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{'item': 'W207 2016247-1'}

Obsah (7)§ 40Art. 133§§ 2§ 1§ 8§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2017 GeschäftszahlW207 2016247-1 SpruchW207 2016247-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWAR

§ 40Abs.

1, § 41 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin stellte am 02.03.2011 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

§§ 2und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinst

G) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (seit 01.06.2014 Kurztitel:Die Beschwerdeführerin stellte am 02.03.2011 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraphen 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet). Dieser Antrag wurde mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom 05.09.2012

§§ 2, 3, 14 Abs. 1 und Abs. 2 BEinst

G abgewiesen. Der Grad der Behinderung wurde mit 40 v. H. beurteilt. Diese Berufungsentscheidung erfolgte auf Grundlage von von der Bundesberufungskommission eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, aus denen sich die Leiden

  1. "Zustand nach Kreuzbandersatzplastik linkes Kniegelenk, Positionsnummer 02.05.22 der Anlage der Einschätzungsverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H.,
  2. "Schwerhörigkeit beidseits", Positionsnummer 12.02.01 Tab. Sp2 Z3 der Anlage der Einschätzungsverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H., sowie
  3. "Vestibuläre Gleichgewichtsstörung (Unterer Rahmensatzwert, da nur geringfügige Einschränkung)", Positionsnummer 12.03.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H., ergaben. Begründend wurde von Sachverständigenseite zum Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. ausgeführt, Leiden 1 werde durch Leiden 2 und 3 wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender wirklich maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht.Dieser Antrag wurde mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom 05.09.2012

Paragraphen 2, 3, 14, Absatz eins und Absatz 2, BEinstG abgewiesen. Der Grad der Behinderung wurde mit 40 v. H. beurteilt. Diese Berufungsentscheidung erfolgte auf Grundlage von von der Bundesberufungskommission eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, aus denen sich die Leiden

  1. "Zustand nach Kreuzbandersatzplastik linkes Kniegelenk, Positionsnummer 02.05.22 der Anlage der Einschätzungsverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H.,
  2. "Schwerhörigkeit beidseits", Positionsnummer 12.02.01 Tab. Sp2 Z3 der Anlage der Einschätzungsverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H., sowie
  3. "Vestibuläre Gleichgewichtsstörung (Unterer Rahmensatzwert, da nur geringfügige Einschränkung)", Positionsnummer 12.03.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H., ergaben. Begründend wurde von Sachverständigenseite zum Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. ausgeführt, Leiden 1 werde durch Leiden 2 und 3 wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender wirklich maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht. Am 13.06.2014 brachte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen mit 12.06.2014 datierten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Diesem Antrag legte die Beschwerdeführerin einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister, aus dem sich ein Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet ergibt, sowie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei, aus dem sich unter anderem ergibt, dass der Beschwerdeführerin am 09.09.2013 eine Knieendoprothese links implantiert wurde. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. Im auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19.08.2014 basierenden unfallchirurgischen Sachverständigengutachten vom 19.08.2014 wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: "Anamnese: Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten. Zwischenanamnese: 09/2013 Knietotalendoprothese linkes Knie,09 aus 2013, Knietotalendoprothese linkes Knie, Derzeitige Beschwerden: Das Knie funktioniert nicht wie es soll, ich kann schlecht gehen, ich kann das Knie nicht ganz beugen. Wenn ich länger als 15 Minuten stehe, bekomme ich Schmerzen. Ich habe Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein. Ich habe Hüftschmerzen rechts. Ich habe Wut und Traurigkeit. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Parkemed, Pantoloc, Voltaren, Seractil Laufende Therapie: ab 01.
  4. ist eine Schmerztherapie und physikalische Therapie im XXXX geplant.Laufende Therapie: ab 01.
  5. ist eine Schmerztherapie und physikalische Therapie im römisch 40 geplant. Sozialanamnese: verh., war Pflegehelferin, jetzt AMS Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: adipös Größe: 160 cm Gewicht: 94 kg Blutdruck Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt in niedrigen Stöckelschuhen zur Untersuchung, verwendet keine weiteren Gehhilfen. Das Gangbild ist mäßig links hinkend, gering verlangsamt, insgesamt sicher. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt. Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch, elastisch Abdomen: deutlich adipös Obere Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit: Schultern sind endlagig gering eingeschränkt, Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Untere Extremitäten: Der Barfußgang ist mäßig links hinkend, Zehenballengang links mit Einsinken, Fersengang links deutlich eingeschränkt, Einbeinstand links mit anhalten, Anhocken wird mit deutlichem Vorsteilen des linken Fußes ausgeführt. Rechts ist die Beinachse im Lot, links besteht eine X-Fehlstellung, innenknöchelabstand 5 cm. Mäßig Muskelverschmächtigung am linken Ober- ,und Unterschenkel. Beinlänge links + 1 cm. Die Fußsohlenbeschwielung ist links etwas vermindert ausgebildet. Linkes Knie: unauffällige Narbe Streckseitig nach Totalendoprothese, kein wesentlicher intraartikulärer Erguss. Das Gelenk ist gering überwärmt. Soweit bandfest, die Bandprüfung ist schmerzhaft. Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit: Hüftes seitengleich frei, Knie S rechts 0-0-120, links 0-0-100, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Wirbelsäule Der Schultergürtel steht horizontal, der linke Beckenkamm steht 1 cm höher. Ausgleichsskoliose an der Lendenwirbelsäule. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Hartspann cervical, das rechte iSG ist deutlich druckschmerzhaft, links frei, kein Klopfschmerz über den Dornfortsätzen. Beweglichkeit: Halswirbelsäule: allseits frei Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 10cm, Seitwärtsneigen und Rotation konstitutionsbedingt je 13 eingeschränkt. Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig Ergebnis der durchgeführten Untersuchung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Knietotalendoprothese linkes Knie 02.05.20 30 2 Schwerhörigkeit beidseits 12.02.01 Tabelle, Kolonne2, Zeile 3 20 3 Vestibuläre Gleichgewichtsstörung Unterer Rahmensatz dieser Position, da nur geringfügige Einschränkung 12.03.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz. Stellungnahme zu Vorgutachten: Besserung von Leiden 1 nach Implantation einer Knietotalendoprothese mit gutem operativem Ergebnis. Daher Herabsetzung des GdB von Leiden 1 und des gesamt GdB. X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand ." Mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.08.2014 wurde der Beschwerdeführerin das eingeholte Sachverständigengutachten unter Hinweis darauf, dass laut diesem Sachverständigengutachten ein Grad der Behinderung von 30 v.H. bestehe, zur Kenntnis gebracht und ihr diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt. Die Beschwerdeführerin gab mit Anwaltsschriftsatz vom 15.09.2014 folgende Stellungnahme ab: "Mit rechtskräftigem Bescheid zu GZ 41.550/969-9/11 vom 5.9.2012 wurde der Grad der Behinderung der Antragstellerin bereits mit 40% festgestellt Erst nach dieser bescheidmäßigen Feststellung erfolgte ein Jahr später Infolge mangelnder Verbesserung des Gesundheitszustandes der Antragstellerin am 9.9.2013 eine weitere Operation zur Implantation einer LCS-Knieendoprothese links. Beilage: Operationsbericht XXXX - XXXX, Orthopädische Abteilung, vom 21.9.2013Beilage: Operationsbericht römisch 40 - römisch 40 , Orthopädische Abteilung, vom 21.9.2013 (Beilage ./1} Bel weiteren Untersuchungen wurde festgestellt, dass sich vor allem die Schmerzsituation der Antragstellerin nicht verbessert. Der Antragstellerin wurden laufend weitere physikalische Therapien verordnet, welche diese auch auf (teilweise) eigene Kosten laufend ln Anspruch genommen hatte. Beilage: Schreiben XXXX - XXXX Orthop. Abt. 9.12.2013 (Beilage ./2)Beilage: Schreiben römisch 40 - römisch 40 Orthop. Abt. 9.12.2013 (Beilage ./2) Schreiben XXXX - XXXX Inst. Physikal. Med, 4.2.2014 (Beilage ./3)Schreiben römisch 40 - römisch 40 Inst. Physikal. Med, 4.2.2014 (Beilage ./3) Es zeigt sich nach wie vor, trotz umfangreicher Untersuchungen und Behandlungen, keine Besserung, der Zustand der Antragstellerin ist seit Bescheid vom 5.9.2012 sogar verschlechtert. Sie ist laufend in Behandlung, zuletzt seit 1.9.2014 wieder ambulant am Schmerztherapiezentrum des XXXX - XXXX.Es zeigt sich nach wie vor, trotz umfangreicher Untersuchungen und Behandlungen, keine Besserung, der Zustand der Antragstellerin ist seit Bescheid vom 5.9.2012 sogar verschlechtert. Sie ist laufend in Behandlung, zuletzt seit 1.9.2014 wieder ambulant am Schmerztherapiezentrum des römisch 40 - römisch 40 . Beilage: Konvolut an Unterlagen (Beilage ./4) Entgegen den Feststellungen des Erstgutachters, vorgelegt mit Schreiben vom 26.8.2014, kam es somit keineswegs zu einer Besserung des Leidens 1 nach Implantation der Knietotalendoprothese sondern hat sich vielmehr der Zustand der Antragstellerin wesentlich verschlechtert. Die nunmehr die Antragstellerin betreuende Schmerzambulanz des XXXX - XXXX hat festgestellt, dass infolge des seit nunmehr über 4 Jahren dauernden Lebensbildes und der andauernden erheblich starken Schmerzen der Patientin auch bereits deutliche psychologische Beeinträchtigungen vorliegen würden, wodurch die Einleitung psychologischer Evaluierung und Betreuung erforderlich wurde. Diese Maßnahmen wurden bereits eingeleitet.Die nunmehr die Antragstellerin betreuende Schmerzambulanz des römisch 40 - römisch 40 hat festgestellt, dass infolge des seit nunmehr über 4 Jahren dauernden Lebensbildes und der andauernden erheblich starken Schmerzen der Patientin auch bereits deutliche psychologische Beeinträchtigungen vorliegen würden, wodurch die Einleitung psychologischer Evaluierung und Betreuung erforderlich wurde. Diese Maßnahmen wurden bereits eingeleitet. Somit Ist nicht nur der Umstand eingetreten, der in der Anlage zur Einschätzungsverordnung. (BGBl. 2010/61) in der Einleitung vor 02.05.18 zum Abschnitt "Kniegelenk" so beschreiben wird, als dass eine Versorgung mit einer Endoprothese den Einschätzungswert um 10% erhöht. Schon alleine auf Basis dieser Verordnung muss zu dem im Jahre 2012, also vor Durchführung dieser Operation vom 9.9.2013, rechtskräftig festgestellten Grad der Behinderung von 40% noch diese weitere Erhöhung von 10% hinzugerechnet werden. Dieser Umstand wurde im Übrigen auch im Ergebnis der durchgeführten Untersuchung, übermittelt mit Schreiben vom 26.8.2014, nicht berücksichtigt. Viel mehr ist der Gesamtgesundheitszustand der Antragstellerin gegenüber dem Zustand vor 5.9.2012 noch erheblich weiter verschlechtert. Die über vier Jahre vorliegenden erheblichen starken Schmerzen, die Funktionseinschränkung schweren Grades einseitig und die vorliegenden Knietotalendoprothese hat bereits erheblichen Einfluss auf die Psyche der Antragstellern. Der Erstgutachter hat bei seinen Feststellungen zum Schreiben vom 26.8.2014 all diese wesentlichen Punkte in keiner Weise berücksichtigt, sodass eine erneute Begutachtung erforderlich ist. Es wird daher beantragt, die Feststellungen des Erstgutachters sachverständig zu ergänzen und festzustellen, dass ein Grad der Behinderung von zumindest 50% gegeben ist." Die belangte Behörde übermittelte dem Facharzt für Unfallchirurgie, der das medizinische Sachverständigengutachten vom 19.08.2014 erstellt hatte, diese Stellungnahme samt den der Stellungnahme beigelegten medizinischen Unterlagen mit dem Ersuchen um neuerliche Prüfung. Der medizinische Sachverständige gab am 09.09.2014 eine Stellungnahme ab, in der er ausführte, vorgelegt worden seien Befunde über die Implantation der Knietotalendoprothese links, die im Akt überwiegend bereits vorliegen würden. Dem Einwand, dass sich der Zustand seit dem Vorgutachten von 2012 verschlechtert habe, sei entgegenzuhalten, dass nach Implantation einer Knietotalendoprothese sehr wohl Besserung eingetreten sei. Die Beugefähigkeit am Knie bei liegender Prothese sei mit 0-0-100° gut. Gehhilfen würden nicht benötigt, Stöckelschuhe könnten getragen werden. Entsprechend der Einschätzungsverordnung sei das Knieleiden unter Pos. 02.05 19 mit dem oberen Rahmensatz korrekt eingestuft. Hierbei wäre sogar eine Beugefähigkeit nur bis 90° vorgesehen. Unter Berücksichtigung der Knietotalendoprothese sei das Leiden mit dem oberen Rahmensatz berücksichtigt. Die Einschätzungen im Gutachten seien entsprechend der Einschätzungsverordnung korrekt getroffen. Eine Änderung des Gutachtens sei unter Berücksichtigung der nachgereichten Befunde, die keine neuen Erkenntnisse bringen würden und durch die aktuelle klinische Untersuchung überholt seien, nicht angezeigt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.10.2014 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und führte begründend aus, dass das medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben habe und somit die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Die neu vorgelegten Befunde enthielten keine Beschreibung eines höheren Funktionsdefizites, als anlässlich der Untersuchung durch den Sachverständigen ermittelt worden sei, und welches als Basis der Einschätzung diene. Die Angaben der Beschwerdeführerin hätten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden können. Mit Anwaltsschriftsatz vom 05.12.2014 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid vom 14.10.2014 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde und führte in inhaltlicher Hinsicht Folgendes aus: "Die Antragstellerin erlitt infolge eines Arbeitsunfalles während ihres Dienstes als Pflegehelferin an der XXXX des XXXX, XXXX, am 27.4.2010 eine erhebliche Verletzung am linken Knie, welche seitdem eine umfangreiche und schwere Leidensgeschichte nach sich gezogen hat. Die Antragstellerin wurde seither mehrmals am linken Knie operiert, wobei nach einer ursprünglichen Meniskusoperation in weiterer Folge zweimal das gerissene Kreuzband ersetzt wurde. Trotz Feststellung des Arbeitsunfalles wurde die Antragstellerin i weiterer Folge von Ihrem Dienstgeber, der Gemeinde XXXX, gekündigt und ist seit diesem Unfall ohne Berufstätigkeit."Die Antragstellerin erlitt infolge eines Arbeitsunfalles während ihres Dienstes als Pflegehelferin an der römisch 40 des römisch 40 , römisch 40 , am 27.4.2010 eine erhebliche Verletzung am linken Knie, welche seitdem eine umfangreiche und schwere Leidensgeschichte nach sich gezogen hat. Die Antragstellerin wurde seither mehrmals am linken Knie operiert, wobei nach einer ursprünglichen Meniskusoperation in weiterer Folge zweimal das gerissene Kreuzband ersetzt wurde. Trotz Feststellung des Arbeitsunfalles wurde die Antragstellerin i weiterer Folge von Ihrem Dienstgeber, der Gemeinde römisch 40 , gekündigt und ist seit diesem Unfall ohne Berufstätigkeit. Infolge mangelnder Besserung musste der Antragstellerin zuletzt am 9.9.2013 eine Knietotalendoprothese links implantiert werden. Sämtliche Unterlagen hierzu wurden bereits für ein im Jahr 2012 zur Zahl GZ 41.550/969- 9/11 beim BM ASK geführten Verfahren vorgelegt. Mit Antrag vom
  6. Juni 2014 hat die Antragstellerin neuerlich die Ausstellung eines Behindertenpasses beantragt. Auch hierzu wurden (zu VN XXXX) umfangreiche weitere Unterlagen vorgelegt.Mit Antrag vom
  7. Juni 2014 hat die Antragstellerin neuerlich die Ausstellung eines Behindertenpasses beantragt. Auch hierzu wurden (zu VN römisch 40 ) umfangreiche weitere Unterlagen vorgelegt. Seit dem Dienstunfall verschlechterte sich nicht nur der Gesundheitszustand hinsichtlich des linken Knies der Antragstellerin erheblich. Nicht zuletzt durch die Tatsache, dass die Antragstellerin aufgrund dieser erheblichen Verletzung ihrem gelernten Beruf nicht mehr nachgehen kann, stellte sich auch inzwischen heraus, dass die Antragstellerin bei Verrichtung alltäglicher Arbeiten, wie beispielsweise Autofahrten, an einer erheblichen Beeinträchtigung zu leiden hat. Selbst alltägliche Arbeiten im Haushalt fallen der Antragstellerin infolge der erheblichen Beeinträchtigung ihres Bewegungsapparates immer schwerer. Diese Gesamtsituation hat erhebliche Auswirkungen auf den Gesamtzustand der Antragstellerin. Sie leidet nach wie vor unter erheblichen Schmerzen, eine Besserung ist nicht absehbar. Hierzu wurden dem Bundessozialamt Landesstelle Wien mit Stellungnahme vom 15.9.2014 weitere umfangreiche Nachweise vorgelegt. In der Untersuchung durch den ärztlichen Amtssachverständigen. der im Übrigen lediglich ein FA für Unfallchirurgie, nicht jedoch für Orthopädie ist, ist dieser in keiner Weise auf den Gesamtzustand der Antragstellern eingegangen, hat weder das schlechte Gangbild noch die erheblichen tatsächlichen Schmerzen untersucht und ist er in seinen Feststellungen mit keinem Wort auf den für eine nach einer derartigen Operation wie die vom 9.9.2013 untypischen schlechten Gesundheitszustand der Antragstellerin eingegangen. Die vorgelegten Nachweise, Diagnosen etc. wurden vom Amtssachverständigen als unerheblich abgetan. Ebensowenig hat der begutachtende Unfallchirurg (!) die Nachweise des Bestehens der Notwendigkeit weiterer schmerztherapeutischer Behandlungen mit ergänzenden Begleitmaßnahmen durch psychische Fachärzte berücksichtigt. Inzwischen ist die Antragstellern infolge erheblicher psychischer Belastung zusätzlich in fachärztlicher Behandlung, Die festgestellte Depression, verursacht durch den schlechten Heilungsverlauf, die erheblichen Schmerzen sowie die erheblich erschwerte Lebenssituation, wird nunmehr mit Medikamenten und zusätzlichen wöchentlichen Gesprächstherapien behandelt. Auch hier ist eine kurzfristige Besserung nicht absehbar. Beweis: Schreiben FA Dr. XXXX, 1.12.2014;Beweis: Schreiben FA Dr. römisch 40 , 1.12.2014; Konvolut an zusätzlichen weiteren Unterlagen über Schmerzverlauf und Therapien In rechtlicher Hinsicht wird ausgeführt, dass

§ 1

der Einschätzungsverordnung, BGBl 2010/261, festgestellt werden kann, dass unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen ist, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.In rechtlicher Hinsicht wird ausgeführt, dass

Paragraph eins, der Einschätzungsverordnung, BGBl 2010/261, festgestellt werden kann, dass unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen ist, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Diese Voraussetzungen sind bei der Antragstellerin infolge Ihrer Krankheitsgeschichte seit nunmehr bereits über vier Jahren mehr als erfüllt. Dabei ist bei der Feststellung des Grades der Behinderung ist zu beachten, welche Wechselwirkungen und Auswirkungen auf weitere Funktionsbeeinträchtigungen die einzelnen Beeinträchtigungen zueinander haben. Diese wechselseitigen Einwirkungen wurden bisher nicht berücksichtigt Des Weiteren wurde nicht berücksichtigt, dass bereits 2012 im ersten Verfahren ein Behinderungsgrad von 40 % bei der Antragstellerin festgesteilt wurde Somit ist der Umstand eingetreten, der in der Anlage zur Einschätzungsverordnung, (BGBL 2010/61) in der Einleitung vor 02.05.18 zum Abschnitt "Kniegelenk" so beschreiben wird, als dass eine Versorgung mit einer Endoprothese den Einschätzungswert um 10% erhöht. Schon alleine auf Basis dieser Verordnung muss zu dem im Jahre 2012, also vor Durchführung dieser Operation vom 9.9.2013, rechtskräftig festgestellten Grad der Behinderung von 40% noch diese weitere Erhöhung von 10% hinzugerechnet werden. Dieser Umstand wurde im Übrigen auch im Ergebnis der durchgeführten Untersuchung, übermittelt mit Schreiben vom 26.8.2014, nicht berücksichtigt. Viel mehr ist der Gesamtgesundheitszustand der Antragstellerin gegenüber dem Zustand vor 5.9.2012 noch erheblich weiter verschlechtert. Die über vier Jahre vorliegenden erheblichen starken Schmerzen, die Funktionseinschränkung schweren Grades einseitig und die vorliegenden Knietotalendoprothese hat bereits erheblichen Einfluss auf die Psyche der Antragstellern. Der Erstgutachter hat bei seinen Feststellungen zum Schreiben vom 26.8.2014 all diese wesentlichen Punkte in keiner Weise berücksichtigt, sodass eine erneute Begutachtung erforderlich ist. Daher werden gestellte folgende Anträge

  1. Der Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 14.10.2014 wird dahingehend abgeändert, als der Grad der Behinderung der Antragstellerin mit mindestens 50 % festgestellt wird.
  2. Die erkennende Behörde möge bei Bedarf vor Entscheidung eine weitere Begutachtung durch einen orthopädischen sowie einen psychiatrischen Sachverständigen anordnen." Der Beschwerde beigelegt wurden diverse medizinische Unterlagen, welche von der Beschwerdeführerin bereits im Verfahren von der belangten Beschwerde vorgelegt worden waren. Mit Anwaltsschriftsatz vom 21.07.2015 erstattete die Beschwerdeführerin eine ergänzende Eingabe zur Beschwerde vom 05.12.2014, in der sie im Wesentlichen ausführte, sie sei infolge der erheblichen Schmerzen seit Oktober 2014 im Krankenstand. Die nach wie vor bestehenden erheblichen Schmerzen und die damit verbundenen Auswirkungen, auch hinsichtlich der beschriebenen Arbeitsunfähigkeit, würden bei der Antragstellerin bereits zu einer umfassenden und umfangreichen psychischen Belastung führen. Die behandelnden Ärzte in der näher genannten Schmerzambulanz hätten daher die Antragstellerin an die Ambulanz für Psychosomatik und Psychoonkologie zugewiesen. Mit Befund 24.06.2015 sei nunmehr festgestellt, dass die Beschwerdeführerin an einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom, an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer generalisierten Angststörung leide. In diesem Befund werde weiters festgestellt, dass trotz regelmäßiger Behandlung die psychische Verfassung der Antragstellerin keine Besserung aufweise. Die psychische Behandlung werden entsprechend weitergeführt. Weiters habe die behandelnde Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin die Beschwerdeführerin zu einem stationären Aufenthalt an einer näher genannten Klinik in XXXX überwiesen. Darüber hinaus würden weitere entsprechende Unterlagen über die laufend erfolgende Schmerzbehandlung vorgelegt.Mit Anwaltsschriftsatz vom 21.07.2015 erstattete die Beschwerdeführerin eine ergänzende Eingabe zur Beschwerde vom 05.12.2014, in der sie im Wesentlichen ausführte, sie sei infolge der erheblichen Schmerzen seit Oktober 2014 im Krankenstand. Die nach wie vor bestehenden erheblichen Schmerzen und die damit verbundenen Auswirkungen, auch hinsichtlich der beschriebenen Arbeitsunfähigkeit, würden bei der Antragstellerin bereits zu einer umfassenden und umfangreichen psychischen Belastung führen. Die behandelnden Ärzte in der näher genannten Schmerzambulanz hätten daher die Antragstellerin an die Ambulanz für Psychosomatik und Psychoonkologie zugewiesen. Mit Befund 24.06.2015 sei nunmehr festgestellt, dass die Beschwerdeführerin an einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom, an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer generalisierten Angststörung leide. In diesem Befund werde weiters festgestellt, dass trotz regelmäßiger Behandlung die psychische Verfassung der Antragstellerin keine Besserung aufweise. Die psychische Behandlung werden entsprechend weitergeführt. Weiters habe die behandelnde Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin die Beschwerdeführerin zu einem stationären Aufenthalt an einer näher genannten Klinik in römisch 40 überwiesen. Darüber hinaus würden weitere entsprechende Unterlagen über die laufend erfolgende Schmerzbehandlung vorgelegt. Auf Grundlage dieses Vorbringens im Zusammenhang mit dem Beschwerdevorbringen sowie auf Grundlage der von der Beschwerdeführerin weiteren vorgelegten medizinischen Unterlagen holte das Bundesverwaltungsgericht weitere medizinische Sachverständigengutachten, nämlich ein weiteres Sachverständigengutachten aus der Fachrichtung der Orthopädie, konkret ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie, sowie ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie ein. In dem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 01.12.2015 erstellten Sachverständigengutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 01.12.2015 wird – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - Folgendes ausgeführt: "Nervenfachärztliches- Sachverständigengutachten VORGUTACHTEN: Abl. 26 aus 2014 30 v.H. vom August 2014 ohne neurologische oder psychiatrische Diagnose. In Abl. 57 war die Antragswerberin mit dem Ergebnis nicht einverstanden, Befunde aus dem Bereich Neurologie oder Psychiatrie liegen nicht vor, es wurde damals noch keine Behandlung in Anspruch genommen. In Abl. 69 ist eine fachärztliche Behandlung wegen Depression hinzugekommen, in Abl. 92 = Abl. 107 bestätigt Dr. XXXX 1.12.2014 eine Behandlung mit Cymbalta, Zoldem, Gabapentin wegen Schmerzen,In Abl. 69 ist eine fachärztliche Behandlung wegen Depression hinzugekommen, in Abl. 92 = Abl. 107 bestätigt Dr. römisch 40 1.12.2014 eine Behandlung mit Cymbalta, Zoldem, Gabapentin wegen Schmerzen, Schmerzpatientin, psychische Belastung als Pflegehelferin. Diagnose: Bluthochdruck. AKTUELLERE BEFUNDE: Befunde Dr. XXXX Abl. 108/ 18-20 bis Juni 2015: Diagnosen bis 4/2015 Bluthochdruck, depressive Reaktion, ab Juni 2015 PTBS, chron.Befunde Dr. römisch 40 Abl. 108/ 18-20 bis Juni 2015: Diagnosen bis 4 aus 2015, Bluthochdruck, depressive Reaktion, ab Juni 2015 PTBS, chron. Schmerzsyndrom, generalisierte Angststörung, Therapie: Lyrica, Gabapentin In der Ambulanz für Psychosomatik Abl. 108/14 bestand eine mittelgradige depressive Episode, PTBS EntlassungsberichtXXXX 13.11.2015: Rezidivierende depressive Störung, ggvv. mittelgradige Episode, verlässt die Klinik in einem stabilen Allgemeinzustand, Therapie: Baldrian, Lyrica. SOZIALANAMNESE: Sie kommt mit dem Gatten. Wurde nach einem Arbeitsunfall von der Gemeinde gekündigt. Letzte Berufstätigkeit
  3. AKTUELLE BESCHWERDEN: Sie könne sich nicht konzentrieren und nicht schlafen, die Knie schmerzen. Sie habe alles verloren, die Arbeit und die Gesundheit. Sie sei weiterhin bei Dr. XXXX und bei Dr. XXXX.AKTUELLE BESCHWERDEN: Sie könne sich nicht konzentrieren und nicht schlafen, die Knie schmerzen. Sie habe alles verloren, die Arbeit und die Gesundheit. Sie sei weiterhin bei Dr. römisch 40 und bei Dr. römisch 40 . THERAPIE: Adamon, Amelior, Lyrica, Novalgin gt., Pantoloc, Tropfen gegen Übelkeit. Neurologischer Status: Kopf: frei beweglich, keine Nackensteifigkeit. Hirnnerven: Die Pupillen sind rund, gleich weit, reagieren prompt und ausreichend direkt und indirekt auf Licht und Konvergenz. Gesichtsfeld fingerperimetrisch nicht eingeschränkt. Kein Nystagmus, uneingeschränkte Beweglichkeit der Augäpfel. Keine Doppelbilder. Sensibilität und Motorik sind im Gesichtsbereich symmetrisch und nicht eingeschränkt. Die Zunge wird gerade herausgestreckt, das Gaumensegel hebt symmetrisch. Keine Artikulations- oder Schluckstörung. Kopfdrehung und Heben der Schultern sind normal kräftig. Pathologischen Schablonen: (Frontalhirnzeichen) sind nicht auslösbar. Obere Gliedmaßen: keine Atrophien, uneingeschränkte passive Beweglichkeit in den Gelenken, normaler Tonus, die Kraft ist in allen Etagen uneingeschränkt und seitengleich, die Reflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar, Pyramidenbahnzeichen negativ. Das Vorhalten der Arme ohne Absinken oder Einwärtsdrehung, ohne Tremor, beim Finger-Nase-Versuch wird das Ziel flüssig erreicht. Sensibilität unauffällig. Untere Gliedmaßen: Lasègue beidseits negativ, schmerzhafte Bewegungseinschränkung im linken Knie, keine Atrophien, uneingeschränkte passive Beweglichkeit in den Gelenken, normaler Tonus, die Kraft ist in allen Etagen uneingeschränkt und seitengleich; PSR und ASR sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, Pyramidenbahnzeichen negativ. Die Sensibilität wird als seitengleich normal angegeben. Steh- und Gehversuche: Fußbeuger- und heber im Sitzen intakt. Stand nicht geprüft. Das Gehen frei mit normalem Schuhwerk und ohne weitere Hilfsmittel. Unterberger Tretversuch nicht geprüft. Keine extrapyramidale, keine Kleinhirnsymptomatik. Psychopathologischer Status: Aw. ist wach, im Bewusstsein klar, Zeitlich, örtlich, situativ und zur Person orientiert, Auffassung regelrecht, Aufmerksamkeit ungestört, Konzentration regelrecht, Ausdauer unauffällig, Merkfähigkeit und Altgedächtnis sind nicht beeinträchtigt Intelligenz mindestens am Durchschnitt. Der Ductus bei normalem Tempo kohärent und das Denkziel erreichend, Keine Halluzinationen Keine Wahnsymptomatik Die Stimmung depressiv Die Befindlichkeit negativ getönt Antrieb/Psychomotorik unauffällig Der Affekt im Einklang mit der Stimmung, weinend. Die Affizierbarkeit im pos./ neg. Skalenbereich ausreichend gegeben STELLUNGNAHME UND BEURTEILUNG
  4. Diagnosen: Neurotische Störung 03.05.01 20% 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz da Zustand nach einer depressiven Episode und somatoformes Syndrom, nach Rehabilitation derzeit pflanzliche Behandlung und Schmerzmittel ausreichend.
  5. Zu den Einwendungen in 68-70, 108/6: Die angegeben Depression und fachärztliche Behandlung sind aus Befunden nachvollziehbar und werden in der Einschätzung mit einer zusätzlichen Diagnose berücksichtigt. Eine posttraumatische Belastungsstörung bzw. eine generalisierte Angststörung können derzeit klinisch nicht nachvollzogen werden, wurden auch bei der letzten stationären Behandlung nicht mehr diagnostiziert (siehe Entlassungsbericht XXXX 13.11.2015).
  6. Zu den Einwendungen in 68-70, 108/6: Die angegeben Depression und fachärztliche Behandlung sind aus Befunden nachvollziehbar und werden in der Einschätzung mit einer zusätzlichen Diagnose berücksichtigt. Eine posttraumatische Belastungsstörung bzw. eine generalisierte Angststörung können derzeit klinisch nicht nachvollzogen werden, wurden auch bei der letzten stationären Behandlung nicht mehr diagnostiziert (siehe Entlassungsbericht römisch 40 13.11.2015).
  7. Zu den Befunden: Berücksichtigt werden aus meinem Fachgebiet die Befunde Dr. XXXX Abl. 108/ 18-20 bis Juni 2015: Diagnosen bis 4/2015 Bluthochdruck, depressive Reaktion, ab Juni 2015 PTBS, chron. Schmerzsyndrom, generalisierte Angststörung, Therapie: Lyrica, Gabapentin, sowie der Ambulanz für Psychosomatik Abl. 108/14 ( eine mittelgradige depressive Episode, PTBS)Berücksichtigt werden aus meinem Fachgebiet die Befunde Dr. römisch 40 Abl. 108/ 18-20 bis Juni 2015: Diagnosen bis 4 aus 2015, Bluthochdruck, depressive Reaktion, ab Juni 2015 PTBS, chron. Schmerzsyndrom, generalisierte Angststörung, Therapie: Lyrica, Gabapentin, sowie der Ambulanz für Psychosomatik Abl. 108/14 ( eine mittelgradige depressive Episode, PTBS) Entlassungsbericht Bad Aussee 13.11.
  8. Aus den Befunden geht hervor, dass es nach einem Arbeitsunfall und Entlassung zu einer depressiven Reaktion gekommen ist. Eine posttraumatische Belastungsstörung wurde vorübergehend angenommen, sie hat sich aber zuletzt nicht mehr bestätigt. Bei der Entlassung aus XXXX ist die Patientin als stabilisiert beschrieben und es wurden keine Antidepressiva verordnet. Es ist daher fachbezogen eine leichtgradige Störung anzunehmen.Bei der Entlassung aus römisch 40 ist die Patientin als stabilisiert beschrieben und es wurden keine Antidepressiva verordnet. Es ist daher fachbezogen eine leichtgradige Störung anzunehmen.
  9. Zum Gutachten in erster Instanz: zusätzliche Diagnose in Punkt 1
  10. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich (Dauerzustand)" In dem ebenfalls nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erstellten Sachverständigengutachten des Facharztes für Unfallchirurgie vom 01.12.2015, dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt am 22.01.2016, wird – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - Folgendes ausgeführt: " .. Allgemeine Krankenvorgeschichte Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 19.08.
  11. Zwischenanamnese: Vom 23.
  12. bis 14.11.2015 stat. wegen Depression in XXXX physikalische Therapie bezüglich der KniegelenkeVom 23.
  13. bis 14.11.2015 stat. wegen Depression in römisch 40 physikalische Therapie bezüglich der Kniegelenke Derzeitige Beschwerden: Das linke Knie tut mehr weh als rechts. Ich habe Schmerzen auch rechts von der Hüfte bis zum Sprunggelenk. Ich habe Anlaufbeschwerden am linken Knie. Nach längerer Belastung schwillt das Knie an. Wenn ich lange liege habe ich Schmerzen im linken Knie. Ich habe ein Druckgefühl. Ich habe häufig Brechreiz und Übelkeit. Behandlungen / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Adamon, Retard, Lyrica, Novalgin, Parkemed, Pantoloc, Antihypertonika, Schlafmittel Laufende Therapie: physikalische Therapie 1-3x/Wo Hilfsmittel: keine Sozialanamnese: Verh., Objektiver Untersuchungsbefund Größe 159 cm, Gewicht ca. 89 kg Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: adipös Kommt in Begleitung des Gatten zur Untersuchung, trägt Stiefel, das Gangbild ist mäßig links hinkend, verwendet keine weiteren Gehhilfen. Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch, elastisch Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz, deutlich adipös Obere Extremitäten: Rechtshänder. Schultergürtel steht horizontal. Symmetrische Muskelverhältnisse. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Benützungszeichen sind seitengleich. Linkes Handgelenk: beugeseitig unter der Speiche besteht eine 1,5cm, große prallelastische druckschmerzhafte gut verschiebliche Schwellung Die übrigen Gelenke sind ergussfrei, bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit: Schultern S 30-0-150 beidseits, F 90-0-30 beidseits, beim Nackengriff reichen die Hände zum Hinterhaupt. Beim Kreuzgriff reichen die Daumenkuppen bis TH12 beidseits. Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett. Untere Extremitäten: Der Barfußgang ist mäßig links hinkend, nicht auffällig verlangsamt. Zehenballengang links nicht möglich. Fersengang links nicht möglich. Einbeinstand mit Anhalten, hierbei können die Füße etwa 15cm vom Boden abgehoben werden. Die tiefe Hocke, umständlich ausgeführt, das linke Bein wird seitlich abgespreizt, kann zu 1/3 ausgeführt werden. Es besteht eine X-Beinstellung mit einem Innenknöchelabstand von 8cm. Gering Muskelverschmächtigung am linken Oberund Unterschenkel. Beinlänge ist gleich. Die Durchblutung ist ungestört. Sensibilität siehe neurologisches Gutachten. Rechtes Knie: ergussfrei und bandfest. Linkes Knie: es ist ein Tapeverband angelegt, dieser wird belassen. Reaktionslose Narbe streckseitig. Das Gelenk ist insgesamt etwas verschwollen. Zohlen Test ist hoch positiv. Die Bandstabilität auf Grund von Gegeninnervation und Abwehrspannung nicht prüfbar. Das Gelenk ist nicht überwärmt, es besteht kein wesentlicher intraartikulärer Erguss. Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit: Hüften S 0-0-90 beidseits, R (S 90°) 10-0-30 beidseits, Knie S rechts 0-0-120, links 0-0-100, oberes Sprunggelenk 10-0-35 beidseits, untere Sprunggelenke und Zehen frei beweglich. . Wirbelsäule: Im Lot. Regelrechte Krümmungsverhältnisse, ausgeprägt Hartspann zervikal, Klopfschmerz lumbal. ISG druckschmerzhaft. Beweglichkeit: Halswirbelsäule: allseits frei beweglich. Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 0, Seitwärtsneigen und Rotation je 1/3 eingeschränkt. Beantwortung der Fragen: Zu beantworten sind folgende Fragen:
  14. Gesonderte Einschätzung des GdB für jede festgestellte Gesundheitsschädigung Medizinisch exakte Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigung Gewählte Position, wobei auf die Begründung der Wahl der Position besonders zu achten ist Zu Grunde gelegter Rahmensatz, wobei auf die Begründung der Einschätzung des GdB innerhalb des Rahmensatzes besonders zu achten ist. 1 Knietotalendoprothese links 02.05.20 30% Fixer Rahmensatz 2 Neurotische Störung 03.05.01 20% Wahl dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Zustand nach einer depressiven Episode und somatoformes Syndrom, nach Rehabilitation derzeit pflanzliche Behandlung und Schmerzmittel ausreichend. 3 Schwerhörigkeit beidseits 12.02.01 20% Tabelle, Kolonne 2, Zeile 3 4 Vestibuläre Gleichgewichtsstörung 12.03.01 10% Unterer Rahmensatz dieser Position, da nur geringfügige Einschränkung. (Leiden 3 und 4 wurden aus dem Vorgutachten ohne zu prüfen übernommen, da fachfremde Diagnosen) Ganglion am linken Handgelenk ohne daraus resultierender Funktionsbehinderung bewirkt keinen GdB,
  15. Gesamtgrad der Behinderung Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30%, da das führende Leiden 1 durch die übrigen Leiden nicht erhöht wird, wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz.
  16. Ausführliche Stellungnahme, ob und gegebenenfalls inwiefern im aktuell erhobenen Befund im Vergleich zum GA vom 09.11.2011 Abl. 69/23-25 F-Akt eine Veränderung des Leidenszustandes am linken Knie eingetreten ist. Nach Implantation einer Knietotalendoprothese links im September 2013 mit gutem operativem Ergebnis ist es zu einer wesentlichen Besserung gekommen. Die Beugefähigkeit überschreitet den Winkel von 90°, am linken Bein besteht nur gering Muskelverschmächtigung als Zeichen einer Gebrauchsminderung. Es sind keine Gehilfen erforderlich, das Gangbild ist nur gering links hinkend.
  17. Ausführliche Stellungnahme zu den fachspezifischen Einwendungen Abl. 68-70, 108/6 Die Ausführungen hinsichtlich des linken Kniegelenks sind insofern unrichtig, als es durch die Implantation einer Knietotalendoprothese links mit gutem operativen Ergebnis zu einer wesentlichen Verbesserung des Leidenszustandes am linken Knie gekommen ist. Es darf hinzugefügt werden, dass in einem Gutachten für das Sozialministeriumsservice nicht ein Krankheitsverlauf zu beurteilen ist, sondern jeweils der zum Untersuchungszeitpunkt vorliegende Istzustand. Somit ist für die Beurteilung nicht die Anzahl der stattgehabten Operationen ausschlaggebend. Die Aussage, dass die Versorgung eines Gelenks mit einer Endoprothese den GdB um 10% erhöht ist falsch.
  18. Ausführliche Stellungnahme zu den im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde, soweit fachspezifisch, Abl. 79, 80, 84, 89, 92, 108/14-20, 108/33, 108/36, 108/
  19. Im Befund Abl. 80 wird eine aktive Kniegelenksbeweglichkeit von 0-0-120° angeführt. Die Knochenszinthigraphie Abi. 84 beschreibt einen postoperativen Befund ohne eindeutigen Hinweis auf Lockerung. Kurzbrief Abi. 89 enthält Diagnosen und Medikation, bringt keine weiteren Erkenntnisse. Die übrigen Befunde betreffen das neurologische Fachgebiet (chronisches Schmerzsyndrom).
  20. Ausführliche Begründung zu einer allf. zum angefochtenen SV-GA abweichenden Beurteilung. Keine abweichende Beurteilung zum GA vom 19.08.2014
  21. Feststellung, ob bzw. wann eine NU erforderlich ist. Dauerzustand, eine NU ist nicht erforderlich." Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte mit Begleitschreiben vom 26.02.2016 diese beiden medizinischen Sachverständigengutachten den Parteien des Verfahrens zur Kenntnisnahme und zur Stellungnahmemöglichkeit binnen zwei Wochen ab Zustellung. Die Beschwerdeführerin erstattete mit Anwaltsschriftsatz vom 09.03.2016 eine ergänzende Stellungnahme, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, der unfallchirurgische Sachverständige lasse in seiner Begutachtung völlig außer Acht, dass die Beschwerdeführerin infolge der erheblichen Schmerzen an einer näher genannten interdisziplinären Schmerzambulanz in Dauerbehandlung stehe. Insbesondere sei nach wie vor keine Besserung der Schmerzen in Aussicht, die Beschwerdeführerin leide erheblich. Die Befundung hinsichtlich der Dehnbarkeit und der Belastbarkeit des operierten linken Knies sei unzureichend, es fehle jegliche Feststellung seiner Funktionseinschränkung im Sinne der Anlage der Einschätzungsverordnung BGBl II, Nr. 261/
  22. Dem Gutachten des Sachverständigen vom 01.12.2015 sei dabei nur eine völlig oberflächliche und unzulängliche Auseinandersetzung mit den Schmerzen und dem Krankheitsbild der Antragstellerin vorausgegangen. Wie oberflächlich der Sachverständige die Angelegenheit beurteilt und bearbeitet habe, sei unter anderem auch aus seiner Stellungnahme ersichtlich, so stelle er fest, dass die Aussage falsch sei, die Versorgung eines Gelenkes mit einer Endoprothese würde den Grad der Behinderung um 10 % erhöhen. Der Sachverständige irre hier jedoch erheblich. Hätte sich der Sachverständige einmal mit der Anlage der Einschätzungsverordnung sorgfältig und gründlich auseinandergesetzt, so wäre ihm bekannt, dass zum Teilbereich "Kniegelenk" einleitend zu den verschiedenen Prozentsätzen des GdB ausdrücklich festgehalten werde: "Bei Versorgung mit Endoprothesen (einseitig oder beidseitig) wird der Einschätzungswert um 10 % erhöht" (Anlage zu Einschätzungsverordnung vom 21.05.2010, Seite 10, vor 02.05.18). Aus diesem Grund werde beantragt, dass eine weitere, gründliche exakte Untersuchung durch einen anderen Sachverständigen erfolgen solle, um die tatsächliche Funktionseinschränkung korrekt zu ermitteln.Die Beschwerdeführerin erstattete mit Anwaltsschriftsatz vom 09.03.2016 eine ergänzende Stellungnahme, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, der unfallchirurgische Sachverständige lasse in seiner Begutachtung völlig außer Acht, dass die Beschwerdeführerin infolge der erheblichen Schmerzen an einer näher genannten interdisziplinären Schmerzambulanz in Dauerbehandlung stehe. Insbesondere sei nach wie vor keine Besserung der Schmerzen in Aussicht, die Beschwerdeführerin leide erheblich. Die Befundung hinsichtlich der Dehnbarkeit und der Belastbarkeit des operierten linken Knies sei unzureichend, es fehle jegliche Feststellung seiner Funktionseinschränkung im Sinne der Anlage der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt römisch zwei, Nr. 261 aus 2010,. Dem Gutachten des Sachverständigen vom 01.12.2015 sei dabei nur eine völlig oberflächliche und unzulängliche Auseinandersetzung mit den Schmerzen und dem Krankheitsbild der Antragstellerin vorausgegangen. Wie oberflächlich der Sachverständige die Angelegenheit beurteilt und bearbeitet habe, sei unter anderem auch aus seiner Stellungnahme ersichtlich, so stelle er fest, dass die Aussage falsch sei, die Versorgung eines Gelenkes mit einer Endoprothese würde den Grad der Behinderung um 10 % erhöhen. Der Sachverständige irre hier jedoch erheblich. Hätte sich der Sachverständige einmal mit der Anlage der Einschätzungsverordnung sorgfältig und gründlich auseinandergesetzt, so wäre ihm bekannt, dass zum Teilbereich "Kniegelenk" einleitend zu den verschiedenen Prozentsätzen des GdB ausdrücklich festgehalten werde: "Bei Versorgung mit Endoprothesen (einseitig oder beidseitig) wird der Einschätzungswert um 10 % erhöht" (Anlage zu Einschätzungsverordnung vom 21.05.2010, Seite 10, vor 02.05.18). Aus diesem Grund werde beantragt, dass eine weitere, gründliche exakte Untersuchung durch einen anderen Sachverständigen erfolgen solle, um die tatsächliche Funktionseinschränkung korrekt zu ermitteln. Zum Sachverständigengutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie werde ausgeführt, dass diese festgehalten habe, dass eine posttraumatische Belastungsstörung nicht mehr bestätigt worden sei sowie dass derzeit pflanzliche Behandlung und Schmerzmittel ausreichend seien. Dieser Diagnose stünden die neuesten Erkenntnisse in der Behandlung der Beschwerdeführerin diametral gegenüber. Die nunmehr vorgelegten neuesten Unterlagen ab Jänner 2016 würden beweisen, dass die Beschwerdeführerin an schwer postdramatischen Belastungsstörungen mit massiven Symptomen bis hin zu einer Depression mit Selbstmordgedanken leide. Die Beschwerdeführerin habe, den Empfehlungen der behandelnden Ärzte folgend, eine intensive Trauma-und Psychotherapie beginnen müssen. Ebenso stehe die Beschwerdeführerin nach wie vor unter erheblicher Medikation und werde nicht nur "pflanzlich" behandelt (was wohl eine völlig unzulässige Verharmlosung der Medikamente darstellen solle) das ergebe sich aus den nunmehr vorgelegten Unterlagen aus Jänner 2016, die dabei angeführten Medikamente seien erheblich und nicht nur "pflanzlich". Die permanente Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin als Folge der jahrelangen Schmerzen und psychischen Belastung äußere sich unter anderem nun auch noch in einer akuten Gastroenteritis. Es werde beantragt, die hier nunmehr eingereichten Unterlagen den entsprechenden sachverständigen Fachärzten für Neurologie und Psychiatrie vorzulegen und eine weitere sachverständige Begutachtung durchzuführen. Was die Gesamtfeststellung des GdB betreffe, so sei bereits festgestellt worden, dass erhebliche Bedenken an der Gründlichkeit und Sorgfalt des Sachverständigen für Unfallchirurgie, der auch über den Gesamtwert der Behinderung abgesprochen habe, bestünden. In seinem Gutachten vom 01.12.2016 halte der Sachverständige zur Frage des Gesamtgrades der Behinderung fest, dass die durch die Sachverständige für Neurologie und Psychiatrie festgestellte neurotische Störung keinen Einfluss auf den Gesamtwert der Behinderung haben würde. Dem für unfallchirurgische Themen sachverständigen Facharzt werde, nicht zuletzt aufgrund der Oberflächlichkeit der Auseinandersetzung mit dem orthopädischen Leiden der Antragstellerin, diesbezüglich jegliche Fachkompetenz zu einem Ausspruch über den Gesamtwert der Behinderung abgesprochen. Würden mehrere Leidenszustände vorliegen, so habe die Gesamteinschätzung des Grades der Behinderung bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursache, und dann sei zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt sei, wobei die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund stehen zu stehen hätten. Es sei dabei sehr wohl auch auf während des Verfahrens eingetretene Änderungen des Leidenszustandes, wie im vorliegenden Fall der Antragstellerin gegeben, insbesondere auf Verschlechterungen, Bedacht zu nehmen. Bis heute sei dabei von den für die erste Instanz tätigen Sachverständigen nicht berücksichtigt worden, dass erst die Auswirkungen aus den mehrfachen Knieoperationen und die damit verbundenen jahrelangen Schmerzen, unter denen die Antragstellerin leide, ausschließliche Ursache der depressiven Störung der Antragstellerin seien. Eine Darstellung als Begleitdepression, wie das Gutachten des Sachverständigen für Unfallchirurgie in seine Gesamtbeurteilung des Grades der Behinderung nahelegt, sei unrichtig und müsse zurückgewiesen werden. Die Begründung des Sachverständigen, dass keine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung vorliegen würde und nur geringe funktionelle Relevanz gegeben sei, sei nicht nachvollziehbar und jedenfalls spätestens bei Vorliegen der Diagnose des XXXX klar widerlegt. Es sei jedenfalls erforderlich, dass eine neuerliche Beurteilung des Gesamtgesundheitszustandes der Beschwerdeführerin erfolge.Was die Gesamtfeststellung des GdB betreffe, so sei bereits festgestellt worden, dass erhebliche Bedenken an der Gründlichkeit und Sorgfalt des Sachverständigen für Unfallchirurgie, der auch über den Gesamtwert der Behinderung abgesprochen habe, bestünden. In seinem Gutachten vom 01.12.2016 halte der Sachverständige zur Frage des Gesamtgrades der Behinderung fest, dass die durch die Sachverständige für Neurologie und Psychiatrie festgestellte neurotische Störung keinen Einfluss auf den Gesamtwert der Behinderung haben würde. Dem für unfallchirurgische Themen sachverständigen Facharzt werde, nicht zuletzt aufgrund der Oberflächlichkeit der Auseinandersetzung mit dem orthopädischen Leiden der Antragstellerin, diesbezüglich jegliche Fachkompetenz zu einem Ausspruch über den Gesamtwert der Behinderung abgesprochen. Würden mehrere Leidenszustände vorliegen, so habe die Gesamteinschätzung des Grades der Behinderung bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursache, und dann sei zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt sei, wobei die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund stehen zu stehen hätten. Es sei dabei sehr wohl auch auf während des Verfahrens eingetretene Änderungen des Leidenszustandes, wie im vorliegenden Fall der Antragstellerin gegeben, insbesondere auf Verschlechterungen, Bedacht zu nehmen. Bis heute sei dabei von den für die erste Instanz tätigen Sachverständigen nicht berücksichtigt worden, dass erst die Auswirkungen aus den mehrfachen Knieoperationen und die damit verbundenen jahrelangen Schmerzen, unter denen die Antragstellerin leide, ausschließliche Ursache der depressiven Störung der Antragstellerin seien. Eine Darstellung als Begleitdepression, wie das Gutachten des Sachverständigen für Unfallchirurgie in seine Gesamtbeurteilung des Grades der Behinderung nahelegt, sei unrichtig und müsse zurückgewiesen werden. Die Begründung des Sachverständigen, dass keine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung vorliegen würde und nur geringe funktionelle Relevanz gegeben sei, sei nicht nachvollziehbar und jedenfalls spätestens bei Vorliegen der Diagnose des römisch 40 klar widerlegt. Es sei jedenfalls erforderlich, dass eine neuerliche Beurteilung des Gesamtgesundheitszustandes der Beschwerdeführerin erfolge. Gestellt wurden die Anträge, das Gutachten des Sachverständigen für Unfallchirurgie möge von dritter Seite überprüft und richtig gestellt werden. Insbesondere sei festzuhalten, dass unter Beachtung der Anlage der Einschätzungsverordnung eine 30 % weit überschreitende Funktionseinschränkung entsprechend festgehalten werde und die Versorgung des Knies links mit einer Endoprothese mit dem zusätzlichen Behinderungsgrad von 10 % ebenso zu berücksichtigen sei. Das Gutachten des Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie möge unter Berücksichtigung der mit diesem Schriftsatz vorgelegten Unterlagen neu gefasst bzw. der Behinderungsgrad erweitert werden. Der Gesamtgrad der Behinderung möge durch den sachverständigen Gutachter unter Berücksichtigung der Einflüsse der Krankengeschichte der Beschwerdeführerin auf den psychischen Gesamtzustand entsprechend ergänzend korrigiert werden, wobei infolge der wechselseitigen Beeinflussung durch die unterschiedlichen Krankheitsbilder eine Addition der unterschiedlichen Behinderungsgrade vorzunehmen sei, wodurch jedenfalls ein Gesamtgrad der Behinderung von zumindest 50 % erreicht werde. Auf Grundlage weiterer im Rahmen dieser Stellungnahme sowie einer weiteren Stellungnahme vom 17.03.2016 von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen und der gestellten Anträge wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine weitere Ergänzung der bisher eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten veranlasst. In einer ergänzenden sachverständigen Stellungnahme vom 13.12.2016 führte ein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Folgendes aus: "Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der Beschwerde neue medizinische Beweismittel vorgelegt. Abl 108 /81-84:keine Änderung der Einschätzung, da anlässlich der Untersuchung am 1.12.15 keine antidepressive medikamentöse Therapie angegeben wurde und auch im letzten Entlassungsbericht (XXXX 13.11.15) die posttraumatische Belastungsreaktion nicht angeführt wurde.Abl 108 /81-84:keine Änderung der Einschätzung, da anlässlich der Untersuchung am 1.12.15 keine antidepressive medikamentöse Therapie angegeben wurde und auch im letzten Entlassungsbericht (römisch 40 13.11.15) die posttraumatische Belastungsreaktion nicht angeführt wurde. Abl.108/100-101: keine Änderung der Einschätzung, da die Gesprächstherapie im Jänner begonnen wurde, ohne zusätzliche medikamentösem Therapienachweis. Abl. 108/85:keine Änderung der Einschätzung, da der Nachweis einer stattgehabten Gesprächstherapie, ohne fachärztlichen Behandlungsnachweis, ohne stationäre Behandlung im GdB enthalten ist. Abl.108/87: kein nervenärztlicher Befund Abl.108/88: kein nervenärztlicher Befund Abl.108/103-105: Keine Änderung der der Einschätzung, da lediglich ein teilweise unleserlicher Antrag für die Psychotherapie vorliegt, ohne fachärztlichen Befundbericht. Die Befunde zeigen aus neuropsychiatrischer Sicht keine neuen Erkenntnisse um die Beurteilung zu ändern, weil sich die objektivierbaren Funktionseinschränkungen seit dem Vorgutachten nicht verändert haben." In einer ergänzenden sachverständigen Stellungnahme vom 10.01.2017 führte der Facharzt für Unfallchirurgie Folgendes aus: "Sachverhalt:
  23. Es ist zu den nicht das neuro-psychiatrische Fachgebiet betreffenden Einwendungen Abl. 108/81-84 und Abl. 108/
  24. 101 Stellung zu nehmen.
  25. Es ist zu den nicht das neuro-psychiatrische Fachgebiet betreffenden Befunden Abl. 108/74,89, 90, 91,92, und 96 Stellung zu nehmen. ad 1: Die Beurteilung von Schmerz fällt in das Fachgebiet Neurologie. Eine relevante schmerzbedingte Gebrauchsminderung des linken Beins ist auf Grund einer nur geringen Muskelverschmächtigung auszuschließen. Ein Gelenk ist nur eingeschränkt zu untersuchen und zu beurteilen, wenn bei der Untersuchung eine erhebliche Abwehrspannung entgegengesetzt wird. Trotzdem war diese zur exakten Beurteilung des aktuellen klinischen Zustandes ausreichend. Ohne relevantem Gelenkserguss mit einer Beugefähigkeit bis 100° bei voller Streckung ist das Leiden korrekt eingeschränkt. Hinsichtlich Prothesenzuschlag irrt der Endgefertigte nicht. Auch wurde das Gutachten sorgfältig und korrekt ausgeführt. Hinsichtlich Begleitdepression, depressiver Störung und deren Ursachen ist von neurologischer Seite Stellung zu nehmen. ad 2: Der Röntgenbefund vom 14.01.2016 wurde nach dem Gutachten vom 01.12.2015 erstellt, beschreibt aber einen regulären Prothesensitz im linken Knie. Der Röntgenbefund der Lendenwirbelsäule und des Beckens ist als altersentsprechend unauffällig zu interpretieren. Die Befunde Abl. 108/89-92 betreffen nicht das orthopädisch-unfallchirurgische Fachgebiet, beschreiben aber eine akute Gastroenterits und Blasenentzündung, vorübergehende Erkrankungen, die keinen GdB bewirken." Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte mit Begleitschreiben vom 10.03.2017, der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin zugestellt am 13.03.2017, der belangten Behörde zugestellt am 15.03.3017, diese beiden ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachten den Parteien des Verfahrens zur Kenntnisnahme und zur Stellungnahmemöglichkeit binnen zwei Wochen ab Zustellung. Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab. Die Beschwerdeführerin gab mit Anwaltsschriftsatz vom 28.03.2017, der belangten Behörde – nicht aber dem Bundesverwaltungsgericht - übermittelt per E-Mail am 28.03.2017, dem Bundesverwaltungsgericht in weiterer Folge von der belangten Behörde übermittelt am 04.04.2017 05.04.2014 eine – somit verspätete - Stellungnahme ab, in der sie im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführerin sei für den 10.04.2017 in einem näher genannten psychosomatischen Zentrum zum Aufnahmegespräch vorgeladen, da sich die bisherige Depressionen nicht verbessert, sondern sogar laufend verschlechtert hätten. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin in laufender Behandlung bei einer näher genannten Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin. Die PVA Pensionsversicherungsanstalt habe die Beschwerdeführerin mehrfach untersucht und ihr mit Bescheid vom 19.04.2016 infolge ihres Zustandes vorübergehende Berufsunfähigkeit zugestanden. Dies sei per 22.03.2017 mit einem Schreiben der PVA wieder festgestellt worden. Es seien weitere Therapiemaßnahmen erforderlich. Die Beschwerdeführerin leide infolge der durch den Arbeitsunfall erlittenen dauerhaften Verletzung nach wie vor an schweren Depressionen und dramatischen Störungen. Unter Aufrechterhaltung der bisherigen Anträge werde beantragt, die nunmehr vorgelegten Urkunden in der Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung positiv für die Beschwerdeführerin mit zu bewerten und eine Gesamtgrad der Behinderung von zumindest 50 v.H. festzustellen. In eventu werde beantragt, dass die Sachverständigen, insbesondere jener der neuropsychiatrischen Fachrichtung, erstmalig die Antragstellerin auch tatsächlich vorladen und untersuchen und nicht nur aus der Aktenlage heraus eine Beurteilung abgeben mögen. Dieser Stellungnahme beigelegt wurde * ein Arztbrief einer näher genannten Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 17.08.2016, der unter "Behandlung" die Bemerkung beinhaltet, dass die Psychotherapie derzeit nicht mehr durchgeführt werde, da sie für die Beschwerdeführerin zu belastend sei. Weiterhin sei die Beschwerdeführerin in einer Schmerzambulanz in Behandlung, erwähnt wird eine medikamentöse Therapie. Eventuell werde Schmerzturnen im Herbst wieder starten. * Ein Behandlungs-Vorbereitungsbogen eines näher genannten psychosomatischen Zentrums, der laut seinem Inhalt der Vorbereitung einer Behandlung diene und die Einladung zu einem tagstationären Behandlungstag beinhaltet. * Ein Kurzbefund einer näher genannten Ambulanz für Psychosomatik und Psychoonkologie von 24.06.2015, der die Diagnosen "mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, posttraumatische Belastungsstörung, generalisierte Angststörung" beinhaltet. Ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin regelmäßig an der Ambulanz mit ein bis vier Einzelsitzungen pro Monat komme. Eine Lösung im Sinne einer entsprechenden Einschätzung des Behinderungsgrades könnte der Beschwerdeführerin psychosozial sehr helfen. Die psychische Behandlung werde auf Anraten der Therapeutin und auf Wunsch der Patienten weitergeführt. Dieser Kurzbefund war von der Beschwerdeführerin bereits im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 21.07.2015 vorgelegt worden und war u.a. bereits Gegenstand der Beurteilung im auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden medizinischen Sachverständigengutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 01.12.2015 * Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt PVA vom 19.04.2016, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin vom 01.09.2015 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension abgelehnt wird, weil Berufsunfähigkeit nicht dauerhaft vorliegt. Vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von voraussichtlich mindestens sechs Monaten liege ab
  26. September 2015 vor, daher sei als Maßnahme der medizinischen Rehabilitation zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit das Ergebnis weitere Therapiemaßnahmen abzuwarten. Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation seien nicht zweckmäßig. Ab 01.09.2015 bestehe für die weitere Dauer der vorübergehenden Berufsunfähigkeit Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung. * Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt PVA an die Beschwerdeführerin vom 22.03.2017, mit dem die Beschwerdeführerin darüber informiert wird, dass die Wiederbegutachtung ergeben habe, dass keine kalkülsrelevante Änderung ihres Gesundheitszustandes eingetreten sei und daher vorübergehende Berufsunfähigkeit weiterhin vorliege. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  27. Feststellungen: Mit rechtskräftigem, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom 05.09.2012 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin 02.03.2011 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

§§ 2und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinst

G)

§§ 2, 3, 14 Abs. 1 und Abs. 2 BEinst

G abgewiesen. Der Grad der Behinderung wurde damals mit 40 v.H. bewertet. Diese Berufungsentscheidung erfolgte auf Grundlage von von der damals zuständigen Bundesberufungskommission eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, aus denen sich die Leiden

  1. "Zustand nach Kreuzbandersatzplastik linkes Kniegelenk, Positionsnummer 02.05.22 der Anlage der Einschätzungsverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H.,
  2. "Schwerhörigkeit beidseits", Positionsnummer 12.02.01 Tab. Sp2 Z3 der Anlage der Einschätzungsverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H., sowie
  3. "Vestibuläre Gleichgewichtsstörung (Unterer Rahmensatzwert, da nur geringfügige Einschränkung)", Positionsnummer 12.03.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H., ergaben. Begründend wurde damals zum Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. ausgeführt, Leiden 1 werde durch Leiden 2 und 3 wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender wirklich maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht.Mit rechtskräftigem, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom 05.09.2012 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin 02.03.2011 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraphen 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG)

Paragraphen 2, 3, 14, Absatz eins und Absatz 2, BEinstG abgewiesen. Der Grad der Behinderung wurde damals mit 40 v.H. bewertet. Diese Berufungsentscheidung erfolgte auf Grundlage von von der damals zuständigen Bundesberufungskommission eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, aus denen sich die Leiden

  1. "Zustand nach Kreuzbandersatzplastik linkes Kniegelenk, Positionsnummer 02.05.22 der Anlage der Einschätzungsverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H.,
  2. "Schwerhörigkeit beidseits", Positionsnummer 12.02.01 Tab. Sp2 Z3 der Anlage der Einschätzungsverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H., sowie
  3. "Vestibuläre Gleichgewichtsstörung (Unterer Rahmensatzwert, da nur geringfügige Einschränkung)", Positionsnummer 12.03.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H., ergaben. Begründend wurde damals zum Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. ausgeführt, Leiden 1 werde durch Leiden 2 und 3 wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender wirklich maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht. Am 13.06.2014 brachte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde den mit 12.06.2014 datierten gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt aktuell 30 v.H. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin aktuell bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß und der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 01.12.2015, ergänzt durch das Ergänzungsgutachten vom 13.12.2016, sowie das Sachverständigengutachten des Facharztes für Unfallchirurgie vom 01.12.2016, ergänzt durch das Ergänzungsgutachten vom 10.01.2017, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum im Jahr 2011 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nach den BEinstG gründen sich auf den Inhalt des diesbezüglichen Verwaltungsaktes der belangten Behörde, in den Einsicht genommen wurde. Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus einem von der belangten Behörde eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister, aus dem sich ein Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet ergibt. Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 01.12.2015, ergänzt durch das Ergänzungsgutachten vom 13.12.2016, sowie das zusammenfassende Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 01.12.2016, ergänzt durch das Ergänzungsgutachten vom 10.01.2017, beide basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 01.12.2015, die im Ergebnis auch das bereits von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 19.08.2014, ergänzt durch die Stellungnahme vom 09.09.2014, bestätigen. In diesen medizinischen Sachverständigengutachten wird auf Grundlage der persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin – solche fanden entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 28.03.2017 am 01.12.2015 (entsprechend den Vermerken in diesen Gutachten über Identitätsnachweis durch einen Reisepass und den Vermerk der persönlichen Begutachtung sowie entsprechend dem Vermerk, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Gatten als Begleitperson zur Untersuchung gekommen sei) am 01.12.2015 sehr wohl statt - sowie auf Grundlage der von ihr ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig, ausführlich und widerspruchsfrei eingegangen. Die in der Beschwerde und den ergänzenden Stellungnahmen dargestellten und subjektiv empfundenen Leidenszustände konnten im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin teilweise in dem von ihr dargestellten Ausmaß nicht objektiviert werden und wurde dieses Vorbringen auch in der Beschwerde nicht belegt. Die sachverständigen medizinischen Gutachter setzten sich auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden und der Vielzahl der von der Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Was den im Rahmen der - verspäteten - ergänzenden Stellungnahme vom 28.03.2017 vorgelegten Arztbrief einer näher genannten Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 17.08.2016 betrifft, der neben den bereits bekannten Diagnosen unter "Behandlung" die Bemerkung beinhaltet, dass die Psychotherapie derzeit nicht mehr durchgeführt werde, da sie für die Beschwerdeführerin zu belastend sei, weiterhin sei die Beschwerdeführerin in einer Schmerzambulanz in Behandlung, erwähnt wird eine medikamentöse Therapie, eventuell werde Schmerzturnen im Herbst wieder starten, so steht dieser Arztbrief im Ergebnis nicht in Widerspruch zu den von der im Sachverständigengutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 01.12.2015 auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und in der ergänzenden fachärztlichen Stellungnahme vom 13.12.2016 vorgenommenen Beurteilung, die davon ausging, dass die von der Beschwerdeführerin angegebene Depression und fachärztliche Behandlung aus den Befunden nachvollziehbar sind und in der Einschätzung berücksichtigt werden. Eine posttraumatische Belastungsstörung bzw. eine generalisierte Angststörung könne derzeit allerdings klinisch nicht nachvollzogen werden und wurden auch bei der letzten stationären Behandlung nicht mehr diagnostiziert (siehe Entlassungsbericht XXXX 13.11.2015).Was den im Rahmen der - verspäteten - ergänzenden Stellungnahme vom 28.03.2017 vorgelegten Arztbrief einer näher genannten Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 17.08.2016 betrifft, der neben den bereits bekannten Diagnosen unter "Behandlung" die Bemerkung beinhaltet, dass die Psychotherapie derzeit nicht mehr durchgeführt werde, da sie für die Beschwerdeführerin zu belastend sei, weiterhin sei die Beschwerdeführerin in einer Schmerzambulanz in Behandlung, erwähnt wird eine medikamentöse Therapie, eventuell werde Schmerzturnen im Herbst wieder starten, so steht dieser Arztbrief im Ergebnis nicht in Widerspruch zu den von der im Sachverständigengutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 01.12.2015 auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und in der ergänzenden fachärztlichen Stellungnahme vom 13.12.2016 vorgenommenen Beurteilung, die davon ausging, dass die von der Beschwerdeführerin angegebene Depression und fachärztliche Behandlung aus den Befunden nachvollziehbar sind und in der Einschätzung berücksichtigt werden. Eine posttraumatische Belastungsstörung bzw. eine generalisierte Angststörung könne derzeit allerdings klinisch nicht nachvollzogen werden und wurden auch bei der letzten stationären Behandlung nicht mehr diagnostiziert (siehe Entlassungsbericht römisch 40 13.11.2015). Selbiges gilt für den der ergänzenden Stellungnahme vom 28.03.2017 beigelegten Behandlungs-Vorbereitungsbogen eines näher genannten psychosomatischen Zentrums, der laut seinem Inhalt der Vorbereitung einer Behandlung diene und die Einladung zu einem tagstationären Behandlungstag beinhaltet. Auch eine Einladung zu einem tagstationären Behandlungstag ist noch nicht geeignet, die Untersuchungsergebnisse der dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen sachverständigen Fachärztin für Neurologie und Psychologie zu entkräften. Das Vorliegen einer psychischen Funktionsbeeinträchtigung wird von der begutachtenden Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie ja nicht in Abrede gestelllt und erfolgte eine diesbezügliche Einstufung des Leidens. Was schließlich den der Stellungnahme vom 28.03.2017 ebenfalls beigelegten Kurzbefund einer näher genannten Ambulanz für Psychosomatik und Psychoonkologie von 24.06.2015, der die Diagnosen "mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, posttraumatische Belastungsstörung, generalisierte Angststörung" beinhaltet, betrifft, so war dieser Kurzbefund von der Beschwerdeführerin bereits im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 21.07.2015 vorgelegt worden und war bereits Gegenstand der Beurteilung im auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden medizinischen Sachverständigengutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 01.12.2015, in dem dieser Kurzbefund ausdrückliche Erwähnung findet. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten. Diese Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
  6. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: "§ 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,

(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. § 42.

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."

(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen." Wie oben unter Punkt II.

  1. ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 01.12.2015, ergänzt durch das Ergänzungsgutachten vom 13.12.2016, sowie das Sachverständigengutachten des Facharztes für Unfallchirurgie vom 01.12.2016, ergänzt durch das Ergänzungsgutachten vom 10.01.2017, die im Ergebnis auch das bereits von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 19.08.2014, ergänzt durch die Stellungnahme vom 09.09.2014, bestätigen, zu Grunde gelegt, wonach der (Gesamt)Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 30 v. H. beträgt.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  2. ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 01.12.2015, ergänzt durch das Ergänzungsgutachten vom 13.12.2016, sowie das Sachverständigengutachten des Facharztes für Unfallchirurgie vom 01.12.2016, ergänzt durch das Ergänzungsgutachten vom 10.01.2017, die im Ergebnis auch das bereits von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 19.08.2014, ergänzt durch die Stellungnahme vom 09.09.2014, bestätigen, zu Grunde gelegt, wonach der (Gesamt)Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 30 v. H. beträgt. Was das wiederholte Vorbringen der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin betrifft, wie oberflächlich der unfallchirurgische Sachverständige die Angelegenheit beurteilt und bearbeitet habe, sei unter anderem auch daraus ersichtlich, dass er feststelle, dass die Aussage der Beschwerdeführerin, die Versorgung eines Gelenkes mit einer Endoprothese würde den Grad der Behinderung um 10 % erhöhen, falsch sei, der Sachverständige irre hier jedoch erheblich, hätte sich der Sachverständige einmal mit der Anlage der Einschätzungsverordnung sorgfältig und gründlich auseinandergesetzt, so wäre ihm bekannt, dass zum Teilbereich "Kniegelenk" einleitend zu den verschiedenen Prozentsätzen des GdB ausdrücklich festgehalten werde, dass bei Versorgung mit Endoprothesen (einseitig oder beidseitig) der Einschätzungswert um 10 % erhöht wird, aus diesem Grund werde beantragt, dass eine weitere, gründliche exakte Untersuchung durch einen anderen Sachverständigen erfolgen solle, um die tatsächliche Funktionseinschränkung korrekt zu ermitteln, so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass die Stammfassung der Anlage der Einschätzungsverordnung, BGBL. II Nr. 261/2010, mit der Novelle BGBL. II Nr. 251/2012 geändert wurde. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin lässt unberücksichtigt, dass im Zuge dieser Änderung der Anlage der Einschätzungsverordnung nach der Positionsnummer 02.05.17 und vor der Positionsnummer 02.05.18 im Rahmen der Definition der Funktionseinschränkungen des Kniegelenkes die Wortfolge "Bei Versorgung mit Endoprothesen (einseitig oder beidseitig) wird der Einschätzungswert um 10 % erhöht." aufgehoben wurde und daher der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte "Endoprothesenzuschlag" von 10 % für die im September 2013 erhaltene Knietotalendoprothese nicht zusteht, worauf der unfallchirurgische Sachverständige im Rahmen seiner Stellungnahmen auch hinwies. Die diesbezüglichen Anwürfe der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gegenüber dem begutachtenden medizinischen Sachverständigen gehen daher - bei der von der Beschwerdeführerin geforderten sorgfältigen und gründlichen Auseinandersetzung mit der Anlage der Einschätzungsverordnung - ins Leere, weshalb sich auch die hauptsächlich in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin aufgestellte Behauptung einer oberflächlichen Beurteilung und Bearbeitung durch den medizinischen Sachverständigen, mündend in den Antrag auf "eine weitere, gründliche exakte Untersuchung durch einen anderen Sachverständigen", als unzutreffend erweist.Was das wiederholte Vorbringen der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin betrifft, wie oberflächlich der unfallchirurgische Sachverständige die Angelegenheit beurteilt und bearbeitet habe, sei unter anderem auch daraus ersichtlich, dass er feststelle, dass die Aussage der Beschwerdeführerin, die Versorgung eines Gelenkes mit einer Endoprothese würde den Grad der Behinderung um 10 % erhöhen, falsch sei, der Sachverständige irre hier jedoch erheblich, hätte sich der Sachverständige einmal mit der Anlage der Einschätzungsverordnung sorgfältig und gründlich auseinandergesetzt, so wäre ihm bekannt, dass zum Teilbereich "Kniegelenk" einleitend zu den verschiedenen Prozentsätzen des GdB ausdrücklich festgehalten werde, dass bei Versorgung mit Endoprothesen (einseitig oder beidseitig) der Einschätzungswert um 10 % erhöht wird, aus diesem Grund werde beantragt, dass eine weitere, gründliche exakte Untersuchung durch einen anderen Sachverständigen erfolgen solle, um die tatsächliche Funktionseinschränkung korrekt zu ermitteln, so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass die Stammfassung der Anlage der Einschätzungsverordnung, BGBL. römisch zwei Nr. 261 aus 2010,, mit der Novelle BGBL. römisch zwei Nr. 251 aus 2012, geändert wurde. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin lässt unberücksichtigt, dass im Zuge dieser Änderung der Anlage der Einschätzungsverordnung nach der Positionsnummer 02.05.17 und vor der Positionsnummer 02.05.18 im Rahmen der Definition der Funktionseinschränkungen des Kniegelenkes die Wortfolge "Bei Versorgung mit Endoprothesen (einseitig oder beidseitig) wird der Einschätzungswert um 10 % erhöht." aufgehoben wurde und daher der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte "Endoprothesenzuschlag" von 10 % für die im September 2013 erhaltene Knietotalendoprothese nicht zusteht, worauf der unfallchirurgische Sachverständige im Rahmen seiner Stellungnahmen auch hinwies. Die diesbezüglichen Anwürfe der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gegenüber dem begutachtenden medizinischen Sachverständigen gehen daher - bei der von der Beschwerdeführerin geforderten sorgfältigen und gründlichen Auseinandersetzung mit der Anlage der Einschätzungsverordnung - ins Leere, weshalb sich auch die hauptsächlich in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin aufgestellte Behauptung einer oberflächlichen Beurteilung und Bearbeitung durch den medizinischen Sachverständigen, mündend in den Antrag auf "eine weitere, gründliche exakte Untersuchung durch einen anderen Sachverständigen", als unzutreffend erweist. Insoweit die Beschwerdeführerin anklingen lässt, sich dadurch in Rechten verletzt zu fühlen, dass ihre dem Fachbereich der Orthopädie zuzuordnenden Leiden wie der Gesundheitszustand hinsichtlich des linken Knies "lediglich" durch einen Facharzt für Unfallchirurgie untersucht worden seien, so ist sie zunächst darauf hinzuweisen, dass kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Abgesehen davon aber tragen Unfallchirurgie-Spezialisten in der Regel die Bezeichnung Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie. Hierfür müssen die angehenden Ärzte für Unfallchirurgie eine entsprechende Weiterbildung über mindestens sechs Jahre absolviert haben. Dabei eignen sich die Unfallchirurgie-Spezialisten fundierte Kenntnisse auf den Gebieten der orthopädischen Chirurgie und Traumatologie an. Die Unfallchirurgie ist ein medizinisches Spezialgebiet, das sich mit der chirurgischen Behandlung von verunglückten Patienten befasst, hierzu gehören Schwerstverletzte, Arbeitsunfälle – wie im Fall der Beschwerdeführerin vorgebracht -, Freizeitunfälle und Sportunfälle. Die Unfallchirurgie ist durch die Fokussierung auf Trauma im Bereich des Bewegungsapparats (Knochen, Sehnen, Bänder, Muskeln) eng mit der Orthopädie und der Traumatologie verknüpft, weshalb die Versorgung der Patienten häufig an spezialisierten Kliniken für Unfallchirurgie, Orthopädie und Traumatologie und/oder durch Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie erfolgt. Das von der Beschwerdeführerin im Ergebnis zum Ausdruck gebrachte Missfallen, ihre orthopädischen Leiden seien von einem fachunkundigen Sachverständigen begutachtet worden, erweist sich daher als unbegründet. Wie bereits erwähnt, entsprechen die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden und der von der Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen, den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Was das Vorbringen in der Beschwerde bzw. in den ergänzenden Stellungnahmen betrifft, die Beschwerdeführerin habe mehrfache Knieoperationen und die damit verbundenen jahrelangen Schmerzen gehabt, so ist sie darauf hinzuweisen, dass nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung die Feststellung und Einschätzung aktuell vorliegender, nicht nur vorübergehender - also für einen Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten bestehender - Funktionsbeeinträchtigungen, deren Schwere und deren Auswirkungen entscheidungsrelevant ist, grundsätzlich aber nicht eine historische Betrachtung von Krankheitsverläufen. Insoweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde und in den ergänzenden Stellungnahmen zum Ausdruck zu bringen versucht, durch die Implantation der Knietotalendoprothese links habe sich ihre diesbezügliche Funktionsbeeinträchtigung nicht verbessert, sondern vielmehr verschlechtert, so lässt sich ein solches Vorbringen auf Grundlage der Untersuchungsergebnisse durch den unfallchirurgischen Sachverständigen und der damit im Zusammenhang stehenden festgestellten Beweglichkeitswerte des linken Kniegelenkes (Knie links 0-0-100) nicht objektivieren. Dass sich durch die Implantation der Knietotalendoprothese links im September 2013, die ihrem Zweck nach ja gerade der Verbesserung des Leidenszustandes dient, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin tatsächlich maßgeblich verschlechtert oder jedenfalls nicht verbessert hätte, etwa weil die Operation völlig fehlgeschlagen sei, ergibt sich nicht aus den von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen und stünde eine solche Annahme auch im Gegensatz zu den Ergebnissen der eingeholten unfallchirurgischen Sachverständigengutachten. So führte der Facharzt für Unfallchirurgie in seinem Sachverständigengutachten vom 01.12.2015 u. a. aus, nach Implantation einer Knietotalendoprothese links im September 2013 mit gutem operativem Ergebnis sei es zu einer wesentlichen Besserung gekommen. Die Beugefähigkeit überschreite den Winkel von 90°, am linken Bein bestehe nur gering Muskelverschmächtigung als Zeichen einer Gebrauchsminderung. Es seien keine Gehilfen erforderlich, das Gangbild ist nur gering links hinkend. In der ergänzenden Stellungnahme vom 10.01.2017 führte der medizinische Sachverständige aus, eine relevante schmerzbedingte Gebrauchsminderung des linken Beins sei auf Grund einer nur geringen Muskelverschmächtigung auszuschließen. Der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden funktionsbedingten Einschränkung durch die Knietotalendoprothese links ist mit der Einstufung dieser Funktionseinschränkung unter der Positionsnummer 02.05.20 der Anlage der Einschätzungsverordnung ("Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig, Streckung/Beugung 0-10-90°, fixer Rahmensatz 30 %") wegen objektivierter Verbesserung des Leidenszustandes auf Grund der Implantation der Knietotalendoprothese - im Vergleich zum Leidenszustand im Zeitpunkt des mit Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom 05.09.2012 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nach dem BEinstG, in dem der Grad der Behinderung ausgehend von einer Einstufung des führenden Knieleidens ("Zustand nach Kreuzbandersatzplastik linkes Kniegelenk") unter der Positionsnummer 02.05.22 noch mit 40 v.H. bewertet worden war - korrekt Rechnung getragen. Bezüglich der als Leiden 2 festgestellten neurotischen Störung, eingestuft unter der Positionsnummer 03.05.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v.H., wird auf obige, im Rahmen der Beweiswürdigung getätigte Ausführungen verwiesen. Im Hinblick auf die weiteren festgestellten und der Entscheidung zu Grunde gelegten Funktionsbeeinträchtigungen tätigte die Beschwerdeführerin kein ausreichend konkretes Vorbringen. Die Herabsetzung des (Einzel)Grades der Behinderung des führenden Leidens 1 von 40 v.H. auf 30 v.H. wegen zwischenzeitlich eingetretener Verbesserung des diesbezüglichen Leidenszustandes führt in weiterer Konsequenz aber auch zu einer Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung. Die der Entscheidung zu Grunde gelegten medizinischen Sachverständigengutachten sind auch auch nicht zu beanstanden, wenn sie im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sehen.Die Herabsetzung des (Einzel)Grades der Behinderung des führenden Leidens 1 von 40 v.H. auf 30 v.H. wegen zwischenzeitlich eingetretener Verbesserung des diesbezüglichen Leidenszustandes führt in weiterer Konsequenz aber auch zu einer Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung. Die der Entscheidung zu Grunde gelegten medizinischen Sachverständigengutachten sind auch auch nicht zu beanstanden, wenn sie im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sehen. Die Beschwerdeführerin ist, wie bereits erwähnt, diesen medizinischen Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin ist, wie bereits erwähnt, diesen medizinischen Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Was den von der Beschwerdeführerin ihrer Stellungnahme vom 28.03.2017 beigelegten Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt PVA vom 19.04.2016 (von dem die Beschwerdeführerin lediglich die Seiten 1 und 3 vorlegte, nicht aber die Seite 2 mit der eigentlichen Begründung), mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin vom 01.09.2015 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension abgelehnt wird, weil Berufsunfähigkeit nicht dauerhaft vorliegt, mit dem aber auch festgestellt wurde, dass vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von voraussichtlich mindestens sechs Monaten ab 01.092015 vorliegt, daher bestehe ab 01.09.2015 für die weitere Dauer der vorübergehenden Berufsunfähigkeit Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung, sowie das Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt PVA an die Beschwerdeführerin vom 22.03.2017, mit dem die Beschwerdeführerin darüber informiert wird, dass die Wiederbegutachtung ergeben habe, dass keine kalkülsrelevante Änderung ihres Gesundheitszustandes eingetreten sei und daher vorübergehende Berufsunfähigkeit weiterhin vorliege, betrifft, so führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21.09.2010, Zl. 2007/11/0228, aus, dass die Ausstellung eines Behindertenpasses durch das Bundessozialamt (nunmehr Sozialministeriumservice) nach § 40 Abs. 1 BBG 1990 nur dann in Betracht kommt, wenn ein Grad der Behinderung oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v.H. vorliegt, und zwar zusätzlich zu den in Z. 1 bis 5 genannten Voraussetzungen. Dies ergibt sich nicht nur aus dem insoweit klaren Wortlaut des § 40 Abs. 1 BBG 1990, sondern auch aus der (in diesem Erkenntnis wiedergegebenen) Entstehungsgeschichte. Der Umstand allein, dass ein Beschwerdeführer nach bundesgesetzlichen Vorschriften eine Geldleistung iSd. § 40 Abs. 1 Z. 2 BBG 1990 bezieht, reicht für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht aus.Was den von der Beschwerdeführerin ihrer Stellungnahme vom 28.03.2017 beigelegten Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt PVA vom 19.04.2016 (von dem die Beschwerdeführerin lediglich die Seiten 1 und 3 vorlegte, nicht aber die Seite 2 mit der eigentlichen Begründung), mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin vom 01.09.2015 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension abgelehnt wird, weil Berufsunfähigkeit nicht dauerhaft vorliegt, mit dem aber auch festgestellt wurde, dass vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von voraussichtlich mindestens sechs Monaten ab 01.092015 vorliegt, daher bestehe ab 01.09.2015 für die weitere Dauer der vorübergehenden Berufsunfähigkeit Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung, sowie das Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt PVA an die Beschwerdeführerin vom 22.03.2017, mit dem die Beschwerdeführerin darüber informiert wird, dass die Wiederbegutachtung ergeben habe, dass keine kalkülsrelevante Änderung ihres Gesundheitszustandes eingetreten sei und daher vorübergehende Berufsunfähigkeit weiterhin vorliege, betrifft, so führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21.09.2010, Zl. 2007/11/0228, aus, dass die Ausstellung eines Behindertenpasses durch das Bundessozialamt (nunmehr Sozialministeriumservice) nach Paragraph 40, Absatz eins, BBG 1990 nur dann in Betracht kommt, wenn ein Grad der Behinderung oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v.H. vorliegt, und zwar zusätzlich zu den in Ziffer eins bis 5 genannten Voraussetzungen. Dies ergibt sich nicht nur aus dem insoweit klaren Wortlaut des Paragraph 40, Absatz eins, BBG 1990, sondern auch aus der (in diesem Erkenntnis wiedergegebenen) Entstehungsgeschichte. Der Umstand allein, dass ein Beschwerdeführer nach bundesgesetzlichen Vorschriften eine Geldleistung iSd. Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, BBG 1990 bezieht, reicht für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht aus. Die Beschwerdeführerin kann sich aber auf keinen Bescheid bzw. kein Urteil berufen, in dem der Grad ihrer Behinderung oder eine Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit von wenigstens 50 v.H. festgestellt worden wäre. Der von ihr in Fragmenten vorgelegte Bescheid vom 19.04.2016, wonach ihr für die weitere Dauer der Berufsunfähigkeit Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung zusteht, ist dafür nicht geeignet, weil es nach den in diesem Bescheid genannten Bestimmungen des ASVG weder auf einen Grad der Behinderung von 50 v.H. noch auf eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. ankommt. Umgekehrt sind die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen von vorübergehender Berufsunfähigkeit auszugehen ist, nicht mit denjenigen ident, bei deren Vorliegen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 v.H. iSd. § 40 Abs. 1 BBG 1990 vorliegt, weshalb auch vorübergehende Berufsunfähigkeit nicht zwingend dazu führt, dass ein Grad der Behinderung iSd. BBG 1990 von wenigstens 50 % vorliegt. Es liegen daher die Voraussetzungen für eine Einschätzung des Grades der Behinderung vor.Die Beschwerdeführerin kann sich aber auf keinen Bescheid bzw. kein Urteil berufen, in dem der Grad ihrer Behinderung oder eine Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit von wenigstens 50 v.H. festgestellt worden wäre. Der von ihr in Fragmenten vorgelegte Bescheid vom 19.04.2016, wonach ihr für die weitere Dauer der Berufsunfähigkeit Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung zusteht, ist dafür nicht geeignet, weil es nach den in diesem Bescheid genannten Bestimmungen des ASVG weder auf einen Grad der Behinderung von 50 v.H. noch auf eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. ankommt. Umgekehrt sind die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen von vorübergehender Berufsunfähigkeit auszugehen ist, nicht mit denjenigen ident, bei deren Vorliegen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 v.H. iSd. Paragraph 40, Absatz eins, BBG 1990 vorliegt, weshalb auch vorübergehende Berufsunfähigkeit nicht zwingend dazu führt, dass ein Grad der Behinderung iSd. BBG 1990 von wenigstens 50 % vorliegt. Es liegen daher die Voraussetzungen für eine Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses

§ 40Abs.

1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung ärztlicher Sachverständiger geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtensgeklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung ärztlicher Sachverständiger geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtensgeklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W207.2016247.1.00

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