4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von 4.800,00 Euro vorgeschrieben wird, weil er die Anmeldung für 8 namentlich im Bescheid genannte Personen zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer nicht vor Arbeitsantritt erstattet habe.2. Am 14.11.2016 erließ die Burgenländische Gebietskrankenkasse (in weiterer Folge: belangte Behörde) den angefochtenen Bescheid, in dem festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer
Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von 4.800,00 Euro vorgeschrieben wird, weil er die Anmeldung für 8 namentlich im Bescheid genannte Personen zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer nicht vor Arbeitsantritt erstattet habe. Die belangte Behörde verwies weiter auf die Feststellungen der Finanzpolizei (siehe Pkt 1.). Der Beitragszuschlag setze sich wie folgt zusammen: Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung: 500,00 Euro pro betretene Person, Teilbetrag für den Prüfeinsatz: 800,00 Euro. Die Anmeldungen der betretenen Arbeiter sei zu folgenden Zeitpunkten erfolgt (
Faxprotokoll der belangten Behörde): • Frau XXXX, Übermittlung am 01.10.2015 um 14:19 Uhr• Frau römisch 40 , Übermittlung am 01.10.2015 um 14:19 Uhr • Herr XXXX, Übermittlung am 01.10.2015 um 14:20 Uhr• Herr römisch 40 , Übermittlung am 01.10.2015 um 14:20 Uhr • Frau XXXX, Übermittlung am 01.10.2015 um 14:18 Uhr• Frau römisch 40 , Übermittlung am 01.10.2015 um 14:18 Uhr • Frau XXXX, Übermittlung am 01.10.2015 um 11:28 Uhr• Frau römisch 40 , Übermittlung am 01.10.2015 um 11:28 Uhr • Herr XXXX, Übermittlung am 01.10.2015 um 11:32 Uhr• Herr römisch 40 , Übermittlung am 01.10.2015 um 11:32 Uhr • Frau XXXX, Übermittlung am 01.10.2015 um 11:29 Uhr• Frau römisch 40 , Übermittlung am 01.10.2015 um 11:29 Uhr • Frau XXXX, Übermittlung am 01.10.2015 um 11:36 Uhr• Frau römisch 40 , Übermittlung am 01.10.2015 um 11:36 Uhr • Frau XXXX, Übermittlung am 01.10.2015 um 11:27 Uhr• Frau römisch 40 , Übermittlung am 01.10.2015 um 11:27 Uhr Die Anmeldungen seien daher nachweislich nach Arbeitsbeginn und nach der Kontrolle vorgenommen worden.
dem Faxprotokoll der belangten Behörde erfolgten die acht Anmeldungen um 14:19 Uhr, 14:20 Uhr, 14:18 Uhr, 11:28 Uhr, 11:32 Uhr, 11:29 Uhr, 11:36 Uhr und 11:27 Uhr am Kontrolltag. Es handelt sich um den ersten Meldeverstoß des Beschwerdeführers. Die Einbringung der Beschwerde ist als rechtzeitig anzusehen.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG umfasst. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG ist nicht von Paragraph 414, Absatz 2, ASVG umfasst. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor. 3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde Rechtliche Grundlagen:
1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Paragraph 4, Absatz 2, 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
Paragraph 35, Absatz eins, 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ASVG können den in Paragraph 111, Absatz eins, ASVG genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
2 ASVG im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.Der Beitragszuschlag setzt sich
Paragraph 113, Absatz 2, ASVG im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. 3.
1 Z 1 und 2 ASVG, wonach bei erstmaliger Verspätung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen kann und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz herabgesetzt werden kann, bzw. in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen ganz entfallen kann.Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass
Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ASVG, wonach bei erstmaliger Verspätung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen kann und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz herabgesetzt werden kann, bzw. in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen ganz entfallen kann. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung und unbedeutenden Folgen kann der Bearbeitungsbeitrag entfallen und der Prüfeinsatzbeitrag auf bis zu € 400,– reduziert werden (oder in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gänzlich entfallen; § 113 Abs 2 Satz 3 und 4). Voraussetzung für die zuschlagsmindernde Berücksichtigung des Umstands, dass die Folgen des Meldeverstoßes unbedeutend geblieben sind, ist allerdings, dass es sich um ein von der Behörde festgestelltes und sanktioniertes erstmaliges Meldevergehen handelt (VwGH 2008/08/0246, ARD 6029/9/2010).Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung und unbedeutenden Folgen kann der Bearbeitungsbeitrag entfallen und der Prüfeinsatzbeitrag auf bis zu € 400,– reduziert werden (oder in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gänzlich entfallen; Paragraph 113, Absatz 2, Satz 3 und 4). Voraussetzung für die zuschlagsmindernde Berücksichtigung des Umstands, dass die Folgen des Meldeverstoßes unbedeutend geblieben sind, ist allerdings, dass es sich um ein von der Behörde festgestelltes und sanktioniertes erstmaliges Meldevergehen handelt (VwGH 2008/08/0246, ARD 6029/9/2010). Nach Ortner (PV-Info 2008, 9 [12]) liegt eine "erstmalige verspätete Anmeldung" vor, wenn innerhalb der letzten zwölf Kalendermonate keine Betretung iZm einer Anmeldung vor Arbeitsantritt vorliege; "unbedeutende Folgen" sei streng zu beurteilen, weshalb bspw dann, wenn mehr als zwei Personen anlässlich einer Kontrolle "betreten" werden, davon nicht mehr auszugehen sei. Dies entspricht der Rsp des VwGH (VwGH 2008/08/0246, ARD 6029/9/2010 – drei unterlassene Anmeldungen). Unbedeutende Folgen liegen etwa vor, wenn diese Folgen hinter dem typischen Bild eines Meldeverstoßes bleiben. So etwa wenn die Anmeldung zur Sozialversicherung zwar verspätet erfolgte, jedoch im Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle aber bereits vollzogen war (vgl. VwGH vom 10.04.2013, 2013/08/0041).Unbedeutende Folgen liegen etwa vor, wenn diese Folgen hinter dem typischen Bild eines Meldeverstoßes bleiben. So etwa wenn die Anmeldung zur Sozialversicherung zwar verspätet erfolgte, jedoch im Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle aber bereits vollzogen war vergleiche VwGH vom 10.04.2013, 2013/08/0041). Die Folgen im vorliegenden Fall entsprechen jedoch dem typischen Bild eines Meldeverstoßes und auch das Vorliegen von "unbedeutenden Folgen" kann nicht bejaht werden, weshalb eine Reduzierung bzw ein Entfall nicht infrage kommt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die betrieblichen Einkünfte des Obstguts in den letzten Jahren negativ waren und die Ernteausfälle von 80% im Jahr 2016 stellen keine berücksichtigungswürdigen Gründe für die Verspätung der Anmeldung von Arbeitnehmern dar. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
GVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche die Entscheidung des EGMR vom
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben 3.6.2.), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben 3.6.2.), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W178.2146176.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.