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{'item': 'W166 2144151-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 42§ 46§ 1§ 2§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2017 GeschäftszahlW166 2144151-1 SpruchW166 2144151-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNE

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin ist seit XXXX Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H.Die Beschwerdeführerin ist seit römisch 40 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, und legte einen Entlassungsbericht eines Krankenhauses vom XXXX sowie einen Patientenbrief eines orthopädischen Zentrums eines Krankenhauses vom XXXX vor.Die Beschwerdeführerin stellte am römisch 40 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, und legte einen Entlassungsbericht eines Krankenhauses vom römisch 40 sowie einen Patientenbrief eines orthopädischen Zentrums eines Krankenhauses vom römisch 40 vor. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wurde im Wesentlichen zur beantragten Zusatzeintragung Nachfolgendes ausgeführt:In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom römisch 40 , basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wurde im Wesentlichen zur beantragten Zusatzeintragung Nachfolgendes ausgeführt: "Zwischenanamnese seit 10/2015: 02/2016 TLIF L5/S1, Dekompression und Fusion, Metallentfernung bei Zustand nach Spondylose L4/L5 bei konservativ therapierefraktärer Lumboischialgie.02 aus 2016, TLIF L5/S1, Dekompression und Fusion, Metallentfernung bei Zustand nach Spondylose L4/L5 bei konservativ therapierefraktärer Lumboischialgie. Ambulante Physiotherapie. 06/2016 Intrathekale Infiltration bei Rezidivlumboischialgie bei epiperiduraler Narbe06 aus 2016, Intrathekale Infiltration bei Rezidivlumboischialgie bei epiperiduraler Narbe Derzeitige Beschwerden: "Das Gehen hat sich zunehmend verschlechtert, Schmerzen habe ich nach wie vor von der Wirbelsäule ausstrahlend bis zu beiden Füßen, die Füße sind bamstig. Schmerzen in beiden Schultergelenken und Kniegelenken. Mit Stock kann ich etwa 30 Meter gehen, sonst gar nicht. Kann öffentliche Verkehrsmittel nicht erreichen." Zusammenfassung relevanter Befunde: Abl. 125, Entlassungsbericht XXXX Krankenhaus vom XXXXAbl. 125, Entlassungsbericht römisch 40 Krankenhaus vom römisch 40 Abl. 126, Bericht XXXX vom XXXXAbl. 126, Bericht römisch 40 vom römisch 40 Gesamtmobilität-Gangbild: Kommt selbstständig gehend mit Halbschuhen mit zwei Unterarmstützkrücken in Begleitung des Gatten, das Gangbild verlangsamt und schwerfällig, mit Gehhilfen sicheres Gangbild. Gesamtmobilität verlangsamt. Funktionseinschränkungen: 1) degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Fusion L5/S1, rezidivierende Lumboischialgie ohne neurologisches Defizit 2) Hüfttotalendoprothese links, Hüftgelenksabnützung rechts, jeweils mit geringgradiger Einschränkung der Beweglichkeit ohne Hinweis für Lockerung 3) Knietotalendoprothese beidseits mit endlagiger Beugehemmung 4) Abnützungserscheinungen rechtes Schultergelenk mit endlagiger Bewegungseinschränkung 5) Diabetes mellitus Typ II5) Diabetes mellitus Typ römisch zwei 6) Schlafapnoesyndrom 7) Bluthochdruck 8) Zustand nach Gebärmutterentfernung und Tubenresektion Gutachterliche Stellungnahme: Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken. Die mäßige Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich der Hüft- und Kniegelenke bei implantierter Totalendoprothese linke Hüfte und beide Kniegelenke führt zwar zu einer Einschränkung der Gehstrecke, das objektivierbare Ausmaß des Defizits kann jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen. Volle Belastung ist erlaubt, eine Instabilität liegt nicht vor, ausreichende muskuläre Stabilisierung ist möglich. Ausreichend sicheres Gangbild, eine diabetische Polyneuropathie ist nicht nachgewiesen. Kurze Wegstrecken können allein ohne Unterbrechung zurückgelegt werden, ein neurologisches Defizit liegt bei Zustand nach Lendenwirbelsäulenteilversteifung nicht vor, verwendete einfache Hilfsmittel verunmöglichen nicht das Erreichen, das Einsteigen und Aussteigen und den Transport. Ein- und Aussteigen ist möglich, da beide Hüftgelenke über 90 Grad gebeugt werden können und beide Knie-und Sprunggelenke ausreichend beweglich sind. Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten ausreichend beweglich sind, ein sicherer Transport ist gegeben. Es liegen keine Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor." Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass das eingeholte Sachverständigengutachten vom XXXX als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Sachverständigengutachten, welches einen Bestandteil der Begründung bilde und mit dem Bescheid übermittelt worden sei, zu entnehmen. Die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung lägen nicht vor.Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass das eingeholte Sachverständigengutachten vom römisch 40 als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Sachverständigengutachten, welches einen Bestandteil der Begründung bilde und mit dem Bescheid übermittelt worden sei, zu entnehmen. Die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung lägen nicht vor. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und - unter Zitierung einiger Passagen aus dem von der belangten Behörde eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachtens vom XXXX - vorgebracht, dass sich ihr Gesundheitszustand seit Februar 2016 nach erfolgter neuerlicher Wirbelsäulenoperation wesentlich verschlechtert habe. Überdies sei im fachärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX festgestellt worden, dass bei der Beschwerdeführerin keine Beinlängendifferenz vorläge. Diesbezüglich verweise sie auf die Kopien der Röntgenbefunde vom XXXX und vom XXXX, sowie auf den bereits im Jahr XXXX vorgelegten Befundbericht vom XXXX. Die Beschwerdeführerin frage sich, wie sie mit zwei Unterarmstützkrücken öffentliche Verkehrsmittel benutzen solle. Die Beschwerdeführerin suche regelmäßig einen Masseur auf, habe ebenfalls regelmäßig eine Physiotherapeutin zu Hause, und werde vom Primarius infiltriert. Außerdem habe sie die Pflegestufe 1 zuerkannt bekommen. Die Beschwerdeführerin habe die Hoffnung, dass das Bundesverwaltungsgericht beide Seiten korrekt prüfe, und nicht nur die Stellungnahme der Begutachter wiedergebe. Die Beschwerdeführerin benötige keine Gratisvignette, die sie auch nie beantragt habe, sie ersuche lediglich ihr für ihr Auto einen Parkausweis zu gewähren, um fallweise eine Erleichterung beim Einparken bei schwierigen Parkverhältnissen zu erlangen. Mit der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin einen bereits im Verfahren vorgelegten radiologischen Befund vom XXXX, einen ebenfalls bereits im Verfahren vorgelegten fachärztlichen Befundbericht von XXXX vom XXXX, eine Seite eines Bescheides der PVA vom XXXX betreffend den Anspruch auf Pflegegeld der Pflegestufe 1, und einen radiologischen Befund vom XXXX vor.Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und - unter Zitierung einiger Passagen aus dem von der belangten Behörde eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachtens vom römisch 40 - vorgebracht, dass sich ihr Gesundheitszustand seit Februar 2016 nach erfolgter neuerlicher Wirbelsäulenoperation wesentlich verschlechtert habe. Überdies sei im fachärztlichen Sachverständigengutachten vom römisch 40 festgestellt worden, dass bei der Beschwerdeführerin keine Beinlängendifferenz vorläge. Diesbezüglich verweise sie auf die Kopien der Röntgenbefunde vom römisch 40 und vom römisch 40 , sowie auf den bereits im Jahr römisch 40 vorgelegten Befundbericht vom römisch 40 . Die Beschwerdeführerin frage sich, wie sie mit zwei Unterarmstützkrücken öffentliche Verkehrsmittel benutzen solle. Die Beschwerdeführerin suche regelmäßig einen Masseur auf, habe ebenfalls regelmäßig eine Physiotherapeutin zu Hause, und werde vom Primarius infiltriert. Außerdem habe sie die Pflegestufe 1 zuerkannt bekommen. Die Beschwerdeführerin habe die Hoffnung, dass das Bundesverwaltungsgericht beide Seiten korrekt prüfe, und nicht nur die Stellungnahme der Begutachter wiedergebe. Die Beschwerdeführerin benötige keine Gratisvignette, die sie auch nie beantragt habe, sie ersuche lediglich ihr für ihr Auto einen Parkausweis zu gewähren, um fallweise eine Erleichterung beim Einparken bei schwierigen Parkverhältnissen zu erlangen. Mit der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin einen bereits im Verfahren vorgelegten radiologischen Befund vom römisch 40 , einen ebenfalls bereits im Verfahren vorgelegten fachärztlichen Befundbericht von römisch 40 vom römisch 40 , eine Seite eines Bescheides der PVA vom römisch 40 betreffend den Anspruch auf Pflegegeld der Pflegestufe 1, und einen radiologischen Befund vom römisch 40 vor. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 10.1.2017 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Der Beschwerdeführerin wurde am XXXX ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt.Der Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt. Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass.Die Beschwerdeführerin stellte am römisch 40 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Bei der Beschwerdeführerin liegen degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Zustand nach Fusion L5/S1, rezidivierende Lumboischialgie ohne neurologisches Defizit, Hüfttotalendoprothese links, Hüftgelenksabnützung rechts, jeweils mit geringgradiger Einschränkung der Beweglichkeit ohne Hinweis für Lockerung, Knietotalendoprothese beidseits mit endlagiger Beugehemmung, Abnützungserscheinungen rechtes Schultergelenk mit endlagiger Bewegungseinschränkung, Diabetes mellitus Typ II, Schlafapnoesyndrom, Bluthochdruck, sowie Zustand nach Gebärmutterentfernung und Tubenresektion vor.Bei der Beschwerdeführerin liegen degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Zustand nach Fusion L5/S1, rezidivierende Lumboischialgie ohne neurologisches Defizit, Hüfttotalendoprothese links, Hüftgelenksabnützung rechts, jeweils mit geringgradiger Einschränkung der Beweglichkeit ohne Hinweis für Lockerung, Knietotalendoprothese beidseits mit endlagiger Beugehemmung, Abnützungserscheinungen rechtes Schultergelenk mit endlagiger Bewegungseinschränkung, Diabetes mellitus Typ römisch zwei, Schlafapnoesyndrom, Bluthochdruck, sowie Zustand nach Gebärmutterentfernung und Tubenresektion vor. Es liegt eine mäßige Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich der Hüft- und Kniegelenke bei implantierter Totalendoprothese linke Hüfte und beide Kniegelenke vor, eine maßgebliche Einschränkung ist nicht objektivierbar. Volle Belastung ist erlaubt, eine Instabilität liegt nicht vor, ausreichende muskuläre Stabilisierung ist möglich. Das Gangbild ist verlangsamt und schwerfällig aber ausreichend sicher, eine diabetische Polyneuropathie ist nicht nachgewiesen. Kurze Wegstrecken können allein und ohne Unterbrechung zurückgelegt werden, ein neurologisches Defizit liegt bei Zustand nach Lendenwirbelsäulenteilversteifung nicht vor. Verwendete einfache Hilfsmittel verunmöglichen nicht das Erreichen, das Ein- und Aussteigen und den Transport im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Das Ein- und Aussteigen ist möglich, da beide Hüftgelenke über 90 Grad gebeugt werden können, und beide Knie-und Sprunggelenke ausreichend beweglich sind. Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten ausreichend beweglich sind. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren bzw. oberen Extremitäten, der Wirbelsäule, sowie der körperlichen Belastbarkeit vor. Die Mobilität ist nicht erheblich und dauerhaft eingeschränkt. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Besitz des Behindertenpasses, zur Einbringung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen und zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus dem eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom XXXX, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX.Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen und zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus dem eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom römisch 40 , basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am römisch 40 . In dem fachärztlichen Sachverständigengutachten wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig auf die Leiden und Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung eingegangen. Die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgebrachten Leiden wurden, unter Berücksichtigung ihrer vorgelegten Befunde, ausreichend berücksichtigt und beurteilt. Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde vorgebracht, dass sich ihr Gesundheitszustand seit Februar 2016 nach erfolgter neuerlicher Wirbelsäulenoperation wesentlich verschlechtert habe. Überdies sei im fachärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX festgestellt worden, dass bei der Beschwerdeführerin keine Beinlängendifferenz vorläge. Diesbezüglich verweise sie auf die Kopien der Röntgenbefunde vom XXXX und vom XXXX, sowie auf den bereits im Jahr 2015 vorgelegten Befundbericht vom XXXX. Die Beschwerdeführerin frage sich, wie sie mit zwei Unterarmstützkrücken öffentliche Verkehrsmittel benutzen solle. Die Beschwerdeführerin suche regelmäßig einen Masseur auf, habe ebenfalls regelmäßig eine Physiotherapeutin zu Hause, und werde vom Primarius infiltriert.Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde vorgebracht, dass sich ihr Gesundheitszustand seit Februar 2016 nach erfolgter neuerlicher Wirbelsäulenoperation wesentlich verschlechtert habe. Überdies sei im fachärztlichen Sachverständigengutachten vom römisch 40 festgestellt worden, dass bei der Beschwerdeführerin keine Beinlängendifferenz vorläge. Diesbezüglich verweise sie auf die Kopien der Röntgenbefunde vom römisch 40 und vom römisch 40 , sowie auf den bereits im Jahr 2015 vorgelegten Befundbericht vom römisch 40 . Die Beschwerdeführerin frage sich, wie sie mit zwei Unterarmstützkrücken öffentliche Verkehrsmittel benutzen solle. Die Beschwerdeführerin suche regelmäßig einen Masseur auf, habe ebenfalls regelmäßig eine Physiotherapeutin zu Hause, und werde vom Primarius infiltriert. Im fachärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX wurden die Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, unter Zugrundelegung des Entlassungsbericht des XXXX Krankenhauses vom XXXX und des Befundberichtes des XXXX vom XXXX, umfassend berücksichtigt. Die fachärztliche Sachverständige hat ausgeführt, dass die mäßige Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich der Hüft-und Kniegelenke bei implantierter Totalendoprothese der linken Hüfte und beider Kniegelenke zwar zu einer Einschränkung der Gehstrecke führt, dies jedoch kein erhebliches Ausmaß erreicht. Es ist volle Belastung erlaubt, eine Instabilität liegt nicht vor, ausreichende muskuläre Stabilisierung ist möglich. Das Gangbild ist verlangsamt und schwerfällig, aber ausreichend sicher, eine diabetische Polyneuropathie ist nicht nachgewiesen. Die Beschwerdeführerin kann kurze Wegstrecken alleine und ohne Unterbrechung zurücklegen, ein neurologisches Defizit liegt bei Zustand nach Lendenwirbelsäulenteilversteifung nicht vor, und verwendete einfache Hilfsmittel verunmöglichen nicht das Erreichen, Einsteigen, Aussteigen und den Transport im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.Im fachärztlichen Sachverständigengutachten vom römisch 40 wurden die Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, unter Zugrundelegung des Entlassungsbericht des römisch 40 Krankenhauses vom römisch 40 und des Befundberichtes des römisch 40 vom römisch 40 , umfassend berücksichtigt. Die fachärztliche Sachverständige hat ausgeführt, dass die mäßige Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich der Hüft-und Kniegelenke bei implantierter Totalendoprothese der linken Hüfte und beider Kniegelenke zwar zu einer Einschränkung der Gehstrecke führt, dies jedoch kein erhebliches Ausmaß erreicht. Es ist volle Belastung erlaubt, eine Instabilität liegt nicht vor, ausreichende muskuläre Stabilisierung ist möglich. Das Gangbild ist verlangsamt und schwerfällig, aber ausreichend sicher, eine diabetische Polyneuropathie ist nicht nachgewiesen. Die Beschwerdeführerin kann kurze Wegstrecken alleine und ohne Unterbrechung zurücklegen, ein neurologisches Defizit liegt bei Zustand nach Lendenwirbelsäulenteilversteifung nicht vor, und verwendete einfache Hilfsmittel verunmöglichen nicht das Erreichen, Einsteigen, Aussteigen und den Transport im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Im Gutachten wurde weiters ausgeführt, dass das Ein- und Aussteigen möglich ist, da beide Hüftgelenke über 90 Grad gebeugt werden könne und beide Knie- und Sprunggelenke ausreichend beweglich sind. Auch die Gelenke beider oberen Extremitäten sind ausreichend beweglich, sodass ein sicheres Anhalten ebenfalls möglich ist. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass aus medizinischer Sicht keine erheblichen Einschränkungen der oberen bzw. unteren Extremitäten, der Wirbelsäule oder der körperlichen Belastbarkeit vorliegen, und die Mobilität nicht erheblich dauerhaft eingeschränkt ist. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend eine Beinlängendifferenz ist festzuhalten, dass im fachärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX, unter Zugrundelegung der vorgelegten Beweismittel und der am XXXX durchgeführten persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin im Gutachten unter "Status" festgehalten wurde, "Beinlänge ident".Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend eine Beinlängendifferenz ist festzuhalten, dass im fachärztlichen Sachverständigengutachten vom römisch 40 , unter Zugrundelegung der vorgelegten Beweismittel und der am römisch 40 durchgeführten persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin im Gutachten unter "Status" festgehalten wurde, "Beinlänge ident". Festzuhalten ist diesbezüglich außerdem, dass selbst unter der hypothetischen Annahme des Vorliegens einer Beinlängendifferenz eine diesbezügliche erhebliche Funktionseinschränkung in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 Zentimeter vorliegt (siehe Ausführungen unter "
  3. Rechtliche Beurteilung, S. 15). Der Vollständigkeit halber ist, zu dem mit der Beschwerde vorgelegten Befund des Facharztes für Orthopädie, orthopädische Chirurgie und Rheumatologie XXXX vom XXXX und dem diesbezüglichen Hinweis der Beschwerdeführerin auf diesen Befund festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt ergibt, dass die Beschwerdeführerin den genannten Befund bereits im Zusammenhang mit dem Verfahren einer früheren Antragstellung (XXXX) auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vorgelegt hat, und aus Anlass dieses vorgelegten Befundes von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, eingeholt wurde. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde der genannte Antrag abgewiesen, und wurde die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, XXXX, vom XXXX ebenfalls abgewiesen.Der Vollständigkeit halber ist, zu dem mit der Beschwerde vorgelegten Befund des Facharztes für Orthopädie, orthopädische Chirurgie und Rheumatologie römisch 40 vom römisch 40 und dem diesbezüglichen Hinweis der Beschwerdeführerin auf diesen Befund festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt ergibt, dass die Beschwerdeführerin den genannten Befund bereits im Zusammenhang mit dem Verfahren einer früheren Antragstellung (römisch 40 ) auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vorgelegt hat, und aus Anlass dieses vorgelegten Befundes von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom römisch 40 , basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, eingeholt wurde. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde der genannte Antrag abgewiesen, und wurde die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, römisch 40 , vom römisch 40 ebenfalls abgewiesen. Abgesehen davon ist überdies festzuhalten, dass die im Zusammenhang mit der gegenständlichen Antragstellung vom XXXX vorgelegten fachärztlichen Beweismittel vom XXXX und vom XXXX, sowie die am 05.10.2016 durchgeführte persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie, die dem fachärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX zu Grunde gelegt wurden, deutlich aktueller sind als der Befund vom XXXX und daher auch für das jetzige Verfahren zweckdienlicher und aussagekräftiger sind.Abgesehen davon ist überdies festzuhalten, dass die im Zusammenhang mit der gegenständlichen Antragstellung vom römisch 40 vorgelegten fachärztlichen Beweismittel vom römisch 40 und vom römisch 40 , sowie die am 05.10.2016 durchgeführte persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie, die dem fachärztlichen Sachverständigengutachten vom römisch 40 zu Grunde gelegt wurden, deutlich aktueller sind als der Befund vom römisch 40 und daher auch für das jetzige Verfahren zweckdienlicher und aussagekräftiger sind. Im Rahmen der Beschwerde wurden von der Beschwerdeführerin keine Einwendungen erhoben oder Beweismittel vorgelegt, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes besteht daher kein Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des gegenständlichen Sachverständigengutachtens. Das Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom XXXX wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.Das Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom römisch 40 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A)

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 46

BBG letzter Satz dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Aus diesem Grund können die nach Einlangen des Aktes beim Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Befunde vom 21.10.2016 und vom 12.01.2017 im gegenständlichen Verfahren nicht als Beurteilungsgrundlage herangezogen werden.

Paragraph 46, BBG letzter Satz dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Aus diesem Grund können die nach Einlangen des Aktes beim Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Befunde vom 21.10.2016 und vom 12.01.2017 im gegenständlichen Verfahren nicht als Beurteilungsgrundlage herangezogen werden.

§ 1Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013 id

F BGBl. II 263/2016 wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen.

§ 1Abs.

2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:

Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 263 aus 2016, wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen.

Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:

  1. die Bezeichnung "Behindertenpass" in deutscher, englischer und französischer Sprache;
  2. den Familien- oder Nachnamen, den Vorname(n), akademischen Grad oder Standesbezeichnung des Menschen mit Behinderung;
  3. das Geburtsdatum;
  4. den Verfahrensordnungsbegriff;
  5. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
  6. das Antragsdatum;
  7. das Ausstellungsdatum;
  8. die ausstellende Behörde;
  9. eine allfällige Befristung;
  10. eine Braillezeile mit dem Ausdruck "Behindertenpass";
  11. ein Hologramm in Form des Bundeswappens mit dem Schriftzug "Sozialministeriumservice" im Hintergrund;
  12. das Logo des Sozialministeriumservice;
  13. einen QR-Code, mit dem auf der Homepage des Sozialministeriumservice nähere Informationen zum Behindertenpass und den einzelnen Zusatzeintragungen abgerufen werden können sowie
  14. ein der Bestimmung des § 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 223/2006, entsprechendes Lichtbild.
  15. ein der Bestimmung des Paragraph 4, der Passgesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2006,, entsprechendes Lichtbild.

§ 1Abs.

4 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:

Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen: 1. Die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

  1. a)überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz eins bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
  2. b)blind oder hochrangig sehbehindert ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 4, oder 5 BPGG vorliegen.
  3. c)gehörlos oder schwer hörbehindert ist; die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80 % entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70 % aufgrund der Positionsnummer 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80 % entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, bzw. einem Grad der Behinderung von 70 % aufgrund der Positionsnummer 643 nach der Richtsatzverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1965,, vorzunehmen. Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50 % auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, zu entnehmen. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90 %, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80 % entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.
  4. d)taubblind ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 6, BPGG vorliegen.
  5. e)Träger/Trägerin eines Cochlear-Implantates ist;
  6. f)Epileptiker/Epileptikerin ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. Positionsnummer 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.
  7. g)eine Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;g) eine Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1996,, aufweist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten. h) eine Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;h) eine Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist; i) eine Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;i) eine Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist; diese Eintragung ist vorzunehmen bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20 % vorzunehmen.

  1. j)Träger/Trägerin von Osteosynthesematerial ist;
  2. k)Träger/Trägerin einer Orthese ist;
  3. l)Träger/Trägerin einer Prothese ist. 2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
  4. a)einer Begleitperson bedarf; diese Eintragung ist vorzunehmen bei -Strichaufzählung Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. a verfügen;Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, verfügen; -Strichaufzählung Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d verfügen;Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d verfügen; -Strichaufzählung bewegungseingeschränkte Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen; -Strichaufzählung Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlicher Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensänderungen; -Strichaufzählung Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und -Strichaufzählung schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z.B. Aspirationsgefahr).
  5. b)Die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann; diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 % bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des Paragraph 48, Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 % bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.
  6. c)einen geprüften Assistenzhund benötigt; 3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder deine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. In den Erläuterungen betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, wird unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt: "§ 1 Abs. 2 Z 3 (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3):"§ 1 Absatz 2, Ziffer 3, (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,): Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. " Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Da unter Zugrundelegung des gegenständlichen Sachverständigengutachtens einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom XXXX, das vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wird, festgestellt und ausführlich dargelegt wurde, dass die mäßige Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich der Hüft-und Kniegelenke bei implantierter Totalendoprothese der linken Hüfte und beider Kniegelenke zwar zu einer Einschränkung der Gehstrecke führt, dies jedoch kein erhebliches Ausmaß erreicht, das Gangbild verlangsamt und schwerfällig, aber ausreichend sicher ist, eine diabetische Polyneuropathie nicht nachgewiesen ist, das Ein- und Aussteigen möglich ist, da beide Hüftgelenke über 90 Grad gebeugt werden können, und beide Knie-und Sprunggelenke ausreichend beweglich sind, ein sicheres Anhalten ebenfalls möglich ist, da die Gelenke beider oberer Extremitäten ausreichend beweglich sind, die Beschwerdeführerin eine kurze Wegstrecken alleine und ohne Unterbrechung zurücklegen kann, ein neurologisches Defizit nicht vorliegt, und verwendete einfache Hilfsmittel das Erreichen, Einsteigen, Aussteigen und den Transport im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht verunmöglichen, bestehen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren bzw. oberen Extremitäten, der Wirbelsäule sowie der körperlichen Belastbarkeit, und erreichen die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin leidet auch nicht an einer Gesundheitsschädigung, für welche von vornherein der Passus "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vorgesehen ist.Da unter Zugrundelegung des gegenständlichen Sachverständigengutachtens einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom römisch 40 , das vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wird, festgestellt und ausführlich dargelegt wurde, dass die mäßige Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich der Hüft-und Kniegelenke bei implantierter Totalendoprothese der linken Hüfte und beider Kniegelenke zwar zu einer Einschränkung der Gehstrecke führt, dies jedoch kein erhebliches Ausmaß erreicht, das Gangbild verlangsamt und schwerfällig, aber ausreichend sicher ist, eine diabetische Polyneuropathie nicht nachgewiesen ist, das Ein- und Aussteigen möglich ist, da beide Hüftgelenke über 90 Grad gebeugt werden können, und beide Knie-und Sprunggelenke ausreichend beweglich sind, ein sicheres Anhalten ebenfalls möglich ist, da die Gelenke beider oberer Extremitäten ausreichend beweglich sind, die Beschwerdeführerin eine kurze Wegstrecken alleine und ohne Unterbrechung zurücklegen kann, ein neurologisches Defizit nicht vorliegt, und verwendete einfache Hilfsmittel das Erreichen, Einsteigen, Aussteigen und den Transport im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht verunmöglichen, bestehen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren bzw. oberen Extremitäten, der Wirbelsäule sowie der körperlichen Belastbarkeit, und erreichen die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin leidet auch nicht an einer Gesundheitsschädigung, für welche von vornherein der Passus "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vorgesehen ist. Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Überprüfung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs.4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurde zur Klärung des Sachverhaltes ein fachärztliches Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie und dem Bereich der Allgemeinmedizin eingeholt. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen und vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, das schlüssige Sachverständigengutachten zu entkräften. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurde zur Klärung des Sachverhaltes ein fachärztliches Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie und dem Bereich der Allgemeinmedizin eingeholt. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen und vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, das schlüssige Sachverständigengutachten zu entkräften. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde im Übrigen auch nicht beantragt. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W166.2144151.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.