Obsah (11)
§ 28Art. 133§ 29b§ 14§ 6§ 45§ 17Art. 130§ 56§ 46§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2017 GeschäftszahlW207 2128495-1 SpruchW207 2128495-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vo
§ 28Abs. 3, 2. Satz Vw
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin stellte am 17.02.2016 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) einen mit 13.02.2016 datierten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, dies verbunden mit einem Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises
§ 29bSt
VO, der von der belangten Behörde (auch) als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gewertet wurde. Sie legte neben einer Kopie eines Meldezettels, aus dem sich ein Wohnsitz in Österreich ergibt, und einem am 12.01.1993 von der BezirkshauptmannschaftXXXX ausgestellten Ausweis
§§ 29bSt
VO diverse medizinische Befunde vor.Die Beschwerdeführerin stellte am 17.02.2016 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) einen mit 13.02.2016 datierten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, dies verbunden mit einem Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises
Paragraph 29 b, StVO, der von der belangten Behörde (auch) als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gewertet wurde. Sie legte neben einer Kopie eines Meldezettels, aus dem sich ein Wohnsitz in Österreich ergibt, und einem am 12.01.1993 von der BezirkshauptmannschaftXXXX ausgestellten Ausweis
Paragraphen 29 b, StVO diverse medizinische Befunde vor. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung in Auftrag. Im auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden Sachverständigengutachten vom 19.05.2016 wurde – nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag – Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben, ausgeführt: "Anamnese : Zustand nach AE; CHE ungefähr 1980 Zustand nach Umstellungsosteotomie rechtes Kniegelenk 1992 Zustand nach Diskusprolaps C6/C7 mit Myelonkompression , Mikrochirurgische Diskusextraktion und ossäre Dekompression 2000 (ABF , Pina Cage) 2001 wegen ventraler Implantatluxation erneute WS-Operation cerviacal: Narbenlösung, Implantatentfernung Zustand nach eitriger Cholangitis (Stenosierende Papillitis mit Duodenaldivertikel und Fehlmündung des Ductus choledochus sowie des Ductus pancreaticus) ; Trandsduodenale Papillotomie, Operation des Duodenaldivertikefs sowie Choleduchusexploration und Resektion des distalen Cystikus 2007 Zustand nach Varizenoperation (Crossektomie, Stripping) links 2009 Zustand nach ERCP 2010 (Sludge) Zustand nach Arthroskopie rechtes Kniegelenk (Meniskusläsion, Knorpelglättung, Lipomentfernung) 2011 Zustand nach laparoskopischer Hiatoplastik und Fundoplicatio nach Toupet bei Refluxerkrankung und Hiatushernie 2013 Neurinom Exstirpation rechter Vorfuß 1/2016 Derzeitige Beschwerden: Stuhlinkontinenz (neurogene Sphinkterschwäche) seit ca.
- "Inkontinent ca. 3 mal in der Woche. Trage Einlagen und habe immer Ersatzgewand mit." Schmerzen cervical und lumbal. Schmerzen in beiden Kniegelenken. Dysästhesie im Bereich des rechten Kniegelenkes. "Ich plage mich beim Heben der rechten UE." Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Praxen, Voltaren, Nomexor, ivadal Sozialanamnese: 65 Jahre, verheiratet; Invaliditätspension wegen Stuhlinkontinenz. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): MRT der LWS vom 17.2.2014 (Aktenblatt 7): Multisegmentale nach infraforamineil reichende Bandscheibenprotrusion L2 bis L5 mit Kontakt zu Spinalnerven. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Normal. Ernährungszustand: Leicht erhöht. Größe: 163 cm Gewicht: 88 kg Blutdruck: Klinischer Status - Fachstatus: Kopf und Hals: Pupillen mittelweitsjsocor, prompt; Schleimhäute gut durchblutet; Halsvenen nicht gestaut. Schilddrüse nicht vergrößert, schiuckverschieblich Thorax: Pulmo: VA Cor: Herztöne rein,rhythmisch Abdomen: Leber am Rippenbogen, Milz nicht tastbar, kein Druckschmerz, keine Resistenz tastbar. Laparotomienarbe. Nierenlager beidseits frei. Wirbelsäule: Klopfschmerz cervical und lumbal. Beweglichkeit cervical bei Seitneigung nach links höhergradig bei Seitneigung nach rechts mittelgradig eingeschränkt. FBA: 30 cm. Extremitäten: Fußpulse allseits palpabel, Varizen beidseits , keine Ödeme. OE: Die großen Gelenke der OE sind funktionell unauffällig. UE: Hüftgelenke beidseits funktionell unauffällig. Beugung rechtes Kniegelenk 100 °, links 110°. Gesamtmobilität - Gangbild: Unauffällig. Status Psychicus: Unauffällig. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs R/Ionate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Degenerative Veränderungen des Bewegungsapparates Unterer Rahmensatz, da einfache analgetische Therapie ausreichend ist Gangbild ohne Hilfsmittel. 02.02.03 50 2 Stuhlinkontinenz bei neurogener Spinkterschwäche Oberer Rahmensatz bei Einlagenversorgung. 07.04.15 40 3 Zustand nach Gallenblasenentfernung Oberer Rahmensatz bei rezidivierenden Beschwerden, (nachfolgend Operationen 2007 und 2010) 07.06.01 20 4 Varizen beidseits Unterer Rahmensatz, da keine Schwellungsneigung besteht. 05.08.01 10 5 Hypertonie Fixer Rahmensatz. 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da Leiden 2 ebenfalls ein schwerwiegendes Leiden ist. Die übrigen Leiden erhöhen nicht weiter, da das führende Leiden 1 nicht negativ beeinflusst wird. . X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand . Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
- Weiche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Bei neurogener Sphinkterschwäche (Inkontinenz mehrmals in der Woche)sind die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend. Bei degenerativen Veränderungen des Bewegungsapparates kann eine kurze Gehstrecke selbstständig zurückgelegt werden. Ein sicherer Transport im Verkehrsmittel ist möglich (Kraft und Beweglichkeit der oberen Extremitäten sind ausreichend. Sicheres Ein- und Aussteigen aus dem Verkehrsmittel ist möglich (Niveauunterschiede können überwunden werden. Die Kraft der unteren Extremitäten ist ausreichend). Öffentliche Verkehrsmittel sind zumutbar.
- Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein. .." Am 25.05.2016 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde ein Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. ausgestellt. Hingegen wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.05.2016 – ohne dass der Beschwerdeführerin davor von der belangten Behörde im Rahmen eines Parteiengehörs die Möglichkeit zur Stellungnahme zum eingeholten Sachverständigengutachten eingeräumt worden wäre – der am 17.02.2016 eingelangte Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde u.a. ausgeführt, das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 19.05.2016 sei als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrundegelegt worden. Wie dem Sachverständigengutachten zu entnehmen sei, seien die bei neurogener Sphinkterschwäche (Inkontinenz mehrmals pro Woche) am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend. Die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung würden somit nicht vorliegen. Über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der StVO werde nicht abgesprochen, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden.Hingegen wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.05.2016 – ohne dass der Beschwerdeführerin davor von der belangten Behörde im Rahmen eines Parteiengehörs die Möglichkeit zur Stellungnahme zum eingeholten Sachverständigengutachten eingeräumt worden wäre – der am 17.02.2016 eingelangte Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde u.a. ausgeführt, das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 19.05.2016 sei als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrundegelegt worden. Wie dem Sachverständigengutachten zu entnehmen sei, seien die bei neurogener Sphinkterschwäche (Inkontinenz mehrmals pro Woche) am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend. Die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung würden somit nicht vorliegen. Über den Antrag auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, -, A, u, s, w, e, i, s, e, s, nach der StVO werde nicht abgesprochen, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden. Mit E-Mail vom 13.06.2016 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 25.05.2016, mit dem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen worden war. In dieser Beschwerde wird in inhaltlicher Hinsicht Folgendes ausgeführt: "Ich erhebe Einspruch zu Ihrem ablehnenden Bescheid vom 25.5.2016 wegen Abweisung des Antrages auf Vorname der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass PN XXXX SVR XXXX und begründe dies wie folgt:"Ich erhebe Einspruch zu Ihrem ablehnenden Bescheid vom 25.5.2016 wegen Abweisung des Antrages auf Vorname der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass PN römisch 40 SVR römisch 40 und begründe dies wie folgt:
- Lt. Befund des XXXX vom
- Juni 1996 bin ich stuhlinkontinent. Dies war auch der frühzeitige Pensionierungsgrund. Bei mir kommt es sehr oft in der Woche zu unkontrollierbaren massiven flüssigen Darmentleerungen. Diese Mengen sind durch die marktüblichen Inkontinenzprodukte nicht ausreichend zu beherrschen.
- Lt. Befund des römisch 40 vom
- Juni 1996 bin ich stuhlinkontinent. Dies war auch der frühzeitige Pensionierungsgrund. Bei mir kommt es sehr oft in der Woche zu unkontrollierbaren massiven flüssigen Darmentleerungen. Diese Mengen sind durch die marktüblichen Inkontinenzprodukte nicht ausreichend zu beherrschen. Dieser Zustand hat sich nach meiner schweren Operation vom 13.2.2007 extrem verschlechtert. Transduodenale Papillotomie-Operation des Duodendivertikels-Choledochusexploration mit Insertion eines Kehrschen T-Drains und Resektion des distalen Cysticus -totale 4-Quadrantenanhäsiolyse. Ich bin zu 100 % auf das Auto angewiesen. Es ist mir aus zwei Gründen nicht mehr möglich öffentliche Verkehrsmittel zu benützen - erstens: Stuhlinkontinenz, zweitens: Bandscheibenprobleme in der Lendenwirbelsäule (siehe Punkt 2). Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel musste ich sein lassen, nachdem es sehr oft passiert ist, dass ich den Stuhl nicht kontrollieren konnte. Das ist eine sehr unangenehme Geruchsbelästigung für die anderen Fahrgäste, für mich eine totale Stresssituation und meine Bekleidung ist auch meist in Mitleidenschaft gezogen. Ich habe Angst vor diesen Situationen, denn es ist mir nicht einmal passiert, dass ich die Kommentare und Blicke der anderen Fahrgäste zu spüren bekam. Ich bin jedesmal schweißgebadet. Je älter ich werde, umso mehr verschlechtert sich dieser Zustand. Die Angst, dass es mir "wieder passiert" nimmt ständig zu.
- die Benützung der Schnellbahn ist auch aufgrund meiner Bandscheibenproblem nicht möglich, weil ich die hohen Stufen der Schnellbahn nicht bewältigen kann - Multisegmentale nach infraforaminell reichende Bandscheibenprotrusion L2 bis L5 mit Kontakt zu den Spinalnerven. Ich kann da dem ärztlichen Gutachten nicht folgen. Denn es wurde bei der ärztlichen Untersuchung nur die Beweglichkeit meiner Füße im Sitzen diagnostiziert - wie weit kann ich meine Füße im Sitzen nach hinten biegen. Es ist mir nicht möglich in die Schnellbahn einzusteigen.
- Weiters wurde festgestellt, dass ich eine kurze Gehstrecke selbstständig zurücklegen kann. Von unserem Hauseingang bis zum Einstieg in die Schnellbahn muß ich 950 m zurücklegen. Diese Bandscheibenbeschwerden bereiten mir Belastungs- und Ruheschmerzen.
- In dem Ergebnis der durchgeführten Begutachtung wurden meine 2 Bandscheibenoperationen der Halswirbelsäule nicht berücksichtigt. Die
- OP: Cervikaler Diskusprolaps C6/C7 -Ossäre osteophytarer Enge C6/C7 (Myelonkompression). Dann ist das Implantat verrutscht, es kam zu Schluckstörungen, Motiltätseinschränkungen. Anschließend die 2.0P: Cervikale Fehlsteliung C6/C7, ventrale Implantatluxation, narbige Fixierung im Segmet. Es ist mir bis heute nicht möglich schwerere Gegenstände zu tragen. Selbst das Tragen einer weniger schweren Handtasche bereitet mir Schmerzen. Ich habe auch in der rechten Hand Gefühlsstörungen und weniger Kraft.
- In dem Ergebnis der durchgeführten Begutachtung wurden auch meine mehrmaligen Knieoperationen nicht berücksichtigt. 1988 Arthroskopie und OP rechtes Knie, 1992 Umstellungsosteothomie rechts - siehe Ihr Beiblatt zum Bescheid vom 22.8.1995, wo Sie mir die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten mit einem Grad von 50% ab dem 17.3.1995 mitteilten. 1995 neuerliche Arthroskopie, Varusgonarthrose beidseits. Die Achsenstellung veränderte sich im Laufe der Jahre und ich habe andauernde Schmerzen und Schwellungen.
- Ich muss in 2 Punkten Ihrem Gutachten widersprechen.
- Erstens: der Untersuchungsbefund der begutachtenden Ärztin ergab: Abdomen: Leber am Rippenbogen, Milz nicht tastbar, kein Druckschmerz, keine Resistenz tastbar. Laparatomienarbe. Nierenlager beidseits frei. Diese Untersuchung des Abdomens wurde nicht durchgeführt ...denn wenn diese Untersuchung durchgeführt worden wäre, dann hätte die begutachtende Ärztin meinen "hervorstehenden Dippel" am Bauch = ein Bruch feststellen müssen. Ich habe sehr wohl in diesem Bereich Schmerzen bei Tag und bei Nacht und Krämpfe sogar beim Vorbeugen im Sitzen.
- Zweitens: in Ihrem Untersuchungsbefund steht: Extremitäten: Fußpulse allseits palpabel, Varizen beidseits, keine Ödeme. OE: die großen Gelenke sind funktionell unauffällig. UE: Hüftgelenke beidseits funktionell unauffällig. Beugung rechts Knieglenk 100 °, links 110 °. Es wurde lediglich die Beugung meiner Knie nach hinten im Sitzen festgestellt. Alles andere wurde nicht begutachtet. Wenn diese Untersuchung durchgeführt worden wäre, dann hätte die begutachtende Ärztin auf meiner linken Wade ein Ödem festgestellt und auch ein Ödem in meinem rechten Knie festgestellt. Meine Hüften wurden auch nicht inspiziert. Abschließend stelle ich fest, dass ich nicht in der Lage bin öffentliche Verkehrsmittel zu benützen und ersuche meinen Antrag positiv zu erledigen. Weiters ersuche ich um eine schriftliche Bestätigung über das Einlagen meiner Beschwerde. ...." Die belangte Behörde fasste trotz des Beschwerdevorbringens die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung offenkundig nicht ins Auge und machte von der Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung
§ 14Abs. 1 Vw
GVG keinen Gebrauch. Sie legte am 21.06.2016 die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.Die belangte Behörde fasste trotz des Beschwerdevorbringens die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung offenkundig nicht ins Auge und machte von der Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG keinen Gebrauch. Sie legte am 21.06.2016 die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A)
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1.
wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat
§ 28Abs. 3 Vw
GVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.) § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: "§ 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. § 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen." § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: "§ 1 .
(2)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
- .
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(3)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(3)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(4)" In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, wird betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt: "§ 1 Abs. 2 Z 3:"§ 1 Absatz 2, Ziffer 3 : Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: -Strichaufzählung arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option -Strichaufzählung Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen -Strichaufzählung hochgradige Rechtsherzinsuffizienz -Strichaufzählung Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung COPD IV mit LangzeitsauerstofftherapieCOPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: -Strichaufzählung Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, -Strichaufzählung hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, -Strichaufzählung schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, -Strichaufzählung nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: -Strichaufzählung anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), -Strichaufzählung schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), -Strichaufzählung fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, -Strichaufzählung selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: -Strichaufzählung vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, -Strichaufzählung laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, -Strichaufzählung Kleinwuchs, -Strichaufzählung gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, -Strichaufzählung bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar." " Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Die Beschwerdeführerin ist unbestritten Inhaber eines Behindertenpasses; der Grad der Behinderung wurde mit 60 v.H. festgestellt. Dem gegenständlichen Verfahren liegt nun ein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Grunde. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt als mangelhaft, und zwar aus folgenden Gründen:
§ 56
AVG hat der Erlassung eines Bescheides grundsätzlich ein Ermittlungsverfahrens vorauszugehen. Zum einen ist darin der für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebliche Sachverhalt festzustellen, und zum anderen hat es den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Diese Gelegenheit wird den Parteien u.a. durch Gewährung eines Parteiengehörs zum festgestellten Sachverhalt
§ 45Abs.
3 AVG eingeräumt. Das Parteiengehör ist jedenfalls vor der Entscheidung der Behörde zu gewähren. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin das Sachverständigengutachten vom 19.05.2016 vor Bescheiderlassung nicht zur Kenntnis gebracht und ihr damit nicht die Möglichkeit gegeben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme und damit zu diesem Gutachten Stellung zu nehmen.
Paragraph 56, AVG hat der Erlassung eines Bescheides grundsätzlich ein Ermittlungsverfahrens vorauszugehen. Zum einen ist darin der für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebliche Sachverhalt festzustellen, und zum anderen hat es den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Diese Gelegenheit wird den Parteien u.a. durch Gewährung eines Parteiengehörs zum festgestellten Sachverhalt
Paragraph 45, Absatz 3, AVG eingeräumt. Das Parteiengehör ist jedenfalls vor der Entscheidung der Behörde zu gewähren. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin das Sachverständigengutachten vom 19.05.2016 vor Bescheiderlassung nicht zur Kenntnis gebracht und ihr damit nicht die Möglichkeit gegeben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme und damit zu diesem Gutachten Stellung zu nehmen. Die Behörde hat ein Gutachten nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Diesen Erfordernissen mag das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 19.05.2016 zwar in Bezug auf den Verfahrensgegenstand, der durch den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses determiniert wird, genügen. In Bezug auf die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, die den Verfahrensgegenstand des gegenständlichen Verfahrens bildet, wird das Sachverständigengutachten vom 19.05.2016 den Anforderungen an die Vollständigkeit und die Schlüssigkeit eines Sachverständigengutachtens aber jedenfalls nicht gerecht. Dieses oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten vom 19.05.2016 setzt sich erkennbar mit den Themenbereichen, die für die Beurteilung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses erforderlich sind, auseinander, die Frage der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass wird aber nur rudimentär behandelt. Die Beschwerde – eine Stellungnahme im Verfahren vor der belangten Behörde war der Beschwerdeführerin nicht möglich, da ihr kein Parteiengehör zu dem eingeräumten medizinischen Sachverständigengutachten eingeräumt worden war - zielt u.a. unter erkennbarer Bezugnahme auf das im Gutachten festgestellte Leiden 2 (" Stuhlinkontinenz bei neurogenen Spinkterschwäche", subsumiert unter die Positionsnummer 07.04.15 der Anlage der Einschätzungsverordnung ("Schließmuskelschwäche"), bewertet mit einem [Einzel]Grad der Behinderung von 40 v.H. ["schon bei leichten Tätigkeiten unwillkürliche Stuhlabgang, Einlagenversorgung") auf das Vorliegen von einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen Stuhlinkontinenz ab. Vorgebracht wird in der Beschwerde unter anderem, es komme sehr oft in der Woche zu unkontrollierbaren massiven flüssigen Darmentleerungen, diese Mengen seien durch die marktüblichen Inkontinenzprodukte nicht ausreichend zu beherrschen. Dieser Zustand habe sich nach einer schweren Operation vom 13.02.2007 extrem verschlechtert. In diesem Zusammenhang ist nun zunächst auf das – vor Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides ergangene - Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.04.2016, Zl. Ra 2016/11/0018, zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof – unter Zugrundelegung des Vorbingens der Revisionswerberin, sie leide an einer Durchfallerkrankung "mit häufigem und imperativem Stuhlgang" (nach ihren unwidersprochenen Angaben mindestens 20mal pro Tag und mit Flatulenzen verbunden) und seien die Zeitpunkte des Stuhlganges für sie in der Regel weder vorhersehbar noch beeinflussbar, und abgehend vom in diesem Fall vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten - ausführte, dass es geradezu offenkundig sei und keiner weiteren Erörterung bedürfe, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bei diesem Krankheitsbild unzumutbar ist. Daran würden - angesichts der schweren Ausprägung der Erkrankung - die im Handel erhältlichen, vom Bundesverwaltungsgericht angesprochenen Inkontinenzprodukte (saugfähige Einmalhosen) nichts ändern. Der Verfassungsgerichtshof wiederum tätigte in seinem - ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, mit dem ein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" bei Vorliegen von Begleiterscheinungen der Erkrankung Morbus Crohn abgewiesen worden war, behebenden - Erkenntnis vom 23.09.2016, E439/2016, folgende hier auszugsweise wiedergegebene Ausführungen: " .. Der Verwaltungsgerichtshof hatte im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" schon wiederholt Krankheitsbilder zu beurteilen, die wiederkehrende Phasen der Inkontinenz beinhaltet haben: Im Erkenntnis vom
- Juni 2013, 2010/11/0021, wurde der Umstand, dass (im Zusammenhang mit der Verdachtsdiagnose Morbus Crohn) die "mehrmals im Monat auftretenden Phasen der Stuhlinkontinenz und Flatulenzen unvorhersehbar und schubartig" aufgetreten sind, als Argument für die Annahme der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gewertet, insbesondere auf Grund der "Häufigkeit, Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit" der behaupteten Zustände, wie sie sich damals aus den ärztliche Gutachten ergaben. In seinem Erkenntnis vom
- Februar 2011, 2007/11/0142, wurde dieselbe Schlussfolgerung aus den Feststellungen der Behörde gezogen, wonach die damalige Beschwerdeführerin an einer Belastungsinkontinenz litt und täglich sechs bis sieben Mal ihre Vorlagen wechseln musste, wobei mit der Inkontinenz auch eine Geruchsbelästigung verbunden war. Diese Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof in dem mittlerweile ergangenen Erkenntnis vom
- April 2016, Ra 2016/11/0018, bestätigt. 2.
- Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Beschwerdefall vergleichbar schwere Begleiterscheinungen der Erkrankung Morbus Crohn zu beurteilen: 2.2.
- Danach leidet der Beschwerdeführer "an chologener Diarrhö mit 5-10 täglichen, auch nächtlichen Stühlen bei Dranginkontinenz". Die tägliche Anzahl der Fälle nicht beherrschbaren Stuhldrangs, mit denen der Beschwerdeführer rechnen muss, übersteigt somit jene aus den Sachverhalten der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juni 2013 und vom
- Februar
- Die Zeitpunkte des Eintretens des Stuhldrangs sind nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes nicht vorhersehbar und können vom Beschwerdeführer in der Regel auf Grund der Dranginkontinenz auch nicht beeinflusst werden. 2.2.
- Die Annahme, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dennoch zumutbar ist, vermag das Bundesverwaltungsgericht nur darauf zu gründen, dass die handelsüblichen Hilfsmittel (wie Einlagen, saugfähige Einmalhosen) geeignet sind, der durch das Krankheitsbild des Beschwerdeführers bedingten Verunreinigung und Geruchsbelästigung "für den Zeitraum bis zur nächsten Möglichkeit, ein öffentliches Verkehrsmittel zu verlassen" vorzubeugen. 2.
- Wenn das Bundesverwaltungsgericht auf dem Boden dieser Feststellungen die Auffassung vertritt, dass der Beschwerdeführer mit Einlagen die Verschmutzung bewältigen und die Geruchsbelästigung durch Verlassen des Verkehrsmittels "bei der nächsten Möglichkeit" vermeiden kann, dann verkennt es gröblich den Zumutbarkeitsbegriff der Bestimmung des §1 Abs2 Z3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, der – vor dem Hintergrund des offensichtlichen Zwecks der Norm – der Sache nach darauf abstellt, ob die Erreichung des mit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels angestrebten Ziels (wenngleich unter Inkaufnahme gewisser Beschwernisse) aus bestimmten, beispielsweise aufgezählten Gründen nicht gewährleistet ist. In einem solchen Fall kann auch von einer Zumutbarkeit der Benützung nicht mehr die Rede sein. 2.3.
- Daher ist es für den Verfassungsgerichtshof nicht nachvollziehbar, wie das Bundesverwaltungsgericht angesichts dessen zu der rechtlichen Schlussfolgerung gelangen konnte, dass dem Beschwerdeführer, obwohl er im Falle des (jeweils unvorhersehbaren und auch nicht beeinflussbaren) Auftretens eines solchen Dranges die Fahrt nicht fortsetzen kann, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sein soll, obwohl sich der Zweck der Norm nicht etwa in der Vermeidung einer nach außen zu Tage tretenden Verschmutzung oder einer möglichen Geruchsbelästigung von Umstehenden erschöpft. ." Daraus erhellt, dass sowohl der Verwaltungsgerichtshof als auch der Verfassungsgerichtshof - trotz der gegenteiligen Ausführungen in den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013 - dem Argument, bei Inkontinenz seien die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher und könnten Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen, keine entscheidungserhebliche Relevanz zumessen.Daraus erhellt, dass sowohl der Verwaltungsgerichtshof als auch der Verfassungsgerichtshof - trotz der gegenteiligen Ausführungen in den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, - dem Argument, bei Inkontinenz seien die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher und könnten Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen, keine entscheidungserhebliche Relevanz zumessen. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 19.05.2016 stützt sich aber im Zusammenhang mit der Beurteilung der Auswirkungen der in diesem Sachverständigengutachten ausdrücklich festgestellten "Stuhlinkontinenz bei neurogener Spinkterschwäche, Oberer Rahmensatz bei Einlagenversorgung" auf die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausschließlich auf das Argument, die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte seien ausreichend, daher sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter diesem Gesichtspunkt zumutbar. Dieses Argument wird im angefochtenen Bescheid übernommen. Vor dem Hintergrund der bei der Beschwerdeführerin im eingeholten Sachverständigengutachten, das der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, und damit in der Folge im angefochtenen Bescheid festgestellten Funktionseinschränkung 2 im Zusammenhang mit dem Beschwerdevorbringen, laut dem - im Akt der belangten Behörde aufliegenden - Befund des XXXX vom 10.06.1996 sei die Beschwerdeführerin stuhlinkontinent, dies sei auch der frühzeitige Pensionierungsgrund gewesen, bei ihr komme es sehr oft in der Woche zur unkontrollierbaren massiven flüssigen Darmentleerungen, diese Mengen seien durch die marktüblichen Inkontinenzprodukte nicht ausreichend zu beherrschen, sowie im Zusammenhang mit dem Umstand, dass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin keine Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem eingeholten medizinischen Sachverständigen im Rahmen eines Parteiengehörs eingeräumt hat, was der belangten Beschwerde die Möglichkeit zu einer Ergänzung des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens geboten hätte, sowie vor dem Hintergrund der beiden zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen ist aber festzuhalten, dass das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 19.05.2016 in Bezug auf die Beurteilung des konkreten Verfahrensgegenstandes der Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unvollständig und damit ungenügend ist.Vor dem Hintergrund der bei der Beschwerdeführerin im eingeholten Sachverständigengutachten, das der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, und damit in der Folge im angefochtenen Bescheid festgestellten Funktionseinschränkung 2 im Zusammenhang mit dem Beschwerdevorbringen, laut dem - im Akt der belangten Behörde aufliegenden - Befund des römisch 40 vom 10.06.1996 sei die Beschwerdeführerin stuhlinkontinent, dies sei auch der frühzeitige Pensionierungsgrund gewesen, bei ihr komme es sehr oft in der Woche zur unkontrollierbaren massiven flüssigen Darmentleerungen, diese Mengen seien durch die marktüblichen Inkontinenzprodukte nicht ausreichend zu beherrschen, sowie im Zusammenhang mit dem Umstand, dass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin keine Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem eingeholten medizinischen Sachverständigen im Rahmen eines Parteiengehörs eingeräumt hat, was der belangten Beschwerde die Möglichkeit zu einer Ergänzung des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens geboten hätte, sowie vor dem Hintergrund der beiden zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen ist aber festzuhalten, dass das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 19.05.2016 in Bezug auf die Beurteilung des konkreten Verfahrensgegenstandes der Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unvollständig und damit ungenügend ist. Eine entsprechende Beurteilung durch die Behörde auf Sachverhaltsebene setzt aber zunächst grundsätzlich die nachvollziehbare Darlegung durch einen medizinischen Sachverständigen voraus. Dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 19.05.2016 ist – wohl ausgehend von der rechtsirrigen Ansicht, die Verwendung handelsüblichen Hilfsmittel (wie Einlagen, saugfähige Einmalhosen) allein sei schon grundsätzlich geeignet, eine Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel herbeizuführen, daher bedürfe es keines weiteren Eingehens auf die konkreten Leidensumstände – aber keine ausreichende Befundnahme bezüglich der Auswirkungen der geltend gemachten, als Leiden 2 festgestellten Stuhlinkontinenz auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu entnehmen. Insbesondere fehlt im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung eine nachvollziehbare gutachterliche bzw. behördliche Auseinandersetzung mit den Fragen insbesondere der Häufigkeit, aber auch der Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit der behaupteten Zustände; diese entscheidungserheblichen Sachverhaltselemente wurden nicht ermittelt und stehen nicht fest. Das bisher von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten wird diesbezüglich den Anforderungen an die Schlüssigkeit und Vollständigkeit eines Sachverständigengutachtens daher in Bezug auf die im gegenständlichen Verfahren entscheidungserheblichen Fragen nicht gerecht und ist dieses ergänzungsbedürftig und daher im gegebenen Zusammenhang nicht geeignet, zur ausreichenden Sachverhaltsklärung beizutragen. Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 46
BBG zweckmäßig, dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens keine Möglichkeit gegeben wurde, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin hatte sohin erst in der Beschwerde Gelegenheit, der sachverständigen Beurteilung konkret und substantiiert entgegenzutreten und auszuführen darzulegen, ob, gegebenenfalls welche, gutachterlichen Ausführungen dem tatsächlichen Leidensausmaß widersprechen bzw. dass bisher bereits festgestellte und - allenfalls - noch bestehende Leiden bei der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes nicht (ausreichend) berücksichtigt wurden.Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 46, BBG zweckmäßig, dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens keine Möglichkeit gegeben wurde, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin hatte sohin erst in der Beschwerde Gelegenheit, der sachverständigen Beurteilung konkret und substantiiert entgegenzutreten und auszuführen darzulegen, ob, gegebenenfalls welche, gutachterlichen Ausführungen dem tatsächlichen Leidensausmaß widersprechen bzw. dass bisher bereits festgestellte und - allenfalls - noch bestehende Leiden bei der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes nicht (ausreichend) berücksichtigt wurden. Die belangte Behörde machte von der ihr
§ 14Vw
GVG eingeräumten Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (die unter anderem auch dazu dienen kann, anlässlich des Beschwerdevorbringens bei allenfalls gleichbleibendem Bescheidergebnis wesentliche Sachverhalts- oder auch Begründungselemente nachzutragen) trotz des entsprechenden Beschwerdevorbringens dennoch keinen Gebrauch und legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit dem Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.Die belangte Behörde machte von der ihr
Paragraph 14, VwGVG eingeräumten Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (die unter anderem auch dazu dienen kann, anlässlich des Beschwerdevorbringens bei allenfalls gleichbleibendem Bescheidergebnis wesentliche Sachverhalts- oder auch Begründungselemente nachzutragen) trotz des entsprechenden Beschwerdevorbringens dennoch keinen Gebrauch und legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit dem Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Im gegenständlichen Fall ist daher davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes den Sachverhalt – bezogen auf den konkreten Verfahrensgegenstand der Frage der (Un)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel – nur ansatzweise ermittelt hat bzw. die Ermittlung des Sachverhaltes in den entscheidungswesentlichen Fragen an das Bundesverwaltungsgericht delegiert hat. Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des gegenständlichen gravierend mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Zu berücksichtigen ist auch der mit dem verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren verbundene erhöhte Aufwand. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen. Zu Spruchteil B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt in Anbetracht des oben zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz keine grundsätzliche Rechtsfrage vor.In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt in Anbetracht des oben zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz keine grundsätzliche Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W207.2128495.1.00