4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist seit XXXX Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 v.H.Der Beschwerdeführer ist seit römisch 40 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 v.H. Der Beschwerdeführer stellte am 30.12.2015, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einlangend am 04.01.2016, einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und legte diverse medizinische Beweismittel vor. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 24.02.2016, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wurde Nachfolgendes ausgeführt: "Anamnese: art. Hypertonie seit dem 15 LJ, Cervikolumbalgie seit 25 Jahren, 1959 Amputation des linken Vorfußes als Folge eines Verkehrsunfalles, 1996 Operation bei Aortenisthmusstenose, 2004 Prostata Teilentfernung, mechanischer Aortenklappenersatz 2/2012, Hypercholesterinämie"Anamnese: art. Hypertonie seit dem 15 LJ, Cervikolumbalgie seit 25 Jahren, 1959 Amputation des linken Vorfußes als Folge eines Verkehrsunfalles, 1996 Operation bei Aortenisthmusstenose, 2004 Prostata Teilentfernung, mechanischer Aortenklappenersatz 2 aus 2012,, Hypercholesterinämie derzeitige Beschwerden: Herr XXXX gibt an, dass er in Ruhe wie unter Belastung an Schmerzen in beiden Füßen leide, unter Belastung wären diese Schmerzen stärker, seine maximale Gehstrecke würde 300 m betragen.derzeitige Beschwerden: Herr römisch 40 gibt an, dass er in Ruhe wie unter Belastung an Schmerzen in beiden Füßen leide, unter Belastung wären diese Schmerzen stärker, seine maximale Gehstrecke würde 300 m betragen. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Herr XXXX trägt orthopädische SchuheBehandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Herr römisch 40 trägt orthopädische Schuhe Medikamente: Marcoumar laut Pass, Ramipril 5 mg 0-0-1/2, Zanidip 1-0-0 Sozialanamnese: Herr XXXX hat als XXXX gearbeitet, ist in Pension. Er ist verheiratet und hat 3 erwachsene KinderSozialanamnese: Herr römisch 40 hat als römisch 40 gearbeitet, ist in Pension. Er ist verheiratet und hat 3 erwachsene Kinder Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befund des Kurzentrums XXXX vom 16.7.2015: Diagnosen:Befund des Kurzentrums römisch 40 vom 16.7.2015: Diagnosen: Cervikolumbalgie, art. Hypertonie, Zustand nach Aortenklappenersatz, Zustand nach Amputation des linken Vorfußes, der Aufenthalt erfolgte zur Besserung der Beschwerden von Seiten des Stütz- und Bewegungsapparates, Das Ansprechen auf die Kurmaßnahmen wird als gut eingeschätzt. Befundbericht XXXX / FÄ für Innere Medizin vom 29.10.2015: es wurde eine angio- logische Untersuchung des linken Unterschenkels und beider Oberschenkel durchgeführt, diese ergab keinen Hinweis auf angiologische Ursachen der berichteten Schmerzen in den unteren Extremitäten. Röntgenbefund vom 14.5.2012 XXXX: beideCervikolumbalgie, art. Hypertonie, Zustand nach Aortenklappenersatz, Zustand nach Amputation des linken Vorfußes, der Aufenthalt erfolgte zur Besserung der Beschwerden von Seiten des Stütz- und Bewegungsapparates, Das Ansprechen auf die Kurmaßnahmen wird als gut eingeschätzt. Befundbericht römisch 40 / FÄ für Innere Medizin vom 29.10.2015: es wurde eine angio- logische Untersuchung des linken Unterschenkels und beider Oberschenkel durchgeführt, diese ergab keinen Hinweis auf angiologische Ursachen der berichteten Schmerzen in den unteren Extremitäten. Röntgenbefund vom 14.5.2012 XXXX: beide Hüftgelenke: Ergebnis: beidseits minimale arthrotische Veränderungen, Röntgenbefund des Diagnosezentrum XXXX vom 5.2.2013:Veränderungen, Röntgenbefund des Diagnosezentrum römisch 40 vom 5.2.2013: Ergebnis HWS: Streckhaltung der HWS mit incip. Caudaler Spondylose und Zeichen einer Bandscheibenschädigung und Osteochondrose C5/C6, Röntgenbefund XXXX vom 6.8.2009: Ellenbogen: leichte Arthrose,Röntgenbefund römisch 40 vom 6.8.2009: Ellenbogen: leichte Arthrose, Beckenübersicht: beginnende Coxarthrose links, Beckenschiefstand, beide Kniegelenke: geringe Gon und Patellararthrose Antragsrelevanter Status: Caput/Collum: unauffällig Stamm: reine rhythmische Herztöne, normales Atemgeräusch über der gesamten Lunge, blande Thorakotomienarbe, blande Narbe vom Sternum ausgehend links thorakal auf der Höhe der 10 Rippe bis zum linken Schulterblatt reichend Abdomen: weich, kein Druckschmerz, Leber am Rippenbogen, Milz nicht tastbar OE: Schürzen/Nackengriff problemlos ausführbar, die Beweglichkeit in den Schulter-, Ellenbogen - und Handgelenken unauffällig, Faustschluss beidseits komplett und kräftig möglich, Daumen Opposition beidseits bis zum Kleinfinger möglich UE: die Beweglichkeit in den Hüft-, Knie, und Sprunggelenken unauffällig, Zustand nach Amputation des linken Vorfußes, blander Stumpf, kalt und livid verfärbt WS: Lasegue links bei 45° pos, rechts bei 30° positiv, Rumpfbeugen und Reklination gut möglich, Zehen-, Fersen-, Einbeinstand nur eingeschränkt ausführbar aufgrund der Vorfuß Amputation links, FBA: 0 cm Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: normal Größe: 172 Gewicht: 88 Blutdruck: 170/90 Gesamtmobilität - Gangbild: die Gesamtmobilität ist unauffällig, das Gangbild mit den orthopädischen Schuhen unauffällig Psycho(patho)logischer Status: Stimmung stabil, zur Zeit, dem Ort, der Person, der Situation orientiert, normales Konzentrationsvermögen Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung 02.01.02 Cervikolumbalgie 02.05.47 Zustand nach Amputation des linken Vorfußes 05.06.04 Zustand nach Aortenklappenersatz 02.05.19 Leichte Gonarthrose beidseits 05.01.02 Mäßige Hypertonie, unter 2 Antihypertensiva im Normbereich Dauerzustand. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist zumutbar. Begründung: Herr XXXX ist durch die Versorgung mit dem orthopädischen Schuh in der Lage eine ausreichende Gehstrecke zurück zu legen, Er ist in der Lage die Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen ohne Hilfe zu überwinden, der sichere Transport im Verkehrsmittel ist gewährleistet."Begründung: Herr römisch 40 ist durch die Versorgung mit dem orthopädischen Schuh in der Lage eine ausreichende Gehstrecke zurück zu legen, Er ist in der Lage die Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen ohne Hilfe zu überwinden, der sichere Transport im Verkehrsmittel ist gewährleistet." Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 24.02.2016 als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei. Wie dem Sachverständigengutachten zu entnehmen sei, sei der Beschwerdeführer auf Grund der Versorgung mit dem orthopädischen Schuh in der Lage eine ausreichende Gehstrecke zurück zu legen und die Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen ohne Hilfe zu überwinden. Der sichere Transport im Verkehrsmittel sei gewährleistet. Die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung liegen somit nicht vor, weshalb sein Antrag abzuweisen gewesen sei. In der Beilage des Bescheides wurde das ärztliche Sachverständigengutachten dem Beschwerdeführer mit übermittelt. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband, fristgerecht mit Schriftsatz vom 12.04.2016 Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass die Versorgung mit orthopädischen Schuhen aufgrund der Narbenkontrakturen immer schwieriger werde und seine Gehstrecke bereits jetzt stark eingeschränkt sei. Er leide weiters an Gonarthrose beidseits sowie an Cervikolumbalgie, weshalb verstärkt Schmerzen im Bereich der gesamten Wirbelsäule sowie krampfartige Schmerzen in beiden Beinen auftreten. Dadurch sei die Gehleistung ebenfalls beeinträchtigt. Hinzu kämen Schmerzen in beiden Schultern. Insgesamt sei es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht möglich eine Gehstrecke von 200 - 300 Meter zu bewältigen. Aus diesem Grund sei ihm am 10.08.1999 von der Bezirkshauptmannschaft XXXX ein Parkausweis
VO ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer könne auch Niveauunterschiede der öffentlichen Verkehrsmittel nicht bewältigen, ein sicherer Transport sei zudem nicht gewährleistet, da er sich nicht anhalten könne und Schwierigkeiten beim Stehen sowie bei der Sitzplatzsuche während der Fahrt habe. Es werden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Orthopädie/Chirurgie beantragt. Mit der Beschwerde wurden noch ein Schreiben von XXXX, Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie, vom 05.04.2016 sowie ein Befundbericht von XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom XXXX vorgelegt.10.08.1999 von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 ein Parkausweis
Paragraph 29 b, StVO ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer könne auch Niveauunterschiede der öffentlichen Verkehrsmittel nicht bewältigen, ein sicherer Transport sei zudem nicht gewährleistet, da er sich nicht anhalten könne und Schwierigkeiten beim Stehen sowie bei der Sitzplatzsuche während der Fahrt habe. Es werden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Orthopädie/Chirurgie beantragt. Mit der Beschwerde wurden noch ein Schreiben von römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie, vom 05.04.2016 sowie ein Befundbericht von römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom römisch 40 vorgelegt. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 21.04.2016 vorgelegt. Zur Überprüfung der Einwände des Beschwerdeführers wurden vom Bundesverwaltungsgericht weitere medizinische Sachverständigengutachten aus den Bereichen Orthopädie und Allgemeinmedizin eingeholt. Es wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ersucht zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen: 1) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? 2) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor? 3) Ersuchen um Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde sowie zu den beiden von ihm im Rahmen der Beschwerde vorgelegten ärztlichen Befundberichten, und um Beantwortung der Frage welche Auswirkungen sich daraus betreffend die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben, insbesondere auch im Zusammenhang mit den angegebenen Schmerzen, der angegebenen Wegstrecke, der Schmerzen im Bereich der Schulter und den restlichen in der Beschwerde angeführten Einwendungen. 4) Bedingen diese Einwendungen und Befunde eine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis betreffend die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel? 5) Feststellung ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist. Auf die Neuerungsbeschränkung betreffend die Vorlage neuer Beweismittel wurde hingewiesen. Im daraufhin erfolgten fachärztlichen Gutachten des Sachverständigen XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, vom 10.01.2017, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird Folgendes ausgeführt:Im daraufhin erfolgten fachärztlichen Gutachten des Sachverständigen römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie, vom 10.01.2017, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird Folgendes ausgeführt: "Allgemeine Krankenvorgeschichte: Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 24.02.
Vm § 17 VwGVG das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.Mit Schreiben vom 14.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde
Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Von dieser Äußerungsmöglichkeit hat der Beschwerdeführer Gebrauch gemacht und am 01.03.2017 schriftlich geäußert, dass er nochmals auf die Schmerzen, die auch im vorgelegten Befund von XXXX beschrieben seien, hinweise.Von dieser Äußerungsmöglichkeit hat der Beschwerdeführer Gebrauch gemacht und am 01.03.2017 schriftlich geäußert, dass er nochmals auf die Schmerzen, die auch im vorgelegten Befund von römisch 40 beschrieben seien, hinweise. Die belangte Behörde hat hingegen von der Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A)
1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
BBG letzter Satz dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Paragraph 46, BBG letzter Satz dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
F BGBl. II 263/2016 wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen.
2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:
Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 263 aus 2016, wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen.
Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:
4 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:
Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen: 1. Die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;g) eine Gesundheitsschädigung
Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1996,, aufweist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten. h) eine Gesundheitsschädigung
1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;h) eine Gesundheitsschädigung
Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist; i) eine Gesundheitsschädigung
1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;i) eine Gesundheitsschädigung
Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist; diese Eintragung ist vorzunehmen bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20 % vorzunehmen.
5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. In den Erläuterungen betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, wird unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt: "§ 1 Abs. 2 Z 3 (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3):"§ 1 Absatz 2, Ziffer 3, (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,): Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. " Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Da unter Zugrundelegung der gegenständlichen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 24.02.2016, eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 10.01.2017 sowie eines weiteren Allgemeinmediziners vom 10.01.2017, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet werden, festgestellt und ausführlich dargelegt wurde, dass es dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner körperlichen Defizite trotzdem möglich ist, eine kurze Wegstrecke zu bewältigen, die Kraftverhältnisse der oberen und unteren Gliedmaßen ausreichend sind, um in ein öffentliches Verkehrsmittel zu gelangen und dieses zu verlassen, das sichere Anhalten sowie ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln unter üblichen Transportbedingungen möglich ist und kein Gehbehelf verwendet wird, der die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in hohem Maße erschweren könnte, und somit keine erheblichen Einschränkungen der unteren oder oberen Extremitäten sowie der körperlichen Belastbarkeit vorliegen, erreichen die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigen. Der Beschwerdeführer leidet auch nicht an einer Gesundheitsschädigung, für welche von vornherein der Passus "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vorgesehen ist. Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Überprüfung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass
2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083).In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass
Paragraph 41, Absatz 2, BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist vergleiche VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083). Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes drei ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen und vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig gewerteten Sachverständigengutachten zu entkräften. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
GVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes drei ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen und vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig gewerteten Sachverständigengutachten zu entkräften. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W166.2125145.1.00
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