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{'item': 'W141 2122626-1'}

Obsah (14)§ 42Art. 133§ 45§ 17§ 46§ 6§ 58Art. 130§ 27§ 28§ 1§ 43§ 54§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2017 GeschäftszahlW141 2122626-1 SpruchW141 2122626-1/13 E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLE

§ 42

und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 27.03.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan Wagner sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 ,geb. römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 11.01.2016, VN römisch 40 , PN römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass

Paragraph 42 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 27.03.2017 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am 29.11.2013 einen unbefristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 vH ausgestellt. 1.
  2. Dieser Entscheidung wurden die, im Rahmen persönlicher Untersuchungen des Beschwerdeführers am 20.09.2013 erstellten, medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin und das medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für HNO- Heilkunde, zu Grunde gelegt.1.
  3. Dieser Entscheidung wurden die, im Rahmen persönlicher Untersuchungen des Beschwerdeführers am 20.09.2013 erstellten, medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin und das medizinische Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für HNO- Heilkunde, zu Grunde gelegt.
  4. Ein am 20.02.2014 gestellter Antrag auf Eintragung des Zusatzvermerkes "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" wurde durch die belangte Behörde mit Bescheid vom 15.04.2014 abgewiesen, da das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben hat, dass die Voraussetzungen für die Eintragung des begehrten Zusatzvermerk nicht vorliegen.
  5. Der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers hat am 30.06.2015 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes, einen Antrag auf Eintragung des Zusatzvermerkes "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gestellt. 3.
  6. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.09.2015 basierendes Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen würden.3.
  7. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.09.2015 basierendes Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen würden. 3.
  8. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.11.2015

§ 45Abs.

3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum 21.12.2015 eine Stellungnahme abzugeben.3.3. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.11.2015

Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum 21.12.2015 eine Stellungnahme abzugeben. 3.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.01.2016 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass

§ 42und § 45 BBG abgewiesen.

In der Beilage wurde dem Beschwerdeführer das eingeholte Sachverständigengutachten übermittelt.3.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.01.2016 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass

Paragraph 42 und Paragraph 45, BBG abgewiesen. In der Beilage wurde dem Beschwerdeführer das eingeholte Sachverständigengutachten übermittelt.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Ausführend stellt der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers dar, dass das der Entscheidung zu Grunde liegende Sachverständigengutachten weder nachvollziehbar noch schlüssig sei, da Ausführungen darüber fehlen würden, wie sich die festgestellten Gesundheitsschädigungen nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken. Der Beschwerdeführer leide an einer peripheren arteriellen Verschlusskrankheit, massiven degenerativen Wirbelsäulenschäden, die eine multimodale Therapie erfordern würden, chronischem Schmerzsyndrom sowie einer Elevationsstörung in beiden Armen infolge Omarthrosen an beiden Schultern, chronischem Cervicalsyndrom sowie COPD. Aufgrund der angeführten Gesundheitsschädigungen sei der Beschwerdeführer sehr wohl in seiner körperlichen Belastbarkeit und auch in den Funktionen der unteren und der oberen Extremitäten erheblich eingeschränkt und sei daher nicht in der Lage, eine Wegstrecke von mehr als 50m zurückzulegen. Ebenso wenig könne er, Niveauunterschiede beim Be- und Entsteigen eines öffentlichen Verkehrsmittels oder Stiegen überwinden. In Folge dessen sei es ihm nicht möglich, sich in einem öffentlichen Verkehrsmittel ausreichend sicher zu bewegen bzw. festzuhalten. Im Sachverständigengutachten fehle zudem der Bezug zu diversen Befunden und die daraus resultierende Unmöglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Angeführt würden der Arztbrief des Orthopädiezentrum XXXX vom 05.02.2014, der Ambulanzbefund für stationäre Schmerztherapie des XXXX vom 15.05.2014 sowie das Pflegegutachten von Dr. XXXX vom 31.03.2015.Ausführend stellt der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers dar, dass das der Entscheidung zu Grunde liegende Sachverständigengutachten weder nachvollziehbar noch schlüssig sei, da Ausführungen darüber fehlen würden, wie sich die festgestellten Gesundheitsschädigungen nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken. Der Beschwerdeführer leide an einer peripheren arteriellen Verschlusskrankheit, massiven degenerativen Wirbelsäulenschäden, die eine multimodale Therapie erfordern würden, chronischem Schmerzsyndrom sowie einer Elevationsstörung in beiden Armen infolge Omarthrosen an beiden Schultern, chronischem Cervicalsyndrom sowie COPD. Aufgrund der angeführten Gesundheitsschädigungen sei der Beschwerdeführer sehr wohl in seiner körperlichen Belastbarkeit und auch in den Funktionen der unteren und der oberen Extremitäten erheblich eingeschränkt und sei daher nicht in der Lage, eine Wegstrecke von mehr als 50m zurückzulegen. Ebenso wenig könne er, Niveauunterschiede beim Be- und Entsteigen eines öffentlichen Verkehrsmittels oder Stiegen überwinden. In Folge dessen sei es ihm nicht möglich, sich in einem öffentlichen Verkehrsmittel ausreichend sicher zu bewegen bzw. festzuhalten. Im Sachverständigengutachten fehle zudem der Bezug zu diversen Befunden und die daraus resultierende Unmöglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Angeführt würden der Arztbrief des Orthopädiezentrum römisch 40 vom 05.02.2014, der Ambulanzbefund für stationäre Schmerztherapie des römisch 40 vom 15.05.2014 sowie das Pflegegutachten von Dr. römisch 40 vom 31.03.
  2. 4.
  3. Mit dem – im Bundesverwaltungsgericht am 07.03.2016 eingelangten – Schreiben vom 29.02.2016 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt. 4.
  4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde durch das Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.08.2016 mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.4.
  5. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde durch das Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.08.2016 mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. 4.
  6. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung wurden vom Beschwerdeführer weitere medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht. 4.
  7. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht

§ 17Vw

GVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung

§ 46

BBG erteilten Parteiengehörs wurden weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde Einwendungen erhoben.4.4. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung

Paragraph 46, BBG erteilten Parteiengehörs wurden weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde Einwendungen erhoben. 4.

  1. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.02.2017 wurde der Beschwerdeführer, dessen bevollmächtigter Vertreter, die belangte Behörde und der medizinische Sachverständige Dr.XXXX zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.03.2017 geladen.
  2. Am 27.03.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, dessen bevollmächtigter Vertreter und der medizinischen Sachverständige Dr. XXXX teilnahmen. Die belangte Behörde hat nicht an der Verhandlung teilgenommen.
  3. Am 27.03.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, dessen bevollmächtigter Vertreter und der medizinischen Sachverständige Dr. römisch 40 teilnahmen. Die belangte Behörde hat nicht an der Verhandlung teilgenommen. Eingangs wurde das Ergebnis des bisherigen Ermittlungsverfahrens besprochen. Der medizinische Sachverständige nahm zu den vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen und den vorgelegten Beweismitteln ausführlich Stellung und erstattete diesbezüglich ein ergänzendes Sachverständigengutachten. In der Folge wurde das eingeholte Sachverständigengutachten und das Beschwerdebild des Beschwerdeführers eingehend erörtert. 5.
  4. Mit Schreiben vom 28.03.2017 wurden dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde die Reinschrift des Protokolls der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung

§ 46BBG übermittelt.

Es wurde die Möglichkeit eingeräumt sich binnen einer Woche zur Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls zu äußern.5.1. Mit Schreiben vom 28.03.2017 wurden dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde die Reinschrift des Protokolls der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung

Paragraph 46, BBG übermittelt. Es wurde die Möglichkeit eingeräumt sich binnen einer Woche zur Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls zu äußern. 5.

  1. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde haben Einwendungen erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
  2. Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichen, Sachverhalt aus. 1.
  3. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland. Er ist Inhaber eines Behindertenpasses. 1.
  4. Zu der beantragten Zusatzeintragung: Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. 1.2.
  5. Art der Funktionseinschränkungen: ? Schwerhörigkeit beidseits ? Periphere arterielle Verschlusskrankheit, mit Zustand nach mehreren Eingriffen, derzeit Stadium I- IIa? Periphere arterielle Verschlusskrankheit, mit Zustand nach mehreren Eingriffen, derzeit Stadium I- römisch zwei a ? Degenerative Veränderung der Wirbelsäule ? Depression ? Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung ? Hypertonie 1.2.
  6. Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut, XXXX cm, XXXX kg, was zugleich das höchste Gewicht ist. Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig. Lymphknoten nicht tastbar. Augen: isokor, prompte Lichtreaktion. Zunge: normal, Zähne: Prothese. Hals:Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut, römisch 40 cm, römisch 40 kg, was zugleich das höchste Gewicht ist. Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig. Lymphknoten nicht tastbar. Augen: isokor, prompte Lichtreaktion. Zunge: normal, Zähne: Prothese. Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch. Lunge: allgemein reduziertes, sonst aber unauffälliges Atemgeräusch unter Behandlung. Herz: reine rhythmische Herztöne; RR 145/80, Frequenz 80/Min. rhythmisch. Abdomen: Bauchdecken kräftig, Leber am Rippenbogen. Milz nicht abgrenzbar. Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei. Extremitäten und Wirbelsäule: Muskelkraft gut, keine trophischen Störungen, Fußpulse rechts etwas besser tastbar als links. Gangbild kleinschrittig, mit Stock, den der Beschwerdeführer mit der rechten Hand führt. 1.2.
  7. Zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke (ca. 300- 400 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, gegebenenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe, ohne Unterbrechung zurücklegen bzw. wird durch die Verwendung allenfalls erforderlicher Behelfe die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich eingeschränkt. Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich – auch im Zusammenwirken – nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aus. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten vor. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten sind ausreichend. Das Festhalten beim Ein- und Aussteigen ist einwandfrei möglich, der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar. Es liegen weder erhebliche dauerhafte Einschränkungen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Leistungsfähigkeit vor. Eine arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option liegt nicht vor. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffend vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen in einem Ausmaß vor, welche eine erhebliche Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bedingen würde. Beim Beschwerdeführer liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder der Sinnesfunktionen vor, es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden. 1.
  8. Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift am 07.03.2016 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt. 1.
  9. Die vom Beschwerdeführer nachgereichten Beweismittel sind am 30.08.2016 bei der belangten Behörde und am 12.09.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
  10. Beweiswürdigung: Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  11. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, ( )".
  12. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, ( )". Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt sowie aus dem mit Stichtag 16.03.2017 eingeholten Datenauszug aus dem zentralen Melderegister. Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen gründen sich auf das im Beschwerdeverfahren eingeholte ärztliche Sachverständigen-gutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers. Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktions-beeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausführlich Stellung genommen. Die bis 07.03.2016 vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen. Im Gutachten Dris. XXXX wird überzeugend dargestellt, dass beim Beschwerdeführer eine arterielle Verschlusskrankheit vorliegt aber durch Interventionen eine Verbesserung erreicht werden konnte. Er stellt glaubhaft dar, dass die Beschreibung der Schmerzen durch den Antragswerber mit einer arteriellen Ursache nicht in Einklang steht und auch das Ergebnis der objektiven Untersuchungen gegen das Vorliegen einer relevanten höhergradigen arteriellen Verschlusskrankheit spricht, dies vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer zusätzlich an degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule leidet, welche Schmerzen verursachen, wobei die Tatsache, dass eine Behandlung der Schmerzen erforderlich ist in der Beurteilung berücksichtigt wurde.Im Gutachten Dris. römisch 40 wird überzeugend dargestellt, dass beim Beschwerdeführer eine arterielle Verschlusskrankheit vorliegt aber durch Interventionen eine Verbesserung erreicht werden konnte. Er stellt glaubhaft dar, dass die Beschreibung der Schmerzen durch den Antragswerber mit einer arteriellen Ursache nicht in Einklang steht und auch das Ergebnis der objektiven Untersuchungen gegen das Vorliegen einer relevanten höhergradigen arteriellen Verschlusskrankheit spricht, dies vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer zusätzlich an degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule leidet, welche Schmerzen verursachen, wobei die Tatsache, dass eine Behandlung der Schmerzen erforderlich ist in der Beurteilung berücksichtigt wurde. Dr. XXXX hält diesbezüglich in seinem Gutachten zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht in der Lage ist, öffentliche Verkehrsmittel zu erreichen und bei diesen ein– und auszusteigen, wobei die vorliegenden Gesundheitsschädigungen auch keinen Hinweis darauf liefern, dass die sichere Beförderung nicht möglich wäre und führt dazu weiter aus, dass auch die Feststellung im Pflegegeldgutachten vom 31.03.2015, dass der Beschwerdeführer bei der Mobilität außer Haus beeinträchtigt sei, in Einklang mit den festgestellten Diagnosen steht, diese aber nicht darauf schließen lassen, dass die für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erforderlichen Leistungen nicht erbracht werden können.Dr. römisch 40 hält diesbezüglich in seinem Gutachten zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht in der Lage ist, öffentliche Verkehrsmittel zu erreichen und bei diesen ein– und auszusteigen, wobei die vorliegenden Gesundheitsschädigungen auch keinen Hinweis darauf liefern, dass die sichere Beförderung nicht möglich wäre und führt dazu weiter aus, dass auch die Feststellung im Pflegegeldgutachten vom 31.03.2015, dass der Beschwerdeführer bei der Mobilität außer Haus beeinträchtigt sei, in Einklang mit den festgestellten Diagnosen steht, diese aber nicht darauf schließen lassen, dass die für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erforderlichen Leistungen nicht erbracht werden können. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde der medizinische Sachverständigenbeweis erörtert. Dr. XXXX führt zum Arztbrief des Orthopädiezentrums XXXX vom 05.02.2014 fachärztlich überzeugend und nachvollziehbar aus, dass dieser Arztbrief eine Coxarthrose beidseits - also eine Abnützung der Hüftgelenke - und eine multisegmentale Osteochondrose der gesamten Lendenwirbelsäule - also eine Abnützungserscheinung der Lendenwirbelsäule - mit einem Knochenmarködemsyndrom beschreibt, wobei es sich aber bei dem Knochenmarködemsyndrom um eine akute Problematik handelte, bei der man nicht davon ausgehen kann, dass sie weiterhin vorliegt. Status und Ausmaß der Abnützungserscheinungen sind in diesem Arztbrief nicht beschrieben, auch wird lediglich beschrieben, dass der Beschwerdeführer angibt eine dauerhaft verkürzte Gehstrecke von unter 50 m zu haben und mit orthopädischen Infiltrationen behandelt wird. Ob und wie weit die Angaben zur eingeschränkten Gehstrecke durch die genannten Diagnosen zu erklären sind, geht aus dem Befund ebenfalls nicht hervor.Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde der medizinische Sachverständigenbeweis erörtert. Dr. römisch 40 führt zum Arztbrief des Orthopädiezentrums römisch 40 vom 05.02.2014 fachärztlich überzeugend und nachvollziehbar aus, dass dieser Arztbrief eine Coxarthrose beidseits - also eine Abnützung der Hüftgelenke - und eine multisegmentale Osteochondrose der gesamten Lendenwirbelsäule - also eine Abnützungserscheinung der Lendenwirbelsäule - mit einem Knochenmarködemsyndrom beschreibt, wobei es sich aber bei dem Knochenmarködemsyndrom um eine akute Problematik handelte, bei der man nicht davon ausgehen kann, dass sie weiterhin vorliegt. Status und Ausmaß der Abnützungserscheinungen sind in diesem Arztbrief nicht beschrieben, auch wird lediglich beschrieben, dass der Beschwerdeführer angibt eine dauerhaft verkürzte Gehstrecke von unter 50 m zu haben und mit orthopädischen Infiltrationen behandelt wird. Ob und wie weit die Angaben zur eingeschränkten Gehstrecke durch die genannten Diagnosen zu erklären sind, geht aus dem Befund ebenfalls nicht hervor. Hinsichtlich der chronisch obstruktive Lungenerkrankung führt der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Einklang mit dem im Gutachten erhobenen Status nachvollziehbar aus, dass der Beschwerdeführer auf Grund dieser Gesundheitsschädigung in seiner Leistungsfähigkeit geschwächt ist und längeres Bergaufgehen sowie längeres Stiegen steigen sowie das Tragen von Lasten ist ihm nicht möglich sind, wobei die Leistungsfähigkeit welche bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist aber - unter Einbeziehung der klinischen Untersuchung und der vorliegenden Befunde – vorhanden ist und dass unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Untersuchung durch die belangte Behörde und durch den in der eigenen Untersuchung erhobenen Status davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer langsam bis in den ersten Stock gehen kann und dann rasten muss bevor es ihm möglich ist weiter zu gehen. Hinsichtlich des diesbezüglichen Einwandes des Beschwerdeführers, dass er aber nur drei bis vier Stufen steigen könne und dann rasten müsse, weil er nicht weiter könne, hält der Sachverständige schlüssig fest, dass diese Angabe mit den festgestellte Einschränkungen der Lungenfunktion nicht in Einklang steht. Dr. XXXX führt auf Anfrage des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers nachvollziehbar aus, dass die im Gutachten der belangten Behörde angeführte endlagige Innervationsstörung beider Arme nicht bedeutet, dass der Beschwerdeführer die Arme nicht heben kann, sondern dass das Heben der Arme endlagig einschränkt ist und der Beschwerdeführer somit nicht in der Lage wäre Wäsche oder Vorhänge aufzuhängen, diese endlagige Einschränkung aber keine Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hat, da sich der Beschwerdeführer nicht an Haltegriffen über Kopf anhalten muss sondern sich auch an den senkrechten Haltegriffen festhalten kann, wobei auch die Benützung des Gehstockes kein Hindernis darstellt, da dieser ein Hilfsmittel ist auf dem der Beschwerdeführer sich zur seiner Sicherheit darauf abstützen kann wobei das Anhalten gleichzeitig mit dem anderen Arm möglich ist.Dr. römisch 40 führt auf Anfrage des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers nachvollziehbar aus, dass die im Gutachten der belangten Behörde angeführte endlagige Innervationsstörung beider Arme nicht bedeutet, dass der Beschwerdeführer die Arme nicht heben kann, sondern dass das Heben der Arme endlagig einschränkt ist und der Beschwerdeführer somit nicht in der Lage wäre Wäsche oder Vorhänge aufzuhängen, diese endlagige Einschränkung aber keine Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hat, da sich der Beschwerdeführer nicht an Haltegriffen über Kopf anhalten muss sondern sich auch an den senkrechten Haltegriffen festhalten kann, wobei auch die Benützung des Gehstockes kein Hindernis darstellt, da dieser ein Hilfsmittel ist auf dem der Beschwerdeführer sich zur seiner Sicherheit darauf abstützen kann wobei das Anhalten gleichzeitig mit dem anderen Arm möglich ist. Zusammenfassend erläutert Dr. XXXX im Rahmen der Verhandlung, dass die COPD, die arterielle Verschlusskrankheit und die Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates hinsichtlich der Benützbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel zu keiner Leidenspotenzierung führen, da das vorliegenden Stadium I-IIa der arteriellen Verschlusskrankheit bedeutet, dass eine gewisse Gehstrecke gegeben ist und die COPD erst dann zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung führen würde, wenn der Beschwerdeführer sich von Seiten des Bewegungsapparates so schnell bewegen würde, dass es von kardiopulmonalen Seite, also vom Herz-Kreislaufsystem nicht mehr zu bewältigen wäre, was aber auf Grund des Hüftleidens des Beschwerdeführers nicht passieren wird.Zusammenfassend erläutert Dr. römisch 40 im Rahmen der Verhandlung, dass die COPD, die arterielle Verschlusskrankheit und die Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates hinsichtlich der Benützbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel zu keiner Leidenspotenzierung führen, da das vorliegenden Stadium I-IIa der arteriellen Verschlusskrankheit bedeutet, dass eine gewisse Gehstrecke gegeben ist und die COPD erst dann zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung führen würde, wenn der Beschwerdeführer sich von Seiten des Bewegungsapparates so schnell bewegen würde, dass es von kardiopulmonalen Seite, also vom Herz-Kreislaufsystem nicht mehr zu bewältigen wäre, was aber auf Grund des Hüftleidens des Beschwerdeführers nicht passieren wird. Es wurden keine Beweismittel vorgelegt, welche im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises stehen, weder wird ein höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde noch liegen Anhaltspunkte vor, dass Aspekte des Gesamtleidenszustandes unberücksichtigt geblieben sind. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt und vom Sachverständigen zu den einzelnen Krankheitsbildern nachvollziehbar Stellung genommen. Der eingeholte Sachverständigenbeweis wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert. Der Beschwerdeführer und seine bevollmächtigte Vertretung hatten die Möglichkeit, Fragen an den Sachverständige zu richten. Dr. XXXX hat diese ausführlich, umfassend und für einen Laien verständlich sowie widerspruchsfrei und fachärztlich überzeugend beantwortet.Der eingeholte Sachverständigenbeweis wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert. Der Beschwerdeführer und seine bevollmächtigte Vertretung hatten die Möglichkeit, Fragen an den Sachverständige zu richten. Dr. römisch 40 hat diese ausführlich, umfassend und für einen Laien verständlich sowie widerspruchsfrei und fachärztlich überzeugend beantwortet. Das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers in Verbindung mit dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstatteten Vorbringen konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II. 3.1.Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei. 3.
  13. Zu 1.3.) Das Schreiben mit welchem die Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde erfolgt ist weist am Eingangsvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes das Datum 07.03.2016 auf. Zu 1.4.) Das Gutachten Dris. XXXX weist als Untersuchungsdatum den 30.08.2016 auf. Der Eingangsvermerk des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gutachten Dris. XXXX, mit welchem die nachträglich vorgelegten Beweismittel übermittelt wurden, weist das Datum 12.09.2016 auf.Zu 1.4.) Das Gutachten Dris. römisch 40 weist als Untersuchungsdatum den 30.08.2016 auf. Der Eingangsvermerk des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gutachten Dris. römisch 40 , mit welchem die nachträglich vorgelegten Beweismittel übermittelt wurden, weist das Datum 12.09.2016 auf.
  14. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz – BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz – BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache:

§ 1Abs.

2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 43Abs.

1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Falle des Eintretens von Änderungen durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen (§ 43 Abs. 1 BBG).

Paragraph 43, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Falle des Eintretens von Änderungen durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen (Paragraph 43, Absatz eins, BBG).

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 46BBG id

F des BGBl. I Nr. 57/2015 dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

Paragraph 46, BBG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

§ 54Abs.

18 BBG tritt § 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft.

Paragraph 54, Absatz 18, BBG tritt Paragraph 46, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft. Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 07.03.2016 vorgelegt worden ist, waren die im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 30.08.2016 vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel nicht zu berücksichtigen.

§ 1Abs.

2 Z 4 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das

  1. Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und ? erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder ? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder ? erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder ? eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder ? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. In den Erläuterungen zur oben genannten Verordnung wird auszugsweise Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, (auszugsweise): Abs. 2 unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.Absatz 2, unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensations-möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: -Strichaufzählung arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option -Strichaufzählung Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen -Strichaufzählung hochgradige Rechtsherzinsuffizienz -Strichaufzählung Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung COPD IV mit LangzeitsauerstofftherapieCOPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: -Strichaufzählung anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), -Strichaufzählung schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), -Strichaufzählung fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, -Strichaufzählung selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: -Strichaufzählung vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, -Strichaufzählung laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, -Strichaufzählung Kleinwuchs -Strichaufzählung gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, -Strichaufzählung bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128 und die dort angeführte Vorjudikatur sowie VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242 und 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128 und die dort angeführte Vorjudikatur sowie VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242 und 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080). Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 – 400 m ausgeht (vgl. u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014).Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 – 400 m ausgeht vergleiche u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014). Der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum selbstständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurücklegen bzw. wird durch die Verwendung des erforderlichen Behelfes die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich eingeschränkt. Beim Beschwerdeführer liegen somit weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren oder oberen Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden. Somit sind das Erreichen, ein gesichertes Ein- und Aussteigen und ein gesicherter Transport im öffentlichen Verkehrsmittel möglich. Die vorliegenden Gesundheitsschädigungen erreichen auch im Zusammenwirken kein Ausmaß welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschwert. Unter Verweis auf die zuvor wiedergegebenen Ausführungen in den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sowie der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragungen "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" rechtfertigt war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W141.2122626.1.00

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