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{'item': 'W166 2125145-1'}

Obsah (16)Art. 133§ 29b§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 42§ 46§ 1§ 2§ 41§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2017 GeschäftszahlW166 2125145-1 SpruchW166 2125145-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNE

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist seit XXXX Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 v.H.Der Beschwerdeführer ist seit römisch 40 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 v.H. Der Beschwerdeführer stellte am 30.12.2015, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einlangend am 04.01.2016, einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und legte diverse medizinische Beweismittel vor. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 24.02.2016, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wurde Nachfolgendes ausgeführt: "Anamnese: art. Hypertonie seit dem 15 LJ, Cervikolumbalgie seit 25 Jahren, 1959 Amputation des linken Vorfußes als Folge eines Verkehrsunfalles, 1996 Operation bei Aortenisthmusstenose, 2004 Prostata Teilentfernung, mechanischer Aortenklappenersatz 2/2012, Hypercholesterinämie"Anamnese: art. Hypertonie seit dem 15 LJ, Cervikolumbalgie seit 25 Jahren, 1959 Amputation des linken Vorfußes als Folge eines Verkehrsunfalles, 1996 Operation bei Aortenisthmusstenose, 2004 Prostata Teilentfernung, mechanischer Aortenklappenersatz 2 aus 2012,, Hypercholesterinämie derzeitige Beschwerden: Herr XXXX gibt an, dass er in Ruhe wie unter Belastung an Schmerzen in beiden Füßen leide, unter Belastung wären diese Schmerzen stärker, seine maximale Gehstrecke würde 300 m betragen.derzeitige Beschwerden: Herr römisch 40 gibt an, dass er in Ruhe wie unter Belastung an Schmerzen in beiden Füßen leide, unter Belastung wären diese Schmerzen stärker, seine maximale Gehstrecke würde 300 m betragen. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Herr XXXX trägt orthopädische SchuheBehandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Herr römisch 40 trägt orthopädische Schuhe Medikamente: Marcoumar laut Pass, Ramipril 5 mg 0-0-1/2, Zanidip 1-0-0 Sozialanamnese: Herr XXXX hat als XXXX gearbeitet, ist in Pension. Er ist verheiratet und hat 3 erwachsene KinderSozialanamnese: Herr römisch 40 hat als römisch 40 gearbeitet, ist in Pension. Er ist verheiratet und hat 3 erwachsene Kinder Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befund des Kurzentrums XXXX vom 16.7.2015: Diagnosen:Befund des Kurzentrums römisch 40 vom 16.7.2015: Diagnosen: Cervikolumbalgie, art. Hypertonie, Zustand nach Aortenklappenersatz, Zustand nach Amputation des linken Vorfußes, der Aufenthalt erfolgte zur Besserung der Beschwerden von Seiten des Stütz- und Bewegungsapparates, Das Ansprechen auf die Kurmaßnahmen wird als gut eingeschätzt. Befundbericht XXXX / FÄ für Innere Medizin vom 29.10.2015: es wurde eine angio- logische Untersuchung des linken Unterschenkels und beider Oberschenkel durchgeführt, diese ergab keinen Hinweis auf angiologische Ursachen der berichteten Schmerzen in den unteren Extremitäten. Röntgenbefund vom 14.5.2012 XXXX: beideCervikolumbalgie, art. Hypertonie, Zustand nach Aortenklappenersatz, Zustand nach Amputation des linken Vorfußes, der Aufenthalt erfolgte zur Besserung der Beschwerden von Seiten des Stütz- und Bewegungsapparates, Das Ansprechen auf die Kurmaßnahmen wird als gut eingeschätzt. Befundbericht römisch 40 / FÄ für Innere Medizin vom 29.10.2015: es wurde eine angio- logische Untersuchung des linken Unterschenkels und beider Oberschenkel durchgeführt, diese ergab keinen Hinweis auf angiologische Ursachen der berichteten Schmerzen in den unteren Extremitäten. Röntgenbefund vom 14.5.2012 XXXX: beide Hüftgelenke: Ergebnis: beidseits minimale arthrotische Veränderungen, Röntgenbefund des Diagnosezentrum XXXX vom 5.2.2013:Veränderungen, Röntgenbefund des Diagnosezentrum römisch 40 vom 5.2.2013: Ergebnis HWS: Streckhaltung der HWS mit incip. Caudaler Spondylose und Zeichen einer Bandscheibenschädigung und Osteochondrose C5/C6, Röntgenbefund XXXX vom 6.8.2009: Ellenbogen: leichte Arthrose,Röntgenbefund römisch 40 vom 6.8.2009: Ellenbogen: leichte Arthrose, Beckenübersicht: beginnende Coxarthrose links, Beckenschiefstand, beide Kniegelenke: geringe Gon und Patellararthrose Antragsrelevanter Status: Caput/Collum: unauffällig Stamm: reine rhythmische Herztöne, normales Atemgeräusch über der gesamten Lunge, blande Thorakotomienarbe, blande Narbe vom Sternum ausgehend links thorakal auf der Höhe der 10 Rippe bis zum linken Schulterblatt reichend Abdomen: weich, kein Druckschmerz, Leber am Rippenbogen, Milz nicht tastbar OE: Schürzen/Nackengriff problemlos ausführbar, die Beweglichkeit in den Schulter-, Ellenbogen - und Handgelenken unauffällig, Faustschluss beidseits komplett und kräftig möglich, Daumen Opposition beidseits bis zum Kleinfinger möglich UE: die Beweglichkeit in den Hüft-, Knie, und Sprunggelenken unauffällig, Zustand nach Amputation des linken Vorfußes, blander Stumpf, kalt und livid verfärbt WS: Lasegue links bei 45° pos, rechts bei 30° positiv, Rumpfbeugen und Reklination gut möglich, Zehen-, Fersen-, Einbeinstand nur eingeschränkt ausführbar aufgrund der Vorfuß Amputation links, FBA: 0 cm Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: normal Größe: 172 Gewicht: 88 Blutdruck: 170/90 Gesamtmobilität - Gangbild: die Gesamtmobilität ist unauffällig, das Gangbild mit den orthopädischen Schuhen unauffällig Psycho(patho)logischer Status: Stimmung stabil, zur Zeit, dem Ort, der Person, der Situation orientiert, normales Konzentrationsvermögen Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung 02.01.02 Cervikolumbalgie 02.05.47 Zustand nach Amputation des linken Vorfußes 05.06.04 Zustand nach Aortenklappenersatz 02.05.19 Leichte Gonarthrose beidseits 05.01.02 Mäßige Hypertonie, unter 2 Antihypertensiva im Normbereich Dauerzustand. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist zumutbar. Begründung: Herr XXXX ist durch die Versorgung mit dem orthopädischen Schuh in der Lage eine ausreichende Gehstrecke zurück zu legen, Er ist in der Lage die Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen ohne Hilfe zu überwinden, der sichere Transport im Verkehrsmittel ist gewährleistet."Begründung: Herr römisch 40 ist durch die Versorgung mit dem orthopädischen Schuh in der Lage eine ausreichende Gehstrecke zurück zu legen, Er ist in der Lage die Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen ohne Hilfe zu überwinden, der sichere Transport im Verkehrsmittel ist gewährleistet." Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 24.02.2016 als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei. Wie dem Sachverständigengutachten zu entnehmen sei, sei der Beschwerdeführer auf Grund der Versorgung mit dem orthopädischen Schuh in der Lage eine ausreichende Gehstrecke zurück zu legen und die Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen ohne Hilfe zu überwinden. Der sichere Transport im Verkehrsmittel sei gewährleistet. Die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung liegen somit nicht vor, weshalb sein Antrag abzuweisen gewesen sei. In der Beilage des Bescheides wurde das ärztliche Sachverständigengutachten dem Beschwerdeführer mit übermittelt. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband, fristgerecht mit Schriftsatz vom 12.04.2016 Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass die Versorgung mit orthopädischen Schuhen aufgrund der Narbenkontrakturen immer schwieriger werde und seine Gehstrecke bereits jetzt stark eingeschränkt sei. Er leide weiters an Gonarthrose beidseits sowie an Cervikolumbalgie, weshalb verstärkt Schmerzen im Bereich der gesamten Wirbelsäule sowie krampfartige Schmerzen in beiden Beinen auftreten. Dadurch sei die Gehleistung ebenfalls beeinträchtigt. Hinzu kämen Schmerzen in beiden Schultern. Insgesamt sei es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht möglich eine Gehstrecke von 200 - 300 Meter zu bewältigen. Aus diesem Grund sei ihm am 10.08.1999 von der Bezirkshauptmannschaft XXXX ein Parkausweis

§ 29bSt

VO ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer könne auch Niveauunterschiede der öffentlichen Verkehrsmittel nicht bewältigen, ein sicherer Transport sei zudem nicht gewährleistet, da er sich nicht anhalten könne und Schwierigkeiten beim Stehen sowie bei der Sitzplatzsuche während der Fahrt habe. Es werden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Orthopädie/Chirurgie beantragt. Mit der Beschwerde wurden noch ein Schreiben von XXXX, Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie, vom 05.04.2016 sowie ein Befundbericht von XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom XXXX vorgelegt.10.08.1999 von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 ein Parkausweis

Paragraph 29 b, StVO ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer könne auch Niveauunterschiede der öffentlichen Verkehrsmittel nicht bewältigen, ein sicherer Transport sei zudem nicht gewährleistet, da er sich nicht anhalten könne und Schwierigkeiten beim Stehen sowie bei der Sitzplatzsuche während der Fahrt habe. Es werden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Orthopädie/Chirurgie beantragt. Mit der Beschwerde wurden noch ein Schreiben von römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie, vom 05.04.2016 sowie ein Befundbericht von römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom römisch 40 vorgelegt. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 21.04.2016 vorgelegt. Zur Überprüfung der Einwände des Beschwerdeführers wurden vom Bundesverwaltungsgericht weitere medizinische Sachverständigengutachten aus den Bereichen Orthopädie und Allgemeinmedizin eingeholt. Es wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ersucht zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen: 1) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? 2) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor? 3) Ersuchen um Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde sowie zu den beiden von ihm im Rahmen der Beschwerde vorgelegten ärztlichen Befundberichten, und um Beantwortung der Frage welche Auswirkungen sich daraus betreffend die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben, insbesondere auch im Zusammenhang mit den angegebenen Schmerzen, der angegebenen Wegstrecke, der Schmerzen im Bereich der Schulter und den restlichen in der Beschwerde angeführten Einwendungen. 4) Bedingen diese Einwendungen und Befunde eine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis betreffend die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel? 5) Feststellung ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist. Auf die Neuerungsbeschränkung betreffend die Vorlage neuer Beweismittel wurde hingewiesen. Im daraufhin erfolgten fachärztlichen Gutachten des Sachverständigen XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, vom 10.01.2017, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird Folgendes ausgeführt:Im daraufhin erfolgten fachärztlichen Gutachten des Sachverständigen römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie, vom 10.01.2017, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird Folgendes ausgeführt: "Allgemeine Krankenvorgeschichte: Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 24.02.

  1. Zwischenanamnese: Unauffällig. Es wurde physikalische Therapie durchgeführt. Derzeitige Beschwerden: Ich habe Schmerzen im linken Fuß beim Abrollen. Ich habe Schmerzen auch im rechten Fuß besonders beim Stehen. Ich habe auch ein Stechen in beiden Knien beim Gehen. Ich habe Kreuzschmerzen besonders nach längerem Gehen. Behandlungen / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Marcoumar, Zanidip, Ramipril Laufende Therapie: physikalische Therapie, Massagen Hilfsmittel: hohe orthop. Schuhe Sozialanamnese: Pens. Objektiver Untersuchungsbefund Größe 173 cm, Gewicht ca.90 kg Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: mäßig adipös Kommt in hohen orthopädischen Schuhen zur Untersuchung. Verwendet keine weiteren Gehhilfen. Das Gangbild ist durchaus sicher, etwas wankend und gering links hinkend. Aus- und Ankleiden wird überwiegend im Sitzen durchgeführt. Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch, elastisch, mediane Narbe über das gesamte Brustbein bis zum Oberbauch reichend, eine weitere knapp 30 cm lange Narbe linksseitig unter der Achsel in Höhe der Mamille Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz Obere Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit: Schultern, Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Untere Extremitäten: Wenige Schritte sind ohne Gehhilfe im Barfußgang möglich. Untersuchung im Liegen: Die Beinlänge ist gleich. Mäßig Muskelverschmächtigung am linken Unterschenkel. Die Oberschenkelmuskulatur ist annähernd symmetrisch ausgebildet. Die Sensibilität ist ungestört. Fußpulse sind tastbar. Linker Fuß: Zustand nach Amputation in Höhe der Basis der Mittelfußknochen. Völlig unauffällige Stumpfverhältnisse. Der Stumpf ist minimal livide, die Stumpfkuppe etwas kühl. Es besteht deutliche Sohlenbeschwielung. Rechtes Knie: Vom äußeren Aspekt her unauffällig, kein intraartikulärer Erguss. Insgesamt bandfest. Lokal Druckschmerz am inneren Gelenksspalt. Linkes Knie: Ergussfrei, bandfest. Zohlen-Test gering positiv. Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit: Hüften seitengleich frei. Knie S 0-0-135 beidseits. Rechtes Sprunggelenk frei beweglich, links S 20-0-
  2. Wirbelsäule: Schultergürtel ist horizontal. Der rechte Beckenkamm steht etwas höher. Ausgleichsskoliose an der Lendenwirbelsäule. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Mäßig Hartspann lumbal und zervikal. Die Gesäßmuskulatur links ist im Seitenvergleich verschmächtigt. Kein wesentlicher Klopfschmerz über den Dornfortsätzen. ISG nicht druckschmerzhaft. Beweglichkeit: Halswirbelsäule: allseits endlagig gering eingeschränkt. Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA
  3. Beim Seitwärtsneigen reichen die Fingerkuppe zum Wadenbeinköpfchen, Rotation seitengleich endlagig gering eingeschränkt. Beantwortung der Fragen: Diagnoseliste: Vorfußamputation links Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Kniegelenksarthrose beidseits 1) Nein Bis auf die Vorfußamputation links besteht an den unteren Extremitäten ein altersentsprechend unauffälliger klinischer Status. Sämtliche Gelenke sind frei beweglich. Mit orthopädischen Schuhen ist das Gangbild sicher, weitere Gehhilfen sind nicht erforderlich. Am Fußstumpf bestehen gute Verhältnisse, keine Druckstellen, keine Ulcera. 2) Rein fachbezogen liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. 3) Narbenkorrekturen am linken Vorfuß können stattgefunden haben, sicherlich jedoch nicht in den letzten Jahren. Es bestehen unauffällige Stumpfverhältnisse. Die angeführten Abnützungen an Wirbelsäule und an den Kniegelenken gehen nicht über das altersübliche Ausmaß hinaus. Die Kniegelenke sind ergussfrei, bandfest und frei beweglich, die Beweglichkeit an der Wirbelsäule ist als altersentsprechend gut zu bezeichnen. Schmerzen an den Schultern wurden bei der Befragung nach den körperlichen Beschwerden nicht angegeben, eine Funktionsbehinderung an den Schultern war nicht zu objektivieren. Auf Grund des heute erhobenen orthopädischen klinischen Status ist abzuleiten, dass eine Gehstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist ohne Pause, aus eigener Kraft und ohne Hilfe problemlos möglich ist. Bis auf orthopädische Schuhe sind keine weiteren Gehbehelfe notwendig. Niveauunterschiede können mit der nötigen Sicherheit überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Die Greifformen sind ungestört. Der orthopädische Befundbericht vom 01.04.2016 (Abl. 33) beschreibt, dass die Versorgung mit orthopädischen Schuhen schwierig sei, schreibt aber nicht warum. Wie oben beschrieben, bestehen unauffällige Stumpfverhältnisse. Die Feststellung ist nicht nachvollziehbar. Auch die Feststellung warum auf Grund der Vorfußamputation verstärkt Schmerzen im Bereich der gesamten Wirbelsäule und in den Beinen auftreten, ist fachbezogen nicht nachvollziehbar. Eine Begründung liefert der Befund nicht. Dass altersbedingte Abnützungen der Wirbelsäule bestehen ist nicht zu bestreiten, diese führen aber, wie im klinischen Untersuchungsbefund objektiviert, zu keiner relevanten Funktionsbehinderung. Dass auf Grund der Problematik am linken Fuß und an der Wirbelsäule öffentlich Verkehrsmittel nicht zu benützen wären, ist eine Privatmeinung des Verfassers und wird auch durch einen klinischen Befund erhärtet. Diese Meinung wird nicht geteilt. 4) Die Einwendungen und Befunde bedingen keine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis. 5) Dauerzustand." Aus dem Gutachten des Allgemeinmediziners XXXX, vom 10.01.2017, welches ebenfalls auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basiert, geht Folgendes hervor:Aus dem Gutachten des Allgemeinmediziners römisch 40 , vom 10.01.2017, welches ebenfalls auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basiert, geht Folgendes hervor: "Anamnese und Sozialanamnese: seit ca. 2003 in Pension als XXXX beschäftigt, verheiratet seit 1975, Gattin auch in Pension, 2 erw. Töchter, 1 Enkelseit ca. 2003 in Pension als römisch 40 beschäftigt, verheiratet seit 1975, Gattin auch in Pension, 2 erw. Töchter, 1 Enkel 1959 Amputation des linken Vorfußes bei Verkehrsunfall 96 Operation bei Aortenisthmusstenose 2004 mechanischer Aortenklappenersatz 2012-2 TURP bei gutartiger Prostatahypertrophie Arterielle Hypertonie bekannt – derzeit mit medikamentöser Therapie ausreichend eingestellt. Derzeitige Beschwerden: Die Partei klagt "über Schmerzen in beiden Kniegelenken, es brenne auch immer beim Aufstehen und Niedersetzen mit Ausstrahlung in die Unterschenkel und rechts in die Hüfte. 2009 sei man ja erst draufgekommen, dass er eine Fehlstellung habe Als Kind habe er sehr oft Lungenentzündungen gehabt, aber jetzt habe er mit dem Atmen eigentlich keine Probleme, habe nie Sauerstoff genommen. Der Aortenklappenersatz passe. Der Internist habe ihn durchgecheckt und habe soweit alles in Ordnung befunden." Keine Allergie bekannt Anderwärtige schwere Krankheiten, Operationen oder Spitalsaufenthalte werden negiert. Lt. eigenen Angaben Benutzung der öffentlichen VM erschwert möglich "weil man nicht immer gleich einen Sitzplatz habe und beim Stehen eben die Knie vermehrt schmerzen" Derzeitige Behandlung/en / Medikamente: regelmäßig: Ramipril, Zanidip, Marcoumar Untersuchungsbefund: 66 jährige AW in gutem AZ kommt alleine zur Untersuchung Rechtshänder, guter Ernährungszustand Größe: 1,73 cm Gewicht: 90 kg (nach eigenen Angaben), BMI 30,10 Blutdruck: 140/90 Haut: und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose Caput: HNAP frei, kein Meningismus, sichtbare Schleimhäute: unauffällig, Zunge feucht, wird gerade hervorgestreckt, normal, Brillenträger PR unauffällig, Rachen: bland, Gebiss: prothetisch, Hörvermögen unauffällig. Collum: Halsorgane unauffällig, keine Einflussstauung, keine Stenosegeräusche Thorax: symmetrisch, blande Narbenverhältnisse nach Sternotomie und unter linker Achsel quer vom Höhe der
  4. Rippe bis zum linken Schulterblatt Cor: HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent Puls: 72 / min Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer Abdomen: Bauchdecken im Thoraxniveau, Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent, NL bds. frei Extremitäten: OE: Nacken- und Schürzengriff möglich, endlagige Einschränkung der Schulterhebung beidseits. in den Gelenken sonst altersentsprechend frei beweglich, Faustschluss beidseits unauffällig, eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben, Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört. UE: blande Verhältnisse nach Vorfußamputation links mäßige Muskelverschmächtigung am linken Unterschenkel mit eingeschränkter Beweglichkeit im Sprunggelenk links, der Stumpf kühler als der rechte Fuß und leicht livid, sonst in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Bandstabilität, keine Sensibilitätsausfälle, selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich, Grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich normal. Fusspulse links nicht tastbar, verstärkte Venenzeichnung keine Ödeme PSR: seitengleich unauffällig , Nervenstämme: frei, Lasegue: neg. Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht gering verstärkte Brustkyphose FBA: 15 cm, Aufrichten frei, kein Klopfschmerz, Schober: , Ott: unauffällig, altersentsprechend freie Beweglichkeit der WS, Kinn-Brustabstand: 1 cm, Hartspann der paravertebralen Muskulatur, Gesamtmobilität - Gangbild: kommt ohne Stock mit orthopädischen Schuhen beidseits gering hinkend links. Zehenballenstand rechts und Fersengang beidseits sowie Einbeinstand beidseits möglich. Die tiefe Hocke wird ohne Anhalten zu 2/3 durchgeführt. Vermag sich selbständig aus- und wieder anzuziehen. Sensorium: Bewusstsein klar. Allseits orientiert, gut kontaktfähig, Gedanken in Form und Inhalt geordnet, psychomotorisch ausgeglichen. Merk- und Konzentrationsfähigkeit erhalten; keine produktive oder psychotische Symptomatik, Stimmung depressiv getönt Beurteilung: Diagnoseliste: Vorfußamputation links mit sicherem Gangbild bei Benutzung orthopädischer Schuhe Degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit geringer Funktionseinschränkung bei Cervicolumbalsyndrom ohne maßgebliche aktuelle radikuläre Ausfälle Kniegelenksarthrose beidseits ohne maßgebliche Bewegungseinschränkung Zustand nach erfolgreichem Aortenklappenersatz in stabilem cardialen Zustand ohne maßgebliche periphere Insuffizienzzeichen und mit unauffälliger linksventrikulärer Funktion Mäßiger arterieller Bluthochdruck 1) Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor Bis auf eine Vorfußamputation links besteht an den unteren Extremitäten ein altersentsprechend unauffälliger klinischer Status. 2) Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor Bei Zustand nach erfolgreichem Aortenklappenersatz nach Aortenisthmusstenose und nach Aneurysma der Aorta ascendens sowie kombiniertem Aortenklappenersatz ist der Beschwerdeführer – auch laut vorgelegtem internistischen Befund vom 5.4.2016 (Abl. 34) in einem erfreulich stabilen Zustand ohne maßgebliche Insuffizienzzeichen. 3) Stellungnahme zu den Einwendungen: Die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen (Abl. 35-36), dass der Beschwerdeführer die Bewältigung einer Gehstrecke von 200-300 m und das Überwinden von Niveauunterschieden der öffentlichen Verkehrsmitteln aufgrund seiner Vorfußamputation, Gonarthrose und Cervicolumbalgie sowie aufgrund von Schulterschmerzen nicht bewältigen könne – sind nicht nachvollziehbar. Insbesondere auch aufgrund des Sachverständigengutachtens von XXXX ist abzuleiten, dass der eine Gehstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300-400 m ohne Pause, aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe und das Überwinden von Niveauunterschieden der öffentlichen Verkehrsmitteln sehr wohl möglich sind – sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmittel gewährleistet ist.Insbesondere auch aufgrund des Sachverständigengutachtens von römisch 40 ist abzuleiten, dass der eine Gehstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300-400 m ohne Pause, aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe und das Überwinden von Niveauunterschieden der öffentlichen Verkehrsmitteln sehr wohl möglich sind – sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmittel gewährleistet ist. 4) Die Einwendungen und Befunde bedingen keine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis (Abl. 25) 5) Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da Dauerzustand" Mit Schreiben vom 14.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde

§ 45Abs. 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.Mit Schreiben vom 14.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Von dieser Äußerungsmöglichkeit hat der Beschwerdeführer Gebrauch gemacht und am 01.03.2017 schriftlich geäußert, dass er nochmals auf die Schmerzen, die auch im vorgelegten Befund von XXXX beschrieben seien, hinweise.Von dieser Äußerungsmöglichkeit hat der Beschwerdeführer Gebrauch gemacht und am 01.03.2017 schriftlich geäußert, dass er nochmals auf die Schmerzen, die auch im vorgelegten Befund von römisch 40 beschrieben seien, hinweise. Die belangte Behörde hat hingegen von der Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Dem Beschwerdeführer wurde am XXXX ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. ausgestellt.Dem Beschwerdeführer wurde am römisch 40 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. ausgestellt. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass.Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Beim Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen vor: Vorfußamputation links Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Kniegelenksarthrose beidseits Zustand nach erfolgreichem Aortenklappenersatz Mäßiger arterieller Bluthochdruck Hinsichtlich der oberen Extremitäten herrschen symmetrische Muskelverhältnisse. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Die Schultern, Ellbogen, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Die Vorderarme können frei gedreht werden. Der Grob- und Spitzgriff sowie der Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Die Durchblutung und die Sensibilität sind ungestört. Betreffend die unteren Extremitäten sind die Beine gleich lang und die Oberschenkelmuskulatur ist annähernd symmetrisch ausgebildet. Die grobe Kraft ist an beiden Beinen seitengleich normal. Es liegt ein Zustand nach Amputation des linken Vorfußes vor. Am Vorfußstumpf bestehen gute und völlig unauffällige Stumpfverhältnisse, keine Druckstellen und keine Ulcera. Die Hüften sind seitengleich frei beweglich. Beim rechten Knie besteht ein lokaler Druckschmerz am inneren Gelenksspalt, insgesamt ist es bandfest und vom äußeren Aspekt her unauffällig. Der Zohlen-Test fällt beim linken Knie gering positiv aus. Es ist ebenfalls bandfest. Hinsichtlich der Wirbelsäule ist festzustellen, dass der Schultergürtel horizontal ist, während der rechte Beckenkamm etwas höher steht. Es besteht eine Ausgleichsskoliose an der Lendenwirbelsäule. Die Gesäßmuskulatur links ist im Seitenvergleich verschmächtigt. Es besteht kein wesentlicher Klopfschmerz über den Dornfortsätzen. Das Iliosakralgelenk ist nicht druckschmerzhaft. Die Halswirbelsäule ist allseits endlagig und gering eingeschränkt. Es besteht eine altersentsprechende freie Beweglichkeit der Wirbelsäule. Eine Funktionsbehinderung an den Schultern kann nicht objektiviert werden. Das Gangbild zeichnet sich gering links hinkend aus. Der Zehenballenstand ist rechts, der Fersengang sowie der Einbeinstand sind beidseits möglich. Die tiefe Hocke ist zu zwei Dritteln möglich. In Folge von Aortenklappenersatz nach Aortenisthmusstenose und nach Aneurysma der Aorta ascendens sowie kombiniertem Aortenklappenersatz ist der Beschwerdeführer in einem stabilen Zustand ohne maßgebliche Insuffizienzzeichen. Der Beschwerdeführer benötigt bis auf orthopädische Schuhe keine Gehbehelfe. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der unteren oder oberen Extremitäten sowie der körperlichen Belastbarkeit vor. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Einbringung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus dem erstinstanzlich eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 24.02.2016, dem Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 10.01.2017, sowie aus dem allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 10.01.2017, jeweils basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers. Die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgebrachten Leiden wurden, unter Einbeziehung aller vorgelegten Befunde, ausreichend berücksichtigt und beurteilt. In den ärztlichen Gutachten wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig auf die Leiden und Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung eingegangen. Auch wurden die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde nochmals vorgebrachten Schmerzen von den Sachverständigen entsprechend berücksichtigt und in ihre Beurteilung miteinbezogen. So hat der Beschwerdeführer bereits bei den Sachverständigen, jeweils im Rahmen der persönlichen Untersuchungen, Schmerzen in den Füßen, Knien und Kreuzschmerzen angegeben. Auch hat der fachärztliche Sachverständige im Gutachten vom 10.01.2017 ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach auf Grund der Vorfußamputation verstärkte Schmerzen im Bereich der gesamten Wirbelsäule und in den Beinen auftreten würden, fachbezogen nicht nachvollziehbar sei. Die angeführten Abnützungen an der Wirbelsäule als auch an den Kniegelenken gehen nicht über das altersübliche Ausmaß hinaus. Dass solche altersbedingten Abnützungen der Wirbelsäule bestehen, ist nicht zu bestreiten, sie führen aber zu keiner relevanten Funktionsbehinderung. Schmerzen an den Schultern wurden bei der Befragung nach den körperlichen Beschwerden nicht angegeben. Eine Funktionsbehinderung an den Schultern war nicht objektivierbar. Zum Vorbringen der stark eingeschränkten Gehstrecke des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde sowie auch in seiner im Rahmen seines Parteiengehörs erstatteten Stellungnahme, ist auszuführen, dass dazu der unfallchirurgische Sachverständige in seinem Gutachten vom 10.01.2017 ausführte, dass Narbenkorrekturen am linken Vorfuß zwar stattgefunden haben können, sicherlich jedoch nicht in den letzten Jahren. Es bestehen völlig unauffällige, gute Stumpfverhältnisse, keine Druckstellen und keine Ulcera. Betreffend den Einwand, der Beschwerdeführer können nur 200-300 Meter gehen, ist festzuhalten, dass auch hier der unfallchirurgische Sachverständige in seinem Gutachten vom 10.01.2017 festhielt, dass aufgrund des durch ihn erhobenen klinischen Status die Zurücklegung einer Gehstrecke mit einem Aktionsradius von rund zehn Minuten, dies entspricht einer Entfernung von 300 bis 400 Meter, ohne Pause, aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe problemlos möglich ist. Dazu sind bis auf orthopädische Schuhe keine weiteren Gehbehelfe notwendig. Zu den Einwendungen, der Beschwerdeführer könne die Niveauunterschiede bei den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht bewältigen und zu den weiteren in der Beschwerde geschilderten Problemen bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel kann festgehalten werden, dass an den oberen und unteren Extremitäten ausreichend Kraft und Beweglichkeit besteht. Die Greifformen sind ungestört. Dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Schulterschmerzen, seiner Vorfußamputation, Gonarthrose und Cervicolumbalgie nicht möglich sei, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen, ist nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde auch vorgebracht, dass es nicht nachvollziehbar sei, aus welchem Grund der fachärztliche Sachverständige im Gutachten vom 10.01.2017, den Befundbericht des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom XXXX, wonach aus dessen Sicht dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich sei, als "Privatmeinung" bezeichne.Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde auch vorgebracht, dass es nicht nachvollziehbar sei, aus welchem Grund der fachärztliche Sachverständige im Gutachten vom 10.01.2017, den Befundbericht des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom römisch 40 , wonach aus dessen Sicht dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich sei, als "Privatmeinung" bezeichne. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der fachärztliche Sachverständige im Gutachten vom 10.01.2017 diesbezüglich ausgeführt hat, dass für ihn nicht nachvollziehbar ist, dass dem Beschwerdeführer auf Grund der Problematik am linke Fuß bzw. der Wirbelsäule die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar wäre, dass sich dies durch keinen klinischen Untersuchungsbefund erhärten ließe, und der fachärztliche Sachverständige diese Meinung nicht teile. Überdies ist das fachärztliche Sachverständigengutachten vom 10.01.2017, welches auf Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruht, datumsmäßig aktueller als der am XXXX erstellte Befund des Facharztes für Orthopädie XXXX.Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der fachärztliche Sachverständige im Gutachten vom 10.01.2017 diesbezüglich ausgeführt hat, dass für ihn nicht nachvollziehbar ist, dass dem Beschwerdeführer auf Grund der Problematik am linke Fuß bzw. der Wirbelsäule die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar wäre, dass sich dies durch keinen klinischen Untersuchungsbefund erhärten ließe, und der fachärztliche Sachverständige diese Meinung nicht teile. Überdies ist das fachärztliche Sachverständigengutachten vom 10.01.2017, welches auf Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruht, datumsmäßig aktueller als der am römisch 40 erstellte Befund des Facharztes für Orthopädie römisch 40 . Außerdem wird die Einschätzung des Facharztes für Unfallchirurgie vom 10.01.2017 dadurch bekräftigt, dass die Untersuchungen durch die drei behördlich beauftragten Sachverständigen im Ergebnis allesamt das Gleiche ergeben haben. Alle Gutachten wurden basierend auf einer jeweiligen persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erstellt. Im Rahmen der Beschwerde wurden vom Beschwerdeführer somit keine medizinischen Befunde vorgelegt bzw. keine Einwendungen erhoben, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten. Auch war dem Vorbringen sowie dem vorgelegten Beweismittel kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung in Zweifel zu ziehen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes besteht daher kein Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen Sachverständigengutachten. Das Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin vom 24.02.2016, das fachärztliche Sachverständigengutachten vom 10.01.2017 sowie das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten ebenfalls vom 10.01.2017, jeweils basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A)

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 46

BBG letzter Satz dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

Paragraph 46, BBG letzter Satz dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

§ 1Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013 id

F BGBl. II 263/2016 wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen.

§ 1Abs.

2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:

Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 263 aus 2016, wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen.

Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:

  1. die Bezeichnung "Behindertenpass" in deutscher, englischer und französischer Sprache;
  2. den Familien- oder Nachnamen, den Vorname(n), akademischen Grad oder Standesbezeichnung des Menschen mit Behinderung;
  3. das Geburtsdatum;
  4. den Verfahrensordnungsbegriff;
  5. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
  6. das Antragsdatum;
  7. das Ausstellungsdatum;
  8. die ausstellende Behörde;
  9. eine allfällige Befristung;
  10. eine Braillezeile mit dem Ausdruck "Behindertenpass";
  11. ein Hologramm in Form des Bundeswappens mit dem Schriftzug "Sozialministeriumservice" im Hintergrund;
  12. das Logo des Sozialministeriumservice;
  13. einen QR-Code, mit dem auf der Homepage des Sozialministeriumservice nähere Informationen zum Behindertenpass und den einzelnen Zusatzeintragungen abgerufen werden können sowie
  14. ein der Bestimmung des § 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 223/2006, entsprechendes Lichtbild.
  15. ein der Bestimmung des Paragraph 4, der Passgesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2006,, entsprechendes Lichtbild.

§ 1Abs.

4 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:

Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen: 1. Die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

  1. a)überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz eins bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
  2. b)blind oder hochrangig sehbehindert ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 4, oder 5 BPGG vorliegen.
  3. c)gehörlos oder schwer hörbehindert ist; die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80 % entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70 % aufgrund der Positionsnummer 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80 % entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, bzw. einem Grad der Behinderung von 70 % aufgrund der Positionsnummer 643 nach der Richtsatzverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1965,, vorzunehmen. Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50 % auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, zu entnehmen. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90 %, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80 % entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.
  4. d)taubblind ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 6, BPGG vorliegen.
  5. e)Träger/Trägerin eines Cochlear-Implantates ist;
  6. f)Epileptiker/Epileptikerin ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. Positionsnummer 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.
  7. g)eine Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;g) eine Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1996,, aufweist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten. h) eine Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;h) eine Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist; i) eine Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;i) eine Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist; diese Eintragung ist vorzunehmen bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20 % vorzunehmen.

  1. j)Träger/Trägerin von Osteosynthesematerial ist;
  2. k)Träger/Trägerin einer Orthese ist;
  3. l)Träger/Trägerin einer Prothese ist. 2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
  4. a)einer Begleitperson bedarf; diese Eintragung ist vorzunehmen bei -Strichaufzählung Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. a verfügen;Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, verfügen; -Strichaufzählung Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d verfügen;Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d verfügen; -Strichaufzählung bewegungseingeschränkte Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen; -Strichaufzählung Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlicher Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensänderungen; -Strichaufzählung Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und -Strichaufzählung schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z.B. Aspirationsgefahr).
  5. b)Die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann; diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 % bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des Paragraph 48, Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 % bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.
  6. c)einen geprüften Assistenzhund benötigt; 3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder deine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. In den Erläuterungen betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, wird unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt: "§ 1 Abs. 2 Z 3 (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3):"§ 1 Absatz 2, Ziffer 3, (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,): Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. " Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Da unter Zugrundelegung der gegenständlichen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 24.02.2016, eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 10.01.2017 sowie eines weiteren Allgemeinmediziners vom 10.01.2017, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet werden, festgestellt und ausführlich dargelegt wurde, dass es dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner körperlichen Defizite trotzdem möglich ist, eine kurze Wegstrecke zu bewältigen, die Kraftverhältnisse der oberen und unteren Gliedmaßen ausreichend sind, um in ein öffentliches Verkehrsmittel zu gelangen und dieses zu verlassen, das sichere Anhalten sowie ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln unter üblichen Transportbedingungen möglich ist und kein Gehbehelf verwendet wird, der die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in hohem Maße erschweren könnte, und somit keine erheblichen Einschränkungen der unteren oder oberen Extremitäten sowie der körperlichen Belastbarkeit vorliegen, erreichen die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigen. Der Beschwerdeführer leidet auch nicht an einer Gesundheitsschädigung, für welche von vornherein der Passus "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vorgesehen ist. Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Überprüfung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

§ 41Abs.

2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083).In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

Paragraph 41, Absatz 2, BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist vergleiche VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083). Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

§ 24Abs. 5 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes drei ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen und vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig gewerteten Sachverständigengutachten zu entkräften. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes drei ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen und vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig gewerteten Sachverständigengutachten zu entkräften. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W166.2125145.1.00

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