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{'item': 'W207 2121978-1'}

Obsah (5)§ 2Art. 133§ 4§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2017 GeschäftszahlW207 2121978-1 SpruchW207 2121978-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWAR

§ 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinst

G idgF stattgegeben.Der Beschwerde wird

Paragraph 2,, Paragraph 3, sowie Paragraph 14, Absatz eins und 2 BEinstG idgF stattgegeben. Elisabeth DIVOS gehört seit 26.01.2016 dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Der Grad der Behinderung beträgt ab 26.01.2016 50 v. H. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 02.11.2015 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen mit 29.10.2015 datierten Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

§§ 2und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinst

G). Die Beschwerdeführerin legte dabei neben einer Kopie ihres Staatsbürgerschaftsnachweises ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.Die Beschwerdeführerin stellte am 02.11.2015 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen mit 29.10.2015 datierten Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraphen 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG). Die Beschwerdeführerin legte dabei neben einer Kopie ihres Staatsbürgerschaftsnachweises ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 24.01.2014 wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.12.2015 ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt. In diesem Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin vom 09.12.2015 wurde auszugsweise wie folgt ausgeführt: " . Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB% 1 Akne inversa Mittlerer Rahmensatz, da ausgedehnte Narbenbildung 01.01.02 30 2 Seronegative Arthritis unterer Rahmensatz, Bedarfs Schmerz-Medikation ausreichend, dass Cervikalsyndrom mit berücksichtigt. 02.02.02 30 3 Bluthochdruck 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 1 um 1 Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht, Leiden 3 erhöht nicht, da dieses weder Leiden 1 noch Leiden 2 verstärkt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Noduläre Episkleritis, da daraus keine anhaltende Funktionseinschränkung der Sehleistung resultiert " Der Zustand wurde in diesem Gutachten als Dauerzustand eingestuft. Ausgeführt wurde weiters, dass die Untersuchte infolge des Ausmaßes ihrer funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet ist. Mit Bescheid vom 12.01.2016 wies die belangte Behörde den Antrag vom 02.11.2015 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderung ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das ärztliche Begutachtungsverfahren habe einen Grad der Behinderung von 40 v.H. ergeben. Gegen diesen Bescheid vom vom 12.01.2016 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den KOBV, fristgerecht die gegenständliche Beschwerde vom 05.02.2016 an das Bundesverwaltungsgericht, der ein ärztlichen Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Innere Medizin und Hämato-Onkologie vom 26.01."2017" (richtig wohl: 26.01.2016) beigelegt wurde, der unter anderem die Ausführung enthält, bei der Patientin bestehe eine Akne inversa in Kombination mit assoziierter seroneg. Arthritis und brauche diese bezüglich dieser Erkrankung eine dauerimmunsuppressive Therapie mit Slazopyrin und MTX und nicht wie im Gutachten vom 07.12.2015 angeführt eine Bedarfsmedikation. Nachgereicht wurden weitere medizinischen Unterlagen. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte aus Anlass des Beschwerdevorbringens sowie der beigelegten medizinischen Unterlagen die medizinische Sachverständige, die das Sachverständigengutachten vom 09.12.2015 erstattet hatte, um Ergänzung ihres Sachverständigengutachtens, ob die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwendungen sowie die neu vorgelegten medizinischen Beweismittel eine abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung bedingen würden. Im ergänzenden Sachverständigengutachten vom 27.03.2017 führte die allgemeinmedizinische Sachverständige Folgendes aus: "Allgemeinmedizinisches Ergänzungsgutachten Betrifft: Beschwerde Behinderteneinstellungsgesetz Es ergeht der Auftrag, festzustellen, ob die von der Beschwerdeführerin nachträglich vorgelegten Befunde eine abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung bedingen. Vorgutachten: 07.12.2015 Vorgelegte, neue relevante Befunde: 26.01.2017 internistischer Befund, Dg.: Akne inversa mit assoziierter Arthritis, Th.: Dauerimmunsuppressive Therapie (MTX/Ebetrexat) seit 01/2016, Abl.:Dauerimmunsuppressive Therapie (MTX/Ebetrexat) seit 01 aus 2016,, Abl.: 31, 06.07.2016 internistischer Befund: 10/2015 Therapie mit Salazopyrin mit deutlicher Besserung, aber doch alle 3-4 Wochen Schübe, seit 01/16 zusätzlich MTX mit im Verlauf deutlicher Verschlechterung der Akne und ohne wesentlicher Besserung der Gelenksbeschwerden, TNF-Therapie seit 05/16, Abl.: 32/9 und vom 12.10.2106: wegen massivem Schub 10/16 zusätzlich Therapie mit31, 06.07.2016 internistischer Befund: 10 aus 2015, Therapie mit Salazopyrin mit deutlicher Besserung, aber doch alle 3-4 Wochen Schübe, seit 01/16 zusätzlich MTX mit im Verlauf deutlicher Verschlechterung der Akne und ohne wesentlicher Besserung der Gelenksbeschwerden, TNF-Therapie seit 05/16, Abl.: 32/9 und vom 12.10.2106: wegen massivem Schub 10/16 zusätzlich Therapie mit Arava, Abi.: 32/12 Relevante Anamnese: Es besteht eine Akne inversa mit Befall inguinal und axillär, eine seronegative Arthritis, ein Cervikalsyndrom, eine Gonarthrose und Bluthochdruck." AKTENMÄSSIGE BEURTEILUNG Zum Zeitpunkt der der klinischen Untersuchung am 07.12.2015 wurde eine regelmäßige Therapie mit Salazopyrin (entzündungshemmendes Medikament), welches kein immunsuppressivum ist, und eine Bedarfs-Schmerzmedikation angegeben. Aus den vorliegenden Befunden zwischen 02/2016 und 01/2017 geht hervor, dass eine deutliche Verschlechterung der Arthritis zu verzeichnen ist und eine immunsuppressive Therapie mit Ebetrexat 01/2016, wegen Symptomverschlechterung zusätzlich eine TNF* alpha-Hemmer-Therapie mit Humira 05/2016 und mit Arava 10/2016 indiziert ist.Aus den vorliegenden Befunden zwischen 02 aus 2016, und 01 aus 2017, geht hervor, dass eine deutliche Verschlechterung der Arthritis zu verzeichnen ist und eine immunsuppressive Therapie mit Ebetrexat 01 aus 2016,, wegen Symptomverschlechterung zusätzlich eine TNF* alpha-Hemmer-Therapie mit Humira 05 aus 2016, und mit Arava 10 aus 2016, indiziert ist. Anzumerken ist, dass laut Beschwerde Abl.: 29 ein Befund vom 26.01.2016 von Dr. XXXX, wonach verwiesen wird, dass eine dauerimmunsuppressive Therapie erforderlich ist, im Akt nicht vorliegt Es Ist anzunehmen, dass der Befund vom 26.01.2017 gemeint ist Demnach geht hervor, dass eine Immunsuppressiva-Therapie im Jahr 2016 etabliert wurde und nicht 2015.Anzumerken ist, dass laut Beschwerde Abl.: 29 ein Befund vom 26.01.2016 von Dr. römisch 40 , wonach verwiesen wird, dass eine dauerimmunsuppressive Therapie erforderlich ist, im Akt nicht vorliegt Es Ist anzunehmen, dass der Befund vom 26.01.2017 gemeint ist Demnach geht hervor, dass eine Immunsuppressiva-Therapie im Jahr 2016 etabliert wurde und nicht

  1. Unter Berücksichtigung der nun vorliegenden Befunde ist davon auszugehen, dass eine zum Teil therapieresistente maßgebliche Beeinträchtigung durch Arthritisschübe anzunehmen ist und daher Leiden 2 höher einzuschätzen ist: Leiden 1: Seronegative Arthritis Pos.Nr.: 02.02.02 GdB: 40% oberer Rahmensatz bei schubhaftem Verlauf unter immunsuppresslver Therapie Leiden 2: Akne inversa Pos.Nr.: 01.01.02 GdB: 30% mittlerer Rahmensatz, da ausgedehnte Narbenbildung Leiden 3: Bluthochdruck Pos.Nr.: 05.01.01 GdB: 10% Gesamtgrad der Behinderung: 50 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht, Leiden 3 erhöht nicht, da von zu geringer funktioneller Relevanz. Im Vergleich zum Vorgutachten unter Einbeziehung der vorliegenden aktuellen Befunde wird Leiden 1 um 1 Stufe erhöht, Leiden 2 und 3 gleichbleibend, der GesamtGdB wird um 1 Stufe erhöht. Aufgrund der Chronifizierungstendenz ist ein Dauerzustand anzunehmen." Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2017 wurden die Parteien des Verfahrens über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben. Eine Stellungnahme der Parteien des Verfahrens erfolgte nicht. Vielmehr teilte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung dem Bundesverwaltungsgericht am 24.04.2017 telefonisch mit, dass sie zum Parteiengehörsschreiben des Bundesverwaltungsgerichtes keinen Einwand vorbringen werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt ab 26.01.2016 50 v.H. Die Beschwerdeführerin gehört somit seit 26.01.2016 dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß und der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen ergänzenden Sachverständigengutachten vom 27.03.2017 der Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Beschwerdeführerin steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Sie ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.Sie ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben.
  3. Beweiswürdigung: Die österreichische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem im Akt der belangten Behörde in Kopie einliegenden Staatsbürgerschaftsnachweis der Beschwerdeführerin. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und der Grad der Behinderung seit 26.01.2016 50 v.H. beträgt, gründet sich auf das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte allgemeinmedizinische ergänzende Sachverständigengutachten vom 27.03.2017, in dem sich die medizinische Sachverständige nachvollziehbar mit den bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß und deren wechselseitiger Leidensbeeinflussung unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vorgelegten medizinischen Befunden auseinandergesetzt hat. Die allgemeinmedizinische Gutachterin kommt zum Ergebnis, dass aufgrund der durch aktuelle Befunde belegten weiteren und dauerhaften Verschlechterung des vormaligen Leidens 2 ("Seronegative Arthritis", im Verfahren vor der belangten Behörde noch bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H.) diese Funktionseinschränkung als neues führendes Leiden 1 einzustufen ist, weil es nunmehr einer – mit Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Innere Medizin und Hämato-Onkologie vom 26.01."2017" (richtig: 26.01.2016) erstmals objektivierten - dauerimmunsuppressiven Therapie bedarf. Die nunmehrige aktuelle Bewertung dieser im Vorgutachten noch als Leiden 2 geführten Funktionseinschränkung mit einem Einzelgrad der Behinderung von nunmehr 40 v.H. wegen zwischenzeitlich eingetretener Verschlechterung des diesbezüglichen Gesundheitszustandes, erstmals belegt ab 26.01.2016, bewirkt auch eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe auf 50 v.H., da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und Leiden 2 besteht. Dieses ergänzende Sachverständigengutachten vom 27.03.2017 blieb von den Parteien des Verfahrens unbestritten. Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde sind daher den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, entgegengetreten, es wurden kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien; sie werden in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, gründet sich auf einen vom Bundesverwaltungsgericht am 24.04.2017 eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug betreffend die Beschwerdeführerin. Es liegen daher weder diesbezüglich noch sonst Hinweise darauf vor, dass ein Ausschlussgrund im Sinne des § 2 Abs. 2 BEinstG vorliegen würde.Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, gründet sich auf einen vom Bundesverwaltungsgericht am 24.04.2017 eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug betreffend die Beschwerdeführerin. Es liegen daher weder diesbezüglich noch sonst Hinweise darauf vor, dass ein Ausschlussgrund im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG vorliegen würde. Dem durch das Bundesverwaltungsgericht ergänzend eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 27.03.2017 ist darüber hinaus – da es diesbezüglich keine Abweichung zum Vorgutachten gab - auch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin infolge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet ist.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), lauten: "Begünstigte Behinderte § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. BehinderungParagraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.

(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. ." Wie oben unter Punkt II.
  1. ausgeführt, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ergänzenden Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 27.03.2017, dass aufgrund der durch aktuelle Befunde belegten Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Sinne einer zwischenzeitlich eingetretenen Verschlechterung des vormaligen Leidens 2 ("Seronegative Arthrits", im Verfahren vor der belangten Behörde noch bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v. H.) diese Funktionseinschränkung als neues führendes Leiden 1 einzustufen ist. Dieses neue führende Leiden 1 wurde aktuell bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H., was sich auf Grund des ungünstigen wechselseitigen Zusammenwirkens von Leiden 2 mit Leiden 1 auch erhöhend um eine Stufe auf den Gesamtgrad der Behinderung auswirkt und dieser somit aktuell 50 v.H. beträgt.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  2. ausgeführt, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ergänzenden Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 27.03.2017, dass aufgrund der durch aktuelle Befunde belegten Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Sinne einer zwischenzeitlich eingetretenen Verschlechterung des vormaligen Leidens 2 ("Seronegative Arthrits", im Verfahren vor der belangten Behörde noch bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v. H.) diese Funktionseinschränkung als neues führendes Leiden 1 einzustufen ist. Dieses neue führende Leiden 1 wurde aktuell bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H., was sich auf Grund des ungünstigen wechselseitigen Zusammenwirkens von Leiden 2 mit Leiden 1 auch erhöhend um eine Stufe auf den Gesamtgrad der Behinderung auswirkt und dieser somit aktuell 50 v.H. beträgt. In diesem ergänzenden Gutachten wird unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde erstatteten Einwendungen und vorgelegten Befunde auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Parteien des Verfahrens sind dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ergänzenden Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Die Parteien des Verfahrens sind dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ergänzenden Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Der Gesamt-Behinderungsgrad von nunmehr 50 v.H. ist ab 26.01.2016 anzunehmen, da ab diesem Zeitpunkt die seit der Antragstellung erfolgte Verschlechterung des Leidenszustandes frühestens objektiviert ist durch den von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde vorgelegten ärztlichen Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Innere Medizin und Hämato-Onkologie vom 26.01.
  3. Die Begünstigungen des Behinderteneinstellungsgesetzes können daher nicht bereits mit dem Tag des Einlangens des Antrages auf Feststellung der Begünstigteneigenschaft wirksam werden.

§ 2Abs. 1 BEinst

G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes – bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen - österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.

Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes – bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen - österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Im Beschwerdefall sind Ausschlussgründe

§ 2Abs. 2 BEinst

G nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin, steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und ist in der Lage, zumindest eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11 BEinstG) auszuüben.Im Beschwerdefall sind Ausschlussgründe

Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin, steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und ist in der Lage, zumindest eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11, BEinstG) auszuüben. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, gegeben.Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, gegeben. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen und die Frage der wechselseitigen besonders ungünstigen Leidensbeeinflussung) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG – trotz in der Beschwerde gestellten Antrages - nicht entgegen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen und die Frage der wechselseitigen besonders ungünstigen Leidensbeeinflussung) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG – trotz in der Beschwerde gestellten Antrages - nicht entgegen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W207.2121978.1.00

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