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{'item': 'W207 2152102-1'}

Obsah (5)§§ 2Art. 133§ 4§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2017 GeschäftszahlW207 2152102-1 SpruchW207 2152102-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZ

§§ 2Abs. 1, 2 Abs. 2 lit. c, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraphen 2, Absatz eins, 2, Absatz 2, Litera c,, 3 sowie 14 Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, die - soweit aktenkundig - bisher noch kein Verfahren vor dem Sozialministeriumservice über den Grad ihrer Behinderung nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG) oder eine Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) aufwies, übermittelte dem Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet), am 16.12.2016 ein mit 15.12.2016 datiertes und von ihr unterfertigtes Antragsformular, auf dessen erster Seite die beiden vorgedruckten Optionen: "Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

den Bestimmungen der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBL. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung" oder "Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung" angekreuzt werden können.Die Beschwerdeführerin, die - soweit aktenkundig - bisher noch kein Verfahren vor dem Sozialministeriumservice über den Grad ihrer Behinderung nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG) oder eine Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) aufwies, übermittelte dem Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet), am 16.12.2016 ein mit 15.12.2016 datiertes und von ihr unterfertigtes Antragsformular, auf dessen erster Seite die beiden vorgedruckten Optionen: "Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

den Bestimmungen der Paragraphen 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBL. Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung" oder "Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung" angekreuzt werden können. Auf Seite 2 dieses vorgedruckten Antragsformulars findet sich folgender durch dunkle Hinterlegung gekennzeichneter Hinweis (Unterstreichungen und Fettdruck im Original): "Hinweis: Wenn Sie nach Bundes-oder landesgesetzlichen Vorschriften eine dauernde Pensionsleistung beziehen (dauernde Erwerbs- und Berufsunfähigkeit, Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters) und nicht in Beschäftigung stehen, erfüllen Sie die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht. Sie können aber die Ausstellung eines Behindertenpasses beantragen. Informieren Sie sich dazu auf der Homepage des Sozialministeriumservice www.sozialministeramservice.at" Die Beschwerdeführerin kreuzte auf diesem von ihr unterfertigten Antragsformular die Option "Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung" an. Die Beschwerdeführerin legte diesem Antragsformular neben einem Konvolut an medizinischen Unterlagen und Kopien ihres Staatsbürgerschaftsnachweises und ihres Personalausweises auch einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt PVA vom 19.02.2016 vor, mit dem der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Alterspension ab 01.01.2016 anerkannt wird. Die Pension betrage ab 01.01.2016 € 1727,41 monatlich. Die belangte Behörde wertete diesen Antrag - ausgehend von dem von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Formular - als Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, dies wohl auch vor dem Hintergrund, dass bisher ein Grad der Behinderung bzw. eine Minderung der Erwerbsfähigkeit bezüglich der Beschwerdeführerin noch nicht festgestellt worden war und daher eine "Neufestsetzung" des Grades der Behinderung, wie von der Beschwerdeführerin angekreuzt, schon begrifflich nicht möglich ist, da eine solche Neufestsetzung eine bereits zuvor einmal erfolgte Festsetzung des Grades der Behinderung voraussetzt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.02.2017 wurde der am 16.12.2016 eingelangte Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

§§ 2und 14 Abs. 1 und 2 BEinst

G abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen unter Berufung auf § 2 Abs. 2 BEinstG ausgeführt, da die Beschwerdeführerin eine Geldleistung nach Bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehe und nicht in Beschäftigung stehe, seien nach § 2 Abs. 2 BEinstG die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht gegeben.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.02.2017 wurde der am 16.12.2016 eingelangte Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 BEinstG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen unter Berufung auf Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG ausgeführt, da die Beschwerdeführerin eine Geldleistung nach Bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehe und nicht in Beschäftigung stehe, seien nach Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht gegeben. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 10.03.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher sie in inhaltlicher Hinsicht Folgendes ausführte: ".... Begründung Am 16.12.2016 habe ich beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung eingebracht, siehe Beleg im Anhang. Mit Schreiben datiert mit 01.02.2017 erhielt ich einen Bescheid, mit der Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten - siehe Anhang. Die Behörde hat somit einen Antrag abgelehnt, den ich nie gestellt habe. Das Formular, das ich für den Antrag verwendete hat im Header zwei Kästchen die man ankreuzen kann, um den Antrag zu benennen. Ein Kästchen gilt für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten und das andere dem Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Ich habe NUR das Kästchen angekreuzt das den Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung betrifft. Das andere Kästchen hätte aus bekannten Gründen keinerlei Sinn ergeben. Mein Ehemann hat mit der im Bescheid genannten Sachbearbeiterin telefoniert und diese sagte mehrfach, dass ich keinen Anspruch auf die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten habe. Auf den mehrfachen Einwand, dass so ein Antrag gar nicht gestellt wurde ging sie nicht ein. Das Sozialministeriumservice sandte mit dem Bescheid auch einen Formularsatz für den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit. Ich bin gerne bereit ein anderes Formular einzureichen wenn dies den Abläufen im Sozialministeriumservice dient. Der Einreichtermin aus 2016 soll aber aufrecht bleiben. Beantragt wird: Das Bundesverwaltungsgericht möge den o.g. Bescheid aufheben und das Verfahren an die Behörde zurückverweisen. Weiters soll der ursprüngliche Einreichtermin vom 16.12.2016 gewahrt bleiben und das Verfahren mit den nötigen Formularen und den bereits aufliegenden Nachweisen fortgesetzt werden. ....." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am 16.12.2016 bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

§§ 2und 14 BEinst

G.Die Beschwerdeführerin stellte am 16.12.2016 bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraphen 2 und 14 BEinstG. Die Beschwerdeführerin besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Die Beschwerdeführerin bezieht seit 01.01.2016 eine unbefristete Alterspension der Pensionsversicherungsanstalt. Sie steht nicht in Beschäftigung.

  1. Beweiswürdigung: Die österreichische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der von ihr vorgelegten Kopie des Staatsbürgerschaftsnachweises. Die Feststellung zum Bezug einer Alterspension seit 01.01.2016 gründet sich auf den von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 19.02.2016 und ist unbestritten. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin nicht in Beschäftigung steht, gründet sich auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht hat, in Beschäftigung zu stehen und diesem im angefochtenen Bescheid angeführten Begründungselement auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten ist. Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach den Bestimmungen des BEinstG gründet sich auf folgende Überlegungen: Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde zum Ausdruck, sie habe gar keinen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach dem BEinstG stellen wollen bzw. gestellt, sondern vielmehr einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem BBG. Daher habe die belangte Behörde mit ihrem Bescheid vom 01.02.2017, mit dem sie den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen habe, über einen nicht gestellten Antrag entschieden. Dieser in der Beschwerde getätigten Argumentation kann allerdings nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin füllte unzweifelhaft ein Antragsformular aus, das auf die Stellung eines Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten - bzw. auf eine Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Rahmen eines Verfahrens nach dem Behinderteneinstellungsgesetz , sofern eine Grad der Behinderung bereits zuvor einmal festgestellt worden war - ausgerichtet ist. Dieses Antragsformular beinhaltet darüber hinaus auf seiner zweiten Seite den - oben wiedergegebenen - durch dunkle Hinterlegung hervorgehobenen ausdrücklichen Hinweis, dass im Falle des Bezuges einer Alterspension und der Nichtbeschäftigung die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, dass aber die Ausstellung eines Behindertenpasses beantragt werden kann, diesbezüglich könne man sich auf der Homepage des Sozialministeriumservice informieren. Dieses auf die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gerichtete Antragsformular wurde von der Beschwerdeführerin unterfertigt. Spätestens auf Grundlage des Hinweises auf die Möglichkeit der Beantragung der Ausstellung eines Behindertenpasses war der Beschwerdeführerin bewusst bzw. musste ihr bewusst sein, dass sie mit dem von ihr unterfertigten Antrag jedenfalls keinen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses stellte und wäre es daher an ihr gelegen, weitere Informationen auf der Homepage des Sozialministeriumservice oder durch Nachfrage bei der belangten Behörde einzuholen, um sicherzugehen, dass sie tatsächlich den von ihr intendierten Antrag stellt. Insoweit in der Beschwerde vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin habe nur das Kästchen angekreuzt, dass den "Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung" betreffe, das andere Kästchen hätte aus bekannten Gründen keinerlei Sinn ergeben, ist sie darauf hinzuweisen, dass sie tatsächlich das Kästchen "Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung" angekreuzt hat, dessen Ankreuzen aber - wie bereits oben ausgeführt - begrifflich eine bereits zuvor einmal erfolgte Festsetzung des Grades der Behinderung voraussetzt, was im Fall der Beschwerdeführerin aber nicht erfüllt ist. Auch dieser Umstand hätte die Beschwerdeführerin verhalten müssen, unter Wahrung der Sorgfalt in eigenen Dingen den bereits erwähnten Hinweis in dem von ihr unterfertigten Antragsformular zu beachten und im Falle des Vorliegens von Zweifeln über die Natur des von ihr gestellten Antrages, die der Beschwerdeführerin hätten kommen müssen, nähere Informationen bei der belangten Behörde einzuholen. Die belangte Behörde aber konnte unter Zugrundelegung des objektiven Erklärungswertes des bei ihr eingelangten, von der Beschwerdeführerin unterfertigten Antragsformulars, das auf die Beantragung der Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ausgerichtet ist und einen Hinweis enthält, aus dem sich unzweifelhaft ergibt, dass es sich bei diesem Formular nicht um ein solches auf Beantragung der Ausstellung eines Behindertenpasses handelt (da die Ausstellung eines Behindertenpasses gesondert beantragt werden kann), zu Recht davon ausgehen, dass es sich bei diesem bei ihr am 16.12.2016 eingelangten Antrag um einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten handelt.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
  3. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), lauten: "Begünstigte Behinderte § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
  4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
  5. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. ... Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.

(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. ...." Wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, ist der verfahrenseinleitende Antrag vom 16.12.2016 entgegen dem Beschwerdevorbringen als Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu werten. Die Beschwerdeführerin bezieht, wie sich aus dem von ihr selbst vorgelegten Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 19.02.2016 ergibt, seit 01.01.2016 eine Alterspension und sie steht nicht in Beschäftigung. Es liegt somit ein Ausschlussgrund

§ 2Abs. 2 lit. c BEinst

G vor. Die Beschwerdeführerin gilt daher schon aus diesem Grund nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 Abs. 1 BEinstG.Die Beschwerdeführerin bezieht, wie sich aus dem von ihr selbst vorgelegten Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 19.02.2016 ergibt, seit 01.01.2016 eine Alterspension und sie steht nicht in Beschäftigung. Es liegt somit ein Ausschlussgrund

Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, BEinstG vor. Die Beschwerdeführerin gilt daher schon aus diesem Grund nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass - worauf das eigentliche Begehren der Beschwerdeführerin abzielen dürfte - für den Fall der Beantragung der Ausstellung eines Behindertenpasses entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.11.2015, Ra 2014/11/0109, die Bestimmung des § 42 Abs. 1 zweiter Satz BBG dahin auszulegen ist, dass sie auch Basis für eine rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung bildet.Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass - worauf das eigentliche Begehren der Beschwerdeführerin abzielen dürfte - für den Fall der Beantragung der Ausstellung eines Behindertenpasses entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.11.2015, Ra 2014/11/0109, die Bestimmung des Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz BBG dahin auszulegen ist, dass sie auch Basis für eine rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung bildet. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem unbestrittenen Hintergrund der Pensionierung der Beschwerdeführerin geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem unbestrittenen Hintergrund der Pensionierung der Beschwerdeführerin geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W207.2152102.1.00

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