G) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraphen 2, Absatz eins, 2, Absatz 2, Litera c,, 3 sowie 14 Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, die - soweit aktenkundig - bisher noch kein Verfahren vor dem Sozialministeriumservice über den Grad ihrer Behinderung nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG) oder eine Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) aufwies, übermittelte dem Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet), am 16.12.2016 ein mit 15.12.2016 datiertes und von ihr unterfertigtes Antragsformular, auf dessen erster Seite die beiden vorgedruckten Optionen: "Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
den Bestimmungen der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBL. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung" oder "Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung" angekreuzt werden können.Die Beschwerdeführerin, die - soweit aktenkundig - bisher noch kein Verfahren vor dem Sozialministeriumservice über den Grad ihrer Behinderung nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG) oder eine Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) aufwies, übermittelte dem Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet), am 16.12.2016 ein mit 15.12.2016 datiertes und von ihr unterfertigtes Antragsformular, auf dessen erster Seite die beiden vorgedruckten Optionen: "Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
den Bestimmungen der Paragraphen 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBL. Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung" oder "Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung" angekreuzt werden können. Auf Seite 2 dieses vorgedruckten Antragsformulars findet sich folgender durch dunkle Hinterlegung gekennzeichneter Hinweis (Unterstreichungen und Fettdruck im Original): "Hinweis: Wenn Sie nach Bundes-oder landesgesetzlichen Vorschriften eine dauernde Pensionsleistung beziehen (dauernde Erwerbs- und Berufsunfähigkeit, Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters) und nicht in Beschäftigung stehen, erfüllen Sie die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht. Sie können aber die Ausstellung eines Behindertenpasses beantragen. Informieren Sie sich dazu auf der Homepage des Sozialministeriumservice www.sozialministeramservice.at" Die Beschwerdeführerin kreuzte auf diesem von ihr unterfertigten Antragsformular die Option "Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung" an. Die Beschwerdeführerin legte diesem Antragsformular neben einem Konvolut an medizinischen Unterlagen und Kopien ihres Staatsbürgerschaftsnachweises und ihres Personalausweises auch einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt PVA vom 19.02.2016 vor, mit dem der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Alterspension ab 01.01.2016 anerkannt wird. Die Pension betrage ab 01.01.2016 € 1727,41 monatlich. Die belangte Behörde wertete diesen Antrag - ausgehend von dem von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Formular - als Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, dies wohl auch vor dem Hintergrund, dass bisher ein Grad der Behinderung bzw. eine Minderung der Erwerbsfähigkeit bezüglich der Beschwerdeführerin noch nicht festgestellt worden war und daher eine "Neufestsetzung" des Grades der Behinderung, wie von der Beschwerdeführerin angekreuzt, schon begrifflich nicht möglich ist, da eine solche Neufestsetzung eine bereits zuvor einmal erfolgte Festsetzung des Grades der Behinderung voraussetzt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.02.2017 wurde der am 16.12.2016 eingelangte Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
G abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen unter Berufung auf § 2 Abs. 2 BEinstG ausgeführt, da die Beschwerdeführerin eine Geldleistung nach Bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehe und nicht in Beschäftigung stehe, seien nach § 2 Abs. 2 BEinstG die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht gegeben.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.02.2017 wurde der am 16.12.2016 eingelangte Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 BEinstG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen unter Berufung auf Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG ausgeführt, da die Beschwerdeführerin eine Geldleistung nach Bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehe und nicht in Beschäftigung stehe, seien nach Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht gegeben. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 10.03.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher sie in inhaltlicher Hinsicht Folgendes ausführte: ".... Begründung Am 16.12.2016 habe ich beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung eingebracht, siehe Beleg im Anhang. Mit Schreiben datiert mit 01.02.2017 erhielt ich einen Bescheid, mit der Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten - siehe Anhang. Die Behörde hat somit einen Antrag abgelehnt, den ich nie gestellt habe. Das Formular, das ich für den Antrag verwendete hat im Header zwei Kästchen die man ankreuzen kann, um den Antrag zu benennen. Ein Kästchen gilt für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten und das andere dem Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Ich habe NUR das Kästchen angekreuzt das den Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung betrifft. Das andere Kästchen hätte aus bekannten Gründen keinerlei Sinn ergeben. Mein Ehemann hat mit der im Bescheid genannten Sachbearbeiterin telefoniert und diese sagte mehrfach, dass ich keinen Anspruch auf die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten habe. Auf den mehrfachen Einwand, dass so ein Antrag gar nicht gestellt wurde ging sie nicht ein. Das Sozialministeriumservice sandte mit dem Bescheid auch einen Formularsatz für den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit. Ich bin gerne bereit ein anderes Formular einzureichen wenn dies den Abläufen im Sozialministeriumservice dient. Der Einreichtermin aus 2016 soll aber aufrecht bleiben. Beantragt wird: Das Bundesverwaltungsgericht möge den o.g. Bescheid aufheben und das Verfahren an die Behörde zurückverweisen. Weiters soll der ursprüngliche Einreichtermin vom 16.12.2016 gewahrt bleiben und das Verfahren mit den nötigen Formularen und den bereits aufliegenden Nachweisen fortgesetzt werden. ....." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am 16.12.2016 bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
G.Die Beschwerdeführerin stellte am 16.12.2016 bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraphen 2 und 14 BEinstG. Die Beschwerdeführerin besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Die Beschwerdeführerin bezieht seit 01.01.2016 eine unbefristete Alterspension der Pensionsversicherungsanstalt. Sie steht nicht in Beschäftigung.
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
G vor. Die Beschwerdeführerin gilt daher schon aus diesem Grund nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 Abs. 1 BEinstG.Die Beschwerdeführerin bezieht, wie sich aus dem von ihr selbst vorgelegten Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 19.02.2016 ergibt, seit 01.01.2016 eine Alterspension und sie steht nicht in Beschäftigung. Es liegt somit ein Ausschlussgrund
Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, BEinstG vor. Die Beschwerdeführerin gilt daher schon aus diesem Grund nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass - worauf das eigentliche Begehren der Beschwerdeführerin abzielen dürfte - für den Fall der Beantragung der Ausstellung eines Behindertenpasses entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.11.2015, Ra 2014/11/0109, die Bestimmung des § 42 Abs. 1 zweiter Satz BBG dahin auszulegen ist, dass sie auch Basis für eine rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung bildet.Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass - worauf das eigentliche Begehren der Beschwerdeführerin abzielen dürfte - für den Fall der Beantragung der Ausstellung eines Behindertenpasses entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.11.2015, Ra 2014/11/0109, die Bestimmung des Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz BBG dahin auszulegen ist, dass sie auch Basis für eine rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung bildet. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem unbestrittenen Hintergrund der Pensionierung der Beschwerdeführerin geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
GVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem unbestrittenen Hintergrund der Pensionierung der Beschwerdeführerin geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W207.2152102.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.