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{'item': 'W166 2133543-1'}

Obsah (17)Art. 133§ 14§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 15§ 28§ 42§ 46§ 1§ 2§ 41§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2017 GeschäftszahlW166 2133543-1 SpruchW166 2133543-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNE

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin ist seit 27.10.2004 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. Die Beschwerdeführerin stellte am 05.02.2016 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge: belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und legte Folgende medizinischen Beweismittel vor: -Strichaufzählung Befundbericht, XXXX, Fachärzte für Radiologie, vom 28.07.2015Befundbericht, römisch 40 , Fachärzte für Radiologie, vom 28.07.2015 -Strichaufzählung Befund Oszillogramm, XXXX, vom 18.09.2015Befund Oszillogramm, römisch 40 , vom 18.09.2015 Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 17.03.2016, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Leiden "degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach PLIF L4/L5

(2005)", "mäßige Abnützungserscheinungen im Bereich der Hüftgelenke und Kniegelenke beidseits", "periphere arterielle Verschlusskrankheit linke untere Extremität", "Zustand nach Colonteilresektion 2013" , "arterielle Hypertonie" sowie "Diabetes mellitus Typ 2, nicht insulinpflichtig" festgestellt wurden. Betreffend die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde im Gutachten ausgeführt: "Die mäßige Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich der Hüftgelenke und Kniegelenke sowie die Funktionseinschränkung im Bereich der Lendenwirbelsäule bei Zustand nach Versteifung L4/L5 sowie die eingeschränkte Durchblutung im Bereich der linken unteren Extremität führen zwar zu einer Einschränkung der Gehstrecke, das objektivierbare Ausmaß des Defizits kann jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen. Kurze Wegstrecken können ohne Einschränkungen, allenfalls unter Verwendung eines einfachen Hilfsmittels, zurückgelegt werden, ein neurologisches Defizit liegt nicht vor. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke ausreichend ist. Das Gehen und Stehen in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist bei ausreichender Kraft und Standsicherheit möglich, Haltegriffe können benutzt werden. Vermehrte Schmerzen sind bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zu erwarten." Mit angefochtenem Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.Mit angefochtenem Bescheid vom römisch 40 hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens dem Sachverständigengutachten vom 17.03.2016, welches als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei, zu entnehmen seien. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass sie sehr wohl eine Begleitperson benötige. Diese sei auch mit zur persönlichen Untersuchung der Sachverständigen gekommen. Der Allgemeinzustand sei auch nicht so gut, wie im Gutachten der Sachverständigen festgehalten. Die Beschwerdeführerin sei überhaupt nicht belastbar, ermüde sehr schnell, komme oft außer Atem und fühle sich sehr schwach. Ihr sei oft schwindelig und übel. Der Nackengriff sei, ganz im Gegensatz zu den Ausführungen im Gutachten, nur schwer und sehr eingeschränkt möglich. Die Schultern schmerzten immer wieder, besonders die Rechte. Vor zirka vier Jahren habe die Beschwerdeführerin eine Karpaltunnelsyndrom-Operation am rechten Handgelenk und Ellbogen gehabt, wobei die Hand nicht mehr ganz in Ordnung geworden sei. Es fehle ihr die Kraft in den Händen. Der Zehen- und Fersengang sei unsicher und sie könne nur maximal ein bis zwei Schritte gehen. Auf Grund von Gleichgewichtsstörungen könne sie schon lange nicht mehr auf einem Bein stehen. Beide Kniegelenke seien sehr stark abgenutzt. Dies sei aus einem der Beschwerde beigelegten Befund vonXXXX Facharzt für Radiologie, vom 03.05.2016, zu entnehmen. Besonders im rechten Knie habe sie immer wieder Schmerzen. Auch in der Wirbelsäule habe sie immer wieder starke Schmerzen, die sich bis in die Beuge ziehen. Seit der Operation an der Wirbelsäule könne sie auch nur ganz kurz ohne Schmerzen stehen. Die Beschwerdeführerin könne sich nicht bücken und müsse sich tagsüber hinlegen, um die Wirbelsäule zu entlasten. Ihr sei es möglich nur ganz kurze Strecken im Ausmaß von zirka zehn Meter frei zu gehen. Sonst brauche sie den Rollator. Das alles habe sie auch bei der Untersuchung schon angegeben. Es lägen sehr wohl Funktionseinschränkungen der Extremitäten und der Wirbelsäule vor, sie könne nicht normal gehen ohne dabei Schmerzen zu haben und sich auf Grund dessen immer wieder hinsetzen zu müssen. Schließlich könne die Beschwerdeführerin sich auch nicht bücken oder den Kopf nach hinten drehen, und sie könne zwar kurze Wegstrecken zurücklegen, die Straßenbahn sei aber zirka 500 Meter entfernt, die Schnellbahn sei noch weiter weg. Die Stufen bei beiden Bahnen seien unüberwindbar. Bei der Untersuchung durch die Sachverständige habe sich die Beschwerdeführerin auf Grund ihres Alters diskriminiert gefühlt. Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens wurde von der belangten Behörde ein weiteres Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, vom 16.07.2016, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, eingeholt, wobei dieser im Wesentlichen Folgendes ausführte: "Bei der amtsseitigen Untersuchung konnten sowohl an den oberen wie auch an den unteren Extremitäten keine erheblichen Funktionseinschränkungen objektiviert werden. Selbständiges Gehen, auch ohne Rollator war im Untersuchungsraum anstandslos möglich. Der verwendete Rollator dient der Erhöhung des subjektiven Sicherheitsgefühls, das behinderungsbedingte Erfordernis eines Rollators ist jedoch aus allgemeinmedizinischer Sicht nicht gegeben. Das Leiden: "periphere arterielle Verschlusskrankheit" verursacht eine mäßige Einschränkung der Gehstrecke. Bei ausreichend kompensierter Minderdurchblutung der Beine ist jedoch die Gehfähigkeit nicht derart eingeschränkt, dass dadurch das Erreichen, das sichere Besteigen sowie der sichere Transport in erheblichem Maße behindert wird und somit eine diesbezügliche maßgebliche behinderungsrelevante Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht vorliegt." Mit der rechtzeitig ergangenen Beschwerdevorentscheidung hat die belangte Behörde die am 16.06.2016 eingelangte Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX

§ 14Vw

GVG abgewiesen, wobei begründend ausgeführt wurde, dass im Zuge des aufgrund ihrer Beschwerde eingeleiteten Verfahrens zur Feststellung der Voraussetzungen der Zusatzeintragung ein weiteres ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welchem die wesentlichen Ergebnisse dieses ärztlichen Begutachtungsverfahrens zu entnehmen seien. Dieses Gutachten vom 16.07.2016 sei als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Es sei darin festgestellt worden, dass die anerkannten Gesundheitsschädigungen keine erhebliche Einschränkung der Mobilität zur Folge haben. Die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchung vom 17.03.2016 seien im Wesentlichen mit dem Gutachten vom 16.07.2016 ident, werden in der Beilage mit übermittelt und bilden einen Bestandteil der Begründung. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" liegen somit nicht vor.Mit der rechtzeitig ergangenen Beschwerdevorentscheidung hat die belangte Behörde die am 16.06.2016 eingelangte Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40

Paragraph 14, VwGVG abgewiesen, wobei begründend ausgeführt wurde, dass im Zuge des aufgrund ihrer Beschwerde eingeleiteten Verfahrens zur Feststellung der Voraussetzungen der Zusatzeintragung ein weiteres ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welchem die wesentlichen Ergebnisse dieses ärztlichen Begutachtungsverfahrens zu entnehmen seien. Dieses Gutachten vom 16.07.2016 sei als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Es sei darin festgestellt worden, dass die anerkannten Gesundheitsschädigungen keine erhebliche Einschränkung der Mobilität zur Folge haben. Die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchung vom 17.03.2016 seien im Wesentlichen mit dem Gutachten vom 16.07.2016 ident, werden in der Beilage mit übermittelt und bilden einen Bestandteil der Begründung. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" liegen somit nicht vor. Mit dem am 12.08.2016 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben hat die Beschwerdeführerin ohne Vorlage weiterer Beweismittel rechtzeitig die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt und vorgebracht, sie habe bei der zweiten Untersuchung am 15.07.2016 ihr rechtes Schultergelenk nur sehr eingeschränkt benutzen können, da sie darin starke Schmerzen gehabt habe. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht alleine Aus- und Anziehen können, und sie könne sich daher nicht erklären, wie der Arzt dies feststellen habe können, ebenso dass sie kein Selbstpflegedefizit hätte. Die Beschwerdeführerin könne sich schon jahrelang nicht mehr alleine Duschen. Das freie Gehen in der Ordination sei möglich gewesen, da sie nur fünf bis sechs Schritte gehen habe müssen. Ohne Rollator könne sie aber maximal zehn Meter gehen. Nach der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin starke Schmerzen in den Kniegelenken gehabt, weil die Beine bei der Untersuchung hin- und hergedreht worden seien. Am nächsten Tag hätte sie so starke Schmerzen in der Wirbelsäule gehabt, dass sie nicht alleine vom Bett aufstehen habe können, und sie brauche zur Linderung der Schmerzen ständig Spritzen. Der Vorlageantrag samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 26.08.2016 vorgelegt. Zur Überprüfung der Einwendungen der Beschwerdeführerin wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine ergänzende medizinische Stellungnahme des erstinstanzlich betrauten allgemeinmedizinischen Sachverständigen eingeholt, wobei dieser zu beurteilen hatte,

(1)ob die im Rahmen des Vorlageantrages erhobenen Einwendungen eine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis betreffend die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bedingen,
(2)insbesondere ob die darin vorgebrachten Schmerzen eine Änderung betreffend die Beurteilung erheblicher Einschränkungen der Extremitäten im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bedingen sowie,
(3)ob durch das Vorliegen des Leidens "periphere arterielle Verschlusskrankheit linke untere Extremität" erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorliegen. Falls aus gutachterlicher Sicht erforderlich, wurde seitens des Gerichts um Durchführung einer persönlichen Untersuchung ersucht. Weiters wurde auf die Neuerungsbeschränkung betreffend die Vorlage neuer Beweismittel hingewiesen. In der daraufhin erfolgten ergänzenden Stellungnahme des Arztes für Allgemeinmedizin vom 08.03.2017 wurde im Wesentlichen Nachfolgendes ausgeführt: "ad 1: Abl 74/75 Auf Aktenblatt 74, 75 gibt die Beschwerdeführerin an, dass sie Einschränkungen im rechten Schultergelenk habe und ohne Rollator maximal 10 m gehen könne. Anlässlich der amtsseitig vorgenommenen Untersuchung der Gelenksfunktionen an den Schultergelenken konnte rechts eine Abduktion und eine Anteflexion von 90° bei ungestörter Funktion links festgestellt werden, der Nackengriff bzw. der Schürzengriff war beidseits uneingeschränkt. Eine Herabsetzung der groben Kraft an den oberen Extremitäten konnte nicht objektiviert werden. Es liegen somit keine erheblichen Funktionseinschränkungen vor, welche die Zusatzeintragung: "Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel" aus diesen Gründen rechtfertigen würden. Selbständiges Gehen, auch ohne Rollator war im Untersuchungsraum anstandslos möglich. Der verwendete Rollator bewirkt eine Erleichterung der Mobilität und des Sicherheitsgefühls, eine absolute, behinderungsbedingte Erfordernis eines Rollators ist jedoch aus allgemeinmedizinischer Sicht nicht gegeben und auch mangels diesbezüglicher fachärztlicher Befundberichte, welche die behauptete Reduktion der Gehstrecke auf 10 m untermauern würde, nicht ausreichend begründbar. ad 2: nein ad 3: nein, da diesbezüglich keine aktuellen angiologischen Befundberichte vorliegen aus welchen eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit bzw. das Ausmaß der Durchblutungsdefizite an den unteren Extremitäten ableitbar wäre." Mit Schreiben vom 24.03.2017 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde

§ 45Abs. 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.Mit Schreiben vom 24.03.2017 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Davon hat die Beschwerdeführerin Gebrauch gemacht und mit Schreiben vom 04.04.2017 geäußert, dass sich ihr Gesundheitszustand nach Sprachstörungen im November 2016 weiter verschlechtert habe. Dies sowohl körperlich, psychisch als auch geistig. Vor zirka drei Wochen sei ihr vom behandelnden Orthopäden ein neuer Rollator verordnet worden. Vor zirka einem Monat habe der Fahrtendienst der WGKK in Anspruch genommen werden müssen, da sie weder ihr Ehemann noch ihre Tochter fahren haben können. Die Beschwerdeführerin sei zittrig, schwindelig, stolpere oft, gehe unsicher, sei sturzgefährdet und könne keinen Randstein ohne anhalten passieren. Es handle sich nicht nur um das rechte Schultergelenk, sondern der allgemein schlechte Zustand, der ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar mache. Die belangte Behörde hat hingegen von der Äußerungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Der Beschwerdeführerin wurde am 27.10.2004 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt. Die Beschwerdeführerin stellte am 05.02.2016 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Funktionseinschränkungen vor: 1 degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach PLIF L4/L5

(2005)2 mäßige Abnützungserscheinungen im Bereich der Hüftgelenke und Kniegelenke beidseits 3 periphere arterielle Verschlusskrankheit linke untere Extremität 4 Zustand nach Colonteilresektion 2013, keine adjuvante Therapie erforderlich, kein Rezidiv 5 Arterielle Hypertonie 6 Diabetes mellitus Typ 2, nicht insulinpflichtig 7 geringfügige Abnützungserscheinungen der Schultergelenke beidseits 8 Zustand nach Carpaltunnelsyndrom Operation rechts Die Beschwerdeführerin leidet an Funktionseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule, Kniegelenke, Hüftgelenke und Schulter. Die Beweglichkeit im Bereich der Hüftgelenke und Kniegelenke sowie die Funktion im Bereich der Lendenwirbelsäule bei Zustand nach Versteifung L4/L5 sind mäßig eingeschränkt. Die eingeschränkte Durchblutung im Bereich der linken unteren Extremität führt zu keiner maßgeblichen Einschränkung der Gehstrecke. Das Leiden "periphere arterielle Verschlusskrankheit" verursacht eine mäßige Einschränkung der Gehstrecke. Der Beschwerdeführerin ist es möglich kurze Wegstrecken, allenfalls unter Zuhilfenahme eines einfachen Hilfsmittels, zurück zu legen. Ein neurologisches Defizit liegt nicht vor. Die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke ist ausreichend gegeben, sodass Niveauunterschiede überwunden werden können. Die Schultern, Ellbogengelenke, Unterarme, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Der Grob- und Spitzengriff ist uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, das Fingerspreizen ist beidseits unauffällig und die grobe Kraft in etwa seitengleich, und Haltegriffe können benutzt werden. Ein behinderungsbedingtes Erfordernis zur Verwendung eines Rollators ist nicht gegeben. Vermehrte Schmerzen sind nicht zu erwarten. Es bestehen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten, oder der körperlichen Belastbarkeit. Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
  1. Beweiswürdigung Die Feststellungen zum Besitz des Behindertenpasses, zur Einbringung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen und zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 17.03.2016 sowie eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 16.07.2016, jeweils basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, sowie eines vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ergänzenden Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 08.03.
  2. In den ärztlichen Sachverständigengutachten wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig auf die Leiden und Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung eingegangen. Die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgebrachten Leiden wurden, unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde, ausreichend berücksichtigt und beurteilt. Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde und im Vorlageantrag, wie bereits anlässlich der persönlichen Untersuchungen, ihre gesundheitlichen Probleme, Leiden und Schmerzen vorgebracht, und ist dies den ärztlichen Sachverständigengutachten vom 17.03.2016 und vom 16.07.2016 zu entnehmen. Überdies hat die Beschwerdeführerin am Ende der Beschwerde selbst ausgeführt, sie habe alles bereits bei der persönlichen Untersuchung angegeben. Im unfallchirurgischen Sachverständigengutachten vom 17.03.2016 wurde ausgeführt, dass die mäßige Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich der Hüftgelenke und Kniegelenke sowie die Funktionseinschränkung im Bereich Lendenwirbelsäule bei Zustand nach Versteifung L4/L5 sowie die eingeschränkte Durchblutung im Bereich der linken unteren Extremität zwar zu einer Einschränkung der Gehstrecke führt, das objektivierbare Ausmaß jedoch nicht erheblich ist. Im Gutachten wurde weiters festgehalten, dass kurze Wegstrecken ohne Einschränkung, allenfalls unter Verwendung eines einfachen Mittels, zurückgelegt werden können. Neurologische Defizite liegen nicht vor. In allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 16.07.2016 wurde diese Einschätzung bekräftigt und ausgeführt, dass selbstständiges Gehen auch ohne Rollator anstandslos möglich ist, und der verwendete Rollator lediglich Erhöhung des subjektiven Sicherheitsgefühls dient. Das behinderungsbedingte Erfordernis eines Rollator ist aus medizinischer Sicht nicht gegeben. In beiden Gutachten führen die ärztlichen Sachverständigen anschaulich zum Bewegungsumfang des Stütz- und Bewegungsumfanges aus, dass keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten sowie der Wirbelsäule vorliegen, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken, die Geh-, Steh- und Steigleistung ausreichend ist, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke und die Standsicherheit ausreichend ist. Beide Knie- und Sprunggelenke sowie die Gelenke beider oberer Extremitäten frei beweglich sind. Haltegriffe können benutzt werden. Aus der ergänzenden allgemeinmedizinischen Stellungnahme vom 08.03.2017 geht hervor, dass eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit verursacht durch die periphere arterielle Verschlusskrankheit mangels angiologischer Befundberichte nicht ableitbar ist. Die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorgebrachten Schmerzen wurden bereits im Rahmen der persönlichen Untersuchungen vorgebracht, und von den medizinischen Sachverständigen in ihren Gutachten angeführt sowie in der Beurteilung berücksichtigt. Überdies hat die fachärztliche Sachverständige im Gutachten vom 17.03.2016 festgehalten, dass vermehrte Schmerzen bei der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zu erwarten sind. Der von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde angegebene Schwindel, und die erstmals in einer Stellungnahme zum Parteiengehör vom 04.04.2017 angegebene Sturzgefährdung, konnten von den ärztlichen Sachverständigen nicht objektiviert werden. Wie bereits ausgeführt wurde eine ausreichende Standsicherheit der Beschwerdeführerin bekräftigt. In den Gutachten wurde unter "Gesamtmobilität-Gangbild" ein "freies gehen ohne Rollator anstandslos und raumgewinnend möglich" beschrieben. Im Rahmen der Beschwerde wurden von der Beschwerdeführerin keine medizinischen Befunde vorgelegt bzw. keine Einwendungen erhoben, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Beschwerdeführerin ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht substantiiert entgegengetreten. Die vorgelegten Beweismittel sind nicht geeignet, die gutachterlichen Feststellungen in Frage zu stellen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes besteht daher kein Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen Sachverständigengutachten. Das Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 17.03.2016 und das Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 16.07.2016, sowie die ergänzende allgemein medizinische Stellungnahme vom 08.03.2017 werden in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.
  3. Rechtliche Beurteilung

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 14Abs. 1 Vw

GVG steht es der Behörde, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde von dieser im § 14 Abs. 1 VwGVG verankerten Möglichkeit Gebraucht gemacht und eine Beschwerdevorentscheidung erlassen.Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde von dieser im Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG verankerten Möglichkeit Gebraucht gemacht und eine Beschwerdevorentscheidung erlassen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG hat die Partei die Möglichkeit binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde einen Antrag zu stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG hat die Partei die Möglichkeit binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde einen Antrag zu stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt aber im Fall eines zulässigen Vorlageantrages dennoch die Beschwerde. Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026).Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt aber im Fall eines zulässigen Vorlageantrages dennoch die Beschwerde. Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026).

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A)

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 46

BBG letzter Satz dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

Paragraph 46, BBG letzter Satz dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

§ 46

BBG erster Satz beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen (§ 46 BBG auszugsweise idF des BGBl. I Nr. 57/2015)

Paragraph 46, BBG erster Satz beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen (Paragraph 46, BBG auszugsweise in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015,)

§ 1Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013 id

F BGBl. II 263/2016 wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen.

§ 1Abs.

2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:

Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 263 aus 2016, wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen.

Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:

  1. die Bezeichnung "Behindertenpass" in deutscher, englischer und französischer Sprache;
  2. den Familien- oder Nachnamen, den Vorname(n), akademischen Grad oder Standesbezeichnung des Menschen mit Behinderung;
  3. das Geburtsdatum;
  4. den Verfahrensordnungsbegriff;
  5. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
  6. das Antragsdatum;
  7. das Ausstellungsdatum;
  8. die ausstellende Behörde;
  9. eine allfällige Befristung;
  10. eine Braillezeile mit dem Ausdruck "Behindertenpass";
  11. ein Hologramm in Form des Bundeswappens mit dem Schriftzug "Sozialministeriumservice" im Hintergrund;
  12. das Logo des Sozialministeriumservice;
  13. einen QR-Code, mit dem auf der Homepage des Sozialministeriumservice nähere Informationen zum Behindertenpass und den einzelnen Zusatzeintragungen abgerufen werden können sowie
  14. ein der Bestimmung des § 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 223/2006, entsprechendes Lichtbild.
  15. ein der Bestimmung des Paragraph 4, der Passgesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2006,, entsprechendes Lichtbild.

§ 1Abs.

4 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:

Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen: 1. Die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

  1. a)überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz eins bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
  2. b)blind oder hochrangig sehbehindert ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 4, oder 5 BPGG vorliegen.
  3. c)gehörlos oder schwer hörbehindert ist; die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80 % entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70 % aufgrund der Positionsnummer 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80 % entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, bzw. einem Grad der Behinderung von 70 % aufgrund der Positionsnummer 643 nach der Richtsatzverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1965,, vorzunehmen. Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50 % auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, zu entnehmen. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90 %, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80 % entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.
  4. d)taubblind ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 6, BPGG vorliegen.
  5. e)Träger/Trägerin eines Cochlear-Implantates ist;
  6. f)Epileptiker/Epileptikerin ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. Positionsnummer 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.
  7. g)eine Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;g) eine Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1996,, aufweist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten. h) eine Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;h) eine Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist; i) eine Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;i) eine Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist; diese Eintragung ist vorzunehmen bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20 % vorzunehmen.

  1. j)Träger/Trägerin von Osteosynthesematerial ist;
  2. k)Träger/Trägerin einer Orthese ist;
  3. l)Träger/Trägerin einer Prothese ist. 2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
  4. a)einer Begleitperson bedarf; diese Eintragung ist vorzunehmen bei -Strichaufzählung Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. a verfügen;Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, verfügen; -Strichaufzählung Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d verfügen;Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d verfügen; -Strichaufzählung bewegungseingeschränkte Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen; -Strichaufzählung Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlicher Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensänderungen; -Strichaufzählung Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und -Strichaufzählung schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z.B. Aspirationsgefahr).
  5. b)Die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann; diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 % bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des Paragraph 48, Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 % bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.
  6. c)einen geprüften Assistenzhund benötigt; 3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder deine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. In den Erläuterungen betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, wird unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt: "§ 1 Abs. 2 Z 3 (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3):"§ 1 Absatz 2, Ziffer 3, (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,): Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: -Strichaufzählung arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option -Strichaufzählung Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen -Strichaufzählung hochgradige Rechtsherzinsuffizienz -Strichaufzählung Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung COPD IV mit LangzeitsauerstofftherapieCOPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden ..." Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass sind die Art und die Auswirkungen der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Da unter Zugrundelegung der gegenständlichen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 17.03.2016 und des Arztes für Allgemeinmedizin vom 16.07.2016 und vom 08.03.2017, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet werden, festgestellt und ausführlich dargelegt, dass es der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer körperlichen Defizite trotzdem möglich ist, eine kurze Wegstrecke, allenfalls unter zu Hilfenahme eines einfachen Hilfsmittels, wobei ein Gehbehelf aus medizinischer Sicht nicht zwingend erforderlich ist, zu bewältigen, die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke ausreichend ist, um Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel zu überwinden, die Kraftverhältnisse und die Standsicherheit ebenso ausreichend gegeben sind, damit das sichere Anhalten sowie ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln unter üblichen Transportbedingungen gewährleistet ist erreichen die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin leidet auch nicht an einer Gesundheitsschädigung, für welche von vornherein der Passus "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vorgesehen ist, da bei ihr zwar die Funktionseinschränkung "periphere arterielle Verschlusskrankheit linke untere Extremität" festgestellt wurde, diese jedoch kein Ausmaß der Maßgeblichkeit erreicht und lediglich eine mäßige Einschränkung der Gehstrecke verursacht. Betreffend die Ausführungen in der Beschwerde, die Straßenbahn sei zirka 500 Meter vom Wohnort der Beschwerdeführerin entfernt und die Schnellbahn sei noch weiter weg, ist festzuhalten, dass es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entscheidend auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen ankommt, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258).Betreffend die Ausführungen in der Beschwerde, die Straßenbahn sei zirka 500 Meter vom Wohnort der Beschwerdeführerin entfernt und die Schnellbahn sei noch weiter weg, ist festzuhalten, dass es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entscheidend auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen ankommt, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel vergleiche VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258). Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Überprüfung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

§ 41Abs.

2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083).In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

Paragraph 41, Absatz 2, BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist vergleiche VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083). Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat, das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat, das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

§ 24Abs. 5 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes zwei ärztliche Sachverständigengutachten samt einem Ergänzungsgutachten eingeholt. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen und vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, die vom Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig gewerteten Sachverständigengutachten zu entkräften. Die Beschwerdeführerin hat von beiden eingeholten Sachverständigengutachten sowie dem Ergänzungsgutachten vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Das Beschwerdevorbringen war allerdings – wie bereits unter Punkt 2. ausgeführt – nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Es wurden der Beschwerde auch keine aufschlussreichen Beweismittel vorgelegt beigelegt, welche das Vorbringen fundiert erhärten bzw. die sachverständige Beurteilung überzeugend in Zweifel ziehen oder mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Die Beschwerdeführerin wurde vor Erstellung beider Sachverständigengutachten persönlich ärztlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden in den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese für die Beurteilung der gegenständlichen Zusatzeintragung relevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zu den eingeholten Sachverständigenbeweisen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes zwei ärztliche Sachverständigengutachten samt einem Ergänzungsgutachten eingeholt. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen und vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, die vom Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig gewerteten Sachverständigengutachten zu entkräften. Die Beschwerdeführerin hat von beiden eingeholten Sachverständigengutachten sowie dem Ergänzungsgutachten vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Das Beschwerdevorbringen war allerdings – wie bereits unter Punkt 2. ausgeführt – nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Es wurden der Beschwerde auch keine aufschlussreichen Beweismittel vorgelegt beigelegt, welche das Vorbringen fundiert erhärten bzw. die sachverständige Beurteilung überzeugend in Zweifel ziehen oder mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Die Beschwerdeführerin wurde vor Erstellung beider Sachverständigengutachten persönlich ärztlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden in den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese für die Beurteilung der gegenständlichen Zusatzeintragung relevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zu den eingeholten Sachverständigenbeweisen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin hat im Übrigen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in ihrer Beschwerde auch nicht beantragt. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W166.2133543.1.00

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