Obsah (15)
§§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 28RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2017 GeschäftszahlW189 2142158-1 SpruchW189 2142158-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Ein
§§ 3, 8 Asyl
G 2005 iVm. § 20 BFA-VG, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 20, BFA-VG, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG sowie Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Ukraine, Christin und der ukrainischen Volksgruppe zugehörig, stellte am 03.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem sie legal mit Schengen-Visum (gültig von 14.12.2013 bis 13.03.2014) in das Bundesgebiet eingereist ist. Im vorgelegten ukrainischen Reisepass (ausgestellt am XXXX ) sind mehrere Schengen-Visa ab dem Jahr 2009 eingetragen.Im vorgelegten ukrainischen Reisepass (ausgestellt am römisch 40 ) sind mehrere Schengen-Visa ab dem Jahr 2009 eingetragen. In ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.03.2014 erklärte sie, in XXXX geboren worden zu sein. Ihre Eltern und ihre Schwester würden in XXXX leben, ihr Freund, der in XXXX geboren worden sei, lebe in XXXX .In ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.03.2014 erklärte sie, in römisch 40 geboren worden zu sein. Ihre Eltern und ihre Schwester würden in römisch 40 leben, ihr Freund, der in römisch 40 geboren worden sei, lebe in römisch 40 . Die Beschwerdeführerin habe in XXXX gelebt, wo sie die Schule besucht, eine Schneiderberufsschule besucht und anschließend die Kunstakademie absolviert habe.Die Beschwerdeführerin habe in römisch 40 gelebt, wo sie die Schule besucht, eine Schneiderberufsschule besucht und anschließend die Kunstakademie absolviert habe. In Italien lebe eine Cousine mit italienischer Staatsbürgerschaft. Die Beschwerdeführerin erklärte, seit zwei Jahren regelmäßig nach Österreich zu kommen. Sie habe im Sommer 2011 in XXXX ihren jetzigen Freund kennengelernt. Sie sei dann mit einem polnischen Visum zu Besuch in XXXX gewesen. Danach habe sie ein österreichisches Visum bekommen und sei immer wieder nach XXXX gekommen. Zuletzt sei sie am 14.12.2013 legal nach Österreich gereist.Die Beschwerdeführerin erklärte, seit zwei Jahren regelmäßig nach Österreich zu kommen. Sie habe im Sommer 2011 in römisch 40 ihren jetzigen Freund kennengelernt. Sie sei dann mit einem polnischen Visum zu Besuch in römisch 40 gewesen. Danach habe sie ein österreichisches Visum bekommen und sei immer wieder nach römisch 40 gekommen. Zuletzt sei sie am 14.12.2013 legal nach Österreich gereist. Den Entschluss, einen Asylantrag zu stellen, habe sie in den letzten Tagen ihres Aufenthaltes in Österreich gefasst, da die Situation in der Ukraine derzeit sehr unsicher sei. Sie sei nach Österreich gereist, da sie ihren Freund besuchen habe wollen. Das Visum habe sie sich selbst bei der Botschaft besorgt. Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates führte sie aus, dass sie eigentlich nur ihren Freund besuchen habe wollen. Da sich in der letzten Zeit die Lage in der Ukraine sehr schnell verschlechtert habe, habe sie sich dazu entschlossen, in Österreich zu bleiben. Ihr Freund wolle auch nicht, dass sie wieder zurückgehe, da dieser Angst habe, dass sie nicht mehr zurückkomme. Die Lage derzeit sei sehr schlecht und wisse niemand, wie sich diese weiterentwickeln werde. Für den Fall einer Rückkehr in die Heimat hätte sie Angst vor einem Kriegsausbruch. Sie telefoniere immer mit ihren Freunden und keiner wisse, wie es weitergehe. Die Lage in der Ukraine sei sehr ernst. Ihre Eltern würden aus Sorge nicht wollen, dass sie zurückkomme. Am 05.03.2014 ist die Beschwerdeführerin zu ihrem Lebensgefährten XXXX , geb. XXXX , verzogen.Am 05.03.2014 ist die Beschwerdeführerin zu ihrem Lebensgefährten römisch 40 , geb. römisch 40 , verzogen. Nach Zulassung zum Verfahren wurde die Beschwerdeführerin am 18.10.2016 vor dem BFA, RD Tirol, niederschriftlich einvernommen. Auf Nachfrage erklärte sie, weder psychische noch physische Probleme zu haben. Sie sei gesund. Sie erklärte, im Zuge der Erstbefragung alles gesagt zu haben und sonst nichts mehr von sich aus anzuführen zu haben. Sie habe die Wahrheit gesagt. Nach ihrem Abschluss an der Akademie der Künste im Jahr 2011 habe die Beschwerdeführerin bis zur Ausreise als Office Managerin bei einem Buchhändler gearbeitet. Ihre Eltern hätten in XXXX eine Kommunalwohnung zugewiesen erhalten. Sie habe größtenteils in XXXX und manchmal bei ihrem Großvater auf der Krim gelebt. Monatlich habe sie ungefähr 2000 Griwna verdient.Ihre Eltern hätten in römisch 40 eine Kommunalwohnung zugewiesen erhalten. Sie habe größtenteils in römisch 40 und manchmal bei ihrem Großvater auf der Krim gelebt. Monatlich habe sie ungefähr 2000 Griwna verdient. Ihre Mutter besitze im Herkunftsstaat eine Wohnung. Außerdem gehöre der Mutter ein Teil des Hauses des Großvaters auf der Krim, da dieser mittlerweile verstorben sei. Ihre Eltern und ihre verheiratete Schwester würden sich unverändert in XXXX aufhalten.Ihre Eltern und ihre verheiratete Schwester würden sich unverändert in römisch 40 aufhalten. Sie stehe mit ihrer Mutter auch telefonisch in Kontakt. Ihre Eltern seien in Pension, die jedoch sehr klein sei. Im Übrigen arbeite ihre Mutter noch. Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat glaube sie nicht, dass sie noch bei ihrer Familie unterkommen könnte. Sie habe schon vor der Ausreise nicht mehr zuhause gelebt und sie würde auf gar keinen Fall dort wohnen wollen. Im Herkunftsstaat habe sie eine Freundin, bei der sie gewohnt habe und mit der sie noch in Kontakt stehe. Da diese jetzt eine Familie und ein Kind habe, könnte sie bei dieser nicht unterkommen. Abgesehen von XXXX habe sie sich nur auf der XXXX aufgehalten.Abgesehen von römisch 40 habe sie sich nur auf der römisch 40 aufgehalten. Sie berichtete über ihre legale Einreise nach Österreich mit Reisepass und Visum am 14.12.
- Sie sei gezielt nach Österreich gereist, da sie hier einen Lebensgefährten habe. Befragt, warum sie die Heimat verlassen habe, meinte sie, nicht mehr in ihre Heimat zurückgekehrt zu sein, weil ein Bürgerkrieg ausgebrochen sei. Russland habe einen Teil der Ukraine besetzt und sei die Krim an Russland angeschlossen worden. Sie habe in keinem Land sein wollen, in dem Krieg herrsche. In der ganzen Ukraine sei es zu gewalttätigen Ausschreitungen gekommen. Russland habe sogar mit Absicht Personen ins Land geschleust, um Provokationen und Unruhen im Land zu schaffen. In diesem Zusammenhang legte die Beschwerdeführerin eine Mappe mit diversen Artikeln über die Lage in der Ukraine vor. Sie gab auch an, dass natürlich auch ihr Freund eine Rolle spiele, der sich große Sorgen um die Beschwerdeführerin gemacht und nicht gewollt habe, dass sie wieder zurück in die Ukraine fahre. Sie hätten sich deshalb dazu entschlossen, dass die Beschwerdeführerin in Österreich um Asyl ansuche. Befragt, ob sie von Protestaktionen und Unruhen in der Ukraine jemals selbst betroffen gewesen sei, meinte sie, keine Beweise zu haben, dass es sie persönlich betroffen hätte. Die allgemeine Situation sei schlecht gewesen. Die Proteste hätten schon viel früher angefangen. Die Bürger der Ukraine hätten sich Europa annähern wollen, was die Regierung aber nicht gewollt habe. Als eine Person, die sich für die Ukraine interessiert habe, habe sie dies schon betroffen. Sie erklärte, in XXXX an einer Protestaktion teilgenommen zu haben, wobei sie sich nicht an genaue Daten erinnern könne. Die Proteste hätten sich gegen die Regierung gerichtet, die in ihren Augen nur die Interessen Russlands vertreten und sich selbst viel Geld genommen habe. Auf die Bevölkerung habe die Regierung keine Rücksicht genommen. Die Bevölkerung sei arm und habe die damalige Regierung nichts für die Bevölkerung getan. Sogar die Polizei sei korrupt gewesen und habe die Interessen der Bevölkerung nicht verteidigt.Sie erklärte, in römisch 40 an einer Protestaktion teilgenommen zu haben, wobei sie sich nicht an genaue Daten erinnern könne. Die Proteste hätten sich gegen die Regierung gerichtet, die in ihren Augen nur die Interessen Russlands vertreten und sich selbst viel Geld genommen habe. Auf die Bevölkerung habe die Regierung keine Rücksicht genommen. Die Bevölkerung sei arm und habe die damalige Regierung nichts für die Bevölkerung getan. Sogar die Polizei sei korrupt gewesen und habe die Interessen der Bevölkerung nicht verteidigt. Die Beschwerdeführerin habe an ca. 20 Aktionen teilgenommen. Es sei über viele Jahre gegangen. Eigentlich sei das schon ihr ganzes Leben so gewesen. Sie sei sonst in keiner Weise politisch aktiv gewesen. Sie habe nur an den Protesten teilgenommen. Die Proteste seien von unterschiedlichen Personen organisiert worden. Meistens seien es keine Parteien oder Organisationen gewesen. Vielmehr seien Privatleute oder am ehesten noch die Opposition als Organisatoren aufgetreten. Die Beschwerdeführerin wurde auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht und wiederholt befragt, ob sie noch etwas Asylrelevantes angeben oder etwas vorbringen möchte, was ihr wichtig erscheine, sie jedoch nicht gefragt worden sei. Sie meinte, alles erzählt und keine weiteren Gründe mehr vorzubringen zu haben. Natürlich würden sich der Krieg und die ganze Situation auf die Wirtschaft auswirken. Es gebe zurzeit keine Arbeitsmöglichkeiten. Sie habe auch kürzlich gelesen, dass es keine Aussicht auf eine baldige Besserung der Situation gebe. Sie sei in der Ukraine nicht vorbestraft und habe dort auch keine Strafrechtsdelikte begangen. Sie werde dort von den staatlichen Behörden nicht gesucht, sei auch niemals von den Behörden im Herkunftsstaat angehalten, festgenommen oder verhaftet worden. Sie habe auch keine Probleme mit den Behörden gehabt und sei in der Heimat auch nie von staatlicher Seite jemals wegen ihrer politischen Gesinnung verfolgt worden. Sie sei im Herkunftsstaat auch niemals wegen ihrer Rasse, Religion oder Nationalität verfolgt worden. Es habe auch nie irgendwelche Übergriffe auf sie persönlich gegeben. Für den Fall einer Rückkehr in ihre Heimat, fürchte sie um ihr Leben aufgrund der derzeit herrschenden Situation in der Ukraine. Niemand könne die Entwicklung der Lage abschätzen und könnte es schlimmer werden. Sie könnte in einen Bombenanschlag oder eine andere kriegerische Auseinandersetzung geraten. Auch die Vorgänge rund um die Krim seien schlimm. Russland habe alle Leute eingesperrt, die gegen die Besetzung der Krim gewesen seien. Russland wolle mit allen Mitteln verhindern, dass Informationen über die tatsächliche Lage auf der Krim nach außen dringen. Für sie sei es schrecklich, dass auf der Krim die Menschenrechte so mit Füßen getreten werden würden. Befragt, ob sie für den Fall einer Rückkehr Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden haben würde, meinte sie, es nicht genau sagen zu können. Sie habe ihren Aufenthaltsort innerhalb der Ukraine nicht verlegt, da es in keiner Stadt der Ukraine besser als in XXXX gewesen wäre. Sie habe – im Gegenteil – im letzten Jahr erfahren, dass einer ihrer Kunstprofessoren umgebracht worden sei.Sie habe ihren Aufenthaltsort innerhalb der Ukraine nicht verlegt, da es in keiner Stadt der Ukraine besser als in römisch 40 gewesen wäre. Sie habe – im Gegenteil – im letzten Jahr erfahren, dass einer ihrer Kunstprofessoren umgebracht worden sei. Sie wisse über die aktuelle politische und Sicherheitslage in der Ukraine Bescheid. Der Beschwerdeführerin wurden aktuelle Länderinformationen zur Ukraine zur schriftlichen Stellungnahme ausgefolgt. Zu ihrem Privat- und Familienleben erklärte sie, sich seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet am 14.12.2013 durchgehend in Österreich aufzuhalten. Sie habe in der Vergangenheit mehrere dreimonatige Visa für Österreich erhalten. Sie lerne hier Deutsch, male und lerne gerade graphische Programme am Computer. Sie habe hier schon einige Freunde und wolle mit diesen auf Deutsch kommunizieren können. Ihr Freund sei österreichischer Staatsbürger. Dieser habe vor einigen Monaten den österreichischen Pass erhalten. Ihr Freund sei Verkäufer und studiere Architektur. Auch auf der Uni habe ihr Freund einen kleinen Nebenjob. Sie sei seit ihrer Einreise nach Österreich keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Bei einem Bleiberecht würde sie sich eine Arbeit suchen. Ihr eigentlicher Traum sei es aber, sich als Grafikerin und Künstlerin selbständig zu machen. In Österreich lebe sie derzeit von den Einkünften ihres Freundes und von den Leistungen, die sie als Flüchtling erhalte. Sie und ihr Freund würden manchmal auch Geld von dessen Eltern erhalten, die auch in Österreich leben würden. Sie lebe bei ihrem Freund, der die Miete bezahle. Sie habe keinen Nachweis für Deutschkenntnisse auf dem Niveau A
- Sie verfüge über einen Abschluss an der Kunstakademie. In Österreich habe sie keine Schule, Kurse oder sonstigen Ausbildungen absolviert. Sie sei auch kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation Zu ihrer Integration in Österreich befragt, erklärte sie, mittlerweile viele österreichische Freunde zu haben. Auch ihr Freund habe österreichische Freude. Die Schwester ihres Freundes sei auch hier. Mit dieser versuche sie auch Kontakt zu halten. Ihr Freund und dessen Schwester seien von Kindesalter an in Österreich aufhältig und hätten hier auch die Schule besucht. Familienangehörige habe sie in Österreich keine. Sie erklärte sich zu eventuellen amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung ihrer Anonymität einverstanden. Auf Nachfrage erklärte sie, Gelegenheit gehabt zu haben, alles vorzubringen, was ihr wichtig gewesen sei. Am Ende der Befragung verneinte sie, irgendwelche Probleme bei der Befragung gehabt zu haben. Sie habe auch alles verstehen und der Einvernahme folgen können. Auch die Dolmetscherin habe sie sehr gut verstanden und wurde sie noch einmal gefragt, ob sie noch etwas anführen wolle, was sie verneint habe. Nach Rückübersetzung unterfertigte die Beschwerdeführerin das Einvernahmeprotokoll und bestätigte die Richtigkeit und Vollständigkeit. Am 03.11.2016 übergab die Beschwerdeführerin ein Konvolut an Unterlagen. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 25.11.2016 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 03.03.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 25.11.2016 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 03.03.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 und Abs. 3 FPG erlassen.
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine
§ 46
FPG zulässig ist und in Spruchpunkt IV.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Unter Spruchteil römisch drei. wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine
Paragraph 46, FPG zulässig ist und in Spruchpunkt römisch vier.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Identität, Volksgruppe und Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführerin wurden ebenso festgestellt, wie der Umstand, dass sie aus der Westukraine stamme, Ukrainisch und Russisch spreche. Eine individuelle Verfolgung im Herkunftsstaat wurde nicht festgestellt. Die Beschwerdeführerin sei vielmehr im Herkunftsstaat nicht verfolgt worden und mit einem gültigen Visum eingereist, um ihren Freund in Österreich besuchen zu können. Ihr Vorbringen weise keine Asylrelevanz auf, weshalb keine persönliche Verfolgung aufgrund von GFK-Gründen festgestellt werden habe können. Der von ihr zur Begründung vorgebrachte Fluchtgrund habe nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Eine schwerwiegende, lebensbedrohliche Erkrankung liege nicht vor und sei auch sonst keine Gefährdung
§ 8Asyl
G 2005 erkennbar gewesen. Im Herkunftsstaat verfüge sie über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte. Auch verfüge sie über eine fundierte Ausbildung und die Beschwerdeführerin habe bis zur Ausreise aus der Ukraine gearbeitet.Eine schwerwiegende, lebensbedrohliche Erkrankung liege nicht vor und sei auch sonst keine Gefährdung
Paragraph 8, AsylG 2005 erkennbar gewesen. Im Herkunftsstaat verfüge sie über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte. Auch verfüge sie über eine fundierte Ausbildung und die Beschwerdeführerin habe bis zur Ausreise aus der Ukraine gearbeitet. In Österreich lebe die Beschwerdeführerin mit ihrem Freund. Familiäre Anknüpfungspunkte oder ein schützenswertes Privatleben in Österreich würden nicht vorliegen. Nach Wiedergabe von Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Ukraine wurde beweiswürdigend dargelegt, dass die Beschwerdeführerin keine staatliche Verfolgung behauptet habe. Sie habe vielmehr angegeben, in der Heimat nicht verfolgt worden zu sein und auf legalem Weg mit einem Visum ihre Heimat verlassen zu haben. Sie habe seit zwei Jahren regelmäßig ihren Freund in Österreich besucht. Zur Antragstellung erklärte sie, dass sich zum letztmaligen Zeitpunkt ihrer Ausreise die Sicherheitslage derart verschlechtert habe, dass sie einen Antrag gestellt habe. Sie habe sonst keinen asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht. Auch aufgrund der von ihr geschilderten Teilnahme an Protestaktionen sei es zu keinerlei Verfolgungshandlungen gekommen. Sie habe auch nicht erklärt, politisch aktiv gewesen zu sein. Auch von den von ihr geschilderten gewalttätigen Ausschreitungen in der Ukraine sei sie nicht persönlich betroffen gewesen. Die belangte Behörde kam zum Schluss, es sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin zur damaligen Zeit aufgrund der Unsicherheit der weiteren Vorkommnisse nicht zurück in ihre Heimat wollen habe, jedoch die Westukraine nie direkt betroffen gewesen sei. Aus den Länderfeststellungen gehe hervor, dass sich die Vorkommnisse auf die Ostukraine konzentrieren würden. Selbst wenn dies zum damaligen Zeitpunkt der Fall gewesen sei, sei auszuführen, dass die Beschwerdeführerin davon nicht betroffen gewesen sei. Zu den von ihr vorgelegten Auszügen aus dem Internet und Zeitungsartikeln hielt die belangte Behörde fest, dass keine Verpflichtung bestehe, derartige Unterlagen – vor allem wenn diese die Beschwerdeführerin nicht persönlich betreffen würden – übersetzen zu lassen. Vielmehr obliege es dem Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht konkrete Beweismittel, welche für eine Asylrelevanz sprechen würden, vorzulegen. Die Zeitungsartikel würden jedoch nur die allgemeine Lage betreffen und seien teilweise nicht mehr aktuell. Die belangte Behörde ging weiter davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in keine ausweglose Situation geraten würde, zumal sie dort über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge, vor der Ausreise einer Arbeit nachgegangen sei, eine fundierte Ausbildung habe und in der Lage gewesen sei, finanzielle Mittel für eine regelmäßige Reisetätigkeit nach Österreich aufzubringen. Sie habe im Herkunftsstaat auch über die finanziellen Möglichkeiten verfügt, eine Hochschule zu besuchen und abzuschließen. Die Beschwerdeführerin sei im Übrigen in XXXX geboren worden und dort aufgewachsen und bestehe demnach nicht die Gefahr, in die Wirren des Ostukrainekonflikts zu geraten.Die Beschwerdeführerin sei im Übrigen in römisch 40 geboren worden und dort aufgewachsen und bestehe demnach nicht die Gefahr, in die Wirren des Ostukrainekonflikts zu geraten. Die Familie der Beschwerdeführerin lebe im Übrigen weiterhin ohne irgendwelche Probleme in der Heimat und bestehe im Fall einer Rückkehr die Möglichkeit, vorerst bei ihren Eltern unterzukommen, auch wenn die Beschwerdeführerin dies nicht wolle, da sie schon lange ausgezogen sei. Dies spreche auf jeden Fall nicht dafür, dass sie von ihren Eltern keine Unterstützung erhalten würde. Im Übrigen wurde auf weitere Unterstützungsleistungen des Staates und von Hilfsorganisationen verwiesen sowie auf den Umstand, dass in der Ukraine keine extreme Gefährdungslage bestünde, die für jeden Rückkehrer eine Gefährdung iSd. Art. 2 und 3 EMRK bedeuten würde.Im Übrigen wurde auf weitere Unterstützungsleistungen des Staates und von Hilfsorganisationen verwiesen sowie auf den Umstand, dass in der Ukraine keine extreme Gefährdungslage bestünde, die für jeden Rückkehrer eine Gefährdung iSd. Artikel 2 und 3 EMRK bedeuten würde. Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keinen in der GFK genannten Grund glaubhaft darlegen habe können und ihr im Herkunftsstaat keine Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohe. Abschiebehindernisse in die Ukraine für die Beschwerdeführerin seien gegenwärtig nicht gegeben, da eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung einer Gefahr für Leib und Leben in einem Maße ausgesetzt wäre, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 2 und 3 EMRK unzulässig erschiene, nicht gegeben sei.Rechtlich wurde zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keinen in der GFK genannten Grund glaubhaft darlegen habe können und ihr im Herkunftsstaat keine Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung drohe. Abschiebehindernisse in die Ukraine für die Beschwerdeführerin seien gegenwärtig nicht gegeben, da eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung einer Gefahr für Leib und Leben in einem Maße ausgesetzt wäre, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 2 und 3 EMRK unzulässig erschiene, nicht gegeben sei. Zur getroffenen Rückkehrentscheidung wurde eingangs ausgeführt, dass sich Anhaltspunkte für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht ergeben hätten. Ein Familienbezug bzw. ein Familienleben in Österreich würden im Fall der Beschwerdeführerin nicht vorliegen. Zu ihrem Lebensgefährten wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung bewusst gewesen sein habe müssen, dass sie lediglich aufgrund der Antragstellung einen vorübergehenden Aufenthalt erhalten würde, weshalb weder sie noch ihr jetziger Lebensgefährte unbedingt davon ausgehen hätten können, dass der Beschwerdeführerin in Österreich eine dauernde Aufenthaltsberechtigung erteilt werde. Ihr Aufenthalt in Österreich sei lediglich aufgrund eines unberechtigten Asylantrages und das damit verbundene Aufenthaltsrecht rechtmäßig gewesen. Könnte sich ein Fremder generell in einer solchen Situation auf das Privat- und Familienleben berufen, würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Eine Besserstellung von Fremden die rechtsmissbräuchlich bzw. einen unbegründeten Antrag stellen sei nicht im Sinne des Gesetzes. Aus der Rechtsprechung des EGMR ergebe sich auch, dass Art. 8 EMRK nicht das Recht gewähre, den Ort zu wählen, der nach Ansicht der Betroffenen am besten geeignet sei, ein Familienleben aufzubauen.Könnte sich ein Fremder generell in einer solchen Situation auf das Privat- und Familienleben berufen, würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Eine Besserstellung von Fremden die rechtsmissbräuchlich bzw. einen unbegründeten Antrag stellen sei nicht im Sinne des Gesetzes. Aus der Rechtsprechung des EGMR ergebe sich auch, dass Artikel 8, EMRK nicht das Recht gewähre, den Ort zu wählen, der nach Ansicht der Betroffenen am besten geeignet sei, ein Familienleben aufzubauen. Die Beschwerdeführerin habe auch keinen Deutschkurs besucht, sei kein Mitglied in einem Verein und ihre sozialen Kontakte, die sie während ihres Aufenthaltes geknüpft habe, würden auf den Beziehungen ihres Freundes beruhen. Auch habe sie bereits vor Ihrer Antragstellung ihren Freund in regelmäßigen Abständen besucht und sei ihr dies auch sicherlich nach einer Rückkehr in Ihre Heimat wieder möglich. Es wäre ihr zudem zumutbar, sich auf legalem Wege von der Heimat aus eine längerfristige Aufenthaltsberechtigung – über die Dauer eines Touristenvisums hinaus – zu besorgen. Es wäre ihr auch möglich, ihre sozialen Kontakte über Telefon, soziale Netzwerke und Besuche weiterhin von Ihrer Heimat aus, aufrecht zu erhalten. Letztlich sei sie in der Ukraine aufgewachsen und kenne die dortigen kulturellen Gegebenheiten. Sie spreche die Landessprache auf Mutterspracheniveau und könnte sich demnach wieder gut in die dortige Gesellschaftsstruktur eingliedern. Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen würden demnach die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet überwiegen. Die Entscheidung wurde mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine zulässig sei, zumal der Beschwerdeführerin dort keine Gefährdung drohe, was bereits in Spruchpunkt II. ausführlich geprüft und verneint worden sei. Mangels besonderer Umstände wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.Die Entscheidung wurde mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine zulässig sei, zumal der Beschwerdeführerin dort keine Gefährdung drohe, was bereits in Spruchpunkt römisch zwei. ausführlich geprüft und verneint worden sei. Mangels besonderer Umstände wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 12.12.2016 Beschwerde erhoben. Es wurde der Verein Menschenrechte zur Vertretung im Verfahren bevollmächtigt (Vollmacht vom 01.12.2016). Der Bescheid wurde vollinhaltlich wegen Feststellungsmängeln sowie falscher rechtlicher Beurteilung zur Gänze angefochten. Es wurde auf das Fluchtvorbringen – wie im Verfahren vorgebracht – sowie die eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin in deutscher Sprache verwiesen, die der Beschwerde in einem Schreiben beigefügt wurden. Unter Verweis auf die im angefochtenen Bescheid zitierten Länderinformationen wurde auf die instabile Lage in der Ukraine verwiesen. Die Beschwerdeführerin stamme aus XXXX und sei die Situation in der Ukraine seit November 2013 instabil. Prorussische Aufständische würden im Osten der Ukraine seit mehr als einem Jahr gegen die ukrainische Armee kämpfen. Mitte Februar 2015 hätten beide Seiten einen Friedensplan unterzeichnet, der laut OSZE zwar weitgehend eingehalten werde, wobei immer wieder kleinere Kampfhandlungen aufflammen würden.Die Beschwerdeführerin stamme aus römisch 40 und sei die Situation in der Ukraine seit November 2013 instabil. Prorussische Aufständische würden im Osten der Ukraine seit mehr als einem Jahr gegen die ukrainische Armee kämpfen. Mitte Februar 2015 hätten beide Seiten einen Friedensplan unterzeichnet, der laut OSZE zwar weitgehend eingehalten werde, wobei immer wieder kleinere Kampfhandlungen aufflammen würden. Es wurde ein USDOS-Bericht zur Menschenrechtslage in der Ukraine vom 13.04.2016 zitiert. Weiters wurde ein Bericht von AI vom 24.02.2016 zitiert. Die Beschwerdeführerin sei bereits seit drei Jahren ununterbrochen in Österreich aufhältig und lebe seit dieser Zeit in einer Lebensgemeinschaft mit einem österreichischen Staatsbürger. Dieser studiere Architektur und arbeite als Teilzeitverkäufer. Ihren Lebensgefährten habe sie im Jahr 2011 in XXXX kennengelernt. Der Lebensgefährte besitze die österreichische Staatsbürgerschaft und sei bereit, für alle Kosten der Beschwerdeführerin aufzukommen, solange sie nicht selbsterhaltungsfähig sei. Es werde die baldige Eheschließung angestrebt. Der Beschwerde beigelegt wurde der Staatsbürgerschaftsnachweis, ausgestellt am XXXX durch den Magistrat XXXX , Lohn/Gehaltsabrechnung September bis November 2016 betreffend den Lebensgefährten sowie eine Stellungnahme des Lebensgefährten.Die Beschwerdeführerin sei bereits seit drei Jahren ununterbrochen in Österreich aufhältig und lebe seit dieser Zeit in einer Lebensgemeinschaft mit einem österreichischen Staatsbürger. Dieser studiere Architektur und arbeite als Teilzeitverkäufer. Ihren Lebensgefährten habe sie im Jahr 2011 in römisch 40 kennengelernt. Der Lebensgefährte besitze die österreichische Staatsbürgerschaft und sei bereit, für alle Kosten der Beschwerdeführerin aufzukommen, solange sie nicht selbsterhaltungsfähig sei. Es werde die baldige Eheschließung angestrebt. Der Beschwerde beigelegt wurde der Staatsbürgerschaftsnachweis, ausgestellt am römisch 40 durch den Magistrat römisch 40 , Lohn/Gehaltsabrechnung September bis November 2016 betreffend den Lebensgefährten sowie eine Stellungnahme des Lebensgefährten. Die Beschwerdeführerin habe einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 absolviert und auch die Prüfung bestanden (Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses beim XXXX vom 05.12.2016 sowie ÖSD-Zertifikat Deutsch Niveau A1 vom 06.12.2016). Sie sei bemüht, sich in Österreich möglichst zu integrieren und beabsichtige, die deutsche Sprache weiter zu lernen.Die Beschwerdeführerin habe einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 absolviert und auch die Prüfung bestanden (Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses beim römisch 40 vom 05.12.2016 sowie ÖSD-Zertifikat Deutsch Niveau A1 vom 06.12.2016). Sie sei bemüht, sich in Österreich möglichst zu integrieren und beabsichtige, die deutsche Sprache weiter zu lernen. Die Beschwerdeführerin führe mit ihrem Lebensgefährten ein schützenswertes Familienleben in Österreich. Zum Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich wäre im Übrigen ihr Lebensgefährte zu befragen gewesen. Eine Rückkehrentscheidung würde sie schließlich in eine hoffnungslose Lage versetzen und liege ein unzulässiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin vor. Im der Beschwerde beigelegten Schreiben erläuterte die Beschwerdeführerin, wie es zur Asylantragstellung gekommen sei. Sie erklärte, vor sechs Jahren ihren Lebensgefährten getroffen zu haben. Sie hätten eine Fernbeziehung gestartet und habe sie in der Ukraine jede Pause genutzt, um Geld für die Wiederkehr nach Österreich zu besorgen. Ihre Eltern seien immer politisch aktiv gewesen und zur Zeit ihrer Abwesenheit (während ihrem Aufenthalt in Österreich) habe sich die Lage in der Ukraine stark verschlechtert. Sie schilderte über die allgemein schlechte Situation für die Bevölkerung bzw. insbesondere die Opposition in der Ukraine gerade zu der Zeit, als ihr Visum abgelaufen sei. Ihr Freund habe schon mehrere Monate lang ohne Ergebnis versucht, ihr Visum auf legalem Weg zu verlängern. Als sie schließlich zur Polizei gegangen seien, um sich über Asyl zu erkundigen, hätten sie an Ort und Stelle und ganz unerwartet ein Asylverfahren in Gang gesetzt. Sie habe lange Zeit die Situation in der Ukraine durch die Nachrichten und durch die Augen ihrer Familie verfolgt. Der Horror, den sie und ihre Familie durchlebt hätten, habe sie im Schlaf verfolgt. All dies habe einen negativen Eindruck auf ihre innere Welt gehabt, und habe sie lediglich ihr Lebensgefährte trösten können. Sie habe später aufgehört, die Neuigkeiten aus der Ukraine zu lesen, da jede Erinnerung an ihre Heimat nur Trauer und Schmerz in ihrem Inneren verursacht habe. Sie habe dann realisiert, dass sie an ihre Zukunft denken müsse. Sie wolle sich hier eine Zukunft aufbauen und fühle sie sich in Österreich sicher. Sie habe vor sechs Jahren angefangen, ihr Leben mit ihrem Liebsten hier aufzubauen und sei Österreich vor drei Jahren zu ihrer Heimat geworden, in der sie einen liebevollen Mensch und viele neue und alte Freunde habe. Sie habe hier Inspiration und Lust zum Malen gefunden. Der Lebensgefährte führte in seinem Schreiben das Kennenlernen der Beschwerdeführerin in der Ukraine und die Entwicklung der Beziehung an. Es habe über Jahre gegenseitige Besuche in Österreich und in der Ukraine gegeben. Der Lebensgefährte berichtete über die schwierige Situation, in der sich die Beschwerdeführerin aufgrund der Probleme, ein gemeinsames Leben mit ihm zu begründen, befinde. Das Geschehene in der Ukraine und da sie in Österreich nicht legal mit ihrer künstlerischen Tätigkeit Geld verdienen habe können, habe bei der Beschwerdeführerin eine fast eineinhalb Jahre andauernde Depression begründet und habe sie sich künstlerisch nicht weiterentwickeln und auch keine sozialen Kontakte knüpfen und auch nicht Deutsch lernen können. Nunmehr gehe es der Beschwerdeführerin wieder besser, werde sie bald eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 absolvieren und sei sie bereit, hier ein Atelier aufzumachen, um in ihrem Beruf als Künstlerin tätig zu werden, sobald sie hiezu eine Chance erhalte. Bis dahin würden er und seine Familie der Beschwerdeführerin jegliche Unterstützung und Hilfe leisten. Im Übrigen sei der Lebensgefährten unterstützend immer an der Seite der Beschwerdeführerin. Im Beschwerdeverfahren wurde ein Deutschzertifikat, Niveau A2 vom 01.03.2017, ein Schreiben der Kunstuniversität Linz, ein Gutachten der Universität Mozarteum Salzburg vom 13.03.2017, ein Empfehlungsschreiben einer Musikerin vom 21.03.2017 sowie drei weitere Empfehlungsschreiben von Freunden sowie ein Empfehlungsschreiben der Schwester ihres Lebensgefährten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Beschwerdeführerin, Zl. 13-585299608-14425869, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.03.2014 (Erstbefragung) und vor dem BFA am 18.10.2016, die Beschwerde vom 12.12.2016, durch Einsichtnahme durch die vom BFA vorgehaltenen Länderinformationen zum Herkunftsstaat sowie durch Einholung von Auszügen aus ZMR, GVS und IZR betreffend die BF.
- Feststellungen: Feststellungen zur Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Ukraine, der ukrainischen Volksgruppe zugehörig und Christin. Ihre Identität steht infolge der vorgelegten unbedenklichen Dokumente fest. Die Beschwerdeführerin stellte am 03.03.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie zuvor am 14.12.2013 legal und mittels Schengen-Visum (gültig von 14.12.2013 bis 13.03.2014) in das Bundesgebiet eingereist ist. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin in der Ukraine eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität – oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität – in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht. Vielmehr ist die Beschwerdeführerin in das Bundesgebiet gereist, um hier mit ihrem Lebensgefährten zusammenzuleben. Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Die Beschwerdeführerin leidet aktuell an keinen schwerwiegenden, lebensbedrohlichen oder behandlungsbedürftigen Erkrankungen, die ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Die Beschwerdeführerin hält sich nach legaler Einreise und seit Ablauf des Schengen-Visums durchgehend im Bundesgebiet auf, konnte jedoch keine fortgeschrittene Integration nachweisen. Im Bundesgebiet lebt sie mit ihrem Lebensgefährten, XXXX , geb. XXXX , dem am XXXX die Österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde. Mit diesem führt die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2011 eine Beziehung, wobei die Beschwerdeführerin wiederholt mit Schengen-Visa in Österreich aufhältig war und ihr Lebensgefährte die Beschwerdeführerin auch in der Ukraine besucht hat, wo sie sich im Übrigen kennengelernt haben.Im Bundesgebiet lebt sie mit ihrem Lebensgefährten, römisch 40 , geb. römisch 40 , dem am römisch 40 die Österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde. Mit diesem führt die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2011 eine Beziehung, wobei die Beschwerdeführerin wiederholt mit Schengen-Visa in Österreich aufhältig war und ihr Lebensgefährte die Beschwerdeführerin auch in der Ukraine besucht hat, wo sie sich im Übrigen kennengelernt haben. Eine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet konnte die unbescholtene Beschwerdeführerin nicht nachweisen. Sie wird im Rahmen der Grundversorgung krankenversichert und versorgt, geht keiner legalen Beschäftigung nach und hat auch nicht dargelegt, dass sie eine solche für den Fall eines Aufenthaltsrechts in Österreich in Aussicht hat. Sie hat abgesehen von der Aneignung von Deutschkenntnissen auf dem Niveau A2 keine Aus-, Fort- oder Weiterbildung absolviert und ist kein Mitglied in einem Verein. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin ist Student und geht nebenbei einer Beschäftigung nach, im Rahmen derer er ein Gehalt unterhalb der Mindestsicherungsgrenze in Österreich erhält. In der Ukraine ( XXXX ) halten sich unverändert die Eltern der Beschwerdeführerin und ihre verheiratete Schwester auf, mit welchen sie auch in Kontakt steht.In der Ukraine ( römisch 40 ) halten sich unverändert die Eltern der Beschwerdeführerin und ihre verheiratete Schwester auf, mit welchen sie auch in Kontakt steht. Die Beschwerdeführerin ist vor der Ausreise in der Ukraine einer Beschäftigung nachgegangen, mit der sie ihren Lebensunterhalt sichern konnte. Sie verfügt über eine fundierte Ausbildung und ein Hochschulstudium und ist arbeitswillig sowie arbeitsfähig. Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin: Länderspezifische Anmerkungen Durch die Ereignisse der letzten Monate hat die momentane ukrainische Übergangsregierung de facto nicht die vollständige Kontrolle über ihr Staatsgebiet. Die Halbinsel Krim wurde am 16.3.2014, durch ein international nicht anerkanntes Referendum, von Russland völkerrechtswidrig annektiert. Grundsätzliche Aussagen zur Ukraine gelten daher vorerst nicht für die Halbinsel Krim, außer es wird ausdrücklich anderes angemerkt! Die Lage in der Ostukraine wird im LIB behandelt. In den westlichen Landesteilen ist die Lage grundsätzlich ruhig. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 15.4.2016, Neue Regierung bestätigt (relevant für: Politische Lage) Das ukrainische Parlament (Werchowna Rada) hat Wolodymyr Hrojsman am
- April zum neuen Ministerpräsidenten gewählt. 257 der aktuell 421 Abgeordneten stimmten dafür. Mit der Abstimmung wurde gleichzeitig auch das Rücktrittsgesuch von Amtsvorgänger Arsenij Jazenjuk angenommen. Anschließend wurde die neue Regierung im Paket abgesegnet. Die Regierungskoalition besteht nun aus dem Petro-Poroschenko-Block und der Narodnyj Front (Volksfront) und verfügt formal über 227 Stimmen. Nachfolgend alle Minister: Der Gesundheitsminister ist noch nicht bestimmt. Außenminister und Verteidigungsminister, welche beide vom Präsidenten bestimmt werden, bleiben im Amt. Internationale Partner der Ukraine äußerten sich erleichtert über das Ende der politischen Krise in der Ukraine, welche durch den angeblich zu laschen Kampf der alten Regierung gegen die Korruption ausgelöst worden war (UN 14.4.2016; vgl. RFE/RL 15.4.2016.Der Gesundheitsminister ist noch nicht bestimmt. Außenminister und Verteidigungsminister, welche beide vom Präsidenten bestimmt werden, bleiben im Amt. Internationale Partner der Ukraine äußerten sich erleichtert über das Ende der politischen Krise in der Ukraine, welche durch den angeblich zu laschen Kampf der alten Regierung gegen die Korruption ausgelöst worden war (UN 14.4.2016; vergleiche RFE/RL 15.4.
- Quellen: -Strichaufzählung RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (15.4.2016): Ukrainian Parliament Approves Government Shake-Up, http://www.rferl.org/content/ukraine-hroysman-approved-prime-minister/27674344.html, Zugriff 15.4.2016 -Strichaufzählung UN – Ukraine Nachrichten (14.4.2016): Das Ministerkabinett von Wolodymyr Hrojsman, http://ukraine-nachrichten.de/ministerkabinett-wolodymyr-hrojsman_4420, Zugriff 15.4.2016 Politische Lage Die Ukraine befindet sich in einer schwierigen Umbruchsituation, die einerseits durch die Annexion der Halbinsel Krim durch Russland und den Konflikt in der Ost-Ukraine, andererseits durch Reformbemühungen geprägt ist. Die Präsidentschaftswahlen am 25.05.2014 konnten mit Ausnahmen von Teilen der Ostukraine und der Krim in der ganzen Ukraine ohne nennenswerte Auffälligkeiten durchgeführt werden. Petro Poroschenko ging mit 54,7% im ersten Wahlgang als klarer Sieger hervor. Julia Tymoschenko erreichte mit 12% den zweiten Platz. Am 07.06.2014 wurde Petro Poroschenko als Präsident vereidigt, am 26.10.2014 das Parlament neu gewählt. Ministerpräsident Jazenjuk führt seitdem eine Regierungskoalition aus fünf Parteien (AA 05.2015). Am 27.11.2014 trat das neugewählte Parlament erstmals in Kiew zusammen. Der neuen Regierungs-Koalition gehören unter anderem der Block von Präsident Petro Poroschenko und die Volksfront von Jazenjuk an. Neuer Parlamentspräsident ist der bisherige Vize-Premier Wolodimir Groisman. In der Obersten Rada säßen vorerst nur 418 von ursprünglich 450 Abgeordneten. Die übrigen Plätze blieben frei, weil Teile der umkämpften Ostukraine sowie die im März von Russland einverleibte Schwarzmeer-Halbinsel Krim an der Wahl nicht teilnehmen konnten (Presse 27.11.2014). Die Ukraine-Beauftragte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), Heidi Tagliavini, legt ihr Amt nieder. Zu den konkreten Beweggründen der Schweizer Spitzendiplomatin, die zwischen den Konfliktparteien vermittelte, machten die OSZE und das Außenministerium in Bern keine Angaben. In diplomatischen Kreisen wurde auf den bisher schwersten Bruch der im März 2015 vereinbarten Waffenruhe zwischen ukrainischen Regierungstruppen und pro-russischen Rebellen in der zurückliegenden Woche verwiesen. Zudem sei eine weitere Gesprächsrunde zwischen den Konfliktgegnern ergebnislos beendet worden (Standard 7.6.2015). In Kiew kommt es immer wieder zu Protesten vor allem mit sozialen Forderungen. Die prowestliche Führung, die nach gewaltsamen Massenprotesten auf dem Maidan im vergangenen Jahr an die Macht gekommen war, wirft den Demonstranten vor, von russischen Geheimdiensten gesteuert und bezahlt zu sein. Auf Flugblättern war von einem "Maidan 3.0" die Rede - nach den beiden prowestlichen Massenprotesten 2004/2005 und 2013/2014 (Standard 8.6.2015).In Kiew kommt es immer wieder zu Protesten vor allem mit sozialen Forderungen. Die prowestliche Führung, die nach gewaltsamen Massenprotesten auf dem Maidan im vergangenen Jahr an die Macht gekommen war, wirft den Demonstranten vor, von russischen Geheimdiensten gesteuert und bezahlt zu sein. Auf Flugblättern war von einem "Maidan 3.0" die Rede - nach den beiden prowestlichen Massenprotesten 2004 aus 2005, und 2013 aus 2014, (Standard 8.6.2015). Präsident Poroschenko ficht in Kiew allerdings bei weitem nicht nur mit Kremlchef Putin, sondern auch gegen aktuelle und ehemalige Mitglieder der eigenen Führungsspitze. Dabei spitzt sich hinter den Kulissen derzeit besonders der Konflikt mit dem Oligarchen und Ex-Gouverneur von Dnepropetrowsk Ihor Kolomoisky zu. Nachdem Poroschenko zuletzt dessen Vertrauten Igor Paliza als Gouverneur von Odessa entlassen und den Posten mit Michail Saakaschwili besetzt hatte, revanchierte sich Kolomoisky mit einem Überfall rechter Schläger auf die Gay-Parade in Kiew, um Poroschenko im Westen zu diskreditieren (Standard 10.6.2015). Die Regionen der Ukraine: Bild kann nicht dargestellt werden (Quelle: Uni Bremen 27.5.2015) Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (05.2015): Ukraine, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Innenpolitik_node.html, Zugriff 10.6.2015 -Strichaufzählung Uni Bremen – Forschungsstelle Osteuropa (27.5.2015): ukraine-analysen, http://www.laender-analysen.de/ukraine/pdf/UkraineAnalysen152.pdf -Strichaufzählung Die Presse.com (27.11.2014): Ukrainisches Parlament wählt erneut Jazenjuk zum Premier, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/4606103/Ukrainisches-Parlament-waehlt-erneut-Jazenjuk-zum-Premier?from=suche.intern.portal, Zugriff 10.6.2015 -Strichaufzählung derStandard.at (7.6.2015): Ukraine-Beauftragte der OSZE gibt auf, http://derstandard.at/2000017079596/Ukraine-Beauftragte-der-OSZE-gibt-auf?ref=rec, Zugriff 10.6.2015 -Strichaufzählung derStandard.at (8.6.2015): Neues Protestcamp auf dem Maidan gewaltsam geräumt, http://derstandard.at/2000017161310/Neues-Protestcamp-auf-dem-Maidan-gewaltsam-geraeumt?ref=rec, Zugriff 10.6.2015 -Strichaufzählung NZZ – Neue Zürcher Zeitung (9.6.2015): Die Ukraine sperrt russischen Transit, http://www.nzz.ch/international/die-ukraine-sperrt-russischen-transit-1.18559057, Zugriff 11.6.2015 -Strichaufzählung derStandard.at (10.6.2015): Neue Kämpfe in der Ukraine: Feuer an allen Fronten, http://derstandard.at/2000017215782/Feuer-an-allen-Fronten-in-der-Ukraine, Zugriff 11.6.2015 Sicherheitslage Nach der völkerrechtswidrigen Annexion der Halbinsel Krim durch Russland im März 2014 rissen pro-russische Separatisten in einigen Gebieten der Ost-Ukraine die Macht an sich und riefen unterstützt von russischen Staatsangehörigen die "Volksrepublik Donezk" und die "Volksrepublik Luhansk" aus. Der ukrainische Staat begann daraufhin eine sogenannte Antiterroroperation (ATO), um die staatliche Kontrolle wiederherzustellen. Bis August 2014 erzielten die ukrainischen Kräfte stetige Fortschritte, seitdem erlitten sie jedoch zum Teil schwerwiegende Verluste bedingt durch militärische Unterstützung der Separatisten aus Russland (AA 05.2015a). Das Verhältnis zu Russland ist für die Ukraine von zentraler Bedeutung. Im Vorfeld der ursprünglich für November 2013 geplanten Unterzeichnung des EU-Assoziierungsabkommens übte Russland erheblichen Druck auf die damalige ukrainische Regierung aus, um sie von der EU-Assoziierung abzubringen und stattdessen einen Beitritt der Ukraine zur Zollunion/Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft herbeizuführen. Nach dem Scheitern dieses Versuchs und dem Sturz von Präsident Janukowytsch verschlechterte sich das russisch-ukrainische Verhältnis dramatisch. In Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen und bilateraler Verträge annektierte Russland im März 2014 die Krim und unterstützte die bewaffneten Separatisten im Osten der Ukraine. Diese Unterstützung wird bis in die Gegenwart fortgesetzt (AA 05.2015b). Mit seiner Unterschrift kündigte Präsident Poroschenko die letzten bilateralen Sicherheitsabkommen mit Russland auf. Beendet werden damit per sofort ein Verteidigungsbündnis, zwei Verträge über die Zusammenarbeit der Militärgeheimdienste sowie zwei Transitverträge für russische Truppen. Besonders die Auflösung des Vertrags über den Landtransport russischer Soldaten und von deren Familien in die Republik Moldau wiegt für Moskau schwer. Der Vertrag regelte die Versorgung der
- Russischen Armee, die seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion in Tiraspol, der «Hauptstadt» der selbsternannten Republik Transnistrien, stationiert ist (NZZ 9.6.2015). Auf der russisch besetzten Krim und in den von Separatisten kontrollierten Gebieten der Ostukraine waren Entführungen und Misshandlungen von Gefangenen an der Tagesordnung und betrafen Hunderte von Menschen. Besonders gefährdet waren Vertreter lokaler Behörden, pro-ukrainische politische Aktivisten, Journalisten und internationale Beobachter. Bis Ende 2014 waren im Zuge des Konflikts in der Ostukraine mehr als 4.000 Menschen getötet worden. Zahlreiche Zivilpersonen starben durch wahllosen Beschuss von Wohngebieten, insbesondere durch den Einsatz von ungelenkten Raketen und Mörsergranaten (AI 25.2.2015, vgl. HRW 29.1.2015).Auf der russisch besetzten Krim und in den von Separatisten kontrollierten Gebieten der Ostukraine waren Entführungen und Misshandlungen von Gefangenen an der Tagesordnung und betrafen Hunderte von Menschen. Besonders gefährdet waren Vertreter lokaler Behörden, pro-ukrainische politische Aktivisten, Journalisten und internationale Beobachter. Bis Ende 2014 waren im Zuge des Konflikts in der Ostukraine mehr als 4.000 Menschen getötet worden. Zahlreiche Zivilpersonen starben durch wahllosen Beschuss von Wohngebieten, insbesondere durch den Einsatz von ungelenkten Raketen und Mörsergranaten (AI 25.2.2015, vergleiche HRW 29.1.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (05.2015a): Ukraine, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.6.2015 -Strichaufzählung Der Standard (17.4.2014): Ukraine-Gipfel in Genf: Einigung auf Entwaffnung illegaler Gruppen, http://derstandard.at/1397520853199/Ukraine-Angespannte-Lage-vor-Treffen-in-Genf, Zugriff 24.4.2014 -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (05.2015b): Ukraine, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 11.6.2015 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty Report 2015 Ukraine, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/ukraine, Zugriff 15.6.2015 -Strichaufzählung HRW – Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 – Ukraine, http://www.ecoi.net/local_link/295530/430562_de.html, Zugriff 15.6.2015 Krimhalbinsel Die EU und die USA hatte die Annexion der Krim vor einem Jahr als Völkerrechtsbruch verurteilt und Strafmaßnahmen verhängt. Auf der Krim hatten die Menschen in einem international nicht anerkannten Referendum am
- März
(2014)für den Beitritt zu Russland gestimmt. Am
- März wurde in Moskau die Aufnahme der Halbinsel in die Russische Föderation vertraglich besiegelt (Presse 18.3.2015). Nach der Annexion der Krim im März 2014 fanden dort russische Gesetze Anwendung, die das Recht auf freie Meinungsäußerung, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit unterdrückten. Zivilgesellschaftliche Organisationen mussten ihre Arbeit einstellen, weil sie die rechtlichen Anforderungen Russlands nicht erfüllten. Die einheimische Bevölkerung wurde zu russischen Staatsbürgern erklärt. Wer die ukrainische Staatsbürgerschaft behalten wollte, musste die Behörden darüber informieren (AI 25.2.2015). Quellen: -Strichaufzählung Die Presse.com (18.3.2015): Putin nennt Sanktionen "sinnlose Beschäftigung", http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/4688595/Putin-nennt-Sanktionen-sinnlose-Beschaeftigung, Zugriff 11.6.2015 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty Report 2015 Ukraine, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/ukraine, Zugriff 15.6.2015 Ostukraine Aktuelles Lagebild Ostukraine: Bild kann nicht dargestellt werden (Quelle: IAC 10.6.2015) Schwer bewaffnete pro-russische Separatisten kämpfen in der Ost-Ukraine gegen offizielle ukrainische Kräfte und haben sich in den nicht anerkannten "Volksrepubliken" Donezk und Luhansk konstituiert. Die Opferzahlen betrugen laut VN-Zählungen im Mai 2015 über 6.100; daneben führte der Konflikt bisher zu rund 1,25 Mio. Binnenflüchtlingen. Unter dem Eindruck einer erneuten Verschärfung des Konflikts und nach langwierigen Verhandlungen auf oberster Ebene im sogenannten Normandie-Format (Deutschland, Frankreich, Ukraine, Russland) verständigte sich die Kontaktgruppe am
- Februar 2015 auf das sogenannte Maßnahmenpaket zur Umsetzung der Minsker Absprachen. Der Rückzug schwerer Waffen von der Kontaktlinie kam daraufhin in Gang, wurde jedoch nach OSZE-Beobachtung bisher von keiner Seite vollständig umgesetzt (AA 05.2015). In der Ostukraine ist trotz des Waffenstillstandsabkommens keine Ruhe eingekehrt, seit Anfang Juni wird wieder mit schweren Waffen gekämpft. Am Dienstag berichteten die Konfliktparteien über Gefechte entlang fast der gesamten Frontlinie. Die aktivsten Kampfhandlungen wurden aus Awdejewka, Horliwka, Krymskoje, Marjinka und Schirokino gemeldet. Diplomatisch gibt es immerhin eine vorsichtige Annäherung: Die Rebellen haben neue Vorschläge zur Verfassungsänderung der Ukraine an die Kontaktgruppe geschickt. Einzelne Gebiete mit Sonderstatus oder ihre Vereinigungen sollen unveräußerlicher Bestandteil der Ukraine bleiben. Die Macht in der Region sollen laut diesem Vorschlag aber weiterhin Sachartschenko und das Oberhaupt der "Luhansker Volksrepublik" Igor Plotnizki ausüben (Standard 10.6.2015, vgl. BBC 3.6.2015).Die Rebellen haben neue Vorschläge zur Verfassungsänderung der Ukraine an die Kontaktgruppe geschickt. Einzelne Gebiete mit Sonderstatus oder ihre Vereinigungen sollen unveräußerlicher Bestandteil der Ukraine bleiben. Die Macht in der Region sollen laut diesem Vorschlag aber weiterhin Sachartschenko und das Oberhaupt der "Luhansker Volksrepublik" Igor Plotnizki ausüben (Standard 10.6.2015, vergleiche BBC 3.6.2015). Nach den jüngsten Kämpfen im Donbass hat der ukrainische Präsident Petro Poroschenko eine massive Aufrüstung im Osten des Landes angekündigt. Mehr als 50.000 Soldaten seien derzeit im Kampfgebiet im Einsatz. Bis zum Jahresende soll die Kampfstärke auf insgesamt 250.000 erhöht werden. Nach einem Angriff prorussischer Separatisten wurde in den vergangenen Tagen auch wieder schweres Kriegsgerät in die Region gebracht. Während sich Kiew und Moskau gegenseitig für die neuerliche Eskalation verantwortlich machen, warnt die EU vor einer Gewaltspirale. Brüssel forderte die Konfliktparteien zum wiederholten Male auf, das Minsker Waffenruheabkommen umzusetzen (Presse 4.6.2015). Angesichts des bewaffneten Konflikts in der Ostukraine hat die Regierung in Kiew die Europäische Menschenrechtskonvention in den betroffenen Regionen teilweise ausgesetzt. Eine entsprechende Benachrichtigung traf beim Europarat in Straßburg ein. Demnach garantiert die Regierung in den Regionen Donezk und Luhansk, wo sich die Rebellen Kämpfe mit Regierungstruppen liefern, mehrere Grundrechte nicht mehr. Dazu gehören das Recht auf Freiheit und Sicherheit, auf ein faires Gerichtsverfahren und auf Schutz des Familienlebens. Kiew begründet die Aussetzung mit einer "bewaffneten Aggression" Russlands gegen die Ukraine. Eine Aussetzung der Menschenrechtskonvention ist vorgesehen, wenn die Sicherheit eines Landes etwa durch einen Krieg oder andere Notsituationen gefährdet ist. Der betroffene Staat muss diese Maßnahme begründen und auch angeben, welche Paragrafen des Abkommens und welche Gebiete davon betroffen sind (Standard 10.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (05.2015): Ukraine, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.6.2015 -Strichaufzählung IAC – Information Analysis Center of NDSC (10.6.2015): MAP: THE SITUATION IN THE EASTERN REGIONS OF UKRAINE – 10.06.15 Map developed by Ukrainian Crisis Media Center, http://mediarnbo.org/2015/06/10/map-the-situation-in-the-eastern-regions-of-ukraine-10-06-15-map-developed-by-ukrainian-crisis-media-center/?lang=en, Zugriff 10.6.2015 -Strichaufzählung derStandard.at (10.6.2015): Neue Kämpfe in der Ukraine: Feuer an allen Fronten, http://derstandard.at/2000017215782/Feuer-an-allen-Fronten-in-der-Ukraine, Zugriff 11.6.2015 -Strichaufzählung Die Presse.com (4.6.2015): Ostukraine: Kiew plant massive Aufrüstung, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/4746993/Ostukraine_Kiew-plant-massive-Aufrustung?from=suche.intern.portal, Zugriff 11.6.2015 -Strichaufzählung derStandard.at (10.6.2015): Kiew will in Kriegsgebiet Menschenrechte nicht mehr garantieren, http://derstandard.at/2000017283292/Kiew-will-in-Kriegsgebiet-Menschenrechte-nicht-mehr-garantieren, Zugriff 11.6.2015 -Strichaufzählung BBC (3.6.2015): Ukraine crisis: Heavy fighting rages near Donetsk, despite truce, http://www.bbc.com/news/world-europe-32988499#, Zugriff 15.6.2015 Rechtsschutz/Justizwesen Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, in der Praxis war diese jedoch Gegenstand von politischem Druck, Korruption, Ineffizienz und Mangel an Vertrauen der Öffentlichkeit. In manchen Fällen wirkte der Ausgang von Prozessen vorbestimmt. Korruption ist in Exekutive, Legislative und Judikative und in der Gesellschaft allgegenwärtig. Richter beschwerten sich weiterhin über Verschlechterungen bei der Gewaltenteilung, einige beklagten Druck durch hochrangige Politiker. Lange Verfahrensdauern, speziell vor Verwaltungsgerichten, unzureichende Finanzierung, Mängel bei der Rechtsberatung und die Unfähigkeit der Gerichte Urteile durchzusetzten, waren ebenfalls ein Problem. Die neue Strafprozessordnung vom November 2012 schränkte die Verwendung der Untersuchungshaft ein, reduzierte die Anreize zum Erzwingen von Geständnissen und gab der Verteidigung mehr Verfahrensrechte. Verfassung und Gesetze garantieren das Recht auf Regress für Fälle von Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Organe. Allerdings behindert eine ineffiziente und korrupte Justiz die Ausübung dieses Rechts. Einzelpersonen können sich an den parlamentarischen Ombudsmann für Menschenrechte wenden. Nach Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe steht auch der Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte offen. In den ersten 11 Monaten 2013, erließ der EGMR 60 Urteile gegen die Ukraine. Die meisten betrafen Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, unangemessen lange Verfahren, Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit, sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (USDOS 27.2.2014). Der während der Präsidentschaft Janukowitsch zu beobachtende Missbrauch der Justiz als Hilfsmittel gegen politische Mitbewerber und kritische Mitglieder der Zivilgesellschaft hat sich unter den neuen politischen Voraussetzungen nach den revolutionären Entwicklungen des EuroMaidan vom Winter 2013/14 nicht prolongiert. An den strukturellen Unzulänglichkeiten im ukrainischen Justizwesen vermochte aber auch das neue politische Umfeld bislang nichts zu ändern. Richter haben in der Ukraine eine fünfjährige Probezeit zu durchlaufen, bevor sie auf Lebenszeit ernannt werden. Die erstmalige Ernennung zum Richter erfolgt durch den Staatspräsidenten auf Vorschlag des Obersten Justizrats, die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit durch das Parlament. Angesichts der Abhängigkeit des Obersten Justizrats von der Präsidialadministration ist die politische Abhängigkeit von Richtern zumindest während ihrer Probezeit evident. Besondere Besorgnis ruft die gängige ukrainische Haftpraxis sowie die umfassende Abhängigkeit der Richter von der Staatsanwaltschaft hervor. Ukrainische Richter kommen beinahe ausnahmslos den Haftanträgen und den Anträgen der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft nach. Die Justiz ist selektiv und unfair und verletzt Artikel 18 der Europäischen Menschenrechtskonvention". Richter und Staatsanwälte in der Ukraine hätten kein Verständnis für die Prinzipien der Unschuldsvermutung und der Gleichheit der Parteien vor Gericht. "Nur 0,2% aller Personen, die von der Staatsanwaltschaft angeklagt werden, werden von Gerichten freigesprochen. Das bedeutet, dass die Unschuldsvermutung im wirklichen Leben nicht besteht und das die Rechtsprechung nicht als unparteiische und unabhängige Kontrollinstanz der Exekutive funktioniert." Das Rechtsverständnis ukrainischer Richter und Staatsanwälte sei von sowjetischer Tradition geprägt (ÖB 09.2014). Im April 2014 wurde seitens des Parlaments ein Gesetz zur Wiederherstellung des Vertrauens in die Justiz verabschiedet, demzufolge die bisherige Praxis der weitgehenden Unterstellung der Richter unter die Gerichtspräsidenten abgeschafft wurde und diese in weiterer Folge unabhängig von politischen Einflüssen machte. Ein Entwurf einer Justizreformstrategie wurde gemeinsam mithilfe der EU entwickelt (EC 25.3.2015). Mit der Reform der ukrainischen Strafprozessordnung eng einhergehend ist die Umsetzung des am
- Juni 2011 verabschiedeten und mit
- Jänner 2013 in Kraft getretenen Gesetzes über den unentgeltlichen Rechtsbeistand, welches die Liste der potenziellen Nutznießer bedeutend ausweitete und einen umgehenden Rechtsbeistand nach Inhaftierung nach besten europäischen Standards gewährleistet. Seit Inkrafttreten des Gesetzes stehen dafür über 3.000 auf Basis eines Auswahlverfahrens rekrutierte Rechtsanwälte zur Verfügung. Die Strafverfolgungsbehörden haben von sich aus für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu sorgen, sollte der Inhaftierte außerstande sein, die Kosten seines Rechtsbeistands selbst zu tragen. Sie selbst belastende Aussagen von Inhaftierten, die in Abwesenheit eines Rechtsbeistands getroffen wurden, können im folgenden Gerichtsverfahren nicht gegen sie verwendet werden (ÖB 09.2014) Quellen: -Strichaufzählung EC – European Commission (25.3.2015): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Ukraine Progress in 2014 and recommendations for actions http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1427898393_ukraine-enp-report-2015-en.pdf, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaften (09.2014): Asylländerbericht - Ukraine -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 11.6.2015 Sicherheitsbehörden Nach dem Sturz von Wiktor Janukowytsch versprach die neue Regierung öffentlich, man werde diejenigen strafrechtlich verfolgen, die für Tötungen und Misshandlungen von Protestierenden auf dem Maidan verantwortlich seien. Doch abgesehen von Anklagen gegen die ehemalige politische Führungsriege wurden so gut wie keine konkreten Schritte unternommen. Nur zwei Angehörige der Sicherheitskräfte mussten sich vor Gericht für Folter und andere Misshandlungen im Zusammenhang mit den Maidan-Protesten verantworten. Es handelte sich dabei um Rekruten niedrigen Ranges aus einer dem Innenministerium unterstellten Einheit. Sie wurden am
- Mai 2014 wegen "Überschreitung von Befugnissen oder Vollmachten" (Artikel 365 des Strafgesetzbuchs) zu Bewährungsstrafen von drei bzw. zwei Jahren verurteilt (AI 25.2.2015). Die EU errichtete eine "EU Advisory Mission for Civilian Security Reform Ukraine (EUAM Ukraine)”, um die Ukraine bei der Reform ihres zivilen Sicherheitssektors zu unterstützen, insbesondere bei der Durchsetzung von Rechtsstaatlichkeit und im Bereich der Polizei. Eine diesbezügliche notwendige Polizeireformstrategie, insbesondere im Zusammenhang mit den gewaltsamen Übergriffen bei den Euromaidan-Protesten Mitte Februar 2014 und der Rolle illoyaler Polizisten am Anfang der Destabilisierungsphase in der Ostukraine, wurde seitens der Regierung angenommen. Auch mit einer Reform der Militärischen Kräfte wurde noch vor der Annexion der Krim begonnen, sie befindet sich aber noch in einem frühen Stadium (EC 25.3.2015). Mit Präsidentendekret Nr. 252 vom
- April 2012 wurde ein Komitee zur Reform der Strafverfolgungsbehörden eingerichtet. Sollte dieses Komitee bereits einschlägige Vorschläge ausgearbeitet haben, sind sie bislang nicht an die Öffentlichkeit gedrungen. Von einem Pilotprojekt zur Einrichtung kommunaler Polizeitruppen in Lemberg im Sommer 2014 erwartet man sich Erfahrungen für eine dezentralere Organisation des Polizeiwesens (ÖB 09.2014). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung EC – European Commission (25.3.2015): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Ukraine Progress in 2014 and recommendations for actions http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1427898393_ukraine-enp-report-2015-en.pdf, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty Report 2015 Ukraine, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/ukraine, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaften (09.2014): Asylländerbericht - Ukraine Folter und unmenschliche Behandlung Ukraine hat den Ombudsmann als Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN- Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe installiert. Zusammen mit der neuen Strafprozessordnung, das die Gründung eines unabhängigen Untersuchungsbüros für Folterfälle vorsieht, sollte das die Fälle von Folter erheblich reduzieren (EC 20.3.2013; vgl. AI 23.5.2013).Ukraine hat den Ombudsmann als Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN- Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe installiert. Zusammen mit der neuen Strafprozessordnung, das die Gründung eines unabhängigen Untersuchungsbüros für Folterfälle vorsieht, sollte das die Fälle von Folter erheblich reduzieren (EC 20.3.2013; vergleiche AI 23.5.2013). Folter wird von der Verfassung verboten. Nach der neuen Strafprozessordnung dürfen unter Folter erzwungene Geständnisse auch nicht mehr als Beweis im Verfahren verwendet werden. Es gibt aber Berichte, dass weiterhin Beamte solcherart Geständnisse erpressen. Nach Angaben des ukrainischen Innenministeriums gab es 2013 bis August, also noch unter der Präsidentschaft Janukowitsch, 9.878 Beschwerden wegen Folter und unerlaubter Gewaltanwendung durch Polizisten. Die Behörden untersuchten demnach 231 dieser Fälle und es gab bis November 5 Verurteilungen von Polizisten wegen Folter und disziplinäre Maßnahmen gegen 45 weitere. Laut Büro des Generalstaatsanwalts gab es 2013 bis Oktober 2.857 offene Verfahren wegen Folter durch Polizisten. 820 Misshandlungsfälle (950 Beamte betreffend) wurden den Gerichten übergeben, davon 54 ausdrückliche Folter-Vorwürfe. Folter ist vor allem in Gefängnissen ein Problem (USDOS 27.2.2014). Nach wie vor kommt es zu Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei, darunter Folter und andere Misshandlungen, sowie zur exzessiven Anwendung von Gewalt bei Demonstrationen. Die dafür Verantwortlichen bleiben größtenteils straflos, und Untersuchungen dieser Vorfälle führen zu keinem Ergebnis. Es gibt Entführungen von Einzelpersonen, insbesondere durch pro-russische paramilitärische Kräfte auf der russisch besetzten Halbinsel Krim. Aber auch in den umkämpften Gebieten der Ostukraine kommt es zu Entführungen durch beide Konfliktparteien. Beide Seiten sind für Verletzungen des Kriegsrechts verantwortlich. Auf der Krim sind die russischen Beschränkungen der Rechte auf Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeführt worden. Pro-ukrainische Aktivisten und Krimtataren geraten ins Visier paramilitärischer Kräfte und werden von den De-facto-Behörden verfolgt (AI 25.2.2015). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/248072/374321_de.html, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty Report 2015 Ukraine, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/ukraine, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung EC – European Commission (20.3.2013): Implementation Of The European Neighbourhood Policy In Ukraine, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364374550_2013-progress-report-ukraine-en.pdf, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 12.6.2015 Korruption Korruption ist in Exekutive, Legislative und Judikative und in der Gesellschaft allgegenwärtig. Obwohl Korruption öffentlich Bediensteter strafbar ist, werden die Gesetze nicht effektiv umgesetzt und korrupte Beamte bleiben oft straflos. Trotzdem gab es 2013 Schritte der Regierung zur Stärkung der Antikorruptionsgesetzgebung. Kritiker meinen aber, diesen Gesetzen fehle es an Durchsetzungsmechanismen. Die Offenlegungspflicht für das Einkommen von Regierungsvertretern sieht keine Strafen bei Nichtbefolgung vor. Gesetzesänderungen aus dem Jahre 2012 machten außerdem öffentliche Beschaffungsprozesse intransparenter. Bis Juni 2013 hatte der Generalstaatsanwalt Korruptionsanklagen gegen 340 niedere Beamte an die Gerichte weitergeleitet. Vorwürfe gegen höhere Regierungsbeamte wurden hingegen nicht untersucht, obwohl Korruption höherer Ebenen gemeinhin als großes Problem empfunden wird, speziell im Beschaffungswesen. Bis Juni 2013 hatte der Generalstaatsanwalt Korruptionsanklagen gegen 11 Richter an die Gerichte weitergeleitet (USDOS 27.2.2014). Seitens der Regierung, des Parlaments und der Präsidialverwaltung wurden einige neue Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption unternommen. In der Anti-Korruptionsgesetzgebung wurden u.a. die Strafen erhöht, alle Formen von Korruption kriminalisiert und die Zeugenschutzregelung gestärkt. Im Korruptionswahrnehmungsindex 2014 von Transparency International rangiert die Ukraine am
- von 175 Plätzen (2013:
- von 177) (EC 25.3.2015, vgl. FH 28.1.2015).Seitens der Regierung, des Parlaments und der Präsidialverwaltung wurden einige neue Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption unternommen. In der Anti-Korruptionsgesetzgebung wurden u.a. die Strafen erhöht, alle Formen von Korruption kriminalisiert und die Zeugenschutzregelung gestärkt. Im Korruptionswahrnehmungsindex 2014 von Transparency International rangiert die Ukraine am
- von 175 Plätzen (2013:
- von 177) (EC 25.3.2015, vergleiche FH 28.1.2015). Am
- Mai 2013 verabschiedete das ukrainische Parlament ein neues Antikorruptionsgesetz, nicht zuletzt aufgrund einer im Aktionsplan zur Liberalisierung des Visaregimes für die Ukraine vorgesehen Vorgabe. Das Gesetz fordert unter anderem verstärkte Berichtspflichten für (Neben-)Einkünfte und Aufwendungen von öffentlich Bediensteten und von Bediensteten staatlicher Betriebe sowie ihrer Familien. Das Gesetz sieht außerdem den Schutz von Personen vor, die Korruption anzeigen. Konkrete Maßnahmen zur Umsetzung des Gesetzes lassen jedoch auf sich warten. Das Versprechen der aktuellen Regierung Jazenjuk, ein nationales Anti-Korruptionsbüro einzurichten, scheiterte bislang an der Ablehnung der entsprechenden Gesetzesinitiativen im Parlament. Als positiver Schritt wird die Verabschiedung eines neuen Gesetzes "Über öffentliche Auftragsvergaben" am
- April 2014 gewertet. Insbesondere die neuen Publizitätskriterien sollen den Vergabeprozess transparenter und damit kontrollierbarer machen (ÖB 09.2014). Quellen: -Strichaufzählung FH – Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 – Ukraine, http://www.ecoi.net/local_link/295277/430285_de.html, Zugriff 15.6.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 24.4.2014 -Strichaufzählung EC – European Commission (25.3.2015): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Ukraine, Progress in 2014 and recommendations for actions http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1427898393_ukraine-enp-report-2015-en.pdf, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaften (09.2014): Asylländerbericht - Ukraine Nichtregierungsorganisationen (NGOs) Das neue Gesetz über zivile Organisationen trat am 1.1.2013 in Kraft und ist ein wichtiger Schritt nach vorne für die Vereinigungsfreiheit. Wenn es gut umgesetzt wird, wird es NGOs die Registrierung erleichtern und Probleme wie Gebietsbeschränkungen ihrer Tätigkeit angehen (EK 20.3.2013). Erhöhter Druck auf die Zivilgesellschaft, NGOs und Aktivisten war ein Problem, zumindest unter der Präsidentschaft Janukowitschs. Verfassung und Gesetze garantieren jedenfalls Vereinigungsfreiheit. Die Regierung respektierte dieses Recht generell, es blieben aber Einschränkungen. Es existieren Registrierungsauflagen, aber es liegen keine Berichte vor, dass die Regierung sie benutzt hätte um bestehende Organisationen aufzulösen oder die Bildung neuer zu verhindern. Das neue Gesetz über zivile Organisationen trat am 1.1.2013 in Kraft. Es vereinfacht die Registrierung und hebt Beschränkungen ihrer Tätigkeit auf (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung EK – Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation Of The European Neighbourhood Policy In Ukraine, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364374550_2013-progress-report-ukraine-en.pdf, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 12.6.2015 Ombudsmann Die Ukraine ratifizierte im Jahr 2006 das "Optional Protocol to the Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment” und verpflichtete sich, innerhalb eines Jahres einen "national preventive mechanism (NPM)" zu etablieren. Dies fand letztendlich durch die Verabschiedung eines Gesetzes am
- Oktober 2012 statt, welches den "Ukraine’s Parliament commisioner for Human Rights" (Ombudsmann) als NPM namhaft machte. Unter dem NPM werden regelmäßige und unangekündigte Besuche von Haftanstalten durchgeführt. Der NPM bedient sich hierfür etablierter Menschenrechtsorganisationen. Die Verwaltungen der Haftanstalten zeigten sich bei derartigen Besuchen bislang kooperativ (ÖB 09.2014). Die Verfassung sieht eine Ombudsmann-Institution vor, offiziell der Parlamentarische Kommissär für Menschenrechte. Im April 2012 wurde Valeriya Lutkovska in dieses Amt gewählt. Im November 2012 begann der parlamentarische Ombudsmann für Menschenrechte in Kooperation mit Gruppen der Zivilgesellschaft mit der Umsetzung des Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN-Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, um Fälle von Folter und Misshandlung in Gefängnissen zu reduzieren. Der Ombudsmann kann Untersuchungen (Probleme, Missbrauch) bei den Sicherheitsbehörden initiieren. Er steht für Beschwerden über Gerichtsverfahren auch nach Ausschöpfung des Instanzenzuges zur Verfügung. Seit Mai 2013 gibt es einen Repräsentanten des Ombudsmanns für Kinderrechte, Anti-Diskriminierung und Genderfragen. Das Büro des Ombudsmanns arbeitet oft mit NGOs zusammen, vor allem in beratenden Bürgerräten in Projekten zur Beobachtung der Menschenrechtspraxis (USDOS 27.2.2014, vgl. UPCHR o.D.).Die Verfassung sieht eine Ombudsmann-Institution vor, offiziell der Parlamentarische Kommissär für Menschenrechte. Im April 2012 wurde Valeriya Lutkovska in dieses Amt gewählt. Im November 2012 begann der parlamentarische Ombudsmann für Menschenrechte in Kooperation mit Gruppen der Zivilgesellschaft mit der Umsetzung des Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN-Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, um Fälle von Folter und Misshandlung in Gefängnissen zu reduzieren. Der Ombudsmann kann Untersuchungen (Probleme, Missbrauch) bei den Sicherheitsbehörden initiieren. Er steht für Beschwerden über Gerichtsverfahren auch nach Ausschöpfung des Instanzenzuges zur Verfügung. Seit Mai 2013 gibt es einen Repräsentanten des Ombudsmanns für Kinderrechte, Anti-Diskriminierung und Genderfragen. Das Büro des Ombudsmanns arbeitet oft mit NGOs zusammen, vor allem in beratenden Bürgerräten in Projekten zur Beobachtung der Menschenrechtspraxis (USDOS 27.2.2014, vergleiche UPCHR o.D.). Quellen: -Strichaufzählung UPCHR – Ukrainian Parliament Commissioner for Human Rights (o.D.): Ukrainian Parliament Commissioner for Human Rights, http://www.ombudsman.gov.ua/, Zugriff 15.6.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaften (09.2014): Asylländerbericht - Ukraine Allgemeine Menschenrechtslage Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtsabkommen des Europarates und der Vereinten Nationen. Eine Reihe von nichtstaatlichen Menschenrechtsorganisationen ist in der Ukraine aktiv. Ihr Engagement wird deutlich wahrgenommen. Problematisch bleiben die stark verbreitete Korruption, die Zustände in den Gefängnissen sowie schleppende Gerichtsverfahren. Die Bürgergesellschaft entwickelte sich nach der "Orangenen Revolution" deutlich lebendiger als zuvor. Es entstand außerdem eine pluralistische Medienlandschaft, die allerdings unter der Präsidentschaft von Janukowytsch zunehmenden Einschränkungen ausgesetzt war (AA 05.2015). Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme 2013 waren erhöhte Einmischung der Regierung in und Druck auf Medien; erhöhter Druck auf NGOs und die Zivilgesellschaft; sowie die politisch motivierte Strafverfolgung von Exponenten der Regierung Timoschenko (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (05.2015): Ukraine, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Innenpolitik_node.html, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 12.6.2015 Haftbedingungen Die Haftbedingungen in ukrainischen Gefängnissen sind Gegenstand wiederkehrender massiver Kritik von Menschenrechtsorganisationen. Am
- April 2013 verabschiedete das Ministerkabinett der Ukraine das "National Target Programme to Reform the State Penal Service of Ukraine. Das Programm setzt seinen Schwerpunkt auf die Regelung der Arbeitsbedingungen in ukrainischen Haftanstalten, wobei nicht so sehr der soziale Aspekt des Erlernens von Fähigkeiten für die Zeit nach Verbüßung der Haft als vielmehr die Nutzung der Arbeitskraft der Häftlinge zur Mitfinanzierung des ukrainischen Haftsystems im Vordergrund steht. Bezüglich der medizinischen Betreuung von Häftlingen trifft das Programm lediglich allgemeine Aussagen über die Ausstattung von Gefängnisambulanzen und fordert eine Strategie im Umgang mit Tuberkulose in ukrainischen Haftanstalten (ÖB 09.2014) Der Präsident unterzeichnete eine neue Strafprozessordnung, die eine deutliche Verbesserung gegenüber der vorherigen darstellt. In ihr ist klar formuliert, dass eine Haft im Augenblick der Festnahme durch die Polizei beginnt und Häftlinge von diesem Moment an Anspruch auf einen Anwalt und einen unabhängigen medizinischen Experten haben. Sie legt außerdem eindeutig fest, dass Untersuchungshaft nur bei außergewöhnlichen Umständen angeordnet werden soll, entsprechend den Empfehlungen des Europarats. Außerdem ist vorgesehen, dass alle zwei Monate automatisch geprüft wird, ob die Untersuchungshaft weiterhin gerechtfertigt erscheint. Anlass zu Bedenken gab, dass ein Anwalt nur bei besonders schweren Delikten, die mit einer Gefängnisstrafe von mehr als zehn Jahren geahndet werden können, Pflicht ist. Prozesskostenhilfe ist ebenfalls nur in diesen Fällen vorgesehen (AI 23.5.2014). Die Haftbedingungen entsprechen nicht internationalen Standards und sind manchmal sogar eine Gefahr für Leib und Leben der Gefangenen. Schlechte Hygiene, Missbrauch und ungenügende medizinische Versorgung sind Probleme.
staatlicher Gefängnisbehörde waren 2013 bis November 128.512 Personen in Haft, davon 22.483 in Untersuchungshaft. Ca. 7.977 waren Frauen und 927 Jugendliche. Diese Gruppen werden in der Regel getrennt untergebracht, es gibt aber Berichte über Untersuchungsgefängnisse, wo keine Trennung Jugendlicher und Erwachsener stattfinden soll. 830 Insassen starben im og. Zeitraum, davon 77 durch Selbstmord. Die Zustände in den temporären Polizeigefängnissen und Untersuchungsgefängnissen sind härter als in normalen Gefängnissen der niedrigen und mittleren Sicherheitsstufe. Haft in temporären Polizeigefängnissen ist stark rückläufig. Die Regierung erlaubt unabhängiges Monitoring der Hafteinrichtungen durch nationale und internationale Menschenrechtsgruppen. Im November 2012 begann der parlamentarische Ombudsmann für Menschenrechte in Kooperation mit Gruppen der Zivilgesellschaft mit der Umsetzung des Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN-Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, um Fälle von Folter und Misshandlung in Gefängnissen zu reduzieren. Bis November 2013 führte ein gemischtes Beobachterteam 266 Besuche von Hafteinrichtungen usw. in der Ukraine durch. Der Ombudsmann veröffentliche einen Bericht darüber, in dem er systemische Probleme wie Nichtbeachtung von Grundrechten, schlechte Hygiene, physische und psychische Misshandlung anspricht (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/248072/374321_de.html, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaften (09.2014): Asylländerbericht - Ukraine -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 12.6.2015 Todesstrafe Die Todesstrafe wurde in der Ukraine 1999 offiziell abgeschafft (AI o. D.). Quelle: -Strichaufzählung AI – Amnesty International (o.D.): Abolitionist and retentionist countries, http://www.amnesty.org/en/death-penalty/abolitionist-and-retentionist-countries, Zugriff 12.6.2015 Frauen Vergewaltigung ist gesetzlich verboten, jedoch erwähnt das Gesetz nur indirekt die Vergewaltigung in der Ehe.
ukrainischer Generalstaatsanwaltschaft gab es in den ersten 9 Monaten d.J. 2013 447 angezeigte Fälle von Vergewaltigung oder versuchter Vergewaltigung. Es gab Anklagen in 231 dieser Fälle. Häusliche Gewalt gegen Frauen war weiterhin ein ernstes Problem. Vergewaltigung in der Ehe ist verbreitet. Im November 2013 standen 88.162 Personen wegen häuslicher Gewalt unter polizeilicher Überwachung. 2012 waren es 117.400 gewesen. Im ersten Halbjahr 2013 wurden beim Sozialministerium 65.797 Beschwerden wegen häuslicher Gewalt registriert, davon 58.039 von Frauen, 412 von Kindern. Die Polizei sprach in den ersten 11 Monaten 2013 95.329 Verwarnungen aus und verhängte 108.467 Strafen wegen Gewalt bzw. Nichtbeachten von Schutzanordnungen. Diese Strafen beinhalteten Bußgelder und gemeinnützige Arbeit (USDOS 27.2.2014). Alleinstehenden (unverheirateten) Frauen und alleinerziehenden Adoptivvätern/-müttern von Adoptivkindern, deren Geburtsurkunde keine Informationen zu Mutter oder Vater enthält, steht Unterstützung zu. Die Leistungen stehen auch Witwen/Witwern mit Kindern zu, die vor dem Todesfall geschieden wurden, die keine Rente wegen des Ausfalls des Hauptversorgers der Familie oder andere Sozialleistungen erhalten. Alleinstehende Frauen mit Kindern, die nicht verheiratet sind, aber mit einem Mann zusammenleben, haben keinen Anspruch auf diese Leistungen. Eine Bescheinigung des Standesamtes ist Voraussetzung für den Erhalt der Leistungen. Die Leistungen betragen pro Kind mindestens 10 % des monatlichen Mindesteinkommens der Familie (seit
- Januar 2007, 30 %) (IOM 08.2013). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung IOM – Internationale Organisation für Migration (08.2013): Länderinformationsblatt Ukraine, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698622/16391428/16800762/Ukraine_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801302&vernum=-2, Zugriff 12.6.2015 Bewegungsfreiheit Die Verfassung und Gesetze garantieren die Freiheit für innerstaatliche Bewegungen, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereingliederung. Die Regierung respektierte allgemein diese Rechte (USDOS 27.2.2014). Am
- Dezember 2003 trat in der Ukraine das Gesetz Nr. 1382-IV der Ukraine über das Recht auf Bewegungsfreiheit und die Wahl des Wohnorts in der Ukraine in Kraft. Darin ist vorgesehen, dass Bürger der Ukraine, sowie legal aufhältige Staatenlose und Fremde die im Titel genannten Rechte genießen und eine Registrierung oder Nicht-Registrierung keine Vorbedingung für die Ausübung oder Grund für die Aberkennung verfassungsmäßiger Rechte sein kann. Das Gesetz definiert den Ort des dauerhaften Aufenthalts (Place of permanent residence) als territoriale Verwaltungseinheit, in der eine Person mehr als sechs Monate im Jahr lebt. Demgegenüber ist der Ort des zeitweiligen Aufenthalts (Place of temporary residence) jene territoriale Verwaltungseinheit, in der eine Person weniger als sechs Monate im Jahr lebt. An einem neuen dauerhaften Aufenthaltsort muss man sich innerhalb von 10 Tagen ab Ankunft registrieren. Änderungen des Aufenthalts innerhalb derselben territorialen Verwaltungseinheit müssen der Behörde innerhalb von sieben Tagen gemeldet werden. Die Registrierung am Ort des zeitweiligen Aufenthalts muss innerhalb von sieben Tagen ab Ankunft erfolgen. Artikel 6 des Gesetzes der Ukraine über das Recht auf Bewegungsfreiheit und die Wahl des Wohnorts in der Ukraine sieht vor, dass Daten bezüglich des Aufenthalts nur in Ausnahmefällen
den Gesetzen der Ukraine oder mit Einverständnis der betroffenen Person weitergegeben werden. Außer von der betreffenden Person, können diese Daten nur vom Geheimdienst, der Polizei oder den Gerichten eingesehen werden. In der Praxis soll es aber nicht unmöglich sein, sich auf illegalem Weg mit Meldeinformation zu versorgen, etwa durch korrupte Polizisten. Soziale Rechte sowie Zugang zu Renten, medizinischen und kommunalen Leistungen sind in der Ukraine nach wie vor eng mit dem Ort der Meldung verbunden. Trotzdem ist es möglich an einem anderen Ort zu wohnen und zu arbeiten ohne sich umzumelden und trotzdem weiterhin Zugang zu medizinischer Notversorgung in der gesamten Ukraine zu haben. Überhaupt sei es durchaus möglich, auch bei längerer Abwesenheit an einer Adresse gemeldet zu bleiben, da es in der Ukraine keine behördlichen Überprüfungen in Meldeangelegenheiten gibt (BAA 23.2.2010). Quellen: -Strichaufzählung BAA – Bundesasylamt Staatendokumentation: Analyse zur Ukraine: Meldepflicht und Meldewesen, 23.2.2010 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 12.6.2015 Binnenflüchtlinge Rund 20.000 Menschen, die wegen der russischen Besetzung der Krim geflohen waren, erhielten staatliche Hilfen zur Umsiedlung in andere Regionen. Durch den Konflikt in der Ostukraine wurden Schätzungen zufolge fast eine Million Menschen vertrieben. Etwa die Hälfte von ihnen blieb im Land, die übrigen gingen überwiegend nach Russland. Die Binnenvertriebenen in der Ukraine erhielten zumeist eine begrenzte staatliche Unterstützung und waren ansonsten auf eigene Mittel, familiäre Netzwerke und die Hilfe von Freiwilligenorganisationen angewiesen. Im Oktober 2014 wurde ein Gesetz zu Binnenvertriebenen verabschiedet, das ihre Lage jedoch bis zum Jahresende noch nicht merklich verbessert hatte (AI 25.2.2015). Rund 1,15 Millionen sogenannte "Binnenvertriebene" (Internally Displaced Persons, IDP) sollen sich derzeit in der Ukraine aufhalten, weitere 670.000 sind in andere Länder geflohen – knapp 525.000 nach Russland, schätzt das Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (Unhcr). Laut den offiziellen Zahlen des russischen föderalen Migrationsdienstes haben bisher 318.000 Menschen aus dem Donbass um einen Flüchtlingsstatus angesucht. Zählt man all jene dazu, die bei Verwandten und Freunden Zuflucht gefunden haben, kommt man nach Angaben der Behörden auf 940.000 ukrainische Flüchtlinge in Russland (Profil 31.3.2015). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty Report 2015 Ukraine, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/ukraine, Zugriff 15.6.2015 -Strichaufzählung Profil (31.3.2015): Ukraine-Flüchtlinge: Ein Lokalaugenschein auf beiden Seiten der Grenze, http://www.profil.at/ausland/ukraine-fluechlinge-lokalaugenschein-seiten-grenze-5578256, Zugriff 15.6.2015 Grundversorgung/Wirtschaft Die Ukraine ist eine offene, bislang wenig diversifizierte und stark modernisierungsbedürftige Volkswirtschaft. Die ukrainische Wirtschaft ist 2014, vor allem infolge der Auswirkungen der Kampfhandlungen im Osten des Landes, um 7% geschrumpft. Die gegenwärtige ukrainische Regierung hat sich einem umfassenden Reformprogramm verschrieben, dessen Umsetzung die Wettbewerbsfähigkeit der ukrainischen Wirtschaft deutlich erhöhen dürfte (AA 05.2015). Laut dem Bericht zur sozioökonomischen Lage der Ukraine im ersten Halbjahr 2013 waren 21,84 Millionen Personen (15-70 Jahre) wirtschaftlich aktiv, die Zahl der beschäftigten arbeitsfähigen Personen lag bei 20,08 Millionen (Gesamtbevölkerung der Ukraine im Juni 2013: 45.480,300 Menschen). Der Anteil der arbeitenden Bevölkerung betrug am 1. Juli 2013 59,3%, wovon 22% im informellen Sektor beschäftigt waren. Die Arbeitslosigkeit lag bei 8%. Die Regionen mit der höchsten Beschäftigung sind Kiew, Donezk, Dnjepropetrowsk, Charkow (östliche Ukraine). Die Regionen mit der niedrigsten Beschäftigung sind Lwow, Iwano-Frankowsk und Ternopil (westliche Ukraine). Der durchschnittliche Monatsverdienst eines Arbeitnehmers lag im Mai 2013 bei 3253 UAH. Arbeitnehmer und andere Versicherte (z.B. Unternehmer), die arbeitslos gemeldet sind und für 12 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit nicht weniger als 26 Wochenstunden gearbeitet und Rentenbeitragszahlungen geleistet haben, können staatliche Arbeitslosenhilfe beantragen. Die Beihilfe wird ab dem achten Tag nach der Meldung der versicherten Person beim staatlichen Arbeitsamt ausbezahlt und richtet sich nach der Anzahl der Arbeitsjahre. Nicht versicherte Personen (keine Rentenbeitragszahler) sind nicht anspruchsberechtigt. Die durchschnittliche Zahl der Arbeitslosenhilfeempfänger im Juni 2013 betrug 398.500 Personen. Die durchschnittliche Höhe der Arbeitslosenhilfe lag bei 1087 UAH (IOM 08.2013). Das monatliche Mindesteinkommen für alle Branchen liegt bei UAH 1.218 (USD 150), basierend auf dem monatlichen Existenzminimum, das die Regierung festgelegt hat (USDOS 27.2.2014). Der Durchschnittslohn lag im Jahr 2013 bei UAH 3.265 (entspricht zum Stand 12. August 2014 rund EUR 186) (ÖB 09.2014). Der Ukrainische Statistische Dienst weist für 2013 in der dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Bevölkerungsgruppe der Männer zwischen 15 und 59 und der Frauen zwischen 15 und 55 Jahren eine Arbeitslosenquote von 7,7% aus (erfasst nach der Methodologie der International Labour Organization). Im Vorjahr hatte die Arbeitslosenquote 8,1 % betragen. In der Altersgruppe von 15 bis 70 Jahren waren im Jahr 2013 65,0% erwerbstätig (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (05.2015): Ukraine, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Wirtschaft_node.html, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung IOM – Internationale Organisation für Migration (08.2013): Länderinformationsblatt Ukraine, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698622/16391428/16800762/Ukraine_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801302&vernum=-2, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaften (09.2014): Asylländerbericht – Ukraine Sozialbeihilfen Ukrainische Staatsbürger, Ausländer, Staatenlose und Flüchtlinge, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in der Ukraine haben, haben Anspruch auf soziale Unterstützung seitens des ukrainischen Staates. Es gibt zahlreiche Rechtsvorschriften, die diejenigen Personengruppen definieren, die Unterstützung erhalten können. Die gewährten sozialen Leistungen sind in der Regel unzureichend. Es gibt zwei Hauptformen der staatlichen Unterstützung:
- a)Materielle Unterstützung (Geld, Nahrung, Kleidung, Schuhe, Brennstoff etc.) – Die Höhe der finanziellen Unterstützung wird entsprechend dem monatlichen Einkommen der betreffenden Person festgelegt, und
- b)Soziale Dienstleistungen (Essen, Transportdienste, Lieferung von Medikamenten etc.). Die Voraussetzungen für die Gewährung sozialer Unterstützung sind sehr verschieden und richten sich nach der Art der beantragten Leistung. In der Regel muss der Antragsteller die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe nachweisen, z.B. nach: dem Verlust des Arbeitsplatzes, Arbeitsunfall bzw. Arbeitsunfähigkeit. Es gibt Leistungen im Falle von Schwangerschaft und Mutterschaft, für Senioren und Hinterbliebene. Verschiedene NGOs unterstützen ebenfalls Menschen in sozialen Notlagen (IOM 08.2013, vgl. ÖB 09.2014).
- a)Materielle Unterstützung (Geld, Nahrung, Kleidung, Schuhe, Brennstoff etc.) – Die Höhe der finanziellen Unterstützung wird entsprechend dem monatlichen Einkommen der betreffenden Person festgelegt, und
- b)Soziale Dienstleistungen (Essen, Transportdienste, Lieferung von Medikamenten etc.). Die Voraussetzungen für die Gewährung sozialer Unterstützung sind sehr verschieden und richten sich nach der Art der beantragten Leistung. In der Regel muss der Antragsteller die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe nachweisen, z.B. nach: dem Verlust des Arbeitsplatzes, Arbeitsunfall bzw. Arbeitsunfähigkeit. Es gibt Leistungen im Falle von Schwangerschaft und Mutterschaft, für Senioren und Hinterbliebene. Verschiedene NGOs unterstützen ebenfalls Menschen in sozialen Notlagen (IOM 08.2013, vergleiche ÖB 09.2014). Das Existenzminimum für eine alleinstehende Person wurde im Jahr 2013 mit UAH 1.218 festgelegt (entspricht zum Stand 12. August 2014 rund EUR 70). Im Jahr 2010 galten 26,4% der ukrainischen Bevölkerung als arm, wobei 23% der Stadtbewohner, jedoch 38% der Landbewohner mit einem Einkommen unter dem Existenzminimum auszukommen hatten. Nur 56,8% der als arm Qualifizierten können sich auf Hilfe aus dem Sozialsystem stützen (ÖB 09.2014). Quellen: -Strichaufzählung IOM – Internationale Organisation für Migration (08.2013): Länderinformationsblatt Ukraine, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698622/16391428/16800762/Ukraine_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801302&vernum=-2, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaften (09.2014): Asylländerbericht - Ukraine Medizinische Versorgung Das ukrainische Gesundheitssystem ist in seinen Grundzügen nach wie vor das ehemals sowjetische Modell. Krankenhäuser und Fachärzte spielen eine zentrale Rolle, Allgemeinmediziner gibt es kaum. Eine gesetzliche Krankenversicherung wurde trotz jahrelanger Diskussionen in der Ukraine bislang nicht eingeführt. Vielmehr besteht ein in der Verfassung verankerter universeller Anspruch der Bevölkerung auf Gesundheitsleistungen, die aus Steuermitteln finanziert sein sollen (ÖB 09.2014, vgl. IOM 08.2013).Das ukrainische Gesundheitssystem ist in seinen Grundzügen nach wie vor das ehemals sowjetische Modell. Krankenhäuser und Fachärzte spielen eine zentrale Rolle, Allgemeinmediziner gibt es kaum. Eine gesetzliche Krankenversicherung wurde trotz jahrelanger Diskussionen in der Ukraine bislang nicht eingeführt. Vielmehr besteht ein in der Verfassung verankerter universeller Anspruch der Bevölkerung auf Gesundheitsleistungen, die aus Steuermitteln finanziert sein sollen (ÖB 09.2014, vergleiche IOM 08.2013). In der Ukraine gibt es über 7.000 Gesundheitszentren (26 Wissenschaftliche Forschungszentren, 40 Krankenhäuser und besondere Gesundheitszentren, 6 Ambulante Kliniken, 150 Sanatorien und Erholungseinrichtungen. Die Wirtschaftskrise hatte erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Infrastruktur. Die Bedingungen in den Krankenhäusern verschlechtern sich. In den Städten ist die Situation im Allgemeinen besser als in den ländlichen Gebieten. Auf dem Land lebenden Personen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen wird empfohlen, das jeweilige Gebietskrankenhaus aufzusuchen. Um in einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung versorgt zu werden, müssen Patienten ihre Ausweisdokumente (Personalausweis) und die Krankenversicherungskarte vorweisen (in privaten Kliniken ist dies nicht notwendig. Um in einer staatlichen Klinik versorgt zu werden, muss der Patient in der jeweiligen Region registriert sein (IOM 08.2013). In den Spitälern sind Zuzahlungen der Patienten für die Behandlung üblich. Im Zeitraum 2003-2008 wurden rund 40% der Kosten von den Patienten selbst abgedeckt. Der Großteil dieser Eigenmittel wurde für Medizinprodukte und Medikamente ausgegeben (ÖB 09.2014). Medikamente sind in den meisten Fällen erhältlich, müssen jedoch von den Patienten selbst gekauft werden. Importierte Medikamente sind teurer als solche, die in der Ukraine hergestellt werden. Aspirin (20 Tabletten), das in der Ukraine hergestellt wurde kostet ca. UAH 12,00, wenn es aus der Schweiz stammt ca. UAH 42,00. In der Ukraine gibt es ein Netzwerk von psychiatrischen Kliniken, die entsprechend dem Schweregrad der psychischen Erkrankung aufgeteilt sind. Organtransplantationen werden in bestimmten Transplantationskliniken in Kiew und Charkow sowie in normalen Krankenhäusern in Kiew, Donezk, Saporoschje, Lwow, Odessa, Iwano-Frankiwsk, Kirowograd, Lutsk, Mariupol, Mykolajiw, Cherson, Tscherkassij und Tschernowzij durchgeführt (IOM 08.2013). Schätzungen zufolge sind zumindest 10% aller Geldflüsse im ukrainischen Gesundheitswesen unter dem Begriff "informelle Zahlungen" zu subsumieren. In der Regel werden derartige Zuwendungen vor der entsprechenden Behandlung geleistet. Die Höhe der Zuwendung bestimmt in der Folge die Qualität und die Schnelligkeit der Behandlung. Glaubwürdigen Schätzungen zufolge setzt sich das Gehalt eines Bediensteten im Medizinbereich im Schnitt zu 20% aus derartigen "informellen Zuwendungen" zusammen, die nicht selten – zumal auf dem Land – auch aus Naturalien bzw. bereitgestellten Dienstleistungen bestehen können. Während die medizinische Versorgung in Notsituationen in den Ballungsräumen als befriedigend bezeichnet werden kann, bietet sich auf dem Land ein differenziertes Bild: jeder zweite Haushalt am Land hat keinen Zugang zu medizinischen Notdiensten (ÖB 09.2014). Quellen: -Strichaufzählung IOM – Internationale Organisation für Migration (08.2013): Länderinformationsblatt Ukraine, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698622/16391428/16800762/Ukraine_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801302&vernum=-2, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaften (09.2014): Asylländerbericht - Ukraine Behandlung nach Rückkehr Seitens der ukrainischen Regierung gibt es keine gesonderte Unterstützung für die Wiedereingliederung in die Ukraine heimkehrender Staatsbürger. Die Unterstützung bei der Unterbringung für Obdachlose jedoch gilt auch für ukrainische Heimkehrer. Das Zentrum für die Wiedereingliederung obdachloser ukrainischer Staatsbürger beim Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik unterstützt obdachlose Menschen. Es gibt derzeit keine gesonderte Unterstützung für allein heimkehrende Frauen und Mütter, die nicht zu Ihrer Familie zurückkehren können bzw. wollen (IOM 08.2013). Quelle: -Strichaufzählung IOM – Internationale Organisation für Migration (08.2013): Länderinformationsblatt Ukraine, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698622/16391428/16800762/Ukraine_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801302&vernum=-2, Zugriff 12.6.2015 2. Beweiswürdigung: Auch die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes kommt in Übereinstimmung mit dem BFA zur Überzeugung, dass für die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat besteht und die im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie die darauf basierenden beweiswürdigenden Überlegungen schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden. Tatsache ist, dass die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren vor dem BFA durchgehend erklärt hat, im Herkunftsstaat keiner persönlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Sie erklärte außerdem, an keiner akuten Erkrankung zu leiden und hat vor dem BFA auch niemals erklärt, von wirtschaftlichen Problemen betroffen zu sein. Das BFA hat in diesem Zusammenhang zu Recht auf die fundierte Ausbildung der Beschwerdeführerin in der Ukraine sowie auf ihre Berufstätigkeit und damit verbundene Berufserfahrung verwiesen. Die Beschwerdeführerin hat in den letzten Jahren vor der Ausreise gearbeitet, konnte sich derart ihren Lebensunterhalt sowie regelmäßige Reisen nach Österreich zu ihrem Lebensgefährten finanzieren. Vor dem BFA wurde sie auch wiederholt dazu aufgefordert, alles Relevante zur Begründung ihres Antrages vorzutragen, doch erklärte sie lediglich, dass allgemein die Situation in der Ukraine schlecht sei. Auch in der Beschwerde erklärte die Beschwerdeführerin wie schon vor dem BFA, dass sie, nachdem sie zuletzt mittels Visa nach Österreich gekommen sei, erst spontan während ihres Aufenthaltes in Österreich beschlossen habe, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Dies bedeutet aber, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Ausreise aus der Ukraine keine Verfolgungsgefahren in der Ukraine befürchtet hat, andernfalls sie wohl nicht selbständig ein Visum bei den zuständigen Behörden beantragt hätte und legal ausgereist wäre. Auch nach der Ankunft in Österreich im Dezember 2013 ist sie nicht bei den Behörden vorstellig geworden, um Asyl anzusuchen, sondern hat mit ihrem Antrag bis kurz vor Ablauf ihres Visums im März 2014 zugewartet. Während ihres Aufenthaltes in Österreich will die Beschwerdeführerin bei Verfolgung der aktuellen Entwicklungen in der Ukraine die Verschlechterung der Situation wahrgenommen haben, die sie letztlich dazu bewogen hat, während ihres legalen Aufenthalts in Österreich einen Antrag zu stellen. Entsprechende von der Beschwerdeführerin gesammelte Berichte über Vorkommnisse in der Ukraine wurden auch unkommentiert von der Beschwerdeführerin vorgelegt, wobei diese Berichte keinen Bezug zur Beschwerdeführerin aufweisen. Auch in der Beschwerde finden sich keine substantiierten Ausführungen bzw. Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdeführerin von einer Verfolgung oder Gefährdung im Herkunftsstaat betroffen wäre. Soweit sie in ihrem persönlichen verfassten Schreiben auf eine politische Aktivität ihrer Eltern verweist bzw. das Vorgehen der ukrainischen Regierung gegen die Opposition bzw. das eigene Volk sowie die Gefährdung durch prorussischer Kräfte anprangert, kann auch hier nicht gefolgt werden, inwieweit aus diesem Vorbringen eine persönliche Betroffenheit der Beschwerdeführerin abgeleitet werden soll. Ebenso ihr völlig unbestimmtes Vorbringen, wonach sie der erlebte Horror in der Ukraine belaste, deutet auf keine konkrete Verfolgung hin, wobei betreffend das unbestimmte und kryptische Vorbringen in der Beschwerde festzuhalten war, dass die Beschwerdeführerin vor dem BFA im Zuge ihrer ausführlichen Einvernahme mehrmals und nachdrücklich aufgefordert worden ist, alles für ihr Verfahren Relevante darzulegen. Sie wurde auch ausdrücklich auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht und erklärte sie auf diesen Vorhalt, alles erzählt zu haben und führte in der Folge wiederum vollkommen allgemein den Krieg und dadurch bedingte allgemeine wirtschaftliche Probleme ins Treffen. Abgesehen davon, dass auch in der Beschwerde gar kein substantiiertes und nachvollziehbares Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung bzw. Gefährdung in der Ukraine erstattet wurde, unterliegt das kryptische Vorbringen betreffend einen erlebten Horror in der Ukraine und eine politische Tätigkeit ihrer Eltern dem Neuerungsverbot. Zu den Eltern hat die Beschwerdeführerin vor dem BFA im Übrigen ausgeführt, dass diese unverändert in XXXX leben würden, wo beide Elternteile eine Pension beziehen würden und ihre Mutter zusätzlich einer Beschäftigung nachgehe. Die Eltern – wie im Übrigen auch ihre verheiratete Schwester – halten sich in XXXX auf und leben dort offensichtlich unbehelligt, andernfalls die Eltern dort wohl keine staatliche Pension erhalten würden. Die Beschwerdeführerin hat auch gar nicht dargelegt, dass die Eltern Probleme im Herkunftsstaat hätten.Zu den Eltern hat die Beschwerdeführerin vor dem BFA im Übrigen ausgeführt, dass diese unverändert in römisch 40 leben würden, wo beide Elternteile eine Pension beziehen würden und ihre Mutter zusätzlich einer Beschäftigung nachgehe. Die Eltern – wie im Übrigen auch ihre verheiratete Schwester – halten sich in römisch 40 auf und leben dort offensichtlich unbehelligt, andernfalls die Eltern dort wohl keine staatliche Pension erhalten würden. Die Beschwerdeführerin hat auch gar nicht dargelegt, dass die Eltern Probleme im Herkunftsstaat hätten. Auch in Bezug auf ihre Familienangehörigen konnte die Beschwerdeführerin keine individuelle Verfolgung oder Gefährdung darlegen, sondern zog sich auf die Berichterstattung zur Ukraine bzw. nicht näher dargelegte Informationen ihrer Eltern zurück. Selbst ihr einziges sie betreffendes Vorbringen, wonach sie, als sie noch in XXXX gewesen sei, an Protesten teilgenommen habe, konnte sie in keiner Weise konkretisieren. So erwähnte sie, an Protesten teilgenommen zu haben, erklärte auf Nachfrage, sich nicht mehr an genaue Daten erinnern zu können und konnte auch inhaltlich zu den Protesten lediglich Allgemeinposten nennen, wonach sich diese gegen gegen die korrupte Regierung gerichtet hätten, die die Interessen Russlands vertrete. Sie gab dann weiter an, glaublich an ca. 20 derartige Aktionen teilgenommen zu haben, meinte dann noch, dass es über viele Jahre und eigentlich ihr ganzes Leben so gegangen sei.Selbst ihr einziges sie betreffendes Vorbringen, wonach sie, als sie noch in römisch 40 gewesen sei, an Protesten teilgenommen habe, konnte sie in keiner Weise konkretisieren. So erwähnte sie, an Protesten teilgenommen zu haben, erklärte auf Nachfrage, sich nicht mehr an genaue Daten erinnern zu können und konnte auch inhaltlich zu den Protesten lediglich Allgemeinposten nennen, wonach sich diese gegen gegen die korrupte Regierung gerichtet hätten, die die Interessen Russlands vertrete. Sie gab dann weiter an, glaublich an ca. 20 derartige Aktionen teilgenommen zu haben, meinte dann noch, dass es über viele Jahre und eigentlich ihr ganzes Leben so gegangen sei. Aus diesem Vorbringen lässt sich keinerlei Verfolgung der Beschwerdeführerin ableiten, zumal sie in der Folge noch meinte, abgesehen davon, nicht politisch aktiv gewesen zu sein und im Übrigen nie Probleme mit den staatlichen Behörden oder sonstige Probleme im Herkunftsstaat gehabt zu haben, wobei es auch nie irgendwelche Übergriffe auf sie gegeben hat. Im Fall der Beschwerdeführerin haben sich demnach keinerlei Anhaltspunkte für eine Verfolgung oder Gefährdung in der Ukraine ergeben, was wie eingangs ausgeführt, durch ihre legale Ausreise und die Umstände ihrer Antragstellung in Österreich ableitbar ist. Die ausführlichen aktuellen Länderfeststellungen zur Ukraine beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche dar. Es besteht demnach kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Die Beschwerdeführerin ist diesen auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten, sondern hat lediglich unter Verweis auf die allgemeine Berichtslage aus der Ukraine vermeint, dass dort eine Situation herrsche, die für sich genommen bereits die Schutzgewährung rechtfertige. Die Beschwerdeführerin hat auch keinen Grund nennen können, warum gerade sie in der Ukraine verfolgt bzw. gefährdet sein sollte, was auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation im Herkunftsstaat nicht ableitbar ist. Infolge der positiven politischen Veränderungen und Entwicklungen in der Ukraine (Westukraine) hat die Europäische Union der Ukraine noch für dieses Jahr die Visafreiheit in Aussicht gestellt. Eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der unpolitischen Beschwerdeführerin als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist trotz der derzeitigen Zustände in Regionen der Ostukraine nicht anzunehmen, weil die Beschwerdeführerin im Westen der Ukraine in einem von den Unruhegebieten weit entfernten Gebiet leben kann, wo sich im Übrigen unverändert ihre Eltern und ihre verheiratete Schwester aufhalten. Zu ihren Familienangehörigen hat sie auch weiterhin Kontakt und kann nicht erkannt werden, weshalb gerade die Beschwerdeführerin nicht dort leben können sollte. Sie ist nicht nur unpolitisch, sondern gehört auch der ukrainischen Volksgruppe an und spricht sowohl Ukrainisch als auch Russisch. Eine ausweglose Situation für den Fall einer Rückkehr ist bei der Beschwerdeführerin nicht erkennbar, zumal sie bis zur Ausreise gearbeitet hat und ihren Lebensunterhalt in der Ukraine aus eigenem erwirtschaften konnte. Im Übrigen halten sich dort ihre Eltern und ihre verheiratete Schwester auf, bei denen zumindest eine vorübergehende Unterkunftsmöglichkeit offensteht. Dass die Beschwerdeführerin bei ihren Eltern nicht unterkommen möchte, da sie bereits vor der Ausreise unabhängig von diesen gelebt hat, ändert – wie vom BFA richtig festgehalten – nichts an der potentiellen Unterstützungsmöglichkeit durch ihre Familie. Sie ist in der Ukraine unbescholten, verfügt über eine fundierte Ausbildung und ist ohne Sorgepflicht. Es hat sich auch nicht ergeben, dass die Beschwerdeführerin eine spezifische bzw. exklusiv in Österreich zur Verfügung stehende Behandlung benötigt bzw. in Anspruch nimmt. Grundsätzlich ist in der Ukraine jedoch eine medizinische Grundversorgung gegeben. Die Beschwerdeführerin hat vor dem BFA am 18.10.2016 gesundheitliche Probleme auch verneint. Sie erklärte ausdrücklich, keine psychischen und physischen Probleme zu haben. Soweit der Lebensgefährte im der Beschwerde beigelegten Schreiben Depressionen der Beschwerdeführerin erwähnt, wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass medizinische Befunde in diesem Zusammenhang während des gesamten Verfahrens nicht vorgelegt worden sind. Eine politische Verfolgung im Herkunftsstaat war demnach klar zu verneinen und auch ihr Gesundheitszustand steht ihrer Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK nicht entgegen. Auch sonst können keine Umstände erkannt werden, die ihrer Abschiebung entgegenstehen würden.Eine politische Verfolgung im Herkunftsstaat war demnach klar zu verneinen und auch ihr Gesundheitszustand steht ihrer Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK nicht entgegen. Auch sonst können keine Umstände erkannt werden, die ihrer Abschiebung entgegenstehen würden. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§§ 16Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw
GVG nicht anzuwenden.
Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins