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{'item': 'W207 2105720-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2017 GeschäftszahlW207 2105720-1 SpruchW207 2105720-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWAR

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 24.07.2009 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge entsprechend der nunmehrigen Kurzbezeichnung als Sozialministeriumservice oder belangte Behörde bezeichnet) erstmals einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG). Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.10.2009 wurde der am 24.07.2009 eingelangte Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Festgestellt wurde damals Grad der Behinderung von 40 v.H.Der Beschwerdeführer stellte am 24.07.2009 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge entsprechend der nunmehrigen Kurzbezeichnung als Sozialministeriumservice oder belangte Behörde bezeichnet) erstmals einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG). Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.10.2009 wurde der am 24.07.2009 eingelangte Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Festgestellt wurde damals Grad der Behinderung von 40 v.H. Am 10.05.2013 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz. Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 17.09.2013 wurde auf Grund des am 10.05.2013 eingelangten Antrages festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 10.05.2013 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung betrage 50 v.H. Dies erfolgte auf Grundlage eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 19.06.2013 auf Grundlage der Bestimmungen der Richtsatzverordnung, in dem Folgendes - hier auszugsweise wiedergegeben - ausgeführt wurde: Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 19.06.2013: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Pos.Nr. GdB % 1 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit Zustand nach Operation eines Bandscheibenvorfalles L5/S1 191 40 2 Bluthochdruck 323 20 3 Folgezustand nach Unterschenkelfraktur rechts 134 30 ... Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Ad

  1. Unterer Rahmensatzwert entsprechend den radiologischen und morphologischen Veränderungen mit mittelgradiger Funktionsminderung samt intermittierender Nervenwurzelreizzustände ohne motorische Ausfallsymptomatik. Ad
  2. Unterer Rahmensatzwert, der leichte Druckregulationsstörung ohne erkennbare Folgeschäden. Ad
  3. Unterer Rahmensatzwert, da mäßiggradige Funktionsminderung Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 3 [X] erhöht um 1 Stufe(n) Begründung: Grad der Behinderung des führenden Leidens 1 wird aufgrund der wechselseitigen negativen Beeinflussung durch das Leiden 3 um eine Stufe angehoben. Zwischen dem Leiden 1 und im dem Leiden 2 besteht keine wechselseitig negative Beeinflussung. ..... Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: 2012 Eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitpunkt hinaus ist nicht möglich. ... [X] Nachuntersuchung Oktober 2014, weil unter laufender physikalischer Therapie eine Besserung des Folgezustandes nach Unterschenkelfraktur rechts zu rechnen ist. Die / Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb [X] geeignet ..." Am 07.10.2013 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Am 15.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde ein bis 31.10.2014 befristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt. Die belangte Behörde holte im Jahr 2014 - wie im Sachverständigengutachten vom 19.06.2013 festgehalten - im Rahmen einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung ein Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin, der bereits das Gutachten vom 19.06.2013 erstellt hatte, vom 03.11.2014 - nunmehr unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung - ein, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde: ".... Anamnese : Vorerkrankung: siehe Vorgutachten Zwischenanamnese: Zustand nach ausgeheilter Pericarditis Derzeitige Beschwerden: AW berichtet über eine Besserung der Beschwerdesymptomatik. Er habe noch gelegentliche Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule. Er habe weiters auch Schmerzen im rechten Sprunggelenk bei Zustand nach Unterschenkelfraktur rechts. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel Carvedilol Sozialanamnese: Berufsanamnese: laufend als Schlosser tätig Sozialanamnese: verheiratet, 2 Kinder, bewohnt ein Einfamilienhaus Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): +Befundbericht Dr. XXXX, FAf. Innere Medizin, vom 18.7.14: (Abi. 61)+Befundbericht Dr. römisch 40 , FAf. Innere Medizin, vom 18.7.14: (Abi. 61) Dg: Kontrolle bei Perikarditis, art. Hypertonie Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: normal Größe: 186 cm Gewicht: 81 kg Blutdruck: 120/70 Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: 39-jähriger Mann Caput: Seh- und Hörvermögen unauff., Visus mit Brille korrigiert, Rachen bland, Gebiß: eigene Zähne Collum: keine vergrößerten LK tastbar Thorax; symmetrisch Cor; HT rein, rhythm., normofrequent, Pulmo: VA bds, keine Ruhe- oder Belastungsdyspnoe Abdomen: BD im TN, Hepar am RB, Lien nicht tastbar, DG rege, keine Inkontinenzversorgung, WS; linkskonvexe Skoliose, FBA 20 cm, HWS: Rotationsbeweglichkeit endlagig, BWS: Seitbeweglichkeit max. 40°, Rückneigung max. 20°, Laseque beidseits negativ, blande Narben im Bereich der Lendenwirbelsäule OE: Schultern bds: Abduktion endlagig, Schürzen- und Nackengriff möglich, Ellbogengelenke klinisch unauff., Fingergelenke frei beweglich, Faustschluss vollständig, erhaltene Fingerfertigkeit, UE: rechter Unterschenkel: blande Narbe, keine wesentliche Rötung, Schwellung oder Überwärmung, Dorsalflexionsbewegung zur Hälfte vermindert Varizen: bds. keine, Ödeme: bds. keine Gesamtmobilität - Gangbild: Gehen erfolgt frei und ohne Hilfsmittel Psycho(patho)logischer Status: Status psychicus: klar, voll orientiert, Denk- und Merkvermögen nicht eingeschränkt, Stimmungslage ausgeglichen ohne Antriebsminderung Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB % 1 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit Zustand nach Operation eines Bandscheibenvorfalls L5/S1 Unterer Rahmensatzwert entsprechend den radiologischen und morphologischen Veränderungen mit mäßiggradiger Funktionsminderung ohne Nervenwurzelreizzustände oder motorische Ausfallssymptomatik, 02.01.02 30 2 Folgezustand nach Unterschenkelfraktur rechts Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatzwert, da mittelgradige Funktionseinschränkung. 02.05.32 30 3 Bluthochdruck Fixer Richtsatzwert 05.01.02 20 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Grad der Behinderung des führenden Leidens 1 wird aufgrund der wechselseitig negativen Beeinflussung durch die Leiden 2 und 3 um eine Stufe angehoben. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: +ausgeheilte Perikarditis - Herzbeutelentzündung Stellungnahme zu Vorgutachten: Im Vergleich zum Vorgutachten vom 19.6.2013 (Abl. 40-46) ist eine Besserung der Funktionseinschränkung und Beschwerdesymptomatik bei Zustand nach Bandscheibenoperation L5/S1 feststellbar, sodass der Grad der Behinderung zu vermindern war. Die übrigen Leiden liegen unverändert vor. Die ausgeheilte Herzbeutelentzündung erreicht keinen Grad der Behinderung. (Abl. 61) Aufgrund der Besserung des führenden Leidens 1 war der Gesamtgrad der Behinderung zu vermindern. X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand ? Nachuntersuchung Begründung: Die / Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem fntegrativen Betrieb X geeignetrömisch zehn geeignet Aufgrund der vorliegenden Befunde ist eine rückwirkende Bestätigung des Grades der Behinderung ab 2014 möglich ..." Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.01.2015 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines eingeräumten Parteiengehörs das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens, basierend auf einer amtswegigen Nachprüfung des Grades der Behinderung, zu Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte nicht bei der belangten Behörde ein. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.02.2015 wurde unter dem Betreff "Aberkennung der Begünstigteneigenschaft; Besserung der Funktionsbeeinträchtigungen" ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer mit einem - auf Grundlage der Einschätzungsverordnung eingeschätzten - Grad der Behinderung von 40 v. H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Ausmaßes der Behinderung durchgeführt worden sei, wonach der Grad der Behinderung nunmehr 40 v.H. betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Beweisverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Da eine Stellungnahme bis zum angegebenen Zeitpunkt nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Mit Schreiben vom 02.02.2015 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, entgegen der Ansicht des Sozialministeriumservice sei in den letzten 1,5 Jahren weder eine Besserung der Funktionseinschränkungen noch der Beschwerdesymptomatik eingetreten. Der Beschwerdeführer leide weiterhin an intermittierenden Nervenwurzelreizzuständen. Im damaligen Feststellungverfahren aus dem Jahr 2013 sei eine Nachuntersuchung für Oktober 2014 auch nur angeregt worden, weil unter laufender physikalischer Therapie eine Besserung des Folgezustandes nach Unterschenkelfraktur eintreten könne. Der damalige untersuchende Arzt sei daher davon ausgegangen, dass sich das Wirbelsäulenleiden gar nicht mehr bessern könne, da die Operation bereits im Jahr 2009 stattgefunden habe. Der Grad der Behinderung (gemeint: des führenden Leidens 1) wäre daher weiterhin mit zumindest 40 v.H. festzustellen gewesen, der Gesamtgrad der Behinderung mit 50 v.H. Beantragt wurde die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Neurologie und der Orthopädie. Im Rahmen mehrerer ergänzender Eingaben - das gegenständliche Beschwerdeverfahren unterliegt nicht der Neuerungsbeschränkung des § 19 Abs. 1 BEinstG - legte der Beschwerdeführer ein weiteres umfassendes Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.Mit Schreiben vom 02.02.2015 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, entgegen der Ansicht des Sozialministeriumservice sei in den letzten 1,5 Jahren weder eine Besserung der Funktionseinschränkungen noch der Beschwerdesymptomatik eingetreten. Der Beschwerdeführer leide weiterhin an intermittierenden Nervenwurzelreizzuständen. Im damaligen Feststellungverfahren aus dem Jahr 2013 sei eine Nachuntersuchung für Oktober 2014 auch nur angeregt worden, weil unter laufender physikalischer Therapie eine Besserung des Folgezustandes nach Unterschenkelfraktur eintreten könne. Der damalige untersuchende Arzt sei daher davon ausgegangen, dass sich das Wirbelsäulenleiden gar nicht mehr bessern könne, da die Operation bereits im Jahr 2009 stattgefunden habe. Der Grad der Behinderung (gemeint: des führenden Leidens 1) wäre daher weiterhin mit zumindest 40 v.H. festzustellen gewesen, der Gesamtgrad der Behinderung mit 50 v.H. Beantragt wurde die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Neurologie und der Orthopädie. Im Rahmen mehrerer ergänzender Eingaben - das gegenständliche Beschwerdeverfahren unterliegt nicht der Neuerungsbeschränkung des Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG - legte der Beschwerdeführer ein weiteres umfassendes Konvolut an medizinischen Unterlagen vor. Das Bundesverwaltungsgericht holte auf Grundlage des Beschwerdevorbringens sowie der vorgelegten medizinischen Unterlagen ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und für Unfallchirurgie ein. In diesem Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie und für Unfallchirurgie vom 28.12.2016 wurde, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.12.2016, Folgendes - hierin den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt: Anamnese : Der Antragswerber hat eine Beschwerde gegen das Ergebnis des letzten Gutachtens eingereicht (siehe Abl. 74 - 76). Die Voranamnese darf als bekannt vorausgesetzt werden (siehe Abl. 63, und Abi. 40). Seit der letzten Begutachtung gibt der Beschwerdeführer eine Aggravierung der Wirbelsäulenbeschwerden an, wobei Begutachtungen an der Neurolog. Abteilung im Krankenhaus XXXX (Abl. 77/5), und an der Orthopäd. Abteilung im XXXX(Abl. 77/6) erfolgten. Desweiteren war ein stationärer Aufnahme zur Schmerztherapie vom 02.02.bis 12.02.2016 an der Neurolog. Abteilung im KH XXXX notwendig (siehe Abi. 77/15 - 17).Seit der letzten Begutachtung gibt der Beschwerdeführer eine Aggravierung der Wirbelsäulenbeschwerden an, wobei Begutachtungen an der Neurolog. Abteilung im Krankenhaus römisch 40 (Abl. 77/5), und an der Orthopäd. Abteilung im XXXX(Abl. 77/6) erfolgten. Desweiteren war ein stationärer Aufnahme zur Schmerztherapie vom 02.02.bis 12.02.2016 an der Neurolog. Abteilung im KH römisch 40 notwendig (siehe Abi. 77/15 - 17). Weiters folgte ein stationärer Aufenthalt zur Rehabilitation in XXXX vom 09.
  4. - 06.06.2016 (siehe Abl. 77/20 - 31).Weiters folgte ein stationärer Aufenthalt zur Rehabilitation in römisch 40 vom 09.
  5. - 06.06.2016 (siehe Abl. 77/20 - 31). Derzeitige Beschwerden: Der Antragswerber gibt einerseits Dauerschmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule an, welche insbesondere bewegungsabhängig eine Verschlechterungstendenz zeigen. Zudem besteht ein Steifigkeitsgefühl im Bereich der unteren Extremitäten, insbesondere rechts, welches insbesondere morgens nach dem Aufstehen, im Sinne von Anlaufbeschwerden vorliegt. Desweiteren besteht ein subjektives Schwächegefühl mit fallweise auftretendem Wegknicken der linken unteren Extremität. Seit Februar 2016 läuft eine Hydromorphon-Therapie Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Carvedilol, Magnosolv, Pantoprazol, Seractil, Hydromorphon, wiederholt Physiotherapien Sozialanamnese: Schlosser Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): siehe Auflistung unter Anamnese Diagnose - Zusammenfassung:
  6. Lumboischialgie L5/S1 bei Zustand nach Bandscheiben-OP L5/S1 2009
  7. Zustand nach USCH-Fraktur rechts 2012 (Marknagelentfernung 2013)
  8. Hypertonie Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Status Psychicus: n.e. Größe: 186 cm Gewicht: 82 kg Blutdruck: 140/90 mm/Hg Klinischer Status - Fachstatus: Caput: unauffällig HWS: aktiv und passiv frei, Rechte und linke obere Extremität: Schulter-, Ellbogen- Hand- und Fingergelenke: aktiv und passiv frei, periphere Sens, und DB beider UE zum Untersuchungszeitpunkt o. B. Gebrauchshand: rechts Thorax: unauffällig BWS: achsengerade, nicht klopfdolent Abdomen: weich, indolent LWS: blande OP-Narbe von etwa 4 cm Länge über der unteren LWS, Klopfdolenz im Bereich der gesamten LWS, Ruheschmerz ebendort, bewegungsabhängige Schmerzverschlechterung mit Schmerzausstrahlung in beide Flanken, Fingerbodenabstand: 40 cm, Lasegue bds. bei 60 Grad positiv Becken: stabil Rechte untere Extremität: Blande OP-Narben im Bereich des Kniegelenkes und Unterschenkels nach Marknagel Hüft-,Knie- und Sprunggelenk: aktiv und passiv frei, Zehen-, Spitzen-, Fersenstand: kraftabgeschwächt Dysaesthesien mit Bamstigkeitsgefühl im Dermatom L4 und L5, periphere DB o. B. Linke untere Extremität: Hüft-, Knie-, und Sprunggelenk: aktiv und passiv frei, Zehen-, Spitzen-, Fersenstand: kraftabgeschwächt Bamstigkeitsgefühl im Dermatom L4 und L5, etwas geringer ausgeprägt als links, DB o. B. Beinlänge: seitengleich, Muskulatur der oberen und unteren Extremität: seitengleich ausgebildet Psychopatholog, Status: unauffällig Gesamtmobilität - Gangbild: Angedeutet rechtsbetontes Hinken, Lagewechsel erschwert, An- und Auskleiden verlangsamt Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule bei Zustand nach Operation eines Bandscheibenvorfalles L5/S1 2009 Wahl dieser Position im oberen Rahmensatz, da bei Zustand nach Bandscheibenoperation mit Dauerschmerzen eine hochdosierte Schmerztherapie notwendig ist 02.01.02 40 2 Folgezustand nach Unterschenkelfraktur rechts 2012 Wahl dieser Position eine Stufe unterhalb des oberen Rahmensatzes, da eine mittelgradige Funktion der Einschränkung vorliegt 02.05.32 30 3 Bluthochdruck Fixer Rahmensatz 05.01.02 20 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1, wird aufgrund der ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung durch Leiden 2 und 3 um eine Stufe erhöht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Ausgeheilte Perikarditis: erreicht keinen Grad d. Behinderung da kein Funktionsausfall vorliegt Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum Vorgutachten wird das Wirbelsäulenleiden nunmehr mit 40 v. H. eingeschätzt. Leiden 2 und 3 bleiben unverändert in der Bewertung. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt nunmehr 50 v.H. Fraqeliste lt. BVwG: Ad 1: siehe Diagnoseliste und Liste der Funktionseinschränkung Ad 2: siehe Begründung Gesamtgrad der Behinderung Ad 3: im Vergleich zum Vorgutachten vom 19.06.2013, Abl. 40 - 46 ergibt sich ein in Bezug auf die Einschätzung ein weitgehend deckungsgleicher Befund. Ad 4: der aktuelle Gesamtgrad der Behinderung der nunmehr wieder mit 50 v. H eingeschätzt ist, ist ab 01/2016 anzunehmen. Dies ergibt sich einerseits aus anamnestischen Angaben, andererseits durchAd 4: der aktuelle Gesamtgrad der Behinderung der nunmehr wieder mit 50 v. H eingeschätzt ist, ist ab 01 aus 2016, anzunehmen. Dies ergibt sich einerseits aus anamnestischen Angaben, andererseits durch Objektivierung dieser Angaben durch die vorgelegten Befunde: Abl. 77/5, 77/6, 77/15 - 17, 77/20 -
  9. Ad 5: die vorliegenden Leiden erlauben eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb. Ad 6: den Einwendungen des Beschwerdeführers lt. Abl. 75 wird weitgehend entsprochen. Im Vergleich zur Vorbegutachtung aus dem Jahr 2014 ist nunmehr eine Opioid- Analgetikatherapie etabliert. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Leiden sind ausreichend durch fachärztliche Befunde dokumentiert, siehe Abi. 77/5, 77/6, 77/15 - 17, 77/20 -
  10. Ad 7: Sämtliche angegebenen Befunde in Ablage 77 wurden vidiert, deren Schlüssigkeit anhand der klinischen Untersuchung bestätigt. Das Ergebnis dieser Begutachtung ist in die Bewertung eingeflossen. Ad 8: im Vergleich zum Vorgutachten vom 03.11.2014(Abl. 63-66) ergibt sich als relevante Änderung die Erhöhung der Einschätzung von Leiden 1 auf 40 v.H. und somit die Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auf 50 v.H. Dies ist in einer Verschlechterung des Wirbelsäulenleidens begründet, wobei die Bewertung einerseits durch die vorgelegten fachärztlichen Befunde, andererseits durch den Befund der klinischen Begutachtung erfolgte. Als entscheidendes Kriterium ist die Notwendigkeit der Einstellung der Schmerztherapie auf ein Opioid-Präparat als Dauertherapie zu sehen. Ad 9: das Leiden ist als Dauerzustand einzuschätzen, eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: siehe oben X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand Die Antragstellerin/ Der Antragsteller kann trotz ihrer/seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen. X jarömisch zehn ja ....." Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2017 wurden die Parteien des Verfahrens über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde erstatteten eine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 17.09.2013 wurde auf Grund des am 10.05.2013 eingelangten Antrages des Beschwerdeführers festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 10.05.2013 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung wurde damals 50 v.H. festgestellt. Dies erfolgte unter Zugrundelegung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 19.06.2013 auf Grundlage der Bestimmungen der Richtsatzverordnung, laut dem ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorlag, weil Leiden 1 ("Degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit Zustand nach Operation eines Bandscheibenvorfalles L5/S1, Pos.Nr. 191 der Richtsatzverordnung, GdB 40%") durch Leiden 3 ("Folgezustand nach Unterschenkelfraktur rechts, Pos.Nr. 134, GdB 30%") um eine Stufe erhöht werde, da es sich dabei um ein relevantes Zusatzleiden handle. Eine Nachuntersuchung wurde für Oktober 2014 für notwendig erachtet wegen der Möglichkeit der Besserung des Leidens
  12. Die belangte Behörde leitete im September 2014 von Amts wegen eine Nachuntersuchung ein. Im dabei erstellten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 03.11.2014 wurde die neuerlich als Leiden 1 festgestellte Gesundheitsschädigung "Degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit Zustand nach Operation eines Bandscheibenvorfalles L5/S1" nunmehr der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung zugeordnet und bei Wahl des unteren Rahmensatzes nur mehr ein (Einzel)Grad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt, dies auf Grund der zu diesem Zeitpunkt festgestellten Besserung der Funktionseinschränkung und Beschwerdesymptomatik bei Zustand nach Bandscheibenoperation L5/S1, was sich nach diesem Gutachten auch mindernd auf den Gesamtgrad der Behinderung auswirkte. Festgestellt wird auf Grundlage des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Orthopädie und für Unfallchirurgie vom 28.12.2016, dass sich der zwischenzeitlich, im Zeitpunkt der amtswegigen Einholung des Vorgutachtens vom 03.11.2014 kurzfristig und damit nicht dauerhaft verbessert gewesene Gesundheitszustand wieder dauerhaft verschlechtert hat und dass damit im Ergebnis die im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren auf Grundlage des allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 19.06.2013 als führendes Leiden 1 eingestufte, mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 40 v.H. bewertete Gesundheitsschädigung 1 unverändert geblieben ist, dass diesbezüglich also keine nachhaltige Veränderung des Gesundheitszustandes (daher auch keine dauerhafte Verbesserung) eingetreten ist. Festgestellt wird, dass der Gesamtgrad der Behinderung daher nach wie vor 50 v.H. beträgt. Der Beschwerdeführer gehört daher weiterhin dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Der Beschwerdeführerin ist österreichischer Staatsbürger. Der Beschwerdeführer steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben.
  13. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den bisher ergangenen Bescheiden der belangten Behörde und zu den bisher ergangenen medizinischen Sachverständigengutachten, insbesondere zum Bescheid des Sozialministeriumservice vom 17.09.2013, mit dem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer ab 10.05.2013 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und der Grad der Behinderung 50 v.H. beträgt, sowie zur amtswegigen Einleitung einer Nachuntersuchung gründen sich auf den Akteninhalt. Die Feststellung, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Herabsetzung des Grades der Behinderung nicht auf einer dauerhaften, sondern lediglich auf einer bloß vorübergehend eingetretenen Verbesserung des Gesundheitszustandes in Bezug auf das führende Leiden 1 beruht, dass der Einzelgrad dieser Funktionseinschränkung daher nach wie vor 40 v.H. und dass der Gesamtgrad der Behinderung daher wegen der ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung des Leidens 1 durch Leiden 2 und 3 weiterhin 50 v.H. beträgt, gründet sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte, oben in den wesentlichen Teilen wiedergegebene und nachvollziehbare Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und für Unfallchirurgie vom 28.12.2016, dem die Parteien des Verfahrens nicht entgegengetreten sind. Die österreichische Staatsbürgerschaft ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer im ursprünglichen Verfahren vorgelegten Meldebestätigung, die im Akt der belangten Behörde aufliegt, in der die österreichische Staatsangehörigkeit angeführt wird. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, ergibt sich aus einer durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren) vom 25.10.
  14. Es liegen daher weder diesbezüglich noch sonst Hinweise darauf vor, dass ein Ausschlussgrund im Sinne des § 2 Abs. 2 BEinstG vorliegen würde.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, ergibt sich aus einer durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren) vom 25.10.
  15. Es liegen daher weder diesbezüglich noch sonst Hinweise darauf vor, dass ein Ausschlussgrund im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG vorliegen würde. Dem durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 28.12.2016 ist darüber hinaus auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer infolge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet ist.
  16. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
  17. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. 22/1970 idF BGBl. I 57/2015 (BEinstG), lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt 22 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, (BEinstG), lauten auszugsweise: "Begünstigte Behinderte § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. ...Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. ... ... Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. ... Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH a. eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;a. eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes; b. eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;b. eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes; c. eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;c. eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes; d. in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).d. in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. § 14
(5)Anträge von begünstigten Behinderten (§ 2) auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wegen Änderung des Leidenszustandes sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Feststellung noch kein Jahr verstrichen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend gemacht wird.Paragraph 14,
(5)Anträge von begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wegen Änderung des Leidenszustandes sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Feststellung noch kein Jahr verstrichen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend gemacht wird. § 27
(1a)Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt.Paragraph 27,
(1a)Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des
  1. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt. ..." Wie in den getroffenen Feststellungen und in der Folge in den beweiswürdigenden Ausführungen dargelegt wurde, beruht die von der belangten Behörde vorgenommene Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung von 50 v.H. auf 40 v.H. im gegenständlichen Fall im Ergebnis auf einer bloß vorübergehend eingetretenen und daher nicht nachhaltig gewesenen Verbesserung des Gesundheitszustandes der als führendes Leiden 1 festgestellte Gesundheitsschädigung "Degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit Zustand nach Operation eines Bandscheibenvorfalles L5/S1"(das von einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. auf 30 v.H. herabgesetzt wurde). Daher haben sich seit der Erlassung des rechtskräftigen Bescheides vom 17.09.2013 im von Amts wegen durchgeführten Nachprüfungsverfahrend im Ergebnis keine dauerhaften und damit keine wesentlichen Sachverhaltsänderungen ergeben. Es ist daher keine dauerhafte und damit keine entscheidungsrelevante Änderung des Gesundheitszustandes (im Sinne einer Verbesserung der Funktionsbeeinträchtigung 1 "Degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit Zustand nach Operation eines Bandscheibenvorfalles L5/S1") eingetreten. Der festzustellende Grad der Behinderung beträgt daher nach wie vor 50 v.H., womit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten weiterhin erfüllt sind. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der Grad der Behinderung weiterhin mit 50 v.H. festzusetzen.
  2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
  3. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  4. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen und die Frage der wechselseitigen besonders ungünstigen Leidensbeeinflussung) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen und die Frage der wechselseitigen besonders ungünstigen Leidensbeeinflussung) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W207.2105720.1.00

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