Obsah (16)
Art. 133§ 29b§ 9§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 42§ 46§ 1§ 2§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2017 GeschäftszahlW166 2150958-1 SpruchW166 2150958-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNE
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist seit XXXX Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 80 v.H.Der Beschwerdeführer ist seit römisch 40 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 80 v.H. Der Beschwerdeführer stellte am 23.11.2016 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
§ 29bSt
VO, und legte diverse medizinische Beweismittel in Kopie vor.Der Beschwerdeführer stellte am 23.11.2016 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO, und legte diverse medizinische Beweismittel in Kopie vor. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 23.02.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "Anamnese: Aktengutachten erstellt am
- Oktober 2015: chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD III), Verlust der linken Niere wegen bösartiger Neubildung 1992, Zustand nach Beinvenenthrombose beidseits, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Endoreaktive Depression, Bewegungsstörung des linken Sprunggelenkes, mäßiger Bluthochdruck, Zustand nach Elektroabrasion wegen bösartiger Neubildung an der Oberfläche der Blasenschleimhaut, Restsymptomatik nach Facialisparese links, Fersensporn beidseits. FestgestellterAktengutachten erstellt am
- Oktober 2015: chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD römisch drei), Verlust der linken Niere wegen bösartiger Neubildung 1992, Zustand nach Beinvenenthrombose beidseits, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Endoreaktive Depression, Bewegungsstörung des linken Sprunggelenkes, mäßiger Bluthochdruck, Zustand nach Elektroabrasion wegen bösartiger Neubildung an der Oberfläche der Blasenschleimhaut, Restsymptomatik nach Facialisparese links, Fersensporn beidseits. Festgestellter Gesamt-Behinderungsgrad: 80 %, Dauerzustand. Nun wird die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" beantragt. Rezidiv-Blasentumor, transurethrale Resektion der Blase am
- August 2015 (Anteile eines papillärem urothelialen Karzinom ohne Infiltration), Rezidiv-Blasentumor (gutartig) mit transurethraler Resektion am
- Oktober 2016 (histologisch reguläres Urothel, unauffällig), Zustand nach Nephroureterektomie links 1992, fetthaltige Raumforderung linke Nebenniere, Hypertonie, Typ II Diabetes, chronisch-obstruktive Lungenkrankheit, arterielle Hypertonie,Zustand nach Nephroureterektomie links 1992, fetthaltige Raumforderung linke Nebenniere, Hypertonie, Typ römisch zwei Diabetes, chronisch-obstruktive Lungenkrankheit, arterielle Hypertonie, Zustand nach Pulmonalembolie und multiplen tiefen Beinvenenthrombose- Marcoumar seit
- Derzeitige Beschwerden: Zwischenzeitlich sei eine weitere Blasen-Tumorresektion erfolgt. Er müsse 15-20 mal pro Tag urinieren und könne deshalb nur selten aus dem Haus gehen. Es bestehen Schulterbeschwerden rechts, welche bis in die obere Hälfte des Oberarms ausstrahlen. Ein "Überbein" im Bereich des Brustbeins/Schlüsselbeins ist bekannt. Bei bekanntem 3 cm großem Knoten der Schilddrüse sei eine Szintigraphie geplant. Bei Belastung sei er nach etwa 30 m kurzatmig, jährliche Kontrollen beim Lungenfacharzt werden durchgeführt. 1998 habe er 2 tiefe Beinvenenthrombosen (rechts und links) und 3 Lungeninfarkte erlitten und nehme seither Marcoumar. Die Unterarmstützkrücke verwende er, da ihm die Gehhilfe wegen des Gefühls der Unsicherheit in den Füßen helfe. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Norvasc, Acemin, Oleovit, Marcoumar, Pulmicort, Spiriva, Crestor, Concor, Pioglitazon, Seractil bei Bedarf, Parkemed bei Bedarf. 1 UA-Stützkrücke. Sozialanamnese: Verheiratet, eine Tochter. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Röntgen des rechten Schultergelenks vom
- Oktober 2016: keine wesentliche Befundänderung im Vergleich zur Voruntersuchung am
- 2016, beginnende bis geringgradige degenerative Veränderungen. Röntgen beider Sprunggelenke vom
- September 2016: normal weite Sprunggelenksspalten, minimale Unregelmäßigkeiten im Bereich des linken Innenknöchels, Fersensporn beidseits, normale Knochenstruktur. Messung des Knöchel-Arm-Index vom
- Juli 2016: kein Hinweis auf periphere arterielle Verschluss Krankheit. Laborbefund vom
- Oktober 2016: HbA1c 7,4 %, Röntgen der Halswirbelsäule vom 28
- 2016: mäßige degenerative Veränderungen. Nachgereicht wurden folgende Befunde: Lungenärztlicher Befundbericht XXXX vom
- Oktober 2015: Verdacht auf obstruktives Schlafapnoesyndrom, unauffälliger Lungenbefund, nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus, chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung III, mittelgradige obstruktive Ventilationsstörung, auskultatorisch unauffällige Lunge, unauffällige Blutgase, Durchleuchtung: unauffälliger Befund.Lungenärztlicher Befundbericht römisch 40 vom
- Oktober 2015: Verdacht auf obstruktives Schlafapnoesyndrom, unauffälliger Lungenbefund, nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus, chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung römisch drei, mittelgradige obstruktive Ventilationsstörung, auskultatorisch unauffällige Lunge, unauffällige Blutgase, Durchleuchtung: unauffälliger Befund. Urologischer Befund Krankenhaus XXXX vom
- August 2015:Urologischer Befund Krankenhaus römisch 40 vom
- August 2015: Rezidiv¬Blasentumor (
- Rezidiv), Zustand nach Nephroureterektomie links 1992, arterielle Hypertonie, Typ II Diabetes, COPD, Zustand nach Pulmonalembolie und multiplen tiefen Beinvenenthrombose-Marcoumar seit
- Histologisch: Anteile von einem hoch- bis mäßig differenzierten papillärem urothelialen Karzinom, Infiltration nicht nachweisbar. Kontrolle und Befundbesprechung am
- August 2015.Rezidiv¬Blasentumor (
- Rezidiv), Zustand nach Nephroureterektomie links 1992, arterielle Hypertonie, Typ römisch zwei Diabetes, COPD, Zustand nach Pulmonalembolie und multiplen tiefen Beinvenenthrombose-Marcoumar seit
- Histologisch: Anteile von einem hoch- bis mäßig differenzierten papillärem urothelialen Karzinom, Infiltration nicht nachweisbar. Kontrolle und Befundbesprechung am
- August
- Urologischer Befund Krankenhaus XXXXvom
- Oktober 2016: Rezidiv¬Blasentumor, fetthaltige Raumforderung linken Nebenniere, Hypertonie, Typ II Diabetes, chronisch-obstruktive Lungenkrankheit, Zustand nach Nephroureterektomie links 1992, arterielle Hypertonie, Typ II Diabetes, COPD, Zustand nach Pulmonalembolie und multiplen tiefen Beinvenenthrombose-Marcoumar seit
- TransurethraleRezidiv¬Blasentumor, fetthaltige Raumforderung linken Nebenniere, Hypertonie, Typ römisch zwei Diabetes, chronisch-obstruktive Lungenkrankheit, Zustand nach Nephroureterektomie links 1992, arterielle Hypertonie, Typ römisch zwei Diabetes, COPD, Zustand nach Pulmonalembolie und multiplen tiefen Beinvenenthrombose-Marcoumar seit
- Transurethrale Resektion des Blasentumors am
- Oktober
- Histologie: weitgehend reguläres Urothel ohne Atypien. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: adipös Größe: 175,00 cm Gewicht: 101,00 kg Blutdruck: Klinischer Status - Fachstatus: Aus- und Ankleiden, Aufstehen und Lagewechsel selbständig möglich, Caput: geringe Restsymptomatik nach Facialisparese links, sonst ua., keine Lippenzyanose, keine Halsvenenstauung, Thorax: prominentes und vergröbertes Sternoclavikulargelenk rechts, Cor: reine Herztöne, rhythmische Herzaktion, Pulmo: V.A., sonorer KS, Basen atemversch., keine SprechdyspnoePulmo: römisch fünf.A., sonorer KS, Basen atemversch., keine Sprechdyspnoe Abdomen: weich, über Thoraxniveau, keine Druckpunkte, keine path. Resistenzen palp., Leber am Ribo palp., Milz n.p., Darmgeräusche normal und unauffällig, Nierenlager bds. frei, blande Narbe nach Entfernung der linken Niere linke Flanke sowie blande Narbe nach Gallenblasenentfernung rechter Mittelbauch, HWS: Kopfdrehung und -seitneigung: nach rechts und links, Inkl. und Rekl. 1/3 eingeschränkt, BWS: gerade, LWS: Rumpfdrehung und -seitneigung 1/3 eingeschränkt, blande Narbe nach Operation der Lendenwirbelsäule Extremitäten: OE: Rechtshändigkeit Schultergelenk rechts: Abduktion 90° und Anteversion 100°, Schultergelenk links: Abduktion 100°, Anteversion 120°, Nacken- und Schürzengriff beidseits frei durchführbar Ellenbogengelenke: frei, Handgelenke frei beweglich, Fingergelenke bds. frei, Daumengelenke bds. frei, Faustschluß bds. komplett durchführbar, Zangengriff bds. durchführbar, geringer Tremor der rechten Hand, UE: Hüftgelenk rechts: Flexion 90°, Abd. 1/3 eingeschränkt und Add. endlagig eingeschränkt, Hüftgelenk links: Flexion 90°, Abduktion endlagig eingeschränkt und Adduktion frei, Kniegelenk links: Beweglichkeit frei, bandstabil, Kniegelenk rechts: Beweglichkeit frei, bandstabil Seite 3 von 7 Sprunggelenk rechts frei beweglich, links endlagig eingeschränkt, sonstige Gelenke altersentsprechend frei, Fußheben und -senken bds. durchführbar, 1-Beinstand bds. durchführbar, Hocke durchführbar - die Hände erreichen das untere Oberschenkeldrittel, beide UE können von der Unterlage abgehoben werden, Fußpulse bds. palp., Venen: verstärkte Venenzeichnung beidseits, Stützstrümpfe beidseits, Ödeme: keine Stuhl: unauffällig, Harnanamnese: erhöhte Miktionsfrequenz, anamnestisch 15-20 mal pro Tag, sonst unauffällig. Gesamtmobilität - Gangbild: Gering verlangsamt, flüssig, mit einer Unterarmstützkrücke rechts geführt sicher, freies Stehen unauffällig möglich, Gehen ohne Hilfsmittel im Untersuchungszimmer sicher möglich, Zehenspitzen- und Fersenstand beidseits mit Anhalten durchführbar, Aufstehen aus liegender Körperhaltung mit etwas wippenden Bewegungen selbstständig möglich, Lagewechsel selbständig möglich. Status Psychicus: klar, wach, in allen Qualitäten orientiert, keine Denkstörungen, Denkziel wird erreicht, Stimmung ausgeglichen Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung im Gold Stadium III und Zustand nach1 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung im Gold Stadium römisch drei und Zustand nach Lungeninfarkt 1998 bei mittelgradiger obstruktiver Ventilationsstörung, unauffälligem Röntgenbefund sowie unauffälligen Blutgasen 2 Verlust der linken Niere wegen bösartiger Neubildung 1992, ohne Hinweis auf Rezidivgeschehen 3 Zustand nach Beinvenenthrombose beidseits bei laufender Kompressionstherapie 4 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule bei Zustand nach Bandscheibenoperation in der Lendenwirbelsäule und Vorliegen eines milden Polyneuropathiesyndroms bei mäßiggradigen funktionellen Einschränkungen 5 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 6 Endoreaktive Depression 7 Bewegungsstörung des linken Sprunggelenks bei mäßiggradigen funktionellen Einschränkungen 8 Mäßige Hypertonie 9 Zustand nach Entfernung einer bösartigen Neubildung der Harnblase ohne Hinweis auf Infiltration zuletzt 8/2015 sowie Abtragung einer gutartigen Neubildung 10/2016 bei berichteter erhöhter Miktionsfrequenz, jedoch ohne Komplikationen und ohne Therapiebedarf bei laufender Kontrollerfordernis9 Zustand nach Entfernung einer bösartigen Neubildung der Harnblase ohne Hinweis auf Infiltration zuletzt 8 aus 2015, sowie Abtragung einer gutartigen Neubildung 10 aus 2016, bei berichteter erhöhter Miktionsfrequenz, jedoch ohne Komplikationen und ohne Therapiebedarf bei laufender Kontrollerfordernis 10 Restsymptomatik nach Facialisparese links 11 Fersensporn beidseits 12 Funktionseinschränkungen der Schultergelenke bei radiologisch beschriebenen geringen degenerativen Veränderungen des linken Schultergelenks Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum Vorgutachten Neuaufnahme von Leiden Nummer
- Dauerzustand.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Im Rahmen der klinischen Untersuchung stellt sich bei altersentsprechendem Allgemeinzustand ein etwas verlangsamtes und auch ohne Hilfsmittelbenützung sicheres und flüssiges Gangbild dar. Bei geringgradigen Abnützungen im linken Sprunggelenk lassen sich geringgradige funktionelle Einschränkungen in diesem Gelenk objektivieren. Erhebliche Einschränkungen der Gelenksfunktion im Bereich der unteren Extremitäten lassen sich nicht erheben. Eine periphere arterielle Verschlusserkrankung, welche zu einer maßgeblichen Limitierung der Gehstrecke führt, konnte durch entsprechende Untersuchungen ausgeschlossen werden. Greif- und Haltefunktion sind gegeben. Bei bekannter chronisch-obstruktiver Atemwegserkrankung ist in der Spirometrie eine mittelgradige obstruktive Ventilationsstörung bei unauffälligem Lungenröntgen sowie unauffälligen Blutgasen und damit unauffälliger Sauerstoffversorgung beschrieben. Eine erhebliche Funktionseinschränkung der Lunge ist nicht dokumentiert bzw. durch aktuelle Befunde nicht belegt, auch lässt sich keine maßgebliche Verschlechterung der Lungenerkrankung im Vergleich zum Vorgutachten objektivieren. Eine erhebliche kardiale Funktionsstörung ist ebenso nicht beschrieben. Zwischenzeitlich seit dem Vorgutachten erfolgte die Abtragung eines gutartigen Blasentumors ohne Hinweis auf Komplikationen. Zusammenfassend ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Be- und Entsteigen und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht auf erhebliche Weise erschwert, sodass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht vorliegen.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Eine schwere und anhaltende Erkrankung des Immunsystems liegt nicht vor. Gutachterliche Stellungnahme: Bei zwischenzeitlich erfolgter operativer Abtragung eines gutartigen Blasentumors im Oktober 2016 sind keine Komplikationen dokumentiert. Bei Fehlen von urologischen Komplikationen bewirkt die berichtete erhöhte Miktionsfrequenz keine erhebliche Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Hinsichtlich der bekannten Lungenerkrankung ist eine mittelgradige obstruktive Ventilationsstörung bei unauffälligem Röntgenbefund sowie unauffälliger Sauerstoffversorgung dokumentiert. Aktuelle Befunde, welche eine Verschlechterung der Lungenerkrankung dokumentieren, liegen nicht vor. Bei auskultatorisch unauffälliger Lunge bewirkt die mittelgradige obstruktive Ventilationsstörung keine erhebliche Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Erhebliche Störungen der Gelenksfunktion im Bereich der unteren Extremitäten lassen sich nicht erheben. Bei Fehlen einer arteriellen Durchblutungsstörung der unteren Extremitäten lässt sich im Rahmen der klinischen Untersuchung ein gering verlangsamtes und auch ohne Hilfsmittelbenützung sicheres und flüssiges Gangbild objektivieren. Insgesamt lässt sich im Vergleich zum Vorgutachten durch entsprechende Befunde und nach klinischer Untersuchung keine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes objektivieren. Zusammenfassend liegen die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" derzeit nicht vor." Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens dem Gutachten vom 23.02.2017, das einen Bestandteil der Bescheidbegründung darstelle und mit dem Bescheid übermittelt worden sei, zu entnehmen seien. Nach diesem Sachverständigengutachten lägen die Voraussetzungen für die beantrage Zusatzeintragung nicht vor und sei der Antrag abzuweisen gewesen. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen die Ablehnung eines Behindertenpasses erhoben und vorgebracht, dass sein Gesundheitszustand betreffend die bestehenden Leiden nicht der Beste sei. In bestimmten Abständen habe der Beschwerdeführer Schmerzen in den Sprunggelenken, die ihm das Gehen erschweren würde. Der Beschwerdeführer sei mit der Rettung ins Krankenhaus gekommen, die dortigen Untersuchungen hätten aber auch keine Erkenntnis gebracht. Eine geplante Bandscheibenoperation habe auf Grund eines entzündeten Fußes verschoben werden müssen. Weitere medizinische Beweismittel wurden mit der Beschwerde nicht vorgelegt. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 23.03.2017 vorgelegt. Da der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen "die Ablehnung des Behindertenpasses" gerichtet hat, die abweisenden Bescheide vom XXXX und vom XXXX jedoch die beantragte Zusatzeintragung und die Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO zum Inhalt hatten, erging nachfolgender Mängelbehebungsauftrag vom 10.04.2017 an den Beschwerdeführer:Da der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen "die Ablehnung des Behindertenpasses" gerichtet hat, die abweisenden Bescheide vom römisch 40 und vom römisch 40 jedoch die beantragte Zusatzeintragung und die Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO zum Inhalt hatten, erging nachfolgender Mängelbehebungsauftrag vom 10.04.2017 an den Beschwerdeführer: "Sehr geehrter Herr XXXX! Sie haben mit beim Sozialministeriumsservice am 20.03.2017 eingelangt, und dem Bundesverwaltungsgericht am 23.03.2017 vorgelegt, eine Beschwerde eingebracht und ausgeführt: "Hiermit erhebe ich Einspruch gegen die Ablehnung eines Behindertenpasses ( ). Sie sind seit XXXX Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad derSie sind seit römisch 40 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 80 v.H., und haben am 23.11.2016 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie einen Antrag auf "Ausstellung eines Ausweises
§ 29bSt
VO" gestellt.eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO" gestellt. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat mit Bescheid vom XXXX denDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat mit Bescheid vom römisch 40 den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und mit Bescheid vom XXXX den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nachund mit Bescheid vom römisch 40 den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO abgewiesen, da Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises dasParagraph 29 b, StVO abgewiesen, da Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises das Vorliegen der gegenständlichen Zusatzeintragung im Behindertenpass ist. Ihre Beschwerde weist demnach Inhaltsmängel im Sinne des § 9 Abs. 1 VwGVG auf. Sie werden daher aufgefordert, folgende Mängel Ihrer Beschwerde binnen einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern:Ihre Beschwerde weist demnach Inhaltsmängel im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG auf. Sie werden daher aufgefordert, folgende Mängel Ihrer Beschwerde binnen einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern: • Sie haben den Bescheid, gegen den sich Ihre Beschwerde richtet, konkret zu bezeichnen, und mitzuteilen, ob sich Ihre Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX (Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung) oder gegen den Bescheid vom XXXX oder aber gegen beide Bescheide (vom XXXX und vom XXXX) richtet.• Sie haben den Bescheid, gegen den sich Ihre Beschwerde richtet, konkret zu bezeichnen, und mitzuteilen, ob sich Ihre Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 (Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung) oder gegen den Bescheid vom römisch 40 oder aber gegen beide Bescheide (vom römisch 40 und vom römisch 40 ) richtet. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Beschwerde
§ 9Vw
GVG, § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zurückgewiesen werden."Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Beschwerde
Paragraph 9, VwGVG, Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werden." Mit Schreiben vom 19.04.2017 hat der Beschwerdeführer die Mängel behoben und mitgeteilt, dass er Beschwerde gegen beide Bescheide, nämlich vom XXXX und vom XXXX erhebe. Der Beschwerdeführer könne auf Grund seiner Erkrankungen nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fahren und er wolle einen Parkausweis. Mit dem Mängelbehebungsauftrag legte der Beschwerdeführer einen lungenfachärztlichen Befundbericht vom 14.04.2017 vor.Mit Schreiben vom 19.04.2017 hat der Beschwerdeführer die Mängel behoben und mitgeteilt, dass er Beschwerde gegen beide Bescheide, nämlich vom römisch 40 und vom römisch 40 erhebe. Der Beschwerdeführer könne auf Grund seiner Erkrankungen nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fahren und er wolle einen Parkausweis. Mit dem Mängelbehebungsauftrag legte der Beschwerdeführer einen lungenfachärztlichen Befundbericht vom 14.04.2017 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Dem Beschwerdeführer wurde am XXXX ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 80 v.H. ausgestellt.Dem Beschwerdeführer wurde am römisch 40 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 80 v.H. ausgestellt. Der Beschwerdeführer stellte am 23.11.2016 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Der Beschwerdeführer leidet an einer chronisch obstruktive Lungenerkrankung im Gold Stadium III und Zustand nach Lungeninfarkt 1998 bei mittelgradiger obstruktiver Ventilationsstörung, einem Verlust der linken Niere wegen bösartiger Neubildung 1992, einem Zustand nach Beinvenenthrombose beidseits bei laufender Kompressionstherapie, an degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule bei Zustand nach Bandscheibenoperation in der Lendenwirbelsäule und Vorliegen eines milden Polyneuropathiesyndroms bei mäßiggradigen funktionellen Einschränkungen, einem nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus, einer endoreaktiven Depression, einer Bewegungsstörung des linken Sprunggelenks bei mäßiggradigen funktionellen Einschränkungen, einer mäßigen Hypertonie, einem Zustand nach Entfernung einer bösartigen Neubildung der Harnblase sowie Abtragung einer gutartigen Neubildung bei berichteter erhöhter Miktionsfrequenz, einer Restsymptomatik nach Facialisparese links, einem Fersensporn beidseits sowie an Funktionseinschränkungen der Schultergelenke.Der Beschwerdeführer leidet an einer chronisch obstruktive Lungenerkrankung im Gold Stadium römisch drei und Zustand nach Lungeninfarkt 1998 bei mittelgradiger obstruktiver Ventilationsstörung, einem Verlust der linken Niere wegen bösartiger Neubildung 1992, einem Zustand nach Beinvenenthrombose beidseits bei laufender Kompressionstherapie, an degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule bei Zustand nach Bandscheibenoperation in der Lendenwirbelsäule und Vorliegen eines milden Polyneuropathiesyndroms bei mäßiggradigen funktionellen Einschränkungen, einem nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus, einer endoreaktiven Depression, einer Bewegungsstörung des linken Sprunggelenks bei mäßiggradigen funktionellen Einschränkungen, einer mäßigen Hypertonie, einem Zustand nach Entfernung einer bösartigen Neubildung der Harnblase sowie Abtragung einer gutartigen Neubildung bei berichteter erhöhter Miktionsfrequenz, einer Restsymptomatik nach Facialisparese links, einem Fersensporn beidseits sowie an Funktionseinschränkungen der Schultergelenke. Bei geringgradigen Abnützungen im linken Sprunggelenk liegen geringgradige funktionelle Einschränkungen in diesem Gelenk vor. Erhebliche Störungen der Gelenksfunktion im Bereich der unteren Extremitäten können nicht objektiviert werden. Bei Fehlen einer arteriellen Durchblutungsstörung der unteren Extremitäten ist das Gangbild gering verlangsamt, und ohne Hilfsmittelbenützung sicher und flüssig. Eine maßgebliche periphere arterielle Verschlusserkrankung liegt nicht vor. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten vor. Greif- und Haltefunktion sind gegeben. Im Zusammenhang mit der chronisch-obstruktiven Atemwegserkrankung (Gold Stadium III) liegt eine mittelgradige obstruktive Ventilationsstörung mit unauffälliger Sauerstoffversorgung vor.Im Zusammenhang mit der chronisch-obstruktiven Atemwegserkrankung (Gold Stadium römisch drei) liegt eine mittelgradige obstruktive Ventilationsstörung mit unauffälliger Sauerstoffversorgung vor. Eine erhebliche Funktionseinschränkung der Lunge oder eine erhebliche kardiale Funktionsstörung kann nicht objektiviert werden. Urologischen Komplikationen liegen nicht vor, die berichtete erhöhte Miktionsfrequenz stellt keine erhebliche Einschränkung dar. Es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. Eine schwere und anhaltende Erkrankung des Immunsystems liegt ebenfalls nicht vor. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Einbringung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus dem eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 23.02.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers. In dem ärztlichen Sachverständigengutachten wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig auf die Leiden und Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung eingegangen. Die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgebrachten Leiden wurden, unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde, ausreichend berücksichtigt und beurteilt. Der nach Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer vorgelegte lungenfachärztliche Befund vom 14.04.2017, welcher am 19.04.2017 ho. eingelangt ist, konnte nicht berücksichtigt werden, da in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Festzuhalten ist, dass selbst unter der hypothetischen Annahme, der lungenfachärztliche Befund vom 14.04.2017 wäre berücksichtigt worden, dieses medizinische Beweismittel lediglich die bereits bekannten und berücksichtigten Funktionseinschränkungen "COPD III" und "NIDDM (=non insulin dependent diabetes mellitus, nicht insulinabhängiger Diabetes mellitus) als Diagnosen ausweist. In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Gesundheitszustand nicht der Beste sei, und er in bestimmten Abständen Schmerzen in den Sprunggelenken habe, die ihm das Gehen erschweren würden. Diesbezüglich hat der medizinische Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt, dass sich im Rahmen der klinischen Untersuchung bei altersentsprechendem Allgemeinzustand ein etwas verlangsamtes aber auch ohne Hilfsmittelbenützung sicheres und flüssiges Gangbild darstellt, und sich bei geringgradigen Abnützungen im linken Sprunggelenk, geringgradige funktionelle Einschränkungen in diesem Gelenk objektivieren lassen. Erhebliche Einschränkungen der Gelenksfunktion im Bereich der unteren Extremitäten lassen sich nicht erheben. Eine periphere arterielle Verschlusserkrankung, welche zu einer maßgeblichen Limitierung der Gehstrecke führt, konnte durch entsprechende Untersuchungen ausgeschlossen werden. Bei bekannter chronisch-obstruktiver Atemwegserkrankung bzw. Lungenerkrankung (COPD III) ist in der Spirometrie eine mittelgradige obstruktive Ventilationsstörung bei unauffälligem Lungenröntgen sowie unauffälligen Blutgasen und damit unauffälliger Sauerstoffversorgung beschrieben. Aktuelle Befunde, welche eine Verschlechterung der Lungenerkrankung dokumentieren, liegen nicht vor. Bei auskultatorisch unauffälliger Lunge bewirkt die mittelgradige obstruktive Ventilationsstörung keine erhebliche Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.Bei bekannter chronisch-obstruktiver Atemwegserkrankung bzw. Lungenerkrankung (COPD römisch drei) ist in der Spirometrie eine mittelgradige obstruktive Ventilationsstörung bei unauffälligem Lungenröntgen sowie unauffälligen Blutgasen und damit unauffälliger Sauerstoffversorgung beschrieben. Aktuelle Befunde, welche eine Verschlechterung der Lungenerkrankung dokumentieren, liegen nicht vor. Bei auskultatorisch unauffälliger Lunge bewirkt die mittelgradige obstruktive Ventilationsstörung keine erhebliche Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Auch eine erhebliche kardiale Funktionsstörung ist ebenso nicht beschrieben. Die erfolgte die Abtragung eines gutartigen Blasentumors erfolgte ohne Hinweis auf urologische Komplikationen, und bewirkt daher die berichtete erhöhte Miktionsfrequenz keine erhebliche Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zusammenfassend ist aus ärztlicher Sicht das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Be- und Entsteigen und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht auf erhebliche Weise erschwert, die Greif- und Haltefunktion sind gegeben, und die Wegstrecke ist nicht maßgeblich eingeschränkt. Im Rahmen der Beschwerde wurden vom Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben bzw. Befunde vorgelegt, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des beigezogenen ärztlichen Sachverständigen, welchen das Bundesverwaltungsgericht folgt, auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des gegenständlichen Sachverständigengutachtens. Das Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 23.02.2017 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A)
§ 42Abs.
1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 42Abs.
2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
§ 45Abs.
2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
§ 46
BBG letzter Satz dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Aus diesem Grund kann der nach Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht vorgelegte lungenfachärztliche Befund vom 14.04.2017, welcher allerdings bereits bekannte und berücksichtigte Diagnosen ausweist, im gegenständlichen Verfahren nicht als Beurteilungsgrundlage herangezogen werden.
Paragraph 46, BBG letzter Satz dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Aus diesem Grund kann der nach Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht vorgelegte lungenfachärztliche Befund vom 14.04.2017, welcher allerdings bereits bekannte und berücksichtigte Diagnosen ausweist, im gegenständlichen Verfahren nicht als Beurteilungsgrundlage herangezogen werden.
§ 1Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013 id
F BGBl. II 263/2016 wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen.
§ 1Abs.
2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:
Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 263 aus 2016, wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen.
Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:
- die Bezeichnung "Behindertenpass" in deutscher, englischer und französischer Sprache;
- den Familien- oder Nachnamen, den Vorname(n), akademischen Grad oder Standesbezeichnung des Menschen mit Behinderung;
- das Geburtsdatum;
- den Verfahrensordnungsbegriff;
- den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
- das Antragsdatum;
- das Ausstellungsdatum;
- die ausstellende Behörde;
- eine allfällige Befristung;
- eine Braillezeile mit dem Ausdruck "Behindertenpass";
- ein Hologramm in Form des Bundeswappens mit dem Schriftzug "Sozialministeriumservice" im Hintergrund;
- das Logo des Sozialministeriumservice;
- einen QR-Code, mit dem auf der Homepage des Sozialministeriumservice nähere Informationen zum Behindertenpass und den einzelnen Zusatzeintragungen abgerufen werden können sowie
- ein der Bestimmung des § 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 223/2006, entsprechendes Lichtbild.
- ein der Bestimmung des Paragraph 4, der Passgesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2006,, entsprechendes Lichtbild.
§ 1Abs.
4 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:
Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen: 1. Die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
- a)überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz eins bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
- b)blind oder hochrangig sehbehindert ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 4, oder 5 BPGG vorliegen.
- c)gehörlos oder schwer hörbehindert ist; die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80 % entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70 % aufgrund der Positionsnummer 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80 % entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, bzw. einem Grad der Behinderung von 70 % aufgrund der Positionsnummer 643 nach der Richtsatzverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1965,, vorzunehmen. Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50 % auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, zu entnehmen. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90 %, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80 % entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.
- d)taubblind ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 6, BPGG vorliegen.
- e)Träger/Trägerin eines Cochlear-Implantates ist;
- f)Epileptiker/Epileptikerin ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. Positionsnummer 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.
- g)eine Gesundheitsschädigung
§ 2Abs.
1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;g) eine Gesundheitsschädigung
Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1996,, aufweist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten. h) eine Gesundheitsschädigung
§ 2Abs.
1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;h) eine Gesundheitsschädigung
Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist; i) eine Gesundheitsschädigung
§ 2Abs.
1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;i) eine Gesundheitsschädigung
Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist; diese Eintragung ist vorzunehmen bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20 % vorzunehmen.
- j)Träger/Trägerin von Osteosynthesematerial ist;
- k)Träger/Trägerin einer Orthese ist;
- l)Träger/Trägerin einer Prothese ist. 2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
- a)einer Begleitperson bedarf; diese Eintragung ist vorzunehmen bei -Strichaufzählung Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. a verfügen;Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, verfügen; -Strichaufzählung Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d verfügen;Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d verfügen; -Strichaufzählung bewegungseingeschränkte Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen; -Strichaufzählung Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlicher Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensänderungen; -Strichaufzählung Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und -Strichaufzählung schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z.B. Aspirationsgefahr).
- b)Die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann; diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 % bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des Paragraph 48, Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 % bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.
- c)einen geprüften Assistenzhund benötigt; 3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder deine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
§ 1Abs.
5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. In den Erläuterungen betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, wird unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt: "§ 1 Abs. 2 Z 3 (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3):"§ 1 Absatz 2, Ziffer 3, (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,): Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: -Strichaufzählung arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option -Strichaufzählung Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen -Strichaufzählung hochgradige Rechtsherzinsuffizienz -Strichaufzählung Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung COPD IV mit LangzeitsauerstofftherapieCOPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Da unter Zugrundelegung des gegenständlichen Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 23.02.2017, das vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wird, festgestellt und ausführlich dargelegt wurde, dass ein etwas verlangsamtes aber auch ohne Hilfsmittelbenützung sicheres und flüssiges Gangbild vorliegt, die Wegstrecke nicht maßgeblich eingeschränkt ist, erhebliche Einschränkungen der Gelenksfunktion im Bereich der unteren Extremitäten bzw. im Sprunggelenk nicht objektiviert werden können, die Greif- und Haltefunktion gegeben sind, eine erhebliche Funktionseinschränkung der Lunge und eine erhebliche kardiale Funktionsstörung nicht dokumentiert sind, und die erfolgte Abtragung eines gutartigen Blasentumors ohne Hinweis auf urologische Komplikationen im Zusammenhang mit der berichteten erhöhten Miktionsfrequenz zu keiner erheblichen Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führt, und daher keine erheblichen Einschränkungen der unteren bzw. der oberen Extremitäten bzw. der körperlichen Belastbarkeit, und auch keine schweren Erkrankungen des Immunsystems vorliegen, ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Be- und Entsteigen und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht auf erhebliche Weise erschwert, und erreichen die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigen. Zu den in den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen angeführten erheblichen Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten ist anzuführen, dass der medizinische Sachverständige in seinem Gutachten, nach erfolgter persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers, unter "Gesamtmobilität-Gangbild" ausgeführt hat, dass das Gangbild gering verlangsamt, aber flüssig, mit einer Unterarmstützkrücke rechts geführt sicher ist, freies Stehen unauffällig möglich, und das Gehen ohne Hilfsmittel im Untersuchungszimmer ebenfalls sicher möglich ist. Der Zehenspitzen- und Fersenstand sind beidseits mit Anhalten durchführbar, das Aufstehen aus liegender Körperhaltung mit etwas wippenden Bewegungen sowie der Lagewechsel sind selbständig möglich.Zu den in den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen angeführten erheblichen Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten ist anzuführen, dass der medizinische Sachverständige in seinem Gutachten, nach erfolgter persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers, unter "Gesamtmobilität-Gangbild" ausgeführt hat, dass das Gangbild gering verlangsamt, aber flüssig, mit einer Unterarmstützkrücke rechts geführt sicher ist, freies Stehen unauffällig möglich, und das Gehen ohne Hilfsmittel im Untersuchungszimmer ebenfalls sicher möglich ist. Der Zehenspitzen- und Fersenstand sind beidseits mit Anhalten durchführbar, das Aufstehen aus liegender Körperhaltung mit etwas wippenden Bewegungen sowie der Lagewechsel sind selbständig möglich. Im Gutachten wurde unter "Fachstatus" ausgeführt, dass das Sprunggelenk rechts frei beweglich, links endlagig eingeschränkt, und sonstige Gelenke altersentsprechend frei sind. Das Fußheben, Fußsenken, der 1-Beinstand und die Hocke sind beidseits durchführbar, und beide untere Extremitäten können von der Unterlage abgehoben werden. Zu den in den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen angeführten erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, wonach beim Vorliegen einer "COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie" die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel jedenfalls unzumutbar ist, ist auszuführen, dass aus medizinischer Sicht beim Beschwerdeführer eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung im Gold Stadium III mit mittelgradiger obstruktiver Ventilationsstörung bei unauffälligem Lungenröntgen sowie unauffälligen Blutgasen und damit unauffälliger Sauerstoffversorgung festgestellt wurde. Beim Beschwerdeführer liegt demnach zum aktuellen Entscheidungszeitpunk aus medizinischer Sicht keine COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie vor.Zu den in den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen angeführten erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, wonach beim Vorliegen einer "COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie" die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel jedenfalls unzumutbar ist, ist auszuführen, dass aus medizinischer Sicht beim Beschwerdeführer eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung im Gold Stadium römisch drei mit mittelgradiger obstruktiver Ventilationsstörung bei unauffälligem Lungenröntgen sowie unauffälligen Blutgasen und damit unauffälliger Sauerstoffversorgung festgestellt wurde. Beim Beschwerdeführer liegt demnach zum aktuellen Entscheidungszeitpunk aus medizinischer Sicht keine COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie vor. Auch erhebliche kardiale Funktionsstörungen sowie eine maßgebliche periphere arterielle Verschlusserkrankung konnten ausgeschlossen werden. Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Überprüfung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurde zur Klärung des Sachverhaltes ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen und im Verfahren vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, das schlüssige Sachverständigengutachten zu entkräften. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurde zur Klärung des Sachverhaltes ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen und im Verfahren vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, das schlüssige Sachverständigengutachten zu entkräften. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht beantragt. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W166.2150958.1.00