Vm § 46 Abs. 7 AlVG der Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 07.02.2016 bis 17.02.2016 zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin
Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 7, AlVG der Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 07.02.2016 bis 17.02.2016 zuerkannt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Lilienfeld (im Folgenden: AMS) vom 08.03.2016 wurde ausgesprochen, dass aufgrund einer Eingabe der Beschwerdeführerin festgestellt werde, dass ihr die Notstandshilfe
2 und
VG) ab dem 23.02.2016 gebührt. Begründend wurde nach Darlegung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin nach dem Krankengeldbezug vom 30.01.2016 bis 06.02.2016 erst am 22.02.2016 bei der belangten Behörde persönlich gemeldet habe.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Lilienfeld (im Folgenden: AMS) vom 08.03.2016 wurde ausgesprochen, dass aufgrund einer Eingabe der Beschwerdeführerin festgestellt werde, dass ihr die Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 2 und
Paragraph 58, in Verbindung mit den Paragraphen 46 und 50 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ab dem 23.02.2016 gebührt. Begründend wurde nach Darlegung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin nach dem Krankengeldbezug vom 30.01.2016 bis 06.02.2016 erst am 22.02.2016 bei der belangten Behörde persönlich gemeldet habe. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.03.2016, am 11.03.2016 bei der belangten Behörde eingelangt, fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihre Gesundmeldung am 08.02.2016 persönlich bei einem Mitarbeiter am Schalter beim AMS Lilienfeld abgegeben habe. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 30.05.2016
GVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 10.03.2016 abgewiesen wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin dem AMS am 28.01.2016 den Beginn ihres Krankenstandes gemeldet habe. Das Ende des Krankenstandes am 06.02.2016 habe sie dem AMS nicht gemeldet. Sie habe sich erst am 22.02.2016 wieder gemeldet. Dass sie sich nach Beendigung des Krankenstandes binnen einer Woche wieder melden müsse, habe die Beschwerdeführerin aus dem Antragsformular gewusst. Die Wiedermeldung am 22.02.2016 sei weit nach Ende des Krankenstandes am 06.02.2016 erfolgt. Laut am 22.02.2016 vorgelegter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 19.02.2016 sei die Beschwerdeführerin vom 18.02.2016 bis 22.02.2016 nochmals im Krankenstand gewesen. Diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung liege im Verfahrensakt auf. Aufgrund all dieser Umstände sei es als erwiesen anzusehen, dass sich die Beschwerdeführerin nach Ende des Krankenstandes, der vom 30.01.2016 bis 06.02.2016 gedauert habe, beim AMS nicht binnen einer Woche gemeldet habe, sondern erst am 22.02.2016. An diesem Tag sei die Beschwerdeführerin noch im Krankenstand gewesen und habe Anspruch auf Krankengeld gehabt. Aus diesem Grund habe als Tag der Geltendmachung nur der 23.02.2016 angesehen werden können und der Leistungsbezug sei daher ab dem 23.02.2016 zuzuerkennen.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 30.05.2016
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 10.03.2016 abgewiesen wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin dem AMS am 28.01.2016 den Beginn ihres Krankenstandes gemeldet habe. Das Ende des Krankenstandes am 06.02.2016 habe sie dem AMS nicht gemeldet. Sie habe sich erst am 22.02.2016 wieder gemeldet. Dass sie sich nach Beendigung des Krankenstandes binnen einer Woche wieder melden müsse, habe die Beschwerdeführerin aus dem Antragsformular gewusst. Die Wiedermeldung am 22.02.2016 sei weit nach Ende des Krankenstandes am 06.02.2016 erfolgt. Laut am 22.02.2016 vorgelegter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 19.02.2016 sei die Beschwerdeführerin vom 18.02.2016 bis 22.02.2016 nochmals im Krankenstand gewesen. Diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung liege im Verfahrensakt auf. Aufgrund all dieser Umstände sei es als erwiesen anzusehen, dass sich die Beschwerdeführerin nach Ende des Krankenstandes, der vom 30.01.2016 bis 06.02.2016 gedauert habe, beim AMS nicht binnen einer Woche gemeldet habe, sondern erst am 22.02.2016. An diesem Tag sei die Beschwerdeführerin noch im Krankenstand gewesen und habe Anspruch auf Krankengeld gehabt. Aus diesem Grund habe als Tag der Geltendmachung nur der 23.02.2016 angesehen werden können und der Leistungsbezug sei daher ab dem 23.02.2016 zuzuerkennen. Mit Schreiben vom 10.06.2016 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wies sie unter anderem erneut darauf hin, dass sie vom 28.01.2016 bis 06.02.2016 im Krankenstand gewesen sei und am 08.02.2016 höchstpersönlich ihre Gesundmeldung zum AMS gebracht und bei einem Herrn mit einer Brille abgegeben habe. Dieser habe ihre Gesundmeldung kopiert und sie sei gegangen. Am darauffolgenden Tag, Dienstag, 09.02.2016, habe sie das Original in ihrer Schule abgegeben. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 28.06.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 28.06.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 31.03.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. 3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3. Beschwerdegegenstand:
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,a) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld
Paragraph 142, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, (...) Beginn des Bezuges § 17.
, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,
Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine
Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt
lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt
Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,
GVG die Beschwerde durch das AMS im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Dies ist als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mit Verweis auf 19.03.2013, 2012/21/0082 sowie auf den Stammrechtssatz vom 08.10.1996, 96/04/0046).In der gegenständlichen Konstellation wurde
Paragraph 14, VwGVG die Beschwerde durch das AMS im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Dies ist als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen vergleiche VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mit Verweis auf 19.03.2013, 2012/21/0082 sowie auf den Stammrechtssatz vom 08.10.1996, 96/04/0046). Mit dem angefochtenen Bescheid wurde somit der Beschwerdeführerin Notstandshilfe ab dem 23.02.2016 zuerkannt. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Notstandshilfe ab einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Notstandshilfe für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen (vgl. VwGH 12.09.2012, 2009/08/0290; 22.02.2012, 2010/08/0103 mwN; 23.10.2002, 2002/08/0041).Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Notstandshilfe ab einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Notstandshilfe für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen vergleiche VwGH 12.09.2012, 2009/08/0290; 22.02.2012, 2010/08/0103 mwN; 23.10.2002, 2002/08/0041). Die belangte Behörde hat somit über den von der Beschwerdeführerin behaupteten Anspruch nach dem Ende des Krankenstandes ab dem 07.02.2016 bis zum Tag der neuerlichen Zuerkennung, dem 23.02.2016 (unter Berücksichtigung des erneuten Krankenstand vom 18.02.2016 bis 22.02.2016), negativ abgesprochen. Auch die Beschwerde der Beschwerdeführerin richtet sich ausschließlich gegen die Nichtzuerkennung im betreffenden Zeitraum und nicht gegen die Zuerkennung der Notstandshilfe ab dem 23.02.2016, weshalb die Nichtzuerkennung des Anspruches für den Zeitraum von 07.02.2016 bis einschließlich 17.02.2016 den Gegenstand dieses Verfahrens bildet. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Die Beschwerdeführerin meldete am 28.01.2016 dem AMS Lilienfeld einen Krankenstand und der Leistungsbezug wurde mit 30.01.2016 eingestellt. Die Beschwerdeführerin bezog vom 30.01.2016 bis 06.02.2016 Krankengeld. Der Bezug von Krankengeld bewirkt das Ruhen des Anspruches auf Notstandshilfe (§ 16 Abs. 1 lit. a AlVG). Da dem AMS das Ende des Ruhenszeitraumes (Ende des Bezuges von Krankengeld) im Vorhinein nicht bekannt war und der Ruhenszeitraum im vorliegenden Fall 62 Tage nicht überstieg, war der Anspruch auf die Notstandshilfe durch Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle geltend zu machen (§ 46 Abs. 5 AlVG).Der Bezug von Krankengeld bewirkt das Ruhen des Anspruches auf Notstandshilfe (Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG). Da dem AMS das Ende des Ruhenszeitraumes (Ende des Bezuges von Krankengeld) im Vorhinein nicht bekannt war und der Ruhenszeitraum im vorliegenden Fall 62 Tage nicht überstieg, war der Anspruch auf die Notstandshilfe durch Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle geltend zu machen (Paragraph 46, Absatz 5, AlVG). Erfolgt die Wiedermeldung – wie im gegenständlichen Verfahren – binnen einer Woche nach dem Ende des Ruhenszeitraumes (Ende des Bezuges von Krankengeld am 06.02.2016), so gebührt die Notstandshilfe schon ab Wegfall des Unterbrechungs- bzw. Ruhenstatbestandes, gegenständlich somit ab 07.02.2016. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W216.2128907.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.