← Österreich

{'item': 'W171 2153496-1'}

Obsah (10)Art. 28§ 35Art. 133§ 5§ 61§§ 56§ 57Art. 49§ 77§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2017 GeschäftszahlW171 2153496-1 SpruchW171 2153496-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ

Art. 28Abs.

2 Dublin III-VO i.V.m.A) römisch eins. Die Beschwerde wird

Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO i.V.m.

§ 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 35Abs. 3 Vw

GVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) stellte am 15.11.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  2. Mit Schreiben vom 25.11.2016 erklärte die Schweiz ihre Bereitschaft zur Rückübernahme des BF aufgrund des Dublinübereinkommens. 1.
  3. In der Einvernahme vom 09.01.2017 im Rahmen des Asylverfahrens erklärte der Beschwerdeführer, in Österreich keinerlei Kontakte zu haben, jedoch ein Visum für die Schweiz zu besitzen. Er habe allerdings seinen Pass verloren. 1.
  4. Mit Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 15.11.2016 als unzulässig zurückgewiesen und gegen den BF die Anordnung zur Außerlandesbringung, sowie die Zulässigkeit einer Abschiebung in die Schweiz erklärt.1.
  5. Mit Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 15.11.2016 als unzulässig zurückgewiesen und gegen den BF die Anordnung zur Außerlandesbringung, sowie die Zulässigkeit einer Abschiebung in die Schweiz erklärt. 1.
  6. Die gegen den Bescheid des BFA eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX (berichtigt mit Beschluss vom XXXX)

§ 5Asyl

G als unbegründet abgewiesen.1.5. Die gegen den Bescheid des BFA eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 (berichtigt mit Beschluss vom römisch 40 )

Paragraph 5, AsylG als unbegründet abgewiesen. 1.

  1. Mit Mitteilung des BFA an die Schweizer Behörde vom 13.03.2017 wurde die Überstellungsfrist auf insgesamt 18 Monate verlängert. 1.
  2. Der BF wurde am 06.04.2017 in XXXX einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen und in weiterer Folge in Verwaltungsverwahrungshaft genommen.1.
  3. Der BF wurde am 06.04.2017 in römisch 40 einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen und in weiterer Folge in Verwaltungsverwahrungshaft genommen. 1.
  4. Am 07.04.2017 wurde der BF im Polizeianhaltezentrum XXXX zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft einvernommen. Dabei führte dieser im Wesentlichen aus, er sei von XXXX in weiterer Folge nach Wien gefahren, sei jedoch am Tag vor der Einvernahme nach XXXX weitergereist. Er habe in Wien nach einer Unterkunft und einer Rechtsvertretung für seinen Fall gesucht. Er sei von Wien mit dem Zug nach XXXX gekommen, habe keine Rechtsvertretung und sehe sich in XXXX nach einer gemeinnützigen Hilfsorganisation um. Er wolle nicht nach Italien weiterreisen. Die Leute in XXXX seien nett. Das ist der Grund, weshalb er nach XXXX gereist sei und brauche er einen Platz zum Schlafen und zum Bleiben. Er verfüge über Euro 2,50 und bisher über keinerlei sozialen Anschluss in XXXX.1.
  5. Am 07.04.2017 wurde der BF im Polizeianhaltezentrum römisch 40 zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft einvernommen. Dabei führte dieser im Wesentlichen aus, er sei von römisch 40 in weiterer Folge nach Wien gefahren, sei jedoch am Tag vor der Einvernahme nach römisch 40 weitergereist. Er habe in Wien nach einer Unterkunft und einer Rechtsvertretung für seinen Fall gesucht. Er sei von Wien mit dem Zug nach römisch 40 gekommen, habe keine Rechtsvertretung und sehe sich in römisch 40 nach einer gemeinnützigen Hilfsorganisation um. Er wolle nicht nach Italien weiterreisen. Die Leute in römisch 40 seien nett. Das ist der Grund, weshalb er nach römisch 40 gereist sei und brauche er einen Platz zum Schlafen und zum Bleiben. Er verfüge über Euro 2,50 und bisher über keinerlei sozialen Anschluss in römisch 40 . 1.
  6. Das BFA verhängte mit Mandatsbescheid vom 07.04.2017 gegen den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach dem Dublin III Übereinkommen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Asylantrag des BF nunmehr rechtskräftig zurückgewiesen worden sei und er sich daher illegal im Bundesgebiet aufhalte. Für den XXXX sei bereits eine Abschiebung in die Schweiz organisiert. Der BF sei in Österreich illegal eingereist und besitze für die Schweiz ein Visum. Im bisherigen Verfahren habe er sich unkooperativ verhalten und sich den Schweizer Behörden in deren Verfahren entzogen. Der BF verfüge über keine ausreichenden Barmittel um sich seinen Unterhalt zu finanzieren und gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und lebe bereits 1 Monat lang im Untergrund, sei jedoch nunmehr als obdachlos gemeldet. Das BFA stufte den BF als "hoch mobil" ein und sei dieser in keiner Weise, weder sprachlich noch sozial in Österreich integriert. Es sei daher von erheblichem Sicherungsbedarf des BF auszugehen und sei die Ausreise aufgrund der fehlenden Vertrauenswürdigkeit und der fehlenden sozialen Verankerung im Inland nicht durch ein gelinderes Mittel erreichbar. Es werde daher über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt und sei diese Maßnahme auch als "Ultima Ratio" verhängt worden.1.
  7. Das BFA verhängte mit Mandatsbescheid vom 07.04.2017 gegen den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach dem Dublin römisch drei Übereinkommen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Asylantrag des BF nunmehr rechtskräftig zurückgewiesen worden sei und er sich daher illegal im Bundesgebiet aufhalte. Für den römisch 40 sei bereits eine Abschiebung in die Schweiz organisiert. Der BF sei in Österreich illegal eingereist und besitze für die Schweiz ein Visum. Im bisherigen Verfahren habe er sich unkooperativ verhalten und sich den Schweizer Behörden in deren Verfahren entzogen. Der BF verfüge über keine ausreichenden Barmittel um sich seinen Unterhalt zu finanzieren und gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und lebe bereits 1 Monat lang im Untergrund, sei jedoch nunmehr als obdachlos gemeldet. Das BFA stufte den BF als "hoch mobil" ein und sei dieser in keiner Weise, weder sprachlich noch sozial in Österreich integriert. Es sei daher von erheblichem Sicherungsbedarf des BF auszugehen und sei die Ausreise aufgrund der fehlenden Vertrauenswürdigkeit und der fehlenden sozialen Verankerung im Inland nicht durch ein gelinderes Mittel erreichbar. Es werde daher über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt und sei diese Maßnahme auch als "Ultima Ratio" verhängt worden. 1.
  8. Gegen den oben angeführten Schubhaftbescheid des BFA erhob die Rechtsvertretung des BF mit Schriftsatz vom 19.04.2017 Beschwerde und führte hierzu aus, dass im vorliegenden Fall zur Prüfung der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit der Haft eine einzelfallbezogene Abwägung vorzunehmen sei. Der Beschwerdeführer sei seit 27.03.2017 als obdachlos gemeldet und sei der Vorwurf der Behörde, der BF sei einen Monat vor der Anmeldung als obdachlos an einer Adresse in Wien, nirgendwo gemeldet und untergetaucht gewesen, zurückzuweisen. Der BF habe sich zugleich, nachdem er die Information bekommen habe, dass er sich an einer Adresse in Wien obdachlos melden könne, dort auch ordnungsgemäß gemeldet. Der BF habe nicht versucht unterzutauchen, sondern habe lediglich keine finanziellen Mittel für eine Mietwohnung gehabt. Derartige Eingriffe in die persönliche Freiheit seien nicht notwendig und sei die vorliegende Freiheitsentziehung nicht verhältnismäßig. Eine Verhängung von Schubhaft in Dublinfällen dürfe nach der Rechtsprechung des VwGH keine "Standardmaßnahme" sein, vielmehr sei das Vorliegen besonderer Gesichtspunkte die erkennen lassen, dass es sich dabei um keine typische Dublinkonstellation handle, für die Verhängung einer Schubhaft notwendig. Beantragt wurde, der Beschwerde stattzugeben und den bekämpften Bescheid zu beheben, sowie die Schubhaft für unzulässig zu erklären. 1.
  9. Das BFA legte am XXXX die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Stellungnahme und begehrte den gesetzmäßig zustehenden Kostenersatz.1.
  10. Das BFA legte am römisch 40 die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Stellungnahme und begehrte den gesetzmäßig zustehenden Kostenersatz. 1.
  11. Die Abschiebung des BF erfolgte am XXXX.1.
  12. Die Abschiebung des BF erfolgte am römisch 40 . II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Zum Verfahrensgang: Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. Zur Person: 1.
  14. Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein, ist Staatsangehöriger Nigerias und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11.
  15. Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein, ist Staatsangehöriger Nigerias und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins FPG. 1.
  16. Er stellte am 15.11.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom XXXXzurückgewiesen wurde.

§ 61

FPG wurde weiters die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung in die Schweiz für zulässig erklärt. Die darauffolgende Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 27.01.2017 (berichtigt mit Beschluss vom XXXX) abgewiesen.1.2. Er stellte am 15.11.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom XXXXzurückgewiesen wurde.

Paragraph 61, FPG wurde weiters die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung in die Schweiz für zulässig erklärt. Die darauffolgende Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 27.01.2017 (berichtigt mit Beschluss vom römisch 40 ) abgewiesen. 1.

  1. Im gesamten Verfahren finden sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden des Beschwerdeführers. 1.
  2. Der BF verfügt nicht über ein gültiges Reisedokument. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.
  3. Die Schweiz stimmte mit Bekanntgabe vom 25.11.2016 einer Rückübernahme des BF zu. 2.
  4. Durch Bekanntgabe des BFA vom 13.03.2017 gegenüber den Schweizer Behörden wurde die Überstellungsfrist auf insgesamt 18 Monate verlängert. 2.
  5. Es liegt seit 13.02.2017 (Zustellung des Berichtigungsbeschlusses) eine durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung vor. 2.
  6. Der BF war haftfähig. Zum Sicherungsbedarf (erhebliche Fluchtgefahr): 3.
  7. Der BF verfügte über ein Visum für die Schweiz, welches am 25.11.2016 ablief. Er reiste über die Schweiz und Italien weiter nach Österreich um hier einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. 3.
  8. Für die Durchführung eines Asylverfahrens ist die Schweiz zuständig. 3.
  9. Der BF war von 24.11.2016 bis 27.02.2017 durchgehend mit einem Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet, hatte jedoch vom 27.
  10. bis 27.03.2017 in Österreich keine aufrechte Meldeadresse. Seit 27.03.2017 bis zu seiner Festnahme war er in der Folge obdachlos gemeldet. Er war daher für einen Monat für die Behörde nicht greifbar und somit untergetaucht. 3.
  11. Der BF reiste vor seiner Festnahme bei aufrechter Obdachlosenmeldung in Wien nach XXXX um dort Unterkunft und Betreuung durch eine karitative Einrichtung zu suchen.3.
  12. Der BF reiste vor seiner Festnahme bei aufrechter Obdachlosenmeldung in Wien nach römisch 40 um dort Unterkunft und Betreuung durch eine karitative Einrichtung zu suchen. 3.
  13. Gegen den BF besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Aufgrund des gegebenen Vorverhaltens des BF ist der BF nicht als vertrauenswürdig anzusehen. Zur familiären/sozialen Komponente: 4.
  14. Der BF hatte keine Familienangehörigen in Österreich. 4.
  15. Er ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. 4.
  16. Der BF verfügte über keine sozialen Kontakte im Inland. 4.
  17. Er verfügte nicht über ausreichende eigene Mittel zur Existenzsicherung. 4.
  18. Der BF verfügte nicht über einen gesicherten Wohnsitz.
  19. Beweiswürdigung: 2.
  20. Zur Person und zum Verfahrensgang: Der Verfahrensgang und die dazu getroffenen Feststellungen sowie die Feststellungen zur Person des BF (1.
  21. - 1.4.), ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde (Dublinakt und Akt zur Schubhaftverhängung) sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Hinsichtlich der Feststellung zu 1.
  22. wird darauf verwiesen, dass es im Rahmen des Verfahrens keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Beschwerden des BF gab. Nach eigenen Angaben in der Einvernahme vom 09.01.2017 verfügte der BF über keine identitätsbezogenen Dokumente (1.4.). Das Gericht konnte von der Richtigkeit der Angaben in weiterer Folge ausgehen, zumal sich keine Hinweise auf Aktenwidrigkeiten ergaben. 2.
  23. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.4.): Die Feststellung zu 2.
  24. bis 2.
  25. ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt hinsichtlich des abgeschlossenen Dublinverfahrens. Darin enthalten ist schriftliche Zustimmung der Schweiz vom 25.11.2016 zur Rückübernahme, wie auch die Bekanntgabe der Verlängerung der Überstellungsfrist vom 13.03.
  26. Hinsichtlich der Durchführbarkeit der Anordnung zur Außerlandesbringung (2.3.) wird angemerkt, dass seitens des Gerichtes eine beschlussmäßige Berichtigung des abweisenden Erkenntnisses des BVwG dem Beschwerdeführer am 13.02.2017 zugestellt wurde. Hinsichtlich der Hafttauglichkeit stützt sich die Feststellung auf die Tatsache, dass bis zum Entscheidungszeitpunkt keine gegenteiligen Informationen an das Gericht ergangen sind. 2.
  27. Zum Sicherungsbedarf: Aus dem Dublinakt ergibt sich, dass der BF ein 7-Tage-Visum für die Schweiz besaß, welches am 25.11.2016 ablief. Auch ergibt sich, dass der BF zwar in der Schweiz einreiste, jedoch binnen kürzester Zeit weiter über Italien nach Österreich reiste (3.1.). Aufgrund der Aktenlage ergibt sich, dass für die Durchführung des nunmehr beantragten Asylverfahrens aufgrund der seinerzeitigen Visaerteilung die Schweiz zuständig ist (3.2.). Nach Einsicht in das Zentrale Melderegister ergibt sich, dass die Behörde mit ihrer Behauptung, der Beschwerdeführer sei einen Monat lang untergetaucht, nicht falsch liegt. Nach den Eintragungen im ZMR besteht tatsächlich eine melderechtliche Lücke zwischen dem 27.02.2017 und 27.03.
  28. Es ist daher objektiviert, dass der BF in dieser Zeit für die Behörde nicht greifbar gewesen sein kann. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind daher für das Gericht nicht nachvollziehbar. Im Zuge der Einvernahme im Asylverfahren wurde der BF über die ihn treffenden melderechtlichen Vorschriften belehrt und hat er durch sein Untertauchen klar dargestellt, dass es für ihn keine Wichtigkeit gehabt hat, jederzeit von der Behörde kontaktiert werden zu könne. Das Kriterium "Untertauchen" zielt auf objektivierbare Kriterien ab und ist der subjektive Wille des Beschwerdeführers (weil nicht ermittelbar und nicht sichtbar) für die Beurteilung des Vorliegens der "Nichterreichbarkeit" irrelevant. Im Ergebnis sieht das Gericht daher sämtliche notwendigen Kriterien für das "Untertauchen" in diesem Fall für gegeben an. Darüber hinaus reiste der BF trotz aufrechter Obdachlosenmeldung in Wien weiter nach XXXX um dort nach eigenen Angaben (Einvernahme am 07.04.2017) nach einem Rechtsbeistand und einer wohltätigen Organisation zu suchen. Auf die naheliegende Frage des einvernehmenden Organes, warum er gerade in XXXX nun nach einem Rechtsbeistand und einer karitativen Einrichtung gesucht habe, konnte der Beschwerdeführer keine überzeugende Rechtfertigung für seine Weiterreise nach XXXX bieten. Daraus ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer abermals einen für die Behörde nicht nachvollziehbaren Ortswechsel durchführte, dafür jedoch keinen wirklich plausiblen Grund nennen konnte.Darüber hinaus reiste der BF trotz aufrechter Obdachlosenmeldung in Wien weiter nach römisch 40 um dort nach eigenen Angaben (Einvernahme am 07.04.2017) nach einem Rechtsbeistand und einer wohltätigen Organisation zu suchen. Auf die naheliegende Frage des einvernehmenden Organes, warum er gerade in römisch 40 nun nach einem Rechtsbeistand und einer karitativen Einrichtung gesucht habe, konnte der Beschwerdeführer keine überzeugende Rechtfertigung für seine Weiterreise nach römisch 40 bieten. Daraus ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer abermals einen für die Behörde nicht nachvollziehbaren Ortswechsel durchführte, dafür jedoch keinen wirklich plausiblen Grund nennen konnte. In einer Gesamtbetrachtung der Verhaltensweisen des Beschwerdeführers kann nicht geleugnet werden, dass das Gericht diesbezüglich gleichlautend mit der Behörde davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise vertrauenswürdig war. Er war auch nicht gewillt, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Dies daher, dass er es mit der Notwendigkeit einer zeitnahen Ummeldung der Adresse ganz offensichtlich nicht so genau nahm und dadurch seine behördliche Greifbarkeit nicht unwesentlich einzuschränken versucht hat. Es ist daher nach Ansicht des Gerichts diesbezüglich klar erkennbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines gesamten Vorverhaltens nicht vertrauenswürdig war. 2.
  29. Familiäre/soziale Komponente: Die Feststellungen beruhen auf den eigenen Angaben des BF in der Einvernahme vom 09.01.2017 und vom 07.04.
  30. Er gab an, in Österreich keine Familienangehörigen und keine Freunde zu haben, sowie über keine sonstigen Kontakte im Inland zu verfügen. Eine bestehende Obdachlosenmeldung kann das Kriterium eines festen Wohnsitzes nicht erfüllten und hat der BF selbst angegeben, lediglich über € 2,50 zu verfügen, was sich nach Einsicht in die Anhaltedatei bestätigte. 2.
  31. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
  32. Rechtliche Beurteilung 3.
  33. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
  34. Zu Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
  35. Gesetzliche Grundlage: Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: "§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist

Art. 49leg.cit.

auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem

  1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).Die Dublin III-VO trat mit am
  2. Juli 2013 in Kraft und ist

Artikel 49, leg.cit.

auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).

Art. 28

Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Artikel 28

, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. "Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte."Fluchtgefahr" definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.). Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). § 76 Abs. 2a FPG sieht solche Kriterien vor. Vor dem Hintergrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 28 Dublin III-VO hätte die belangte Behörde die Schubhaft jedoch jedenfalls auch nach dieser Bestimmung verhängen müssen. Die über das Vorliegen der Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit (vgl. Erwägungsgrund 20 Dublin III-VO) hinausgehenden Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO hat die belangte Behörde aber nicht geprüft.Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG sieht solche Kriterien vor. Vor dem Hintergrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Artikel 28, Dublin III-VO hätte die belangte Behörde die Schubhaft jedoch jedenfalls auch nach dieser Bestimmung verhängen müssen. Die über das Vorliegen der Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit vergleiche Erwägungsgrund 20 Dublin III-VO) hinausgehenden Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO hat die belangte Behörde aber nicht geprüft. § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins FPG.

§ 77Abs.

2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

§ 77Abs.

3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde

§ 77Abs.

4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde

Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

§ 77Abs.

5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

§ 77Abs.

6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

§ 77Abs.

7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

§ 77Abs.

8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 77Abs.

9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Zur Judikatur: 3.1.

  1. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.
  2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). "Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vgl. VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte (vgl. VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391).Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vergleiche VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte vergleiche VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391). In seiner Judikatur zu § 77 FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel

§ 77

FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im § 77 Abs. 3 FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.In seiner Judikatur zu Paragraph 77, FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel

Paragraph 77, FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im Paragraph 77, Absatz 3, FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten vergleiche VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten Paragraph 77, FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden. 3.1.

  1. Im vorliegenden Fall geht das Gericht von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 28 Dublin-III VO aus. Der BF reiste illegal nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Er besaß ein Visum für die Schweiz, reiste zuerst in die Schweiz ein, um dann über Italien nach Österreich zu kommen. Es zeigt sich, dass der BF daher ganz klar nicht die Intention hatte, in der Schweiz zu bleiben. Dies auch, da es sich bei dem Visum für die Schweiz lediglich um ein 7-Tage-Visum handelte. Es war also die Absicht des BF, schließlich in Europa einen längerfristigen Aufenthaltstitel erlangen zu können. Dabei zeigte sich der Beschwerdeführer höchst mobil, in dem er binnen kurzer Zeit die Reise über Italien nach Österreich beenden konnte. Das negative Asylerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde in der berichtigten Ausführung am 13.02.2017 zugestellt. Bemerkenswert ist, dass sich der BF in weiterer Folge am 27.02.2017 an seiner Unterkunft in XXXX abmeldete und nicht wieder anmeldete. Das Gericht geht daher im Einklang mit den behördlichen Ausführungen davon aus, dass dies im unmittelbaren Zusammenhang damit stand, dass dem BF in dieser Phase seines Verfahrens klar sein musste, dass eine Rückführung in die Schweiz in naher Zukunft bevorstehen würde. Es passte daher auch chronologisch gut, dass der BF zu dieser Zeit für die Behörde in keiner Weise greifbar gewesen ist. In weiterer Folge erstattete der BF nach der Zeit von einem Monat eine Obachlosenmeldung in Wien, dies jedoch ganz offenbar nicht mit der Absicht, nunmehr wieder für die Behörde erreichbar zu sein. Ganz konträr zu der ihn treffenden Mitwirkungspflicht (Meldeverpflichtung) reiste der BF nach XXXX weiter. Die offizielle Begründung des Beschwerdeführers in der Einvernahme war, dass die Leute in XXXX "nice" seien. Bedenkt man, dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit zuvor wohl noch nie in XXXX gewesen sein dürfte, stellt sich hierbei die Frage, wie er zu dieser Einschätzung kommen konnte. Nach eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer kein wie immer geartetes soziales Netz im Inland, keine ausreichende Existenzsicherung durch Eigenmittel und verfügt nicht über einen gesicherten Wohnsitz. Es sind daher im gegenständlichen Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ans Tageslicht gekommen, dass der Beschwerdeführer sich tatsächlich für eine Außerlandesbringung für die Behörde bereithalten würde. Es kann daher richtigerweise im vorliegenden Fall im Sinne der Judikatur des VwGH (VwGH 20.02.2014 Zl. 2013/21/0170) vom Vorliegen besonderer Umstände, die bereits ein Untertauchen befürchten lassen, ausgegangen werden. Es handelte sich daher nach Ansicht des Gerichtes im konkreten Fall bei der Verhängung der Schubhaft nicht um eine Standardmaßnahme, sondern hat die Behörde eine nachvollziehbare einzelfallbezogene Abwägung vorgenommen.3.1.
  2. Im vorliegenden Fall geht das Gericht von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 28 Dublin-III VO aus. Der BF reiste illegal nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Er besaß ein Visum für die Schweiz, reiste zuerst in die Schweiz ein, um dann über Italien nach Österreich zu kommen. Es zeigt sich, dass der BF daher ganz klar nicht die Intention hatte, in der Schweiz zu bleiben. Dies auch, da es sich bei dem Visum für die Schweiz lediglich um ein 7-Tage-Visum handelte. Es war also die Absicht des BF, schließlich in Europa einen längerfristigen Aufenthaltstitel erlangen zu können. Dabei zeigte sich der Beschwerdeführer höchst mobil, in dem er binnen kurzer Zeit die Reise über Italien nach Österreich beenden konnte. Das negative Asylerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde in der berichtigten Ausführung am 13.02.2017 zugestellt. Bemerkenswert ist, dass sich der BF in weiterer Folge am 27.02.2017 an seiner Unterkunft in römisch 40 abmeldete und nicht wieder anmeldete. Das Gericht geht daher im Einklang mit den behördlichen Ausführungen davon aus, dass dies im unmittelbaren Zusammenhang damit stand, dass dem BF in dieser Phase seines Verfahrens klar sein musste, dass eine Rückführung in die Schweiz in naher Zukunft bevorstehen würde. Es passte daher auch chronologisch gut, dass der BF zu dieser Zeit für die Behörde in keiner Weise greifbar gewesen ist. In weiterer Folge erstattete der BF nach der Zeit von einem Monat eine Obachlosenmeldung in Wien, dies jedoch ganz offenbar nicht mit der Absicht, nunmehr wieder für die Behörde erreichbar zu sein. Ganz konträr zu der ihn treffenden Mitwirkungspflicht (Meldeverpflichtung) reiste der BF nach römisch 40 weiter. Die offizielle Begründung des Beschwerdeführers in der Einvernahme war, dass die Leute in römisch 40 "nice" seien. Bedenkt man, dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit zuvor wohl noch nie in römisch 40 gewesen sein dürfte, stellt sich hierbei die Frage, wie er zu dieser Einschätzung kommen konnte. Nach eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer kein wie immer geartetes soziales Netz im Inland, keine ausreichende Existenzsicherung durch Eigenmittel und verfügt nicht über einen gesicherten Wohnsitz. Es sind daher im gegenständlichen Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ans Tageslicht gekommen, dass der Beschwerdeführer sich tatsächlich für eine Außerlandesbringung für die Behörde bereithalten würde. Es kann daher richtigerweise im vorliegenden Fall im Sinne der Judikatur des VwGH (VwGH 20.02.2014 Zl. 2013/21/0170) vom Vorliegen besonderer Umstände, die bereits ein Untertauchen befürchten lassen, ausgegangen werden. Es handelte sich daher nach Ansicht des Gerichtes im konkreten Fall bei der Verhängung der Schubhaft nicht um eine Standardmaßnahme, sondern hat die Behörde eine nachvollziehbare einzelfallbezogene Abwägung vorgenommen. 3.1.
  3. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären und sozialen Verhältnisse so zeigt sich, dass hier bisher keine konkret schützenswerten Anknüpfungspunkte entstanden sind. Durch die kurze Anwesenheit in Österreich ist in einer Gesamtschau nicht davon auszugehen, dass er diesbezüglich nennenswerte Kontakte im Inland knüpfen konnte, die hier wesentlich ins Gewicht fallen könnten. Das Verfahren hat auch, ausgehend von seinen eigenen Angaben, nicht ergeben, dass er in Österreich wesentliche Anknüpfungspunkte hat. Der BF hat die ihn treffenden rechtlichen Bestimmungen im Rahmen des Asylverfahrens missachtet und ist über einen Monat untergetaucht. Er hat dadurch unzweifelhaft gezeigt, dass er es mit den ihn betreffenden gesetzlichen Bestimmungen nicht so genau nahm. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung geht das erkennende Gericht davon aus, dass, wie oben bereits angeführt, den persönlichen Interessen des BF aufgrund seiner aktuellen Wohn- und Familiensituation und des bisherigen Verhaltens kein vergleichbar hoher Stellenwert wie dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, öffentlicher Ordnung sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Staates zukommt. Die gegenständliche Entscheidung des BFA ist daher nach Ansicht des Gerichtes auch im Hinblick auf die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit nicht zu bemängeln. 3.1.
  4. Die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde zu Recht ausgeschlossen. Der BF verfügte nicht über wesentliches Vermögen, weshalb eine Sicherheitsleistung nicht in Frage kam. Im Rahmen des Schubhaftverfahrens sind keine Tatsachen ans Tageslicht gekommen, die glaubhaft eine Erfüllung des Sicherungszwecks durch die Verhängung eines gelinderen Mittels ergeben hätten. Die Verhängung eines gelinderen Mittels im Sinne einer konkreten Zuweisung einer Unterkunft und/oder einer Meldeverpflichtung hätte daher nach Ansicht des Gerichtes nicht zu einer Sicherung der Abschiebung geführt, sondern wäre diesfalls evident die Gefahr verbunden, dass der Beschwerdeführer durch neuerliches Untertauchen den Sicherungszweck vereiteln würde, zumal ein in naher Zukunft liegender Abschiebetermin bereits feststand. 3.1.
  5. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio". Auf Grund des vorher Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben ist und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben, da die vorliegende Fallprüfung ergeben hat, dass keine andere Möglichkeit bestand, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. 3.
  6. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus den Akten abschließend ermittelt und beurteilt werden. Das Gericht weicht nicht von der Beweiswürdigung der Behörde ab und hat sich bereits aus dem vorliegenden Akteninhalt klar ergeben, dass zur Klärung der Rechtmäßigkeit der vorliegenden Schubhaft die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich gewesen ist. 3.
  7. Der BF wurde am XXXX aus Österreich in die Schweiz verbracht. Eine Entscheidung über einen Fortsetzungsanspruch konnte daher unterbleiben.3.
  8. Der BF wurde am römisch 40 aus Österreich in die Schweiz verbracht. Eine Entscheidung über einen Fortsetzungsanspruch konnte daher unterbleiben. Zu Spruchpunkt II: Lediglich die Behörde begehrte den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da diese vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen. Zu Spruchpunkt B. - Revision

§ 25aAbs.

1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W171.2153496.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.