Obsah (14)
Art. 133§ 14§ 2§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 3§ 4§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2017 GeschäftszahlW217 2117993-1 SpruchW217 2117993-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFEL
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 04.01.2011 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) ab 17.11.2010 dem Kreis der begünstigten Behinderten mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. angehört. Folgende Funktionseinschränkungen wurden hierbei festgestellt:
- Zustand nach Entfernung der rechten Niere wegen Nierentumor (50% GdB)
- Lumbale Discopathie (20% GdB) Im von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurde von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, in seinem Aktengutachten vom 22.04.2015 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:Im von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurde von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, in seinem Aktengutachten vom 22.04.2015 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Urolog. Befund Dr. XXXX vom 1.04.2015: St.p. Nephrektomie, rechts 2010 bei NierenzellCa,Urolog. Befund Dr. römisch 40 vom 1.04.2015: St.p. Nephrektomie, rechts 2010 bei NierenzellCa, MRT Niere Bosniack II Zyste, Harn oB, C/P oBMRT Niere Bosniack römisch zwei Zyste, Harn oB, C/P oB MRT Dr. XXXX vom 13.02.2015: Die in der CT vom 14.1.2014 auffällige Läsion am caudalen Nierenpol links entspricht MR-tomographisch in erster Linie einer komplizierten (z.B. eingebluteten) Cyste (BOSNIAK 2F). Kein Hinweis auf KM-Enhancement und somit kein Hinweis auf suspekte RF. Eine MR-tomographische Verlaufskontrolle in ca. 6 Monaten empfehlenswert. Simple Zyste Niere lateral, Sonst unauffälliger Befund bei Zustand nach Tumornephrektomie rechts.MRT Dr. römisch 40 vom 13.02.2015: Die in der CT vom 14.1.2014 auffällige Läsion am caudalen Nierenpol links entspricht MR-tomographisch in erster Linie einer komplizierten (z.B. eingebluteten) Cyste (BOSNIAK 2F). Kein Hinweis auf KM-Enhancement und somit kein Hinweis auf suspekte RF. Eine MR-tomographische Verlaufskontrolle in ca. 6 Monaten empfehlenswert. Simple Zyste Niere lateral, Sonst unauffälliger Befund bei Zustand nach Tumornephrektomie rechts. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: keine Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Zustand nach Entfernung der rechten Niere bei Nierentumor 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Zustand nach Nierenentfernung rechts, in Kontrolle befindliche Nierenzyste links ohne Hinweis auf Funktionseinschränkung, nach Abwarten der Heilungsbewährung bestehende Rezidivfreiheit. 13.01.02 30 2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Wahl dieser Position, da multisegmentale Ausprägung. 02.01.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2 wirkt mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich funktionell negativ zusammen und erhöht nicht weiter. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu Vorgutachten inklusive Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Im Vergleich zum VGA Absenkung des Behinderungsgrades von Leiden 1, da nach Abwarten der Heilungsbewährung Rezidivfreiheit vorliegt. Keine Änderung bez. Leiden Nr.
- Infolge Absenkung von Leiden Nr. 1 auch Absenkung des Gesamt-Behinderungsgrades. X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:Herr römisch 40 kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: X JArömisch zehn JA Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel • Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht? keine • Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht? keine • Besteht eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung? Welche Notwendigkeiten bzw. Konsequenzen ergeben sich daraus? nein • Liegt eine psychische Funktionsbeeinträchtigung vor, weiche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglicht? Welche Einschränkungen ergeben sich daraus? Sind zumutbare therapeutischen Optionen ausgeschöpft? nein • Bestehen aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen gravierende Verhaltensauffälligkeiten, welche von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden werden? Welche Auswirkungen zeigen diese Verhaltensauffälligkeiten? nein • Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung des Immunsystems? Ist dadurch die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht? keine * Stehen sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen? Nein" Im Rahmen des hierzu erteilten Parteiengehörs führte der BF aus, er sei in ständiger ärztlicher Behandlung und müsse sehr wohl Medikamente nehmen zur Senkung des Cholesterinspiegels und da er an erhöhtem Blutdruck leide. Letztes Jahr sei die Gallenblase entfernt und ein schwieriger Nabelbruch operiert worden. Die Narbe sei sehr groß und schmerze. Auch leide er an chronischer Gastritis und an nicht zu operierenden Hämorrhoiden. Dr. XXXX führt in seiner Stellungnahme vom 19.05.2015 hierzu aus:Dr. römisch 40 führt in seiner Stellungnahme vom 19.05.2015 hierzu aus: "Der Obg. erklärt sich mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden und gibt an, daß eine Absenkung des Gesamt-Behinderungsgrades nicht nachvollziehbar sei. Es werden keine neuen Befunde vorgelegt. Bei Fehlen eines Hinweises auf ein Rezidivgeschehen nach Nierenzellkarzinom rechts und Nierenentfernung 2010 erfolgt nach Abwarten der fünfjährigen Heilungsbewährung eine Absenkung des Behinderungsgrades bezüglich Leiden Nr.
- Im vorliegenden urologischen Befund von Herrn Dr. XXXX vom 01.04.2015 wird bei in Kontrolle befindlicher gutartiger Nierenzyste links und unauffälligem Harnbefund sowie unauffälligem Herz-Lungenröntgen eine MRT- und urologische Nachsorge-Kontrolle in 6 Monaten vereinbart.Im vorliegenden urologischen Befund von Herrn Dr. römisch 40 vom 01.04.2015 wird bei in Kontrolle befindlicher gutartiger Nierenzyste links und unauffälligem Harnbefund sowie unauffälligem Herz-Lungenröntgen eine MRT- und urologische Nachsorge-Kontrolle in 6 Monaten vereinbart. Die postoperativ bestehende Narbe (maßgebliche funktionelle Einschränkungen sind nicht erwähnt) ist in der gewählten Rahmensatzposition mitberücksichtigt. In den vorliegenden Befunden (urologisch, MRT, CT) sind ein Bluthochdruck und eine Lipidstoffwechselstörung sowie eine eventuell erforderliche Medikation nicht angeführt (siehe auch Vorgutachten). Ein medikamentös eingestellter Bluthochdruck ohne dokumentierte Sekundärschäden (unauffälliges Herz-Lungenröntgen) erreicht keinen Behinderungsgrad. Auch erreicht eine Blutfettstoffwechselstörung keinen GdB, da diese mittels Ernährungsmodifikation sowie medikamentöser Therapie kompensierbar ist. Eine angeführte Gastritis ist mittels der zeitgemäßen Therapiemaßnahmen kompensierbar. Ein Hämorrhoidalleiden ist nicht behinderungsrelevant und erreicht keinen Behinderungsgrad. Die angeführten Rückenbeschwerden sind unter Position Nr. 2 des Gutachtens berücksichtigt. Zusammenfassend erfolgte nach Abwarten der fünfjährigen Heilungsbewährung bei Rezidivfreiheit nach Nierentumor eine Absenkung des Behinderungsgrades bezüglich Leiden Nr. 1, wodurch sich auch der Gesamt-GdB reduziert. Befunde, welche eine Änderung der Einschätzung bewirken, wurden nicht vorgelegt." In einer weiteren Stellungnahme vom 12.06.2015 führt Dr. XXXX aus:In einer weiteren Stellungnahme vom 12.06.2015 führt Dr. römisch 40 aus: "Stellungnahme, ob sich durch nachgereichte Befunde eines Änderung der Einschätzung ergibt? Vorliegend sind ein CT Befund der Nieren vom 14.01.2015 und ein MRT-Befund der Nieren vom 13.02.2015, welche bereits bei Stellungnahme vom 19.05.2015 berücksichtigt wurden. Auch der urologische Befund von Herrn Dr. XXXX vom 01.04.2015 lag bereits vor und wurde in der Stellungnahme berücksichtigt.Vorliegend sind ein CT Befund der Nieren vom 14.01.2015 und ein MRT-Befund der Nieren vom 13.02.2015, welche bereits bei Stellungnahme vom 19.05.2015 berücksichtigt wurden. Auch der urologische Befund von Herrn Dr. römisch 40 vom 01.04.2015 lag bereits vor und wurde in der Stellungnahme berücksichtigt. Zusammenfassend wurden keine neuen Befunde vorgelegt, welche zu einer Änderung der Einschätzung führen."
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.10.2015 hat die belangte Behörde den Grad der Behinderung mit 30 vom Hundert festgesetzt und festgestellt, dass der BF mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der Begünstigten angehört. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 04.01.2011 festgestellt worden sei, dass der BF ab 17.11.2010 dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der §§ 2 und 14 BEinstG angehöre. Der Grad der Behinderung sei aufgrund der festgestellten Gesundheitsschädigungen zuletzt mit 50 vom Hundert festgesetzt worden. Im von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren sei eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Ausmaßes der Behinderung eingeholt worden. Danach betrage der Grad der Behinderung nunmehr 30 vom Hundert.Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 04.01.2011 festgestellt worden sei, dass der BF ab 17.11.2010 dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der Paragraphen 2 und 14 BEinstG angehöre. Der Grad der Behinderung sei aufgrund der festgestellten Gesundheitsschädigungen zuletzt mit 50 vom Hundert festgesetzt worden. Im von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren sei eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Ausmaßes der Behinderung eingeholt worden. Danach betrage der Grad der Behinderung nunmehr 30 vom Hundert.
- In seiner Beschwerde führte der BF, vertreten durch Dr. Wolfgang Ehrnberger, RA, aus, dass dem BF die Gallenblase entfernt worden sei, auf der verbleibenden Niere eine eingeblutete Zyste bestehe, welche laufend in Zeitabständen von zumindest sechs Monaten kontrolliert werden müsse, laufend Medikamente gegen Bluthochdruck und zur Senkung des Cholesterinspiegels einnehmen müsse. Seit Entfernung der Niere nach einem Nierentumor habe sich der Gesundheitszustand hinsichtlich dieses ursprünglichen Leidens keineswegs verbessert. Es seien vielmehr weitere Beschwerden hinzugekommen. Schon allein der Umstand, dass eine Niere entfernt und die zweite Niere mit einer kompliziert eingebluteten und ständig wachsenden Zyste beschädigt sei, rechtfertige eine Einschätzung des Behindertengrades von mindestens 50 %.
- Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habenden Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 16.11.2015 von der belangten Behörde vorgelegt.
- In der Folge ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den ärztlichen Dienst um Erstellung eines medizinischen Sachverständigenbeweises. Mit Schreiben vom 12.01.2016 legte der BF einen CT Befund vom 14.01.2015, ein MRT der Nieren vom 13.02.2015, einen Arztbrief vom 01.04.2015 sowie ein MRT Niere links vom 14.12.2015 vor.
- Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, führt in seinem internistischen Gutachten vom 07.02.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF aus:
- Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, führt in seinem internistischen Gutachten vom 07.02.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF aus: "Sachverhalt: Am 20.04.2015 wurde ein Aktengutachten (Aktenblatt 12) erstellt, dabei wurde festgestellt:
- Z. n. Entfernung der rechten Niere bei Nierentumor 13.01.02 30% 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Z. n. nach Nierenentfernung rechts, in Kontrolle befindliche Nierenzyste links ohne Hinweis auf Funktionseinschränkung, nach Abwarten der Heilungsbewährung bestehende Rezidivfreiheit.
- Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.01 20% Wahl dieser Position, da multisegmentale Ausprägung. Im Juli 2013 wurde ein laparoskopische Gallen-OP durchgeführt, dabei auch gleichzeitig ein Nabelbruch korrigiert. Ergänzende Anamnese mit dem Beschwerdeführer: Der Beschwerdeführer wollte 2010 eine Vasektomie machen lassen, ist deswegen zum Urologen gegangen. Dieser hat eine rasch wachsende Raumforderung an der rechten Niere festgestellt, der Beschwerdeführer wurde im Sanatorium XXXX operiert, die rechte Niere wurde entfernt. Eine Nachbehandlung wurde nicht durchgeführt, er unterzieht sich nun regelmäßigen Kontrolluntersuchungen, die letzten Befunde vom Sommer 2016 werden in Kopie zum Akt genommen. Kein Hinweis auf Lokalrezidiv oder Metastasierung, in den Blutbefunden geringfügige Kreatininerhöhung auf 1,24 mg/dl bei allerdings normaler EGFR und normalem BUN.Der Beschwerdeführer wollte 2010 eine Vasektomie machen lassen, ist deswegen zum Urologen gegangen. Dieser hat eine rasch wachsende Raumforderung an der rechten Niere festgestellt, der Beschwerdeführer wurde im Sanatorium römisch 40 operiert, die rechte Niere wurde entfernt. Eine Nachbehandlung wurde nicht durchgeführt, er unterzieht sich nun regelmäßigen Kontrolluntersuchungen, die letzten Befunde vom Sommer 2016 werden in Kopie zum Akt genommen. Kein Hinweis auf Lokalrezidiv oder Metastasierung, in den Blutbefunden geringfügige Kreatininerhöhung auf 1,24 mg/dl bei allerdings normaler EGFR und normalem BUN. Befragt zur Wirbelsäule gibt er an, dass sich auch diesbezüglich sein Zustand verschlechtert habe, er ist nun in orthopädischer Behandlung, außerdem soll er noch Neurologen gehen. Die diesbezüglichen Befunde und Untersuchungen sind aber noch nicht abgeschlossen, es liegt daher auch noch kein Befund vor. Aktuelle Medikation, physikalische Behandlung und andere Maßnahmen: Inegy, Blopress Ergänzung der Anamnese durch mitgebrachte Spitalsberichte, Röntgen- und Laborbefunde: Keine Untersuchungsbefund (klinisch-physikalischer Status): Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand mäßig adipös, 183 cm, 89 kg, höchstes Gewicht war 100 kg Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig Lymphknoten nicht tastbar Augen: isokor, prompte Lichtreaktion Zunge: normal, Zähne: eigene, saniert Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche Venen nicht gestaut Thorax: symmetrisch, elastisch Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch bei guter Basenverschieblichkeit Herz: reine rhythmische Herztöne RR 125/80, Frequenz 80/Min. rhythmisch Abdomen: mäßig adipös, ausgedehnte blande Narbe in der rechten Flanke nach Entfernung der rechten Niere Leber am Rippenbogen, Milz nicht abgrenzbar Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei Extremitäten und Wirbelsäule: Wirbelsäule schmerzbedingt etwas in der Beweglichkeit eingeschränkt, Arme normal, an den Beinen altersgemäß normaler Gelenksstatus, Pulse tastbar, Muskelkraft gut, keine Varizen, keine Ödeme Gangbild normal Im internistischen Fachgebiet relevante Diagnosen:
- Verlust einer Niere 08.01.01 30% Oberer Rahmensatz, da das gesamte Organ entfernt wurde. Auswahl dieser Position, da zwar ein bösartiges Leiden vorgelegen hat, seit der OP aber mehr als 5 Jahre vergangen sind, ohne dass die Kontrolluntersuchungen einen Hinweis auf Rezidiv oder Metastasierung ergeben hätten. Eine Zyste an der verbleibenden Niere, keine Funktionsbeeinträchtigung zur Folge hat, bedingt keine zusätzliche Funktionseinschränkung.
- Hypertonie 05.05.01 10%
- Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.01 20% Wahl dieser Position, da multisegmentale Ausprägung. Entfernung der Gallenblase bei gutem Allgemein- und Ernährungszustand bedingt keinen zusätzlichen Grad der Behinderung. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 %, da keine ungünstige wechselseitige funktionelle Leidensbeeinflussung vorliegt. Beurteilung und Beantwortung der im nicht nummerierten Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.02.2016 gestellten Fragen: Die Notwendigkeit der Einnahme von Medikamenten steht nicht im Zusammenhang mit dem eingeschätzten Leiden Nummer 1, dies betrifft sowohl den Blutdruck, als auch die erhöhten Blutfette. Entfernung der Gallenblase und Korrektur eines Nabelbruches bedingen bei gutem Allgemein- und Ernährungszustand keinen zusätzlichen Grad der Behinderung, da hieraus keine funktionelle Einschränkung erwächst. Die Narbe nach Nierenentfernung betrifft die rechte Flanke. Einschränkungen bei sportlichen Übungen und auch Schmerzzustände sind in einem Grad der Behinderung von 30 % erfasst. Die Narbe ist gut verheilt. Sie ist wohl sichtbar, doch kann von einer Verunstaltung nicht die Rede sein. Die verbliebene Niere ist gesund und erfüllt sämtliche Stoffwechselerfordernisse. Die Zyste bedingt keine zusätzliche funktionelle Einschränkung. Chronische Gastritis ist behandelbar, Hämorrhoiden können, wenn erforderlich, operiert werden - jedenfalls bedingen diese beiden Leiden keinen zusätzlichen Grad der Behinderung. Rückenschmerzen sind in Position 3 erfasst. Die Mitteilung, dass eine Organentnahme immer 50 von 100 beträgt, war offensichtlich ein Irrtum des Beschwerdeführers. Notwendigkeit von Nachuntersuchungen sowie Beeinträchtigungen bei bestimmten Sitzpositionen sind mit einem Grad der Behinderung von 30 % ebenfalls erfasst. Gegenüber dem Vorgutachten wurde Hypertonie in die Diagnosenliste aufgenommen, eine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung ergibt sich dadurch aber nicht. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da keine wesentliche Änderung zu erwarten ist. Der Gesamtgrad der Behinderung ist seit Antragstellung anzunehmen."
- Mit Schreiben vom 27.02.2017 wurde dem BF und der belangten Behörde das internistische Gutachten zur Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme binnen zweier Wochen übermittelt. Diese Frist blieb ungenützt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zur Feststellung des Vorliegens der Begünstigteneigenschaft
§ 14Abs. 1 BEinst
G waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen zu überprüfen.Zur Feststellung des Vorliegens der Begünstigteneigenschaft
Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen zu überprüfen. 1. Feststellungen: Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe
§ 2Abs. 2 BEinst
G konnten nicht festgestellt werden. Der BF ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht in Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit.Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe
Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG konnten nicht festgestellt werden. Der BF ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht nicht in Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit. Der Gesamtgrad seiner Behinderung beträgt 30 v.H. Der BF erfüllt die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht (mehr).
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung. Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit beruht auf den Einträgen im zentralen Melderegister. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des BF im Inland ergibt sich aus der Einsichtnahme im zentralen Melderegister. Die Feststellungen hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung des BF in der Höhe von 30 v.H. beruhen auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten internistischen Gutachten vom 07.02.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 31.01.
- Dieses setzt sich nachvollziehbar und widerspruchsfrei mit den vom BF vorgelegten Befunden, sowie auch mit den Fragen, welche Gesundheitsschädigung - in welchem Ausmaß - durch die vorgelegten Befunde dokumentiert werden, auseinander. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte internistische Gutachten Dris. XXXX vom 07.02.2017 beinhaltet gegenüber dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten ein hinzugekommenes Leiden: Nach Untersuchung des BF wurde das Leiden "Hypertonie" mit einem GdB in Höhe von 10% in die Liste der Gesundheitsschädigungen aufgenommen.Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte internistische Gutachten Dris. römisch 40 vom 07.02.2017 beinhaltet gegenüber dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten ein hinzugekommenes Leiden: Nach Untersuchung des BF wurde das Leiden "Hypertonie" mit einem GdB in Höhe von 10% in die Liste der Gesundheitsschädigungen aufgenommen. Weiters wurde eine Bezeichnungsänderung und eine neue Richtsatzposition bei Leiden 1 (an Stelle der Funktionseinschränkung "Z.n. Entfernung der rechten Niere bei Nierentumor" – Pos.Nr. 13.01.02, wurde dieses geändert in "Verlust der Niere" – Pos.Nr. 08.01.01.), wobei jedoch der Einzel-GdB weiterhin mit 30 % festgestellt wurde. Hierbei wurde der obere Rahmensatz herangezogen, da das gesamte Organ entfernt wurde. Es hat zwar ein bösartiges Leiden vorgelegen, seit der OP sind aber mehr als 5 Jahre vergangen, ohne dass die Kontrolluntersuchungen einen Hinweis auf Rezidiv oder Metastasierung ergeben hätten. Weiters führte Dr. XXXX aus, die verbliebene Niere sei gesund und erfülle sämtliche Stoffwechselerfordernisse. Die Zyste bedinge keine zusätzliche funktionelle Einschränkung Eine Zyste an der verbleibenden Niere, die keine Funktionsbeeinträchtigung zur Folge habe, bedinge keine zusätzliche Funktionseinschränkung.Weiters wurde eine Bezeichnungsänderung und eine neue Richtsatzposition bei Leiden 1 (an Stelle der Funktionseinschränkung "Z.n. Entfernung der rechten Niere bei Nierentumor" – Pos.Nr. 13.01.02, wurde dieses geändert in "Verlust der Niere" – Pos.Nr. 08.01.01.), wobei jedoch der Einzel-GdB weiterhin mit 30 % festgestellt wurde. Hierbei wurde der obere Rahmensatz herangezogen, da das gesamte Organ entfernt wurde. Es hat zwar ein bösartiges Leiden vorgelegen, seit der OP sind aber mehr als 5 Jahre vergangen, ohne dass die Kontrolluntersuchungen einen Hinweis auf Rezidiv oder Metastasierung ergeben hätten. Weiters führte Dr. römisch 40 aus, die verbliebene Niere sei gesund und erfülle sämtliche Stoffwechselerfordernisse. Die Zyste bedinge keine zusätzliche funktionelle Einschränkung Eine Zyste an der verbleibenden Niere, die keine Funktionsbeeinträchtigung zur Folge habe, bedinge keine zusätzliche Funktionseinschränkung. Zu den weiteren Beschwerdevorbringen führt der Sachverständige in seinem Gutachten erläuternd aus, dass die Entfernung der Gallenblase und die Korrektur eines Nabelbruches bei gutem Allgemein- und Ernährungszustand keinen zusätzlichen Grad der Behinderung bedingen, da hieraus keine funktionelle Einschränkung erwächst. Die Narbe nach Nierenentfernung betrifft die rechte Flanke. Einschränkungen bei sportlichen Übungen und auch Schmerzzustände sind in einem Grad der Behinderung von 30 % erfasst. Die Narbe ist gut verheilt. Sie ist zwar sichtbar, doch kann von einer Verunstaltung nicht die Rede sein. Die verbliebene Niere ist gesund und erfüllt sämtliche Stoffwechselerfordernisse. Die Zyste bedingt keine zusätzliche funktionelle Einschränkung. Chronische Gastritis ist behandelbar, Hämorrhoiden können, wenn erforderlich, operiert werden - jedenfalls bedingen diese beiden Leiden keinen zusätzlichen Grad der Behinderung. Rückenschmerzen sind in Position 3 erfasst. Der BF ist dem eingeholten ergänzenden Sachverständigengutachten im Rahmen des ihm durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten, durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der BF ist dem eingeholten ergänzenden Sachverständigengutachten im Rahmen des ihm durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten, durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Das Sachverständigengutachten vom 07.02.2017 steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder die Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A)
§ 2Abs. 1 BEinst
G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
§ 2Abs. 2 BEinst
G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
§ 2Abs. 3 BEinst
G gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen.
§ 3BEinst
G ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph 3, BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 14Abs. 1 BEinst
G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.
Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
§ 14Abs. 2 BEinst
G hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Wie bereits oben ausgeführt, ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten vom 07.02.2017, dass beim BF ein Grad der Behinderung von 30 v.H. vorliegt. Somit sind die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit des BF zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht (mehr) erfüllt. Was den Umstand betrifft, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides der Grad der Behinderung der BF mit 30 % festgestellt worden ist, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.Was den Umstand betrifft, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides der Grad der Behinderung der BF mit 30 % festgestellt worden ist, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2, 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche VwGH 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen. Die Beschwerde war mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im angefochtenen Bescheid entfällt. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob sich der Grad der Behinderung geändert hat, ein Gutachten eines medizinischen Sachverständigen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W217.2117993.1.00