die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen. -Strichaufzählung Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2005/85/EG des Rates bzw. neu 2013/32/EU) hinsichtlich der Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. -Strichaufzählung Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2003/9/EG bzw. neu 2013/33/EU ) zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten, einschließlich der Verpflichtung des Partnerstaates für ausreichende medizinische Versorgung und die Gewährung von ausreichenden materiellen Leistungen an Asylwerbern, welche die Gesundheit und den Lebensunterhalt der Asylsuchenden gewährleisten. Insbesondere gewährleisten die Mitgliedstaaten in jedem Fall Zugang zur medizinischen Notversorgung. Gegen Portugal hat die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art. 226 des EG-Vertrages wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet.Gegen Portugal hat die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 226, des EG-Vertrages wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet. Insofern ergibt sich aus diesem Umstand –ebenso wie aus dem sonstigen Amtswissen- kein Hinweis, dass Portugal die vorstehend angeführten Richtlinien nicht in ausreichendem Maß umgesetzt hätte oder deren Anwendung nicht in ausreichendem Umfang gewährleisten würde. Unter diesen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ergibt sich in Ihrem Fall kein Hinweis auf eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung Ihrer durch die vorstehend angeführten Richtlinien gewährleisteten Rechte in Portugal im Falle Ihrer Überstellung in dieses Land. [ ] ist festzuhalten, dass sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Portugal ergeben haben. Weiters ist festzuhalten, dass Sie im Verfahren keine konkreten auf Sie persönlich bezogenen Umstände glaubhaft gemacht haben, die gerade in Ihrem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall Ihrer Abschiebung nach Portugal als wahrscheinlich erscheinen lassen. Aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Portugal Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.ist festzuhalten, dass sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Portugal ergeben haben. Weiters ist festzuhalten, dass Sie im Verfahren keine konkreten auf Sie persönlich bezogenen Umstände glaubhaft gemacht haben, die gerade in Ihrem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall Ihrer Abschiebung nach Portugal als wahrscheinlich erscheinen lassen. Aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Portugal Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Unter Beachtung des Aspektes, dass sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander im Sinne einer normativen Vergewisserung (VfGH 17.06.2005, B 336/05) als sichere Staaten für AsylwerberInnen ansehen, was jedenfalls insbesondere auch beinhaltet, dass Art. 3 EMRK gewährleistete Rechte eines Antragstellers in einem Mitgliedsstaat nicht verletzt werden und mangels sonstigem Hinweis darauf, dass dies speziell in Ihrem Fall zu Portugal nicht gegeben sein könnte, haben sich im Verfahren weder Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts, noch für die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen durch das Bundesamt zur allgemeinen und zu Ihrer besonderen Lage in Portugal ergeben.Unter Beachtung des Aspektes, dass sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander im Sinne einer normativen Vergewisserung (VfGH 17.06.2005, B 336/05) als sichere Staaten für AsylwerberInnen ansehen, was jedenfalls insbesondere auch beinhaltet, dass Artikel 3, EMRK gewährleistete Rechte eines Antragstellers in einem Mitgliedsstaat nicht verletzt werden und mangels sonstigem Hinweis darauf, dass dies speziell in Ihrem Fall zu Portugal nicht gegeben sein könnte, haben sich im Verfahren weder Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts, noch für die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen durch das Bundesamt zur allgemeinen und zu Ihrer besonderen Lage in Portugal ergeben. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass sich Portugal mit Schreiben vom 21.11.2016 ausdrücklich bereit erklärt hat, Sie im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin Verordnung zur Prüfung Ihres Asylantrages zu übernehmen und es kann daher nicht erkannt werden, dass Ihnen der Zugang zum Asylverfahren in Portugal verweigert werde." Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO formell erfüllt (und implizit sohin die Portugal für die Prüfung des Antrags zuständig) sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der GRC oder der EMRK im Falle einer Überstellung der BF ernstlich für möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Der im Spruch genannte Staat sei bereit, die BF einreisen zu lassen und ihren Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Gefahr der Verletzung der EMRK oder eine systematische notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte seien in Portugal nicht zu erkennen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Weiters lägen keine humanitären Gründe gem. Art. 16 und 17 Abs. 2 leg.cit. vor. Die Ausweisung der BF stelle mangels (ausreichend) enger familiärer Bindungen zu ihrem Sohn, mit dem sie nicht im gemeinsamen Haushalt lebe, und der (kurzen) Dauer ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar.Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO formell erfüllt (und implizit sohin die Portugal für die Prüfung des Antrags zuständig) sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der GRC oder der EMRK im Falle einer Überstellung der BF ernstlich für möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Der im Spruch genannte Staat sei bereit, die BF einreisen zu lassen und ihren Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Gefahr der Verletzung der EMRK oder eine systematische notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte seien in Portugal nicht zu erkennen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe zu und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Weiters lägen keine humanitären Gründe gem. Artikel 16 und 17 Absatz 2, leg.cit. vor. Die Ausweisung der BF stelle mangels (ausreichend) enger familiärer Bindungen zu ihrem Sohn, mit dem sie nicht im gemeinsamen Haushalt lebe, und der (kurzen) Dauer ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht erhobene Beschwerde der BF, in welcher sie im Wesentlichen vorbrachte, dass Portugal laut den Länderfeststellungen offiziell (nur) insgesamt 113 Asylwerber unterbringen könne, woraus geschlossen werden müsse, dass das portugiesische Unterbringungssystems im Rahmen des Asylwesens maßlos überfüllt sein müsse. Diese Einschätzung stehe im Einklang mit Länderfeststellungen vom Februar 2016 wonach laut NGO¿s das Unterbringungszentrum in Lissabon überbelegt sei. Überstellungen nach Griechenland seien generell für unzulässig erklärt worden, es müsse auch geprüft werden, ob in Portugal ausreichend Unterbringungsmöglichkeiten vorhanden seien. Schließlich habe auch der EGMR in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass eine Unterbringung in zu kleinen oder überfüllten Räumen jedenfalls eine Art. 3 EMRK Verletzung bedeutete. Die angefochtene Entscheidung sei auch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, da die Behörde keine ausreichenden Ermittlungen zur Intensität des privaten Familienlebens, sowie zur Pflegebedürftigkeit der BF und zur Unterbringung in Portugal unternommen habe. Die Behörde hätte dahingehend mehr ermitteln müssen, dass sie schwer krank sei und sie einen Sohn in Österreich habe, der aufenthaltsberechtigt sei. Der Sohn hätte erklären können, dass er seine Mutter pflegen und sich um sie kümmern werde. Insgesamt hätte Österreich vom Selbsteintrittsrechts Gebrauch machen müssen. Auch aus Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO ergebe sich, dass Antragsteller wegen schwerer Krankheit oder Behinderung, die auf die Unterstützung ihrer Kinder angewiesen seien, welche sich rechtmäßigen einem Mitgliedstaat aufhalten, nicht von diesen zu trennen bzw. zusammenzuführen seien, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden habe. Der Sohn der BF habe im Herkunftsland mit der BF zusammengelebt.Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht erhobene Beschwerde der BF, in welcher sie im Wesentlichen vorbrachte, dass Portugal laut den Länderfeststellungen offiziell (nur) insgesamt 113 Asylwerber unterbringen könne, woraus geschlossen werden müsse, dass das portugiesische Unterbringungssystems im Rahmen des Asylwesens maßlos überfüllt sein müsse. Diese Einschätzung stehe im Einklang mit Länderfeststellungen vom Februar 2016 wonach laut NGO¿s das Unterbringungszentrum in Lissabon überbelegt sei. Überstellungen nach Griechenland seien generell für unzulässig erklärt worden, es müsse auch geprüft werden, ob in Portugal ausreichend Unterbringungsmöglichkeiten vorhanden seien. Schließlich habe auch der EGMR in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass eine Unterbringung in zu kleinen oder überfüllten Räumen jedenfalls eine Artikel 3, EMRK Verletzung bedeutete. Die angefochtene Entscheidung sei auch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, da die Behörde keine ausreichenden Ermittlungen zur Intensität des privaten Familienlebens, sowie zur Pflegebedürftigkeit der BF und zur Unterbringung in Portugal unternommen habe. Die Behörde hätte dahingehend mehr ermitteln müssen, dass sie schwer krank sei und sie einen Sohn in Österreich habe, der aufenthaltsberechtigt sei. Der Sohn hätte erklären können, dass er seine Mutter pflegen und sich um sie kümmern werde. Insgesamt hätte Österreich vom Selbsteintrittsrechts Gebrauch machen müssen. Auch aus Artikel 16, Absatz eins, Dublin III-VO ergebe sich, dass Antragsteller wegen schwerer Krankheit oder Behinderung, die auf die Unterstützung ihrer Kinder angewiesen seien, welche sich rechtmäßigen einem Mitgliedstaat aufhalten, nicht von diesen zu trennen bzw. zusammenzuführen seien, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden habe. Der Sohn der BF habe im Herkunftsland mit der BF zusammengelebt. Unter einem wurde eine Erklärung des Sohns der BF vom 04.04.2017 vorgelegt, in der er bestätigt, dass er seit seiner Geburt bis zum Jahr 2008 mit seiner Mutter im gleichen Haushalt gelebt habe. Danach habe er telefonischen Kontakt zu seiner Mutter gehalten. Er habe sich darum bemüht, dass seine Mutter von Oberösterreich zu ihm nach Tirol übersiedeln könne, doch seiihm dies leider nicht gelungen. Seit Oktober 2016 besuche er seine Mutter mindestens zweimal im Monat, sie würden täglich miteinander telefonieren, er kümmere sich um ihre Bedürfnisse und kaufe für sie ein. Er könne sie sowohl finanziell als auch persönlich betreuen und sich um sie kümmern. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang. Besondere, in der Person der Antragstellerin gelegene Gründe, welche für eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Portugal sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an. Die BF leidet an gesundheitlichen Problemen, konkret Diabetes mellitus, Typ 2, Bluthochdruck, sowie nach einem Schlaganfall an einer spastischen Hemiparese links. Die BF war mehrmals stationär im Krankenhaus, zuletzt vom 11.01. bis 23.01.2017. Die BF ist mit Hilfe einer Krücke selbstständig mobil; Körperpflege, Kleiden, Nahrungs-/Flüssigkeitsaufnahme und Ausscheidung sind ebenfalls selbstständig möglich; es besteht keine Schluckbeeinträchtigung und sie bedarf keiner Sondenernährung; eine Diabetes-Diät ist angezeigt. Die BF hat im Bundesgebiet familiäre Anknüpfungspunkte durch einen seit Juli 2008 im Bundesgebiet befindlichen, erwachsenen Sohn, mit dem sie jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Ein gemeinsamer Haushalt bestand in Angola bis zum Jahr 2008 – von 2008 bis zu ihrer Ausreise im September 2016 bestand kein persönlicher Kontakt zwischen den beiden. Es besteht nunmehr Kontakt durch Besuche etwa 2 Mal pro Monat sowie durch Telefonate. Die BF wird von ihrem Sohn gelegentlich finanziell unterstützt. Die BF lebt mit keiner sonstigen Person in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zu ihrem portugiesischen Visum ergeben sich aus dem Akt des BFA und dem darin befindlichen Vorbringen der BF, sowie aus dem VIS-Abgleichsbericht samt CVIS-Datensatz. Die Feststellungen zur gesundheitlichen und familiären Situation der BF ergeben sich aus ihrem Vorbringen in Verbindung mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen, zu ihrer Selbstständigkeit insbesondere aus dem "Pflege-Entlassungsbericht" vom 23.01.2017 des LKH XXXX.Die Feststellungen zur gesundheitlichen und familiären Situation der BF ergeben sich aus ihrem Vorbringen in Verbindung mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen, zu ihrer Selbstständigkeit insbesondere aus dem "Pflege-Entlassungsbericht" vom 23.01.2017 des LKH römisch 40 . Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Portugal auch Feststellungen zur portugiesischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch
"Dublin-Rückkehrer") samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Erwägungen zur Beweiswürdigung an. 3. Rechtliche Beurteilung: Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: "§ 5
die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 12Artikel 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
1 leg.cit. kann nicht erkannt werden, dass die BF auf ihren im Bundesgebiet aufhältigen Sohn "angewiesen" wäre, in dem Sinne, dass sie allein von ihrem Sohn essenzielle, notwendige Unterstützung erhalten würde. Die BF lebt mit ihrem Sohn nicht im gemeinsamen Haushalt und finden lediglich Besuche in der Frequenz von etwa zwei Besuchen pro Monat statt, so dass keinesfalls davon gesprochen werden kann, dass die BF aufgrund ihrer Erkrankungen ohne die Hilfe oder gar Pflege ihres Sohnes im Sinne dieser Bestimmung nicht zurechtkommen könnte. Damit im Einklang steht, dass der BF laut dem Pflege-Entlassungsbericht vom 23.01.2017 die Bewältigung des Alltags (Mobilität, Kleiden, Körperpflege, Nahrungsaufnahme, Ausscheiden etc.) selbstständig möglich, sodass auch aus diesem Aspekt ein "Angewiesensein" auf den Sohn nicht gegeben ist.
kann nicht erkannt werden, dass die BF auf ihren im Bundesgebiet aufhältigen Sohn "angewiesen" wäre, in dem Sinne, dass sie allein von ihrem Sohn essenzielle, notwendige Unterstützung erhalten würde. Die BF lebt mit ihrem Sohn nicht im gemeinsamen Haushalt und finden lediglich Besuche in der Frequenz von etwa zwei Besuchen pro Monat statt, so dass keinesfalls davon gesprochen werden kann, dass die BF aufgrund ihrer Erkrankungen ohne die Hilfe oder gar Pflege ihres Sohnes im Sinne dieser Bestimmung nicht zurechtkommen könnte. Damit im Einklang steht, dass der BF laut dem Pflege-Entlassungsbericht vom 23.01.2017 die Bewältigung des Alltags (Mobilität, Kleiden, Körperpflege, Nahrungsaufnahme, Ausscheiden etc.) selbstständig möglich, sodass auch aus diesem Aspekt ein "Angewiesensein" auf den Sohn nicht gegeben ist.
2 leg.cit. liegt schon kein entsprechendes Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates vor und wäre zudem auszuführen, dass nicht verkannt wird, dass für die BF eine Unterstützung durch ihren Sohn vorteilhaft wäre, doch bewegt sich das BFA, wenn es in casu etwa angesichts des Umstandes, dass die BF bereits seit etwa 9 Jahren keinen persönlichen Kontakt mehr zu ihrem Sohn gehabt hat, keine ausreichenden humanitären Gründe im Sinne der genannten Bestimmungen für gegeben erachtet hat, innerhalb des ihm eingeräumten Ermessensspielraumes, sodass das BVwG diese Entscheidung bzw. Ermessensausübung nicht zu beanstanden hat.
liegt schon kein entsprechendes Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates vor und wäre zudem auszuführen, dass nicht verkannt wird, dass für die BF eine Unterstützung durch ihren Sohn vorteilhaft wäre, doch bewegt sich das BFA, wenn es in casu etwa angesichts des Umstandes, dass die BF bereits seit etwa 9 Jahren keinen persönlichen Kontakt mehr zu ihrem Sohn gehabt hat, keine ausreichenden humanitären Gründe im Sinne der genannten Bestimmungen für gegeben erachtet hat, innerhalb des ihm eingeräumten Ermessensspielraumes, sodass das BVwG diese Entscheidung bzw. Ermessensausübung nicht zu beanstanden hat. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre: Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499; 09.05.2003, 98/18/0317; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499; 09.05.2003, 98/18/0317; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0025; 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0025; 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [ ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ ] geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [ ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ ] geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Somit ist zum einen unionsrechtlich (
die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob die BF im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Portugal gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Somit ist zum einen unionsrechtlich (
die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob die BF im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Portugal gemäß Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Artikel 3, und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Der angefochtene Bescheid enthält – wie oben ausgeführt – ausführliche Feststellungen zum portugiesischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Die belangte Behörde behandelt in ihrem Bescheid etwa die Situation von sogenannten "Dublin-Rückkehrern", das Non-Refoulmentgebot sowie die Versorgung, einschließlich der medizinischen Versorgung und Unterbringung von Asylwerbern in Portugal. Schon vor dem Hintergrund der zitierten erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass
Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Portugal rücküberstellt werden, aufgrund der portugiesischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Soweit in der Beschwerde erstmals eine mangelhafte Versorgungs- und Unterbringungssituation in Portugal gerügt und ein Vergleich mit Griechenland in den Raum gestellt wird, ist zu entgegnen, dass es keine Berichte über Portugal gibt, die eine mit Griechenland vergleichbare Situation aufzeigen würden, und dass sich Portugal ausdrücklich zur Rückübernahme der BF bereit erklärt hat. Die bloße Behauptung, die portugiesischen Behörden seien wegen der großen Migrationsbewegungen des Jahres 2015 überfordert, reicht für eine substantiierte Darstellung, dass Rückkehrern dort unmenschliche und erniedrigende Behandlung drohe, nicht aus (vgl. etwa VwGH vom 23.06.2016, Zl. 2016/20/0069-8, zu Kroatien). Dies noch umso weniger als der bekannte Flüchtlingsstrom Ende 2015/Anfang 2016 über die Balkanroute und jedenfalls nicht über Portugal geführt hat.Die bloße Behauptung, die portugiesischen Behörden seien wegen der großen Migrationsbewegungen des Jahres 2015 überfordert, reicht für eine substantiierte Darstellung, dass Rückkehrern dort unmenschliche und erniedrigende Behandlung drohe, nicht aus vergleiche etwa VwGH vom 23.06.2016, Zl. 2016/20/0069-8, zu Kroatien). Dies noch umso weniger als der bekannte Flüchtlingsstrom Ende 2015/Anfang 2016 über die Balkanroute und jedenfalls nicht über Portugal geführt hat. Insgesamt ergibt sich somit aus dem Parteivorbringen weder eine konkrete systemische, noch eine individuell drohende Gefahr der BF in der Portugal, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Insgesamt ergibt sich somit aus dem Parteivorbringen weder eine konkrete systemische, noch eine individuell drohende Gefahr der BF in der Portugal, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Jedenfalls hätten die BF die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in der Portugal und letztlich beim EGMR, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.Jedenfalls hätten die BF die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in der Portugal und letztlich beim EGMR, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Artikel 39, EGMR-VerfO, geltend zu machen. Zu den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen der BF ist auszuführen, dass diesbezüglich die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) maßgeblich ist, welche die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).Zu den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen der BF ist auszuführen, dass diesbezüglich die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) maßgeblich ist, welche die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Überstellung der BF nach Portugal eine Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde, da die BF sich nicht dauernd stationär in Behandlung befindet, ihre Selbstständigkeit im Alltag gegeben ist und die von der BF geltend gemachten Krankheiten selbstverständlich auch in Portugal behandelbar sind. Vor diesem Hintergrund ist der BF eine Behandlung in Portugal - gemessen an der Judikatur des EGMR, der regelmäßig auf den hohen Eingriffsschwellenwert des Art. 3 EMRK abstellt - zumutbar.Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Überstellung der BF nach Portugal eine Verletzung ihrer Rechte gem. Artikel 3, EMRK darstellen würde, da die BF sich nicht dauernd stationär in Behandlung befindet, ihre Selbstständigkeit im Alltag gegeben ist und die von der BF geltend gemachten Krankheiten selbstverständlich auch in Portugal behandelbar sind. Vor diesem Hintergrund ist der BF eine Behandlung in Portugal - gemessen an der Judikatur des EGMR, der regelmäßig auf den hohen Eingriffsschwellenwert des Artikel 3, EMRK abstellt - zumutbar. Insgesamt gesehen handelt es sich im vorliegenden Fall der BF nach dem Maßstab der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind". Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk", weshalb eine - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der BF gemäß Art. 3 EMRK nicht erkannt werden kann. Dies noch umso weniger, als nicht etwa die Abschiebung in ein krisengeschütteltes Herkunftsland, sondern in einen Mitgliedstaat der EU (!), in dem funktionierende rechtsstaatliche Strukturen und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln selbstverständlich gegeben sind, verfügt wird.Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk", weshalb eine - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der BF gemäß Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden kann. Dies noch umso weniger, als nicht etwa die Abschiebung in ein krisengeschütteltes Herkunftsland, sondern in einen Mitgliedstaat der EU (!), in dem funktionierende rechtsstaatliche Strukturen und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln selbstverständlich gegeben sind, verfügt wird.
EMRK wird, um doppelte Ausführungen zu vermeiden, auf nachstehende, unter Punkt 2. ausgeführte, Erwägungen, wonach kein schützenswertes Privat- oder Familienleben des BF erkannt werden kann, verwiesen.
, EMRK wird, um doppelte Ausführungen zu vermeiden, auf nachstehende, unter Punkt
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