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{'item': 'W178 2146176-1'}

Obsah (9)Art 133§ 113§ 6§ 414§ 4§ 35§ 33§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2017 GeschäftszahlW178 2146176-1 SpruchW178 2146176-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 01.10.2015 um 11:00 Uhr fand in einem Weingarten des Herrn XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) in XXXX eine Kontrolle von Prüforganen der Abgabenbehörde des Bundes statt.römisch 40 (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) in römisch 40 eine Kontrolle von Prüforganen der Abgabenbehörde des Bundes statt. Bei dieser Kontrolle stellten die Bediensteten fest, dass acht ungarische Staatsangehörige im Weingarten des Beschwerdeführers tätig waren und die Anmeldungen zur Pflichtversicherung erst nach Arbeitsantritt und nach der Kontrollhandlung vorgenommen wurden. Der Beschwerdeführer gab im Zuge der Kontrolle niederschriftlich an, die acht Arbeiter hätten am Tag der Kontrolle um 08:00 Uhr ihre Tätigkeiten aufgenommen. Sie seien bei der Weinernte in seinem Weingarten tätig gewesen. Die Anmeldungsformulare von insgesamt 5 Arbeitern habe er bereits vorbereitet gehabt. Die Anmeldung selbst erledige seine Frau. Die restlichen drei Arbeiter wären im Laufe des Nachmittags angemeldet worden, da er die benötigten Daten noch nicht erfasst gehabt habe. Während der Kontrolle kam die Gattin des Beschwerdeführers hinzu und führte an, sie habe die Anmeldungen zwischen 09:00 Uhr und 11:00 Uhr, jedenfalls vor der Kontrollhandlung, durchgeführt. Die vorgelegten Fax-Übermittlungsprotokolle hätten allerdings 11:30 Uhr, 11:32 Uhr und 11:37 Uhr als Übermittlungszeit an. Diesbezüglich sei darauf verwiesen worden, dass die Uhrzeit auf dem verwendeten Faxgerät nicht mit der Realzeit übereinstimme.
  2. Am 14.11.2016 erließ die Burgenländische Gebietskrankenkasse (in weiterer Folge: belangte Behörde) den angefochtenen Bescheid, in dem festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer

§ 113Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von 4.800,00 Euro vorgeschrieben wird, weil er die Anmeldung für 8 namentlich im Bescheid genannte Personen zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer nicht vor Arbeitsantritt erstattet habe.2. Am 14.11.2016 erließ die Burgenländische Gebietskrankenkasse (in weiterer Folge: belangte Behörde) den angefochtenen Bescheid, in dem festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer

Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von 4.800,00 Euro vorgeschrieben wird, weil er die Anmeldung für 8 namentlich im Bescheid genannte Personen zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer nicht vor Arbeitsantritt erstattet habe. Die belangte Behörde verwies weiter auf die Feststellungen der Finanzpolizei (siehe Pkt 1.). Der Beitragszuschlag setze sich wie folgt zusammen: Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung: 500,00 Euro pro betretene Person, Teilbetrag für den Prüfeinsatz: 800,00 Euro. Die Anmeldungen der betretenen Arbeiter sei zu folgenden Zeitpunkten erfolgt (

Faxprotokoll der belangten Behörde): • Frau XXXX, Übermittlung am 01.10.2015 um 14:19 Uhr• Frau römisch 40 , Übermittlung am 01.10.2015 um 14:19 Uhr • Herr XXXX, Übermittlung am 01.10.2015 um 14:20 Uhr• Herr römisch 40 , Übermittlung am 01.10.2015 um 14:20 Uhr • Frau XXXX, Übermittlung am 01.10.2015 um 14:18 Uhr• Frau römisch 40 , Übermittlung am 01.10.2015 um 14:18 Uhr • Frau XXXX, Übermittlung am 01.10.2015 um 11:28 Uhr• Frau römisch 40 , Übermittlung am 01.10.2015 um 11:28 Uhr • Herr XXXX, Übermittlung am 01.10.2015 um 11:32 Uhr• Herr römisch 40 , Übermittlung am 01.10.2015 um 11:32 Uhr • Frau XXXX, Übermittlung am 01.10.2015 um 11:29 Uhr• Frau römisch 40 , Übermittlung am 01.10.2015 um 11:29 Uhr • Frau XXXX, Übermittlung am 01.10.2015 um 11:36 Uhr• Frau römisch 40 , Übermittlung am 01.10.2015 um 11:36 Uhr • Frau XXXX, Übermittlung am 01.10.2015 um 11:27 Uhr• Frau römisch 40 , Übermittlung am 01.10.2015 um 11:27 Uhr Die Anmeldungen seien daher nachweislich nach Arbeitsbeginn und nach der Kontrolle vorgenommen worden.

  1. Der Beschwerdeführer erhob am 15.12.2016 fristgerecht Beschwerde im Wege seines ausgewiesenen Vertreters. Der Beschwerdeführer habe in den Vorjahren seine Erntehelfer regelmäßig angemeldet, woraus geschlossen werden könne, dass dies auch 2015 geplant gewesen sei und unabhängig von der am 01.10.2015 um 11.00 Uhr erfolgten Kontrolle am selben Tag erfolgt wäre. Es handle sich um eine erstmalige verspätete Anmeldung und aus wirtschaftlicher Sicht wäre zu berücksichtigen, dass die betrieblichen Einkünfte Beschwerdeführers in den letzten Jahren negativ gewesen wären: 2014: -17.351,08; 2013: -9.786,31; 2012: -20.679,
  2. Daher werde ersucht, den vorgeschriebenen Beitragszuschlag entfallen zu lassen.
  3. Die belangte Behörde übermittelte den Beschwerdeakt am 24.01.2017 dem Bundesverwaltungsgericht. In ihrer Stellungnahme führte die belangte Behörde aus, dass es sich im gegenständlichen Fall richtigerweise um den erstmaligen Verstoß des Beschwerdeführers gegen die Meldepflicht des § 33 Abs. 1 ASVG handle.In ihrer Stellungnahme führte die belangte Behörde aus, dass es sich im gegenständlichen Fall richtigerweise um den erstmaligen Verstoß des Beschwerdeführers gegen die Meldepflicht des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG handle. Unbestritten sei, dass 8 ungarische Staatsbürger - trotz Anmeldung am selben Tag - verspätet zur Sozialversicherung angemeldet worden seien. Laut Erkenntnis des VwGH vom 08.09.2010,ZI. 2010/08/0151, sei jedoch bei verspäteter Anmeldung von mehr als zwei gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmern nicht mehr von unbedeutenden Folgen auszugehen, weswegen ein Entfall des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung und eine Minderung des Teilbetrages für den Prüfeinsatz von vorherein nicht in Betracht kämen. Weiters vermeinte die belangte Behörde, dass die Beschwerde nicht rechtzeitig eingebracht worden sei, da die Rechtsmittelfrist am 14.12.2016 abgelaufen sei, die Beschwerde jedoch erst am 15.12.2016 verfasst und am 16.12.2016 bei der belangte Behörde eingelangt sei.
  4. Das BVwG ersuchte daher die belangte Behörde mit Schreiben vom 31.01.2017 um Vorlage des Kuverts, mit welchem die Beschwerde eingebracht wurde.
  5. Die belangte Behörde übermittelte am 01.02.2017 ein E-Mail, in dem sie angab, dass das Zustellkuvert in Verstoß geraten sei und daher die Rechtzeitigkeit nicht weiter bestritten werden könne. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Am 01.10.2015 um 11:00 Uhr wurden acht ungarische Staatsbürger auf dem Anwesen des Beschwerdeführers arbeitend angetroffen. Die ungarischen Staatsangehörigen waren als Erntehelfer im Einsatz.

dem Faxprotokoll der belangten Behörde erfolgten die acht Anmeldungen um 14:19 Uhr, 14:20 Uhr, 14:18 Uhr, 11:28 Uhr, 11:32 Uhr, 11:29 Uhr, 11:36 Uhr und 11:27 Uhr am Kontrolltag. Es handelt sich um den ersten Meldeverstoß des Beschwerdeführers. Die Einbringung der Beschwerde ist als rechtzeitig anzusehen.

  1. Beweiswürdigung: Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere aus der Niederschrift mit dem Beschwerdeführer, dem Faxprotokoll der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zuständigkeit und Verfahren § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG umfasst. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG ist nicht von Paragraph 414, Absatz 2, ASVG umfasst. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor. 3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde Rechtliche Grundlagen:

§ 4Abs.

1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

§ 4Abs.

2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Paragraph 4, Absatz 2, 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

§ 35Abs.

1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Paragraph 35, Absatz eins, 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

§ 33Abs.

1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

§ 113Abs. 1 ASVG können den in § 111 Abs. 1 ASVG genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

Gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ASVG können den in Paragraph 111, Absatz eins, ASVG genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

  1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
  2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
  3. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde oder
  4. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
  5. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde. Der Beitragszuschlag setzt sich

§ 113Abs.

2 ASVG im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.Der Beitragszuschlag setzt sich

Paragraph 113, Absatz 2, ASVG im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. 3.

  1. Auf den Fall bezogen: 3.3.
  2. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Jenes Kuvert, mit welchem die Beschwerde bei der belangten Behörde einlangte, ist dort in Verstoß geraten. Es kann daher das Postaufgabedatum nicht mehr nachvollzogen werden. Das auf der Beschwerde angeführte Datum, welches einen Tag nach dem Ablauf der Beschwerdefrist liegt, ist alleine nicht geeignet, eine Fristversäumung anzunehmen, weshalb von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen ist. 3.3.
  3. Zum Beitragszuschlag: Voraussetzung für die nach § 33 Abs. 1 ASVG normierte Meldeverpflichtung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung ist das Vorliegen von Beschäftigungsverhältnissen.Voraussetzung für die nach Paragraph 33, Absatz eins, ASVG normierte Meldeverpflichtung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung ist das Vorliegen von Beschäftigungsverhältnissen. Dass Beschäftigungsverhältnisse vorlagen, ist unbestritten und daher nicht weiter zu prüfen. Im gegenständlichen Fall steht daher außer Streit, dass die Dienstnehmer bei Arbeiten im Weingarten des Beschwerdeführers angetroffen wurden. Strittig ist allein die Frage, ob die Anmeldungen rechtzeitig (vor Arbeitsbeginn und vor dem Kontrollzeitpunkt) erfolgt sind. Der Behauptung des Beschwerdeführers bzw seiner Gattin, dass die Anmeldungen von fünf Arbeitern bereits zwischen 09:00 Uhr und 11:00 Uhr erfolgt sind, steht das Faxprotokoll der belangten Behörde entgegen, auf dem die eingelangten Anmeldungen mit Datum und Uhrzeit mitprotokolliert werden. Im Verfahren konnten keine Anhaltspunkte dafür ermittelt werden, die an der Richtigkeit der Zeitdaten auf dem Faxprotokoll der belangten Behörde zweifeln lassen. Betreffend die drei verbliebenen Arbeiter hat der Beschwerdeführer selbst eingestanden, dass die Anmeldung zum Kontrollzeitpunkt noch nicht erfolgt gewesen sei, da er noch erforderliche Daten erfassen musste. Es ist daher für das erkennende Gericht erwiesen, dass die Anmeldungen aller acht Arbeiter nicht vor Arbeitsbeginn (08:00 Uhr des Kontrolltages) und nicht vor der Kontrolle selbst vorgenommen wurden. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass

§ 113Abs.

1 Z 1 und 2 ASVG, wonach bei erstmaliger Verspätung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen kann und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz herabgesetzt werden kann, bzw. in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen ganz entfallen kann.Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass

Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ASVG, wonach bei erstmaliger Verspätung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen kann und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz herabgesetzt werden kann, bzw. in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen ganz entfallen kann. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung und unbedeutenden Folgen kann der Bearbeitungsbeitrag entfallen und der Prüfeinsatzbeitrag auf bis zu € 400,– reduziert werden (oder in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gänzlich entfallen; § 113 Abs 2 Satz 3 und 4). Voraussetzung für die zuschlagsmindernde Berücksichtigung des Umstands, dass die Folgen des Meldeverstoßes unbedeutend geblieben sind, ist allerdings, dass es sich um ein von der Behörde festgestelltes und sanktioniertes erstmaliges Meldevergehen handelt (VwGH 2008/08/0246, ARD 6029/9/2010).Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung und unbedeutenden Folgen kann der Bearbeitungsbeitrag entfallen und der Prüfeinsatzbeitrag auf bis zu € 400,– reduziert werden (oder in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gänzlich entfallen; Paragraph 113, Absatz 2, Satz 3 und 4). Voraussetzung für die zuschlagsmindernde Berücksichtigung des Umstands, dass die Folgen des Meldeverstoßes unbedeutend geblieben sind, ist allerdings, dass es sich um ein von der Behörde festgestelltes und sanktioniertes erstmaliges Meldevergehen handelt (VwGH 2008/08/0246, ARD 6029/9/2010). Nach Ortner (PV-Info 2008, 9 [12]) liegt eine "erstmalige verspätete Anmeldung" vor, wenn innerhalb der letzten zwölf Kalendermonate keine Betretung iZm einer Anmeldung vor Arbeitsantritt vorliege; "unbedeutende Folgen" sei streng zu beurteilen, weshalb bspw dann, wenn mehr als zwei Personen anlässlich einer Kontrolle "betreten" werden, davon nicht mehr auszugehen sei. Dies entspricht der Rsp des VwGH (VwGH 2008/08/0246, ARD 6029/9/2010 – drei unterlassene Anmeldungen). Unbedeutende Folgen liegen etwa vor, wenn diese Folgen hinter dem typischen Bild eines Meldeverstoßes bleiben. So etwa wenn die Anmeldung zur Sozialversicherung zwar verspätet erfolgte, jedoch im Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle aber bereits vollzogen war (vgl. VwGH vom 10.04.2013, 2013/08/0041).Unbedeutende Folgen liegen etwa vor, wenn diese Folgen hinter dem typischen Bild eines Meldeverstoßes bleiben. So etwa wenn die Anmeldung zur Sozialversicherung zwar verspätet erfolgte, jedoch im Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle aber bereits vollzogen war vergleiche VwGH vom 10.04.2013, 2013/08/0041). Die Folgen im vorliegenden Fall entsprechen jedoch dem typischen Bild eines Meldeverstoßes und auch das Vorliegen von "unbedeutenden Folgen" kann nicht bejaht werden, weshalb eine Reduzierung bzw ein Entfall nicht infrage kommt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die betrieblichen Einkünfte des Obstguts in den letzten Jahren negativ waren und die Ernteausfälle von 80% im Jahr 2016 stellen keine berücksichtigungswürdigen Gründe für die Verspätung der Anmeldung von Arbeitnehmern dar. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom

  1. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/
  2. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche die Entscheidung des EGMR vom

  1. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/
  2. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben 3.6.2.), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben 3.6.2.), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W178.2146176.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.