RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2017 GeschäftszahlW207 2142590-1 SpruchW207 2142590-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZ
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 18.10.2016 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet), einen mit 17.10.2016 datierten Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG und legte neben der Kopie ihres österreichischen Reisepasses ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.Die Beschwerdeführerin stellte am 18.10.2016 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet), einen mit 17.10.2016 datierten Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG und legte neben der Kopie ihres österreichischen Reisepasses ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung vom 05.12.2016 ein, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 05.12.2016 Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben, ausgeführt wurde: "Anamnese: Erstbegutachtung TE, Sacraldermoidoperation, Seitenbandriß rechtes Sprunggelenk, Bartholinidrüsenentfernung , Curretage nach Abort Coloskopische Nachkontrollen nach Abtragung eines Polyps 2005 seien unauffällig Derzeitige Beschwerden: Die Antragswerberin klagt "daß sie momentan die Fructoseunverträglichkeit so belaste, weil sie mit der Ernährung da so aufpassen müsse. Massiv leide sie unter der Schlafstörungen , schlimmer seit sie Direktorin sei. Ein burn out nehme sie nicht zur Kenntnis, sie arbeite ja gerne. Manchmal sei sie schon um 4 in der Schule . Ihr Hauptproblem sei das Knie, wo sie teilweise so Schmerzen habe, daß sie überhaupt nicht gehen könne und der rechte Fuß bei der Achillessehne - die orthopädischen Behandlungen würden nichts bessern. Sie brauche einen Behindertenparkplatz bei der Arbeit, sie schaffe es nicht mehr, weil sie nicht mehr hatschen könne. Außerdem sei sie auch wegen der Reizblase/darmproblematik gekommen, weil das so unberechenbar sei. Sie traue sich nirgends mehr hin. Es komme so zu explosiven Stuhlentleerungen. Ein Hyperaldosteronismus poppe immer so auf und mache sie dann noch speediger. Dafür nehme sie dann bei Bedarf Medikamente Manchmal komme es im Rahmen eines Jessner Kanov Syndroms zu Ringen im Ausschnittbereich mit jucken" Sulfonamid, Ciproxin, Erythromycin, Ananas, Bienen - und Wespengift Allergie bekannt Anderwärtige schwere Krankheiten, Operationen oder Spitalsaufenthalte werden negiert. Lt. eigenen Angaben mit öffentlichen VM zur ho. Untersuchung gekommen. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Colofac, Lactobac, Psychopax, Sozialanamnese: seit ca. 5 Jahren Direktorin in einer Mittelschule - beim XXXX beschäftigt, pragmatisiert 1,5 der letzten 12 Monate im Krankenstandseit ca. 5 Jahren Direktorin in einer Mittelschule - beim römisch 40 beschäftigt, pragmatisiert 1,5 der letzten 12 Monate im Krankenstand 2. x verheiratet seit ca. 2014, Gatte bei XXXX, keine Kinder2. x verheiratet seit ca. 2014, Gatte bei römisch 40 , keine Kinder Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 2015-11 ärztl. Entlassungsbericht Therapiezentrum XXXX: Adipositas 1°, BMI 34,6, Hypertonus bei primärem Hyperaldosteronismus , Chronischer Nikotinabusus (ca. 25 Zig/
- d), Burn-out-Symptomatik , Fersensporn bds., Metatarsalgie , rezidiv. Cervikobrachialgie bds., rezidiv. Lumbalgie, Gonarthralgie Ii. , Bekannte Hämangiome re. Leberlappen , Z.n. Abtragung eines tubulären Dickdarmadenoms (10/2005) - Coloskopie-Ko. 2012, letzte Colo 2014 - unauffällig. Bekannte zystische Veränderung re. SD-Lappen, euthyreote Stoffwechsellage, Jessner Kanov- Syndrom , Allergie auf Sulfonamide, Ciproxin, Erythromycin, Ananas, Bienen- und Wespengift, Fructoseintoleranz (H2-Atemtest am 21.1.2014)Adipositas 1°, BMI 34,6, Hypertonus bei primärem Hyperaldosteronismus , Chronischer Nikotinabusus (ca. 25 Zig/
- d), Burn-out-Symptomatik , Fersensporn bds., Metatarsalgie , rezidiv. Cervikobrachialgie bds., rezidiv. Lumbalgie, Gonarthralgie römisch eins i. , Bekannte Hämangiome re. Leberlappen , Z.n. Abtragung eines tubulären Dickdarmadenoms (10 aus 2005,) - Coloskopie-Ko. 2012, letzte Colo 2014 - unauffällig. Bekannte zystische Veränderung re. SD-Lappen, euthyreote Stoffwechsellage, Jessner Kanov- Syndrom , Allergie auf Sulfonamide, Ciproxin, Erythromycin, Ananas, Bienen- und Wespengift, Fructoseintoleranz (H2-Atemtest am 21.1.2014) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: 49 jährige AW in gutem AZ kommt alleine zur Untersuchung Rechtshänderin , Ernährungszustand: guter Ernährungszustand, BMI: 35,96 Größe: 171,00 cm Gewicht: 105,00 kg Blutdruck: 140/90 Klinischer Status - Fachstatus: Haut: und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose Caput: HNAP frei, kein Meningismus, sichtbare Schleimhäute: unauffällig Zunge feucht, wird gerade hervorgestreckt , normal , Brillenträgerin PR unauffällig, Hörvermögen unauffällig Collum: Halsorgane unauffällig , keine Einflußstauung, keine Stenosegeräusche Thorax: symmetrisch, Cor : HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent Puls: 72 / min Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer Abdomen: Bauchdecken über Thoraxniveau , Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent, , NL bds. frei Extremitäten: OE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. Nacken- und Schürzengriff gut möglich, in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich , Faustschluß beidseits unauffällig , eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört. UE: in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Bandstabilität, keine Sensibilitätsausfälle, selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich, Grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich normal. Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung keine Ödeme PSR: seitengleich unauffällig , Nervenstämme: frei, Lasegue: neg. Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht gering verstärkte Brustkyphose FBA: 5 cm, Aufrichten frei, kein Klopfschmerz Schober: , Ott: unauffällig, altersentsprechend freie Beweglichkeit der WS, Kinn-Brustabstand: 1 cm, Hartspann der paravertebralen Muskulatur, Gesamtmobilität - Gangbild: unauffällig, Zehenballen- sowie Einbeinstand beidseits möglich. Fersengang rechts erschwert , Die tiefe Hocke wird ohne Anhalten zu 2/3 durchgeführt. Vermag sich selbständig aus- und wieder anzuziehen. Status Psychicus: Bewußtsein klar. Allseits orientiert, gut kontaktfähig, Gedanken in Form und Inhalt geordnet, psychomotorisch ausgeglichen, Merk- und Konzentrationsfähigkeit erhalten; keine produktive oder psychotische Symptomatik, Antrieb und Affekt weitgehend unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 degenerative Gelenks- und Wirbelsäuleveränderungen bei Adipositas g.z. Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da geringe Funktionsstörungen bei Gonarthralgie links, Fersensporn beidseits, Metatarsalgie, rezidivierender Cervicobrachialgie beidseits und Lumbalgie ohne maßgebliche aktuelle radikuläre Ausfälle 02.02.01 20 2 Arterieller Bluthochdruck bei primären Hyperaldosteronismus 05.01.02 20 3 Jessner Kanof Syndrom (gutartig - chronisch, rezidivierende lokalisierte erythematöse Papeln/Plaques) 01.01.01 10 4 Burn out Symptomatik mit Schlafstörung Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da keine regelmäßige medikamentöse Therapie erforderlich 03.06.01 10 5 Fructoseintoleranz Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da unter Diät Beschwerdefreiheit erzielbar bei sehr gutem Ernährungszustand 07.04.04 10 Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2 erhöht nicht weiter , da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt Leiden 3-5 erhöht nicht , da geringe funktionelle Relevanz. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Hypercholesterinämie, Reizdarm und Reizblasensymptomatik ohne fachärztlich dokumentierte Funktionsausfälle, durch Protonenpumpenhemmer behandelbare Magenbeschwerden bei gutem Ernährungszustand sowie durch Brillen korrigierbare Sehverminderung erreicht keinen Grad der Behinderung. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: keines vorliegend Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Xrömisch zehn Dauerzustand ? Nachuntersuchung Frau F .. kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen X jarömisch zehn ja ." Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.12.2016 wurde der am 18.10.2016 eingelangte Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 05.12.2016, wonach der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage. Dieses Sachverständigengutachten, das dem Bescheid beigelegt sei, bilde einen Bestandteil der Begründung. Dieses medizinische Sachverständigengutachten wurde der Beschwerdeführerin gemeinsam mit dem Bescheid übermittelt. Mit E-Mail vom 13.12.2016 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher si in inhaltlicher Hinsicht Folgendes ausführte: " .. Folgende Ergänzungen/Richtigstellungen möchte ich hierzu angeben: 1. Uhrzeit der Untersuchung stimmt schon mal nicht, (ich kam erst nach 12.00 zur Untersuchung), das ist zwar nur ein formaler Fehler, aber irgendwie scheint mir, als ob sich da die Ungenauigkeiten durch das ganze Gutachten ziehen 2. Ad Anamnese: Polyp 2005 war nicht der einzige, sondern der erste (im Zuge von Chlostridieninfektion festgestellter) von drei Rezidiven. Erst die letzten 2 Koloskopiebefunde waren polypfrei das wurde auch so von mir angegeben (mitgebrachte Befunde wurden nicht eingesehen), 3. Ad derzeitige Beschwerden: Die Fructoseintoleranz belastet mich nicht nur, weil das mühsam ist, sondern weil die spezielle Ernährung bzw. nötige Nahrungsmittelergänzung bzw. Spezialmedikamente sehr teuer sind, normales Kantinenessen fällt ja für mich aus, viele Arzneimittel sind mit Fructose bzw. für mich ebenfalls unverträglichen Zuckerarten versehen, sodass ich hier sehr oft gezwungen bin, auf Spezialprodukte auszuweichen, was einfach wesentlich teurer ist als bei "Normalbürgern" 4. Ich habe heuer bereits nachweislich über 5000 Euro für Arzt- und Therapiekosten ausgegeben, Medikamentenkosten nicht einberechnet, das ist mit ein massiver Grund für mein Ansuchen, da das alles nicht mehr leistbar ist und die Kasse die Kosten für die Therapien, wenn überhaupt nur in sehr geringem Ausmaß, übernimmt. 5. Nach meinen Allergien befragt berichtete ich primär von meinen aktuellen Problemen(bereits 2 Chlostridieninfektionen in Folge) nach Dalacingabe, das steht hier nicht, sondern nur der Befund BVA XXXX wurde 1 zu 1 übernommen5. Nach meinen Allergien befragt berichtete ich primär von meinen aktuellen Problemen(bereits 2 Chlostridieninfektionen in Folge) nach Dalacingabe, das steht hier nicht, sondern nur der Befund BVA römisch 40 wurde 1 zu 1 übernommen 6. Ich wurde nicht nach Spitalsaufenthalten befragt, da hätte ich sehr wohl Aufenthalte im XXXX wegen des Hyperaldosteronismus, KH6. Ich wurde nicht nach Spitalsaufenthalten befragt, da hätte ich sehr wohl Aufenthalte im römisch 40 wegen des Hyperaldosteronismus, KH XXXX wegen Reizblase und vor allem mehrwöchigen Aufenthalt in der XXXX aufgrund meines Darms ins Treffen geführt, ebenfalls damit verbundene REHAaufenthalte und häufige Kuraufenthalte, die mich irgendwie am Laufen haltenrömisch 40 wegen Reizblase und vor allem mehrwöchigen Aufenthalt in der römisch 40 aufgrund meines Darms ins Treffen geführt, ebenfalls damit verbundene REHAaufenthalte und häufige Kuraufenthalte, die mich irgendwie am Laufen halten 7. Ad relevante Befunde: Ich hatte auch alle Befunde zu meinem Knie, meiner Ferse mit, sie wurden nicht angesehen, offensichtlich wurde nur der Entlassungsbericht XXXX BVA abgeschrieben, obwohl die Knie- und Fersenbefunde ja erst nachher erstellt wurden.7. Ad relevante Befunde: Ich hatte auch alle Befunde zu meinem Knie, meiner Ferse mit, sie wurden nicht angesehen, offensichtlich wurde nur der Entlassungsbericht römisch 40 BVA abgeschrieben, obwohl die Knie- und Fersenbefunde ja erst nachher erstellt wurden. Chlostridienbefund , depressive Angststörung und Insomnie finden im Gutachten keine Erwähnung, Lungenfunktion (das war der einzige der mitgebrachten Befunde, der angesehen worden ist) finde ich ebenso nicht bei den relevanten Befunden, mir scheinen das aber doch sehr wohl relevante Fakten zu sein 8. Ad klinischer Status: Die Untersuchung selber war wohl die ungenaueste, die ich je erlebt habe. 9. Im Gespräch vor der Untersuchung tippte der Arzt lange etwas in den Computer und wollte mit mir über die Schulsituation in XXXX sprechen, meine gesundheitlichen Probleme schienen absolut nicht zu interessieren.9. Im Gespräch vor der Untersuchung tippte der Arzt lange etwas in den Computer und wollte mit mir über die Schulsituation in römisch 40 sprechen, meine gesundheitlichen Probleme schienen absolut nicht zu interessieren. Keine Fragen zur Schlafproblematik, zu den Ängsten, zu den Schmerzen im Knie/Fuß. Die eigentliche Untersuchung war ruckzuck erledigt, für ein Gutachten von dieser Tragweite viel zu oberflächlich. Wie will man Geräusche Herz/Lunge feststellen, wenn das Stethoskop für nur einen kurzen Moment angehalten wird, ohne überhaupt einen Atemzug abzuwarten? Wie stellt man normales Hörvermögen fest, wenn man nicht mal danach fragt (zumindest hätte ich dann von immer wieder auftretendem sehr störendem pulssynchronem Ohrengeräusch berichtet)? Puls 72????? Ich kann mich nicht an Pulsmessung erinnern (das mag aber auch meiner extremen Müdigkeit an diesem Tag gepaart mit Aldosteronschub, der mich immer sehr fahrig macht, geschuldet sein, dass ich mich daran nicht erinnere, das ist ja das Problem mit dem massiven Schlafmangel, dass ich immer unkonzentrierter und vergesslicher werde). Ich habe selbst in Ruhe auf der Couch liegend nie weniger als 83 Puls, den Wert 72 kann ich niemals glauben. Abdomen indolent? Kann mich genau erinnern, dass ich aufjaulte, weil Unterbauch so weh tat beim Abtasten und der Arzt noch meinte" Ah, da tuts weh" UE: ich wurde in keinster Weise nach Sensibilitätsausfällen gefragt, sonst hätte ich berichtet, dass ich am rechten Fuß, rechten Schienbein zeitweise kaum Empfindungen auf der Haut habe, Fliege kann da herumspazieren, ohne dass ich irgendetwas spüre Kraft an beiden Beinen normal: Ich konnte rechts auf einem Bein nur mit Anhalten stehen und Bein zitterte massiv, wieso gilt das seitengleich normal? Freie Beweglichkeit der Wirbelsäule, wo ich doch im LWS und BWS Versteifungen und Gleitwirbel habe? (Befunde wären da gewesen) Tiefe Hocke ohne Anhalten zu 2/3? Meint man damit Anhalten an der Seite(das geht, das ist richtig) oder Anhalten der Bewegung? Das geht nur ruckweise und mit Schmerzen im Knie Ad Ergebnis der Begutachtung Ad 4: "Da keine medikamentöse Therapie erforderlich ist"???????????!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!! Ich schlafe meist 1-3 Stunden, manchmal gelingt es mir, um 4 Uhr wieder einzuschlafen, manchmal auch nicht, dann fahre ich mit massiver Übermüdung in die Schule, merke, wie ich immer vergesslicher und auch reizbarer werde, Psychiaterin bezeichnete das mal als nächtlichen Grübelzwang, sie hat damit sicher nicht unrecht, weil ich einfach nicht abschalten kann. Da ich 350 Menschen "unter mir" habe und mein Job sehr viel Verantwortung mit sich bringt, versuche ich natürlich meine Schlafqualität irgendwie zu verbessern, es gibt wohl nichts (von Akkupunktur, Naturheilkunde, Verhaltenstherapie, Psychotherapie, Hypnotherapie, TCM) das ich nicht schon, oft auch mehrjährig versucht habe. Seit meinem Jobwechsel in die Direktion weichen diese massiven Schlafprobleme (vielleicht eine von 7 Nächten finde ich für 5-6 Stunden Schlaf) auch nicht mehr in den Ferien, sondern begleiten mich ständig und beeinträchtigen meine Lebens- aber auch Arbeitsqualität sehr. Bin daher auch wieder in laufender Psychotherapie, die nur leider kaum hilft. Der Arzt fragte mich nach Medikamenten bzgl. Schlafstörung, ich sagte ihm, dass ich gerade auf ein neues Präparat wechsle, da nichts bislang wirklich langfristig helfen konnte bzw. zu starke Nebenwirkungen (Gewichtszunahme! Benommenheit, Vergesslichkeit) hatte und ich den Namen des neuen Medikamentes nicht wüsste, aber dass ich seit Jahren Medikamente nehme. Von den zahlreichen homöpathischen/rezeptfreien Medikamenten angefangen hatte ich jahrelangen Temestagebrauch, der dann nur dank nötiger immer stärkerer Dosissteigerung zum Magenauspumpen nach Kollaps im XXXX führte, danach unter psychiatrischer Kontrolle Umstieg auf Sinequan, Anxiolith, Deanxit. Jahrelange Einnahme von Melatonin.Von den zahlreichen homöpathischen/rezeptfreien Medikamenten angefangen hatte ich jahrelangen Temestagebrauch, der dann nur dank nötiger immer stärkerer Dosissteigerung zum Magenauspumpen nach Kollaps im römisch 40 führte, danach unter psychiatrischer Kontrolle Umstieg auf Sinequan, Anxiolith, Deanxit. Jahrelange Einnahme von Melatonin. Seit Verstärkung der depressiven Angststörung (die hier nicht erwähnt wird???????) bzw. der immer schlimmer werdenden Schlafprobleme Trittico, dann Ludiomil, zuletzt Mirtazipan und jetzt Umstieg auf aktuell Dominal forte, sowie bei massiven Angstproblemen akut Psychopax. Wie hier davon gesprochen werden kann, dass die psych. Probleme eine geringe funktionelle Relevanz haben, erschließt sich mir nicht, dass ich keine Medikamente nehme ist schlicht nicht wahr, nur war mir der Name vom Dominal entfallen (ich wusste nur, dass das ähnlich wie Dormicum klingt) Ad Auswirkungen für Benutzung öffentliche Verkehrsmittel: Wie kann man hier von keiner erheblichen Einschränkung der Wegstrecke sprechen?????? 1. Ich schaffe den Weg zur Bushaltestelle mit den permanenten Schmerzen im Knie bzw. Fuß nicht mehr, Stiegen kann ich meist nur mit Anhalten und immer eine nach der anderen gehen, jeder Schritt ist extrem schmerzhaft, jedes Gehen verstärkt die bestehenden Schmerzen. Seit März gibt es keinen Tag, an dem ich nicht wegen der Probleme Schmerztabletten (Sercatil, Novalgin, Parkemed, Deflamat, Ibuprofen, abhängig ob sonst noch andere Schmerzen und welche) nehme. Ich würde mich nicht zahlloser Therapien (physikalische Therapie, Infiltrationstherapien, Ergotherapie, Ostheopathie) unterziehen, wäre das nicht so und ich bin immens eingeschränkt, was meine Beweglichkeit betrifft. 2. Dazu kommt die entsetzliche Reizdarmproblematik. Wissen Sie, wie das ist, wenn man jederzeit (also im Vorhinein nicht spürbare Anzeichen) mit explosivem (nicht irgendwie haltbarem, manchmal breiig, manchmal flüssig) Stuhlgang rechnen muss? Die Vorstellung, hier in einem Öffi zu sitzen und so einen Anfall zu haben (und das kommt oft auch mehrmals am Tag vor)ist absolut indiskutabel. Im Auto fahre ich nur mehr mit Plastiküberzug am Sitz, Klopapier und Wechselgewand, kenne jedes Klo am Weg, jede Möglichkeit notfalls einen Park zu nutzen etc aber schon in der Nacht wache ich oft auf und merke, wie die Panik vor dem Schulweg steigt und ich aufgrund dieser Angst dann auch nicht mehr einschlafen kann. Ich habe zwar eine privat bezahlte Garage, aber die ist zu weit von der Schule weg (und näher gibt es nichts), als dass ich den Weg mit dem schmerzenden Knie/der schmerzenden Ferse noch schaffe und auch zu weit, wenn wieder eine Durchfallattacke kommt. Ich kreise also um die Schule, suche nach Parkplatz (die eigentliche Wegstrecke ist frühmorgens, wenn ich ja meist fahre, relativ schnell erledigt) und zittere unentwegt, rechtzeitig irgendwo einen Parkplatz zu finden (und das ist hier sehr schwierig) und ins Haus/zum Klo zu gelangen. Diese Nervosität aber steigert die Reizdarmproblematik auch noch. Die Vorstellung, dass mir hier vor den Schülern/Lehrern einmal ein Ausrutscher passiert und Stuhl in die Hose geht, ist eine unerträgliche und macht immens Angst. Bevor ich in die Schule fahre, bleibe ich grundsätzlich nüchtern, um die Chance auf "vorfallsfreien" Schulweg zu erhöhen, auch bei Wegen zum Stadtschulrat oder so wie zu Ihnen esse und trinke ich den ganzen Tag vor dem Termin nichts, um irgendwie heil durch den Tag/den Weg zu kommen. Das ist entsetzlich belastend und auch für meine Schlafprobleme stark erschwerend, weil ich in meinen nächtlichen Grübelphasen natürlich dann nur mehr darüber nachdenke, ob ich heil in die Schule komme oder nicht, ob ich rechtzeitig einen Parkplatz finden kann oder nicht. Da ist Einschlafen dann oft nicht mehr drinnen. Ich erlebe mich durch diese Probleme massiv beeinträchtigt und mich in meiner Mobilität erheblich beeinträchtigt. Auch wenn ich mit meiner Therapeutin versuche, hier entgegen zu arbeiten (und der Antrag hier ist ja auch Teil von möglichen Hilfsmaßnahmen), steigt die Zahl der Tage, wo ich gar nicht in die Schule oder zu anderen Terminen deswegen fahren kann, erschreckend. In meiner Freizeit bleibe ich eigentlich nur mehr daheim, weil eben Öffis nicht möglich sind und die Angst vor Hoppalas darmmäßig immer stärker wird. Das alles belastet meine Lebensqualität sehr, wirkt natürlich auf die Schlafproblematik und die Ängste auch ein. Eine furchtbare Spirale nach unten. Jetzt bin ich aber eine, die immer extrem leistungsbereit war, niemals durchhängen, niemals schwach sein, immer lächeln, immer funktionieren, immer tapfer sein, nur nicht auffallen, ..und egal wie oft mir die Mediziner sagen, ich solle mir langfristige Auszeit nehmen, solle in Krankenstand gehen, schleppe ich mich zur Arbeit, ich bin so erzogen worden, immer das Bestmögliche zu geben. Daher auch die relativ wenigen Krankenstandsmonate, der Amtsarzt hat mich ja nicht gefragt, wie viele Tage des Jahres ich mich krank, schlecht, beeinträchtigt fühle, Schmerzen habe oder wie viele Urlaubszeit ich nur dafür verwende, krank zu sein/Therapien zu machen, wieviel meiner früheren Hobbies ich nicht mehr machen kann aufgrund der Schmerzen/aufgrund des Reizdarms. Ich habe versucht, dem Arzt zu vermitteln, dass es mir eben nicht um irgendein "Owezahn" geht, sondern um die dringende Bitte um Hilfe, mir wenigstens diese massive Belastung der Parkplatzsucherei/oft zu langer Wege dann zur Schule zu nehmen, mir damit wieder ein bisschen mehr Kraft damit zu schenken, meine Arbeit gut zu verrichten, mich im Job zu halten. Ich kann einfach nicht mehr und ich will nicht, dass mich Darm und Knie/Ferse so sehr in die Knie zwingen, dass ich nicht mehr in die Arbeit fahren kann. Als Pragmatisierte habe ich keine Angst vor Entlassung, aber ich habe Angst, dass ich nicht mehr in die Arbeit kommen kann, die ich ja an sich sehr gerne und gut mache, nur weil diese Angst vor dem Reizdarm, die Beeinträchtigung durch die Unberechenbarkeit bzw. die Schmerzen mein Gehen mich so sehr belasten. Alles in allem kann ich mir schon vorstellen, dass Ihre Ärzte wesentlich furchtbarere Schicksale sehen, die man nur bedauern kann, ich kann mir auch vorstellen, dass man sich in einem Fall wie bei mir denkt, "Na die will halt net gehen", weil Schmerzen und auch die Durchfälle so schlecht beweisbar sind, und man dadurch die Untersuchung auch nicht wirklich interessiert durchführt. Aber mit ein bisschen Menschenkenntnis müsste man ja sehen, dass ich niemand bin, der herumjammert um des Jammerns willen, bei der BVA liegt ja auch auf, wie oft ich in Behandlungen wegen der Probleme bin und wie lange die Reizdarmproblematik schon besteht, bzw. wie oft ich wegen des Knies/des Fußes in Behandlung bin, wie lange ich schon Schlafstörungen, Ängste, Bum Out habe und wie sehr ich trotz allem immer versuche, zu funktionieren. Wahrscheinlich lag der Fehler auch an mir, immer auf Fragen des Arztes zu warten und nicht von selbst aus zu berichten oder gar zu jammern (was ich eben nie mache, weil es so gar nicht in mein Bild von mir passt und mir der Antrag an sich schon schwer genug fällt). Dadurch ist wohl sehr Vieles nicht richtig zu Sprache gekommen/dokumentiert worden. Ich ersuche Sie daher dringend, mit meinen jetzigen Angaben Ihre Ablehnung zu revidieren und mir sowohl finanziell (durch höheren Anerkennungsgrad) zu helfen, meine Therapien fortführen zu können, die mich irgendwie noch am Werkeln halten und diese immense Belastung der täglichen Zitterpartie des Schulwegs zu erleichtern, indem Sie meine erhebliche Mobilitätseinschränkung, die ganz zweifellos gegeben ist, anerkennen! ." Am 13.01.2017 legte die Beschwerdeführerin im Wege des Sozialministeriumservice einen Befund eines näher genannten Krankenhauses vom 13.12.2016 vor, der als Aufnahmediagnose "Schlafapnoe", und als Entlassungsdiagnose: "1. Schnarchen ohne Hinweis einer Schlafapnoe" und "2. Insomnie nicht organisch" beinhaltet. Zusammenfassend wird in diesem Befund ausgeführt, die durchgeführte Polysomnographie habe ein fragmentiertes Schlafprofil mit erhöhtem Leichtschlafanteil ergeben. Darüber hinaus habe ein Schlafapnoesyndrom ausgeschlossen werden können. Die bestehende Schlaflosigkeit dürfte am ehesten im Rahmen der bestehenden depressiven Symptomatik begründet sein, diesbezüglich werde eine weiterführende nervenfachärztliche Behandlung angeraten. Eine spezifische Therapieempfehlung ergebe sich aus der durchgeführten Schlaflaboruntersuchung nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am 18.10.2016 bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG.Die Beschwerdeführerin stellte am 18.10.2016 bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG. Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vor. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß sowie der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 05.12.2016 der Entscheidung zu Grunde gelegt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt. Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vorliegt, gründet sich auf das oben wiedergegebene, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierende medizinische Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 05.12.2016. Darin wird auf Grundlage der persönlichen Untersuchung und unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß sowie auf die Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung bzw. des ungünstigen Zusammenwirkens schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die Beschwerdeführerin ist diesem medizinischen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093.).Die Beschwerdeführerin ist diesem medizinischen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093.). Befunde, die das Ergebnis des vorliegenden Sachverständigengutachtens widerlegen könnten, wurden nicht vorgelegt. Dies gilt auch für den der Beschwerde nachgereichten - und damit der Neuerungsbeschränkung des § 19 Abs. 1 BEinstG unterliegende - Befund eines näher genannten Krankenhauses vom 13.12.2016, der als Aufnahmediagnose "Schlafapnoe", und als Entlassungsdiagnose: "1. Schnarchen ohne Hinweis einer Schlafapnoe" und "2. Insomnie nicht organisch" beinhaltet. Zusammenfassend wird in diesem Befund ausgeführt, die durchgeführte Polysomnographie habe ein fragmentiertes Schlafprofil mit erhöhtem Leichtschlafanteil ergeben. Darüber hinaus habe ein Schlafapnoesyndrom ausgeschlossen werden können. Dieser Befund ist – abgesehen davon, dass er der Neuerungsbeschränkung unterliegt – auch bei Berücksichtigung nicht geeignet, mit der Entlassungsdiagnose: "1. Schnarchen ohne Hinweis einer Schlafapnoe" und "2. Insomnie nicht organisch" ein dauerhaftes und einstufungsrelevantes Leiden darzutun.Befunde, die das Ergebnis des vorliegenden Sachverständigengutachtens widerlegen könnten, wurden nicht vorgelegt. Dies gilt auch für den der Beschwerde nachgereichten - und damit der Neuerungsbeschränkung des Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG unterliegende - Befund eines näher genannten Krankenhauses vom 13.12.2016, der als Aufnahmediagnose "Schlafapnoe", und als Entlassungsdiagnose: "1. Schnarchen ohne Hinweis einer Schlafapnoe" und "2. Insomnie nicht organisch" beinhaltet. Zusammenfassend wird in diesem Befund ausgeführt, die durchgeführte Polysomnographie habe ein fragmentiertes Schlafprofil mit erhöhtem Leichtschlafanteil ergeben. Darüber hinaus habe ein Schlafapnoesyndrom ausgeschlossen werden können. Dieser Befund ist – abgesehen davon, dass er der Neuerungsbeschränkung unterliegt – auch bei Berücksichtigung nicht geeignet, mit der Entlassungsdiagnose: "1. Schnarchen ohne Hinweis einer Schlafapnoe" und "2. Insomnie nicht organisch" ein dauerhaftes und einstufungsrelevantes Leiden darzutun. Insoweit sich die Beschwerdeführerin mit ihren Beschwerdeausführungen aber gegen die als Leiden 4 eingestufte "Burn out Symptomatik mit Schlafstörung, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 10 v.H." im Wesentlichen mit dem erkennbaren Vorbringen, sie leide an einer höher einzuschätzenden psychischen Störung wie einer depressiven Angststörung, die im Gutachten keine Erwähnung finde, sie nehme diesbezüglich sehr wohl Medikamente ein, wendet, so ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren keinen Befund vorgelegt hat, der ein höher einzustufendes psychisches Leiden belegen würde. Eine medikamentöse Behandlung eines psychischen Leidens wurde im Verfahren von der Beschwerdeführerin nicht dokumentiert und ist daher auch nicht objektiviert. Auch weitergehendere Behandlungen eines psychischen Leidens, wie die Durchführung einer Psychotherapie oder allfällige stationäre Aufenthalte wegen einer schweren psychischen Erkrankung, sind nicht dokumentiert und daher nicht objektiviert und kann daher ein solches Leiden gegenwärtig nicht als dauerhafte Funktionseinschränkung maßgeblicher und damit einschätzungsrelevanter Intensität eingeschätzt werden. Dies gilt auch für die weiteren Ausführungen im der Beschwerde nachgereichten Befund vom 13.12.2016, die bestehende Schlaflosigkeit dürfte am ehesten im Rahmen der bestehenden depressiven Symptomatik begründet sein, diesbezüglich werde eine weiterführende nervenfachärztliche Behandlung angeraten, eine spezifische Therapieempfehlung ergebe sich aus der durchgeführten Schlaflaboruntersuchung nicht. Das Anraten einer weiterführenden nervenfachärztlichen Behandlung ist noch nicht geeignet, eine erfolgende medizinische Behandlung oder die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung zu belegen und damit objektiviert darzutun. Diese Überlegungen gelten auch für das in der Beschwerde ins Treffen geführte Reizdarmsyndrom. Keiner der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten Befunde dokumentiert und belegt eine über die im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 05.12.2016 unter der Leidensposition 5 festgestellte Fructoseintoleranz hinausgehende Darmstörung, worauf in diesem Sachverständigengutachten auch hingewiesen wird. Die in der Beschwerde dargestellten und subjektiv empfundenen Leidenszustände konnten im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin teilweise in dem von ihr dargestellten Ausmaß nicht objektiviert werden. Was letztlich das auf eine aus Sicht der Beschwerdeführerin zu oberflächliche und zu kurze Untersuchung durch den beigezogenen medizinischen Sachverständigen bezogene Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so bietet das vorliegende Sachverständigengutachten in Ansehung dessen Umfanges und Inhaltes keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass der begutachtende Sachverständige im Rahmen der persönlichen Untersuchung nicht fachgerecht vorgegangen wäre und dass Befundnahme und Gutachten nicht den Tatsachen entsprechen würden. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens vom 05.12.2016; dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 1. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), lauten: "Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. Behinderung §
- Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. ." Wie oben unter Punkt II.
- ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das medizinische Sachverständigengutachten vom 05.12.2016, das der Beschwerdeführerin gemeinsam mit dem angefochtenen Bescheid übermittelt wurde, zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 20 v.H. beträgt. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Der sachverständige medizinische Gutachter setzt sich auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die Ausführungen in der Beschwerde sowie die nachträglich vorgelegte medizinische Unterlage vom 13.12.2016 vermögen zu keiner vom Ergebnis des Sachverständigengutachtens vom 05.12.2016 abweichenden Beurteilung zu führen.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das medizinische Sachverständigengutachten vom 05.12.2016, das der Beschwerdeführerin gemeinsam mit dem angefochtenen Bescheid übermittelt wurde, zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 20 v.H. beträgt. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Der sachverständige medizinische Gutachter setzt sich auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die Ausführungen in der Beschwerde sowie die nachträglich vorgelegte medizinische Unterlage vom 13.12.2016 vermögen zu keiner vom Ergebnis des Sachverständigengutachtens vom 05.12.2016 abweichenden Beurteilung zu führen. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, die Beschwerdeführerin habe mehrfache Spitalsaufenthalte gehabt, danach sei sie nicht gefragt worden, so ist sie darauf hinzuweisen, dass nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung grundsätzlich die Feststellung und Einschätzung aktuell vorliegender, nicht nur vorübergehender - also für einen Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten bestehender - Funktionsbeeinträchtigungen, deren Schwere und deren Auswirkungen entscheidungsrelevant ist, nicht aber eine historische Betrachtung von Spitalsaufenthalten und Krankheitsverläufen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei bezüglich des auf die auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass bezogenen Beschwerdevorbringens darauf hingewiesen, dass diesem Vorbringen schon deshalb keine Entscheidungsrelevanz zukommt, weil die Grundvoraussetzung für die Vornahme dieser Zusatzeintragung, nämlich das Vorliegen eines Behindertenpasses, im gegenständlichen Fall aktuell nicht erfüllt ist und abgesehen davon diese Frage nicht verfahrensgegenständlich ist im gegenständlichen Verfahren auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach dem BEinstG. Dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 05.12.2016 zu Folge beträgt der aktuelle Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Anwendung der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung zum Entscheidungszeitpunkt 20 v.H. Wie bereits oben ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin diesem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben.Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen und die Frage der wechselseitigen besonders ungünstigen Leidensbeeinflussung) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen und die Frage der wechselseitigen besonders ungünstigen Leidensbeeinflussung) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W207.2142590.1.00