4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde), Landesstelle Wien, einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte in Kopie einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie diverse medizinische Beweismittel vor.Die Beschwerdeführerin stellte am römisch 40 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde), Landesstelle Wien, einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte in Kopie einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie diverse medizinische Beweismittel vor. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird im Wesentlichen folgendes ausgeführt:In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom römisch 40 , basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird im Wesentlichen folgendes ausgeführt: "Anamnese: Operationen: Sectio caesarea per Pfannenstiel ohne Folgeschaden, Blutung einer AV-Malformation am XXXX, Erstversorgung im Krankenhaus RST, Entleerung einer parietal Blutung, seither Hemisyndrom links, armbetonte, Rehabilitation im Neurologisches Zentrum Rosenhügel, persistierende Beschwerdesymptomatik: Funktionsstörung des linken Armes mit Unbrauchbarkeit der linken Hand (Gegenarm) und das Gangstörung infolge spastische Hemiparese links, Medikation: Acemin 2,5 1-0-0, Spirono 50 1-0-0,Blutung einer AV-Malformation am römisch 40 , Erstversorgung im Krankenhaus RST, Entleerung einer parietal Blutung, seither Hemisyndrom links, armbetonte, Rehabilitation im Neurologisches Zentrum Rosenhügel, persistierende Beschwerdesymptomatik: Funktionsstörung des linken Armes mit Unbrauchbarkeit der linken Hand (Gegenarm) und das Gangstörung infolge spastische Hemiparese links, Medikation: Acemin 2,5 1-0-0, Spirono 50 1-0-0, es ist bei der Durchuntersuchung im Krankenhaus Hietzing eine postendokarditische Mitralklappeninsuffizienz diagnostiziert worden, milde Hypertonie, mit Monotherapie ausreichend behandelbar (Acemin 2,5 1-0-0), keine signifikante Klinik, Nikotin: 0, Alkohol: 0, P: 2 Derzeitige Beschwerden: Gangstörung und Gebrauchsunfähigkeit der linken Hand, Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Acemin 2,5, Spirono 50, Sozialanamnese: erlernte Einzelhandelskauffrau im Herkunftsland XXXX, seit 2001 in Österreich, zuletzt XXXX bis 01/2016 (Gehirnblutung), seither Krankenstand, verheiratet, 2 Kinder im Alter von 11 und 14 Jahren, die im gemeinsamen Hausverband leben, Gattin: Kraftfahrer in Ausübung,erlernte Einzelhandelskauffrau im Herkunftsland römisch 40 , seit 2001 in Österreich, zuletzt römisch 40 bis 01 aus 2016, (Gehirnblutung), seither Krankenstand, verheiratet, 2 Kinder im Alter von 11 und 14 Jahren, die im gemeinsamen Hausverband leben, Gattin: Kraftfahrer in Ausübung, Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Arztbrief des neurologischen Zentrums XXXX vom XXXX, Diagnosen:Arztbrief des neurologischen Zentrums römisch 40 vom römisch 40 , Diagnosen: Zustand nach Angiomexstirpation, Hämatomentleerung rechts parietal XXXXrömisch 40 (Neurochirurgiekrankenhaus RST), postendokarditische hochgradige Mitralklappeninsuffizienz - Herzklappenoperation geplant (Zustand nach Endokarditis XXXX (Blutkulturen Granulicatella adiacens), chronische Antrum- und Corpusgastritis, medikamentöse Therapie:(Neurochirurgiekrankenhaus RST), postendokarditische hochgradige Mitralklappeninsuffizienz - Herzklappenoperation geplant (Zustand nach Endokarditis römisch 40 (Blutkulturen Granulicatella adiacens), chronische Antrum- und Corpusgastritis, medikamentöse Therapie: Lovenox 40, Patientenbrief der neurochirurgischen Abteilung des Krankenhaus RST vom XXXX, Diagnose bei der Entlassung: anteriovenöses Angioms rechts mit einem interacerebralen Hämangiom rechts parietal - operativ saniert, Operationsdatum: XXXX, osteoplastische Trepanation, Hämatomentleerung und Exstirpation des Angioms,Patientenbrief der neurochirurgischen Abteilung des Krankenhaus RST vom römisch 40 , Diagnose bei der Entlassung: anteriovenöses Angioms rechts mit einem interacerebralen Hämangiom rechts parietal - operativ saniert, Operationsdatum: römisch 40 , osteoplastische Trepanation, Hämatomentleerung und Exstirpation des Angioms, Patientenbrief der neurologischen Abteilung des KrankenhausXXXX vom XXXX, Diagnosen bei der Entlassung: deutliches Hemisyndrom links nach Entleerung einer großen rechts frontoparietalen Blutung am XXXX bei angehoben grafisch nachgewiesener AV- Malformation, arterielle Hypertonie, postendokarditische Mitralklappeninsuffizienz, empfohlene Medikation: Acemin 2,5 1-0-0, Spirono 50 1-0-0, Lovenox 40 0-0-0-1,Patientenbrief der neurologischen Abteilung des KrankenhausXXXX vom römisch 40 , Diagnosen bei der Entlassung: deutliches Hemisyndrom links nach Entleerung einer großen rechts frontoparietalen Blutung am römisch 40 bei angehoben grafisch nachgewiesener AV- Malformation, arterielle Hypertonie, postendokarditische Mitralklappeninsuffizienz, empfohlene Medikation: Acemin 2,5 1-0-0, Spirono 50 1-0-0, Lovenox 40 0-0-0-1, internistische Kontrollbegutachtung vom XXXX; BNP normal, echokardiographisch Zeichen eines erhöhten Linksventrikeldruckes durch die Mitralinsuffizienz bedingt, empfehle milde ACE-Hemmer-Therapie und einmal 50 mg Spirono, keine Einschränkung bezüglich der Belastbarkeit, Wiedervorstellung an der Kardiologie des Krankenhaus XXXX nach Abschluss der Rehabilitation zur Rekonstruktion der Mitralklappe,internistische Kontrollbegutachtung vom römisch 40 ; BNP normal, echokardiographisch Zeichen eines erhöhten Linksventrikeldruckes durch die Mitralinsuffizienz bedingt, empfehle milde ACE-Hemmer-Therapie und einmal 50 mg Spirono, keine Einschränkung bezüglich der Belastbarkeit, Wiedervorstellung an der Kardiologie des Krankenhaus römisch 40 nach Abschluss der Rehabilitation zur Rekonstruktion der Mitralklappe, Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: guter Allgemeinzustand, Ernährungszustand: guter Ernährungszustand, Größe: 156 cm Gewicht: 55 kg Blutdruck: 115/70 Klinischer Status - Fachstatus: Kopf: Zähne: saniert, Sensorium frei, Nervenaustrittspunkte unauff., Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse schluckverschieblich, Lymphknoten o.B., Thorax: symmetrisch, Herz: normal konfiguriert, Herztöne rein, deutliches Systolikum sonst keine pathologischen Geräusche, Lunge: vesikuläres Atemgeräusch, Basen gut verschieblich, son. Klopfschall, Wirbelsäule: Halswirbelsäule frei beweglich, Kinn-Jugulum-Abstand 2cm, seichte linkskonvexe Skoliose der Brustwirbelsäule, Fingerbodenabstand 15cm, thorakaler Schober 30/33cm, Ott: 10/14cm, Abdomen: weich, über Thoraxniveau, Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz tastbar, blande Narbe nach Appendektomie, Nierenlager: beidseits frei, obere Extremität: frei beweglich bis auf inkomplette Plegie des linken Armes, nur geringe Bewegung im Ellbogengelenk möglich, Gebrauchsunfähigkeit der linken Hand, Globalfunktion und grobe Kraft rechts erhalten, Nacken- und Kreuzgriff nur rechts möglich, untere Extremität: frei beweglich bis auf deutliche Störung der Feinmotorik im Bereich des linken Beines, grobe Funktion frei beweglich, jedoch Spitzfußstellung des linken Sprunggelenkes, keine signifikante Involutionsatrophie der Unterschenkelmuskulatur, Umfang des rechten Unterschenkels: 33cm (links: 32,5cm), keine Ödeme, keine trophischen Hautstörungen, Reflex lebhaft auslösbar, Babinski negativ, Zehen- und Fersenstand mühevoll möglich, Einbeinstand rechts und links demonstriert, Gesamtmobilität- Gangbild: deutliche verlangsamte Gangataxie, keine Gehhilfe erforderlich, kommt mit Rollstuhl zur Untersuchung, Status Psychicus: zeitlich und örtlich orientiert, ausgeglichene Stimmungslage, normale Kommunikation möglich, Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB % 1 armbetontes Hemisyndrom links nach stattgehabter Angiomblutung, operativ saniert, mittlerer Rahmensatz, da nahezu Unbrauchbarkeit der linken oberen Extremität bei erhaltender Gehfähigkeit 04.01.02 60 2 postendokarditische Mitralklappeninsuffizienz oberer Rahmensatz, da zwar keine Belastungsintoleranz beschrieben wird, jedoch keine Operationsindikation zur Rekonstruktion besteht; inkludiert milde arterielle Hypertonie gz 05.07.05 20 Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 unter lf. Nr. 1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 2) nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Das Magenleiden kann üblicherweise mit Protonenpumpenhemmerbehandlung ausreichend therapeutisiert werden und erreicht ohne nachgewiesene Ernährungsstörung keinen Grad der Behinderung. Nachuntersuchung: 07/2018 Begründung: Da nach Anwendung adäquater Rehabilitationsmaßnahmen Besserung des Leidens 1) möglich ist." Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin am XXXX einen Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 60 v.H. ausgestellt.Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin am römisch 40 einen Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 60 v.H. ausgestellt. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass der Grad der Behinderung zu niedrig eingestuft worden sei. Außerdem sei sie wegen ihrer Behinderung außerhalb ihrer vier Wände auf einen Rollstuhl angewiesen, weshalb sie die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" beantragen wolle. Der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin einen Kurzbefund der Physiotherapeutin XXXX, Bsc., vom XXXX bei.Der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin einen Kurzbefund der Physiotherapeutin römisch 40 , Bsc., vom römisch 40 bei. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am XXXX vorgelegt.Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am römisch 40 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.Die Beschwerdeführerin stellte am römisch 40 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Funktionseinschränkungen vor: 1 armbetontes Hemisyndrom links nach stattgehabter Angiomblutung, operativ saniert 2 postendokarditische Mitralklappeninsuffizienz Der Beschwerdeführerin wurde am XXXX ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 60 v.H. ausgestellt.Der Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 60 v.H. ausgestellt. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 v.H. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Einbringung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ergibt sich aus dem vorgelegten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen und zum Gesamtgrad der Behinderung ergeben sich aus dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX.Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen und zum Gesamtgrad der Behinderung ergeben sich aus dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom römisch 40 . Im medizinischen Sachverständigengutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die von der Beschwerdeführerin im Zuge ihres Antrages vorgelegten Befunde wurden vom ärztlichen Sachverständigen berücksichtigt und beurteilt. Zum Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin der Grad der Behinderung sei zu niedrig eingeschätzt worden, ist auszuführen, dass der medizinische Sachverständige ihre Funktionseinschränkungen im Rahmen einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und unter Zugrundelegung ihrer im Rahmen der Antragstellung vorgelegten Befunde und Arztbriefe vollständig erfasst, befundet und die Leiden "armbetontes Hemisyndrom links nach stattgehabter Angiomblutung, operativ saniert" und "postendokarditische Mitralklappeninsuffizienz" festgestellt und entsprechend eingeschätzt hat. Der mit der Beschwerde vorgelegte Befund einer Physiotherapeutin vom XXXX bringt keine neuen Leiden hervor, die nicht bereits im Gutachten des Sachverständigen vom XXXX Berücksichtigung gefunden haben.Zum Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin der Grad der Behinderung sei zu niedrig eingeschätzt worden, ist auszuführen, dass der medizinische Sachverständige ihre Funktionseinschränkungen im Rahmen einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und unter Zugrundelegung ihrer im Rahmen der Antragstellung vorgelegten Befunde und Arztbriefe vollständig erfasst, befundet und die Leiden "armbetontes Hemisyndrom links nach stattgehabter Angiomblutung, operativ saniert" und "postendokarditische Mitralklappeninsuffizienz" festgestellt und entsprechend eingeschätzt hat. Der mit der Beschwerde vorgelegte Befund einer Physiotherapeutin vom römisch 40 bringt keine neuen Leiden hervor, die nicht bereits im Gutachten des Sachverständigen vom römisch 40 Berücksichtigung gefunden haben. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens der Beschwerdeführerin, sie sei außerhalb ihrer vier Wände auf einen Rollstuhl angewiesen und möchte daher die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" beantragen, ist auszuführen, dass der Antrag bei der belangten Behörde zu stellen ist. Im gegenständlichen Verfahren ist eine solche Zusatzeintragung mangels vorherigen Antrages nicht Verfahrensgegenstand. Da mit der Beschwerde keine Einwendungen erhoben bzw. Befunde vorgelegt wurden, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten, war die Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens nicht erforderlich. Die Beschwerdeführerin ist dem ärztlichen Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des gegenständlichen Sachverständigengutachtens. Das ärztliche Sachverständigengutachten vom XXXX wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.Das ärztliche Sachverständigengutachten vom römisch 40 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Ein in der Bescheidbeschwerde vorgebrachtes Begehren, welches den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet, kann den zulässigen Beschwerdegegenstand nicht darüber hinaus erweitern.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Ein in der Bescheidbeschwerde vorgebrachtes Begehren, welches den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet, kann den zulässigen Beschwerdegegenstand nicht darüber hinaus erweitern. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 erster Satz AVG für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat (VwGH vom 11.11.1991, Zl. 90/19/0505). Diese Judikatur ist auf die Begrenzung des Beschwerdegegenstandes der Verwaltungsgerichte übertragbar.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist "Sache" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, erster Satz AVG für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat (VwGH vom 11.11.1991, Zl. 90/19/0505). Diese Judikatur ist auf die Begrenzung des Beschwerdegegenstandes der Verwaltungsgerichte übertragbar.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)
1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mittelung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mittelung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
1 Bundesbehindertengesetz sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Der von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde gestellte Antrag auf Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" ist daher beim zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen und kann vom Bundesverwaltungsgericht nicht berücksichtigt werden.
2 Bundesbehindertengesetz ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Paragraph 45, Absatz 2, Bundesbehindertengesetz ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Paragraph 46, BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
G steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag
Abs. 3 leg. cit. zu.
Paragraph 35, Absatz eins, EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag
Absatz 3, leg. cit. zu.
G bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
Paragraph 35, Absatz 2, EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung abgesehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung abgesehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurde zur Klärung des Sachverhaltes ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt und der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet, das Sachverständigengutachten zu entkräften, und der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
GVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurde zur Klärung des Sachverhaltes ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt und der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet, das Sachverständigengutachten zu entkräften, und der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde auch nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W166.2139891.1.00
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