RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2017 GeschäftszahlW211 1429830-2 SpruchW211 1429827-2/10E W211 1429828-2/8E W211 1429829-2/6E W211 1429830-2/6E W211 1429831-2/6E W211 2134772-1/6E IM
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 bezüglich der Zuerkennung der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die beschwerdeführenden Parteien gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
- Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom römisch 40 .2012 wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien 1) – 5) auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die beschwerdeführenden Parteien gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Die Erledigungen betreffend die beschwerdeführenden Parteien 4) und 5) wiesen weder eine Unterschrift des genehmigenden Organs des Bundesasylamtes auf, noch eine Amtssignatur.
- Gegen die Bescheide des Bundesasylamtes bzw. die so bezeichneten Erledigungen, erhoben die beschwerdeführenden Parteien 1) – 5) am XXXX .2012 Beschwerde, welche am XXXX .2012 beim Asylgerichtshof einlangte. Sie führten im Wesentlichen aus, dass das Verständnis eines Parteimitglieds in ihrer Heimat stark von dem abweiche, was man in Österreich unter diesem Begriff verstehe. In Tadschikistan sei eine Mitgliedschaft ein de facto-Zustand, in Zuge dessen man sich für die Partei engagiere. Dies erkläre, warum im Zuge der Recherchen keine offizielle Parteimitgliedschaft habe festgestellt werden können. Zudem wurde noch festgehalten, dass die beschwerdeführende Partei 2) an Herzproblemen leide, deren nähere Ursache bis dato nicht habe abgeklärt werden können.römisch 40 .2012 Beschwerde, welche am römisch 40 .2012 beim Asylgerichtshof einlangte. Sie führten im Wesentlichen aus, dass das Verständnis eines Parteimitglieds in ihrer Heimat stark von dem abweiche, was man in Österreich unter diesem Begriff verstehe. In Tadschikistan sei eine Mitgliedschaft ein de facto-Zustand, in Zuge dessen man sich für die Partei engagiere. Dies erkläre, warum im Zuge der Recherchen keine offizielle Parteimitgliedschaft habe festgestellt werden können. Zudem wurde noch festgehalten, dass die beschwerdeführende Partei 2) an Herzproblemen leide, deren nähere Ursache bis dato nicht habe abgeklärt werden können. Der Beschwerde angeschlossen war ein selbstverfasstes Schreiben der beschwerdeführenden Partei 1), in welchem diese laut Übersetzung nochmals ausführte, Ende XXXX der DPT beigetreten zu sein, um gegen die grassierende Korruption und die Diktatur zu kämpfen. Mitte XXXX sei der Vorsitzende der Partei verschwunden, und sie sei aufgrund eines Befehls der Regierung verfolgt worden. Ein Freund habe ihr mitgeteilt, dass sie von der Polizei gesucht werde und ein Parteifreund festgenommen worden sei. Dieser Freund sei nach langem Foltern im XXXX im Krankenhaus verstorben. Zwei andere Parteifreunde seien auf der Flucht festgenommen worden. Wenn in der Einvernahme darüber gesprochen werde, dass sie zwei Wochen vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates selbst zum Passamt gegangen sei, entspreche das nicht der Wahrheit. Sie vermute, diese Passage sei ihr nicht rückübersetzt worden, ansonsten hätte sie den Fehler sofort korrigieren lassen. Vielmehr habe sie gesagt, dass ein Freund ihr den Pass besorgt habe. Ihre Probleme hätten XXXX begonnen, als der Parteivorsitzende verschwunden sei. Im XXXX hätten sie Polizisten bei einem heimlichen Besuch festnehmen wollen, aber sie habe fliehen können (Übersetzung AS 797).Der Beschwerde angeschlossen war ein selbstverfasstes Schreiben der beschwerdeführenden Partei 1), in welchem diese laut Übersetzung nochmals ausführte, Ende römisch 40 der DPT beigetreten zu sein, um gegen die grassierende Korruption und die Diktatur zu kämpfen. Mitte römisch 40 sei der Vorsitzende der Partei verschwunden, und sie sei aufgrund eines Befehls der Regierung verfolgt worden. Ein Freund habe ihr mitgeteilt, dass sie von der Polizei gesucht werde und ein Parteifreund festgenommen worden sei. Dieser Freund sei nach langem Foltern im römisch 40 im Krankenhaus verstorben. Zwei andere Parteifreunde seien auf der Flucht festgenommen worden. Wenn in der Einvernahme darüber gesprochen werde, dass sie zwei Wochen vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates selbst zum Passamt gegangen sei, entspreche das nicht der Wahrheit. Sie vermute, diese Passage sei ihr nicht rückübersetzt worden, ansonsten hätte sie den Fehler sofort korrigieren lassen. Vielmehr habe sie gesagt, dass ein Freund ihr den Pass besorgt habe. Ihre Probleme hätten römisch 40 begonnen, als der Parteivorsitzende verschwunden sei. Im römisch 40 hätten sie Polizisten bei einem heimlichen Besuch festnehmen wollen, aber sie habe fliehen können (Übersetzung AS 797).
- In einer Stellungnahme vom XXXX .2012 wiesen die beschwerdeführenden Parteien auf die angespannte menschrechtliche und sicherheitspolitische Lage in Tadschikistan hin (Übersetzung AS 777).
- In einer Stellungnahme vom römisch 40 .2012 wiesen die beschwerdeführenden Parteien auf die angespannte menschrechtliche und sicherheitspolitische Lage in Tadschikistan hin (Übersetzung AS 777).
- Am XXXX .2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei 1) ein, worin sie abermals den Vorfall, als sie in der Nähe ihres Hauses von Unbekannten verfolgt worden sei, beschrieb. Es sei zum Kampf gekommen und man hätte versucht, sie in ein Zivilauto zu schieben, doch sei ihr die Flucht gelungen. Die Polizei habe die beschwerdeführende Partei 2) mehrmals zu Hause aufgesucht, die Wohnung durchsucht und sie tyrannisiert. Sie sei auch am Gesäß- bzw. Intimbereich und an der Brust berührt worden und man habe ihr gedroht, sie und die minderjährigen beschwerdeführenden Parteien zu vergewaltigen.
- Am römisch 40 .2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei 1) ein, worin sie abermals den Vorfall, als sie in der Nähe ihres Hauses von Unbekannten verfolgt worden sei, beschrieb. Es sei zum Kampf gekommen und man hätte versucht, sie in ein Zivilauto zu schieben, doch sei ihr die Flucht gelungen. Die Polizei habe die beschwerdeführende Partei 2) mehrmals zu Hause aufgesucht, die Wohnung durchsucht und sie tyrannisiert. Sie sei auch am Gesäß- bzw. Intimbereich und an der Brust berührt worden und man habe ihr gedroht, sie und die minderjährigen beschwerdeführenden Parteien zu vergewaltigen.
- Am XXXX .2015 fand eine Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt.
- Am römisch 40 .2015 fand eine Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt.
- Mit Beschluss vom XXXX .2015 behob das Bundesverwaltungsgericht die bekämpften Bescheide der beschwerdeführende Parteien 1) – 3) auf und verwies die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG iVm § 34 Abs. 4 AsylG, zurück. Die Beschwerden der beschwerdeführenden Parteien 4) und 5) wurden gemäß § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 18 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die als "Bescheid" bezeichneten Erledigungen betreffend die Anträge der beschwerdeführenden Parteien
- Mit Beschluss vom römisch 40 .2015 behob das Bundesverwaltungsgericht die bekämpften Bescheide der beschwerdeführende Parteien 1) – 3) auf und verwies die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG, zurück. Die Beschwerden der beschwerdeführenden Parteien 4) und 5) wurden gemäß Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die als "Bescheid" bezeichneten Erledigungen betreffend die Anträge der beschwerdeführenden Parteien 4) und 5) keine Unterschriften und Amtssignatur aufwiesen. Daher stellten diese "Nichtbescheide" dar, weshalb diese aufzuheben und zur Erlassung neuer Bescheide an die belangte Behörde zurückzuverweisen gewesen seien.
- Am XXXX .2016 wurde für die beschwerdeführende Partei 6) ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
- Am römisch 40 .2016 wurde für die beschwerdeführende Partei 6) ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
- Am XXXX .2016 wurden die ersten beiden beschwerdeführenden Parteien durch die belangte Behörde erneut einvernommen.
- Am römisch 40 .2016 wurden die ersten beiden beschwerdeführenden Parteien durch die belangte Behörde erneut einvernommen.
- Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge der beschwerdeführenden Parteien bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G (Spruchpunkt I.) und die Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Tadschikistan gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Tadschikistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1-3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
- Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge der beschwerdeführenden Parteien bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und die Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Tadschikistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Tadschikistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
- Gegen die Bescheide wurde rechtzeitig eine gemeinsame Beschwerde eingebracht.
- Mit Schreiben vom XXXX .2017 wurden die beschwerdeführenden Parteien und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .2017 geladen. Die belangte Behörde entschuldigte sich für die Teilnahme an der Verhandlung in einer mit Schreiben vom XXXX .2017.
- Mit Schreiben vom römisch 40 .2017 wurden die beschwerdeführenden Parteien und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 .2017 geladen. Die belangte Behörde entschuldigte sich für die Teilnahme an der Verhandlung in einer mit Schreiben vom römisch 40 .
- Am XXXX .2017 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die tadschikische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Parteien und ihrer Vertretung eine mündliche Verhandlung durch, bei der diese im Detail zu ihren Fluchtgründen befragt wurden.
- Am römisch 40 .2017 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die tadschikische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Parteien und ihrer Vertretung eine mündliche Verhandlung durch, bei der diese im Detail zu ihren Fluchtgründen befragt wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zu den beschwerdeführenden Parteien: 1.1.
- Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige Tadschikistans. Die beschwerdeführenden Parteien 1) – 5) stellten am XXXX 2012 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Die beschwerdeführende Partei 6) stellte am XXXX .2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1.1.
- Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige Tadschikistans. Die beschwerdeführenden Parteien 1) – 5) stellten am römisch 40 2012 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Die beschwerdeführende Partei 6) stellte am römisch 40 .2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 1.1.
- Die beschwerdeführenden Parteien gehören der Volksgruppe der Tadschiken an, stammen aus Duschanbe und sind muslimischen Glaubens. Die erste und zweite beschwerdeführende Partei haben in Tadschikistan standesamtlich geheiratet. Die minderjährigen weiteren beschwerdeführenden Parteien sind die Kinder der beschwerdeführenden Parteien 1) und 2). Die beschwerdeführende Partei 1) Partei besuchte in Tadschikistan zehn Jahre lang die Grundschule, danach absolvierte sie eine Ausbildung zum Koch und Friseur. Mit diesen Tätigkeiten konnte sie das Auskommen der Familie sichern. Der Vater der beschwerdeführenden Partei 1) ist 2015 verstorben. Ihre Mutter, Schwester und ein Bruder leben in Tadschikistan und zeitweise in Moskau. Ein weiterer Bruder lebt und arbeitet in Moskau. Außerdem hat die beschwerdeführende Partei 1) weitere in Tadschikistan lebende Verwandte. Die beschwerdeführende Partei 2) besuchte die Grundschule und genoss danach keine weitere Ausbildung. Sie ging in Tadschikistan keiner Beschäftigung nach. Vor der Verehelichung lebte sie bei ihrem Vater, der sie finanziell unterstützte, danach zog sie mit der beschwerdeführenden Partei 1) in eine Mietwohnung in Duschanbe. Ihre Eltern sind mittlerweile verstorben. Zwei Schwestern und zwei Brüder leben jedoch noch in Tadschikistan. Sonst hat die beschwerdeführende Partei 2) dort keine Verwandten mehr. Inwiefern Kontakt zur Familie in Tadschikistan besteht kann nicht festgestellt werden. Die beschwerdeführenden Parteien insbesondere 3) - 5) sprechen auch Tadschikisch, jedoch war auch die älteste, die beschwerdeführende Partei 3), in Tadschikistan nicht in der Schule. 1.1.
- Die beschwerdeführenden Parteien sind strafrechtlich unbescholten (Auszug aus dem Strafregister vom XXXX .2016).1.1.
- Die beschwerdeführenden Parteien sind strafrechtlich unbescholten (Auszug aus dem Strafregister vom römisch 40 .2016). 1.1.
- Gesundheitszustand; Leben in Österreich: Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien: Zusammenfassung: Eine frühere Tuberkuloseerkrankung ist geheilt; jährliche Kontrollen sind vorgesehen. Die beschwerdeführende Partei 2) nimmt keine Medikamente; die beschwerdeführende Partei 1) war bis vor ca. drei Monaten in einer psychotherapeutischen Behandlung, in deren Rahmen eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt wurde. Die minderjährigen weiteren beschwerdeführenden Parteien sind gesund. Aus den vorgelegten Unterlagen gehen folgende detaillierten Angaben hervor: Die Tuberkuloseerkrankung ist laut Angaben der beschwerdeführende Partei 1) sowohl bei ihr als auch bei den restlichen beschwerdeführenden Parteien komplett ausgeheilt, ärztliche Kontrollen wurden angeordnet (Bestätigung Arzt für Allgemeinmedizin). Diesbezüglich befinden sich in den Akten je ein medizinischer Befundbericht von einem Facharzt für Lungenkrankheiten vom XXXX .2012, wonach bei der beschwerdeführenden Partei 1) als auch bei der beschwerdeführende Partei 2) aufgrund einer früheren Tuberkuloseerkrankung postspezifische Residuen vorlägen und die minderjährigen beschwerdeführenden Parteien wegen einer latenten Tuberkuloseinfektion in einem Landeskrankenhaus betreut würden. Weiters wurde eine Bestätigung über einen Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei 1) im XXXX vom XXXX 2012 bis XXXX 2012 vorgelegt (Bestätigung vom XXXX .2012).Aus den vorgelegten Unterlagen gehen folgende detaillierten Angaben hervor: Die Tuberkuloseerkrankung ist laut Angaben der beschwerdeführende Partei 1) sowohl bei ihr als auch bei den restlichen beschwerdeführenden Parteien komplett ausgeheilt, ärztliche Kontrollen wurden angeordnet (Bestätigung Arzt für Allgemeinmedizin). Diesbezüglich befinden sich in den Akten je ein medizinischer Befundbericht von einem Facharzt für Lungenkrankheiten vom römisch 40 .2012, wonach bei der beschwerdeführenden Partei 1) als auch bei der beschwerdeführende Partei 2) aufgrund einer früheren Tuberkuloseerkrankung postspezifische Residuen vorlägen und die minderjährigen beschwerdeführenden Parteien wegen einer latenten Tuberkuloseinfektion in einem Landeskrankenhaus betreut würden. Weiters wurde eine Bestätigung über einen Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei 1) im römisch 40 vom römisch 40 2012 bis römisch 40 2012 vorgelegt (Bestätigung vom römisch 40 .2012). Auch befindet sich im Akt der beschwerdeführende Partei 2) ein Laborbefund, der einen Parasitenbefall ausschließt (Befund vom XXXX .2012).Auch befindet sich im Akt der beschwerdeführende Partei 2) ein Laborbefund, der einen Parasitenbefall ausschließt (Befund vom römisch 40 .2012). Die beschwerdeführende Partei 1) befand sich seit XXXX .2012 in psychotherapeutischer Behandlung. Bisher fanden 63,5 Sitzungen statt (Bestätigung Psychotherapeutin vom XXXX 2016). Sie leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit ausgeprägten agoraphoben Tendenzen (psychotherapeutischer Bericht vom XXXX .2013). Seit drei Monaten besucht die beschwerdeführende Partei 1) keine Therapie mehr (Angaben in mündlicher Verhandlung vom XXXX .2017).Die beschwerdeführende Partei 1) befand sich seit römisch 40 .2012 in psychotherapeutischer Behandlung. Bisher fanden 63,5 Sitzungen statt (Bestätigung Psychotherapeutin vom römisch 40 2016). Sie leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit ausgeprägten agoraphoben Tendenzen (psychotherapeutischer Bericht vom römisch 40 .2013). Seit drei Monaten besucht die beschwerdeführende Partei 1) keine Therapie mehr (Angaben in mündlicher Verhandlung vom römisch 40 .2017). Die gute gesundheitliche Verfassung der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien 3) bis 6) wurde mit Schreiben von einem FA für Kinder- und Jugendheilkunde vom XXXX .2017 bestätigt.Die gute gesundheitliche Verfassung der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien 3) bis 6) wurde mit Schreiben von einem FA für Kinder- und Jugendheilkunde vom römisch 40 .2017 bestätigt. Deutschkenntnisse der ersten beiden beschwerdeführenden Parteien und Schulbesuche der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien: Vom XXXX .2013 bis XXXX .2014 nahm die beschwerdeführende Partei 1) an einer VHS am Kurs Deutsch Integrationskurs Stufe 1 mit 75 Unterrichtseinheiten teil (Bestätigung vom XXXX .2014). Weiters besuchte sie vom XXXX .2015 bis XXXX .2016 den Kurs Deutsch A1 Teil 2 Deutsch als Fremdsprache/Zweitsprache im Umfang von 75 Unterrichtseinheiten (Bestätigung vom XXXX .2016). Prüfungen wurden nicht abgelegt. Die beschwerdeführende Partei 1) spricht ein wenig Deutsch.Vom römisch 40 .2013 bis römisch 40 .2014 nahm die beschwerdeführende Partei 1) an einer VHS am Kurs Deutsch Integrationskurs Stufe 1 mit 75 Unterrichtseinheiten teil (Bestätigung vom römisch 40 .2014). Weiters besuchte sie vom römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2016 den Kurs Deutsch A1 Teil 2 Deutsch als Fremdsprache/Zweitsprache im Umfang von 75 Unterrichtseinheiten (Bestätigung vom römisch 40 .2016). Prüfungen wurden nicht abgelegt. Die beschwerdeführende Partei 1) spricht ein wenig Deutsch. Die beschwerdeführende Partei 2) nahm von Jänner bis Juli 2013 am Deutschkurs der Volkshilfe für Anfängerinnen mit 2 Unterrichtseinheiten pro Woche (Bestätigung vom XXXX 2013), sowie am Deutschkurs für Anfänger vom XXXX .2013 bis XXXX .2013 teil (Bestätigung vom XXXX .2013). Weiters besuchte sie freiwillig von Mai 2015 bis Mai 2016 einmal wöchentlich einen Deutschkurs (Bestätigung vom XXXX .2016). Die zweite beschwerdeführende Partei hat am XXXX .2017 die A1 Deutschprüfung abgelegt. Während der mündlichen Verhandlung sprach die beschwerdeführende Partei 2) bereits sehr gut Deutsch.Die beschwerdeführende Partei 2) nahm von Jänner bis Juli 2013 am Deutschkurs der Volkshilfe für Anfängerinnen mit 2 Unterrichtseinheiten pro Woche (Bestätigung vom römisch 40 2013), sowie am Deutschkurs für Anfänger vom römisch 40 .2013 bis römisch 40 .2013 teil (Bestätigung vom römisch 40 .2013). Weiters besuchte sie freiwillig von Mai 2015 bis Mai 2016 einmal wöchentlich einen Deutschkurs (Bestätigung vom römisch 40 .2016). Die zweite beschwerdeführende Partei hat am römisch 40 .2017 die A1 Deutschprüfung abgelegt. Während der mündlichen Verhandlung sprach die beschwerdeführende Partei 2) bereits sehr gut Deutsch. Die minderjährige beschwerdeführende Partei 3) besucht nunmehr die vierte Schulstufe der Volkschule (Schulnachricht VS SJ 2016/2017 vom XXXX .2017, Jahreszeugnis VS SJ 2015/2016, Zeugnis VS SJ 2015/2016, Zeugnis VS SJ 2014/2015 vom XXXX .2015, Zeugnis VS SJ 2013/2014, Schulbesuchsbestätigung VS SJ 2012/2013, "Umfassende mündliche Information" VS SJ 2013/2014, Schulbesuchsbestätigung VS SJ 2013/2014 vom XXXX 2014, Schulbesuchsbestätigung VS SJ 2012/2013). Weiters nahm sie an einem Lernförderkurs des Integrationsbüros der Volkshilfe teil (Urkunde SJ 2013/2014).Die minderjährige beschwerdeführende Partei 3) besucht nunmehr die vierte Schulstufe der Volkschule (Schulnachricht VS SJ 2016 aus 2017, vom römisch 40 .2017, Jahreszeugnis VS SJ 2015 aus 2016,, Zeugnis VS SJ 2015 aus 2016,, Zeugnis VS SJ 2014 aus 2015, vom römisch 40 .2015, Zeugnis VS SJ 2013 aus 2014,, Schulbesuchsbestätigung VS SJ 2012 aus 2013,, "Umfassende mündliche Information" VS SJ 2013 aus 2014,, Schulbesuchsbestätigung VS SJ 2013 aus 2014, vom römisch 40 2014, Schulbesuchsbestätigung VS SJ 2012 aus 2013,). Weiters nahm sie an einem Lernförderkurs des Integrationsbüros der Volkshilfe teil (Urkunde SJ 2013 aus 2014,). Die minderjährige beschwerdeführende Partei 4) besucht nunmehr die zweite Schulstufe der Volkschule (Zeugnisse VS SJ 2016/2017 und 2015/2016, Schulbesuchsbestätigung SJ 2014/2015).Die minderjährige beschwerdeführende Partei 4) besucht nunmehr die zweite Schulstufe der Volkschule (Zeugnisse VS SJ 2016 aus 2017, und 2015 aus 2016,, Schulbesuchsbestätigung SJ 2014 aus 2015,). Die minderjährige beschwerdeführende Partei 5) besucht die erste Schulstufe der Volkschule und zuvor den Kindergarten (Schulnachricht SJ 2016/2017, Schulbesuchsbestätigung VS SJ 2015/2016, BestätigungDie minderjährige beschwerdeführende Partei 5) besucht die erste Schulstufe der Volkschule und zuvor den Kindergarten (Schulnachricht SJ 2016 aus 2017,, Schulbesuchsbestätigung VS SJ 2015 aus 2016,, Bestätigung KG). Weitere Betätigungen der beschwerdeführenden Parteien: Die beschwerdeführende Partei 1) beteiligte sich an mehreren Veranstaltungen der Volkshilfe (Tag der offenen Tür, Nachbarschaftsfest, Fest der Kulturen) als Musiker. Außerdem unterstützt sie Neuankömmlinge im Asylwerberquartier bei der Orientierung im Stadtgebiet (Bestätigung Volkshilfe vom XXXX .2016). Sie hat im Rahmen einer Unterstützungsveranstaltung für ein Projekt der Volkshilfe für Flüchtlinge in Griechenland 60 Portionen eines Gerichts aus Tadschikistan gekocht (Bestätigung vom XXXX .2016). Sie widmet sich weiters ein bis zweimal monatlich der Grabpflege (Angaben in mündlicher Verhandlung vom XXXX .2017).Die beschwerdeführende Partei 1) beteiligte sich an mehreren Veranstaltungen der Volkshilfe (Tag der offenen Tür, Nachbarschaftsfest, Fest der Kulturen) als Musiker. Außerdem unterstützt sie Neuankömmlinge im Asylwerberquartier bei der Orientierung im Stadtgebiet (Bestätigung Volkshilfe vom römisch 40 .2016). Sie hat im Rahmen einer Unterstützungsveranstaltung für ein Projekt der Volkshilfe für Flüchtlinge in Griechenland 60 Portionen eines Gerichts aus Tadschikistan gekocht (Bestätigung vom römisch 40 .2016). Sie widmet sich weiters ein bis zweimal monatlich der Grabpflege (Angaben in mündlicher Verhandlung vom römisch 40 .2017). Die beschwerdeführende Partei 2) besucht seit 1,5 Jahren einen Konversationstreffpunkt bei der Volkshilfe, in der sie unterstützend tätig ist (Bestätigung vom XXXX .2017, Angaben der Vertrauensperson in mündlicher Verhandlung am XXXX .2017).Die beschwerdeführende Partei 2) besucht seit 1,5 Jahren einen Konversationstreffpunkt bei der Volkshilfe, in der sie unterstützend tätig ist (Bestätigung vom römisch 40 .2017, Angaben der Vertrauensperson in mündlicher Verhandlung am römisch 40 .2017). Eine noch in der Verhandlung erwartete Einstellungszusage betreffend die beschwerdeführende Partei 1) konnte nicht bestätigt werden (siehe Email an das BVwG vom XXXX .2017).Eine noch in der Verhandlung erwartete Einstellungszusage betreffend die beschwerdeführende Partei 1) konnte nicht bestätigt werden (siehe Email an das BVwG vom römisch 40 .2017). Soziale Kontakte: Die beschwerdeführenden Parteien haben Freunde und Bekannte in XXXX , die ihr Wohlverhalten und ihre Integrationsbemühungen in mehreren Unterstützungserklärungen darlegten (Unterstützungsschreiben Vertrauensperson vom XXXX .2017, Unterstützungserklärung Privatperson vom XXXX .2017, etc.).Die beschwerdeführenden Parteien haben Freunde und Bekannte in römisch 40 , die ihr Wohlverhalten und ihre Integrationsbemühungen in mehreren Unterstützungserklärungen darlegten (Unterstützungsschreiben Vertrauensperson vom römisch 40 .2017, Unterstützungserklärung Privatperson vom römisch 40 .2017, etc.). Die minderjährigen beschwerdeführenden Parteien wurde sowohl durch die Leiterin der Volkschule als auch durch die unterrichtenden Lehrerinnen selbst als sehr nette und brave Schülerinnen beschrieben, die in der Klasse bestens integriert sind und auch sehr gut Deutsch beherrschen. Diesbezüglich langten zahlreiche Unterstützungserklärungen und Bestätigungen beim Bundesverwaltungsgericht ein (Unterstützungserklärung Leiterin VS vom XXXX .2016, Unterstützungserklärungen der Lehrerinnen vom XXXX .2016, XXXX .2014, XXXX .2014, XXXX .2014).Die minderjährigen beschwerdeführenden Parteien wurde sowohl durch die Leiterin der Volkschule als auch durch die unterrichtenden Lehrerinnen selbst als sehr nette und brave Schülerinnen beschrieben, die in der Klasse bestens integriert sind und auch sehr gut Deutsch beherrschen. Diesbezüglich langten zahlreiche Unterstützungserklärungen und Bestätigungen beim Bundesverwaltungsgericht ein (Unterstützungserklärung Leiterin VS vom römisch 40 .2016, Unterstützungserklärungen der Lehrerinnen vom römisch 40 .2016, römisch 40 .2014, römisch 40 .2014, römisch 40 .2014). Grundversorgung, etc: Die beschwerdeführenden Parteien beziehen Leistungen aus der Grundversorgung und sind strafgerichtlich unbescholten (Auszüge aus dem Betreuungsinformationssystem vom 28.06.2016, und aus dem Strafregister vom XXXX .2016).Die beschwerdeführenden Parteien beziehen Leistungen aus der Grundversorgung und sind strafgerichtlich unbescholten (Auszüge aus dem Betreuungsinformationssystem vom 28.06.2016, und aus dem Strafregister vom römisch 40 .2016). Sonstiges: Die beschwerdeführenden Parteien 3) und 5) nahmen an einem Anfänger-Schwimmkurs für Kinder teil (Urkunde vom XXXX .2016).Die beschwerdeführenden Parteien 3) und 5) nahmen an einem Anfänger-Schwimmkurs für Kinder teil (Urkunde vom römisch 40 .2016). 1.
- Eine Mitgliedschaft der beschwerdeführenden Partei 1) bei der demokratischen Partei Tadschikistans wird nicht festgestellt. Ein politisches Engagement der beschwerdeführenden Partei 1) zwischen XXXX und XXXX in Tadschikistan wird nicht festgestellt.1.
- Eine Mitgliedschaft der beschwerdeführenden Partei 1) bei der demokratischen Partei Tadschikistans wird nicht festgestellt. Ein politisches Engagement der beschwerdeführenden Partei 1) zwischen römisch 40 und römisch 40 in Tadschikistan wird nicht festgestellt. Es wird auch nicht festgestellt, dass der Vater der beschwerdeführenden Partei 1) wegen dieser misshandelt wurde und an den Folgen der Misshandlungen starb. Schließlich wird nicht festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei 1) alleine aufgrund einer Anwesenheit in Europa in Tadschikistan unter dem Generalverdacht steht, regimekritisch zu sein und derart aufzutreten. Dass die Namen der beschwerdeführenden Parteien auf Listen in Tadschikistan geführt werden, wird schließlich auch nicht festgestellt. Zusammengefasst wird eine Bedrohung der beschwerdeführenden Parteien durch Regierungskräfte wegen eines – auch nur unterstellten - politischen Engagements der beschwerdeführende Partei 1) in Tadschikistan nicht festgestellt. 1.
- Nicht festgestellt werden kann, dass die beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Rückkehr nach Tadschikistan in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. 1.
- Nicht festgestellt wird, dass eine maßgeblich ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche private und familiäre Integration der beschwerdeführenden Parteien in Österreich vorliegt. 1.
- Zur entscheidungserheblichen Situation in Tadschikistan wird festgestellt, wie folgt: a) Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Tadschikistan, vom 11.04.2016: Meinungs- und Pressefreiheit: Die gesetzlich gewährleistete Meinungs- und Pressefreiheit wird in der Praxis durch die Regierung eingeschränkt. Im Juli [2014] verabschiedete die Regierung eine Abänderung des Notstandsgesetzes, wodurch es der Regierung gestattet ist, den Gebrauch von Audio- oder Videoausrüstung, mobile Netze oder Internet einzuschränken oder zu verbieten bzw. die Massenmedien unter Beobachtung oder Zensur zu stellen, um den "Frieden zu wahren". Die Redefreiheit wird weiterhin durch Festnahmen, Verfolgung und schwere Strafen eingeschränkt. Auf die Beleidigung des Präsidenten folgen bis zu fünf Jahre Haft (USDOS 25.6.2015, vgl. FH 28.1.2015). Trotz beträchtlichen und wiederholten Drucks seitens der Regierung sind unabhängige Medien aktiv. Obwohl einige Printmedien politische Kommentare abgeben und kritisches, investigatives Material über die Regierung veröffentlichen, können gewisse Themen nicht behandelt werden, wie z.B. eine nachteilige Berichterstattung über den Präsidenten und dessen Familie sowie Fragen nach finanziellen Unregelmäßigkeiten bei jenen, die dem Präsidenten nahe stehen (USDOS 25.6.2015).Meinungs- und Pressefreiheit: Die gesetzlich gewährleistete Meinungs- und Pressefreiheit wird in der Praxis durch die Regierung eingeschränkt. Im Juli [2014] verabschiedete die Regierung eine Abänderung des Notstandsgesetzes, wodurch es der Regierung gestattet ist, den Gebrauch von Audio- oder Videoausrüstung, mobile Netze oder Internet einzuschränken oder zu verbieten bzw. die Massenmedien unter Beobachtung oder Zensur zu stellen, um den "Frieden zu wahren". Die Redefreiheit wird weiterhin durch Festnahmen, Verfolgung und schwere Strafen eingeschränkt. Auf die Beleidigung des Präsidenten folgen bis zu fünf Jahre Haft (USDOS 25.6.2015, vergleiche FH 28.1.2015). Trotz beträchtlichen und wiederholten Drucks seitens der Regierung sind unabhängige Medien aktiv. Obwohl einige Printmedien politische Kommentare abgeben und kritisches, investigatives Material über die Regierung veröffentlichen, können gewisse Themen nicht behandelt werden, wie z.B. eine nachteilige Berichterstattung über den Präsidenten und dessen Familie sowie Fragen nach finanziellen Unregelmäßigkeiten bei jenen, die dem Präsidenten nahe stehen (USDOS 25.6.2015). Die Pressefreiheit bleibt ernsthaft eingeschränkt und der Zugang zu Informationen wird zunehmend durch die Behörden kontrolliert. Unabhängige Medienhäuser und Journalisten, die regierungskritisch sind, sind mit Einschüchterungen und Schikanen konfrontiert, wozu auch persönliche Angriffe in den regierungsfreundlichen Medien gehören (AI 24.2.2016, vgl. BS 2016). Im Juni 2015 wurden Vorschriften eingeführt, wonach die Medien verpflichtet sind, bei offiziellen Anlässen ausschließlich jene Informationen zu verwenden, welche durch die staatliche Nachrichtenagentur "Khovar" bereitgestellt werden (AI 24.2.2016).Die Pressefreiheit bleibt ernsthaft eingeschränkt und der Zugang zu Informationen wird zunehmend durch die Behörden kontrolliert. Unabhängige Medienhäuser und Journalisten, die regierungskritisch sind, sind mit Einschüchterungen und Schikanen konfrontiert, wozu auch persönliche Angriffe in den regierungsfreundlichen Medien gehören (AI 24.2.2016, vergleiche BS 2016). Im Juni 2015 wurden Vorschriften eingeführt, wonach die Medien verpflichtet sind, bei offiziellen Anlässen ausschließlich jene Informationen zu verwenden, welche durch die staatliche Nachrichtenagentur "Khovar" bereitgestellt werden (AI 24.2.2016). Umgekehrt müssen alle öffentlichen Stellen zuerst die staatliche Nachrichtenagentur informieren, die dann die Nachrichten verteilt (IWPR 31.7.2015). 2015 rangierte Tadschikistan im Worldwide Press Freedom Index auf Platz 116 von 180 Ländern (RF o.D.). Quellen: AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/319709/458884_de.html, Zugriff 18.3.2016 BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): Tajikistan Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Tajikistan.pdf, Zugriff 18.3.2016 FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 – Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/302409/439293_de.html, 18.3.2016 IWPR – Institute for War and Peace Reporting (31.7.2015): Access to Information Curbed in Tajikistan, https://iwpr.net/global-voices/access-information-curbed-tajikistan, Zugriff 6.4.2016 RF - Reporters without Borders (o.D.) World Press Freedom Index 2015 – Tajikistan, https://index.rsf.org/#!/index-details/TJK, Zugriff 18.3.2016 USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/306347/443621_de.html, Zugriff 18.3.2016 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition: Das von der Verfassung vorgesehene Recht auf Versammlungsfreiheit wird in der Praxis von der Regierung eingeschränkt. Die Regierung verlangt von Einzelpersonen die Einholung einer Erlaubnis zur Abhaltung öffentlicher Demonstrationen. Es wurde berichtet, dass Einzelpersonen, die die Abhaltung eines friedlichen Protests erwägen, davon Abstand nehmen, weil sie Repressionen fürchten (USDOS 25.6.2015). In der Praxis wird das Versammlungsrecht eingeschränkt bzw. wird regelmäßig verweigert. Die Genehmigung für Demonstrationen ist bei der Lokalregierung einzuholen, die praktisch in allen Fällen eine solche verweigert, wodurch Versammlungen illegal werden. Trotzdem kommt es zu Demonstrationen, wobei die Behörden diese nicht gewaltsam niederschmettern, sondern versuchen den Demonstranten entgegenzukommen (BS 2016). Die Verfassung schützt die Vereinigungsfreiheit, doch wird diese in der Praxis eingeschränkt. Das Gesetz gewährt das Recht, freie Gewerkschaften zu gründen und diesen beizutreten. Es verlangt jedoch die Registrierung. Das Gesetz sieht auch vor, dass gewerkschaftliche Aktivitäten frei von Einmischung bleiben, außer in Fällen, die durch das Gesetz spezifiziert werden. Das Gesetz definiert jedoch nicht jene Fälle, in denen die gewerkschaftlichen Aktivitäten eingeschränkt sind. Zwar besteht das Streikrecht, doch verlangt das Gesetz, dass Versammlungen und andere Aktionen zuvor genehmigt werden müssen, wodurch Zusammenkünfte und Demonstrationen eingeschränkt werden. Die Regierung gebraucht informelle Mittel, um ihren Einfluss auf die Gewerkschaften geltend zu machen. Dazu gehört auch die Einflussnahme auf die Wahl der Gewerkschaftsführer. Die Föderation der Gewerkschaften Tadschikistans vertritt nicht effektiv die Arbeitnehmerinteressen. Es gibt Berichte, wonach die Regierung manche Bürger gezwungen hat, den staatstreuen Gewerkschaften beizutreten, bzw. die Gründung unabhängiger Gewerkschaften verhindert hat (USDOS 25.6.2015). Quellen: Bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (6.1.2014): Konfliktporträt: Tadschikistan, http://www.ecoi.net/local_link/269258/397641_de.html, Zugriff 10.4.2014 BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): Tajikistan Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Tajikistan.pdf, Zugriff 18.3.2016 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2014a): Tadschikistan, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/tadschikistan/geschichte-staat/, Zugriff 10.4.2014 KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. (11.2013): Wahlen in Tadschikistan, Rachmon bleibt Präsident, http://www.kas.de/wf/doc/kas_35971-1522-1-30.pdf?131108094156, Zugriff 10.4.2014 USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/306347/443621_de.html, Zugriff 5.4.2016 Opposition: Oppositionsmitglieder sind zusehends mit Schikanen, Gewalt und dem Tode bedroht, sowohl in Tadschikistan selbst, als auch im Exil. Einige oppositionelle Aktivisten sowie jene, denen religiöser Extremismus unterstellt wird wurden aus mehreren ex-sowjetischen Republiken entführt und unter Zwang nach Tadschikistan gebracht. Anwälte, die oppositionelle Aktivisten vertreten riskieren Schikanen, Drohungen und Haft (HRW 17.2.2016, vgl. AI 24.2.2016).Opposition: Oppositionsmitglieder sind zusehends mit Schikanen, Gewalt und dem Tode bedroht, sowohl in Tadschikistan selbst, als auch im Exil. Einige oppositionelle Aktivisten sowie jene, denen religiöser Extremismus unterstellt wird wurden aus mehreren ex-sowjetischen Republiken entführt und unter Zwang nach Tadschikistan gebracht. Anwälte, die oppositionelle Aktivisten vertreten riskieren Schikanen, Drohungen und Haft (HRW 17.2.2016, vergleiche AI 24.2.2016). Am 1.März 2015 fanden die letzten Parlamentswahlen statt, und wie in den Jahren zuvor waren bereits im Vorfeld Maßnahmen zu erkennen, die mögliche Wahlerfolge der Opposition verhindern sollten. Im Bericht der Wahlbeobachter ist diesbezüglich von "Schikanen und Behinderungen einiger Oppositionsparteien" die Rede. Entsprechend fiel das Ergebnis der Wahlen aus, die laut OSZE unter viel schlechteren Bedingungen als die vorangehenden verlaufen sind. Die PIW und die Kommunistische Partei schafften mit 2,3 Prozent bzw. 1,5 Prozent der Stimmen nicht mehr den Sprung ins Parlament, in dem sich nunmehr lediglich Abgeordnete der präsidialen Volksdemokraten (65,2 Prozent) und einiger ihnen nahestehender Splitterparteien finden (GIZ 3.2016). Bereits im Vorfeld der Parlamentswahlen ordnete die Regierung an, dass die Imame in den staatlich registrierten Moscheen in ihren Predigten dazu aufriefen, die PIW, die als "Partei des Krieges" tituliert wurde, nicht zu wählen (ICG 11.1.2016). Bei den Parlamentswahlen im März 2015, die von internationalen Beobachtern erneut als "nicht frei und undemokratisch" bezeichnet wurden, verlor die Partei der Islamischen Wiedergeburt auch ihre letzten beiden Sitze. Damit war der letzte Kanal für den offiziellen Dialog zwischen Regierung und Opposition geschlossen. Gleichzeitig wurde der Druck auf die Mitglieder der PIW erhöht. Alles deutete darauf hin, dass die Regierung Vorbereitungen traf, um die Partei von der politischen Landkarte Tadschikistans zu entfernen. Den Beschäftigten im öffentlichen Dienst wurde gedroht, ihre Anstellungen zu verlieren, sofern sie ihre Parteimitgliedschaft nicht niederlegen. Nach Massenaustritten stellten die Behörden dann fest, dass die gesetzlich geforderte Mindestmitgliedschaft in allen Landesteilen nicht mehr gewährleistet sei und man daher erwäge, der Partei die Lizenz zu entziehen (bpb 11.11.2015). Ende September wurde die PIW mit ihren 40.000 Mitgliedern vom Obersten Gerichtshof verboten, weil die Regierung sie mit Anschlägen von Terroristen auf Sicherheitskräfte in Verbindung brachte (Standard 29.9.2015). Im Februar 2016 begannen erste Gerichtsverfahren gegen 13 Mitglieder der PIW. Die Anklage lautete: "Teilnahme an einem versuchten Staatsstreich". Insgesamt sollten 199 vor Gericht gestellt werden (EN 10.2.2016). Als wichtigste Exilorganisation gilt die "Gruppe 24". Sie wurde 2012 von Umarali Quvvatov, einem Geschäftsmann, der einst mit dem Schwiegersohn des Staatspräsidenten zusammenarbeitete, gegründet. Anlass für die Gründung der Bewegung war das gescheiterte Vorgehen der Sicherheitskräfte in der Region Badakhshan. Als 2014 die Gruppe 24 aus dem Exil zu einer Demonstration in Duschanbe aufrief, kam es zum Verbot der Gruppe als "extremistische Organisation". Die Regierung warf Quvvatov vor, zur Gewalt und Umsturz aufzurufen. Infolge wurden Sympathisanten der Gruppe 24 massenhaft verhaftet. Deren exilierte Anhänger in Russland verschwanden entweder spurlos oder – rund 20 von ihnen - wurden festgenommen und an die tadschikischen Behörden ausgeliefert. Anfang März 2015 wurde Quvvatov im Istanbuler Exil auf offener Straße ermordet. Anhänger der Gruppe 24 wurden zu langjährigen Gefängnisstrafen verurteilt (SRR 20.7.2015, vgl. ENet 27.2.2016). Im März 2015 wurde Sharofiddin Gadoev, der im spanischen Exil lebt, zu Quvvatovs Nachfolger gewählt. Gadoev kündigte eine Fortsetzung der politischen Aktivitäten gegen Präsident Rachmon an (RFE/RL 12.3.2015).Als wichtigste Exilorganisation gilt die "Gruppe 24". Sie wurde 2012 von Umarali Quvvatov, einem Geschäftsmann, der einst mit dem Schwiegersohn des Staatspräsidenten zusammenarbeitete, gegründet. Anlass für die Gründung der Bewegung war das gescheiterte Vorgehen der Sicherheitskräfte in der Region Badakhshan. Als 2014 die Gruppe 24 aus dem Exil zu einer Demonstration in Duschanbe aufrief, kam es zum Verbot der Gruppe als "extremistische Organisation". Die Regierung warf Quvvatov vor, zur Gewalt und Umsturz aufzurufen. Infolge wurden Sympathisanten der Gruppe 24 massenhaft verhaftet. Deren exilierte Anhänger in Russland verschwanden entweder spurlos oder – rund 20 von ihnen - wurden festgenommen und an die tadschikischen Behörden ausgeliefert. Anfang März 2015 wurde Quvvatov im Istanbuler Exil auf offener Straße ermordet. Anhänger der Gruppe 24 wurden zu langjährigen Gefängnisstrafen verurteilt (SRR 20.7.2015, vergleiche ENet 27.2.2016). Im März 2015 wurde Sharofiddin Gadoev, der im spanischen Exil lebt, zu Quvvatovs Nachfolger gewählt. Gadoev kündigte eine Fortsetzung der politischen Aktivitäten gegen Präsident Rachmon an (RFE/RL 12.3.2015). Der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung, David Kaye, zeigte sich im März 2016 anlässlich eines Besuches in Tadschikistan angesichts der gestiegenen Restriktionen gegenüber Oppositionsparteien, Zivilgesellschaft und der Medien sowie die weitverbreiteten Blockaden von Internetseiten und sozialen Netzwerken besorgt. Das Volk würde zwar die Schutzbestimmungen der Verfassung und der internationalen Menschenrechtsvereinbarungen genießen, doch würden diese erodieren, da die Regierung abweichende Stimmen bestrafe und den Zugang zu alternativen Stimmen in den Medien und Online einschränke und den Raum für die Zivilgesellschaft einenge. Spezielle Sorge äußerte Kaye wegen des Verbots der Partei der Islamischen Wiedergeburt und der Verfolgung von zumindest 13 ihrer Anführer im Rahmen von Geheimprozessen. Dies stelle einen ernsthaften Rückschlag für ein offenes politisches Umfeld dar. Ebenso richtete Kaye die Aufmerksamkeit auf die Angriffe auf Mitglieder der "Gruppe 24" sowie anderer unabhängiger Politiker. Strafanzeigen sind auch gegen Anwälte von Oppositionsführern erhoben worden (OHCHR 10.3.2016). Quellen: AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/319709/458884_de.html, Zugriff 5.4.2016 Bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (11.11.2015): Tadschikistan, aktuelle Situation, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54708/tadschikistan, Zugriff 5.4.2016 Der Standard (29.9.2015): Tadschikistan verbietet islamische Oppositionspartei, http://derstandard.at/2000022978892/Tadschikistan-verbietet-islamische-Oppositionspartei, Zugriff 5.4.2016 EN – Eurasia , News (10.2.2016): Tadschikistan: Präsident macht islamischer Opposition den Prozess, http://eurasianews.de/blog/tadschikistan-praesident-macht-islamischer-opposition-den-prozess/, Zugriff 5.4.2016 ENet – Eurasianet.org (17.2.2016): Tajikistan: Casting Net Abroad in Hunt for Opposition, http://www.eurasianet.org/node/77391, Zugriff 8.4.2016 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2016): Tadschikistan, Geschichte und Staat, die Machtfrage, https://www.liportal.de/tadschikistan/geschichte-staat/#c607, Zugriff 5.4.2016 HRW - Human Rights Watch ( 17.2.2016): Tajikistan: Severe Crackdown on Political Opposition, https://www.hrw.org/news/2016/02/17/tajikistan-severe-crackdown-political-opposition, Zugriff 5.4.2016 ICG – International Crisis Group (11.1.2016): Tajikistan Early Warning: Internal Pressures, External Threats, http://www.crisisgroup.org/~/media/Files/asia/central-asia/tajikistan/b078-tajikistan-early-warning-internal-pressures-external-threats.pdf, Zugriff 7.4.2016 OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (10.3.2016): UN rights expert alarmed by increasing restrictions on opposition, NGOs and the media in Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/320996/460310_de.html, Zugriff 8.6.2016 RFE/RL – Radio Free Europe / Radio Liberty (12.3.2015): Tajik Opposition Group 24 News Leaders After Quvatov's Assassination, http://www.rferl.org/content/tajikistan-group-24-quvatov-leadership-new-exile/26898048.html, Zugriff 8.4.2016 SSR – Silk Road Reporters (20.7.2015): Is Tajikistan’s Group 24 Capable of Becoming Real Opposition?SSR – Silk Road Reporters (20.7.2015): römisch eins s Tajikistan’s Group 24 Capable of Becoming Real Opposition? http://www.silkroadreporters.com/2015/07/20/is-tajikistans-group-24-capable-of-becoming-real-opposition/#sthash.jGRyBSyj.dpuf, Zugriff 8.4.2016 Religionsfreiheit: Religiöse Gruppen, die sich nicht an die staatlicherseits bevorzugte Auslegung des Islam halten, werden besonders ins Visier genommen. Hunderte nicht-gewalttätiger Muslime wurden festgenommen und zu langen Haftstrafen verurteilt, meist ohne faires, öffentliches Gerichtsverfahren wegen Mitgliedschaft in einer verbotenen islamischen Gruppierung. Nicht-muslimische Gruppen, mehrere christliche Kirchen miteingeschlossen, waren weiterhin Opfer von bürokratischer und administrativer Verfolgung (BS 2016). Die Bevölkerung Tadschikistans besteht zu 85 Prozent aus Sunniten, zu fünf Prozent aus Schiiten und zu zehn Prozent aus Angehörigen anderer Religionsgruppen (CIA 10.3.2016). Die Schiiten ismailitischer Orientierung bewohnen vor allem die entlegene Bergregion Gorno-Badakhshan. Unter den Christen ist die russisch-orthodoxe Gemeinde die größte (USDOS 14.10.2015). Die Verfassung gewährt Religionsfreiheit; wozu das individuelle Recht zählt, die Religion frei zu wählen, bzw. keine Religion zu haben. Frauen der Hanafi-sunnitischen Gemeinschaft, die im Lande die Mehrheit bilden, sind von der Teilnahme an religiösen Diensten durch eine Fatwa des Ulema-Rates, des höchsten Gremiums tadschikischer islamischer Gelehrter, ausgeschlossen. Die Regierung überwacht genau die Registrierung religiöser Gruppen, wenn diese als mögliche Gefahr für die soziale Ordnung wahrgenommen werden. Führer der protestantischen Kirche beschwerten sich über Schikanen der Sicherheitsbehörden. Das Komitee für religiöse Angelegenheiten verweigerte weiterhin den Zeugen Jehovas und einer protestantischen Kirche die Registrierung. Die Regierung setzte die strikte Kontrolle religiöser Publikationen und Veranstaltungen fort. Es gab Berichte über gesellschaftliche Diskriminierung wegen der Religionszugehörigkeit sowie Schikanen gegenüber christlichen Studenten (USDOS 14.10.2015). Das Verhältnis zur Mehrheitsreligion in Tadschikistan, dem Islam, ist von Kontrollbemühungen der Regierung und der teilweisen Unterdrückung als fundamentalistisch gebrandmarkter Religionsausübung gekennzeichnet. Eine Grundlage bildet das 2009 in Kraft getretene "Gesetz über Gewissensfreiheit und religiöse Organisationen", das von OSZE und EU in vielen Punkten kritisiert wurde. Im August 2011 trat trotz erheblicher in- und ausländischer Kritik ein "Gesetz über die Pflichten der Eltern in der Erziehung" in Kraft, das u.a. die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr an religiösen Zeremonien und Veranstaltungen jeglicher Art untersagt (AA 3.2016a, vgl. USDOS 14.10.2015).Das Verhältnis zur Mehrheitsreligion in Tadschikistan, dem Islam, ist von Kontrollbemühungen der Regierung und der teilweisen Unterdrückung als fundamentalistisch gebrandmarkter Religionsausübung gekennzeichnet. Eine Grundlage bildet das 2009 in Kraft getretene "Gesetz über Gewissensfreiheit und religiöse Organisationen", das von OSZE und EU in vielen Punkten kritisiert wurde. Im August 2011 trat trotz erheblicher in- und ausländischer Kritik ein "Gesetz über die Pflichten der Eltern in der Erziehung" in Kraft, das u.a. die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr an religiösen Zeremonien und Veranstaltungen jeglicher Art untersagt (AA 3.2016a, vergleiche USDOS 14.10.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2016a): Tadschikistan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tadschikistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.4.2016 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): Tajikistan Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Tajikistan.pdf, Zugriff 6.4.2016 -Strichaufzählung CIA – Central Intelligence Agency (10.3.2016): The World Factbook, Tajikiastan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ti.html, Zugriff 6.4.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (14.10.2015): 2014 International Religious Freedom Report - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/313363/451627_de.html, Zugriff 6.4.2016 Grundversorgung/Wirtschaft: Tadschikistan ist die ärmste der fünf zentralasiatischen Republiken. Nach Angaben der Asiatischen Entwicklungsbank leben 35,6 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (ADB 22.9.2015). In entscheidenden Bereichen, etwa der Korruptionsbekämpfung und der Verbesserung der Rahmenbedingungen für die heimische Wirtschaft sowie für ausländische Direktinvestitionen, stecken die nötigen Reformen noch in den Anfängen. In zentralen, von Gebern unterstützten Reformbereichen wie der Neuausrichtung der Landwirtschaft ist seit 2009 allenfalls ein langsamer Fortschritt zu konstatieren. Die zuletzt erfolgreiche wirtschaftliche Erholung nach der globalen Finanzkrise 2009 ist durch die russische Wirtschaftskrise akut bedroht. Grund dafür ist die hohe Abhängigkeit der tadschikischen Wirtschaft von Rücküberweisungen tadschikischer Gastarbeiter in Russland. (AA 3.2016b). Obwohl offizielle Statistiken ein jährliches Wirtschaftswachstum vorgeben, haben sich die Lebensbedingungen in den letzten Jahren kaum verbessert. Besonders prekär ist die Lage auf dem Land. Das marode Bildungs- und Gesundheitswesen sowie alle anderen sozialen Bereiche stagnieren und werden vor allem über internationale Geberorganisationen am Leben erhalten (bpb 11.11.2015). Laut den Vereinten Nationen rangierte Tadschikistan 2014 mit einem Wert von 0,624 beim Human Development Index (HDI) auf Rang 129 von 188 Ländern. Im gesamten Zeitraum zwischen 1990 und 2014 nahm der Wert um 1,4 Prozent zu. Während als Teilkomponenten sich die Lebenserwartung um sieben Jahre, die Schuldauer um 2,7 erhöhten, sank das Bruttonationalprodukt pro Kopf seit 1990 um fast 31 Prozent (gemessen nach Kaufkraftparität von 2011 in US-$). Negativ auf die Entwicklung wirkte sich der Ungleichheitskoeffizient aus, der laut UN-Berechnung für Tadschikistan 2014 bei 17 Prozent lag, im Vergleich z.B. zu Usbekistan mit 15,8 oder Kirgisistan mit 14,5 Prozent (UNDP 2015). Das öffentliche Wohlfahrtssystem ist seit der Unabhängigkeit am Erodieren. Das Beihilfesystem für Pensionen sowie das Recht auf Unterstützung im Krankheitsfall, bei Invalidität, Arbeitslosigkeit und Schwangerschaft werden zwar respektiert, doch sind die diesbezüglichen finanziellen Zuwendungen dermaßen niedrig, dass viele der vulnerablen Gruppen von der staatlichen Unterstützung alleine nicht überleben könnten, sondern nur durch zusätzliche Zuwendungen Dritter. Eine signifikante Zahl von Arbeitslosen erhält eine Unterstützung, doch beträgt die Arbeitslosenrate laut Schätzungen der Weltbank zwischen 40 und 50 Prozent. Nur zwei Prozent des Bruttosozialproduktes werden für das Gesundheitssystem ausgegeben, wovon die Hälfte für die Gehälter und die Erhaltung der Einrichtungen bestimmt sind. Die Rücküberweisungen der Arbeitsemigranten stellen für zwei Drittel der Bevölkerung, insbesondere am Land, ein alternatives Netz der sozialen Sicherheit dar (BS 2016). Sozialsystem: Allgemeine Informationen Noch in den 1990er Jahren führte Tadschikistan ein Konzept zur Reformierung des Sozialsystems ein. Im April 2014 publizierte die Weltbank eine umfassende Analyse bezüglich der Effizienz der getroffenen Maßnahmen. Die Ergebnisse zeigen, dass der Einfluss der Sozialbeihilfenprogramme die finanzielle Situation der Menschen und die Nahrungsmittelsicherheit verbessert hat. Auch die Anzahl der arbeitenden Personen ist um 20% gestiegen und die bezahlte und nicht bezahlte Kinderarbeit ist um 25% gefallen. Das größte Problem in Tadschikistan sind die sehr niedrigen sozialen Unterstützungen und das Fehlen eines effektiven sozialen Sicherheitsnetzes. Das Sozialsystem besteht hauptsächlich aus Alters- und Behindertenpensionen und macht nur 0,58% des BIP aus - der geringste Prozentsatz in Europa und Zentralasien. Da zielgerichtete Unterstützungsprogramme für die arme Bevölkerung die Situation verbessern können, werden solche momentan von der Weltbank in Yovon und Istaravshan versuchsweise eingeführt (IOM 5.2014). Familienbeihilfe: Bei der Geburt eines Kindes können Eltern eine einmalige Geburtenunterstützung (innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt) und eine monatliche Kinderbeihilfe beantragen. Die einmalige Geburtenunterstützung beträgt 120 TJS für das erste, 80 TJS für das zweite und 40 TJS für das dritte oder weitere Kind. Die monatliche Kinderbeihilfe bis zum Alter von 1/1/2 Jahren, beträgt 40 TJS, wenn wenigstens ein Elternteil berufstätig ist (IOM 5.2014). Laut dem Gesetz zur Sozialversicherung wird Mutterschaftsgeld solange ausgezahlt, wie die Frau in Karenz ist. Das volle Gehalt wird 70 Tage vor und nach der erwarteten Geburt ausbezahlt (86 Tage für schwierige Geburten und 110 Tage bei Mehrlingsgeburten) (IOM 5.2014). Temporäre Arbeitsunfähigkeitsunterstützung: Laut dem Gesetz zur Sozialversicherung wird die temporäre Arbeitsunfähigkeitsunterstützung bei arbeitsbedingten Krankheiten oder Verletzungen an arbeitende Personen, die persönliche Fürsorge brauchen oder für Personen mit Krankheiten bedingt durch Arbeitslosigkeit ausbezahlt. 100 Prozent des Durchschnittseinkommens werden ausbezahlt an Personen mit: * arbeitsbedingten Krankheiten oder Verletzungen * acht und mehr Jahren durchgängiger Arbeit * drei und mehr Angehörige und Studenten unter 15 bzw. 18 Jahren * Teilnehmer am Großen Vaterländischen Krieg * Personen die aus radioaktiv kontaminierten Zonen oder ökologisch giftigen Zonen evakuiert wurden, Personen mit Krankheiten der blutbildenden Organe (akute Leukämie), Schilddrüsenadenom und Krebs (IOM 5.2014) 80 Prozent des Durchschnittseinkommens werden ausbezahlt an Personen mit: * Fünf bis acht Jahre durchgängige Arbeit * Waisen bis 23 Jahre (IOM 5.2014) 60 Prozent des Durchschnittseinkommens werden ausbezahlt an Personen mit: * Bis zu fünf Jahre durchgängiger Arbeit (IOM 5.2014) Ein Arbeitnehmer ist auch anspruchsberechtigt bei einer kurzen Krankheit oder Behinderung durch einen Arbeitsunfall, der vor, während oder nach der Arbeit passiert und sogar im Falle einer Kündigung. Die Unterstützung wird nicht länger als vier Monate gezahlt, im Falle von Tuberkulose nicht länger als ein Jahr. Nach der Zeitspanne für die Krankheitsunterstützung muss die Arbeitsunfähigkeit vom staatlichen medizinischen Dienst festgestellt werden (IOM 5.2014). Pensionssystem: Die Sozialversicherung umfasst alle Arbeitnehmer und Selbstständigen. Die Sozialhilfe umfasst Personen, die nicht durch die Sozialversicherung erfasst sind. Eine Alterspension im Zuge der Sozialversicherung gilt für Männer ab 63 Jahre mit mindestens 25 Jahre versicherter Arbeitstätigkeit, für Frauen ab 58 Jahre mit 20 Jahre versicherter Arbeitstätigkeit. Die Anzahl der Jahre für eine volle Alterspension bei Frauen mit fünf Kindern oder mit behinderten Kindern wird reduziert. Eine Mindestpension wird an versicherte Personen mit mindestens fünf Jahren versicherter Arbeitstätigkeit ausgezahlt. Die Höhe beträgt 55 Prozent des Durchschnittseinkommens der letzten zwei Jahre vor der Pensionierung, plus ein Prozent für jedes Jahr der versicherten Arbeitstätigkeit, die über 25 Jahre bei Männer und über 20 Jahre bei Frauen hinausgehen, bis höchstens 80 Prozent. Eine Alterspension im Zuge der Sozialhilfe gilt für Männer ab 65 Jahre und Frauen ab 60 Jahre, die nicht durch die Sozialversicherung erfasst sind. Bezahlt wird 50 Prozent der Mindestpension pro Monat. Eine Behindertenpension im Zuge der Sozialversicherung wird an drei unterschiedliche Gruppen ausgezahlt, je nach Behindertengrad. Gruppe I (Vollinvalidität, unfähig zur Arbeit, braucht ständige Betreuung), Gruppe II (Invalidität, eingeschränkte Arbeitsfähigkeit, braucht zeitweise Betreuung) und Gruppe III (Behinderung und eingeschränkte Arbeitsfähigkeit). Anspruchsberechtigt sind Personen, die während des Militärdienstes invalid wurden, Kinder unter 16 Jahren mit Behinderungen und Personen mit Behinderungen seit der Kindheit. Höhe der Ansprüche:Pensionssystem: Die Sozialversicherung umfasst alle Arbeitnehmer und Selbstständigen. Die Sozialhilfe umfasst Personen, die nicht durch die Sozialversicherung erfasst sind. Eine Alterspension im Zuge der Sozialversicherung gilt für Männer ab 63 Jahre mit mindestens 25 Jahre versicherter Arbeitstätigkeit, für Frauen ab 58 Jahre mit 20 Jahre versicherter Arbeitstätigkeit. Die Anzahl der Jahre für eine volle Alterspension bei Frauen mit fünf Kindern oder mit behinderten Kindern wird reduziert. Eine Mindestpension wird an versicherte Personen mit mindestens fünf Jahren versicherter Arbeitstätigkeit ausgezahlt. Die Höhe beträgt 55 Prozent des Durchschnittseinkommens der letzten zwei Jahre vor der Pensionierung, plus ein Prozent für jedes Jahr der versicherten Arbeitstätigkeit, die über 25 Jahre bei Männer und über 20 Jahre bei Frauen hinausgehen, bis höchstens 80 Prozent. Eine Alterspension im Zuge der Sozialhilfe gilt für Männer ab 65 Jahre und Frauen ab 60 Jahre, die nicht durch die Sozialversicherung erfasst sind. Bezahlt wird 50 Prozent der Mindestpension pro Monat. Eine Behindertenpension im Zuge der Sozialversicherung wird an drei unterschiedliche Gruppen ausgezahlt, je nach Behindertengrad. Gruppe römisch eins (Vollinvalidität, unfähig zur Arbeit, braucht ständige Betreuung), Gruppe römisch zwei (Invalidität, eingeschränkte Arbeitsfähigkeit, braucht zeitweise Betreuung) und Gruppe römisch drei (Behinderung und eingeschränkte Arbeitsfähigkeit). Anspruchsberechtigt sind Personen, die während des Militärdienstes invalid wurden, Kinder unter 16 Jahren mit Behinderungen und Personen mit Behinderungen seit der Kindheit. Höhe der Ansprüche: * Für Gruppe I zehnmalige Mindestpension,* Für Gruppe römisch eins zehnmalige Mindestpension, * für Gruppe II achtmalig,* für Gruppe römisch zwei achtmalig, * und für Gruppe III sechsmalig* und für Gruppe römisch drei sechsmalig * 50 Prozent eines Grundbetrages kann monatlich an Angehörige der Gruppe I und II gezahlt werden (IOM 5.2014).* 50 Prozent eines Grundbetrages kann monatlich an Angehörige der Gruppe römisch eins und römisch zwei gezahlt werden (IOM 5.2014). Eine Behindertenpension im Zuge der Sozialhilfe wird an Personen bezahlt, die nicht für die Behindertenpension im Zuge der Sozialversicherung anspruchsberechtigt sind, wenn die Behinderung nach der Kindheit passierte oder für Kinder unter 16 Jahren mit Behinderungen. Bezahlt wird mindestens 100 Prozent (Gruppe I) und 50 Prozent (Gruppe II) eines Grundbetrages pro Monat (IOM 5.2014).Eine Behindertenpension im Zuge der Sozialhilfe wird an Personen bezahlt, die nicht für die Behindertenpension im Zuge der Sozialversicherung anspruchsberechtigt sind, wenn die Behinderung nach der Kindheit passierte oder für Kinder unter 16 Jahren mit Behinderungen. Bezahlt wird mindestens 100 Prozent (Gruppe römisch eins) und 50 Prozent (Gruppe römisch zwei) eines Grundbetrages pro Monat (IOM 5.2014). Eine Hinterbliebenenrente im Zuge der Sozialversicherung und Sozialhilfe wird an die Hinterbliebenen (Witwe und verwaiste Kinder, die vom Toten finanziell abhängig waren) bezahlt, egal ob der Verstorbene versichert war. Bezahlt wird 50% des Einkommens des Verstorbenen, jedoch nicht weniger als 50 Prozent der Mindestpension an jeden berechtigten Hinterbliebenen. Das Minimum ist 104 TJS (IOM 5.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2016b): Tadschikistan, Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_7BA2172DE3AEF6EC7F63C2A7FBF5D90C/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tadschikistan/Wirtschaft_node.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung ADB – Asian Development Bank (22.9.2015): Poverty Data – Tajikistan, http://www.adb.org/countries/tajikistan/poverty, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (11.11.2015): Konfliktporträt: Tadschikistan, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54708/tadschikistan, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): Tajikistan Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Tajikistan.pdf, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (5.2014): Country Fact Sheet - The Republic of Tajikistan, http://iomvienna.at/sites/default/files/IOM%202014_CFS%20Tajikistan.pdf, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung UNDP - United Nations Development Programme
(2015): Human Development Report 2015, Work for human development, Briefing note for countries on the 2015 Human Development Report, Tajikistan, http://hdr.undp.org/sites/all/themes/hdr_theme/country-notes/TJK.pdf, Zugriff 7.4.2016 Behandlung nach Rückkehr: Arbeitsmigration ist der wichtigste sozioökonomische Push-Faktor. Die Russische Föderation ist das führende Zielland. Tadschikistan registriert den Zu- und Abgang von Personen mittels Migrationskarten, die am Flughafen, an Zugstationen oder Grenzübergängen ausgefüllt werden müssen. Mit November 2013 lebten laut russischer Migrationsbehörde (FMS) mehr als 1.145.713 tadschikische Migranten in der Russischen Föderation. Laut Asian Development Bank überwiesen tadschikische Arbeitsmigranten 2012 Geld im Wert von 3,8 Milliarden USD. Das sind ca. 47 Prozent des tadschikischen BIPs. Das wirtschaftliche Wachstum des Landes beruht vor allem auf diesen Geldüberweisungen (IOM 5.2014). IOM führt ein Projekt durch, dass Rücküberweisungen von Arbeitsmigranten zur Entwicklung der Herkunftsgebiete durch Bildungsmaßnahmen und Investitionen optimieren soll. Darüber hinaus soll die legale Migration durch Informationskampagnen und die Ausbildung von Gemeindemitgliedern sowie lokalen Gruppen hinsichtlich der Arbeitsmigration gefördert werden (IOM o.D.) Quellen: IOM - International Organization for Migration (5.2014): Country Fact Sheet - The Republic of Tajikistan, http://iomvienna.at/sites/default/files/IOM%202014_CFS%20Tajikistan.pdf, Zugriff 7.4.2016 IOM - International Organization for Migration (o.D.): Harnessing Remittances for Development and Promoting Legal Migration in Tajikistan's Rural Areas, https://www.iom.int/harnessing-remittances-development-and-promoting-legal-migration-tajikistans-rural-areas, Zugriff 8.4.2016
- b)Hintergrundinformation zur DPT: ACCORD: Anfragebeantwortung a-7796 vom 15. November 2011 (Auszüge, AS 184 ff – folgende Verweise auf AS beziehen sich auf die GZ W211 1429827-2): Welche Informationen gibt es über die Demokratische Partei? Wer ist der derzeitige Führer der Partei? Ist die Partei im Parlament vertreten? Wenn ja, wie viele Sitze hat die Partei im Parlament? Handelt es sich um eine legale oder verbotene Partei? Gibt es in Duschanbe ein Parteibüro Nr. 52 der Demokratischen Partei, im Bezirk Ismail Samani, Kahorow 52, Haus Nr. 123? Die russische Nachrichtenagentur Regnum erwähnt in einem Artikel vom November 2011 eine Person namens Masud Sobirow als Vorsitzenden der Demokratischen Partei Tadschikistans (Regnum, 14. November 2011) Das russische Nachrichtenportal Lenta.ru berichtet im September 2010, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Fall von Machmadrusi Iskanderow, einem tadschikischen Oppositionellen, eine Entscheidung gegen Russland gefällt habe. Iskanderow, der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels in Tadschikistan in Haft sei, sei 2005 in der Russischen Föderation unter Beihilfe der russischen Behörden entführt worden. Nach seiner Überführung nach Tadschikistan sei Iskanderow zu einer langen Haftstrafe verurteilt worden. Iskanderow sei früher der Vorsitzende der oppositionellen Demokratischen Partei gewesen. 2004 sei er von der tadschikischen Staatsanwaltschaft des Bandentums, des Terrorismus, der illegalen Aufbewahrung von Waffen und anderer Verbrechen beschuldigt worden, weshalb Iskanderow nach Russland gezogen sei, wo man ihn auf Anweisung aus Tadschikistan bald verhaftet habe. Iskanderow habe Berufung eingelegt und um politisches Asyl in Russland gebeten, worauf man ihn 2005 freigelassen habe. Kurz nach seiner Freilassung sei Iskanderow von unbekannten Personen entführt und mit dem Flugzeug nach Tadschikistan gebracht worden. Dort sei er inhaftiert worden. Nach Angaben von Iskanderow sei er in Haft mehrmals geschlagen und gezwungen worden, ein Geständnis zu unterzeichnen. Der Oberste Gerichtshof Tadschikistans habe ihn zu 23 Jahren Haft verurteilt. Die russische Nachrichtenagentur Ria Nowosti berichtet im August 2011, dass in Tadschikistan ein vom Präsidenten initiierter Gesetzesentwurf verabschiedet worden sei, der eine Amnestie für 15.000 Personen vorsehe. Der Gesetzesentwurf sehe für acht Personengruppen eine Freilassung vor und für vier Personengruppen eine Haftverkürzung. Die Haftdauer von Machmadrusi Iskanderow werde verkürzt (Ria Nowosti, 19. August 2011). Im Staatenbericht Tadschikistans vom Juli 2011 an die Arbeitsgruppe zum Universal Periodic Review des UNO-Menschenrechtsrates (HRC) findet sich die Information, dass es momentan acht politische Parteien in Tadschikistan gebe, eine davon sei die Demokratische Partei. Der Staatenbericht informiert über die Ergebnisse der Parlamentswahlen in den Jahren 2005 und 2010. Dabei wird die Demokratische Partei nicht erwähnt (HRC, 19. Juli 2011, S. 14). Regnum berichtet im Mai 2008, dass nach Angaben eines Gerichtsvollziehers aus dem Bezirk Ismoil Somoni in Duschanbe das Büro der von Machmadrusi Iskanderow angeführten Demokratischen Partei versiegelt worden sei. Diese Entscheidung sei gemäß dem Urteil, das vom Gericht des Bezirks Schochmansur zur Übergabe des Eigentums der Demokratischen Partei an den neuen Vorsitzen gefällt worden sei, getroffen worden. Die von Iskanderow angeführte Demokratische Partei habe gegen die offizielle Anerkennung der von Sobirow angeführten Demokratischen Partei durch das Justizministerium Beschwerde eingelegt. Das Gericht habe diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Zudem habe das Gericht die Entscheidung getroffen, dass das Eigentum der Demokratischen Partei der neuen Parteiführung übergeben werden müsse. Der stellvertretende Vorsitzende der von Iskanderow angeführten Demokratischen Partei habe erklärt, dass die Gerichtsvollzieher kein Recht gehabt hätten, das Parteibüro zu versiegeln, und betont, dass die von Iskanderow angeführten Demokraten ihre Arbeit fortsetzen und bei ihrer Position bleiben würden. Iskanderow war nach Angaben der Nachrichtenagentur 2005 zu 23 Jahren Arbeitslager verurteilt worden. Daraufhin hätten die Anhänger von Sobirow einen außerordentlichen Parteikongress abgehalten und Sobirow zu ihrem Vorsitzenden gewählt. Die Partei von Sobirow sei vom Justizministerium als legal anerkannt worden. Später habe noch eine weitere Gruppe von Demokraten einen Kongress abgehalten und Sajiddschaffar Ismonow zu ihrem Vorsitzenden gewählt, das Justizministerium habe sich aber geweigert, die Anhänger von Ismonow offiziell anzuerkennen (Regnum, 16. Mai 2008). ACCORD: Anfragebeantwortung a-7180 vom 7. April 2010 (Auszüge, AS 191ff): Informationen zur Demokratischen Partei (Existenz, Funktionäre; Situation und Aktivitäten von Anhängern der Demokratischen Partei; verbotene Partei?) Die deutsche Hanns-Seidel-Stiftung geht in einem im März 2010 veröffentlichten Bericht auf die Demokratischen Partei Tadschikistans (DPT) ein. Demnach sei es nach der Verhaftung des Parteiführers Mahmadrusi Iskandarow zu einer (weiteren) Spaltung der Partei gekommen. Der von Iskandrow angeführte Parteiflügel sei vom Justizministerium nicht zugelassen worden, während der gegenüber der politischen Führung loyale Flügel als offizielle Partei registriert worden sei. Die tadschikische Nachrichtenagentur Asia-Plus erwähnt in einer Meldung vom September 2009, dass der von Iskandrow angeführte Flügel der DPT aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung nicht mehr dazu berechtigt sei, sich "Demokratische Partei" zu nennen. Weiters wird ein ehemaliger Vize-Vorsitzender der Partei namens Rahmatullo Walijew erwähnt (Asia-Plus, 18. September 2009). Das US Department of State (USDOS) erwähnt im Länderbericht zur Menschenrechtslage vom März 2010, dass die Demokratische Partei Tadschikistans weiterhin zersplittert sei (USDOS, 11. März 2010, Sek. 3) Das Central Asia Caucasus Institute (CACI) erwähnt in einer Ausgabe ihrer Publikation CACI Analyst vom März 2010 bezüglich der Unterhauswahlen vom 28. Februar 2010, dass unter anderem die Demokratische Partei (DPT) den Einzug in das Parlament nicht geschafft habe (CACI,18. März 2010). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) erwähnt in einer im März veröffentlichten Erklärung vom 28. Februar 2010, dass die DPT keine Sitze im derzeitigen Parlament innehabe. Weiters hätten unter anderem Vertreter der DPT die OSZEWahlbeobachtungsmission darüber informiert, dass ihre Wahlplakate an vielen Orten während der letzten Wahlkampfwoche entfernt worden seien (Asia Plus: Tajik opposition gloomy about chances in coming parliamentary polls, 18. September 2009). Quellen: CACI - Central Asia Caucasus Institute (CACI Analyst): Presidential Party Wins Landslide in Tajik Parliamentary Election, 18. März 2010 http://www-cadanal. st.org/?q=node/5292 CIA - Central Intelligence Agency: CIA World Factbook - Tajikistan, 24. März 2010 (letzte Aktualisierung) https://www.cia.qov/library/publications/the-world-factbook/geos/ti.html Eurasianet: Tajikistan before the Presidential Elections, ohne Datum http://www.eurasianet.orq/departments/eiection/taiikistan/taiikparties.html HSS - Hanns-Seidel-Stiftung: Tadschikistan: Die Ergebnisse der Parlaments- und Kommunalwahlen vom 28. Februar 2010,12. März 2010 http://www.hss.de/fileadmin/media/downloads/Berichte/100315 Tadschikasten Wahlen 2010.pdf OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa: Statement of preliminary findings and conclusions on the 28 February 2010 parliamentary elections in Tajikistan, 1. März 2010 (veröffentlicht auf ecoi.net) https://www.ecoi.net/file upload/1002 1267957246 tajik.pdf USDOS - US Department of State: Background Notes - Tajikistan, Oktober 2009 http://www.stqte.gOv/r/pa/ei/bgn/5775.htm USDOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Tajikistan, 11. März 2010 http://www.state.qov/q/drl/rls/hrrpt/2009/sca/136094.htm Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 7. April 2010)
- c)Informationen betreffend die beschwerdeführenden Parteien: Anfragebeantwortung der ÖB XXXX vom 5.September 2012, XXXX (AS 221f)Anfragebeantwortung der ÖB römisch 40 vom 5.September 2012, römisch 40 (AS 221f) [ ] Laut öffentlichen (allgemein zugänglichen) Informationen des primären Exekutivkommitees der Demokratischen Partei Tadschikistans am Wohnort, sowie der Zentrale dieser Partei wird die Mitgliedschaft der Ehegatten XXXX und XXXX bei der Demokratischen Partei Tadschikistans nicht bestätigt.[ ] Laut öffentlichen (allgemein zugänglichen) Informationen des primären Exekutivkommitees der Demokratischen Partei Tadschikistans am Wohnort, sowie der Zentrale dieser Partei wird die Mitgliedschaft der Ehegatten römisch 40 und römisch 40 bei der Demokratischen Partei Tadschikistans nicht bestätigt. [ ] Öffentliche (allgemein zugängliche) Informationen bezüglich der Fahndung nach den oben genannten Bürgern wegen der Mitgliedschaft bei der erwähnten Partei oder wegen der Organisation und Planung von Demonstrationen (Aufständen von Jugendlichen) fanden bei der Abteilung für innere Angelegenheiten Sino-1 und Sino-2 (ehemaliger einheitlicher XXXX der Stadt Duschanbe), sowie bei der Verwaltung für innere Angelegenheiten der Stadt Duschanbe keine Bestätigung.[ ] Öffentliche (allgemein zugängliche) Informationen bezüglich der Fahndung nach den oben genannten Bürgern wegen der Mitgliedschaft bei der erwähnten Partei oder wegen der Organisation und Planung von Demonstrationen (Aufständen von Jugendlichen) fanden bei der Abteilung für innere Angelegenheiten Sino-1 und Sino-2 (ehemaliger einheitlicher römisch 40 der Stadt Duschanbe), sowie bei der Verwaltung für innere Angelegenheiten der Stadt Duschanbe keine Bestätigung. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Parteien 1) – 5) nicht festgestellt werden. Die Daten der Antragstellung und der Verfahrenslauf ergeben sich aus den Akteninhalten. 2.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Herkunft, Schulbildung und Berufstätigkeit in Tadschikistan sowie zu den in der Heimat verbliebenen Familienangehörigen ergeben sich teilweise bereits aus den Feststellungen der belangten Behörde, sowie aus den in diesen Punkten nicht widerlegten Angaben der ersten beiden beschwerdeführenden Parteien im Verfahren vor dem Bundesasylamt, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie in der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung. Betreffend den angeblich fehlenden Kontakt zu Familienangehörigen verweisen die beiden ersten beschwerdeführenden Parteien auf ihre angeblichen Probleme in Tadschikistan. Da diese vom Bundesverwaltungsgericht nicht geglaubt werden, wie gleich weiter unten begründet wird, kann auch ein gänzlicher Entfall von Kontakten zu Familienangehörigen in der Heimat oder in XXXX nicht festgestellt werden, da der Grund dafür fehlt.Betreffend den angeblich fehlenden Kontakt zu Familienangehörigen verweisen die beiden ersten beschwerdeführenden Parteien auf ihre angeblichen Probleme in Tadschikistan. Da diese vom Bundesverwaltungsgericht nicht geglaubt werden, wie gleich weiter unten begründet wird, kann auch ein gänzlicher Entfall von Kontakten zu Familienangehörigen in der Heimat oder in römisch 40 nicht festgestellt werden, da der Grund dafür fehlt. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien basieren auf den vorgelegten Unterlagen und ihren Angaben im Laufe des Verfahrens. Die Feststellungen zu Deutschkenntnissen, zu den Schulbesuchen, zu den Empfehlungsschreiben, sozialen Kontakten und sonstigen Aktivitäten gründen sich auf die vorgelegten Unterlagen, wie sie oben unter 1.1.5. angeführt sind. 2.3. Die die beschwerdeführenden Parteien betreffenden Angaben zu den fluchtauslösenden Gründen, nämlich die angebliche Mitgliedschaft der beschwerdeführenden Partei 1) in einer von den tadschikischen Behörden als oppositionell eingestuften Organisation, die sich selbst als "Demokratische Partei Tadschikistans (DPT)" bezeichnet, blieben schließlich außergewöhnlich vage und unkonkret und konnten nicht glaubhaft gemacht werden. Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass die beschwerdeführende Partei 1) sich schon im Rahmen der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am XXXX .2012 in grobe Widersprüche bezüglich ihre Parteimitgliedschaft verwickelte, die ihre Erzählung ihre Fluchtgründe betreffend insgesamt wenig nachvollziehbar machten. Etwa behauptete sie zunächst, sie sei einmal Mitglied der DPT gewesen sei, habe diese aber XXXX wieder verlassen. Wenig später erklärte sie jedoch von Dezember XXXX bis Juni XXXX Mitglied der Partei gewesen zu sein (AS 78). Auch in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht amDas Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass die beschwerdeführende Partei 1) sich schon im Rahmen der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am römisch 40 .2012 in grobe Widersprüche bezüglich ihre Parteimitgliedschaft verwickelte, die ihre Erzählung ihre Fluchtgründe betreffend insgesamt wenig nachvollziehbar machten. Etwa behauptete sie zunächst, sie sei einmal Mitglied der DPT gewesen sei, habe diese aber römisch 40 wieder verlassen. Wenig später erklärte sie jedoch von Dezember römisch 40 bis Juni römisch 40 Mitglied der Partei gewesen zu sein (AS 78). Auch in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .2015 bekräftigte sie dies mehrmals (AS 441). Befragt in welcher Form sie Mitglied der Partei geworden sei, gab sie an, sie habe im Dezember XXXX einen schriftlichen Antrag gestellt. Formell ausgetreten sei sie nie. Nachdem sie von Parteifreunden erfahren habe, dass nach ihnen gesucht werde, habe sie ihre oppositionellen Aktivitäten einfach eingestellt (AS 79). Merkwürdig erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass die beschwerdeführende Partei 1) in derselben Einvernahme angab, keine Oppositionsparteien zu kennen, ja überhaupt ein unpolitischer Mensch zu sein (AS 80). Auch über die Organisationsstruktur konnte sie keinerlei Angaben machen. Wenn die beschwerdeführende Partei 1) in ihrer Beschwerde vom XXXX .2012 darauf hinwies, dass das Verständnis eines Parteimitglieds in ihrer Heimat stark von dem abweiche, was man in Österreich unter diesem Begriff verstehe, so mag dies durchaus zutreffen, derartiges faktisches Unwissen über Arbeit und Modalitäten der Partei lässt sich jedoch dadurch nicht erklären. Nach Einlangen der Rechercheergebnisse der ÖB XXXX , die eindeutig besagten, dass weder die beschwerdeführende Partei 1) noch die beschwerdeführende Parteirömisch 40 .2015 bekräftigte sie dies mehrmals (AS 441). Befragt in welcher Form sie Mitglied der Partei geworden sei, gab sie an, sie habe im Dezember römisch 40 einen schriftlichen Antrag gestellt. Formell ausgetreten sei sie nie. Nachdem sie von Parteifreunden erfahren habe, dass nach ihnen gesucht werde, habe sie ihre oppositionellen Aktivitäten einfach eingestellt (AS 79). Merkwürdig erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass die beschwerdeführende Partei 1) in derselben Einvernahme angab, keine Oppositionsparteien zu kennen, ja überhaupt ein unpolitischer Mensch zu sein (AS 80). Auch über die Organisationsstruktur konnte sie keinerlei Angaben machen. Wenn die beschwerdeführende Partei 1) in ihrer Beschwerde vom römisch 40 .2012 darauf hinwies, dass das Verständnis eines Parteimitglieds in ihrer Heimat stark von dem abweiche, was man in Österreich unter diesem Begriff verstehe, so mag dies durchaus zutreffen, derartiges faktisches Unwissen über Arbeit und Modalitäten der Partei lässt sich jedoch dadurch nicht erklären. Nach Einlangen der Rechercheergebnisse der ÖB römisch 40 , die eindeutig besagten, dass weder die beschwerdeführende Partei 1) noch die beschwerdeführende Partei 2) jemals Mitglieder der DPT gewesen sind, zeigten sich diese darüber verwundert und zweifelten die Ergebnisse am XXXX .2012 an. Dieser verwirrende Zustand, in dem nicht klar ist, inwiefern die beschwerdeführende Partei 1) in oppositionelle Aktivitäten verstrickt gewesen sein soll, und durch welche sie in den Fokus der tadschikischen Machthaber geraten sein soll, konnte auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht vollends aufgeklärt werden. Zur Veranschaulichung aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom2) jemals Mitglieder der DPT gewesen sind, zeigten sich diese darüber verwundert und zweifelten die Ergebnisse am römisch 40 .2012 an. Dieser verwirrende Zustand, in dem nicht klar ist, inwiefern die beschwerdeführende Partei 1) in oppositionelle Aktivitäten verstrickt gewesen sein soll, und durch welche sie in den Fokus der tadschikischen Machthaber geraten sein soll, konnte auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht vollends aufgeklärt werden. Zur Veranschaulichung aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom XXXX .2017:römisch 40 .2017: "[ ] R: Waren Sie ein Mitglied der DPT – Demokratische Partei Tadschikistan? BF1: Ja. R: Wie wurden Sie Mitglied? BF1: Ende XXXX wurde ich Mitglied. Dann hat die Regierung begonnen, eine Stromproduktion zu planen/bauen. Und dafür haben sie von dem Volk Geld verlangt.BF1: Ende römisch 40 wurde ich Mitglied. Dann hat die Regierung begonnen, eine Stromproduktion zu planen/bauen. Und dafür haben sie von dem Volk Geld verlangt. R wiederholt die Frage. BF1: Das ist das Problem, ich konnte das bisher nicht erklären. R wiederholt nochmals die Frage. BF1: Das war eine verbotene Partei, der Führer war verhaftet
(2005). Es gab keine Aufnahme in diesem Sinne. R: Von welcher Partei reden Sie? BF1: Von der Demokratischen Partei, und der Führer Mohammad Iskandarow war inhaftiert. R: 2005 wurde der Führer inhaftiert. Dann folgte Masud Sobirow und wurde von der Partei gewählt. BF1: Sobirow wurde durch das Regime installiert. R: Ich möchte von Ihnen wissen, wie Sie Parteimitglied wurden, wie wurden Sie Parteimitglied, die Partei hatte 2012 10.000 Mitglieder und ein Hauptquartier in Duschanbe. BF1: Das Regime und Sobirow, ich habe damit nichts zu tun. R: Von welcher Partei wurden Sie 2009 Mitglied? BF1: Ich bin Mitglied dieser Partei geworden, die von der Regierung verboten wurde. Jene Demokratische Partei, dessen Führer Iskandarow verhaftet wurde. Wir wurden heimlich Mitglied/Anhänger. Diese Partei war damals verboten. R: Was genau haben Sie im Rahmen Ihrer Arbeit für diese Organisation gemacht? Erzählen Sie mir das ganz genau. BF1: Ich bin heimlich in die Provinzen gefahren zu den Universitäten, in die Dörfer und habe mit den Jugendlichen gesprochen. Das war alles im Verborgenen von der Regierung. R: Was haben Sie mit den Jugendlichen gesprochen? BF1: Ich habe diese Jugendlichen ermutigt, sich dagegen zu wehren und es nicht zu akzeptieren, dass die Regierung sie dazu zwingt z.B. für diese Stromproduktionspläne zu bezahlen. R: Erzählen Sie mir das genauer. Gab es Treffen, wie haben sie sich untereinander organisiert? BF1: Wir sind zu dritt zu einer Universität gegangen, wir haben uns dann dort verteilt und mit z.B. zehn Personen gesprochen. Über diese zehn Personen haben dann hunderte. [ ]" Und später: "[ ] R: Was war das politische Ziel dieser Organisation? Ich nenne es nicht mehr Partei, wobei Sie schon früher im Verfahren hätten sagen könne, dass Sie nicht die DPT gemeint haben. BF1: Ich habe bis jetzt nie die Gelegenheit gehabt mich dazu zu äußern. Jedes Mal, wenn ich dazu angefangen habe, hat man mir gesagt, ich solle entweder Ja oder Nein sagen. Der Führer war damals verhaftet worden. Ich war Mitglied einer verbotenen Partei. RV: Zur Erklärung: Sie haben im Verfahren nie gesagt, dass es eine Spaltung der Partei gegeben hat.Regierungsvorlage, Zur Erklärung: Sie haben im Verfahren nie gesagt, dass es eine Spaltung der Partei gegeben hat. BF1: Man hat mir bis jetzt nie wirklich zugehört. R: Die Frage war, was war das Ziel dieser politischen Organisation? BF1: Der Führer der Partei war in der Opposition, das ist eine lange Geschichte. R: Sie sind 2009 einer Organisation beigetreten. Welche Ziele hatte sie damals? BF1: Das Ziel war durch die Demonstrationen das Regime stürzen. R: Gab es jetzt 2009 eine Protestaktion oder eine Kundgebung, bei der Sie beteiligt waren? BF1: Es war geplant, aber nein. R: Warum haben Sie das damals gesagt, dass sie stattgefunden hat? BF1: Ich schwöre, das habe ich damals nicht gesagt. Mitte XXXX haben sie erfahren, dass so etwas geplant war, und dann sind wir geflüchtet. [ ]"BF1: Ich schwöre, das habe ich damals nicht gesagt. Mitte römisch 40 haben sie erfahren, dass so etwas geplant war, und dann sind wir geflüchtet. [ ]" Tatsächlich wurde der Führer der DPT, Mahmadruzi Iskandarov, 2005 verhaftet und zu einer langen Gefängnisstrafe verurteilt, woraufhin es zu einer Spaltung innerhalb der Partei in ein seinem Nachfolger Masud Sobirov treues Lager, und in eines das diesen nicht anerkennt, kam, da dieser unter Verdacht steht, von der Regierung eingesetzt worden zu sein (vgl. oben unter 1.5.). Dass die beschwerdeführende Partei 1) letzterem angehörte, brachte sie in keiner der vorangehenden mündlichen Befragungen vor. Auch findet sich in keiner der Stellungnahmen und Beschwerden ein Hinweis darauf, welcher Organisation sie konkret angehörte. Es erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, weshalb die beschwerdeführende Partei 1) derart lange zuwartete, bis sie darlegte, wem sie politisch zuzuordnen ist; dies insbesondere auch in Anbetracht der Tatsache, dass sie schon am XXXX 2012 mit den Ermittlungsergebnissen der ÖB XXXX hinsichtlich ihrer (vorgebrachten) Parteimitgliedschaft konfrontiert wurde. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte die beschwerdeführende Partei 1) genau darlegen können und müssen, für welche oppositionelle Organisation sie tätig war. Sie hätte spätestens damals sagen können und müssen, dass sie kein Mitglied der "offiziellen" DPT unter Sobirov gewesen sei, sondern ein Anhänger der abgespaltenen Gruppe.Tatsächlich wurde der Führer der DPT, Mahmadruzi Iskandarov, 2005 verhaftet und zu einer langen Gefängnisstrafe verurteilt, woraufhin es zu einer Spaltung innerhalb der Partei in ein seinem Nachfolger Masud Sobirov treues Lager, und in eines das diesen nicht anerkennt, kam, da dieser unter Verdacht steht, von der Regierung eingesetzt worden zu sein vergleiche oben unter 1.5.). Dass die beschwerdeführende Partei 1) letzterem angehörte, brachte sie in keiner der vorangehenden mündlichen Befragungen vor. Auch findet sich in keiner der Stellungnahmen und Beschwerden ein Hinweis darauf, welcher Organisation sie konkret angehörte. Es erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, weshalb die beschwerdeführende Partei 1) derart lange zuwartete, bis sie darlegte, wem sie politisch zuzuordnen ist; dies insbesondere auch in Anbetracht der Tatsache, dass sie schon am römisch 40 2012 mit den Ermittlungsergebnissen der ÖB römisch 40 hinsichtlich ihrer (vorgebrachten) Parteimitgliedschaft konfrontiert wurde. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte die beschwerdeführende Partei 1) genau darlegen können und müssen, für welche oppositionelle Organisation sie tätig war. Sie hätte spätestens damals sagen können und müssen, dass sie kein Mitglied der "offiziellen" DPT unter Sobirov gewesen sei, sondern ein Anhänger der abgespaltenen Gruppe. Wenn nun die beschwerdeführende Partei 1) vor dem Bundesverwaltungsgericht vorbringt, sie habe bis zur zweiten mündlichen Verhandlung keine Gelegenheit gehabt, sich dazu zu äußern, so ist dies entschieden zurückzuweisen. Die politischen Aktivitäten der beschwerdeführenden Partei 1) stellen den Kern ihres Fluchtvorbringens dar, wozu sie ausführlich und mehrfach sowohl von der belangten Behörde bzw. dem Bundesasylamt als auch vom Bundesverwaltungsgericht befragt wurde. Trotz intensiver Bemühungen, Klarheit hinsichtlich dieses Themas zu schaffen, scheiterte dieses Unterfangen mehrmals, da die beschwerdeführende Partei 1) zu ihren politischen Aktivitäten äußerst vage und unkonkret blieb, sehr unklare Andeutungen machte, die sie dann nicht weiter ausführte und ihre Angaben mehrmals änderte. Zu hinterfragen ist in diesem Zusammenhang auch, warum die beschwerdeführende Partei 1), wie schon zuvor erwähnt, einmal sagte, sie habe einen schriftlichen Antrag zur Aufnahme in die Partei gestellt, um später auszuführen, sie sei heimlich Mitglied einer verbotenen Gruppierung gewesen, nämlich des nicht anerkannten abgespalteten Flügels der DPT. Dieses Muster wiederholte sich auch hinsichtlich der angeblich geplanten Demonstration gegen ein Staudammprojekt. Gab die beschwerdeführende Partei 1) in der zweiten mündlichen Verhandlung an, sie habe nie behauptet, die Protestaktion habe stattgefunden, so muss auf die Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom XXXX .2012 verwiesen werden, in welcher sie erklärte, diese sei niedergeschlagen worden und sie habe Probleme mit der Polizei bekommen. Damals gab sie auch an, sie sei mehrmals festgenommen, gefoltert und missbraucht worden (AS 78). Zwar revidierte die beschwerdeführende Partei 1) ihre zuvor gemachten Aussagen wenig später noch in der gleichen Einvernahme, jedoch bestehen keinerlei Zweifel an der Richtigkeit des Protokolls jener Einvernahme. Es bleibt unerklärt, warum die beschwerdeführende Partei 1) einmal von einer stattgefunden habenden Demonstration sowie Mitnahmen gesprochen hat, diese Angaben dann korrigiert und später meinte, nie davon gesprochen zu haben. Im Übrigen geht auch aus dem Protokoll der Erstbefragung vom XXXX .2012 hervor, dass die beschwerdeführende Partei 1) dort angegeben hat, sie habe protestiert und sei mehrmals von der Polizei mitgenommen worden (AS 17). Diese Angaben zeigen die allgemeine Schwäche des Vorbringens der beschwerdeführenden ParteiDieses Muster wiederholte sich auch hinsichtlich der angeblich geplanten Demonstration gegen ein Staudammprojekt. Gab die beschwerdeführende Partei 1) in der zweiten mündlichen Verhandlung an, sie habe nie behauptet, die Protestaktion habe stattgefunden, so muss auf die Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom römisch 40 .2012 verwiesen werden, in welcher sie erklärte, diese sei niedergeschlagen worden und sie habe Probleme mit der Polizei bekommen. Damals gab sie auch an, sie sei mehrmals festgenommen, gefoltert und missbraucht worden (AS 78). Zwar revidierte die beschwerdeführende Partei 1) ihre zuvor gemachten Aussagen wenig später noch in der gleichen Einvernahme, jedoch bestehen keinerlei Zweifel an der Richtigkeit des Protokolls jener Einvernahme. Es bleibt unerklärt, warum die beschwerdeführende Partei 1) einmal von einer stattgefunden habenden Demonstration sowie Mitnahmen gesprochen hat, diese Angaben dann korrigiert und später meinte, nie davon gesprochen zu haben. Im Übrigen geht auch aus dem Protokoll der Erstbefragung vom römisch 40 .2012 hervor, dass die beschwerdeführende Partei 1) dort angegeben hat, sie habe protestiert und sei mehrmals von der Polizei mitgenommen worden (AS 17). Diese Angaben zeigen die allgemeine Schwäche des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei 1) auf, dem es an einer nachvollziehbaren Stringenz in vielen Bereichen fehlt. Für das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls nicht nachvollziehbar sind die unterschiedlichen Angaben der beschwerdeführenden Partei 1) über die Zeit, in der sie sich angeblich vor der Polizei versteckt haben will. In der Einvernahme vor der Behörde am XXXX .2012 gab sie dazu an, sie habe sich bei einem Freund versteckt gehalten; der habe eine Datscha am Land, in der sie sich von Sommer XXXX bis Juli XXXX aufgehalten habe (siehe AS 74 und 75). Sie habe die Datscha nur nachts verlassen und sei zu ihrer Familie gegangen (AS 79). Im Rahmen der ersten Verhandlung vor dem BVwG meinte die beschwerdeführende Partei 1) dann, sie habe fast jeden Tag den Wohnsitz gewechselt; sie habe oft bei jenem Freund gelebt. Mit ihrer Frau habe sie telefonisch Kontakt gehalten und sei ab und zu in der Nacht zu ihr gekommen. Sie wisse nicht, wie oft, aber in der Nacht sei sie zu ihrer Frau gegangen (AS 449). Sie sei nicht jeden Tag zur Frau gegangen; sie habe dann immer geschaut, dass es keine Überwachung geben würde. Sie sei jedenfalls nicht jeden Tag zu ihrer Frau gegangen (AS 451). Im Rahmen der zweiten Verhandlung vor dem BVwG meinte die beschwerdeführende Partei 1) dann, sie habe ihre Familie jede Woche gesehen; sie habe kein Buch darüber geführt, wo sie gewesen sei. Die beschwerdeführende Partei 2) bleibt im Rahmen der mündlichen Verhandlung am XXXX .2017 ebenfalls sehr vage, was die Besuche ihres Mannes zu Hause zwischen XXXX und der Ausreise angeht und meinte, sie könne nicht sagen, wie oft er gekommen sei. 2012 meinte sie, sie habe ihn seit Mitte 2011 selten gesehen; er habe sie hin und wieder besucht (AS 369); in der ersten Verhandlung vor dem BVwG gab sie an, er habe sie ab und zu besucht (AS 475). Für die erkennende Richterin ist es nicht nachvollziehbar, warum die beiden ersten beschwerdeführenden Parteien in ihren Einvernahmen keine genaueren, konsistenten und plausiblen Angaben über den Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei 1) in jener Zeit, in der sie sich versteckt haben will, machen können. Ihren diesbezüglich ausweichenden und vagen und teilweise widersprüchlichen Angaben zum Aufenthalt und den Besuchen zu Hause gelingt es nicht, das Vorbringen glaubhaft zu machen.Für das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls nicht nachvollziehbar sind die unterschiedlichen Angaben der beschwerdeführenden Partei 1) über die Zeit, in der sie sich angeblich vor der Polizei versteckt haben will. In der Einvernahme vor der Behörde am römisch 40 .2012 gab sie dazu an, sie habe sich bei einem Freund versteckt gehalten; der habe eine Datscha am Land, in der sie sich von Sommer römisch 40 bis Juli römisch 40 aufgehalten habe (siehe AS 74 und 75). Sie habe die Datscha nur nachts verlassen und sei zu ihrer Familie gegangen (AS 79). Im Rahmen der ersten Verhandlung vor dem BVwG meinte die beschwerdeführende Partei 1) dann, sie habe fast jeden Tag den Wohnsitz gewechselt; sie habe oft bei jenem Freund gelebt. Mit ihrer Frau habe sie telefonisch Kontakt gehalten und sei ab und zu in der Nacht zu ihr gekommen. Sie wisse nicht, wie oft, aber in der Nacht sei sie zu ihrer Frau gegangen (AS 449). Sie sei nicht jeden Tag zur Frau gegangen; sie habe dann immer geschaut, dass es keine Überwachung geben würde. Sie sei jedenfalls nicht jeden Tag zu ihrer Frau gegangen (AS 451). Im Rahmen der zweiten Verhandlung vor dem BVwG meinte die beschwerdeführende Partei 1) dann, sie habe ihre Familie jede Woche gesehen; sie habe kein Buch darüber geführt, wo sie gewesen sei. Die beschwerdeführende Partei 2) bleibt im Rahmen der mündlichen Verhandlung am römisch 40 .2017 ebenfalls sehr vage, was die Besuche ihres Mannes zu Hause zwischen römisch 40 und der Ausreise angeht und meinte, sie könne nicht sagen, wie oft er gekommen sei. 2012 meinte sie, sie habe ihn seit Mitte 2011 selten gesehen; er habe sie hin und wieder besucht (AS 369); in der ersten Verhandlung vor dem BVwG gab sie an, er habe sie ab und zu besucht (AS 475). Für die erkennende Richterin ist es nicht nachvollziehbar, warum die beiden ersten beschwerdeführenden Parteien in ihren Einvernahmen keine genaueren, konsistenten und plausiblen Angaben über den Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei 1) in jener Zeit, in der sie sich versteckt haben will, machen können. Ihren diesbezüglich ausweichenden und vagen und teilweise widersprüchlichen Angaben zum Aufenthalt und den Besuchen zu Hause gelingt es nicht, das Vorbringen glaubhaft zu machen. Schließlich sind auch die Angaben der beschwerdeführenden Partei 1) zu ihrem Lebensunterhalt inkonsistent und unklar. So gab sie am XXXX .2012 an, seit Mai XXXX arbeitslos gewesen zu sein; sie habe bis dorthin als Friseur oder als Koch gearbeitet. Nach Mai XXXX hätten Freunde sie unterstützt (AS 74). Im Rahmen der ersten Verhandlung vor dem BVwG meinte die beschwerdeführende Partei 1), sie habe ihre Tätigkeiten als Koch und Friseur bis Ende XXXX ausgeübt. Danach habe sie einen großen Bekanntenkreis gehabt und bei Autohändlern geholfen. Sie habe gut gespart gehabt und Geld gehabt. Gute Freunde hätten geholfen (AS 421f). Im Rahmen der letzten Verhandlung vor dem BVwG meinte die beschwerdeführende Partei 1) nun, sie habe auch zwischen XXXX und XXXX als Koch und Friseur gelegentlich Geld verdient. Die beschwerdeführende Partei 1) machte damit zumindest unklare Angaben zu ihrer Berufstätigkeit.Schließlich sind auch die Angaben der beschwerdeführenden Partei 1) zu ihrem Lebensunterhalt inkonsistent und unklar. So gab sie am römisch 40 .2012 an, seit Mai römisch 40 arbeitslos gewesen zu sein; sie habe bis dorthin als Friseur oder als Koch gearbeitet. Nach Mai römisch 40 hätten Freunde sie unterstützt (AS 74). Im Rahmen der ersten Verhandlung vor dem BVwG meinte die beschwerdeführende Partei 1), sie habe ihre Tätigkeiten als Koch und Friseur bis Ende römisch 40 ausgeübt. Danach habe sie einen großen Bekanntenkreis gehabt und bei Autohändlern geholfen. Sie habe gut gespart gehabt und Geld gehabt. Gute Freunde hätten geholfen (AS 421f). Im Rahmen der letzten Verhandlung vor dem BVwG meinte die beschwerdeführende Partei 1) nun, sie habe auch zwischen römisch 40 und römisch 40 als Koch und Friseur gelegentlich Geld verdient. Die beschwerdeführende Partei 1) machte damit zumindest unklare Angaben zu ihrer Berufstätigkeit. Die beschwerdeführende Partei 1) bleibt auch mit ihrem Vorbringen während des gesamten Verfahrens oberflächlich und vage, was ihre politische Haltung und die Ziele ihrer angeblichen Organisation betrifft: als Beispiel aus dem Verhandlungsprotokoll vom XXXX 2017:Die beschwerdeführende Partei 1) bleibt auch mit ihrem Vorbringen während des gesamten Verfahrens oberflächlich und vage, was ihre politische Haltung und die Ziele ihrer angeblichen Organisation betrifft: als Beispiel aus dem Verhandlungsprotokoll vom römisch 40 2017: "[ ] R: Die Frage war, was war das Ziel dieser politischen Organisation? BF1: Der Führer der Partei war in der Opposition, das ist eine lange Geschichte. R: Sie sind XXXX einer Organisation beigetreten. Welche Ziele hatte sie damals?R: Sie sind römisch 40 einer Organisation beigetreten. Welche Ziele hatte sie damals? BF1: Das Ziel war durch die Demonstrationen das Regime stürzen. R: Gab es jetzt XXXX eine Protestaktion oder eine Kundgebung, bei der Sie beteiligt waren? [ ]"R: Gab es jetzt römisch 40 eine Protestaktion oder eine Kundgebung, bei der Sie beteiligt waren? [ ]" Im Ergebnis gelang es den ersten beiden beschwerdeführenden Parteien nicht glaubhaft zu machen, dass sich die beschwerdeführende Partei 1) entweder bei der DPT oder beim abgespaltenen Flügel der DPT zwischen XXXX und XXXX so politisch engagierte, dass sie in Folge polizeilich überwacht und gesucht wurde, dies deshalb, weil ihre Angaben zu den politischen Aktivitäten außergewöhnlich vage und oberflächlich geblieben sind, sie überhaupt erst in der Verhandlung am XXXX .2017 andeutete, wenn überhaupt, ein heimliches Mitglied des abgespaltenen Flügels der DPT gewesen zu sein, Widersprüche zu der Zeit zwischen XXXX und ihrer Ausreise auftauchen und sie schließlich keine kohärenten Angaben zu ihrer Berufstätigkeit zwischen XXXX und XXXX machen konnte.1) entweder bei der DPT oder beim abgespaltenen Flügel der DPT zwischen römisch 40 und römisch 40 so politisch engagierte, dass sie in Folge polizeilich überwacht und gesucht wurde, dies deshalb, weil ihre Angaben zu den politischen Aktivitäten außergewöhnlich vage und oberflächlich geblieben sind, sie überhaupt erst in der Verhandlung am römisch 40 .2017 andeutete, wenn überhaupt, ein heimliches Mitglied des abgespaltenen Flügels der DPT gewesen zu sein, Widersprüche zu der Zeit zwischen römisch 40 und ihrer Ausreise auftauchen und sie schließlich keine kohärenten Angaben zu ihrer Berufstätigkeit zwischen römisch 40 und römisch 40 machen konnte. Diese Unstimmigkeiten werfen auch Zweifel auf die später im Verfahren vorgebrachten Angaben betreffend den Bruder, den Vater der beschwerdeführenden Partei 1) und jene Liste, auf denen die beschwerdeführenden Parteien nunmehr angeblich stehen würden. Die Angaben in der Verhandlung vom XXXX .2017 betreffend den Tod des Vaters der beschwerdeführenden Partei bleiben im Endeffekt unsubstantiiert. Da bereits eine politische Aktivität der beschwerdeführenden Partei 1) in Tadschikistan nicht geglaubt wird, können auch Übergriffe auf den Bruder und den Vater der beschwerdeführenden Partei 1) wegen dessen angeblicher politischer Aktivität nicht geglaubt werden und müssen als Schutzbehauptungen bzw. gesteigerte Vorbringen gewertet werden.Die Angaben in der Verhandlung vom römisch 40 .2017 betreffend den Tod des Vaters der beschwerdeführenden Partei bleiben im Endeffekt unsubstantiiert. Da bereits eine politische Aktivität der beschwerdeführenden Partei 1) in Tadschikistan nicht geglaubt wird, können auch Übergriffe auf den Bruder und den Vater der beschwerdeführenden Partei 1) wegen dessen angeblicher politischer Aktivität nicht geglaubt werden und müssen als Schutzbehauptungen bzw. gesteigerte Vorbringen gewertet werden. Die beschwerdeführende Partei gab während der mündlichen Verhandlung weiters an, sie stehe auf einer von der Regierung erstellten Liste von Personen, denen aufgrund ihres Aufenthalts in Europa eine Beteiligung an Protesten eine regimefeindliche Haltung unterstellt werde. Nachgefragt, wie sie dies erfahren habe, führte sie folgendes aus: "[ ] R: Ich komme nochmal zu dieser Liste, auf der Sie stehen sollen wegen Aktivitäten in Europa, zurück: Können Sie mir genauer sagen, wie man davon erfahren kann: Sie müssen mir das genauer erklären, sonst kann ich es nicht berücksichtigen. BF1: Auch Leute, die ohne Probleme ins Ausland gegangen sind, gelten als Gegner des Regimes. Das Regime geht deshalb in die Häuser und fragt nach den Verwandten im Ausland. RV wiederholt die Frage.Regierungsvorlage wiederholt die Frage. BF1: Ich möchte darüber nicht viel erzählen, aber diese Bekannte haben Beziehungen zum Sicherheitsdienst. RV: Ich versteh, dass Sie wegen des Regimes Angst haben. Aber wenn Sie jetzt in Österreich sind, frage ich mich, warum Sie nicht darüber reden können, obwohl das so wichtig ist.Regierungsvorlage, Ich versteh, dass Sie wegen des Regimes Angst haben. Aber wenn Sie jetzt in Österreich sind, frage ich mich, warum Sie nicht darüber reden können, obwohl das so wichtig ist. BF1: Sie vermuten nicht, sie wissen, dass ich auf der Liste stehe. Diese Bekannten in Russland haben Beziehungen zum Sicherheitsdienst, auch die Leute, die in dem Sicherheitsdienst tätig sind, sind nicht unbedingt für das Regime. R: Wie haben Sie es erfahren hat? Über Facebook, WhatsApp? BF1: Über das russische Facebook, das wird aber auch in Tadschikistan verwendet. Dieser Beitrag wurde geblockt. R: Wieso wurde ein Beitrag in Russland geblockt? BF1: Sie können in Google darüber lesen, dass viele geblockt werden. Das Regime möchte nicht, dass Tadschiken irgendwelche regimegegnerische Videos abschicken. Das Regime erfährt davon, wenn auch jemand in Russland einen Eintrag macht. Sicher ist man da nicht, aber sie sind vorsichtig, weil sie zurückkehren könnten. Ich präzisiere, mein Bekannter und ich habe den Eintrag geblockt, aus Sicherheitsgründen. Ich habe keine Unterlagen dazu. R: Ich verstehe nicht, warum Sie keinen Screenshot machen, das ist doch wichtig für das Verfahren. BF1: Passiert ist passiert. Ich habe jetzt auch keinen Kontakt. [ ]" Damit bleibt die beschwerdeführende Partei 1) auch zu diesem Thema, das sie selbst aufbringt, vage und substantiiert ihr Vorbringen nicht. Trotz einer offensichtlichen Wichtigkeit des Themas für das gegenständliche Verfahren bleibt die beschwerdeführende Partei 1), was ihre Kontakte betrifft, ausgesprochen oberflächlich und löscht angeblich jeden Kontakt und jede Kommunikation, ohne einen Screenshot oder einen Ausdruck für das Verfahren zu machen. Dass zu entsprechenden Informationsquellen, wie auch zu Familienangehörigen, keinerlei Kontakt mehr hergestellt werden kann, ist nicht nachvollziehbar: Dagegen spricht bereits, dass die beschwerdeführende Partei 1) mit ihrem Cousin in Tadschikistan über