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{'item': 'W178 2150470-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2017 GeschäftszahlW178 2150470-1 SpruchW178 2150470-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Maria PARZER a

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Am 28.09.2016 um 11.10 Uhr führte die Finanzpolizei eine Kontrolle auf dem Anwesen XXXX, durch. Bei dieser Kontrolle wurden die Herren XXXX, XXXX, XXXX und XXXX auf dem Grundstück des Herrn
  2. Am 28.09.2016 um 11.10 Uhr führte die Finanzpolizei eine Kontrolle auf dem Anwesen römisch 40 , durch. Bei dieser Kontrolle wurden die Herren römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 auf dem Grundstück des Herrn XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) arbeitend angetroffen. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht anwesend.römisch 40 (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) arbeitend angetroffen. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht anwesend. Bei seiner Befragung am 03.10.2016 durch die Finanzpolizei gab der Beschwerdeführer an, dass die Herren XXXX, XXXX und XXXX Freunde vom ihm seien und ihm unentgeltlich auf seiner Baustelle geholfen hätten. Herr XXXXund Herr XXXX hätten für ihn einen Carport errichtet. Herrn XXXX (in weiterer Folge: Mitbeteiligter) kenne er nicht, dieser sei ein Freund von Herrn XXXX.Bei seiner Befragung am 03.10.2016 durch die Finanzpolizei gab der Beschwerdeführer an, dass die Herren römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 Freunde vom ihm seien und ihm unentgeltlich auf seiner Baustelle geholfen hätten. Herr XXXXund Herr römisch 40 hätten für ihn einen Carport errichtet. Herrn römisch 40 (in weiterer Folge: Mitbeteiligter) kenne er nicht, dieser sei ein Freund von Herrn römisch 40 .
  3. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (in weiterer Folge: belangte Behörde) erließ am 05.01.2017 einen Bescheid. In diesem wurde dem Beschwerdeführer ein Beitragszuschlag in der Höhe von 1.300,-- Euro nach den Bestimmungen des § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG vorgeschrieben, da er Herrn Ibrahim XXXX nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet habe.
  4. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (in weiterer Folge: belangte Behörde) erließ am 05.01.2017 einen Bescheid. In diesem wurde dem Beschwerdeführer ein Beitragszuschlag in der Höhe von 1.300,-- Euro nach den Bestimmungen des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG vorgeschrieben, da er Herrn Ibrahim römisch 40 nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet habe. Begründet wurde der Beitragszuschlag mit den Wahrnehmungen der Finanzpolizei.
  5. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht am 02.02.2017 eine als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde ein. Er erkläre ausdrücklich, dass der Mitbeteiligte zufällig mitgekommen sei. Er habe ihn zu keiner Arbeit beauftragt. Dieser habe nur mitgeholfen, wie es sich unter Freunden gehöre, er habe auch kein Geld und keine Verpflegung erhalten. Er ersuche, den Betrag in der Höhe von 1.300 Euro zu stornieren.
  6. Die belangte Behörde erließ am 24.02.2017 eine Beschwerdevorentscheidung. In dieser stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werde. Das Vorbringen des Freundschaftsdienstes erscheine der belangten Behörde als nicht glaubwürdig und sei als reine Schutzbehauptung anzusehen, um die Dienstnehmereigenschaft zu verschleiern. In der Befragung am 03.10.2016 habe der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, dass der Mitbeteiligte kein Freund von ihm sei. Im vorliegenden Fall sei die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgegangen, dass ein Dienstverhältnis vorliege. Als atypischen Umstand habe der Beschwerdeführer zwar das Vorliegen eines Freundschaftsdienstes ins Treffen geführt, habe jedoch keine maßgeblichen Umstände oder subjektive Motive dargelegt zur Untermauerung vorgelegt.
  7. Gegen die Beschwerdevorscheidung brachte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Er möchte nochmals darauf hinweisen, dass er den Mitbeteiligten nie beschäftigt habe. Dieser sei mit einem alten Freund mitgekommen, weil er sehen habe wollen, was beim Beschwerdeführer gemacht werde. Dabei habe er gesehen, dass sie Hilfe gebraucht hätten und habe aus Freundschaft eine Weile mitgeholfen. Die Entscheidung der belangten Behörde sei aus seiner Sicht falsch.
  8. Die belangte Behörde übermittelte den Beschwerdeakt am 15.03.2017 an das Bundesverwaltungsgericht und verwies auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung.
  9. Am 23.03.2017 holte das BVwG eine Kopie des Strafaktes der BH Gänserndorf ein. Über den Beschwerdeführer war mit Straferkenntnis vom 08.11.2016 eine Geldstrafe in der Höhe von 730,-- Euro gemäß § 111 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z 1 ASVG verhängt worden. Gegen dieses Straferkenntnis ist ein Beschwerdeverfahren beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängig.
  10. Am 23.03.2017 holte das BVwG eine Kopie des Strafaktes der BH Gänserndorf ein. Über den Beschwerdeführer war mit Straferkenntnis vom 08.11.2016 eine Geldstrafe in der Höhe von 730,-- Euro gemäß Paragraph 111, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, ASVG verhängt worden. Gegen dieses Straferkenntnis ist ein Beschwerdeverfahren beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Der Mitbeteiligte wurde – mit drei anderen Personen - am 28.09.2016 auf dem Anwesen des Beschwerdeführers arbeitend angetroffen (Errichtung eines Carports). Eine Anmeldung zur Sozialversicherung war nicht erstattet worden. Herr Ibrahim XXXX war kein Freund des Bf. Er arbeitete nicht aus Gefälligkeit, er stand ihm für seine Tätigkeit Entgelt zu.Herr Ibrahim römisch 40 war kein Freund des Bf. Er arbeitete nicht aus Gefälligkeit, er stand ihm für seine Tätigkeit Entgelt zu.
  12. Beweiswürdigung: Die Ausführungen zum Verfahrensgang und den Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere der Einvernahme des Bf vom 03.10.2016 und dem vom BVwG eingeholten Strafaktes der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf. In der Niederschrift vom 03.10.2016 führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass Herr Sahin ABDULLAH und der Mitbeteiligte im Eingangsbereich zu seinem Wohnhaus ein Carport errichtet haben. Der Beschwerdeführer führte bei dieser Befragung aus, dass der Mitbeteiligte ein Freund eines Freundes sei. Er selbst habe kein freundschaftliches Verhältnis zum Mitbeteiligten. Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, aus denen hervorgeht, dass eine spezifische Bindung zwischen dem Mitbeteiligten und ihm bestanden hätte. Dieser Aussage widersprechend führte der Beschwerdeführer hingegen in seiner Beschwerde aus, dass er den Mitbeteiligten nicht mit Arbeiten betraut habe, diesem keinen Lohn bezahle und auch für dessen Verpflegung nicht aufkomme. Er behauptete weiter, dass der Mitbeteiligte spontan unentgeltlich mitgeholfen habe, nachdem er gesehen habe, dass Hilfe gebraucht werde. Der Beschwerdeführer machte in der Niederschrift vor der Finanzpolizei und in seiner Beschwerde unterschiedliche Angaben. Im Zuge der Niederschrift gab er an, dass der Mitbeteiligte für ihn einen Carport errichtet hat. In seiner Beschwerde führt er an, dass dieser lediglich geholfen hat, schwere Pfosten rauszutragen. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Angaben ohne Kenntnis eines Verfahrens bzw. die ersten Angaben in einem laufenden Verfahren der Wahrheit am Nächsten kommen (vgl. die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  13. Auflage, § 45 E Nr. 64a und b referierte Judikatur), VwGH vom 20.04.2006, ZI. 2005/15/
  14. Das erkennende Gericht kommt daher zum Schluss, dass der Mitbeteiligte nicht bloß "kurz geholfen" hat, sondern umfangreiche Arbeiten für den Beschwerdeführer übernommen hatte.Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Angaben ohne Kenntnis eines Verfahrens bzw. die ersten Angaben in einem laufenden Verfahren der Wahrheit am Nächsten kommen vergleiche die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  15. Auflage, Paragraph 45, E Nr. 64a und b referierte Judikatur), VwGH vom 20.04.2006, ZI. 2005/15/
  16. Das erkennende Gericht kommt daher zum Schluss, dass der Mitbeteiligte nicht bloß "kurz geholfen" hat, sondern umfangreiche Arbeiten für den Beschwerdeführer übernommen hatte.
  17. Rechtliche Beurteilung: 3.1 Verfahrensrelevante materiellrechtliche Bestimmungen des ASVG: § 4 Abs 1.Z 1 sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten DienstnehmerParagraph 4, Absatz eins Punkt Z, 1 sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet: Nach Abs.2 ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
  18. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oderversichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet: Nach Absatz 2, ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
  19. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder
  20. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
  21. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
  22. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz. § 539a.

(1)Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.Paragraph 539 a,
(1)Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2)Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3)Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4)Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
(5)Die Grundsätze, nach denen
  1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,
  2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie
  3. die Zurechnung nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind. Gemäß § 113 Abs 1 können den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wennGemäß Paragraph 113, Absatz eins, können den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn 1.-die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder 2.-die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder2.-die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde oder 3.-das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder 4.-ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
(2)Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
(2)Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. A) Zur Abweisung der Beschwerde 3.2 Prüfung, ob Versicherungspflicht bestand: Als Vorfrage ist zu prüfen, ob für den Mitbeteiligten Versicherungspflicht bestand und daher der Bf als Dienstgeber verpflichtet war, den Genannten bei der Gebietskrankenkasse anzumelden. Dazu ist Folgendes auszuführen: Dienstnehmer im sozialversicherungsrechtlichen Sinn nach § 4 Abs. 1 Z1 iVm Abs. 2 ASVG sind Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden. Dazu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber jenen der selbständigen Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Nach ständiger Rechtsprechung sind für den Bestand der persönlichen Abhängigkeit die Bindung an Ordnungsvorschriften über Arbeitszeit, Arbeitsort, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse bzw die damit eng verbundene (grundsätzliche) persönliche Arbeitsleistung unterscheidungskräftige Kriterien.Dienstnehmer im sozialversicherungsrechtlichen Sinn nach Paragraph 4, Absatz eins, Z1 in Verbindung mit Absatz 2, ASVG sind Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden. Dazu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber jenen der selbständigen Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Nach ständiger Rechtsprechung sind für den Bestand der persönlichen Abhängigkeit die Bindung an Ordnungsvorschriften über Arbeitszeit, Arbeitsort, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse bzw die damit eng verbundene (grundsätzliche) persönliche Arbeitsleistung unterscheidungskräftige Kriterien. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; 21.12.2011, 2010/08/0129; 04.06.2008, 2007/08/0252; 23.02.2005, 2002/08/0220; 27.07.2001, 99/08/0030; 20.11.2002, 2000/08/0021).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden vergleiche VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; 21.12.2011, 2010/08/0129; 04.06.2008, 2007/08/0252; 23.02.2005, 2002/08/0220; 27.07.2001, 99/08/0030; 20.11.2002, 2000/08/0021). Ob es sich um einen Freundschaftsdienst oder um ein Dienstverhältnis bzw. arbeitnehmerähnliches Verhältnis handelt, ist anhand aller Umstände des Falles, insbesondere auch unter Einbeziehung der Behauptungen und Zugeständnisse der Betroffenen zu beurteilen. Dabei sind die gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beachten, insbesondere Art, Umfang und Zeitdauer der verrichteten Tätigkeiten, die Stärke der tatsächlichen Beziehungen sowie die Motive des Betroffenen. Je enger die Beziehungen sind, umso mehr spricht dafür, dass die Tätigkeit durch diese Beziehung geprägt ist und nicht wie von einem Beschäftigten verrichtet wird. Es ist das Gesamtbild der ausgeführten oder beabsichtigten Verrichtungen zu beurteilen (vgl. dazu z.B. auch das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom
  1. Juli 2002, 10 ObS 196/02z, und VwGH vom
  2. Jänner 2009, Zl. 2008/09/0277).Ob es sich um einen Freundschaftsdienst oder um ein Dienstverhältnis bzw. arbeitnehmerähnliches Verhältnis handelt, ist anhand aller Umstände des Falles, insbesondere auch unter Einbeziehung der Behauptungen und Zugeständnisse der Betroffenen zu beurteilen. Dabei sind die gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beachten, insbesondere Art, Umfang und Zeitdauer der verrichteten Tätigkeiten, die Stärke der tatsächlichen Beziehungen sowie die Motive des Betroffenen. Je enger die Beziehungen sind, umso mehr spricht dafür, dass die Tätigkeit durch diese Beziehung geprägt ist und nicht wie von einem Beschäftigten verrichtet wird. Es ist das Gesamtbild der ausgeführten oder beabsichtigten Verrichtungen zu beurteilen vergleiche dazu z.B. auch das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom
  3. Juli 2002, 10 ObS 196/02z, und VwGH vom
  4. Jänner 2009, Zl. 2008/09/0277). Als Gefälligkeitsdienste bzw. Freundschaftsdienste werden nur kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anerkannt, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden, wobei die Partei - unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes - eine entsprechende Mitwirkungspflicht bei der Aufstellung entsprechend konkreter Behauptungen und Beweisanbote trifft (Hinweis: E
  5. Mai 2010, 2007/09/0374). Zudem werden als Gefälligkeitsdienste oder Freundschaftsdienste nur kurzfristige Tätigkeiten anerkannt. Der Beschwerdeführer führte selber an, dass der Mitbeteiligte mit einem weiteren Helfer einen Carport errichtet hat. Die Errichtung eines Carports ist eine Tätigkeit, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht mehr als kurzfristig einzustufen ist, zumal auf den von der Finanzpolizei angefertigten Lichtbildern zu erkennen ist, dass für die Errichtung des Carports, der an ein bestehende Gebäude angepasst wurde, umfangreiche Holzzuschnittarbeiten erforderlich waren. Zudem gestand der Beschwerdeführer selbst ein, dass mit der Errichtung des Carports schon einen Tag vor der erfolgten Kontrolle begonnen wurde. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (Hinweis E 2.7.1981, 154/80, zuletzt Erk vom 21.09.2015, 2015/08/0045) Für das Vorliegen der Entgeltlichkeit kommt es nicht darauf an, ob ausdrücklich ein Entgelt (allenfalls in einer bestimmten Höhe) vereinbart wurde oder eine solche Vereinbarung unterblieb. Im Zweifel gilt für die Erbringung von Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt als bedungen (vgl. § 1152 ABGB). Wurde die Höhe des Entgelts nicht festgelegt, so ist ein angemessener Lohn zu zahlen. Demnach ist Unentgeltlichkeit der Verwendung nicht schon bei Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten, sondern diese muss ausdrücklich und erwiesenermaßen - wenigstens nach den Umständen konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten (vgl. VwGH Zl. 2007/09/0285).Für das Vorliegen der Entgeltlichkeit kommt es nicht darauf an, ob ausdrücklich ein Entgelt (allenfalls in einer bestimmten Höhe) vereinbart wurde oder eine solche Vereinbarung unterblieb. Im Zweifel gilt für die Erbringung von Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt als bedungen vergleiche Paragraph 1152, ABGB). Wurde die Höhe des Entgelts nicht festgelegt, so ist ein angemessener Lohn zu zahlen. Demnach ist Unentgeltlichkeit der Verwendung nicht schon bei Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten, sondern diese muss ausdrücklich und erwiesenermaßen - wenigstens nach den Umständen konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten vergleiche VwGH Zl. 2007/09/0285). Eine Person ist schon dann "gegen Entgelt" beschäftigt, wenn sie aus dem Dienstverhältnis einen Entgeltanspruch hat, gleichgültig ob ihr Entgelt tatsächlich ausbezahlt wird oder nicht (VwGH 22.12.1983, ZI. 08/0150/80). Will ein "Dienstgeber" verhindern, dass Beschäftigungsverhältnisse durch Aufnahme einer Beschäftigung in seinem Betrieb ohne seine Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung begonnen werden, muss er ein wirksames Kontrollsystem errichten bzw. entsprechende Weisungen erteilen und deren Befolgung sicherstellen. Für die mangelnde Effektivität seines Kontrollsystems hat er unabhängig von seinem Verschulden einzustehen (VwGH 03.12.2013, 2012/08/0026; 17.01.2014, 2013/08/0281; 14.03.2014, 2012/08/0029; 26.05.2014, 2012/08/0207). 3.3 Es ist somit festzustellen, dass der Mitbeteiligte aufgrund der hier in Rede stehenden Tätigkeit beim Bf der Pflichtversicherung nach dem ASVg (§ 4 Abs 2 ASVG) unterlag.3.3 Es ist somit festzustellen, dass der Mitbeteiligte aufgrund der hier in Rede stehenden Tätigkeit beim Bf der Pflichtversicherung nach dem ASVg (Paragraph 4, Absatz 2, ASVG) unterlag. 3.4 Zur Vorschreibung des Beitragszuschlages in der angeführten Höhe: Da es der Beschwerdeführer unterlassen hat, die betretenen Dienstnehmer vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, hat er gegen die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfüllt, dies aus folgenden Gründen:Da es der Beschwerdeführer unterlassen hat, die betretenen Dienstnehmer vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, hat er gegen die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG erfüllt, dies aus folgenden Gründen: Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR
  6. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung (Bearbeitungskosten) auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074). Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG setzt voraus, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen.Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR
  7. Gesetzgebungsperiode 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung (Bearbeitungskosten) auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten vergleiche VwGH 07.08.2002, 99/08/0074). Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG setzt voraus, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Zufolge der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung. Daher ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu beleuchten.Zufolge der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung. Daher ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu beleuchten. Im jüngst ergangenen Erk des VfGH vom 07.03.2017 , Zl: G 407/2016-17, G 24/2017-4, stellte dieser fest, dass eine Bestrafung nach den Bestimmungen des § 111 AVSG und die gleichzeitige Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 ASVG keine unzulässige Doppelbestrafung darstellen, da dem Beitragszuschlag im Sinnes des § 113 ASVG kein Strafcharakter zukommt, sondern es sich um die Abgeltung eines Mehraufwandes handelt.Im jüngst ergangenen Erk des VfGH vom 07.03.2017 , Zl: G 407/2016-17, G 24/2017-4, stellte dieser fest, dass eine Bestrafung nach den Bestimmungen des Paragraph 111, AVSG und die gleichzeitige Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, ASVG keine unzulässige Doppelbestrafung darstellen, da dem Beitragszuschlag im Sinnes des Paragraph 113, ASVG kein Strafcharakter zukommt, sondern es sich um die Abgeltung eines Mehraufwandes handelt. Gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und 2 ASVG kann bei erstmaliger Verspätung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz herabgesetzt werden kann, bzw. in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen ganz entfallen.Gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ASVG kann bei erstmaliger Verspätung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz herabgesetzt werden kann, bzw. in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen ganz entfallen. Voraussetzung für die zuschlagsmindernde Berücksichtigung des Umstands, dass die Folgen des Meldeverstoßes unbedeutend geblieben sind, ist allerdings, dass es sich um ein von der Behörde festgestelltes und sanktioniertes erstmaliges Meldevergehen handelt (VwGH 2008/08/0246, ARD 6029/9/2010). Nach Ortner (PV-Info 2008, 9 [12]) liegt eine "erstmalige verspätete Anmeldung" vor, wenn innerhalb der letzten zwölf Kalendermonate keine Betretung iZm einer Anmeldung vor Arbeitsantritt vorliege; "unbedeutende Folgen" sei streng zu beurteilen, weshalb bspw dann, wenn mehr als zwei Personen anlässlich einer Kontrolle "betreten" werden, davon nicht mehr auszugehen sei. Dies entspricht der Rsp des VwGH (VwGH 2008/08/0246, ARD 6029/9/2010 – drei unterlassene Anmeldungen). Unbedeutende Folgen liegen zudem etwa vor, wenn diese Folgen hinter dem typischen Bild eines Meldeverstoßes bleiben. So etwa wenn die Anmeldung zur Sozialversicherung zwar verspätet erfolgte, jedoch im Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle aber bereits vollzogen war (vgl. VwGH vom 10.04.2013, 2013/08/0041).Unbedeutende Folgen liegen zudem etwa vor, wenn diese Folgen hinter dem typischen Bild eines Meldeverstoßes bleiben. So etwa wenn die Anmeldung zur Sozialversicherung zwar verspätet erfolgte, jedoch im Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle aber bereits vollzogen war vergleiche VwGH vom 10.04.2013, 2013/08/0041). Die Folgen im vorliegenden Fall entsprechen jedoch dem typischen Bild eines Meldeverstoßes und auch das Vorliegen von "unbedeutenden Folgen" kann nicht bejaht werden, da eine Anmeldung des Mitbeteiligten zur Sozialversicherung zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt war, weshalb eine Reduzierung bzw ein Entfall nicht infrage kommt. Die Vorschreibung des verfahrensgegenständlichen Beitragszuschlages erfolgte somit gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs 2 ASVG dem Grunde und der Höhe nach zu Recht.Die Vorschreibung des verfahrensgegenständlichen Beitragszuschlages erfolgte somit gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG dem Grunde und der Höhe nach zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W178.2150470.1.00

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