1 AVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides wird
und 57 Asylgesetz 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG sowie §§ 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraphen 10 und 57 Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
G ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des Asylberechtigten ebenso wie
G den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung
1 mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).1.1.4. Mit Bescheid vom 05.07.2013, Zahl 12 12.140-BAG, wies das BAA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.09.2012
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des Asylberechtigten ebenso wie
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung
Paragraph 10, Absatz eins, mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt römisch drei.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, der BF habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG geltend oder glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, der BF habe seine Fluchtgründe nicht glaubhaft machen können, und wurde dies mit mehreren Widersprüchen und Unstimmigkeiten im Vorbringen näher begründet. 1.1.
G ab und verwies die Angelegenheit
G zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das mit 01.01.2014 neu eingerichtete und nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) zurück.1.1.7. Das BVwG wies die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zahl W208 1436593-1/9E, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.
Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG ab und verwies die Angelegenheit
Paragraph 75, Absatz 20, Ziffer eins, AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das mit 01.01.2014 neu eingerichtete und nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) zurück. 1.1.
G in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde dem BF nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan
FPG zulässig sei.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.1.1.9. Mit Bescheid vom 20.04.2015, Zahl 821214300-1542804, erließ das BFA
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57, oder 55 AsylG wurde dem BF nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und einen Verweis auf die in ihren rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren
G geprüfte Lage im Herkunftsstaat (kein Vorliegen von Abschiebungshindernissen).In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und einen Verweis auf die in ihren rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren
Paragraphen 3 und 8 AsylG geprüfte Lage im Herkunftsstaat (kein Vorliegen von Abschiebungshindernissen). Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens nicht entgegen. Er sei erst seit September 2012 im Bundesgebiet und habe hier abgesehen von seinem mitgereisten Bruder, der im gleichen Maße von den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sei wie er, keine Familienangehörigen oder relevanten sozialen Kontakte in Österreich und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G nicht in Betracht.Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens nicht entgegen. Er sei erst seit September 2012 im Bundesgebiet und habe hier abgesehen von seinem mitgereisten Bruder, der im gleichen Maße von den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sei wie er, keine Familienangehörigen oder relevanten sozialen Kontakte in Österreich und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidungen über die Anträge auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Gegenüber den zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG berücksichtigten Länderfeststellungen sei keine Verschlechterung der Lage im Herkunftsstaat hervorgekommen. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Angesichts der abweisenden Entscheidungen über die Anträge auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Gegenüber den zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG berücksichtigten Länderfeststellungen sei keine Verschlechterung der Lage im Herkunftsstaat hervorgekommen. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien. 1.1.10. Gegen diesen Bescheid brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, das am 28.04.2015 beim BVwG einlangte. 1.1.11. Das BVwG wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 12.05.2015, Zahl W191 1436593-2/3E,
G sowie § 52 Abs. 9 in Verbindung mit § 46 sowie § 55 FPG rechtskräftig als unbegründet ab.1.1.11. Das BVwG wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 12.05.2015, Zahl W191 1436593-2/3E,
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraphen 55 und 57 AsylG sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46, sowie Paragraph 55, FPG rechtskräftig als unbegründet ab. 1.1.
1 Z 3 in Verbindung mit § 46a Abs. 4 FPG einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete. Mit Aktenvermerk vom selben Tag wurde festgehalten, dass der BF nicht ausreisewillig sei, kein Heimreisezertifikat ausgestellt werden könne und die Voraussetzungen einer Duldung nicht vorliegen würden.1.1.13. Am 25.08.2015 stellte der BF
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete. Mit Aktenvermerk vom selben Tag wurde festgehalten, dass der BF nicht ausreisewillig sei, kein Heimreisezertifikat ausgestellt werden könne und die Voraussetzungen einer Duldung nicht vorliegen würden. 1.1.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde ihm nicht erteilt und
G in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt II.).
1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.).1.2.6. Mit – verfahrensgegenständlich angefochtenem – Bescheid vom 13.02.2017, Zahl 821214300-160974838, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 13.07.2016
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei.). Das BFA führte in seinen Feststellungen zur Person des BF aus, dass seine Identität nicht feststehe. Er habe in Afghanistan in Kabul gelebt, spreche Dari und sei gesund und arbeitsfähig. Der Großteil seiner Familie lebe in Afghanistan, sein Bruder sei in Österreich Asylwerber. Dessen erstes Asylverfahren sei ebenfalls negativ entschieden worden und er habe am 17.06.2016 einen Folgeantrag gestellt. Seinem Bruder sei ein mündlicher Bescheid zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes verkündet und vom BVwG bestätigt worden. Der BF lebe mit seinem Bruder in einem gemeinsamen Haushalt, es bestehe aber weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Der BF habe Deutschkurse besucht und spreche etwas Deutsch. Er gehe keiner legalen Beschäftigung nach und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Er habe in Österreich keine näher beschriebenen Freunde und eine besondere Integrationsverfestigung im Bundesgebiet könne nicht festgestellt werden. Er sei mehrfach nach dem SMG angezeigt und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz sei rechtskräftig abgewiesen worden und er habe im gegenständlichen Asylverfahren – den Fluchtgrund betreffend – keinen neuen Sachverhalt vorgebracht, der sich nach Abschluss des ersten Verfahrens ereignet hätte. Zur Lage in seinem Herkunftsstaat wurde aus Länderfeststellungen der Staatendokumentation des BFA mit Stand vom 21.01.2016, zuletzt aktualisiert am 19.12.2016, auszugsweise zitiert. Beweiswürdigend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass er als ausschließliche Motivation für das Verlassen seines Herkunftsstaates die bereits im Erstverfahren geprüften und nicht als asylrechtfertigenden Umstände geltend gemacht habe, weshalb von einer entschiedenen Sache zu sprechen sei. Die einzige Neuerung habe in der behaupteten Verschlechterung der Lage in Afghanistan bestanden. Aus den zugrunde gelegten Länderfeststellungen ergebe sich, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens im Wesentlichen nicht geändert habe. Rechtlich führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. aus, dass weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren, und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen, eine Änderung eingetreten sei, sodass die Rechtskraft der ergangenen Erkenntnisse einem neuerlichen Antrag entgegenstehen würden. Zu Spruchpunkt II. führte das BFA aus, dass der BF keinen Sachverhalt geltend gemacht habe, der zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G führen würde. Zu seinem in Österreich aufhältigen Bruder bestehe kein im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben, insbesondere gehe die Bindung nicht über ein übliches Verwandtschaftsverhältnis hinaus und würden auch keinen gegenseitigen Abhängigkeiten vorliegen. Weitere Verwandte würden in Österreich nicht leben, sodass durch seine Außerlandesbringung nach "Pakistan" [gemeint: Afghanistan] keine Verletzung von Art. 8 EMRK vorliege.Rechtlich führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren, und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen, eine Änderung eingetreten sei, sodass die Rechtskraft der ergangenen Erkenntnisse einem neuerlichen Antrag entgegenstehen würden. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das BFA aus, dass der BF keinen Sachverhalt geltend gemacht habe, der zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG führen würde. Zu seinem in Österreich aufhältigen Bruder bestehe kein im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben, insbesondere gehe die Bindung nicht über ein übliches Verwandtschaftsverhältnis hinaus und würden auch keinen gegenseitigen Abhängigkeiten vorliegen. Weitere Verwandte würden in Österreich nicht leben, sodass durch seine Außerlandesbringung nach "Pakistan" [gemeint: Afghanistan] keine Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliege. Eine Abschiebung nach "Pakistan" [gemeint: Afghanistan] sei zulässig;
1a FPG bestehe im Fall einer zurückweisenden Entscheidung nach § 68 AVG keine Frist für die freiwillige Ausreise.Eine Abschiebung nach "Pakistan" [gemeint: Afghanistan] sei zulässig;
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe im Fall einer zurückweisenden Entscheidung nach Paragraph 68, AVG keine Frist für die freiwillige Ausreise. Dieser Bescheid wurde dem BF am 14.02.2017 nachweislich persönlich zugestellt. 1.2.7. Mit Schreiben seines nunmehrigen Vertreters ohne Datum brachte der BF am 27.02.2017 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den angeführten Bescheid ein und beantragte, das BVwG möge * der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
BFA-VG zuerkennen* der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 17, BFA-VG zuerkennen * eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Wahrung der Rechte nach Art. 47 GRC anberaumen* eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Wahrung der Rechte nach Artikel 47, GRC anberaumen * der Beschwerde stattgeben, den Bescheid der belangten Behörde beheben und die Sache zur neuerlichen Prüfung an diese zurückverweisen. In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der BF mittlerweile viereinhalb Jahre in Österreich befinde und ihm im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine westliche Gesinnung unterstellt werden würde, weshalb ihm asylrelevante Verfolgung (politische Gesinnung) drohe. Die Lage in Afghanistan habe sich seit der Entscheidung über den ersten Antrag des BF geändert, dabei handle es sich um eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes. Aufgrund der prekären Sicherheitslage drohe ihm im Falle einer Rückkehr eine Verletzung von Art. 3 und 2 EMRK. Auch habe der BF ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich, er habe seit ca. eineinhalb Jahren eine namentlich genannte Freundin in Österreich, deren Einvernahme beantragt werde.In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der BF mittlerweile viereinhalb Jahre in Österreich befinde und ihm im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine westliche Gesinnung unterstellt werden würde, weshalb ihm asylrelevante Verfolgung (politische Gesinnung) drohe. Die Lage in Afghanistan habe sich seit der Entscheidung über den ersten Antrag des BF geändert, dabei handle es sich um eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes. Aufgrund der prekären Sicherheitslage drohe ihm im Falle einer Rückkehr eine Verletzung von Artikel 3 und 2 EMRK. Auch habe der BF ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich, er habe seit ca. eineinhalb Jahren eine namentlich genannte Freundin in Österreich, deren Einvernahme beantragt werde. 1.2.8. Die gegenständliche Beschwerde langte am 03.03.2017 beim BVwG ein. 1.2.9. Mit Aktenvermerk des BVwG vom 06.03.2017 wurde festgehalten, dass aus derzeitiger Sicht nach einer Grobprüfung des vorliegenden Aktes nicht anzunehmen sei, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dem angefochtenen Bescheid werde daher keine aufschiebende Wirkung
G vom 06.03.2017 wurde festgehalten, dass aus derzeitiger Sicht nach einer Grobprüfung des vorliegenden Aktes nicht anzunehmen sei, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dem angefochtenen Bescheid werde daher keine aufschiebende Wirkung
Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG zuerkannt. 1.2.
G, den Schriftverkehr betreffend Parteiengehör hinsichtlich der Rückkehrentscheidungen vor dem BFA sowie das Erkenntnis des BVwG im Verfahren
G, §§ 46, 52, 55 FPG* Einsicht in die dem BVwG vorliegenden Akten des BAA bzw. des BFA sowie des BVwG, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragungen und der Einvernahmen, die Bescheide des BAA und BFA und das Erkenntnis des BVwG im Verfahren
Paragraphen 3 und 8 AsylG, den Schriftverkehr betreffend Parteiengehör hinsichtlich der Rückkehrentscheidungen vor dem BFA sowie das Erkenntnis des BVwG im Verfahren
Paragraphen 10, 55 und 57 AsylG, Paragraphen 46, 52, 55, FPG * Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im Verfahren (in den Bescheiden des Bundesamtes und den Erkenntnissen des BVwG vom 12.11.2014 und 12.05.2015, basierend auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation).
G mit Erkenntnis vom 12.05.2015, Zahl W191 1436593-2/3E, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.3.3. Mit Bescheid vom 20.04.2015 erließ das BFA eine Rückkehrentscheidung stellte fest, dass die Abschiebung des BFA nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 12.05.2015, Zahl W191 1436593-2/3E, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. 3.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
G.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
G hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
G hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. 5.
Mit Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 13.07.2016
Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). "Entschiedene Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; VwGH 23.11.1993, 91/04/0205; VwGH 26.04.1994, 93/08/0212; VwGH 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; VwGH 21.02.1991, 90/09/0162; VwGH 10.06.1991, 89/10/0078; VwGH 04.08.1992, 88/12/0169; VwGH 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; VwGH 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung – obgleich auch diese Möglichkeit besteht – nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, 99/20/0173-6).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; VwGH 23.11.1993, 91/04/0205; VwGH 26.04.1994, 93/08/0212; VwGH 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; VwGH 21.02.1991, 90/09/0162; VwGH 10.06.1991, 89/10/0078; VwGH 04.08.1992, 88/12/0169; VwGH 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; VwGH 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung – obgleich auch diese Möglichkeit besteht – nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, 99/20/0173-6). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder – falls entschiedene Sache vorliegt – das Rechtsmittel abzuweisen oder – falls dies nicht zutrifft – den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 1 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das BFA zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz
GVG ist somit nur die Frage, ob das BFA zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. 5.2.2.
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder § 9 Abs. 2 AsylG vorliegt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder Paragraph 9, Absatz 2, AsylG vorliegt.
G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Zwar wurde im gegenständlichen Fall der Antrag auf internationalen Schutz nicht ab-, sondern zurückgewiesen, doch hatte das BVwG, indem es seine Entscheidung auf § 68 AVG stützte, die Identität der Sache mit dem in der Vorentscheidung angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten Rechtsvorschriften (hier: §§ 3 und 8 AsylG) zu beurteilen und sich damit auseinanderzusetzen, ob sich an diesem Sachverhalt oder seiner rechtlichen Beurteilung im Zeitpunkt der Entscheidung über den Zweitantrag eine Änderung ergeben kann. Eine Entscheidung nach § 68 AVG ist daher als solche zu betrachten, die (auch) in Anwendung der §§ 3 und 8 AsylG ergangen ist (VwGH 31.03.2005, 2003/20/0536), zumal sie – ausgehend von ihrem Prüfumfang – das unveränderte Bestehen der vorangegangenen Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz ausdrückt (VwGH 19.11.2015; Ra 2015/20/0082).Zwar wurde im gegenständlichen Fall der Antrag auf internationalen Schutz nicht ab-, sondern zurückgewiesen, doch hatte das BVwG, indem es seine Entscheidung auf Paragraph 68, AVG stützte, die Identität der Sache mit dem in der Vorentscheidung angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten Rechtsvorschriften (hier: Paragraphen 3 und 8 AsylG) zu beurteilen und sich damit auseinanderzusetzen, ob sich an diesem Sachverhalt oder seiner rechtlichen Beurteilung im Zeitpunkt der Entscheidung über den Zweitantrag eine Änderung ergeben kann. Eine Entscheidung nach Paragraph 68, AVG ist daher als solche zu betrachten, die (auch) in Anwendung der Paragraphen 3 und 8 AsylG ergangen ist (VwGH 31.03.2005, 2003/20/0536), zumal sie – ausgehend von ihrem Prüfumfang – das unveränderte Bestehen der vorangegangenen Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz ausdrückt (VwGH 19.11.2015; Ra 2015/20/0082). 5.2.3.1. § 57 Abs. 1 AsylG regelt die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" an im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige von Amts wegen oder auf begründeten Antrag.5.2.3.1. Paragraph 57, Absatz eins, AsylG regelt die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" an im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige von Amts wegen oder auf begründeten Antrag. Der BF befindet sich seit September 2012 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
G liegen daher nicht vor.Der BF befindet sich seit September 2012 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG liegen daher nicht vor. 5.2.3.2. Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht
G und ist auch keine Aberkennung
G ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.5.2.3.2. Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG und ist auch keine Aberkennung
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist. Der BF ist als Staatsangehöriger von Afghanistan auch kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. 5.2.3.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Bei der Abwägung, die durch Art. 8 EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des VfGH VfSlg. 17.516/2005 (Punkt IV 2.1), das zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern”. Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des VwGH nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.03.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der VfGH (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516/2005 [Punkt IV.3.2]): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des VfGH VfSlg. 17.516 aus 2005, (Punkt römisch vier 2.1), das zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern”. Dem in Paragraph 37, FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des VwGH nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.03.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der VfGH (zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516 aus 2005, [Punkt römisch vier.3.2]): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Artikel 8, EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind." Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. v. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. v. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention³ [2008] 199). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X v. Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
2 Z 2 FPG war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.Insgesamt betrachtet ist davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig. 5.2.3.4.
9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.5.2.3.4.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Nach § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennNach Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn 1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, 2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind, 3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder 4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. § 51 FPG lautet:Paragraph 51, FPG lautet:
Paragraph 50, unzulässig ist.
Abs. 1 auf den Herkunftsstaat des Fremden, gilt dieser Antrag als Antrag auf internationalen Schutz. Diesfalls ist
den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 vorzugehen.
Absatz eins, auf den Herkunftsstaat des Fremden, gilt dieser Antrag als Antrag auf internationalen Schutz. Diesfalls ist
den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 vorzugehen.
1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. I 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. I 1974/78), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. römisch eins 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. römisch eins 1974/78), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Das gegenständliche Verfahren hat ergeben – wie bereits unter Punkt 2.2.2.
1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
1a FPG besteht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
AVG, sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
BFA-VG durchführbar wird, keine Frist für die freiwillige Ausreise, sodass dem diesbezüglichen Ausspruch im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten werden kann.
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, AVG, sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird, keine Frist für die freiwillige Ausreise, sodass dem diesbezüglichen Ausspruch im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten werden kann. Zusammengefasst war daher die Beschwerde
G sowie § 52 Abs. 9 in Verbindung mit § 46 sowie § 55 FPG als unbegründet abzuweisen.Zusammengefasst war daher die Beschwerde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 55 und Paragraph 57, AsylG sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46, sowie Paragraph 55, FPG als unbegründet abzuweisen. 5.2.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung: § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG lauten:Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG lauten:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Zumal im gegenständlichen Fall dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen ist, sich für eine möglicherweise vorliegende Mangelhaftigkeit des Verfahrens aus der Sicht des BVwG keine Anhaltspunkte ergeben und der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
6a und 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.Zumal im gegenständlichen Fall dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen ist, sich für eine möglicherweise vorliegende Mangelhaftigkeit des Verfahrens aus der Sicht des BVwG keine Anhaltspunkte ergeben und der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben. Zu Spruchteil B):
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Dass Folgeanträge im Asylverfahren – unter Beachtung der Art. 3 und 8 EMRK – wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sind, wenn sich der Sachverhalt seit der letzten Antragstellung im Herkunftsstaat nicht verändert hat, entspricht der Rechtslage und steht im Einklang mit der Judikatur der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts.Dass Folgeanträge im Asylverfahren – unter Beachtung der Artikel 3 und 8 EMRK – wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sind, wenn sich der Sachverhalt seit der letzten Antragstellung im Herkunftsstaat nicht verändert hat, entspricht der Rechtslage und steht im Einklang mit der Judikatur der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W191.1436593.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.