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{'item': 'W191 1436593-3'}

Obsah (27)§ 68§§ 10Art. 133§ 3§ 8§ 75§ 52§§ 57§ 46§ 55§ 46a§ 17§ 6§ 27§ 28Art. 130§ 7§ 15§ 18§ 9§ 61§ 66§ 67§ 50§ 24§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2017 GeschäftszahlW191 1436593-3 SpruchW191 1436593-3/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer al

§ 68Abs.

1 AVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides wird

§§ 10

und 57 Asylgesetz 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG sowie §§ 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraphen 10 und 57 Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

  1. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.
  2. Vorverfahren: 1.1.
  3. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), XXXX (alias XXXX), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste gemeinsam mit seinem Bruder im September 2012 irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 06.09.2012 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1.
  4. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), römisch 40 (alias römisch 40 ), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste gemeinsam mit seinem Bruder im September 2012 irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 06.09.2012 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). 1.1.
  5. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Heiligenkreuz/L-AGM (Ausgleichsmaßnahmen), im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, gab der BF zu seiner Person an, er stamme aus Kabul, sei Moslem und ledig. Er sei gemeinsam mit seinem Bruder geflüchtet. Seine Familie (Mutter, fünf Brüder, zwei Schwestern) lebe in Kabul, ein Onkel lebe in Großbritannien. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, dass sein Bruder mit den Sicherheitsbehörden Probleme gehabt und ihm gesagt habe, dass ihr Leben in Gefahr sei und sie das Land verlassen müssten. Er habe daraufhin seinen Bruder bei der Flucht begleitet. Die restliche Familie sei den Sicherheitsbehörden nicht bekannt gewesen und deshalb in Kabul geblieben. 1.1.
  6. In seiner Einvernahme am 07.01.2013 vor dem Bundesasylamt (in der Folge BAA), Außenstelle Graz, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, führte der BF sein Fluchtvorbringen weiter aus. Es werde nach seinem Bruder gefahndet, er wisse nicht, warum. Er habe dies von einem Burschen erfahren, der mit ihm in die Schule gegangen sei, sein Bruder habe für dessen Vater gearbeitet. Er sei in der Schule gewesen. Als sein Bruder ihn abgeholt habe, seien sie mit dem Auto weggefahren, und irgendwann habe er bemerkt, dass sie im Iran seien. Gefragt, warum sie geflohen seien, gab er an, das wisse er nicht, das müsse man seinen Bruder fragen. Er habe keine eigenen Fluchtgründe. Gefragt, warum der Bruder gerade ihn mitgenommen habe, führte er an, weil er mit dem Sohn des Chefs seines Bruders in die Schule gegangen sei und dieser ihn gekannt habe. 1.1.
  7. Mit Bescheid vom 05.07.2013, Zahl 12 12.140-BAG, wies das BAA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.09.2012

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des Asylberechtigten ebenso wie

§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung

§ 10Abs.

1 mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).1.1.4. Mit Bescheid vom 05.07.2013, Zahl 12 12.140-BAG, wies das BAA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.09.2012

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des Asylberechtigten ebenso wie

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung

Paragraph 10, Absatz eins, mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt römisch drei.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, der BF habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG geltend oder glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, der BF habe seine Fluchtgründe nicht glaubhaft machen können, und wurde dies mit mehreren Widersprüchen und Unstimmigkeiten im Vorbringen näher begründet. 1.1.

  1. Gegen diesen Bescheid brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, das am 22.07.2013 beim damals zuständigen Asylgerichtshof (in der Folge AsylGH) einlangte. 1.1.
  2. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerden zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingerichtet und die Rechtssache der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen. 1.1.
  3. Das BVwG wies die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zahl W208 1436593-1/9E, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II.

§§ 3Abs. 1 und 8 Abs. 1 Asyl

G ab und verwies die Angelegenheit

§ 75Abs. 20 Z 1 Asyl

G zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das mit 01.01.2014 neu eingerichtete und nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) zurück.1.1.7. Das BVwG wies die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zahl W208 1436593-1/9E, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.

Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG ab und verwies die Angelegenheit

Paragraph 75, Absatz 20, Ziffer eins, AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das mit 01.01.2014 neu eingerichtete und nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) zurück. 1.1.

  1. In Fortführung des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung übermittelte das BFA dem BF mit Schreiben vom 06.03.2015 eine Aufforderung, schriftlich zu mehreren Fragen betreffend seine persönlichen Lebensumstände hinsichtlich Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK) Stellung zu nehmen. Es sei im Verfahren des BF nur mehr das Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zu prüfen.1.1.
  2. In Fortführung des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung übermittelte das BFA dem BF mit Schreiben vom 06.03.2015 eine Aufforderung, schriftlich zu mehreren Fragen betreffend seine persönlichen Lebensumstände hinsichtlich Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK) Stellung zu nehmen. Es sei im Verfahren des BF nur mehr das Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK zu prüfen. Mit Schreiben vom 24.03.2015 übermittelte der BF eine Stellungnahme zu den gestellten Fragen und gab an, dass er mehrere Sprachkurse absolviert habe, wegen seiner finanziellen Situation aber keine Prüfung abgelegt habe. Aufgrund seiner aufenthaltsrechtlichen Situation sei es ihm leider praktisch versagt, einer Beschäftigung nachzugehen, er sei dazu aber jederzeit bereit, da ihm das Führen eines selbständigen Lebens ohne Inanspruchnahme staatlicher Unterstützung sehr wichtig wäre. Beigelegt waren den Schreiben Kurs-Anmeldungs- und -teilnahmebestätigungen sowie Empfehlungsschreiben von Caritas-Mitarbeitern. 1.1.
  3. Mit Bescheid vom 20.04.2015, Zahl 821214300-1542804, erließ das BFA

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57oder 55 Asyl

G wurde dem BF nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.1.1.9. Mit Bescheid vom 20.04.2015, Zahl 821214300-1542804, erließ das BFA

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57, oder 55 AsylG wurde dem BF nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und einen Verweis auf die in ihren rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren

§§ 3und 8 Asyl

G geprüfte Lage im Herkunftsstaat (kein Vorliegen von Abschiebungshindernissen).In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und einen Verweis auf die in ihren rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren

Paragraphen 3 und 8 AsylG geprüfte Lage im Herkunftsstaat (kein Vorliegen von Abschiebungshindernissen). Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens nicht entgegen. Er sei erst seit September 2012 im Bundesgebiet und habe hier abgesehen von seinem mitgereisten Bruder, der im gleichen Maße von den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sei wie er, keine Familienangehörigen oder relevanten sozialen Kontakte in Österreich und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G nicht in Betracht.Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens nicht entgegen. Er sei erst seit September 2012 im Bundesgebiet und habe hier abgesehen von seinem mitgereisten Bruder, der im gleichen Maße von den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sei wie er, keine Familienangehörigen oder relevanten sozialen Kontakte in Österreich und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidungen über die Anträge auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Gegenüber den zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG berücksichtigten Länderfeststellungen sei keine Verschlechterung der Lage im Herkunftsstaat hervorgekommen. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Angesichts der abweisenden Entscheidungen über die Anträge auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Gegenüber den zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG berücksichtigten Länderfeststellungen sei keine Verschlechterung der Lage im Herkunftsstaat hervorgekommen. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien. 1.1.10. Gegen diesen Bescheid brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, das am 28.04.2015 beim BVwG einlangte. 1.1.11. Das BVwG wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 12.05.2015, Zahl W191 1436593-2/3E,

§ 10Abs. 1 Z 3, §§ 55 und 57 Asyl

G sowie § 52 Abs. 9 in Verbindung mit § 46 sowie § 55 FPG rechtskräftig als unbegründet ab.1.1.11. Das BVwG wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 12.05.2015, Zahl W191 1436593-2/3E,

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraphen 55 und 57 AsylG sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46, sowie Paragraph 55, FPG rechtskräftig als unbegründet ab. 1.1.

  1. Mit Schreiben des BFA vom 18.06.2015 wurde der BF über seine Verpflichtung zur Ausreise informiert. 1.1.
  2. Am 25.08.2015 stellte der BF

§ 46aAbs.

1 Z 3 in Verbindung mit § 46a Abs. 4 FPG einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete. Mit Aktenvermerk vom selben Tag wurde festgehalten, dass der BF nicht ausreisewillig sei, kein Heimreisezertifikat ausgestellt werden könne und die Voraussetzungen einer Duldung nicht vorliegen würden.1.1.13. Am 25.08.2015 stellte der BF

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete. Mit Aktenvermerk vom selben Tag wurde festgehalten, dass der BF nicht ausreisewillig sei, kein Heimreisezertifikat ausgestellt werden könne und die Voraussetzungen einer Duldung nicht vorliegen würden. 1.1.

  1. Am selben Tag informierte das BFA die Grundversorgungsstelle von der Nichtmitwirkung des BF am Ausreiseverfahren. Der BF wurde daraufhin am 30.10.2015 von der Grundversorgung abgemeldet. 1.1.
  2. Mit Schreiben vom 04.11.2015 teilte das BFA dem BF mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Duldung abzuweisen und räumte ihm eine zweiwöchige Frist für eine Stellungnahme ein. 1.1.
  3. Mit Schreiben vom 03.05.2016 übermittelte der BF durch seinen damaligen Vertreter eine Bestätigung der afghanischen Botschaft, wonach ein afghanischer Reisepass nicht ausgestellt worden sei, da nicht alle Anforderungen erfüllt seien, sowie eine Bestätigung des Meldeamtes, wonach eine polizeiliche Anmeldung aufgrund fehlender Papiere nicht möglich gewesen sei. 1.1.
  4. Der BF wurde am 07.05.2016 wegen mehrerer Vergehen nach dem Suchmittelgesetz (SMG) festgenommen und befand sich von 09.05.2016 bis 08.06.2016 in Untersuchungshaft. Mit Urteil vom 08.06.2016 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1, erster, zweiter, siebter und achter Fall, teils in Verbindung mit Abs. 2, Abs. 3 und 4 Z 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, wobei ihm ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil vom 08.06.2016 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, erster, zweiter, siebter und achter Fall, teils in Verbindung mit Absatz 2,, Absatz 3 und 4 Ziffer eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, wobei ihm ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten bedingt nachgesehen wurde. Nach Verbüßung von zwei Monaten Freiheitsstrafe wurde dem BF der Rest der Strafe von einem Monat bedingt nachgesehen und er wurde am 07.07.2016 bedingt entlassen. 1.
  5. Aktuelles Verfahren: 1.2.
  6. Am 13.07.2016 stellte der BF den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. 1.2.
  7. In der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in der PI Graz-Paulustor gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari Folgendes an: Er könne auf keinen Fall zurück nach Afghanistan, da sein Leben dort in großer Gefahr sei. Außerdem habe sich die Sicherheitslage in Afghanistan sehr verschlechtert, besonders in dem Bezirk, in dem er vor seiner Flucht gelebt und gewohnt habe. Es herrsche Krieg in seinem Land und er habe Angst vor der schlechten Situation und vor seinen Feinden. 1.2.
  8. Mit Verfahrensanordnung vom 27.07.2016 teilte das BFA dem BF mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.1.2.
  9. Mit Verfahrensanordnung vom 27.07.2016 teilte das BFA dem BF mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege. 1.2.
  10. Bei seiner Einvernahme am 07.09.2016 vor dem BFA, Erstaufnahmestelle (EAST) Ost, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und einer Rechtsberaterin, gab der BF nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen an, dass er einen Bruder in Österreich habe, der auch Asylwerber sei. In England habe er einen Onkel, zu dem er keinen Kontakt habe. Er halte sich seit Juli 2012 in Österreich auf. Er verstehe Deutsch und habe bei seinen Asylverhandlungen all seine Deutschkursbestätigungen vorgelegt. Er habe auch sehr lange freiwillig bei der Caritas mitgeholfen. Dass er mehrfach wegen Suchtmitteldelikten angezeigt und auch verurteilt worden sei, tue ihm leid, er habe aber keine andere Möglichkeit gehabt. Er wisse, dass es falsch gewesen sei, aber irgendwie habe er überleben müssen. Er sei insgesamt zwei Monate in Haft gewesen. Der BF wiederholte sein im Erstverfahren dargebrachtes Fluchtvorbringen zusammengefasst in wenigen Worten und gab an, dass er damals alles gesagt hätte und diese Fluchtgründe noch immer aufrecht seien. Danach befragt, worauf er sich bei der gegenständlichen Antragstellung beziehe, gab er an, dass er hier fünf Jahre lang gelebt und dieses Land und seine Gebräuche kennen gelernt habe. Er habe auch die Gesetze kennen gelernt und Fehler gemacht. Er könne nicht nach Afghanistan zurück und wolle hier bleiben und sich hier eine Zukunft aufbauen. Die Lage in Afghanistan habe sich seit Abschluss seines Asylverfahrens hundertfach verschlechtert. Er könne nirgendwo hin. Abschließend wurden dem BF aktuelle Länderfeststellungen zu Afghanistan sowie eine neue Ladung ausgefolgt und er wurde aufgefordert, Beweismittel und Dokumente anzufordern und dann vorzulegen. 1.2.
  11. Bei seiner Einvernahme am 11.10.2016 vor dem BFA, EAST Ost, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und einer Rechtsberaterin, gab der BF zu den Länderfeststellungen an, dass die Lage dort sehr prekär sei. Jeden Tag gebe es Selbstmordattentate und bei jedem Attentat würden Menschen sterben. In Kabul herrsche Chaos. Er denke nicht mehr an Afghanistan, er lebe hier und sei hierhergekommen, um ein besseres Leben zu führen. Er habe Deutschkurse besucht und bereits als Dolmetsch für den Lagerarzt und für die Caritas gearbeitet. Er lebe zusammen mit seinem Bruder und zwei Freunden in einer Wohnung. Sein Bruder und er würden davon leben, was ihre Freunde mit ihnen teilen würden. Der BF wurde im Rahmen der Einvernahme erneut darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, seinen Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Danach befragt, ob er dazu etwas angeben wolle, gab er an, keine neuen Gründe zu haben. Er sei seit vier Jahren hier und in Afghanistan gebe es keine Sicherheit. Wenn man ihm die Garantie gebe, dass ihm dort nichts passiere, könne man ihn sofort abschieben. Er habe zwar einen Fehler gemacht und sei straffällig gewesen, aber es sei kein so schwerer Fehler gewesen, den Gott nicht verzeihen würde. Die Rechtsberaterin brachte vor, dass es notorisch sei, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan stetig verschlechtere und auch die Situation in Kabul äußerst prekär sei. Es sei daher jedenfalls zu befürchten, dass der BF im Fall einer Rückkehr mit einer Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte bedroht sei, weshalb ihm zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Durch seine Ausreise aus Afghanistan und seinen langjährigen Aufenthalt in Österreich werde ihm im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan eine westliche Gesinnung unterstellt werden, weshalb ihm asylrelevante Verfolgung drohe.Die Rechtsberaterin brachte vor, dass es notorisch sei, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan stetig verschlechtere und auch die Situation in Kabul äußerst prekär sei. Es sei daher jedenfalls zu befürchten, dass der BF im Fall einer Rückkehr mit einer Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte bedroht sei, weshalb ihm zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Durch seine Ausreise aus Afghanistan und seinen langjährigen Aufenthalt in Österreich werde ihm im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan eine westliche Gesinnung unterstellt werden, weshalb ihm asylrelevante Verfolgung drohe. 1.2.
  12. Mit – verfahrensgegenständlich angefochtenem – Bescheid vom 13.02.2017, Zahl 821214300-160974838, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 13.07.2016

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde ihm nicht erteilt und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt II.).

§ 55Abs.

1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.).1.2.6. Mit – verfahrensgegenständlich angefochtenem – Bescheid vom 13.02.2017, Zahl 821214300-160974838, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 13.07.2016

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei.). Das BFA führte in seinen Feststellungen zur Person des BF aus, dass seine Identität nicht feststehe. Er habe in Afghanistan in Kabul gelebt, spreche Dari und sei gesund und arbeitsfähig. Der Großteil seiner Familie lebe in Afghanistan, sein Bruder sei in Österreich Asylwerber. Dessen erstes Asylverfahren sei ebenfalls negativ entschieden worden und er habe am 17.06.2016 einen Folgeantrag gestellt. Seinem Bruder sei ein mündlicher Bescheid zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes verkündet und vom BVwG bestätigt worden. Der BF lebe mit seinem Bruder in einem gemeinsamen Haushalt, es bestehe aber weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Der BF habe Deutschkurse besucht und spreche etwas Deutsch. Er gehe keiner legalen Beschäftigung nach und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Er habe in Österreich keine näher beschriebenen Freunde und eine besondere Integrationsverfestigung im Bundesgebiet könne nicht festgestellt werden. Er sei mehrfach nach dem SMG angezeigt und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz sei rechtskräftig abgewiesen worden und er habe im gegenständlichen Asylverfahren – den Fluchtgrund betreffend – keinen neuen Sachverhalt vorgebracht, der sich nach Abschluss des ersten Verfahrens ereignet hätte. Zur Lage in seinem Herkunftsstaat wurde aus Länderfeststellungen der Staatendokumentation des BFA mit Stand vom 21.01.2016, zuletzt aktualisiert am 19.12.2016, auszugsweise zitiert. Beweiswürdigend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass er als ausschließliche Motivation für das Verlassen seines Herkunftsstaates die bereits im Erstverfahren geprüften und nicht als asylrechtfertigenden Umstände geltend gemacht habe, weshalb von einer entschiedenen Sache zu sprechen sei. Die einzige Neuerung habe in der behaupteten Verschlechterung der Lage in Afghanistan bestanden. Aus den zugrunde gelegten Länderfeststellungen ergebe sich, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens im Wesentlichen nicht geändert habe. Rechtlich führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. aus, dass weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren, und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen, eine Änderung eingetreten sei, sodass die Rechtskraft der ergangenen Erkenntnisse einem neuerlichen Antrag entgegenstehen würden. Zu Spruchpunkt II. führte das BFA aus, dass der BF keinen Sachverhalt geltend gemacht habe, der zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G führen würde. Zu seinem in Österreich aufhältigen Bruder bestehe kein im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben, insbesondere gehe die Bindung nicht über ein übliches Verwandtschaftsverhältnis hinaus und würden auch keinen gegenseitigen Abhängigkeiten vorliegen. Weitere Verwandte würden in Österreich nicht leben, sodass durch seine Außerlandesbringung nach "Pakistan" [gemeint: Afghanistan] keine Verletzung von Art. 8 EMRK vorliege.Rechtlich führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren, und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen, eine Änderung eingetreten sei, sodass die Rechtskraft der ergangenen Erkenntnisse einem neuerlichen Antrag entgegenstehen würden. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das BFA aus, dass der BF keinen Sachverhalt geltend gemacht habe, der zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG führen würde. Zu seinem in Österreich aufhältigen Bruder bestehe kein im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben, insbesondere gehe die Bindung nicht über ein übliches Verwandtschaftsverhältnis hinaus und würden auch keinen gegenseitigen Abhängigkeiten vorliegen. Weitere Verwandte würden in Österreich nicht leben, sodass durch seine Außerlandesbringung nach "Pakistan" [gemeint: Afghanistan] keine Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliege. Eine Abschiebung nach "Pakistan" [gemeint: Afghanistan] sei zulässig;

§ 55Abs.

1a FPG bestehe im Fall einer zurückweisenden Entscheidung nach § 68 AVG keine Frist für die freiwillige Ausreise.Eine Abschiebung nach "Pakistan" [gemeint: Afghanistan] sei zulässig;

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe im Fall einer zurückweisenden Entscheidung nach Paragraph 68, AVG keine Frist für die freiwillige Ausreise. Dieser Bescheid wurde dem BF am 14.02.2017 nachweislich persönlich zugestellt. 1.2.7. Mit Schreiben seines nunmehrigen Vertreters ohne Datum brachte der BF am 27.02.2017 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den angeführten Bescheid ein und beantragte, das BVwG möge * der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 17

BFA-VG zuerkennen* der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 17, BFA-VG zuerkennen * eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Wahrung der Rechte nach Art. 47 GRC anberaumen* eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Wahrung der Rechte nach Artikel 47, GRC anberaumen * der Beschwerde stattgeben, den Bescheid der belangten Behörde beheben und die Sache zur neuerlichen Prüfung an diese zurückverweisen. In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der BF mittlerweile viereinhalb Jahre in Österreich befinde und ihm im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine westliche Gesinnung unterstellt werden würde, weshalb ihm asylrelevante Verfolgung (politische Gesinnung) drohe. Die Lage in Afghanistan habe sich seit der Entscheidung über den ersten Antrag des BF geändert, dabei handle es sich um eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes. Aufgrund der prekären Sicherheitslage drohe ihm im Falle einer Rückkehr eine Verletzung von Art. 3 und 2 EMRK. Auch habe der BF ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich, er habe seit ca. eineinhalb Jahren eine namentlich genannte Freundin in Österreich, deren Einvernahme beantragt werde.In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der BF mittlerweile viereinhalb Jahre in Österreich befinde und ihm im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine westliche Gesinnung unterstellt werden würde, weshalb ihm asylrelevante Verfolgung (politische Gesinnung) drohe. Die Lage in Afghanistan habe sich seit der Entscheidung über den ersten Antrag des BF geändert, dabei handle es sich um eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes. Aufgrund der prekären Sicherheitslage drohe ihm im Falle einer Rückkehr eine Verletzung von Artikel 3 und 2 EMRK. Auch habe der BF ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich, er habe seit ca. eineinhalb Jahren eine namentlich genannte Freundin in Österreich, deren Einvernahme beantragt werde. 1.2.8. Die gegenständliche Beschwerde langte am 03.03.2017 beim BVwG ein. 1.2.9. Mit Aktenvermerk des BVwG vom 06.03.2017 wurde festgehalten, dass aus derzeitiger Sicht nach einer Grobprüfung des vorliegenden Aktes nicht anzunehmen sei, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dem angefochtenen Bescheid werde daher keine aufschiebende Wirkung

§ 17Abs. 1 BFA-VG zuerkannt.1.2.9. Mit Aktenvermerk des BVw

G vom 06.03.2017 wurde festgehalten, dass aus derzeitiger Sicht nach einer Grobprüfung des vorliegenden Aktes nicht anzunehmen sei, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dem angefochtenen Bescheid werde daher keine aufschiebende Wirkung

Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG zuerkannt. 1.2.

  1. Mit Beschwerdeergänzung vom 10.03.2017 legte der BF ein Empfehlungsschreiben einer Mitarbeiterin einer namentlich genannten Pfarre vor und gab weiters an, dass er sehr um seine Integration in Österreich bemüht und motiviert sei, die deutsche Sprache möglichst rasch zu lernen. Hätte das BFA das Vorbringen des BF ordnungsgemäß gewürdigt, hätte es zum Schluss kommen müssen, dass im Falle des BF keine entschiedene Sache vorliege.
  2. Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: * Einsicht in die dem BVwG vorliegenden Akten des BAA bzw. des BFA sowie des BVwG, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragungen und der Einvernahmen, die Bescheide des BAA und BFA und das Erkenntnis des BVwG im Verfahren

§§ 3und 8 Asyl

G, den Schriftverkehr betreffend Parteiengehör hinsichtlich der Rückkehrentscheidungen vor dem BFA sowie das Erkenntnis des BVwG im Verfahren

§§ 10, 55 und 57 Asyl

G, §§ 46, 52, 55 FPG* Einsicht in die dem BVwG vorliegenden Akten des BAA bzw. des BFA sowie des BVwG, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragungen und der Einvernahmen, die Bescheide des BAA und BFA und das Erkenntnis des BVwG im Verfahren

Paragraphen 3 und 8 AsylG, den Schriftverkehr betreffend Parteiengehör hinsichtlich der Rückkehrentscheidungen vor dem BFA sowie das Erkenntnis des BVwG im Verfahren

Paragraphen 10, 55 und 57 AsylG, Paragraphen 46, 52, 55, FPG * Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im Verfahren (in den Bescheiden des Bundesamtes und den Erkenntnissen des BVwG vom 12.11.2014 und 12.05.2015, basierend auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation).

  1. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhaltsfeststellungen): Nachfolgende Feststellungen wurden aufgrund der in Punkt
  2. angeführten Beweismittel glaubhaft gemacht: 3.
  3. Der BF führt den XXXX (alias XXXX), geboren am XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und ist ledig. Die Muttersprache des BF ist Dari.3.
  4. Der BF führt den römisch 40 (alias römisch 40 ), geboren am römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und ist ledig. Die Muttersprache des BF ist Dari. 3.
  5. Der BF stellte erstmals am 06.09.2012 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach einem inhaltlich geführten Verfahren wurde dieser letztlich mit Erkenntnis des BVwG vom 12.11.2014, Zahl W208 1436593-1/9E, abgewiesen und die Angelegenheit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen. 3.
  6. Mit Bescheid vom 20.04.2015 erließ das BFA eine Rückkehrentscheidung stellte fest, dass die Abschiebung des BFA nach Afghanistan

§ 46FPG zulässig sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVw

G mit Erkenntnis vom 12.05.2015, Zahl W191 1436593-2/3E, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.3.3. Mit Bescheid vom 20.04.2015 erließ das BFA eine Rückkehrentscheidung stellte fest, dass die Abschiebung des BFA nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 12.05.2015, Zahl W191 1436593-2/3E, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. 3.

  1. Der BF stellte am 13.07.2016 einen weiteren – den gegenständlichen – Antrag auf internationalen Schutz. Er brachte keine neuen Fluchtgründe vor, sondern monierte lediglich die Sicherheitslage in Afghanistan. Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen, in der Person des BF gelegenen Umständen. In Bezug auf die individuelle Lage des BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat kann keine sich in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem zuletzt über seinen Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich andere Situation festgestellt werden. 3.
  2. Der BF hat einen Bruder in Österreich, mit dem er in einem gemeinsamen Haushalt lebt und der ebenfalls Asylwerber ist. Dessen Verfahren wurde ebenfalls rechtskräftig negativ entschieden und er hat am 17.06.2016 ebenfalls einen Folgeantrag gestellt. Seinem Bruder ist ein mündlicher Bescheid zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes verkündet worden, der vom BVwG bestätigt worden ist. Finanzielle oder sonstige Abhängigkeiten des BF zu seinem Bruder bestehen nicht. Darüber hinaus hat der BF keine hinsichtlich Art. 8 EMRK relevanten Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Allfällige (freundschaftliche) Beziehungen in Österreich sind erst zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich der BF seiner unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste.3.
  3. Der BF hat einen Bruder in Österreich, mit dem er in einem gemeinsamen Haushalt lebt und der ebenfalls Asylwerber ist. Dessen Verfahren wurde ebenfalls rechtskräftig negativ entschieden und er hat am 17.06.2016 ebenfalls einen Folgeantrag gestellt. Seinem Bruder ist ein mündlicher Bescheid zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes verkündet worden, der vom BVwG bestätigt worden ist. Finanzielle oder sonstige Abhängigkeiten des BF zu seinem Bruder bestehen nicht. Darüber hinaus hat der BF keine hinsichtlich Artikel 8, EMRK relevanten Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Allfällige (freundschaftliche) Beziehungen in Österreich sind erst zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich der BF seiner unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste. Der BF besucht in Österreich keine Schule. Er hat den Besuch von Deutschkursen belegt, aber keine Prüfungen abgelegt. Einer erlaubten regelmäßigen Erwerbstätigkeit geht er nicht nach. Der BF wurde mit Urteil vom 08.06.2016 wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1, erster, zweiter, siebter und achter Fall, teils in Verbindung mit Abs. 2, Abs. 3 und 4 Z 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, wobei ihm ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten bedingt nachgesehen wurde. Nach Verbüßung von zwei Monaten wurde dem BF der Rest der Strafe von einem Monat bedingt nachgesehen und er wurde am 07.07.2016 bedingt entlassen.Der BF wurde mit Urteil vom 08.06.2016 wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, erster, zweiter, siebter und achter Fall, teils in Verbindung mit Absatz 2,, Absatz 3 und 4 Ziffer eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, wobei ihm ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten bedingt nachgesehen wurde. Nach Verbüßung von zwei Monaten wurde dem BF der Rest der Strafe von einem Monat bedingt nachgesehen und er wurde am 07.07.2016 bedingt entlassen. Dem BF steht laut eigener Aussage, einschlägigen Abfragen im Fremdeninformationssystem und dem vorliegenden Verwaltungsakt in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu. Eine Integration des BF in Österreich in besonderem Ausmaß liegt nicht vor.
  4. Beweiswürdigung: Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde: Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BAA bzw. des BFA und des BVwG. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BAA bzw. dem BFA, in seinen Beschwerden und Eingaben sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 04.11.
  5. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen, stützen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans. Dass der BF im gegenständlichen Verfahren bezüglich seines Antrages auf internationalen Schutz keine neuen Gründe geltend gemacht hat, sondern sich hierbei nur auf jene bereits im vorherigen Verfahren geltend gemachten Gründe gestützt hat, ergibt sich sowohl aus seinem Vorbringen bei der Erstbefragung als auch seinen Angaben vor dem BFA, wo er auch nach mehrmaliger Nachfrage keine neuen Gründe dargetan hat. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, die dem BF durch die belangte Behörde vorgehalten und denen nicht substantiiert entgegengetreten wurde, stützen sich auf die dort zitierten Quellen. Sie gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben, sodass angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen kein Grund besteht, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben; aus der Einsicht in die Länderberichte ergibt sich daher keine maßgebliche Änderung der den BF betreffenden asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im seinem Herkunftsstaat. Insoweit die neuerliche Antragstellung des BF unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits dem rechtskräftigen Erkenntnis des AsylGH vom 12.11.2014 umfassende Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan zugrunde gelegt wurden, und im Hinblick darauf, dass eine Beobachtung der Lage in Afghanistan ergeben hat, dass seither keine für das vorliegende Verfahren relevante erhebliche Änderung der Situation eingetreten ist, das Vorliegen eines "real risk" im Falle einer Rückkehr des BF nach Kabul nicht anzunehmen ist. Es sind darüber hinaus auch keine wesentlichen, in der Person des BF liegenden, neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Der BF ist nach dem Ergebnis des Verfahrens jung, erwerbsfähig und gesund, und liegt aufgrund seiner Lebenssituation im Falle seiner Verbringung in seinen Herkunftsstaat mangels außerordentlicher Integration keine Verletzung des Art. 8 EMRK vor.Insoweit die neuerliche Antragstellung des BF unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits dem rechtskräftigen Erkenntnis des AsylGH vom 12.11.2014 umfassende Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan zugrunde gelegt wurden, und im Hinblick darauf, dass eine Beobachtung der Lage in Afghanistan ergeben hat, dass seither keine für das vorliegende Verfahren relevante erhebliche Änderung der Situation eingetreten ist, das Vorliegen eines "real risk" im Falle einer Rückkehr des BF nach Kabul nicht anzunehmen ist. Es sind darüber hinaus auch keine wesentlichen, in der Person des BF liegenden, neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Der BF ist nach dem Ergebnis des Verfahrens jung, erwerbsfähig und gesund, und liegt aufgrund seiner Lebenssituation im Falle seiner Verbringung in seinen Herkunftsstaat mangels außerordentlicher Integration keine Verletzung des Artikel 8, EMRK vor. Die Feststellungen zur Integration des BF ergeben sich aus seinen Angaben und den vorgelegten Unterlagen, die Feststellung zur Straffälligkeit basiert auf einem aktuellen Strafregisterauszug.
  6. Rechtliche Beurteilung: 5.
  7. Anzuwendendes Recht:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 7Abs. 1 Z 1 des BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVw

G.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 15Asyl

G hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

§ 18Asyl

G hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. 5.

  1. Rechtlich folgt daraus: 5.2.
  2. Die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde wurde am 27.02.2017 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 03.03.2017 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter. Zu Spruchteil A) 5.2.
  3. Zu Spruchpunkt I. der gegenständlichen Entscheidung:5.2.
  4. Zu Spruchpunkt römisch eins. der gegenständlichen Entscheidung: 5.2.2.
  5. Mit Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 13.07.2016

§ 68AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.5.2.2.1.

Mit Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 13.07.2016

Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

§ 68Abs.

2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). "Entschiedene Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; VwGH 23.11.1993, 91/04/0205; VwGH 26.04.1994, 93/08/0212; VwGH 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; VwGH 21.02.1991, 90/09/0162; VwGH 10.06.1991, 89/10/0078; VwGH 04.08.1992, 88/12/0169; VwGH 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; VwGH 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung – obgleich auch diese Möglichkeit besteht – nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, 99/20/0173-6).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; VwGH 23.11.1993, 91/04/0205; VwGH 26.04.1994, 93/08/0212; VwGH 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; VwGH 21.02.1991, 90/09/0162; VwGH 10.06.1991, 89/10/0078; VwGH 04.08.1992, 88/12/0169; VwGH 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; VwGH 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung – obgleich auch diese Möglichkeit besteht – nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, 99/20/0173-6). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder – falls entschiedene Sache vorliegt – das Rechtsmittel abzuweisen oder – falls dies nicht zutrifft – den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 1 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das BFA zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz

§ 68Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Vw

GVG ist somit nur die Frage, ob das BFA zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. 5.2.2.

  1. Die Prüfung der Fluchtgründe war Gegenstand des vorangegangenen abgeschlossenen Rechtsganges. Im Rahmen des dem rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom 12.11.2014 vorangegangenen Rechtsganges war das Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen in Hinblick auf dessen Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich abschließend beurteilt worden. Der BF behauptet im nunmehrigen Rechtsgang, dass seine Fluchtgründe aus dem vorherigen Asylverfahren nach wie vor bestehen würden, konnte jedoch auch im zweiten Asylverfahren keine Belege oder Beweise erbringen. Wie die Erstbehörde richtig festgestellt hat, liegt im Sinne der dargelegten Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur im vorliegenden Fall entschiedene Sache vor. So geht es um keinen neuen Sachverhalt, das Begehren des BF ist dasselbe – es ist auf die Gewährung von Asyl (bzw. subsidiärem Schutz) gerichtet. Das Vorbringen des BF betreffend seine Fluchtgründe – wie die Erstbehörde in ihrer Beweiswürdigung zutreffend ausgeführt hat – entspricht im Wesentlichen seinem Vorbringen im Vorverfahren. Die vom BF genannten Fluchtgründe wurden bereits damals als in mehreren Punkten unstimmig und widersprüchlich und damit insgesamt als unglaubhaft beurteilt. Auch das Vorbringen in der Beschwerde enthielt diesbezüglich keine neuen Aspekte und war somit nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung der Sachlage zu führen. Soweit in der Einvernahme und in der Beschwerde angegeben wurde, dem BF werde aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan eine westliche Gesinnung unterstellt werden, weshalb ihm asylrelevante Verfolgung drohe, ist anzumerken, dass der BF – abgesehen davon, dass er diese Behauptung gänzlich unsubstantiiert erhoben und in keiner Weise näher erklärt oder belegt hat – nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zur Rückkehrentscheidung im Mai 2015 gehalten gewesen wäre, das Bundesgebiet zu verlassen und aus seinem seither rechtswidrigen Aufenthalt nichts gewonnen werden kann. Die maßgeblichen Gründe, die den BF zum vormaligen Zeitpunkt zum Verlassen seines Heimatlandes bewogen haben mögen, haben sich seit seiner Asylantragstellung vom 06.09.2012 nicht verändert, und liegt seinem neuerlichen Asylantrag in Wahrheit derselbe Sachverhalt zugrunde wie zum Zeitpunkt des vorherigen Antrages auf internationalen Schutz. Es liegt somit keine Änderung des Sachverhaltes vor, weshalb das BFA zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen hat.Es liegt somit keine Änderung des Sachverhaltes vor, weshalb das BFA zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen hat. 5.2.2.
  2. Prüfung hinsichtlich Art. 2 und 3 EMRK:5.2.2.
  3. Prüfung hinsichtlich Artikel 2 und 3 EMRK: "Da sich der Antrag auf internationalen Schutz (...) auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des § 8 AsylG 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 09.11.2004, 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen" (VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344-8)."Da sich der Antrag auf internationalen Schutz (...) auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des Paragraph 8, AsylG 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 09.11.2004, 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen" (VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344-8). Auch im Hinblick auf die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten konnte im gegenständlichen Fall kein neu entstandener relevanter Sachverhalt glaubhaft gemacht werden. Unter Berücksichtigung der sowohl bereits im Zuge des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens getroffenen, als auch der im gegenständlichen Folgeantragsverfahren vom BFA eingebrachten Länderfeststellungen ist weiterhin nicht davon auszugehen, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende bzw. ihm nicht zugängige medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit im Sinne einer Verletzung des Art. 3 EMRK, oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.Unter Berücksichtigung der sowohl bereits im Zuge des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens getroffenen, als auch der im gegenständlichen Folgeantragsverfahren vom BFA eingebrachten Länderfeststellungen ist weiterhin nicht davon auszugehen, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende bzw. ihm nicht zugängige medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit im Sinne einer Verletzung des Artikel 3, EMRK, oder gar der Verlust des Lebens drohen würden. Dass sich sein allgemeiner Gesundheitszustand seit Abschluss des Vorverfahrens verschlechtert hätte, hat der BF im aktuellen Verfahren weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonstwie bekannt geworden. Es ist daher davon auszugehen, dass im Falle einer Rücküberstellung die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK nicht überschritten wird und von keiner mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden unmenschlichen Behandlung des BF auszugehen ist.Dass sich sein allgemeiner Gesundheitszustand seit Abschluss des Vorverfahrens verschlechtert hätte, hat der BF im aktuellen Verfahren weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonstwie bekannt geworden. Es ist daher davon auszugehen, dass im Falle einer Rücküberstellung die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK nicht überschritten wird und von keiner mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden unmenschlichen Behandlung des BF auszugehen ist. Der BF bringt in seiner Beschwerde vor, dass sich die Sicherheitslage in seinem Herkunftsland seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens verschlechtert habe und die Behörde auch die in der Beschwerde angeführten Berichte hätte einfließen lassen müssen. Bei korrekter Auswertung hätte sie zu der Feststellung kommen müssen, dass seine Rückkehr nach Afghanistan jedenfalls das reale Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK implizieren würde.Der BF bringt in seiner Beschwerde vor, dass sich die Sicherheitslage in seinem Herkunftsland seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens verschlechtert habe und die Behörde auch die in der Beschwerde angeführten Berichte hätte einfließen lassen müssen. Bei korrekter Auswertung hätte sie zu der Feststellung kommen müssen, dass seine Rückkehr nach Afghanistan jedenfalls das reale Risiko einer Verletzung von Artikel 3, EMRK implizieren würde. Diesbezüglich ist allerdings anzumerken, dass sich die im angefochtenen Bescheid angeführten Länderfeststellungen auf unbedenkliche, seriöse und aktuelle Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen gründen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation in Kabul nicht fallrelevant wesentlich geändert haben. Im gegenständlichen Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die darauf hindeuten würden, dass der BF bei einer Rückkehr nach Kabul einer Gefährdungslage ausgesetzt wäre, die im Widerspruch zu Art. 2 oder 3 EMRK stehen würde. So ist der BF in Kabul aufgewachsen, mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte. Ferner handelt es sich bei ihm um einen gesunden, arbeitsfähigen jungen Mann, der im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern.Im gegenständlichen Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die darauf hindeuten würden, dass der BF bei einer Rückkehr nach Kabul einer Gefährdungslage ausgesetzt wäre, die im Widerspruch zu Artikel 2, oder 3 EMRK stehen würde. So ist der BF in Kabul aufgewachsen, mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte. Ferner handelt es sich bei ihm um einen gesunden, arbeitsfähigen jungen Mann, der im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern. Da zusammengefasst keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf die allgemeine Situation in Afghanistan – insbesondere betreffend die Heimatstadt des BF, Kabul – bzw. sonstige allgemein bekannte Tatsachen, die von der belangten Behörde von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, vorliegen, der Gesundheitszustand des BF im Hinblick auf eine allfällige Gewährung subsidiären Schutzes ausreichend berücksichtigt wurde und auch ein drohender Entzug der Existenzgrundlage nicht hervorkam, ging die belangte Behörde richtigerweise davon aus, dass im gegenständlichen Fall eine relevante Sachverhaltsänderung seit dem rechtskräftigen Abschluss des letzten (inhaltlich abgeschlossenen) Asylverfahrens insgesamt nicht eingetreten ist, und wies den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz folgerichtig wegen entschiedener Sache zurück. 5.2.
  4. Zu den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheides:5.2.
  5. Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder § 9 Abs. 2 AsylG vorliegt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder Paragraph 9, Absatz 2, AsylG vorliegt.

§ 52Abs. 2 Z 2 hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Zwar wurde im gegenständlichen Fall der Antrag auf internationalen Schutz nicht ab-, sondern zurückgewiesen, doch hatte das BVwG, indem es seine Entscheidung auf § 68 AVG stützte, die Identität der Sache mit dem in der Vorentscheidung angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten Rechtsvorschriften (hier: §§ 3 und 8 AsylG) zu beurteilen und sich damit auseinanderzusetzen, ob sich an diesem Sachverhalt oder seiner rechtlichen Beurteilung im Zeitpunkt der Entscheidung über den Zweitantrag eine Änderung ergeben kann. Eine Entscheidung nach § 68 AVG ist daher als solche zu betrachten, die (auch) in Anwendung der §§ 3 und 8 AsylG ergangen ist (VwGH 31.03.2005, 2003/20/0536), zumal sie – ausgehend von ihrem Prüfumfang – das unveränderte Bestehen der vorangegangenen Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz ausdrückt (VwGH 19.11.2015; Ra 2015/20/0082).Zwar wurde im gegenständlichen Fall der Antrag auf internationalen Schutz nicht ab-, sondern zurückgewiesen, doch hatte das BVwG, indem es seine Entscheidung auf Paragraph 68, AVG stützte, die Identität der Sache mit dem in der Vorentscheidung angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten Rechtsvorschriften (hier: Paragraphen 3 und 8 AsylG) zu beurteilen und sich damit auseinanderzusetzen, ob sich an diesem Sachverhalt oder seiner rechtlichen Beurteilung im Zeitpunkt der Entscheidung über den Zweitantrag eine Änderung ergeben kann. Eine Entscheidung nach Paragraph 68, AVG ist daher als solche zu betrachten, die (auch) in Anwendung der Paragraphen 3 und 8 AsylG ergangen ist (VwGH 31.03.2005, 2003/20/0536), zumal sie – ausgehend von ihrem Prüfumfang – das unveränderte Bestehen der vorangegangenen Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz ausdrückt (VwGH 19.11.2015; Ra 2015/20/0082). 5.2.3.1. § 57 Abs. 1 AsylG regelt die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" an im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige von Amts wegen oder auf begründeten Antrag.5.2.3.1. Paragraph 57, Absatz eins, AsylG regelt die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" an im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige von Amts wegen oder auf begründeten Antrag. Der BF befindet sich seit September 2012 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G liegen daher nicht vor.Der BF befindet sich seit September 2012 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG liegen daher nicht vor. 5.2.3.2. Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht

§ 8Abs. 3a Asyl

G und ist auch keine Aberkennung

§ 9Abs. 2 Asyl

G ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.5.2.3.2. Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG und ist auch keine Aberkennung

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist. Der BF ist als Staatsangehöriger von Afghanistan auch kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. 5.2.3.

  1. Zu Art. 8 EMRK (Privat- und Familienleben), Integration:5.2.3.
  2. Zu Artikel 8, EMRK (Privat- und Familienleben), Integration: § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Bei der Abwägung, die durch Art. 8 EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des VfGH VfSlg. 17.516/2005 (Punkt IV 2.1), das zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern”. Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des VwGH nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.03.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der VfGH (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516/2005 [Punkt IV.3.2]): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des VfGH VfSlg. 17.516 aus 2005, (Punkt römisch vier 2.1), das zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern”. Dem in Paragraph 37, FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des VwGH nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.03.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der VfGH (zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516 aus 2005, [Punkt römisch vier.3.2]): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Artikel 8, EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind." Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. v. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. v. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention³ [2008] 199). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X v. Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention³ [2008] 199). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, römisch zehn v. Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). In gegenständlichem Fall lebt der BF mit seinem in Österreich ebenfalls als Asylwerber aufhältigen Bruder in einem gemeinsamen Haushalt. Es liegen keine Hinweise vor, dass die Beziehung zu seinem (erwachsenen) Bruder über ein übliches verwandtschaftliches Maß hinausgehe, und finanzielle oder sonstige Abhängigkeiten wurden nicht einmal behauptet. In seiner Beschwerde brachte der BF erstmals vor, in Österreich seit eineinhalb Jahren eine Freundin zu haben, die er regelmäßig sehe und die ihn sowohl finanziell als auch mental in sämtlichen Belangen unterstütze. Abgesehen davon, dass es sich bei diesem Vorbringen – mangels Darlegung jeglichen Ausnahmegrundes für die Zulässigkeit – um eine im Sinne des § 20 Abs. 1 BFA-VG unzulässige Neuerung handelt, ist hierzu festzustellen, dass der BF die von ihm behauptete Beziehung zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, an dem er sich seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst sein musste. Für sein Vorbringen, er werde von seiner Freundin unterstützt, blieb er weiters jeglichen Beweis oder Beleg schuldig, sodass auch hier eine außergewöhnliche Nahebeziehung im Sinne eines Abhängigkeitsverhältnisses daher nicht festgestellt werden konnte.Abgesehen davon, dass es sich bei diesem Vorbringen – mangels Darlegung jeglichen Ausnahmegrundes für die Zulässigkeit – um eine im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG unzulässige Neuerung handelt, ist hierzu festzustellen, dass der BF die von ihm behauptete Beziehung zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, an dem er sich seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst sein musste. Für sein Vorbringen, er werde von seiner Freundin unterstützt, blieb er weiters jeglichen Beweis oder Beleg schuldig, sodass auch hier eine außergewöhnliche Nahebeziehung im Sinne eines Abhängigkeitsverhältnisses daher nicht festgestellt werden konnte. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der VfGH und der VwGH haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der VfGH und der VwGH haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon zehn Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon zehn Jahre im Aufnahmestaat lebte. Der BF hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht und wurde dort sozialisiert. Er hält sich erst seit September 2012 durchgehend im Bundesgebiet auf und es kann daher nicht angenommen werden, dass er im Bundesgebiet derart verwurzelt wäre, dass ihm eine Rückkehr nach Kabul nicht mehr zugemutet werden könne. Zudem war sein Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber bis Mai 2015 rechtmäßig, was dem BF bewusst gewesen sein musste. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zur Rückkehrentscheidung wäre er im Mai 2015 gehalten gewesen, das Bundesgebiet zu verlassen. Wie bereits oben dargelegt, besteht kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu seinem in Österreich aufhältigen Bruder oder zu einer anderen Person. Der BF hat zwar dargelegt, dass er einen Deutschkurs absolviert hat, er hat aber keine Prüfungen abgelegt. Er geht keiner regelmäßigen Beschäftigung nach, sondern hat bis zu deren Einstellung von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung gelebt. Der BF wurde wegen wiederholter Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz am 08.06.2016 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und verbüßte davon zwei Monate. In Anbetracht der dargelegten Umstände ist daher davon auszugehen, dass im Falle des BF ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf im Ergebnis nicht berechtigte Asylanträge gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen und den Umstand, dass der erwachsene BF den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen. Der BF ist nach dem Ergebnis des Verfahrens jung, erwerbsfähig und gesund und hat familiäre Anknüpfungspunkte in Kabul. Es liegt aufgrund seiner Lebenssituation im Falle seiner Verbringung in seinen Herkunftsstaat mangels außerordentlicher Integration keine Verletzung des Art. 8 EMRK vor.Der BF ist nach dem Ergebnis des Verfahrens jung, erwerbsfähig und gesund und hat familiäre Anknüpfungspunkte in Kabul. Es liegt aufgrund seiner Lebenssituation im Falle seiner Verbringung in seinen Herkunftsstaat mangels außerordentlicher Integration keine Verletzung des Artikel 8, EMRK vor. Insgesamt betrachtet ist davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.Insgesamt betrachtet ist davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig. 5.2.3.4.

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.5.2.3.4.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Nach § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennNach Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn 1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, 2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind, 3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder 4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. § 51 FPG lautet:Paragraph 51, FPG lautet:

(1)Während eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes, worüber der Fremde zu verständigen ist, ist auf Antrag des Fremden festzustellen, ob die Abschiebung in einen von ihm bezeichneten Staat, der nicht sein Herkunftsstaat ist,

§ 50unzulässig ist.

(1)Während eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes, worüber der Fremde zu verständigen ist, ist auf Antrag des Fremden festzustellen, ob die Abschiebung in einen von ihm bezeichneten Staat, der nicht sein Herkunftsstaat ist,

Paragraph 50, unzulässig ist.

(2)Bezieht sich ein Antrag

Abs. 1 auf den Herkunftsstaat des Fremden, gilt dieser Antrag als Antrag auf internationalen Schutz. Diesfalls ist

den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 vorzugehen.

(2)Bezieht sich ein Antrag

Absatz eins, auf den Herkunftsstaat des Fremden, gilt dieser Antrag als Antrag auf internationalen Schutz. Diesfalls ist

den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 vorzugehen.

§ 50Abs.

1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. I 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. I 1974/78), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. römisch eins 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. römisch eins 1974/78), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Das gegenständliche Verfahren hat ergeben – wie bereits unter Punkt 2.2.2.

  1. dargelegt –, dass durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat der BF nicht in seinen Rechten nach Art. 2 oder 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden würde. Weder die Lage im Herkunftsstaat noch seine individuelle Situation haben sich demgegenüber erheblich geändert. Weder droht ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte nach der EMRK. Eine solche Gefahr hat der BF weder glaubhaft gemacht, noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen oder der Behörde bekannt. Selbiges gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.2.2.2.
  2. dargelegt –, dass durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat der BF nicht in seinen Rechten nach Artikel 2, oder 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden würde. Weder die Lage im Herkunftsstaat noch seine individuelle Situation haben sich demgegenüber erheblich geändert. Weder droht ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte nach der EMRK. Eine solche Gefahr hat der BF weder glaubhaft gemacht, noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen oder der Behörde bekannt. Selbiges gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. 5.2.3.
  3. Frist für die freiwillige Ausreise:

§ 55Abs.

1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

§ 55Abs.

1a FPG besteht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG, sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18

BFA-VG durchführbar wird, keine Frist für die freiwillige Ausreise, sodass dem diesbezüglichen Ausspruch im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten werden kann.

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG, sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird, keine Frist für die freiwillige Ausreise, sodass dem diesbezüglichen Ausspruch im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten werden kann. Zusammengefasst war daher die Beschwerde

§ 10Abs. 1 Z 3, § 55 und § 57 Asyl

G sowie § 52 Abs. 9 in Verbindung mit § 46 sowie § 55 FPG als unbegründet abzuweisen.Zusammengefasst war daher die Beschwerde

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 55 und Paragraph 57, AsylG sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46, sowie Paragraph 55, FPG als unbegründet abzuweisen. 5.2.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung: § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG lauten:Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG lauten:

(6a)Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
(6a)Unbeschadet des Absatz 7, kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (Paragraph 17,) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
(7)Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
(7)Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 des Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Zumal im gegenständlichen Fall dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen ist, sich für eine möglicherweise vorliegende Mangelhaftigkeit des Verfahrens aus der Sicht des BVwG keine Anhaltspunkte ergeben und der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

6a und 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.Zumal im gegenständlichen Fall dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen ist, sich für eine möglicherweise vorliegende Mangelhaftigkeit des Verfahrens aus der Sicht des BVwG keine Anhaltspunkte ergeben und der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Dass Folgeanträge im Asylverfahren – unter Beachtung der Art. 3 und 8 EMRK – wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sind, wenn sich der Sachverhalt seit der letzten Antragstellung im Herkunftsstaat nicht verändert hat, entspricht der Rechtslage und steht im Einklang mit der Judikatur der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts.Dass Folgeanträge im Asylverfahren – unter Beachtung der Artikel 3 und 8 EMRK – wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sind, wenn sich der Sachverhalt seit der letzten Antragstellung im Herkunftsstaat nicht verändert hat, entspricht der Rechtslage und steht im Einklang mit der Judikatur der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W191.1436593.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.