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{'item': 'W166 2132332-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 42§ 46§ 1§ 2§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2017 GeschäftszahlW166 2132332-1 SpruchW166 2132332-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNE

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist seit 25.07.2016 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. Der Beschwerdeführer stellte am 26.04.2016 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und legte ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln vor. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 06.07.2016, basierend auf der am 29.06.2016 durchgeführten persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wurde Nachfolgendes ausgeführt: "Anamnese: Auf das Vorgutachten wird eingangs verwiesen. 2015 NSTEMI - PCI und Stent - Aufenthalt in XXXX - Befunde dazu im Akt; seit2015 NSTEMI - PCI und Stent - Aufenthalt in römisch 40 - Befunde dazu im Akt; seit 2016 CPAP-Therapie notwendig Derzeitige Beschwerden: Schmerzen lumbal mit Ausstrahlung bis in beide Fersen - dadurch in der Mobilität eingeschränkt. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Brilique, Thrombo ASS, Carvedilol, Amelior plus HCT, Doxapress, ISMN, Crestor, Allopurinol, Pantoloc, Oleovit, Magnosolv, Victoza, Lantus. Sozialanamnese: Pension, verheiratet, 4 Kinder. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Abl. 68-69: Befund XXXX vom 29.1.2016: schwergradiges komplexes Schlafapnoesyndrom - Indikation zur CPAP-Therapie.Abl. 68-69: Befund römisch 40 vom 29.1.2016: schwergradiges komplexes Schlafapnoesyndrom - Indikation zur CPAP-Therapie. Befund Abl. 39 ff- XXXX vom 19.4.2016: NSTEMI 11/2015 - koronare Eingefäßerkrankung - PCI + Stenting der LAD, DM II mit diabetischer Neuro- und Nephropathie, PAVK (rechts mehr als links), CAVK, metabolisches Syndrom, COPD, OSAS.Befund Abl. 39 ff- römisch 40 vom 19.4.2016: NSTEMI 11 aus 2015, - koronare Eingefäßerkrankung - PCI + Stenting der LAD, DM römisch zwei mit diabetischer Neuro- und Nephropathie, PAVK (rechts mehr als links), CAVK, metabolisches Syndrom, COPD, OSAS. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: leicht reduziert Ernährungszustand: adipös Größe: 173 cm Gewicht: 121 kg Blutdruck: 130/80 Klinischer Status – Fachstatus: Kopf/Hals: Haut und sichtbare Schleimhäute ausreichend gut durchblutet, Visus (Brillenträger) und Gehör altersentsprechend unauffällig, unauffällige Halsorgane. Thorax/Herz/Lunge: inspektorisch und auskultatorisch unauffällig, keine Ruhedyspnoe. Abdomen: über TN, unauffällige Organgrenzen. Extremitäten: altersentsprechend frei beweglich, Narbe linkes Bein, Beine gleich lang, kein Tremor, disrekte prätibiale Ödeme. Wirbelsäule: unauffällig strukturiert, HWS leichtergradig rotationseingeschränkt, FBA im Stehen: 25 cm. Gesamtmobilität – Gangbild: frei, leicht verlangsamt, trägt normales Schuhwerk, Gangbild insgesamt etwas unelastisch. Status Psychicus: voll orientiert, Stimmung und Antrieb unauffällig, kooperativ. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd.Nr. Funktionseinschränkung Position Nr. GdB % 1 Koronare Herzkrankheit nach STEMI, PCI und Stentimplantation Oberer Rahmensatz, da ausreichend gut erhaltene Linksventrikelfunktion, Hypertonie mit berücksichtigt. 05.05.02 40 2 Insulinpflichtiger Diabetes mellitus II bei massiver Adipositas Oberer Rahmensatz, da funktionelle Diabeteseinstellung, Neuro- und Nephropathi mitberücksichtigt. Insulinpflichtiger Diabetes mellitus römisch zwei bei massiver Adipositas Oberer Rahmensatz, da funktionelle Diabeteseinstellung, Neuro- und Nephropathi mitberücksichtigt. 09.02.02 40 3 Zustand nach Compartementsyndrom der linken Unterschenkelmuskulatur und Faszien Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da dadurch in der Mobilität beeinträchtigt. g.Z. 02.05.29 30 4 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung Oberer Rahmensatz, da leichte Form vorliegt. 06.06.01 20 5 Obstruktives Schlafapnoesyndrom Unterer Rahmensatz, da mit zumutbarer Therapie gut behandelbar. 06.11.02 20 6 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Oberer Rahmensatz, da geringgradige Funktionseinschränkungen vorliegen. 02.01.02 20 7 Periphere arterielle Verschlusskrankheit und CAVK Unterer Rahmensatz, da geringe Funktionseinschränkungen. 05.03.02 20 Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 wegen funktioneller Zusatzrelevanz jeweils um eine weitere Stufe erhöht. Keine Erhöhung durch Leiden 3 – 7 wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender ungünstiger funktioneller Zusatzrelevanz. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Neuaufnahme von leiden 1 (Leiden 4 des Vorgutachtens ist darin mitberücksichtigt. Leiden 2 hat sich verschlechtert; Neuaufnahme der Leiden 4, 5 und

  1. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Wegen Leiden 1 und 2 hat sich der bisherige Gesamtgrad der Behinderung um 3 Stufen erhöht. Es liegt ein Dauerzustand vor. Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
  2. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine – Öffentliche Verkehrsmittel sind zumutbar, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten / Funktionen vorliegen. Es liegt auch keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor. Unter Berücksichtigung der erhobenen Befunde am Stütz- und Bewegungsorgan kann eine kurze Wegstrecke – trotz leicht reduziertem Allgemeinzustand und trotz leicht verlangsamten, insgesamt etwas unelastisch wirkendem Gangbild aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen aus.
  3. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein." Durch Ausstellung des Behindertenpasses am 25.07.2016 mit der Passnummer XXXX hat die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Ausstellung eines Behindertenpasses stattgegeben. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde hingegen seinen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.Durch Ausstellung des Behindertenpasses am 25.07.2016 mit der Passnummer römisch 40 hat die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Ausstellung eines Behindertenpasses stattgegeben. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 hat die belangte Behörde hingegen seinen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass sich die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens aus dem eingeholten Sachverständigengutachten, das als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei, ergeben. Wie diesem Gutachten zu entnehmen sei, liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" nicht vor und öffentliche Verkehrsmittel können vom Beschwerdeführer erreicht, bestiegen und sicher benützt werden. Die ärztliche Stellungnahme bilde einen Bestandteil der Begründung und werde in der Beilage mit dem Bescheid mit übermittelt. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht am 02.08.2016 Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass der Arzt die Untersuchung nur sehr ungenau durchgeführt habe. Er habe mit Gewalt versucht seine Arme nach hinten zu ziehen und seine Knie zu beugen, sodass der Beschwerdeführer danach sogar mehr Schmerzen gehabt hätte als vorher. Seine körperliche Belastung sei sehr gering. Er hätte bereits beim Freimachen seines Körpers Probleme. Bei Verrichtung alltäglicher Dinge gerate er auch sehr schnell außer Atem. Die psychische Einschränkung, an der der Beschwerdeführer ebenfalls leide, könne ein Arzt für Allgemeinmedizin nicht beurteilen. Er habe Depressionen, da er in seiner Mobilität sehr eingeschränkt sei. Der Beschwerdeführer könne nur wenige Meter gehen, bis die starken Schmerzen anfangen. Er könne daher alleine keine Einkäufe mehr erledigen. Aufgrund seiner diversen Krankheiten müsse er auch regelmäßig zu verschiedenen Ärzten, sei jedoch nicht im Stande die öffentlichen Verkehrsmittel zu erreichen. Aus den Befunden von seinem Kuraufenthalt in XXXX gehe hervor, dass eine Ergometrie am Laufband nach cirka 55 Metern aufgrund seiner Schmerzen abgebrochen worden sei. Im Zuge der Beschwerde übermittelte der Beschwerdeführer eine Kopie der Seite 8 (von 15) des Entlassungsberichtes vom 19.04.2016 vom Kuraufenthalt in XXXX.Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht am 02.08.2016 Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass der Arzt die Untersuchung nur sehr ungenau durchgeführt habe. Er habe mit Gewalt versucht seine Arme nach hinten zu ziehen und seine Knie zu beugen, sodass der Beschwerdeführer danach sogar mehr Schmerzen gehabt hätte als vorher. Seine körperliche Belastung sei sehr gering. Er hätte bereits beim Freimachen seines Körpers Probleme. Bei Verrichtung alltäglicher Dinge gerate er auch sehr schnell außer Atem. Die psychische Einschränkung, an der der Beschwerdeführer ebenfalls leide, könne ein Arzt für Allgemeinmedizin nicht beurteilen. Er habe Depressionen, da er in seiner Mobilität sehr eingeschränkt sei. Der Beschwerdeführer könne nur wenige Meter gehen, bis die starken Schmerzen anfangen. Er könne daher alleine keine Einkäufe mehr erledigen. Aufgrund seiner diversen Krankheiten müsse er auch regelmäßig zu verschiedenen Ärzten, sei jedoch nicht im Stande die öffentlichen Verkehrsmittel zu erreichen. Aus den Befunden von seinem Kuraufenthalt in römisch 40 gehe hervor, dass eine Ergometrie am Laufband nach cirka 55 Metern aufgrund seiner Schmerzen abgebrochen worden sei. Im Zuge der Beschwerde übermittelte der Beschwerdeführer eine Kopie der Seite 8 (von 15) des Entlassungsberichtes vom 19.04.2016 vom Kuraufenthalt in römisch 40 . Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 12.08.2016 vorgelegt. Am 30.09.2016 ho. einlangend übermittelte der Beschwerdeführer einen weiteren Befund eines Facharztes für Radiologie vom 19.08.
  4. Zur Überprüfung der Einwände des Beschwerdeführers wurde am 10.01.2017 vom Bundesverwaltungsgericht die Einholung eines ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachtens des im erstinstanzlichen Verfahren befassten Arztes für Allgemeinmedizin auf Grund der Aktenlage in Auftrag gegeben und ersucht, dass dieser insbesondere auf folgende Fragestellungen eingeht:

(1)Ausführliche Stellungnahme zu den im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwendungen, insbesondere auch betreffend allfällige erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit sowie die Auswirkungen allfälliger Schmerzen im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
(2)Beurteilung, ob diese Einwendungen, ein abweichendes Ergebnis betreffend die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben. Der erstinstanzlich betraute Sachverständige führte in seiner darauf erfolgenden ergänzenden Sachverständigengutachten vom 12.02.2017 Folgendes aus: "Ad 1) Aus gutachterlicher Sicht ist anzumerken, dass Herr XXXX sehr wohl antragsrelevant und damit ausreichend genau exploriert, beobachtet und untersucht wurde. In keiner Sekunde der Untersuchung wurde auch nur ein Hauch von Gewalt angewendet – diese Behauptungen entsprechen nicht den Tatsachen. Herr XXXX, der unter keiner Schmerzdauermedikation steht, hatte nach der Untersuchung nicht mehr Beschwerden als vorher.Aus gutachterlicher Sicht ist anzumerken, dass Herr römisch 40 sehr wohl antragsrelevant und damit ausreichend genau exploriert, beobachtet und untersucht wurde. In keiner Sekunde der Untersuchung wurde auch nur ein Hauch von Gewalt angewendet – diese Behauptungen entsprechen nicht den Tatsachen. Herr römisch 40 , der unter keiner Schmerzdauermedikation steht, hatte nach der Untersuchung nicht mehr Beschwerden als vorher. Ein Allgemeinmediziner kann sehr wohl einen gutachterlich relevanten neuropsychiatrischen Basisbefund erheben, der im erstinstanzlichen Gutachten auch dokumentiert ist – gegenteilige objektive Befunde liegen nicht vor. Herr XXXX bot einen leicht reduzierten Allgemeinzustand und deutlich adipösen Ernährungszustand – erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit (auch nicht kardiopulmonaler Natur) konnten nicht festgestellt werden und sind in den Befunden auch nicht dokumentiert. Nur jede
  1. (ungerade) Seite – warum auch immer – des Befundberichtes von XXXX – Aufenthalt vom 23.3.-20.4.2016 – ist im Akt vorhanden – eine gerade Seite (Abl. 8) wird im Rahmen der Beschwerde nachgereicht – das Ergebnis der Ergometrie am Laufband ist nicht objektiv, da es vor allem von der Mitarbeit des Untersuchten abhängig ist. Letztendlich ist wegen fehlender Ausbelastung durch diesen Test KEINE BEURTEILUNG möglich, wie man ja zweifelsfrei auch lesen kann.Herr römisch 40 bot einen leicht reduzierten Allgemeinzustand und deutlich adipösen Ernährungszustand – erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit (auch nicht kardiopulmonaler Natur) konnten nicht festgestellt werden und sind in den Befunden auch nicht dokumentiert. Nur jede
  2. (ungerade) Seite – warum auch immer – des Befundberichtes von römisch 40 – Aufenthalt vom 23.3.-20.4.2016 – ist im Akt vorhanden – eine gerade Seite (Abl. 8) wird im Rahmen der Beschwerde nachgereicht – das Ergebnis der Ergometrie am Laufband ist nicht objektiv, da es vor allem von der Mitarbeit des Untersuchten abhängig ist. Letztendlich ist wegen fehlender Ausbelastung durch diesen Test KEINE BEURTEILUNG möglich, wie man ja zweifelsfrei auch lesen kann. Zweifelsfrei aussagekräftiger ist in diesem Zusammenhang Abl. 25 – ein Echokardiographiebefund – dieser beschreibt eine gute globale systolische Linksventrikelfunktion, minimale Mitralinsuffizienz bei morphologisch unauffälliger Klappe und eine gute Rechtsventrikelfunktion – Beweis genug für die gutachterliche Feststellung: erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit (auch nicht kardialer Natur) konnten nicht festgestellt werden. Auf Abl. 37 ist in der nicht wirklich auffälligen vegetativen Anamnese beschrieben, dass Herr XXXX 3x täglich mit dem Hund spazieren geht.Zweifelsfrei aussagekräftiger ist in diesem Zusammenhang Abl. 25 – ein Echokardiographiebefund – dieser beschreibt eine gute globale systolische Linksventrikelfunktion, minimale Mitralinsuffizienz bei morphologisch unauffälliger Klappe und eine gute Rechtsventrikelfunktion – Beweis genug für die gutachterliche Feststellung: erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit (auch nicht kardialer Natur) konnten nicht festgestellt werden. Auf Abl. 37 ist in der nicht wirklich auffälligen vegetativen Anamnese beschrieben, dass Herr römisch 40 3x täglich mit dem Hund spazieren geht. Es liegen auch keine Dauerschmerzen vor (sind auch nicht dokumentiert), die relevante Auswirkungen im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hätten. Notwendige medikamentöse Schmerzdauertherapie wurde nicht angegeben. Ad 2) Die Einwendungen und Nachreichung eines (von 15) Befundblattes bedingen keine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis betreffend die Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel – siehe Abl. 67 – öffentliche Verkehrsmittel sind Herrn XXXX zumutbar, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten / Funktionen vorliegen. Es liegt auch keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor. Unter Berücksichtigung der erhobenen Befunde am Stütz- und Bewegungsorgan kann eine kurze Wegstrecke – trotz leicht reduziertem Allgemeinzustand und trotz leicht verlangsamten, insgesamt etwas unelastisch wirkendem Gangbild aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen aus."Die Einwendungen und Nachreichung eines (von 15) Befundblattes bedingen keine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis betreffend die Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel – siehe Abl. 67 – öffentliche Verkehrsmittel sind Herrn römisch 40 zumutbar, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten / Funktionen vorliegen. Es liegt auch keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor. Unter Berücksichtigung der erhobenen Befunde am Stütz- und Bewegungsorgan kann eine kurze Wegstrecke – trotz leicht reduziertem Allgemeinzustand und trotz leicht verlangsamten, insgesamt etwas unelastisch wirkendem Gangbild aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen aus." Mit Schreiben vom 27.02.2017, dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt am 02.03.2017, wurde diesem und der belangten Behörde

§ 45Abs. 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.Mit Schreiben vom 27.02.2017, dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt am 02.03.2017, wurde diesem und der belangten Behörde

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Von dieser Äußerungsmöglichkeit haben weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde Gebrauch gemacht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Dem Beschwerdeführer wurde am 25.07.2016 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. ausgestellt. Der Beschwerdeführer stellte am 26.04.2016, zugleich mit seinem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Beim Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen vor: 1 Koronare Herzkrankheit nach STEMI, PCI und Stentimplantation 2 Insulinpflichtiger Diabetes mellitus II bei massiver Adipositas2 Insulinpflichtiger Diabetes mellitus römisch zwei bei massiver Adipositas 3 Zustand nach Compartementsyndrom der linken Unterschenkelmuskulatur und Faszien 4 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung 5 Obstruktives Schlafapnoesyndrom 6 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen 7 Periphere arterielle Verschlusskrankheit und CAVK Die Extremitäten sind altersentsprechend frei beweglich. Beide Beine sind gleich lang. Der Beschwerdeführer hat keinen Tremor. Die Wirbelsäule ist unauffällig strukturiert. Die Halswirbelsäule ist leichtgradig rotationseingeschränkt. Der Finger-Boden-Abstand beträgt im Stehen 25 Zentimeter. Das Gangbild zeichnet sich leicht verlangsamt aber frei aus. Insgesamt ist es etwas unelastisch. Thorax, Herz und Luge sind inspektorisch und auskultatorisch unauffällig. Der Beschwerdeführer leidet an keiner Ruhedyspnoe. Hinsichtlich des psychischen Status ist festzustellen, dass die Stimmung und der Antrieb unauffällig sind. Der Beschwerdeführer ist voll orientiert und kooperativ. Das Vorliegen von Depressionen konnte nicht objektiviert werden. Es liegen keine Dauerschmerzen vor, eine notwendige medikamentöse Schmerzdauertherapie wurde vom Beschwerdeführer nicht angegeben. Es liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren oder oberen Extremitäten vor, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder psychischer neurologischer bzw. intellektueller Fähigkeiten. Es liegt keine Erkrankung des Immunsystems vor. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Besitz des Behindertenpasses, zur Einbringung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen und zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus dem eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Allgemeinmedizin vom 06.07.2016, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, sowie dem ergänzenden Gutachten vom 12.02.2017 desselben Sachverständigen. In den ärztlichen Sachverständigengutachten wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig auf die Leiden und Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung eingegangen. Die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgebrachten Leiden wurden, unter Berücksichtigung seiner vorgelegten Befunde, ausreichend berücksichtigt und beurteilt. Das nach Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer vorgelegte ärztliche Beweismittel vom 19.08.2016, welches am 30.09.2016 ho. eingelangt ist, konnte jedoch nicht berücksichtigt werden, da in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, seine körperliche Belastung sei sehr gering, er gerate schon bei der Verrichtung alltäglicher Dinge sehr schnell außer Atem und er könne nur wenige Meter gehen, bis die starken Schmerzen anfangen, es habe daher auch eine bei seiner Kur in XXXX durchgeführte Ergometrie am Laufband nach 55 Metern aufgrund seiner Schmerzen abgebrochen werden müssen, ist festzuhalten, dass erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit trotz des leicht reduzierten Allgemeinzustandes und des deutlich adipösen Ernährungszustandes des Beschwerdeführers durch den medizinischen Sachverständigen nicht objektiviert haben werden können. Auch in kardiopulmonaler Hinsicht ist die körperliche Belastbarkeit nicht eingeschränkt. Weiters ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer nur jede ungerade Seite des Entlassungsberichtes seines Kuraufenthaltes in XXXX vom 19.04.2016 seinem Antrag auf die Zusatzeintragung beilegte. Dass der Leistungstest nach 55 Metern am Laufband abgebrochen habe werde müssen, ergibt sich aus der mit der Beschwerde übermittelten Seite 8, welche dem Sachverständigen bis dato noch nicht bekannt gewesen sein konnte. Dazu hat dieser jedoch in seinem ergänzenden medizinischen Gutachten vom 12.02.2017 ausgeführt, dass ein Ergebnis einer Ergometrie am Laufband nicht objektiv betrachtet werden kann, weil ein solches von der Mitarbeit des Patienten abhängig ist. Letztendlich ist auch wegen der fehlenden Ausbelastung – wie auch im Bericht unter "Ergometrie am Laufband, Befund vom 29.03.2016 [ ] Befund vom 18.04.2016" notiert – keine Beurteilung nach Durchführung dieses Tests möglich. Vielmehr ergibt sich aus einem Echokardiographiebefund vom 23.03.2016, welcher eine gute globale systolische Linksventrikelfunktion, minimale Mitralinsuffizienz bei morphologisch unauffälliger Klappe und eine gute Rechtsventrikelfunktion beschreibt, dass erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit nicht vorliegen. Aus der Anamnese des Entlassungsberichtes vom 19.04.2016 der Kuranstalt in XXXX ergibt sich, dass der Beschwerdeführer drei Mal täglich mit dem Hund spazieren geht. Es liegen auch keine Dauerschmerzen vor, die relevante Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hätten. Eine notwendige medikamentöse Schmerzdauertherapie wurde nicht angegeben.Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, seine körperliche Belastung sei sehr gering, er gerate schon bei der Verrichtung alltäglicher Dinge sehr schnell außer Atem und er könne nur wenige Meter gehen, bis die starken Schmerzen anfangen, es habe daher auch eine bei seiner Kur in römisch 40 durchgeführte Ergometrie am Laufband nach 55 Metern aufgrund seiner Schmerzen abgebrochen werden müssen, ist festzuhalten, dass erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit trotz des leicht reduzierten Allgemeinzustandes und des deutlich adipösen Ernährungszustandes des Beschwerdeführers durch den medizinischen Sachverständigen nicht objektiviert haben werden können. Auch in kardiopulmonaler Hinsicht ist die körperliche Belastbarkeit nicht eingeschränkt. Weiters ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer nur jede ungerade Seite des Entlassungsberichtes seines Kuraufenthaltes in römisch 40 vom 19.04.2016 seinem Antrag auf die Zusatzeintragung beilegte. Dass der Leistungstest nach 55 Metern am Laufband abgebrochen habe werde müssen, ergibt sich aus der mit der Beschwerde übermittelten Seite 8, welche dem Sachverständigen bis dato noch nicht bekannt gewesen sein konnte. Dazu hat dieser jedoch in seinem ergänzenden medizinischen Gutachten vom 12.02.2017 ausgeführt, dass ein Ergebnis einer Ergometrie am Laufband nicht objektiv betrachtet werden kann, weil ein solches von der Mitarbeit des Patienten abhängig ist. Letztendlich ist auch wegen der fehlenden Ausbelastung – wie auch im Bericht unter "Ergometrie am Laufband, Befund vom 29.03.2016 [ ] Befund vom 18.04.2016" notiert – keine Beurteilung nach Durchführung dieses Tests möglich. Vielmehr ergibt sich aus einem Echokardiographiebefund vom 23.03.2016, welcher eine gute globale systolische Linksventrikelfunktion, minimale Mitralinsuffizienz bei morphologisch unauffälliger Klappe und eine gute Rechtsventrikelfunktion beschreibt, dass erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit nicht vorliegen. Aus der Anamnese des Entlassungsberichtes vom 19.04.2016 der Kuranstalt in römisch 40 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer drei Mal täglich mit dem Hund spazieren geht. Es liegen auch keine Dauerschmerzen vor, die relevante Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hätten. Eine notwendige medikamentöse Schmerzdauertherapie wurde nicht angegeben. Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers, er leide an Depressionen, ist auszuführen, dass solche durch den medizinischen Sachverständigen nicht objektivierbar waren. Dieser hat einen neuropsychiatrischen Basisbefund erstellt, woraus sich jedoch keine diesbezüglichen Auffälligkeiten ergeben. Zudem liegen auch keine gegenteiligen objektiven Befunde vor. Hinsichtlich der Argumentation des Beschwerdeführers ein Arzt für Allgemeinmedizin könne seine psychische Einschränkung nicht beurteilen ist überdies auszuführen, dass kein Anspruch auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten Teilgebietes besteht, und es vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens ankommt. Im Rahmen der Beschwerde wurden vom Beschwerdeführer keine medizinischen Befunde vorgelegt bzw. keine Einwendungen erhoben, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten. Auch war dem Vorbringen sowie dem vorgelegten Beweismittel kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht substantiiert entgegengetreten. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes besteht daher kein Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen Sachverständigengutachten. Das Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 06.07.2016 sowie dessen ergänzendes Gutachten vom 12.02.2017 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A)

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 46

BBG letzter Satz dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Aus diesem Grund kann der nach Einlangen des Aktes beim Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Befund vom 19.08.2016 im gegenständlichen Verfahren nicht als Beurteilungsgrundlage herangezogen werden.

Paragraph 46, BBG letzter Satz dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Aus diesem Grund kann der nach Einlangen des Aktes beim Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Befund vom 19.08.2016 im gegenständlichen Verfahren nicht als Beurteilungsgrundlage herangezogen werden.

§ 1Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013 id

F BGBl. II 263/2016 wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen.

§ 1Abs.

2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:

Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 263 aus 2016, wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen.

Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:

  1. die Bezeichnung "Behindertenpass" in deutscher, englischer und französischer Sprache;
  2. den Familien- oder Nachnamen, den Vorname(n), akademischen Grad oder Standesbezeichnung des Menschen mit Behinderung;
  3. das Geburtsdatum;
  4. den Verfahrensordnungsbegriff;
  5. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
  6. das Antragsdatum;
  7. das Ausstellungsdatum;
  8. die ausstellende Behörde;
  9. eine allfällige Befristung;
  10. eine Braillezeile mit dem Ausdruck "Behindertenpass";
  11. ein Hologramm in Form des Bundeswappens mit dem Schriftzug "Sozialministeriumservice" im Hintergrund;
  12. das Logo des Sozialministeriumservice;
  13. einen QR-Code, mit dem auf der Homepage des Sozialministeriumservice nähere Informationen zum Behindertenpass und den einzelnen Zusatzeintragungen abgerufen werden können sowie
  14. ein der Bestimmung des § 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 223/2006, entsprechendes Lichtbild.
  15. ein der Bestimmung des Paragraph 4, der Passgesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2006,, entsprechendes Lichtbild.

§ 1Abs.

4 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:

Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen: 1. Die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

  1. a)überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz eins bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
  2. b)blind oder hochrangig sehbehindert ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 4, oder 5 BPGG vorliegen.
  3. c)gehörlos oder schwer hörbehindert ist; die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80 % entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70 % aufgrund der Positionsnummer 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80 % entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, bzw. einem Grad der Behinderung von 70 % aufgrund der Positionsnummer 643 nach der Richtsatzverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1965,, vorzunehmen. Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50 % auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, zu entnehmen. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90 %, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80 % entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.
  4. d)taubblind ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 6, BPGG vorliegen.
  5. e)Träger/Trägerin eines Cochlear-Implantates ist;
  6. f)Epileptiker/Epileptikerin ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. Positionsnummer 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.
  7. g)eine Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;g) eine Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1996,, aufweist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten. h) eine Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;h) eine Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist; i) eine Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;i) eine Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist; diese Eintragung ist vorzunehmen bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20 % vorzunehmen.

  1. j)Träger/Trägerin von Osteosynthesematerial ist;
  2. k)Träger/Trägerin einer Orthese ist;
  3. l)Träger/Trägerin einer Prothese ist. 2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
  4. a)einer Begleitperson bedarf; diese Eintragung ist vorzunehmen bei -Strichaufzählung Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. a verfügen;Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, verfügen; -Strichaufzählung Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d verfügen;Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d verfügen; -Strichaufzählung bewegungseingeschränkte Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen; -Strichaufzählung Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlicher Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensänderungen; -Strichaufzählung Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und -Strichaufzählung schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z.B. Aspirationsgefahr).
  5. b)Die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann; diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 % bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des Paragraph 48, Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 % bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.
  6. c)einen geprüften Assistenzhund benötigt; 3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder deine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. In den Erläuterungen betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, wird unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt: "§ 1 Abs. 2 Z 3 (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3):"§ 1 Absatz 2, Ziffer 3, (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,): Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: -Strichaufzählung arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option -Strichaufzählung Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen -Strichaufzählung Hochgradige Rechtsherzinsuffizienz -Strichaufzählung Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung COPD IV mit LangzeitsauerstofftherapieCOPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden " Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Da unter Zugrundelegung der gegenständlichen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 06.07.2016 und vom 12.02.2017, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet werden, festgestellt und ausführlich dargelegt wurde, dass die körperliche Belastbarkeit des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung seiner körperlichen Defizite, trotz leicht reduziertem Allgemeinzustand und leicht verlangsamten, insgesamt etwas unelastisch wirkendem Gangbild, dennoch ausreichend gegeben ist, um eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zu bewältigen und sich auch kein Hinweis auf vorliegende dauernde Gesundheitsschädigungen, die sich auf das sichere Ein- und Aussteigen und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirken, ergibt, erreichen die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt. Der Beschwerdeführer leidet auch nicht an einer Gesundheitsschädigung, für welche von vornherein der Passus "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vorgesehen ist. Zu den in den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen angeführten erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten ist anzuführen, dass der medizinische Sachverständige im Gutachten vom 06.07.2016, nach erfolgter persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers, unter "Gesamtmobilität-Gangbild" ausgeführt hat, dass das Gangbild zwar leicht verlangsamt und insgesamt etwas unelastisch, jedoch frei ist.Zu den in den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen angeführten erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten ist anzuführen, dass der medizinische Sachverständige im Gutachten vom 06.07.2016, nach erfolgter persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers, unter "Gesamtmobilität-Gangbild" ausgeführt hat, dass das Gangbild zwar leicht verlangsamt und insgesamt etwas unelastisch, jedoch frei ist. Zum Einwand des Beschwerdeführers betreffend der Nichtbeurteilbarkeit von psychischen Einschränkungen durch einen Allgemeinmediziner wird, wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, festgestellt, dass kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten Teilgebietes besteht, und es vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens ankommt. Betreffend die Zuziehung von Fachärzten sind die Behörden verpflichtet, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen, das Gesetz enthält aber keine Regelung aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Vielmehr kommt es auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114).Betreffend die Zuziehung von Fachärzten sind die Behörden verpflichtet, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen, das Gesetz enthält aber keine Regelung aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Vielmehr kommt es auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an vergleiche VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Überprüfung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt. Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs.4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes ein ärztliches Sachverständigengutachten sowie ein dieses ergänzendes Gutachten eingeholt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen und vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, die beiden schlüssigen Sachverständigengutachten zu entkräften bzw. hat der Beschwerdeführer das ergänzende Sachverständigengutachten vom 12.02.2017 im Rahmen des ihm vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs auch nicht bestritten und keine Stellungnahme abgegeben. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes ein ärztliches Sachverständigengutachten sowie ein dieses ergänzendes Gutachten eingeholt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen und vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, die beiden schlüssigen Sachverständigengutachten zu entkräften bzw. hat der Beschwerdeführer das ergänzende Sachverständigengutachten vom 12.02.2017 im Rahmen des ihm vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs auch nicht bestritten und keine Stellungnahme abgegeben. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde im Übrigen auch nicht beantragt. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W166.2132332.1.00

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