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{'item': 'W166 2126384-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 42§ 46§ 1§ 2§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2017 GeschäftszahlW166 2126384-1 SpruchW166 2126384-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNE

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin ist seit XXXX Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H.Die Beschwerdeführerin ist seit römisch 40 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. Die Beschwerdeführerin stellte am 16.03.2016 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und legte einen ärztlichen Entlassungsbericht der Privatklinik XXXX vom 30.12.2015 vor.Die Beschwerdeführerin stellte am 16.03.2016 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und legte einen ärztlichen Entlassungsbericht der Privatklinik römisch 40 vom 30.12.2015 vor. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Neurologie vom 15.04.2016, basierend sowohl auf der Aktenlage als auch dem im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses eingeholten Gutachten vom 24.09.2015, sowie der am 23.09.2015 durchgeführten persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wurde Nachfolgendes ausgeführt: "Zusammenfassung relevanter Befunde mit Datumsangabe: Befund Reha PK XXXX 4.12.2015 bis 24.12.2015:Befund Reha PK römisch 40 4.12.2015 bis 24.12.2015: Hauptdiagnose: Fibromyalgiesyndrom, Barthel Index 100 (bei Aufnahme und Entlassung). Selbständig in den ADL. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Lt. Befund XXXX 30.12.2015 (Abl. 12): Tramal ret. 200 mg 2x1, Cymbalta 60-30-0 mg, Nomexor, Thiamazol, Sucralan, PantolocLt. Befund römisch 40 30.12.2015 (Abl. 12): Tramal ret. 200 mg 2x1, Cymbalta 60-30-0 mg, Nomexor, Thiamazol, Sucralan, Pantoloc Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd.Nr. Funktionseinschränkung Position Nr. GdB % 1 Fibromyalgiesyndrom und Migräne Fixer Richtsatzwert, in dieser Position ist die Migräne inkludiert 04.11.03 50 2 Speiseröhre, Refluxerkrankung Eine Stufe über unterem Rahmensatz, da trotz medikamentöser Therapie Beschwerden 07.03.05 20 3 Laktose- und Histaminunverträglichkeit Unterer Rahmensatz, da unter Diät nur geringe Beschwerden (Blähungen) 07.04.04 10 4 Schilddrüsenüberfunktion Unterer Rahmensatz, da medikamentös gut eingestellt 09.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2-4 nicht erhöht, da teilweise Leidensüberschneidung mit Leiden 2-4 mit Leiden 1 und Leiden 2-4 für eine Erhöhung zu geringfügig. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Geringe Herzklappenschließstörung und Vorhofwandausbuchtung erreichen keinen Grad der Behinderung, da keine funktionelle Beeinträchtigung. Es liegt ein Dauerzustand vor. Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkung liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja nein nicht Die / Der Antragstellerin / Antragsteller geprüft ? ? ? ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ? ? ? ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz) ? ? ? ist blind (entspr. Bundespflegegeldgesetz) ? ? ? ist gehörlos ? ? ? ist schwer hörbehindert ? ? ? ist taubblind ? ? ? ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates ? ? ? ist Epileptikerin oder Epileptiker ? ? ? bedarf einer Begleitperson ? ? ? ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial ? ? ? ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger ? ? ? ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger Begründung: Bei Begutachtung im September 2015 bestand keine bzw. allenfalls geringe schmerzbedingte Einschränkung der Gehstrecke. Das Gehen ohne Hilfsmittel möglich – auch lt. Befund Reha XXXX vom 30.12.

  1. Es besteht keine erhebliche Einschränkung der Mobilität. Es ergibt sich keine Änderung der Einschätzung im Vergleich zum Gutachten vom XXXXBei Begutachtung im September 2015 bestand keine bzw. allenfalls geringe schmerzbedingte Einschränkung der Gehstrecke. Das Gehen ohne Hilfsmittel möglich – auch lt. Befund Reha römisch 40 vom 30.12.
  2. Es besteht keine erhebliche Einschränkung der Mobilität. Es ergibt sich keine Änderung der Einschätzung im Vergleich zum Gutachten vom römisch 40 Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
  3. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Die Mobilität ist nicht erheblich eingeschränkt, das Ein-/Aussteigen aus öffentlichen Verkehrsmitteln ist nicht erheblich eingeschränkt.
  4. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Es besteht keine dauernde erhebliche Einschränkung des Immunsystems." Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass das eingeholte Sachverständigengutachten als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Sachverständigengutachten, welches einen Bestandteil der Begründung bilde und mit dem Bescheid übermittelt werde, zu entnehmen. Die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung liegen nicht vor. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht am 17.05.2016 Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass sie aufgrund ihrer Muskelerkrankung nur eingeschränkt sitzen, gehen und stehen könne. Es sei ihr nicht möglich weite Strecken zurückzulegen, da sie die Kraft in ihren Beinen verliere. Dies sei auch von der Rehaklinik bestätigt. Die Beschwerdeführerin wolle ein Parkpickerl nur für XXXX und nicht für den Behindertenparkplatz. Von ihrem Wohnort in XXXX nach XXXX gebe es keine öffentlichen Verkehrsmittel, weshalb es ihr nicht möglich sei, überhaupt die öffentlichen Verkehrsmittel zu ihrem Arbeitsplatz zu benutzen.Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht am 17.05.2016 Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass sie aufgrund ihrer Muskelerkrankung nur eingeschränkt sitzen, gehen und stehen könne. Es sei ihr nicht möglich weite Strecken zurückzulegen, da sie die Kraft in ihren Beinen verliere. Dies sei auch von der Rehaklinik bestätigt. Die Beschwerdeführerin wolle ein Parkpickerl nur für römisch 40 und nicht für den Behindertenparkplatz. Von ihrem Wohnort in römisch 40 nach römisch 40 gebe es keine öffentlichen Verkehrsmittel, weshalb es ihr nicht möglich sei, überhaupt die öffentlichen Verkehrsmittel zu ihrem Arbeitsplatz zu benutzen. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 19.05.2016 vorgelegt. Zur Überprüfung der Einwände der Beschwerdeführerin wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine ergänzende medizinische Stellungnahme der erstinstanzlichen Sachverständigen basierend auf der Aktenlage in Auftrag gegeben. In diesem sollte geklärt werden, ob die konkrete Fähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, gegeben ist. Dies auch insbesondere im Hinblick auf die zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche und bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. Die Sachverständige hat insbesondere darauf einzugehen,

(1)ob erhebliche Einschränkungen der unteren Extremitäten vorliegen,
(2)ob erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorliegen und
(3)ob erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bzw. Funktionen vorliegen. Sie wurde in diesem Auftrag weiters ersucht,
(4)zu ihrer Ausführung in ihrem Gutachten vom 15.04.2016, es bestehe eine "allenfalls gering schmerzbedingte Einschränkung der Gehstrecke", Stellung zu nehmen und zu erklären durch welche Gesundheitsschädigung diese allenfalls vorhandene Einschränkung der Gehstrecke ausgelöst werde und wie sich diese auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirke,
(5)zu einer sich allenfalls abweichend vom bisherigen Ergebnis ergebenden Beurteilung, ausführlich Stellung zu nehmen, sowie
(6)festzustellen, ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist. Es wurde auf die Neuerungsbeschränkung betreffend die Vorlage neuer Beweismittel sowie auf die Möglichkeit der Durchführung einer neuerlichen persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, falls dies gutachterlich erforderlich sein sollte, hingewiesen. Im daraufhin erfolgten ergänzenden Gutachten vom 10.01.2017, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird Folgendes ausgeführt: "Anamnese: Vorerkrankungen: keine zwischenzeitlichen schweren Erkrankungen. Miktion: Reizblase, Defäkation: Obstipationsneigung Derzeitige Beschwerden: Hat fast ständig Kopfschmerzen. Längeres Sitzen sei beschwerlich, nach längerem Sitzen könne sie nur 50 bis 100 m Gehen, die Wirbelsäule würde brennen. Sie könne auch nichts länger halten, weil die Hände brennen würden. Hilfsmittel (Rollstuhl, Rollator etc.) werden nicht benützt. Anlaufschwierigkeiten morgens. Müsse beim Einkäufen im Einkaufszentrum immer wieder Pausen machen. Keine Stürze, das linke Bein würde hängenbleiben. Autofahren mit Automatikgetriebe - das linke Bein würde einschlafen und sie habe Panik, die Kupplung nicht mehr treten zu können Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Thiamazol 20 mg 1x1/4, Tramadolor 200 mg 2x1 (im Sommer 100 mg 2x1), Duloxetin 90 mg tgl. Nomexor 5 mg 1/2-0-1/2, Eumitan 2,5 mg bei Migräne (derzeit ca 18 Stück/Monat), Mi- ranax ca. 6 Stück/Woche, Mexalen 500 mg bei Kopfschmerzen 3-4/Tag ca. 2x/Woche Laufende Behandlung LKH XXXX- Rheumatologe Sozialanamnese: Hat zwischenzeitlich eine Umschulung machen müssen - als XXXX nicht mehr arbeitsfähig. Als XXXX umgeschult - arbeitet Teilzeit (4 Tage/Woche) in dieser Tätigkeit mit häufigen Pausen, da sie nicht lange sitzen könne.Hat zwischenzeitlich eine Umschulung machen müssen - als römisch 40 nicht mehr arbeitsfähig. Als römisch 40 umgeschult - arbeitet Teilzeit (4 Tage/Woche) in dieser Tätigkeit mit häufigen Pausen, da sie nicht lange sitzen könne. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Blutbefund vom 2.11.2016: Thrombopenie 72000 - bis auf regelmäßige Kontrollen keine weiteren Maßnahmen. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: schlank Größe: 168 cm Gewicht: 60 kg Blutdruck: 130/80 mmHg Klinischer Status - Fachstatus: Rechtshänderin HN: l-XII altersgemäß, korrigierte Fehlsichtigkeit SOP/Trapeziusrand bds. druckdolent, HWS frei beweglich, KJA 1 cm OE: MER seitengleich lebhaft, Nackengriff rechts möglich, links nicht - Abduktion bis 60°, übrige Gelenke frei beweglich. Hypästhesie ges. li OE - kein radikuläres Muster Rumpf: praktisch gesamter Rücken/WS druckdolent, ISG bds. klopfdolent, FBA 30 cm UE: MER seitengleich lebhaft, Hypästhesie ges. li UE - kein radikuläres Muster, Gelenke frei beweglich, Lasegue neg., keine sichere Parese Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend ohne Hilfsmittel zur Untersuchung. An-/Auskleiden selbständig möglich. Romberg/Gang und komplizierte Gangarten sicher möglich Status Psychicus: Voll orientiert, gut kontaktfähig, Duktus/Antrieb regelrecht, Nachtschlaf sehr schlecht, Rückenlage nicht möglich, wegen Brennens im Bereich der LWS - zusätzliche Lagerungspolster, Spezialmatratze, Stimmung seit Wiedereintritt ins Berufsleben gebessert, keine produktive Symptomatik/mnestichen Defizite. Zusammenfassung: Als Führungsdiagnose besteht ein Fibromyalgiesyndrom mit Schmerzmittelmissbrauch. Diese Diagnose ist nach derzeitiger Einstufung im Diagnosekatalog ICD 10 unter sonstigen Erkrankungen des Weichteilgewebes geführt. Frau XXXX erfüllt grundsätzlich alle wesentlichen Kriterien dieser Erkrankung: spontane Schmerzen, vorwiegend in der Muskulatur, entlang von Sehnen und Sehnenansätzen mit erniedrigter Schmerzschwelle auf Druck ohne wesentliche radiologisch fassbare Aufbraucherscheinungen. Begleitend bestehen vegetative Symptome wie Schlafstörung, reduzierte Belastbarkeit, rasche Ermüdbarkeit.Frau römisch 40 erfüllt grundsätzlich alle wesentlichen Kriterien dieser Erkrankung: spontane Schmerzen, vorwiegend in der Muskulatur, entlang von Sehnen und Sehnenansätzen mit erniedrigter Schmerzschwelle auf Druck ohne wesentliche radiologisch fassbare Aufbraucherscheinungen. Begleitend bestehen vegetative Symptome wie Schlafstörung, reduzierte Belastbarkeit, rasche Ermüdbarkeit. Es bestehen keine Lähmungserscheinungen, die Gehfähigkeit ist nicht durch objektivierbare Aufbraucherscheinungen, Bewegungseinschränkungen oder Lähmungen eingeschränkt. Objektiv neurologisch besteht keine Einschränkung der Gehfähigkeit. Die Gehfähigkeit ist subjektiv durch die ständig bestehenden Schmerzen und ein Kraftlosigkeitsgefühl in den unteren Extremitäten eingeschränkt. Auf diese subjektiv berichtete schmerzbedingte Einschränkung, welche bereits bei Erstbegutachtung am 23.9.2015 berichtet wurde, bezieht sich die Einschätzung einer "allenfalls geringen schmerzbedingten Einschränkung der Gehstrecke", welche sich nicht auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Diese Befundkonstellation mit Divergenz zwischen neurologischem Status und Röntgenbefunden und subjektiv empfundener reduzierter Belastbarkeit ist durchaus diagnosetypisch. Es bestehen auch keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten. In dem vorliegenden Teilbefund (Abl. 21-23) der Rehabilitation an der XXXX ist keinerlei Einschränkung in den Bereichen Selbstversorgung, Mobilität und Kontinenz weder bei Aufnahme noch bei Entlassung festgestellt worden (Barthel Index jeweils 100 von 100 Punkten)In dem vorliegenden Teilbefund (Abl. 21-23) der Rehabilitation an der römisch 40 ist keinerlei Einschränkung in den Bereichen Selbstversorgung, Mobilität und Kontinenz weder bei Aufnahme noch bei Entlassung festgestellt worden (Barthel Index jeweils 100 von 100 Punkten) Zusammenfassend besteht aus gutachterlicher Sicht keine erhebliche Einschränkung der Mobilität. Es besteht keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit und es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor. Die weiteren Diagnosen einer Refluxerkrankung, Laktose- und Histaminunverträglichkeit und Schilddrüsenüberfunktion führen zu keiner Beeinträchtigung der Mobilität/körperlichen Belastbarkeit. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind ausreichend sicher möglich. Somit ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Es ergibt sich keine Änderung zu den Vorgutachten. Der Zustand ist als Dauerzustand anzusehen. Aufgrund der bereits bestehenden Chronifizierung ist eine Besserung nicht zu erwarten." Mit Schreiben vom 14.03.2017, der Beschwerdeführerin nachweislich zugestellt am 16.03.2017, wurde dieser und der belangten Behörde

§ 45Abs. 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.Mit Schreiben vom 14.03.2017, der Beschwerdeführerin nachweislich zugestellt am 16.03.2017, wurde dieser und der belangten Behörde

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Von dieser Äußerungsmöglichkeit haben weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde Gebrauch gemacht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Der Beschwerdeführerin wurde am XXXX ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt.Der Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt. Die Beschwerdeführerin stellte am 16.03.2016 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Funktionseinschränkungen vor: 1 Fibromyalgiesyndrom und Migräne 2 Speiseröhre, Refluxerkrankung 3 Laktose- und Histaminunverträglichkeit 4 Schilddrüsenüberfunktion Die Halswirbelsäule ist frei beweglich, der Nackengriff rechts ist möglich, links jedoch nicht, eine Abduktion ist hier bis 60° möglich. Die übrigen Gelenke betreffend die oberen Extremitäten sind frei beweglich. Der gesamte Rücken ist betreffend die Wirbelsäule druckdolent. Das rechte und linke Iliosakralgelenk ist beidseits klopfdolent. Der Finger-Boden-Abstand beträgt 30 Zentimeter. Hinsichtlich der unteren Extremitäten ist festzustellen, dass der Muskeleigenreflex seitengleich lebhaft ist, die Gelenke frei beweglich sind, jedoch in beiden Kniegelenken eine Krepitation vorliegt. Das Lasègue-Zeichen ist beidseits negativ. Es besteht eine Hypästhesie betreffend die linke untere als auch die linke obere Extremität. Es liegt jedoch kein radikuläres Muster vor und keine sichere Parese. Es bestehen keine Lähmungserscheinungen. Eine Einschränkung der Gehfähigkeit durch Aufbraucherscheinungen oder Bewegungseinschränkungen ist nicht objektivierbar. Objektiv neurologisch besteht keine Einschränkung der Gehfähigkeit, diese ist subjektiv, durch die ständig bestehenden Schmerzen und ein Kraftlosigkeitsgefühl in den unteren Extremitäten gegeben. Diese wirkt sich nicht auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus. Es besteht keine erhebliche Einschränkung der Mobilität. Es bestehen auch keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit oder psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Besitz des Behindertenpasses, zur Einbringung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen und zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus den eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Neurologie vom 24.09.2015, vom 15.04.2016 sowie vom 10.01.2017, basierend auf zwei persönlichen Untersuchungen (am 23.09.2015 und am 10.01.2017) der Beschwerdeführerin. In den ärztlichen Sachverständigengutachten wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig auf die Leiden und Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung eingegangen. Die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgebrachten Leiden wurden, unter Berücksichtigung ihrer vorgelegten Befunde, ausreichend berücksichtigt und beurteilt. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, sie könne aufgrund ihrer Muskelerkrankung nur eingeschränkt sitzen, gehen und stehen und es sei ihr nicht möglich weite Strecken zurückzulegen, da sie die Kraft in ihren Beinen verliere, ist festzuhalten, dass eine Einschränkung der Gehfähigkeit aus medizinischer Sicht nicht objektivierbar ist. Es besteht lediglich subjektiv eine Einschränkung der Gehfähigkeit, bedingt durch die ständig bestehenden Schmerzen und dem Kraftlosigkeitsgefühl in den unteren Extremitäten. Die Beschwerdeführerin beschreibt auch selbst in ihrer Beschwerde, dass sie die Genehmigung nicht für den Behindertenparkplatz benötige, sondern lediglich um in der Kurzparkzone in der Nähe ihrer Arbeitsstätte parken zu können. Zur Bedeutung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" und deren Voraussetzungen wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. Im Rahmen der Beschwerde wurden von der Beschwerdeführerin keine Einwendungen erhoben, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten. Auch war dem Vorbringen sowie dem vorgelegten Beweismittel kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung in Zweifel zu ziehen. Die Beschwerdeführerin ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht substantiiert entgegengetreten. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes besteht daher kein Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen Sachverständigengutachten. Die Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin und Neurologie vom 24.09.2015, 15.04.2016 sowie 10.01.2017 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A)

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 46

BBG letzter Satz dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

Paragraph 46, BBG letzter Satz dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

§ 1Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013 id

F BGBl. II 263/2016 wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen.

§ 1Abs.

2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:

Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 263 aus 2016, wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen.

Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:

  1. die Bezeichnung "Behindertenpass" in deutscher, englischer und französischer Sprache;
  2. den Familien- oder Nachnamen, den Vorname(n), akademischen Grad oder Standesbezeichnung des Menschen mit Behinderung;
  3. das Geburtsdatum;
  4. den Verfahrensordnungsbegriff;
  5. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
  6. das Antragsdatum;
  7. das Ausstellungsdatum;
  8. die ausstellende Behörde;
  9. eine allfällige Befristung;
  10. eine Braillezeile mit dem Ausdruck "Behindertenpass";
  11. ein Hologramm in Form des Bundeswappens mit dem Schriftzug "Sozialministeriumservice" im Hintergrund;
  12. das Logo des Sozialministeriumservice;
  13. einen QR-Code, mit dem auf der Homepage des Sozialministeriumservice nähere Informationen zum Behindertenpass und den einzelnen Zusatzeintragungen abgerufen werden können sowie
  14. ein der Bestimmung des § 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 223/2006, entsprechendes Lichtbild.
  15. ein der Bestimmung des Paragraph 4, der Passgesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2006,, entsprechendes Lichtbild.

§ 1Abs.

4 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:

Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen: 1. Die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

  1. a)überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz eins bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
  2. b)blind oder hochrangig sehbehindert ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 4, oder 5 BPGG vorliegen.
  3. c)gehörlos oder schwer hörbehindert ist; die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80 % entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70 % aufgrund der Positionsnummer 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80 % entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, bzw. einem Grad der Behinderung von 70 % aufgrund der Positionsnummer 643 nach der Richtsatzverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1965,, vorzunehmen. Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50 % auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, zu entnehmen. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90 %, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80 % entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.
  4. d)taubblind ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 6, BPGG vorliegen.
  5. e)Träger/Trägerin eines Cochlear-Implantates ist;
  6. f)Epileptiker/Epileptikerin ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. Positionsnummer 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.
  7. g)eine Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;g) eine Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1996,, aufweist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten. h) eine Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;h) eine Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist; i) eine Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;i) eine Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist; diese Eintragung ist vorzunehmen bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20 % vorzunehmen.

  1. j)Träger/Trägerin von Osteosynthesematerial ist;
  2. k)Träger/Trägerin einer Orthese ist;
  3. l)Träger/Trägerin einer Prothese ist. 2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
  4. a)einer Begleitperson bedarf; diese Eintragung ist vorzunehmen bei -Strichaufzählung Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. a verfügen;Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, verfügen; -Strichaufzählung Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d verfügen;Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d verfügen; -Strichaufzählung bewegungseingeschränkte Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen; -Strichaufzählung Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlicher Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensänderungen; -Strichaufzählung Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und -Strichaufzählung schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z.B. Aspirationsgefahr).
  5. b)Die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann; diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 % bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des Paragraph 48, Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 % bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.
  6. c)einen geprüften Assistenzhund benötigt; 3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder deine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. In den Erläuterungen betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, wird unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt: "§ 1 Abs. 2 Z 3 (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3):"§ 1 Absatz 2, Ziffer 3, (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,): Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. " Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Da unter Zugrundelegung der gegenständlichen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Neurologie vom 24.09.2015, 15.04.2016 und 10.01.2017, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet werden, festgestellt und ausführlich dargelegt wurde, dass es der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer körperlichen Defizite trotzdem möglich ist, eine kurze Wegstrecke zu bewältigen, die Beweglichkeit der Gelenke und Kraftverhältnisse der oberen und unteren Extremitäten ausreichend sind, um in ein öffentliches Verkehrsmittel zu gelangen und dieses zu verlassen und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel gegeben ist, erreichen die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin leidet auch nicht an einer Gesundheitsschädigung, für welche von vornherein der Passus "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vorgesehen ist. Betreffend die Ausführungen in der Beschwerde, es gebe keine öffentlichen Verkehrsmittel zwischen dem Wohnort der Beschwerdeführerin und ihrer Arbeitsstellte, ist festzuhalten, dass es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" entscheidend auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren. In der konkreten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ging es um die Entfernung zwischen dem "Gartengrundstück" und dem nächstgelegenen Bahnhof (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258). Nach Würdigung dieser Entscheidung spielt auch der Umstand, dass es auf Grund des ausgewählten Wohnortes keine Möglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gibt, keine für die Beurteilung der Zusatzeintragung maßgebende Rolle.Betreffend die Ausführungen in der Beschwerde, es gebe keine öffentlichen Verkehrsmittel zwischen dem Wohnort der Beschwerdeführerin und ihrer Arbeitsstellte, ist festzuhalten, dass es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" entscheidend auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren. In der konkreten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ging es um die Entfernung zwischen dem "Gartengrundstück" und dem nächstgelegenen Bahnhof vergleiche VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258). Nach Würdigung dieser Entscheidung spielt auch der Umstand, dass es auf Grund des ausgewählten Wohnortes keine Möglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gibt, keine für die Beurteilung der Zusatzeintragung maßgebende Rolle. Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Überprüfung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs.4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes zwei ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen und vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, die beiden schlüssigen Sachverständigengutachten zu entkräften bzw. hat die Beschwerdeführerin das Sachverständigengutachten vom 10.01.2017 auch im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten und keine Stellungnahme abgegeben. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes zwei ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen und vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, die beiden schlüssigen Sachverständigengutachten zu entkräften bzw. hat die Beschwerdeführerin das Sachverständigengutachten vom 10.01.2017 auch im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten und keine Stellungnahme abgegeben. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde im Übrigen auch nicht beantragt. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W166.2126384.1.00

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