← Österreich

{'item': 'W166 2121869-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 42§ 46§ 1§ 2§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2017 GeschäftszahlW166 2121869-1 SpruchW166 2121869-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNE

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin ist seit XXXX Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 v.H.Die Beschwerdeführerin ist seit römisch 40 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 v.H. Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und legte diverse medizinische Unterlagen vor.Die Beschwerdeführerin stellte am römisch 40 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und legte diverse medizinische Unterlagen vor. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde vom 18.12.2015, basierend auf der Aktenlage, wurde Nachfolgendes ausgeführt: "Aktengutachten: Augenbefund nach dem Befund des AKH vom 4.11.15 Anamnese: Glaucom bds, Zust. n. Glaucom Op bds Visus rechts corr 1,0 Links corr 0,1 kNI Beide Augen: HKL Fundi Papille blass und randständig excaviert, re Macula trocken, li fibrot chorioidale Neovaskularisation Augendruck re 14mmHg li 8mmHg Gesichtsfeld bds Ausfall obere Hälfte ( unverändert zum Vorbefund vom 5.1.15) Diagnose: 1.) Zust. nach Grüner Star Op und Grauer Star Op mit Hinterkammerlinsenimplantation beidseits, degenerative Entartung der Netzhautmitte links mit Sehverminderung auf 0,1, normale zentrale Sehschärfe rechts Pos. 11.02.01 GdB 30% Tabelle Kolonne 1 Zeile7 Kunstlinsenimplantation beidseits +10% inkl 2.) Glaucomatöser Sehnervschwund beidseits mit Gesichtsfeldausfall beidseits Gz Pos. 11.02.16 GdB 30% Augen Gesamt GdB 60% Dauerzustand Zum Vorgutachten vom 13.3.15 Abl. 18 besteht keine maßgebliche Änderung Aus augenärztlicher Sicht liegen die Voraussetzungen für die Eintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel derzeit nicht vor (erst ab einem Augen GdB von 90% möglich)." Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass das eingeholte Sachverständigengutachten als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Sachverständigengutachten, welches einen Bestandteil der Begründung bilde und mit dem Bescheid übermittelt worden sei, zu entnehmen. Die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung lägen nicht vor. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht am XXXX Beschwerde erhoben und vorgebracht, die Beschwerdeführerin könne die Begründung nicht nachvollziehen. Sie könne öffentliche Verkehrsmittel nur in ihr vertrauten Gegenden benützen, und Hausnummern bei laufender Fahrt in belebten Straßen könne sie auf Grund des verminderten Sehvermögens kaum ausnehmen. Überdies habe sich das Wirbelsäulenleiden der Beschwerdeführerin verschlechtert, und sie könne nur mehr zwanzig Minuten und dies mit Krücken gehen. Weiters habe die Beschwerdeführerin eine beginnende Darm- und Blasenlähmung verursacht durch die Wirbelsäule mit Stuhldrang und Harndrang, wobei kaum Harn abgehe.Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht am römisch 40 Beschwerde erhoben und vorgebracht, die Beschwerdeführerin könne die Begründung nicht nachvollziehen. Sie könne öffentliche Verkehrsmittel nur in ihr vertrauten Gegenden benützen, und Hausnummern bei laufender Fahrt in belebten Straßen könne sie auf Grund des verminderten Sehvermögens kaum ausnehmen. Überdies habe sich das Wirbelsäulenleiden der Beschwerdeführerin verschlechtert, und sie könne nur mehr zwanzig Minuten und dies mit Krücken gehen. Weiters habe die Beschwerdeführerin eine beginnende Darm- und Blasenlähmung verursacht durch die Wirbelsäule mit Stuhldrang und Harndrang, wobei kaum Harn abgehe. Außerdem seien die unteren Extremitäten durch eine Knietransplantation geschwächt. Die Beschwerdeführerin habe Angst alleine im öffentlichen Verkehrsmittel zu sitzen, das Ziel zu verfehlen, oder dringend eine Toilette aufsuchen zu müssen. Auch die Vorstellung eines hereinbrechenden Winters mit Schnee und Glatteis im Zusammenhang mit der Benützung der Krücken mache ihr Angst. Zum Abschluss gab die Beschwerdeführerin noch einen kurzen Überblick über die derzeitige Medikation, und ersuchte um Gewährung eines "Parkpickerls", damit ihr Mann, sie selbst fahre seit Jahren nicht mehr mit dem Auto, sie überall hinbringen könne. Die Beschwerdeführerin sei der Meinung, ein "Behinderten-Parkpickerl" könne für eine 71-jährige Frau kein allzu großer Luxus sein. Mit der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin einen bereits mit dem Antrag vorgelegten Arztbrief eines Facharztes für Orthopädie vom 22.10.2015 und eine Bestätigung des Facharztes für Orthopädie vom 11.11.2015, einen MRT-Befund vom 05.06.2016 sowie augenfachärztliche Beweismittel vor. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 22.02.2016 vorgelegt. Zur Überprüfung der Einwände der Beschwerdeführerin wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Im dem Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 30.11.2016, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird Folgendes ausgeführt: Sachverhalt: Gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 22.01.2016, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" abgewiesen wird, wird Beschwerde vorgebracht. Im Beschwerdevorbringen der BF, nicht datiert, Abl. 52-53, wird eingewendet, dass sie nur mit dem halben rechten Auge halbwegs klar sehen könne. Weiters habe sie ein Wirbelsäulenleiden, welches eine Darm- und beginnende Blasenlähmung verursache. Sie könne nur mit Krücken gehen, maximal 20 Minuten. 04/2015 sei eine Implantation einer Knietotalendoprothese rechts erfolgt und sie sei deswegen noch geschwächt. Eine Wirbelsäulenoperation sei für 9.3.2016 geplant. Sie habe abrupt Stuhldrang, zeitlich nicht vorhersehbar. Die Harnblase entleere sich teilweise fast unmerklich.Im Beschwerdevorbringen der BF, nicht datiert, Abl. 52-53, wird eingewendet, dass sie nur mit dem halben rechten Auge halbwegs klar sehen könne. Weiters habe sie ein Wirbelsäulenleiden, welches eine Darm- und beginnende Blasenlähmung verursache. Sie könne nur mit Krücken gehen, maximal 20 Minuten. 04 aus 2015, sei eine Implantation einer Knietotalendoprothese rechts erfolgt und sie sei deswegen noch geschwächt. Eine Wirbelsäulenoperation sei für 9.3.2016 geplant. Sie habe abrupt Stuhldrang, zeitlich nicht vorhersehbar. Die Harnblase entleere sich teilweise fast unmerklich. Sie könne nicht mit einer Straßenbahn fahren, weil sie nicht gut sehen könne und immer wieder dringend Harn und Stuhl ablassen müsse. Sie werde überall von ihrem Gatten mit dem Auto hingebracht. Vorgeschichte: Chronische Lumboischialgie, Spinalkanalstenose L3 bis L5 Zustand nach Grüner Star Operation und Grauer Star Operation mit Hinterkammerlinsen-implantation beidseits, degenerative Entartung der Netzhautmitte links mit Sehverminderung auf 0,1, normale zentrale Sehschärfe rechts Glaukomatöse Sehnervenschwund beidseits mit Gesichtsfeldausfall beidseits 04/2015 Knietotalendoprothese rechtsGlaukomatöse Sehnervenschwund beidseits mit Gesichtsfeldausfall beidseits 04 aus 2015, Knietotalendoprothese rechts Zwischenanamnese: 9.3.2016 Wirbelsäulenoperation, Dekompression bei Vertebrostenose und dorsale Stabilisierung L3 bis L5 anschließend Rehabilitation in XXXXanschließend Rehabilitation in römisch 40 Befunde: Abl. 54, 55 Bericht XXXX, Facharzt für Orthopädie, Neurochirurgie und Rheumatologie vom 22.10.2015 und

  1. 2015 (Spinalstenose L3/L4 und L4/L5, Olisthese L4/L5, Dekompression und TLIF empfehlenswert)Abl. 54, 55 Bericht römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, Neurochirurgie und Rheumatologie vom 22.10.2015 und
  2. 2015 (Spinalstenose L3/L4 und L4/L5, Olisthese L4/L5, Dekompression und TLIF empfehlenswert) Nachgereichte Befunde (Neuerungsbeschränkung gilt ab dem
  3. 2016): MRT der LWS vom
  4. 2016 (Zustand nach dorsaler Stabilisierung 03/2016 L3 bis L5, multisegmentale Bandscheibendegenerationen ohne Bedrängung neuronaler Strukturen, relative Spinalkanalstenose L2/L3, Kompression des Duralsacks)MRT der LWS vom
  5. 2016 (Zustand nach dorsaler Stabilisierung 03 aus 2016, L3 bis L5, multisegmentale Bandscheibendegenerationen ohne Bedrängung neuronaler Strukturen, relative Spinalkanalstenose L2/L3, Kompression des Duralsacks) Gesichtsfelduntersuchung vom
  6. 2016 Befund XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin vom
  7. 2016 (Diagnoseliste: Glaukom, depressives Zustandsbild, neuropathische Schmerzen, essentielle Hypertonie, Zustand nach TLIF)Befund römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin vom
  8. 2016 (Diagnoseliste: Glaukom, depressives Zustandsbild, neuropathische Schmerzen, essentielle Hypertonie, Zustand nach TLIF) Sozialanamnese: Verheiratet, ein Sohn, lebt in Wohnung im Erdgeschoss +5 Stufen. Berufsanamnese: Pensionistin, XXXXBerufsanamnese: Pensionistin, römisch 40 Medikamente: Blopress, Atorvastatin, Escitalopram, Loran, Morphinpflaster zweimal pro Woche, Novalgin 6 x täglich. Allergien: Nickel, Chrom Nikotin: 0 Laufende Therapie bei Hausarzt XXXX, XXXX und Facharzt für Neurochirurgie, XXXX.Laufende Therapie bei Hausarzt römisch 40 , römisch 40 und Facharzt für Neurochirurgie, römisch 40 . Derzeitige Beschwerden: "Beantrage den Parkausweis, da ich seit der Wirbelsäulenoperation deutlich mehr Schmerzen habe als vorher und kaum gehen kann, die Schmerzen sind gürtelförmig von der Lendenwirbelsäule ausstrahlend nach vorne, ich kann nicht aufstehen, mich nicht hinsetzen, nicht umdrehen. Zunehmend Schmerzen habe ich auch im Bereich beider Kniegelenke. Benötige ein Morphiumpflaster und sechsmal täglich Novalgin, habe trotzdem Schmerzen. Ich kann nicht gut sehen, sehe nur im unteren Gesichtsfeldbereich und links aufgrund einer Makuladegeneration nur milchig. Die Wirbelsäulenoperation habe ich wegen meiner Probleme mit dem Stuhlgang machen lassen, Stuhlgang funktioniert nur mit Medikamenten. Die Operation hat auch diesbezüglich keine Besserung gebracht. Harnlassen kann ich nur mit Pressen, bei Harndrang habe ich eine Inkontinenz." Status: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. Größe 178 cm, Gewicht 109 kg, RR 130/80 Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, Gesamtmobilität im Raum hinsichtlich Sehvermögen nicht auffällig. Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits kurz ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist kurz ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist ansatzweise möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Kniegelenk rechts: keine wesentliche Umfangsvermehrung, Narbe nach Knietotalendoprothese, keine Krepitation, keine Überwärmung, bandstabiles Gelenk. Kniegelenk links: unauffällig Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften frei beweglich, Knie beidseits 0/0/130, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich, die abgehobene untere Extremität kann gehalten werden. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, Streckhaltung der LWS, sonst regelrechte Krümmungsverhältnisse. Narbe LWS median 10 cm. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Deutlich Hartspann paralumbal,. Mäßig Klopfschmerz überder gesamten LWS, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich BWS/LWS: FBA: 35 cm, Rotation und Seitneigen der BWS 30°, der LWS 20°. Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit 2 Unterarmstützkrücken in Begleitung des Gatten, das Gangbild mit Krücken mäßig zügig, Barfußgang im Untersuchungszimmer ohne Gehhilfe raumgreifend möglich. Lagewechsel gelingt annähernd harmonisch. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. Diagnoseliste: 1) Zustand nach Grüner Star Operation und Grauer Star Operation mit Hinterkammerlinsenimplantation beidseits, degenerative Entartung der Netzhautmitte links mit Sehverminderung auf 0,1, normale zentrale Sehschärfe rechts Glaukomatöse Sehnervenschwund beidseits mit Gesichtsfeldausfall beidseits 2) Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Spinalkanalstenose L3 bis L5, kein radikuläres Defizit 3) Bluthochdruck nach dem
  9. 2016 hinzugekommene Diagnose: 4) Zustand nach Dekompression und dorsaler Stabilisierung L3 bis L5 bei Vertebrostenose Stellungnahme hinsichtlich beantragter Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: ad 1) Liegt eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor? Nein, nachgewiesene Sehminderung links mit Gesichtsfeldeinschränkung beidseits bedingt keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Der Gesamtgrad der augenfachärztlich ermittelten Behinderung liegt bei 60 %. Erst ab einem Augen GdB von 90 % liegen die Voraussetzungen für beantragte Zusatzeintragung vor. ad 2) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? Nein, das rechte Kniegelenk ist nach Implantation einer Knietotalendoprothese gut beweglich, stabil und belastbar, die weiteren Gelenke der unteren Extremitäten weisen keine höhergradigen Funktionseinschränkungen auf. ad 3) Stellungnahme hinsichtlich Darm- und Blasenleiden und diesbezügliche Einwendungen Abl. 53: fachärztliche Befunde über ein Darm- und Blasenleiden liegen nicht vor. Dem neurochirurgischen Bericht Abl. 54,
  10. 2015 ist zu entnehmen, dass alles untersucht wurde und die Ursache wahrscheinlich von der Wirbelsäule kommt. Im Beschwerdevorbringen wird ein nicht vorhersehbarer imperativer Stuhl- und Harndrang bzw. eine unmerkliche Entleerung der Harnblase beschrieben. In der Zwischenzeit ist eine Operation erfolgt, laut Anamnese dadurch jedoch weder eine Besserung der Schmerzen noch hinsichtlich Darm- und Blasenleiden. Stellungnahme: Eine relevante Stuhlinkontinenz ist durch diesbezügliche Behandlungsprotokolle und Untersuchungsergebnisse nicht belegt. Die ständige behinderungsnotwendige Verwendung von Inkontinenzprodukten ist daher aus gutachterlicher Sicht nicht begründbar. ad 4) Stellungnahme zu den Einwendungen Abl. 52,53: Eine hochgradige Sehminderung ist befundmäßig nicht belegt, untermauert durch beobachtete Gesamtmobilität. Beantragte Zusatzeintragung gebührt daher nicht. Die behinderungsbedingte Erfordernis der Verwendung von 2 Unterarmstützkrücken ist durch eingestufte Leiden nicht begründbar. Höhergradige Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten liegen nicht vor, die Implantation der Knietotalendoprothese rechts ist komplikationslos erfolgt. Das Darm-und Blasenleiden wurde bereits unter Punkt 3 ausführlich besprochen. ad 5) Stellungnahme zu vorgelegten Befunden: Abl. 54, 55 Bericht Dr. Sabitzer, Facharzt für Orthopädie, Neurochirurgie und Rheumatologie vom 22.10.2015 und
  11. 2015 (Spinalstenose L3/L4 und L4/L5, Olisthese L4/L5, Dekompression und TLIF empfehlenswert) -Strichaufzählung die laut Befund operationswürdige Spinalkanalstenose mit beidseitiger Lumboischialgie und Blasen-Darmleiden ist im März 2016 erfolgt. Im Befund wird eine Gehzeit von einer Dreiviertelstunde mit Stöcken auf weichem Boden mit Abstützen beschrieben. Dieser Befund untermauert die Richtigkeit der getroffenen Beurteilung, ein Hinweis für eine maßgebliche Gangbildbeeinträchtigung ist dem Befund nicht zu entnehmen. ad 6) keine abweichende Beurteilung zu Sachverständigengutachten
  12. Instanz. ad 7) Dauerzustand. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich." Mit Schreiben vom 10.01.2017, der Beschwerdeführerin nachweislich zugestellt am 13.01.2017, wurde dieser und der belangten Behörde

§ 45Abs. 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.Mit Schreiben vom 10.01.2017, der Beschwerdeführerin nachweislich zugestellt am 13.01.2017, wurde dieser und der belangten Behörde

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. In der am 20.01.2017 eingebrachten Stellungnahme brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die erfolgte Wirbelsäulen Operation keine Erleichterung bei Stuhl- und Harnabgabe gebracht habe, und unerträgliche Schmerzen aufgetreten seien. Die Beschwerdeführerin könne nur mit Hilfe von Guttalax-Tropfen Stuhl absetzen, und danach würden die Stuhlentleerungen "sturzflutartig" einsetzen. Das "Pressen" beim Stuhlgang wirke sich ungünstig auf ihre Augen aus. Auch die Probleme mit den Augen würden immer schlechter. Die Beschwerdeführerin könne den Alltag nur sehr schwer bewältigen, sie schleppe sich nach der morgendlichen "Starre" ohne Krücken durch die Wohnung, Arbeiten im Haushalt könne sie nur schwer durchführen, ihr Mann helfe ihr, und duschen traue sie sich nur, wenn noch jemand in der Wohnung sei. Die Beschwerdeführerin sei sehr wackelig auf den Beinen und nehme wegen der Schmerzen Medikamente. Außer Haus könne die Beschwerdeführerin nur mit Krücken gehen, Schwellen nehme sie nicht wahr und Entfernungen könne sie nicht richtig einschätzen. Mit zwei Krücken und mindestens je einen Befund vom Arzt in der Hand sei das Fahren mit der Straßenbahn beschwerlich, und sei das Gehen in der Straßenbahn eine wackelige Angelegenheit. Die Beschwerdeführerin gab weiters an, sie werde wann immer ihr Mann könne von diesem gefahren, ersuche aber nochmals ihre Lage zu überdenken. Durch das "Parkpickerl" könnten ihre Leiden zwar nicht behoben aber doch erleichtert werden. Mit der Stellungnahme legte die Beschwerdeführerin einen bereits mit dem Antrag vorgelegten MRT-Befund vom 20.10.2015, einen MRT-Befund vom 21.10.2016, Gesichtsfeldgrafiken vom 21.10.2016 sowie einen Radiologiebefund vom 12.01.2017 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Der Beschwerdeführerin wurde am XXXX ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. ausgestellt.Der Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. ausgestellt. Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass.Die Beschwerdeführerin stellte am römisch 40 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Bei der Beschwerdeführerin liegen als Funktionseinschränkungen ein Zustand nach Grüner Star Operation und Grauer Star Operation mit Hinterkammerlinsenimplantation beidseits, degenerative Entartung der Netzhautmitte links mit Sehverminderung auf 0,1, normale zentrale Sehschärfe rechts, ein glaukomatöser Sehnervenschwund beidseits mit Gesichtsfeldausfall beidseits, degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit Spinalkanalstenose L3 bis L5 sowie Bluthochdruck vor. Es liegt eine nachgewiesene Sehminderung links mit Gesichtsfeldeinschränkung beidseits vor, eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit liegt nicht vor. Das rechte Kniegelenk ist nach Implantation einer Knietotalendprothese gut beweglich, stabil und belastbar. Bei den weiteren unteren Extremitäten sind keine höhergradigen Funktionseinschränkungen objektivierbar. Freies Stehen ist sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang sind beidseits kurz ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist kurz ohne Anhalten möglich, und die tiefe Hocke ist ansatzweise möglich. Die Beinachse ist im Lot, die Muskelverhältnisse sind symmetrisch, und die Beinlänge ist ident. Das Gangbild mit Krücken ist mäßig zügig, der Barfußgang im Untersuchungszimmer ist ohne Gehilfe raumgreifend möglich. Eine maßgebliche Gangbildbeeinträchtigung ist nicht objektivierbar. Ein behinderungsbedingtes Erfordernis der Verwendung von zwei Unterarmstützkrücken ist nicht begründbar. Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich, Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen ist beidseits unauffällig, die grobe Kraft ist in etwa seitengleich, und der Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Im Wirbelsäulenbereich liegt kein radikuläres Defizit vor. Ein Darm- und Blasenleiden liegt nicht vor, eine relevante Stuhlinkontinenz ist nicht belegt. Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren bzw. oberen Extremitäten sowie der körperlichen Belastbarkeit. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Besitz des Behindertenpasses, zur Einbringung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen und zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus den eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde vom 18.12.2015, basierend auf der Aktenlage, und einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 30.11.2016, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 22.09.
  3. In den fachärztlichen Sachverständigengutachten wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig auf die Leiden und Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung eingegangen. Die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgebrachten Leiden wurden, unter Berücksichtigung ihrer vorgelegten Befunde, ausreichend berücksichtigt und beurteilt. Die nach Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht von der Beschwerdeführerin vorgelegten ärztliche Beweismittel vom 21.10.2016, und vom 12.01.2017, welche am 20.01.2017 ho. eingelangt sind, konnten nicht berücksichtigt werden, da in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Der ebenfalls am 20.01.2017 eingelangte MRT-Befund vom 20.10.2015 wurde bereits mit Antragstellung vorgelegt und berücksichtigt. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, in der Beschwerde und in der Stellungnahme zum Parteiengehör vom 19.01.2017 betreffend ihr Sehvermögen, führte die ärztliche Sachverständige, unter Zugrundelegung des augenfachärztlichen Sachverständigengutachtens vom 18.12.2015 aus, eine hochgradige Sehminderung ist befundmäßig nicht belegt, und wird dies durch die beobachtete Gesamtmobilität untermauert. Eine nachgewiesene Sehminderung links mit Gesichtsfeldeinschränkung beidseits stellt keine erhebliche Einschränkung dar. Die Beschwerdeführerin brachte weiters vor, das Wirbelsäulenleiden habe sich verschlechtert, sie könne nur mehr zwanzig Minuten und dies mit Krücken gehen, die Beschwerdeführerin habe eine beginnende Darm- und Blasenlähmung verursacht durch die Wirbelsäule mit Stuhldrang und Harndrang, wobei kaum Harn abgehe, und außerdem seien die unteren Extremitäten durch eine Knietransplantation geschwächt. Diesbezüglich führte die fachärztliche Sachverständige in ihrem Gutachten vom 30.11.2016 aus, das rechte Kniegelenk ist nach Implantation einer Knietotalendoprothese, welche komplikationslos erfolgte, gut beweglich, stabil und belastbar, die weiteren Gelenke der unteren Extremitäten weisen keine höhergradigen Funktionseinschränkungen auf. Fachärztliche Befunde über ein Darm- und Blasenleiden liegen nicht vor, und ist einem neurochirurgischen Bericht zu entnehmen, dass alles untersucht worden sei, und die Ursache wahrscheinlich von der Wirbelsäule käme. Eine relevante Harn- bzw. Stuhlinkontinenz ist durch diesbezügliche Behandlungsprotokolle und Untersuchungsergebnisse nicht belegt, eine ständige behinderungsnotwendige Verwendung von Inkontinenzprodukten ist daher aus gutachterlicher Sicht nicht begründbar. Die laut einem Befund operationswürdige Spinalkanalstenose mit beidseitiger Lumboischialgie und Blasen-Darmleiden ist zwischenzeitlich erfolgt. Im diesbezüglichen Befund wird eine Gehzeit von einer Dreiviertelstunde mit Stöcken auf weichem Boden mit Abstützen beschrieben. Dieser Befund untermauert die Richtigkeit der getroffenen Beurteilung, ein Hinweis für eine maßgebliche Gangbildbeeinträchtigung ist dem Befund nicht zu entnehmen. Das behinderungsbedingte Erfordernis der Verwendung von zwei Unterarmstützkrücken ist durch die eingestuften Leiden nicht begründbar. Im Rahmen der Beschwerde wurden von der Beschwerdeführerin keine Einwendungen erhoben, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten. Auch war dem Vorbringen sowie dem vorgelegten Beweismittel kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung in Zweifel zu ziehen. Die Beschwerdeführerin ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht substantiiert entgegengetreten. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes besteht daher kein Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen Sachverständigengutachten. Die Sachverständigengutachten der Fachärztin für Augenheilkunde vom 18.12.2015 und das Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 30.11.2016 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A)

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 46

BBG letzter Satz dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Aus diesem Grund können die nach Einlangen des Aktes beim Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Befunde vom 21.10.2016 und vom 12.01.2017 im gegenständlichen Verfahren nicht als Beurteilungsgrundlage herangezogen werden.

Paragraph 46, BBG letzter Satz dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Aus diesem Grund können die nach Einlangen des Aktes beim Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Befunde vom 21.10.2016 und vom 12.01.2017 im gegenständlichen Verfahren nicht als Beurteilungsgrundlage herangezogen werden.

§ 1Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013 id

F BGBl. II 263/2016 wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen.

§ 1Abs.

2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:

Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 263 aus 2016, wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen.

Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:

  1. die Bezeichnung "Behindertenpass" in deutscher, englischer und französischer Sprache;
  2. den Familien- oder Nachnamen, den Vorname(n), akademischen Grad oder Standesbezeichnung des Menschen mit Behinderung;
  3. das Geburtsdatum;
  4. den Verfahrensordnungsbegriff;
  5. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
  6. das Antragsdatum;
  7. das Ausstellungsdatum;
  8. die ausstellende Behörde;
  9. eine allfällige Befristung;
  10. eine Braillezeile mit dem Ausdruck "Behindertenpass";
  11. ein Hologramm in Form des Bundeswappens mit dem Schriftzug "Sozialministeriumservice" im Hintergrund;
  12. das Logo des Sozialministeriumservice;
  13. einen QR-Code, mit dem auf der Homepage des Sozialministeriumservice nähere Informationen zum Behindertenpass und den einzelnen Zusatzeintragungen abgerufen werden können sowie
  14. ein der Bestimmung des § 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 223/2006, entsprechendes Lichtbild.
  15. ein der Bestimmung des Paragraph 4, der Passgesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2006,, entsprechendes Lichtbild.

§ 1Abs.

4 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:

Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen: 1. Die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

  1. a)überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz eins bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
  2. b)blind oder hochrangig sehbehindert ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 4, oder 5 BPGG vorliegen.
  3. c)gehörlos oder schwer hörbehindert ist; die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80 % entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70 % aufgrund der Positionsnummer 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80 % entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, bzw. einem Grad der Behinderung von 70 % aufgrund der Positionsnummer 643 nach der Richtsatzverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1965,, vorzunehmen. Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50 % auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, zu entnehmen. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90 %, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80 % entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.
  4. d)taubblind ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 6, BPGG vorliegen.
  5. e)Träger/Trägerin eines Cochlear-Implantates ist;
  6. f)Epileptiker/Epileptikerin ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. Positionsnummer 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.
  7. g)eine Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;g) eine Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1996,, aufweist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten. h) eine Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;h) eine Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist; i) eine Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;i) eine Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist; diese Eintragung ist vorzunehmen bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20 % vorzunehmen.

  1. j)Träger/Trägerin von Osteosynthesematerial ist;
  2. k)Träger/Trägerin einer Orthese ist;
  3. l)Träger/Trägerin einer Prothese ist. 2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
  4. a)einer Begleitperson bedarf; diese Eintragung ist vorzunehmen bei -Strichaufzählung Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. a verfügen;Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, verfügen; -Strichaufzählung Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d verfügen;Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d verfügen; -Strichaufzählung bewegungseingeschränkte Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen; -Strichaufzählung Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlicher Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensänderungen; -Strichaufzählung Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und -Strichaufzählung schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z.B. Aspirationsgefahr).
  5. b)Die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann; diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 % bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des Paragraph 48, Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 % bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.
  6. c)einen geprüften Assistenzhund benötigt; 3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder deine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. In den Erläuterungen betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, wird unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt: "§ 1 Abs. 2 Z 3 (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3):"§ 1 Absatz 2, Ziffer 3, (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,): Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. " Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Da unter Zugrundelegung der gegenständlichen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde vom 18.12.2015 und einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 30.11.2016, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet werden, festgestellt und ausführlich dargelegt wurde, dass zwar eine nachgewiesene Sehminderung links mit Gesichtsfeldeinschränkung beidseits jedoch keine hochgradige Sehbehinderung oder Blindheit vorliegt, und bei den unteren Extremitäten keine höhergradige Funktionseinschränkung sowie auch keine maßgebliche Gangbildbeeinträchtigung objektivierbar sind, ein behinderungsbedingtes Erfordernis der Verwendung von zwei Unterarmstützkrücken nicht begründbar ist, im Wirbelsäulenbereich kein radikuläres Defizit vorliegt, und auch ein Darm- und Blasenleiden sowie eine relevante Harn- bzw. Stuhlinkontinenz nicht gegeben sind, bestehen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren bzw. oberen Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit sowie der Sehfähigkeit, und erreichen die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin leidet auch nicht an einer Gesundheitsschädigung, für welche von vornherein der Passus "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vorgesehen ist. Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Überprüfung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs.4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes fachärztliche Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Augenheilkunde, der Unfallchirurgie und dem Bereich der Allgemeinmedizin eingeholt. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen und vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, die schlüssigen Sachverständigengutachten zu entkräften. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes fachärztliche Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Augenheilkunde, der Unfallchirurgie und dem Bereich der Allgemeinmedizin eingeholt. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen und vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, die schlüssigen Sachverständigengutachten zu entkräften. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde im Übrigen auch nicht beantragt. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W166.2121869.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.