4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführerin wurde am XXXX ein bis XXXX befristeter Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 100 v.H. und den Zusatzeintragungen "Diabetikerin", "bedarf einer Begleitperson", ist "überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen", "Fahrpreisermäßigung" und "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sowie ein ebenfalls bis XXXX befristeter Ausweis nach § 29b StVO ausgestellt.Der Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 ein bis römisch 40 befristeter Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 100 v.H. und den Zusatzeintragungen "Diabetikerin", "bedarf einer Begleitperson", ist "überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen", "Fahrpreisermäßigung" und "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sowie ein ebenfalls bis römisch 40 befristeter Ausweis nach Paragraph 29 b, StVO ausgestellt. Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses und Verlängerung des befristeten Ausweises
VO. Dem Antrag legte die Beschwerdeführerin diverse medizinische Unterlagen bei.Die Beschwerdeführerin stellte am römisch 40 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses und Verlängerung des befristeten Ausweises
Paragraph 29 b, StVO. Dem Antrag legte die Beschwerdeführerin diverse medizinische Unterlagen bei. Der Antrag auf Verlängerung des befristeten Ausweises
VO wurde von der belangten Behörde als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass gewertet.Der Antrag auf Verlängerung des befristeten Ausweises
Paragraph 29 b, StVO wurde von der belangten Behörde als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass gewertet. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX , basierend auf der Aktenlage, wurde ein Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 60 v.H. festgestellt, und am XXXX ein bis XXXX befristeter Behindertenpass ausgestellt.In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom römisch 40 , basierend auf der Aktenlage, wurde ein Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 60 v.H. festgestellt, und am römisch 40 ein bis römisch 40 befristeter Behindertenpass ausgestellt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde von der belangten Behörde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wurde von der belangten Behörde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Am XXXX brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid bei der belangten Behörde ein.Am römisch 40 brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid bei der belangten Behörde ein. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am XXXX vorgelegt.Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am römisch 40 vorgelegt. Zur Überprüfung der im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen und der im Laufe des Verfahrens weiteren vorgelegten Beweismittel wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Gutachten eines Facharztes für Nervenheilkunde vom XXXX , eine ergänzende nervenfachärztliche Stellungnahme vom XXXX sowie ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX eingeholt, und die Beschwerdeführerin persönlich untersucht.Zur Überprüfung der im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen und der im Laufe des Verfahrens weiteren vorgelegten Beweismittel wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Gutachten eines Facharztes für Nervenheilkunde vom römisch 40 , eine ergänzende nervenfachärztliche Stellungnahme vom römisch 40 sowie ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom römisch 40 eingeholt, und die Beschwerdeführerin persönlich untersucht. Zusammenfassend wurde in den medizinischen Sachverständigengutachten ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht keiner erheblichen Einschränkungen vorlägen, welche sich auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkten. In einer am XXXX eingebrachten Stellungnahme wurde von der Beschwerdeführerin vorgebracht, sie sei sturzgefährdet, könne nur wenige Schritte mit dem Rollator gehen bzw. müsse mit dem Rollstuhl fahren. Mit der Stellungnahme wurden diverse aktuelle medizinische Beweismittel vorgelegt.In einer am römisch 40 eingebrachten Stellungnahme wurde von der Beschwerdeführerin vorgebracht, sie sei sturzgefährdet, könne nur wenige Schritte mit dem Rollator gehen bzw. müsse mit dem Rollstuhl fahren. Mit der Stellungnahme wurden diverse aktuelle medizinische Beweismittel vorgelegt. Mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX wurde, unterschrieben von einer Sachbearbeiterin des Sozialministeriumsservice, ein Aktenvermerk vorgelegt, wonach das Schreiben (Beschwerde) der Beschwerdeführerin nicht als Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde gedacht gewesen sei.Mit Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 wurde, unterschrieben von einer Sachbearbeiterin des Sozialministeriumsservice, ein Aktenvermerk vorgelegt, wonach das Schreiben (Beschwerde) der Beschwerdeführerin nicht als Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde gedacht gewesen sei. Basierend auf dem Aktenvermerks vom XXXX erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nachfolgendes Schreiben vom XXXX an die Beschwerdeführerin:Basierend auf dem Aktenvermerks vom römisch 40 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nachfolgendes Schreiben vom römisch 40 an die Beschwerdeführerin: "Sehr geehrte Frau XXXX !"Sehr geehrte Frau römisch 40 ! Mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX langte ein von einer Sachbearbeiterin des SMS unterfertigter Aktenvermerk mit nachfolgendem Wortlaut beim BVwG ein:Mit Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 langte ein von einer Sachbearbeiterin des SMS unterfertigter Aktenvermerk mit nachfolgendem Wortlaut beim BVwG ein: "Das Schreiben von XXXX , wo sie ihre Leiden bekannt gibt, war nicht als Beschwerde an das Verwaltungsgericht, gegen den Bescheid vom Sozialministeriumsservice "Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel" gedacht.""Das Schreiben von römisch 40 , wo sie ihre Leiden bekannt gibt, war nicht als Beschwerde an das Verwaltungsgericht, gegen den Bescheid vom Sozialministeriumsservice "Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel" gedacht." Sie haben mit Schreiben vom XXXX , beim Sozialministeriumsservice am XXXX eingelangt, fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde mit dem Ihr Antrag auf Vornahme der gegenständlichen Zusatzeintragung abgewiesen wurde, eingebracht. Die Beschwerde erfüllt die inhaltlichen Voraussetzungen des § 9 VwGVG.Sie haben mit Schreiben vom römisch 40 , beim Sozialministeriumsservice am römisch 40 eingelangt, fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde mit dem Ihr Antrag auf Vornahme der gegenständlichen Zusatzeintragung abgewiesen wurde, eingebracht. Die Beschwerde erfüllt die inhaltlichen Voraussetzungen des Paragraph 9, VwGVG. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem BVwG von der belangten Behörde am XXXX vorgelegt.Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem BVwG von der belangten Behörde am römisch 40 vorgelegt. Im ho. anhängigen Beschwerdeverfahren wurden ergänzende fachärztliche Sachverständigengutachten eingeholt, und eine persönliche Untersuchung durchgeführt, und wurde Ihnen im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Sie haben zu keinem Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens oder im Rahmen der Stellungnahmen geäußert, dass sie keine Beschwerde einbringen wollten bzw. das Beschwerdeverfahren nicht mehr fortgesetzt werden solle. Sollten sich nunmehr für Sie Änderungen betreffend das ho. anhängige Beschwerdeverfahren ergeben haben, und sollten Sie kein Interesse mehr an der Fortsetzung des Verfahrens haben, so ist dies durch eine persönliche Willenserklärung Ihrerseits bekanntzugeben. Eine von einer Sachbearbeiterin der belangten Behörde unterfertigte Mitteilung oder ein diesbezüglicher Aktenvermerk ist nicht tauglich Ihre Willenserklärung zu ersetzen. Sie werden ersucht
Vm § 17 VwGVG innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich dazu Stellung nehmen.Sie werden ersucht
Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich dazu Stellung nehmen. Sollte keine Stellungnahme einlangen, wird das gegenständliche Verfahren auf Grundlage der bisherigen Ermittlungsergebnisse fortgesetzt werden." Mit Schreiben vom XXXX teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie nunmehr auf Grund ihres Gesundheitszustandes Pflegegeld der Pflegestufe 4 bekomme, und aus diesem Grund bereits von der belangten Behörde einen unbefristeten Behindertenpass mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sowie einen Parkausweis ausgestellt bekommen habe. Dem Schreiben legte die Beschwerdeführerin diverse diesbezügliche Schriftstücke des Sozialministeriumsservice sowie eine Kopie des am XXXX ausgestellten Behindertenpasses bei.Mit Schreiben vom römisch 40 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie nunmehr auf Grund ihres Gesundheitszustandes Pflegegeld der Pflegestufe 4 bekomme, und aus diesem Grund bereits von der belangten Behörde einen unbefristeten Behindertenpass mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sowie einen Parkausweis ausgestellt bekommen habe. Dem Schreiben legte die Beschwerdeführerin diverse diesbezügliche Schriftstücke des Sozialministeriumsservice sowie eine Kopie des am römisch 40 ausgestellten Behindertenpasses bei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt A)
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:
Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen: ( .)
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen. Eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde tritt dann ein, wenn durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Entscheidung wegfällt (vgl. hiezu etwa die Beschlüsse des VwGH vom 9.04.1980, 1809/77, VwSlg 10092 A/1980 - verstärkter Senat - und vom 10.12.1980, 3339/80, VwSlg 10322 A/1980).Eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde tritt dann ein, wenn durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Entscheidung wegfällt vergleiche hiezu etwa die Beschlüsse des VwGH vom 9.04.1980, 1809/77, VwSlg 10092 A/1980 - verstärkter Senat - und vom 10.12.1980, 3339/80, VwSlg 10322 A/1980). Da die Beschwerdeführerin bereits im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" ist, ist sie durch den angefochtenen Bescheid daher nicht mehr beschwert. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W166.2109427.1.00
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