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{'item': 'W166 2149574-1'}

Obsah (15)Art. 133§ 9§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 40§ 41§ 8§ 42§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2017 GeschäftszahlW166 2149574-1 SpruchW166 2149574-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNE

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 27.09.2016 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte die Kopie eines Meldezettels sowie ein Konvolut an medizinischen Beweismittel vor. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 27.01.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird im Wesentlichen folgendes ausgeführt: "Anamnese Depressio mit Dysarthrie, Zustand nach Hysterektomie, degenerative Wirbelsäulenveränderungen. Derzeitige Beschwerden: Angegeben werden Sprachstörungen, in Ruhe besser, bei Aufregung schlechter, dann auch Zungenkrämpfe. Essen und Trinken sei normal. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Cipralex, Xanor bei Bedarf, Analgetika bei Bedarf. Sozialanamnese: XXXX / Sekretariat.römisch 40 / Sekretariat. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 6.5.2014 XXXX : degenerative Abnützungen, Depression, St.p. Burn out, St.p. Sprachstörung, St.p. Melanom links subclaviculär 09/12.6.5.2014 römisch 40 : degenerative Abnützungen, Depression, St.p. Burn out, St.p. Sprachstörung, St.p. Melanom links subclaviculär 09/12. 5.9.2016 XXXX : Erschöpfungsdepression angstgefärbt, Somatisierungsstörung mit Dysarthrie, aktivitätsinduzierte Dystonie des Kiefergelenks.5.9.2016 römisch 40 : Erschöpfungsdepression angstgefärbt, Somatisierungsstörung mit Dysarthrie, aktivitätsinduzierte Dystonie des Kiefergelenks. 9.3.2014 XXXX : HE per vag.9.3.2014 römisch 40 : HE per vag. 16.1.2012 XXXX : degenerative Wirbelsäulenveränderungen.16.1.2012 römisch 40 : degenerative Wirbelsäulenveränderungen. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Normal. Ernährungszustand: Sehr gut. Größe: 165,00 cm Gewicht: 70,00 kg Blutdruck: 120/70 Klinischer Status - Fachstatus: KOPF, HALS: Keine Stauungszeichen, keine Atemnot, keine Lippencyanose. THORAX / LUNGE / HERZ: Sonorer Klopfschall, Vesiculäratmen, normale Atemfrequenz. Reine, rhythmische Herzaktion, keine pathologischen Geräusche. ABDOMEN: Weich, kein Druckschmerz, Leber und Milz nicht tastbar, Nierenlager beidseits frei. WIRBELSÄULE: Endlagige, geringe Funktionseinschränkung im Bereich der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule. Erreicht im Sitzen und Stehen mit beiden Händen den Boden, um 2 mitgeführte Taschen aufzuheben bzw. abzustellen. Endlagige Einschränkung bei Drehbewegungen cervical und lumbal. Paravertebrale Muskelverspannungen. EXTREMITÄTEN: Kreuz / Nacken / Pinzetten / Spitzgriff beidseits regelrecht, vollständiger Faustschluß beidseits, keine Muskelverschmächtigungen. Hüftgelenke frei beweglich, Kniegelenke frei beweglich, bandstabil, Sprunggelenke frei beweglich. Stehen und Gehen im Untersuchungszimmer ohne Hilfsmittel möglich. Zehen / Fersengang beidseits möglich. Keine Varizen, keine Ödeme, Fußpulse tastbar. GROB NEUROLOGISCH: Keine neurologischen Ausfälle, keine pathologischen Reflexe. Gesamtmobilität - Gangbild: Unauffällig, sicher, keine Hilfsmittel. Status Psychicus: Voll orientiert, Ductus kohärent, stabil, Sprache durchgehend gut verständlich, immer wieder Hervortreten der Zunge und intermittierend Dysarthrie, dann kurze Pause, keine Wortfindungsstörungen, klar, Aufmerksamkeit gut. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB % 1 Depression, Somatisierungsstörung mit Dysarthrie 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da Dauermedikation und fachärztliche Betreuung erforderlich. 03.06.01 20 2 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Oberer Rahmensatz, da nachgewiesene Abnützungen und funktionelle Einschränkung vor allem bei Drehbewegung. 02.01.01 20 3 Zustand nach Gebärmutterentfernung 08.03.02 10 Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch 2,3 nicht weiter erhöht, da keine relevante ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit dem Hauptleiden. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Zustand nach Melanom vor Jahren: durch aktuelle, aussagekräftige Facharztbefunde nicht ausreichend belegt. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstgutachten Dauerzustand." Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen und einen Grad der Behinderung von 20 v.H. festgestellt.Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen und einen Grad der Behinderung von 20 v.H. festgestellt. Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, das auf Grund des Antrages der Beschwerdeführerin durchgeführte medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem ärztlichen Sachverständigengutachten, das als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei, zu entnehmen. Das Gutachten werde als Beilage mit dem Bescheid übermittelt. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, und legte ein Konvolut an größtenteils bereits im Verfahren vorgelegten bzw. nicht mehr aktuellen Beweismittel vor. In der Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass manche Diagnosen und Kuraufenthalte im ärztlichen Gutachten nicht angeführt bzw. berücksichtigt worden seien, die Funktion der Lendenwirbelsäule anlässlich der persönlichen Untersuchung nicht kontrolliert sowie der Zusammenhang zwischen den Leiden nicht berücksichtigt worden sei, und sich die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Sprachstörung in ihrem beruflichen und sozialen Umfeld eingeschränkt fühle, wodurch es zur psychischen Belastungen käme. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 09.03.2017 vorgelegt. Mit Schreiben vom 13.03.2017 wurde der Beschwerdeführerin seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Mängelbehebungsauftrag betreffend die Beschwerde vom 07.03.2017 mit folgendem Wortlaut übermittelt: "Sehr geehrter Frau XXXX !"Sehr geehrter Frau römisch 40 ! Sie haben mit E-Mail vom 07.03.2017 eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom XXXX , XXXX übermittelt, mit welchem Ihr Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde.Sie haben mit E-Mail vom 07.03.2017 eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom römisch 40 , römisch 40 übermittelt, mit welchem Ihr Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde. In Ihrer Beschwerde beantragen Sie jedoch, Ihrem Antrag auf "Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten" stattzugeben und im diesbezüglichen Betreff schreiben Sie unter "Wegen: BBG – Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten". Dies wäre allerdings ein Verfahren nach dem BEinstG (Behinderteneinstellungsgesetz) und nicht nach dem BBG (Bundesbehindertengesetz). Gegenstand des ho. anhängigen Verfahrens ist jedenfalls der Bescheid vom XXXX , OB: XXXX betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses

dem Bundesbehindertengesetz (BBG).Gegenstand des ho. anhängigen Verfahrens ist jedenfalls der Bescheid vom römisch 40 , OB: römisch 40 betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses

dem Bundesbehindertengesetz (BBG). Ihre Beschwerde vom 7.3.2017 weist demnach Inhaltsmängel im Sinne des § 9 Abs. 1 VwGVG auf. Sie werden daher aufgefordert, folgende Mängel Ihrer Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern:Ihre Beschwerde vom 7.3.2017 weist demnach Inhaltsmängel im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG auf. Sie werden daher aufgefordert, folgende Mängel Ihrer Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern: • Sie haben den Bescheid, gegen den sich Ihre Beschwerde richtet, konkret zu bezeichnen. (Ihre Beschwerde richtet sich zwar gegen den Bescheid vom XXXX , OB: XXXX , allerdings betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten" und nicht betreffend den "Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses."• Sie haben den Bescheid, gegen den sich Ihre Beschwerde richtet, konkret zu bezeichnen. (Ihre Beschwerde richtet sich zwar gegen den Bescheid vom römisch 40 , OB: römisch 40 , allerdings betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten" und nicht betreffend den "Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses." • Auch führen Sie in der Begründung der Beschwerde an, "die Ausstellung eines Behindertenpasses wäre anzudenken" und stellen dann den Antrag "der erstinstanzliche Bescheid wäre aufzuheben, und dem Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten wäre stattzugeben". Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Beschwerde

§ 9Vw

GVG, § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zurückgewiesen werden."Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Beschwerde

Paragraph 9, VwGVG, Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werden." Die Beschwerdeführerin ist dem Mängelbehebungsauftrag fristgerecht nachgekommen. I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am 27.09.2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Funktionseinschränkungen vor: 1 Depression, Somatisierungsstörung mit Dysarthrie 2 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen 3 Zustand nach Gebärmutterentfernung Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2,3 nicht erhöht, da keine relevante ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit dem Hauptleiden. Der Grad der Behinderung beträgt 20 v.H.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Einbringung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen und zum Gesamtgrad der Behinderung ergeben sich aus dem erstinstanzlich eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 27.01.
  3. In den medizinischen Sachverständigengutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Befunde, auch betreffend Kuraufenthalte, wurden vom ärztlichen Sachverständigen im Gutachten berücksichtigt und beurteilt. In der Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass manche Diagnosen und Kuraufenthalte im ärztlichen Gutachten nicht angeführt bzw. berücksichtigt worden seien, die Funktion der Lendenwirbelsäule anlässlich der persönlichen Untersuchung nicht kontrolliert sowie der Zusammenhang zwischen den Leiden nicht berücksichtigt worden sei, und sich die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Sprachstörung in ihrem beruflichen und sozialen Umfeld eingeschränkt fühle, wodurch es zu psychischen Belastungen käme. Die psychischen Probleme und Sprachstörungen hat der medizinische Sachverständige in seinem Gutachten unter Leiden Nr. 1 "Depression, Somatisierungsstörung mit Dysarthrie" unter der Positionsnummer 03.06.01 der Einschätzungsverordnung (EVO) mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz "da Dauermedikation und fachärztliche Betreuung erforderlich" mit einem Grad der Behinderung in Ausmaß von 20 v.H. eingeschätzt. Im Gutachten hat der medizinische Sachverständige betreffend die Sprachstörungen ausgeführt unter "Status Psychicus" festgehalten: "( .) Sprache durchgehend gut verständlich, immer wieder hervortreten der Zunge und intermittierende Dysarthrie, dann kurze Pause, keine Wortfindungsstörungen " Die Probleme mit der Wirbelsäule wurden im Gutachten unter Leiden Nr. 2 "Degenerative Wirbelsäulenveränderungen" unter der Positionsnummer 02.01.01 der EVO mit dem oberen Rahmensatz, da "nachgewiesene Abnützungen und funktionelle Einschränkung vereinbarte Drehbewegung" mit einem Grad der Behinderung in Ausmaß von 20 v.H. eingeschätzt. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, dass der Zusammenhang zwischen den Leiden nicht berücksichtigt worden sei ist festzuhalten, dass der medizinische Sachverständige im Gutachten ausgeführt hat, dass das führende Leiden Nr. 1 durch die Leiden Nr. 2 und Nr. 3 nicht weiter erhöht wird, da keine relevante ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit dem Hauptleiden vorliegt. Mit der Beschwerde wurden somit keine Einwendungen erhoben, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten. Die mit der Beschwerde vorgelegten Befunde wurden, wie schon ausgeführt, größtenteils mit dem Antrag vorgelegt und wurden daher bereits berücksichtigt bzw. waren sie nicht mehr aktuell. Die Beschwerdeführerin ist dem ärztlichen Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des gegenständlichen Sachverständigengutachtens. Das ärztliche Sachverständigengutachten vom 27.01.2017 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A)

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 40Abs.

2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.

Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mittelung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mittelung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen eines Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45Abs.

1 Bundesbehindertengesetz sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 Bundesbehindertengesetz ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, Bundesbehindertengesetz ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung EVO), lauten auszugsweise:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, (Einschätzungsverordnung EVO), lauten auszugsweise: .. Grad der Behinderung § 2.

(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Betreffend die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Leiden ist der Anlage der Einschätzungsverordnung Nachfolgendes zu entnehmen: "02.01 Wirbelsäule 02.01.01 Funktionseinschränkungen geringen Grades 10-20 % Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage) Mäßige radiologische Veränderungen Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben Keine Dauertherapie erforderlich 03.06 Affektive Störungen 03.06.01 Depressive Störung-Dysthymie-leichten Grades 10-40% keine psychotischen Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd 20 %: Unter Medikation stabil, soziale Integration 08.03 08.03.02 Fehlbildung, Fehlen, Entfernung der Gebärmutter 10% Betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Zusammenhang der Leiden ist der Einschätzungsverordnung Folgendes zu entnehmen: Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn -Strichaufzählung sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, -Strichaufzählung zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, hat der ärztliche Sachverständige diesbezüglich in seinem Gutachten ausgeführt, dass Leiden Nr. 1 durch die Leiden Nr. 2 und Nr. 3 nicht weiter erhöht wird, da keine relevante ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit dem Hauptleiden. Da in dem gegenständlichen ärztlichen Sachverständigengutachten, das vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurde, ein Grad der Behinderung von 20 v. H. festgestellt wurde, sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung des Grades der Behinderung in Betracht kommt. Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung abgesehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung abgesehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurde zur Klärung des Sachverhaltes ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt und der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen und vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, das Sachverständigengutachten zu entkräften. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurde zur Klärung des Sachverhaltes ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt und der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen und vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, das Sachverständigengutachten zu entkräften. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W166.2149574.1.00

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