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{'item': 'W166 2132772-1'}

Obsah (15)Art. 133§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 40§ 41§ 42§ 46§ 35§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2017 GeschäftszahlW166 2132772-1 SpruchW166 2132772-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNE

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist seit 09.07.2013 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. Der Beschwerdeführer stellte am 10.03.2016, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einlangend am 18.03.2016, einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und legte ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln vor. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie vom 10.05.2016, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "Anamnese: Asthma seit der Kindheit, Allergie auf Tierhaare, Gräser, Pollen. Hyposensibilisierung wurde 3x gemacht, geringe Besserung, inhalative Dauertherapie. Gut eingestellt, gelegentliche spastische Anfälle. Wenn er ein Stockwerk hinaufgeht, bekommt er Atemnot. Intermittierendes Vorhofflimmern, deshalb nimmt er Aristocor, damit tritt das nur noch selten auf, eine OAK ist deshalb nicht nötig, er nimmt Thrombo ASS. Operation bei Bandscheibenprolaps L5/S1 2011,2015 CT-gezielte WurzeIblockade 2015, hat nicht geholfen, nach 200 bis 250 m bekommt er starke Schmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine bis zu den Zehen, möglicherweise wird bald eine Versteifungsoperation erforderlich sein. Leistenbruchoperation vor 20 Jahren links, vor 5 Jahren bds. mit Netz bds., hat bisher gehalten, manchmal zwickende Leistenschmerzen, das wird aber eher von der Wirbelsäule sein. Operation der linken Schulter bei Sehnenriss der Bicepssehne, Impingement

  1. Beschwerden nur noch bei Elevation. Beweglichkeit eingeschränkt. Diabetes mellitus unter oraler Therapie, HbA1c 6,7 %. Keine Hypos, keine Spätkomplikationen. Mittlerweile dreimalige Arthroskopie des rechten Kniegelenkes, zuletzt am 22.1.2016 bei neuerlichem Meniscusriss. Vor der Operation konnte er kaum schlafen, weil das Knie so geschmerzt hat. Derzeit wird ein Knorpelaufbau mit Injektionen wöchentlich. In LWS und linke Schulter bekommt er gleichzeitig analgetische Injektionen. Colitis seit vielen Jahren, da erleidet er jährlich eine Episode von Durchfall. Gastritis seit etwa 10 Jahren, kein Reflux, Magenschoner nimmt er. Derzeitige Beschwerden: siehe oben Behandlung/ Medikamente/ Hilfsmittel: Durotriv, Nomexor, Cipralex, Spiriva, Singulair, Foster, Simvastatin, Berodual, Thrombo ASS, Lyrica, Glucophage, Aristocor, Novalgin, Seractil, Dactarin-Gel Sozialanamnese: verheiratet, 1 erw. Tochter, XXXX , eh. XXXXverheiratet, 1 erw. Tochter, römisch 40 , eh. römisch 40 Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Schreiben des Primarius der Inneren Medizin des XXXX vom 1.3.2016 an die PVA, Abl. 115-118: Asthma bronchiale, Diab. mell. II, intermitt.Schreiben des Primarius der Inneren Medizin des römisch 40 vom 1.3.2016 an die PVA, Abl. 115-118: Asthma bronchiale, Diab. mell. römisch zwei, intermitt. VHF mit card. Dekomp. NYHA ll-lll, ......chron. Lumbodorsalgie mit radiologischen Instabilitätszeichen.... grenzwertige OP- Indikation, dzt. laufend Infiltrationen, kann max. 2h sitzen oder stehen, sonst muss er sich für 1/2 Stunde hinlegen, ......schwer kranker, multimorbider Patient,... Frühpensionierung zu befürworten. Entlassungsbericht der Inneren Medizin des XXXX vom 19.2.2016, Abl. 115-116: therapieresistente Lumbago und Knieschmerzen rechts, Hauptdiagnose Protrusion L4/5Entlassungsbericht der Inneren Medizin des römisch 40 vom 19.2.2016, Abl. 115-116: therapieresistente Lumbago und Knieschmerzen rechts, Hauptdiagnose Protrusion L4/5 Befund des Unfallchirurgen und Orthopäden XXXX vom 24.2.2016, Abl. 114: Varusgonarthrose rechts, Re-Ruptur des Men. med. re, PlicaBefund des Unfallchirurgen und Orthopäden römisch 40 vom 24.2.2016, Abl. 114: Varusgonarthrose rechts, Re-Ruptur des Men. med. re, Plica mediopat. gen. dext, ... aufgrund der Schmerzen im Bereich des re Kniegelenkes und der Wirbelsäule ist er nur mehr in der Lage Gehstrecken von max. 200 m zurückzulegen, aus meiner Sicht ist daher die Verwendung von öffentl. Verkehrsmitteln nicht zumutbar Entlassungsbericht der Orthopädie des XXXX vom 26.1.2016, Abl. 111-113: Reruptura men. med. gen. dext, Hoffahypertophie gen. dext, Synovitis gen. dext., Chondropathia cond. med. fem. dext. Grad 3 (1 cm2); ASK mit Teilmeniscektomie, Teilsynovektomie, Knorpelglättung, Hoffateilresektion; MRT linkes Kniegelenk: schmale Knorpelfissur der med. Femurrolle, Knorpeldefekt der med. Trochlea femoris; OP komplikationlsol, Mobilisation unter Vollbelastung; neurolog. Beg.:Entlassungsbericht der Orthopädie des römisch 40 vom 26.1.2016, Abl. 111-113: Reruptura men. med. gen. dext, Hoffahypertophie gen. dext, Synovitis gen. dext., Chondropathia cond. med. fem. dext. Grad 3 (1 cm2); ASK mit Teilmeniscektomie, Teilsynovektomie, Knorpelglättung, Hoffateilresektion; MRT linkes Kniegelenk: schmale Knorpelfissur der med. Femurrolle, Knorpeldefekt der med. Trochlea femoris; OP komplikationlsol, Mobilisation unter Vollbelastung; neurolog. Beg.: Lasegue links bei 45° pos., Hypästhesie des lateralen OS und des US links, Kraft für Hüftbeugung und Vorfußheben deutlich vermindert Befund der Lungenfachärzte XXXX vom 4.12.2015, Abl. 109-110:Befund der Lungenfachärzte römisch 40 vom 4.12.2015, Abl. 109-110: belastungsabh. Atemnot; 02-Sättigung 98 %, Auskultation: VA, etwas spast. RG bds., DL unauff.; Spirometrie: Atemwegswiderstände normal, leichte fixierte bronchiale Obstruktion, VC normal, FVC leicht vermindert......allerg. Asthma bronchiale, overlap COPD I; VC invermindert......allerg. Asthma bronchiale, overlap COPD römisch eins; VC in 99,2 %, FVC 86,1 %, FEV1 74,5 % Entlassungsbericht der Inneren Medizin des XXXX vom 25.11.2013, Abl. 105-106: Mikroskopische Colitis, Refluxösophagitis, Pangrastritis, ... Aufnahme bei rez. Diarrhoe;Entlassungsbericht der Inneren Medizin des römisch 40 vom 25.11.2013, Abl. 105-106: Mikroskopische Colitis, Refluxösophagitis, Pangrastritis, ... Aufnahme bei rez. Diarrhoe; CSK und GSK Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: normal Ernährungszustand: adipös Größe: 186 cm Gewicht: 100 kg Klinischer Status – Fachstatus: Haut: Rosiges Kolorit, Sichtbare Schleimhäute: feucht, gut durchblutet Kopf: Capilitium unauffällig Augen: unauffällig; Gehör: unauffällig Hals: Schilddrüse palpatorisch unauffällig, schluckverschieblich, keine Lymphknoten palp. Thorax: symmetrisch, Herz: normofrequent, Herztöne rein und rhythmisch Lunge: Vesikuläratmen Abdomen: über Thoraxniveau, weich, kein Druckschmerz, Leber am Rippenbogen, Milz nicht palpabel, Darmgeräusche unauffällig Nierenlager: nicht klopfdolent Wirbelsäule: Becken- und Schulterstand gerade Halswirbelsäule: Kinn-Jugulum-Abstand 2 QF, Rotation bds. 50°, Seitneigen bds. 40° Brustwirbelsäule: Seitneigen bds. bis zu den Kniegelenken Lendenwirbelsäule: nicht klopfdolent Vorbeugen: FBA 50 cm bei durchgestreckten Kniegelenken, Rückbeugen: 20° Obere Extremitäten: Schultergelenke: Arme Vorhalten und seitlich rechts 150/140, links 130/120, Nacken- und Schürzengriff bds. möglich Biceps links etwas schwächer als rechts obwohl Linkshänder Ellenbogengelenke: Beugung, Streckung und Unterarmdrehung unauffällig Handgelenke und Finger: unauffällig, Grob- und Spitzgriff bds. durchführbar Faustschluß bds. vollständig möglich, Kraftgrad 5 bds. Untere Extremitäten: Keine Beinödeme, Fußpulse gut palpabel, Beinlänge seitengleich Hüftgelenke: bds. S 0-0-120, R 40-0-20, Kniegelenke: bds. S 0-0-130, bds. bandstabil Sprunggelenke: bds. S 20-0-40, Zehen- und Fersenstand bds. möglich, Kraftgrad 5 bds. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt mit seiner Ehefrau, selbst gehend mit normalen Schuhen ohne Gehhilfe zur Untersuchung, kann sich alleine aus- und ankleiden. Gangbild: leicht hinkend, sicherer Gang, Schrittlänge und Geschwindigkeit leicht reduziert Status Psychicus: wach, voll orientiert, gut kontaktfähig, Stimmung und Affekt unauffällig, Antrieb normal, Ductus kohärent, Gedächtnis unauffällig, emotionale Kontrolle gut, soziale Funktionsfähigkeit gut Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Pos. Nr. GdB% 1 Chronische Lumbalgie bei Discusprotrusion mit Ausstrahlung der Schmerzen in beide Beine, Zustand nach Discusoperation Wahl dieser Richtsatzposition bei maßgeblichen morphologischen Veränderungen, aber Fehlen von relevanten neurolog. Ausfällen, oberer Rahmensatz bei chronischen Schmerzen, eingeschränkter Beweglichkeit, Depressio mit Somatisierung. 02.01.02 40 2 Allergisches Asthma bronchiale, Overlap COPD I Wahl dieser Richtsatzposition bei Notwendigkeit einer Dauermedikation, unterer Rahmensatz bei guter Lungenfunktion. Allergisches Asthma bronchiale, Overlap COPD römisch eins Wahl dieser Richtsatzposition bei Notwendigkeit einer Dauermedikation, unterer Rahmensatz bei guter Lungenfunktion. 06.05.02 30 3 Paroxysmales Vorhofflimmern Wahl dieser Richtsatzposition bei leichter Herzmuskelerkrankung, unterer Rahmensatz bei Fehlen von Dekompensationszeichen, Indikation zur ASS-Therapie. 05.02.01 30 4 Zustand nach mehrmaliger Meniskusoperation des rechten Kniegelenkes, Knorpelschaden des linken Kniegelenkes Wahl dieser Richtsatzposition bei geringer Funktionseinschränkung beider Kniegelenke, unterer Rahmensatz bei guter Beweglichkeit und Stabilität. 02.05.19 20 5 Diabetes mellitus Typ 2 Wahl dieser Richtsatzposition bei nicht insulinpflichtigem Diabetes mellitus, mittlerer Rahmensatz bei Notwendigkeit einer oralen Medikation. 09.02.01 20 6 Zustand nach Operation bei Sehnenruptur des linken Schultergelenkes Wahl dieser Richtsatzposition bei leichter Funktionsminderung eines Schultergelenkes, unterer Rahmensatz bei gering eingeschränkter Beweglichkeit, aber belastungsabhängigen Schmerzen. 02.06.01 10 7 Mikroskopische Colitis, Refluxösophagitis, Pangrastritis Wahl dieser Richtsatzposition bei chronischer Darmstörung mit mindestens einer Episode von Durchfällen pro Jahr, unterer Rahmensatz bei gutem Allgemein- und Ernährungszustand. 07.04.04 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die anderen funktionellen Einschränkungen um 1 Stufe erhöht da sich durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung des Gesamt-Grades der Behinderung ergibt. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
  2. erhöht um 1 Stufe bei Verschlechterung,
  3. Vermindert um 1 Stufe bei Besserung,
  4. unverändert
  5. Wechsel der Richtsatzposition bei beidseitiger Erkrankung, GdB unverändert
  6. unverändert,
  7. vermindert um 1 Stufe bei Besserung Der Zustand nach Leistenbruchoperation bedingt bei Beschwerdefreiheit keinen Grad der Behinderung mehr. Der Gesamt-Grad der Behinderung bleibt unverändert. Dauerzustand." Mit Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50 v.H. beträgt.Mit Bescheid vom römisch 40 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50 v.H. beträgt. Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, das durchgeführte medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50 v.H. beträgt. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt, das in der Beilage mit dem Bescheid mit übermittelt werde und einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben vom 09.08.2016, bei der belangten Behörde einlangend am 11.08.2016, Beschwerde erhoben und zu Lfd. Nr. 1 und 4 vorgebracht, dass er am 30.08.2016 eine Operation im Sinne einer dorsalen Stabspondylodese mit T-LIF L 4 bis S 1 habe, und dies die letzte Möglichkeit sei einen Teil seiner Beschwerden und Schmerzen zu lindern. Jeder Schritt verursache massive Schmerzen in seiner Lendenwirbelsäule, wobei sich der Schmerz bis in die Zehenspitzen ziehe. Das linke Bein setze immer wieder aus und der Beschwerdeführer stürze. Für das rechte Kniegelenk stehe die Einsetzung einer künstlichen Prothese im Raum. Wegen der massiven Schmerzen sei die Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers extrem eingeschränkt. Er bekomme bereits nach kurzen Strecken Schweißausbrüche und es werde ihm übel vor lauter Schmerzen. Er könne aufgrund der ständigen Schmerzen auch kaum noch schlafen. Dadurch sei er tagsüber völlig kaputt und leide zusätzlich aufgrund der damit verbundenen psychischen Belastung an Depressionen. Anmerken wolle er, dass er bereits eine Bandscheibenoperation gehabt habe und schließlich schon drei Mal am rechten Knie operiert worden sei. Hinsichtlich der Lfd. Nr. 2 wendete der Beschwerdeführer ein, dass für ihn die Reduktion dieses Leidens um eine Stufe nicht nachvollziehbar sei. Eine COPD Erkrankung könne sich nicht verbessern, zudem rauche er wieder mehr und daher treten seine Kurzatmigkeit, die spastischen Verkrampfungen sowie die Asthmaanfälle wieder häufiger auf. Bezüglich der Lfd. Nr. 7 brachte er vor, dass er unter täglichem Durchfall verbunden mit teils schmerzhaften Blähungen leide. Die vielen Medikamente verursachen ebenso entsprechende Magenbeschwerden. Der Beschwerde beiliegend war eine ärztliche Bestätigung eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 12.05.
  8. Mit Schreiben vom 11.10.2016 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde ein Konvolut an neuen medizinischen Beweismitteln. Dazu führte er im Wesentlichen aus, dass er eine Gehhilfe verwende. Er könne überhaupt nur mit eingezogenem Nabel und angespannter Muskulatur gehen und müsse sich bei seiner Gattin einhängen, die ihn bei Ausfall seines Beines sanft abfange. Seine Operation von Ende August liege inzwischen sechs Wochen zurück und es sei trotz der Einnahme von Kortison und Morphin keine Verbesserung im Vergleich zum Zustand vor der OP feststellbar. Er leide ununterbrochen an Schmerzen, könne lediglich in Einheiten von etwa 90 Minuten schlafen und habe deutliche Konzentrationsschwierigkeiten. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 21.10.2016 vorgelegt. Zur Überprüfung der Einwände des Beschwerdeführers und insbesondere zur Beurteilung ob diese Einwände und die von ihm erneut vorgelegten medizinischen Beweismittel eine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis bedingen, wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts eine ergänzende medizinische Stellungnahme des erstinstanzlich befassten Sachverständigen, basierend auf der Aktenlage, eingeholt. In diesem daraufhin erfolgten Gutachten des Arztes für Allgemeinmedizin und Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie, vom 23.01.2017, wurde vom medizinischen Sachverständigen Folgendes ausgeführt: "Vorliegende Unterlagen Vorläufiger Entlassungsbefund der Orthopädie des XXXX vom 27.9.2016:Vorläufiger Entlassungsbefund der Orthopädie des römisch 40 vom 27.9.2016: Aufenthalt von 16.-27.9.2016: Therapieresistente LWS-Schmerzen mit Ausstrahlung in die linke Untere Extremität bei St. p. dorsaler Spondylodese L4-S1; Therapie: Abklärung und konservaitv; Med.: Fortecortin, Hydal Röntgen-Befund des XXXX vom 16.9.2016: Z.n. dorsaler Fusion L4-S1, unveränderte Lage der Pedikelschrauben im Vgl. zum 1.9.2016, unveränderte Projektion der Cages, auch im Übrigen keine Dynamik, keine Wirbelkörperfrakturen, mäßige Osteochondrose Th10/11Röntgen-Befund des römisch 40 vom 16.9.2016: Z.n. dorsaler Fusion L4-S1, unveränderte Lage der Pedikelschrauben im Vgl. zum 1.9.2016, unveränderte Projektion der Cages, auch im Übrigen keine Dynamik, keine Wirbelkörperfrakturen, mäßige Osteochondrose Th10/11 Operationsbericht der Orthopädie des XXXX vom 30.8.2016: Indikation:Operationsbericht der Orthopädie des römisch 40 vom 30.8.2016: Indikation: konservativ therapieresistente Lumboischalgie bei linkskonvexer degenerativer Lumbalskoliose, Wirbeldrehgleiten L4/L5, Osteochondrosis und Spondylarthrosis gravis L4-S1, subligamentärer Discusprolaps L5/S1; Operation: dorsale Spondylodese L4-S1 mit Apex Spine Craft-Instrumentarium, TLIF L4/5, L5/S1 mit Spine Craft Orio Cage und autologer Spongiosa; komplikationsfreier Verlauf Entlassungsbefund der Orthopädie des XXXX vom 12.9.2016: Aufenthalt von 29.
  9. bis 8.9.2016: Linkskonvexe degenerative Lumbalskoliose, Wirbelgleiten L4/L5, Osteochondrosis und Spondylarthrosis gravis L4-S1, subligamentärer Discusprolaps L5/S1; Operation: dorsale Spondylodese L4-S1 mit Apex Spine Craft-Instrumentarium, TLIF L4/5, L5/S1 mit Spine Craft Orio Cage und autologer Spongiosa; komplikationsfreier Verlauf; Mobilisation ab dem
  10. postop. Tag unter voller Belastung bei Seitenlage, unterstützt durch physikalische Maßnahmen mit Bewegungstherapie, Gehtraining und Einzelheilgymnastik.Entlassungsbefund der Orthopädie des römisch 40 vom 12.9.2016: Aufenthalt von 29.
  11. bis 8.9.2016: Linkskonvexe degenerative Lumbalskoliose, Wirbelgleiten L4/L5, Osteochondrosis und Spondylarthrosis gravis L4-S1, subligamentärer Discusprolaps L5/S1; Operation: dorsale Spondylodese L4-S1 mit Apex Spine Craft-Instrumentarium, TLIF L4/5, L5/S1 mit Spine Craft Orio Cage und autologer Spongiosa; komplikationsfreier Verlauf; Mobilisation ab dem
  12. postop. Tag unter voller Belastung bei Seitenlage, unterstützt durch physikalische Maßnahmen mit Bewegungstherapie, Gehtraining und Einzelheilgymnastik. Modifikation der Schmerztherapie bei anhaltenden Schmerzen Bei Entlassung voll mobilisiert Fachärztliche Bestätigung des Orthopäden XXXX vom 12.5.2016:Fachärztliche Bestätigung des Orthopäden römisch 40 vom 12.5.2016: Operation im Sinne einer dorsalen Stabspondylodese mit TLIF L4 bis S1 für 30.
  13. geplant Vorgutachten vom 10.5.2016, Abl. 122-127 Beschwerdeschreiben vom 9.8.2016, Abl. 134-135 und vom 11.10.2016 Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers: ad
  14. Und 4.: Die chronischen Schmerzen der Wirbelsäule wurden bei der Einschätzung entsprechend der Funktionseinschränkung berücksichtigt, die neu vorgelegten Befunde bringen keine neuen Erkenntnisse. Die Schmerzen wurden durch die Operation offenbar nicht gebessert. Nach wie vor liegt eine chronische Lumboischalgie vor – auch in den neu vorgelegten Befunden werden keine neurologischen Ausfälle genannt. Die Einschränkung der maximalen Gehstrecke wurde auch bei der Begutachtung am 10.5.2016 erfasst, ebenso dass das rechte Knie bereits dreimal operiert wurde. ad 2.: Die Einschätzung der lfd. Nummer 2 (Allergisches Asthma bronchiale, Overlap COPD I) wurde im Vergleich zum Vorgutachten vermindert, da zwar eine inhalative Dauertherapie erforderlich ist, aber ein gute Lungenfunktion vorliegt (siehe lungenärztlichen Befund, Abl. 109-110)ad 2.: Die Einschätzung der lfd. Nummer 2 (Allergisches Asthma bronchiale, Overlap COPD römisch eins) wurde im Vergleich zum Vorgutachten vermindert, da zwar eine inhalative Dauertherapie erforderlich ist, aber ein gute Lungenfunktion vorliegt (siehe lungenärztlichen Befund, Abl. 109-110) ad 7.: Die Beschwerden des Verdauungstraktes wurden entsprechend der Einschätzungsverordnung bei gutem Allgemein- und Ernährungszustand entsprechend eingeschätzt. Stellungnahme zu Vorgutachten: keine Änderungen Beantwortung der Fragen des Gerichtes: Die Einwendungen und neu vorgelegten Beweismittel bedingen keine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis. Eine neuerliche Untersuchung des Beschwerdeführers erscheint nicht erforderlich." Mit Schreiben vom 31.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer, nachweislich zugestellt am 09.02.2017, und der belangten Behörde

§ 45Abs. 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.Mit Schreiben vom 31.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer, nachweislich zugestellt am 09.02.2017, und der belangten Behörde

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde gaben eine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Dem Beschwerdeführer wurde am 09.07.2013 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt. Der Beschwerdeführer stellte am 18.03.2016 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Beim Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen vor: 1 Chronische Lumbalgie bei Discusprotrusion mit Ausstrahlung der Schmerzen in beide Beine, Zustand nach Discusoperation 2 Allergisches Asthma bronchiale, Overlap COPD I2 Allergisches Asthma bronchiale, Overlap COPD römisch eins 3 Paroxysmales Vorhofflimmern 4 Zustand nach mehrmaliger Meniskusoperation des rechten Kniegelenkes, Knorpelschaden des linken Kniegelenkes 5 Diabetes mellitus Typ 2 6 Zustand nach Operation bei Sehnenruptur des linken Schultergelenkes 7 Mikroskopische Colitis, Refluxösophagitis, Pangrastritis Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt weiterhin 50 v.H.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Einbringung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen und dem Gesamtgrad der Behinderung ergeben sich aus dem eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie vom 10.05.2016 sowie aus der ergänzenden Stellungnahme desselben Sachverständigen vom 23.01.
  3. In dem ärztlichen Gutachten samt Ergänzungsgutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vom Beschwerdeführer anlässlich der Antragstellung als auch im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde wurden vom medizinischen Sachverständigen in das erstinstanzlich erstellte Gutachten sowie in das durch das Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene Ergänzungsgutachten einbezogen und berücksichtigt. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass für 30.08.2016 eine Operation im Sinne einer dorsalen Stabspondylodese zur Linderung der Schmerzen geplant sei bzw. inzwischen auch durchgeführt worden sei und sich bei den Schmerzen nichts geändert habe, ist auszuführen, dass der medizinische Sachverständige die chronischen Schmerzen der Wirbelsäule bei Einschätzung des Leidens 1 "Chronische Lumbalgie bei Discusprotrusion mit Ausstrahlung der Schmerzen in beide Beine, Zustand nach Discusoperation", welches unter die Positionsnummer 02.01.02 eingestuft ist, entsprechend berücksichtigt und es insgesamt mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt hat. Die Schmerzen haben sich durch die Operation offenbar auch nicht gebessert. Es liegt nach wie vor eine chronische Lumboischalgie vor, wobei auch in den neu vorgelegten Befunden keine neurologischen Ausfälle genannt sind und daher keine neuen Erkenntnisse bringen. Die Einschränkung der Gehstrecke sowie der Umstand, dass das rechte Knie bereits drei Mal operiert wurde, wurden bei der Begutachtung am 10.05.2016 ebenfalls bereits erfasst. Zu seinem Vorbringen bezüglich der Nichtnachvollziehbarkeit der Verbesserung seines Asthmaleidens um 1 Stufe ist festzuhalten, dass laut Sachverständigen zwar eine inhalative Dauertherapie erforderlich ist, sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten lungenfachärztlichen Befund vom 04.12.2015 aber eine gute Lungenfunktion ergibt, weshalb der untere Rahmensatz der Positionsnummer 06.05.02 zu wählen war. Zum Vorbringen hinsichtlich des Verdauungstraktes muss ebenso festgehalten werden, dass seine diesbezüglichen Beschwerden entsprechend der Einschätzungsverordnung vom medizinischen Sachverständigen als Leiden 7 "Mikroskopische Colitis, Refluxösophagitis, Pangrastritis" mit der Positionsnummer 07.04.04 und einem Grad der Behinderung von 10 v.H. bei gutem Allgemein- und Ernährungszustand eingeschätzt wurden. Der Sachverständige führt in seinem Gutachten vom 10.05.2016 betreffend den Gesamtgrad der Behinderung umfassend aus, das Leiden 1 (im Vorgutachten als Leiden 3 "Zustand nach Wirbelsäulenoperation") erhöht sich in Folge einer Verschlechterung um eine Stufe und beurteilt dieses als "Chronische Lumbalgie bei Discusprotrusion mit Ausstrahlung der Schmerzen in beide Beine, Zustand nach Discusoperation" mit der Positionsnummer 02.01.02 und der Einschätzung eines Grades Behinderung von 40 v.H. Das führende Leiden 1 wird durch die anderen funktionellen Einschränkungen um insgesamt 1 Stufe erhöht, da sich durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ergibt. Zusammenfassend wurde vom medizinischen Sachverständigen festgestellt, dass aufgrund der Gesamtkonstellation ein nach wie vor unveränderter Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. besteht. Im Rahmen der Beschwerde wurden vom Beschwerdeführer keine medizinischen Befunde vorgelegt bzw. keine Einwendungen erhoben, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten. Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des gegenständlichen Sachverständigengutachtens vom 10.05.2016 samt des ergänzenden Gutachtens vom 23.01.
  4. Das Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.05.2016 und das ergänzende Gutachten vom 23.01.2017 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A)

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder)
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder ein gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 40Abs.

2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.

Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45Abs.

1 BBBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 46

BBG letzter Satz dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

Paragraph 46, BBG letzter Satz dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

§ 35Abs. 1 ESt

G steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag

Abs. 3 leg. cit. zu.

Paragraph 35, Absatz eins, EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag

Absatz 3, leg. cit. zu.

§ 35Abs. 2 ESt

G bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

Paragraph 35, Absatz 2, EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

  1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,
  2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.
  3. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2010,, die die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: -Strichaufzählung der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). -Strichaufzählung Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. -Strichaufzählung In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu erstellen.In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu erstellen. Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise: .. Grad der Behinderung § 2.

(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn -Strichaufzählung sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, -Strichaufzählung zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, hat der ärztliche Sachverständige in seinem Gutachten vom 10.05.2016 festgehalten, dass das Leiden 1 durch die übrigen Einschränkungen um eine Stufe erhöht wird. Die einzelnen Gesundheitsschädigungen wurden entsprechend der Anlage zur Einschätzungsverordnung wie folgt eingeschätzt: 02.01 Wirbelsäule 02.01.02 Funktionseinschränkung mittleren Grades 30-40 % Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika, Beispiel: Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik) 30 %: Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika 40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen maßgebliche Einschränkungen im Alltag 06.05 Asthma bronchiale ab dem vollendeten 18. Lebensjahr Die Einschätzung orientiert sich an der Häufigkeit der Asthmaanfälle, der Lebensqualität und der Lungenfunktion. 06.05.02 Leichtes Asthma 10-20 % 1-2 x pro Monat tagsüber bis maximal 2x pro Monat nachts leichte Atembeschwerden Normales Berufsleben, sportliche Betätigung ist kaum eingeschränkt, Therapie nur bei Bedarf Klinisch unauffällig außer bei Anfällen 05.02 Herzmuskelerkrankungen 05.02.01 Herzmuskelerkrankung leichter Ausprägung 30-40 % 30 %: Reduzierte Linksventrikelfunktion im Ultraschall, ohne wesentliche Beschwerde 40 %: Deutliche Belastungsdyspnoe 02.05 Untere Extremitäten 02.05.19 Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig 20-30 % Streckung/Beugung bis 0-0-90° 09.02 Diabetes mellitus Eine Unterscheidung in insulinpflichtigen und nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus ist wegen der unterschiedlichen Handhabung notwendig. Die Insulinapplikation beeinträchtigt den Tagesablauf (insbesondere im Erwerbsleben) mehr als eine rein orale Einstellung mit Antidiabetika. 09.02.01 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 10-30 % 10 %: Bei Kostbeschränkung ohne Medikation 20-30 %: Je nach Ausmaß der medikamentösen Therapie und des HbA1c Wertes 02.06 Obere Extremitäten Bei Verlust oder Teilverlust des primären Gebrauchsarms ist nach Abschluss der Rehabilitation und einer Adaptierungsphase eine unzureichende Anpassung zu berücksichtigen, der GdB um 10% anzuheben und zu begründen. Schultergelenk, Schultergürtel Instabilität (habituelle Luxation) ist entsprechend dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen und der Häufigkeit einzuschätzen. 02.06.01 Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig 10 % Abduktion und Elevation zwischen 90° und 120° eingeschränkt und Einschränkung der Außenrotation 07.04 Magen und Darm 07.04.04 Chronische Darmstörungen leichten Grades ohne chronischen Schleimhautveränderungen 10-20 % Mit geringen Auswirkungen, geringe Beschwerden (Reizdarmsymptomatik) Keine oder geringe Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, seltene Durchfälle leichten Grades, ohne chronische Schleimhautveränderungen Da im gegenständlichen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.05.2016 samt ergänzender Stellungnahme vom 23.01.2017, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurden, ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt wurde, sind die Voraussetzungen für die Neufestsetzung des Grades der Behinderung nicht erfüllt. Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Gesamtgrad der Behinderung weiterhin 50 v.H. beträgt. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

§ 41Abs.

2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083).In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

Paragraph 41, Absatz 2, BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist vergleiche VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083). Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs.4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes ein ärztliches Sachverständigengutachten sowie ein Ergänzungsgutachten eingeholt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen und vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, die schlüssigen Sachverständigengutachten zu entkräften. Zudem hat er in dem ihm durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehör keine Stellungnahme zum Ergänzungsgutachten vom 23.01.2017 abgegeben. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes ein ärztliches Sachverständigengutachten sowie ein Ergänzungsgutachten eingeholt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen und vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, die schlüssigen Sachverständigengutachten zu entkräften. Zudem hat er in dem ihm durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehör keine Stellungnahme zum Ergänzungsgutachten vom 23.01.2017 abgegeben. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht beantragt. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W166.2132772.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.