Obsah (14)
Art. 133§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 1§ 42§ 2§ 5§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2017 GeschäftszahlW217 2140460-1 SpruchW217 2140460-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFEL
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) ist seit 26.05.2011 Inhaber eines Behindertenpasses. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 50 % eingetragen.
- In der Folge stellte der BF mit Schreiben vom 25.08.2016, eingelangt am 29.08.2016 beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde), den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Beigelegt wurde ein Konvolut an medizinischen Befunden.
- Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 03.10.2016, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF, wird von Dr. XXXX, Fachärztin für Innere Medizin, Ärztin für Allgemeinmedizin, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
- Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 03.10.2016, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF, wird von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, Ärztin für Allgemeinmedizin, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "Anamnese: Chronisches Schmerzsyndrom bei Zustand nach Bandscheibenoperation C4/5 und Kompressionsbruch des
- und
- Halswirbelkörpers laut VGA vom 23.5.2011-Abl.: 31- 32, zwischenzeitlich 2 x Strumaoperation 2011 und 2013 Derzeitige Beschwerden: Starke Hinterkopfschmerzen besonders bei Nässe, Kälte, Wind und Föhn, weiters auch Kreuzschmerzen, einschlafen der Hände, ziehen im Narbenbereich nach Strumektomie, "Hochton" im rechten Ohr- kein Audiogramm dokumentiert, anamnestisch nach Nierensteinzertrümmerung 2005 Trinkmenge 2-3 Liter Wasser täglich, dadurch vermehrte Harnentleerung, durch Physikalische Therapie wird Verschlechterung der Beschwerden angegeben Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Parkemed n. Bed.- bei Schlechtwetter bis zu 3 x/Woche, Thyrex 100 - 150 im täglichen Wechsel, Pantoloc, Massagen alle 2 Wochen, keine orthopädischen Hilfsmittel Sozialanamnese: Herr XXXX ist geschieden, lebt alleine, 2 erwachsene Kinder, 2 Enkelkinder, ist seit 1.6.2010 in unbefristeter I-PensionSozialanamnese: Herr römisch 40 ist geschieden, lebt alleine, 2 erwachsene Kinder, 2 Enkelkinder, ist seit 1.6.2010 in unbefristeter I-Pension Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Bericht nach SD-Op vom 3.4.2013 (Lobektomie links). LKH XXXX Chirurgie und vom 29.9.2011- nach Hemithyrektomie rechts- in Kopie beiliegendBericht nach SD-Op vom 3.4.2013 (Lobektomie links). LKH römisch 40 Chirurgie und vom 29.9.2011- nach Hemithyrektomie rechts- in Kopie beiliegend Orthopädisches Gutachten Dr.XXXX, vom 4.10.2010 (Pensionsklage) in Kopie beiliegend- Zustand nach Spondylodese C4/5 mit H-Platte und 4 Schrauben, Zustand nach Impressionsfraktur C7, Einengung der Nervenwurzelaustrittslöcher C5/6 und C6/7 mit subjektiven Gefühlsstörungen Befundbericht des Neurochirurgen Dr. XXXX, vom 1.10.2010- in Kopie beiliegend- St.p.abf C4/5 2007, CVBS bds.Befundbericht des Neurochirurgen Dr. römisch 40 , vom 1.10.2010- in Kopie beiliegend- St.p.abf C4/5 2007, CVBS bds. Befundbericht Dr. XXXX, FA für Orthopädie, vom 25.8.2016 - ABl: 42- St.p.Cage und Spondylodese C4/5, hochgradige Verspannung im Nackenbereich bds., gesamte HWS mit hochgradig eingeschränkter Beweglichkeit, CVS bds., Parästhesien beider Hände DD CTS bds.- Therapie Mobilisierung WS und BeckenBefundbericht Dr. römisch 40 , FA für Orthopädie, vom 25.8.2016 - Amtsblatt, 42- St.p.Cage und Spondylodese C4/5, hochgradige Verspannung im Nackenbereich bds., gesamte HWS mit hochgradig eingeschränkter Beweglichkeit, CVS bds., Parästhesien beider Hände DD CTS bds.- Therapie Mobilisierung WS und Becken Antragsrelevanter Status: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: untersetzt Größe: 158 cm Gewicht:74 kg Blutdruck: 155/90 mm Hg Herr XXXX kommt erstmals in meine Ordination, sportliche Tageskleidung, Stiefletten. Steifhaltung des Oberkörpers und der HWS, Haut und sichtbare Schleimhäute unauffällig, HNO Bereich frei, Sehen und Hören normal, blande Narbe nach Strumektomie, Thorax symmetrisch, Cor und Pulmo klinisch unauffällig, Abdomen im Thoraxniveau, weich, kein DS, keine Defense oder Resistenz, Hepar und Lien nicht tastbar, OE: Faustschluss seitengleich und kräftig (KG 5), Schürzen- und Nackengriff bds. ungehindert, WS:Herr römisch 40 kommt erstmals in meine Ordination, sportliche Tageskleidung, Stiefletten. Steifhaltung des Oberkörpers und der HWS, Haut und sichtbare Schleimhäute unauffällig, HNO Bereich frei, Sehen und Hören normal, blande Narbe nach Strumektomie, Thorax symmetrisch, Cor und Pulmo klinisch unauffällig, Abdomen im Thoraxniveau, weich, kein DS, keine Defense oder Resistenz, Hepar und Lien nicht tastbar, OE: Faustschluss seitengleich und kräftig (KG 5), Schürzen- und Nackengriff bds. ungehindert, WS: Brustkyphose, in allen Abschnitten klopfsempfindlich, Rotation der HWS schmerzhaft eingeschränkt, FBA 30 cm, Nierenlager bds. frei, UE: Hüft- und Kniegelenke in allen Ebenen frei beweglich, keine Ödeme oder Varicen, Fußpulse gut tastbar, neurologischer Status: Lasegue bds. negativ, PSR und ASR bds. normal Gesamtmobilität - Gangbild: Normalschrittig, raumgreifend, sicher und frei, mit Steifhaltung des Oberkörpers und der HWS Psycho(patho)logischer Status: Stimmung euthym, Antrieb etwas reduziert, Patient bewußtseinsklar und gut orientiert, Duktus kohärent Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd.Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule mit Zustand nach Spondylodese C4/5 und Zustand nach Impressionsfraktur C7 mit chronischem Schmerzsyndrom 2 Zustand nach 2 maliger Schilddrüsenoperation wegen kalter Knoten, komplikationslose medikamentöse Substitutionstherapie X römisch zehn Dauerzustand Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist zumutbar. Begründung: Unter Berücksichtigung der im Rahmen der Untersuchung festgestellten Defizite, chronischer Schmerzen bei Verspannungen im Nackenbereich und höhergradig eingeschränkter Beweglichkeit der Halswirbelsäule bei Zustand nach Verplattung, ohne neurologisches Defizit, mit freiem und ohne Hilfsmittel gegebenem sicherem Gangbild, bei erhaltener Kraft aller Extremitäten, sind weder die Gehleistung noch die Beweglichkeit der Arme maßgeblich eingeschränkt, sodass das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, sowie das Ein- und Aussteigen und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen gewährleistet sind."
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.10.2016 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass abgewiesen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches ergeben habe, dass die Gehstrecke ausreichend, das Ein- und Aussteigen möglich und ein gefahrenfreier Transport gewährleistet ist. Dieses ärztliche Sachverständigengutachten vom 03.10.2016 sei als schlüssig erkannt worden.
- In seiner Beschwerde vom 04.11.2016 legte der BF neue medizinische Beweismittel vor und ersuchte um korrekte Beurteilung.
- Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 18.11.2016 von der belangten Behörde vorgelegt.
- In der Folge ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Sozialministeriumservice, ärztlicher Dienst, um Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens.
- Dr. XXXX, FA f. Orthopädie und orthopädische Chirurgie, führt in seinem orthopädischen Gutachten vom 13.01.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, Folgendes aus:
- Dr. römisch 40 , FA f. Orthopädie und orthopädische Chirurgie, führt in seinem orthopädischen Gutachten vom 13.01.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, Folgendes aus: "( ) > Grundlage: o Klinische Untersuchung vom 13.01.2017 o AktBVwG. o Akt SMS, > Ausweis: Führerschein XXXX> Ausweis: Führerschein römisch 40 Vorgutachten: • 03.10.2016, Abl 67-69:
- Degenerative Veränderung der HWS mit Z.n.Spondylodese C4/5 und Z.n. Z.n.Impressionsfraktur C7 mit chronischem Schmerzsyndrom.
- Z.n.zweimaliger Schilddrüsen-OP wegen kalter Knoten, komplikationslose medikamentöse Substitutionstherapie. Anamnese - Zwischenanamnese - Verlauf: Seit 10-2016 keine Unfälle und Operationen am Bewegungsapparat Aktuelle Beschwerden: Wenn ich mit öffentlichen Verkehrsmittel fahre im Bus mit starken Kurven, beim Zug der Luftzug, bei ruckenden Bewegungen Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule mit Ausstrahlung in den Kopf, weiterhin Ausstrahlung in beide Hände und in die gesamte Wirbelsäule. Schwellungsneigung und Morgensteifigkeit. Diese hält 1-2 Stunden an. Wetterwechsel wird als schmerzverstärkend angegeben. Durch Behandlung werden die Beschwerden verstärkt. Letzte physikalische Therapie: Februar März 2016 in XXXXFebruar März 2016 in römisch 40 Schmerzstillende Medikamente: Parkemed 500 mg 1x
- Thyrex 100pg Sozialanamnese: I-Pension unbefristet seit 6-
- Wohnung
- Stock. Befunde, Röntgen, MRT: Mitgebrachte: • 27.10.2016 Arztbrief der Ord. Dr. XXXX, entspricht der Urkundenvorlage Aktenblatt 75 des Aktes.• 27.10.2016 Arztbrief der Ord. Dr. römisch 40 , entspricht der Urkundenvorlage Aktenblatt 75 des Aktes. Im Akt vorhandene (auszugsweise): • Aktenblatt 75, Patientenbrief der Ord. Dr. XXXX vom 27.10.2016:• Aktenblatt 75, Patientenbrief der Ord. Dr. römisch 40 vom 27.10.2016: Es werden hochgradige Verspannungen im Nackenbereich auf beiden Seiten und dadurch eine eingeschränkte HWS-Beweglichkeit angegeben. Weiters wird eine Erschütterungsempfindlichkeit und Empfindlichkeit bei Drehbewegungen im Bereich der HWS beschrieben. • Aktenblatt 57-65, orthopädisches Gutachten Dr.XXXX, 4.10.
- Es wird ein chronisches Schmerzbild mit Bewegungseinschränkungen im Bereich der HWS beschrieben. Die Beurteilung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit ist im aktuellen Verfahren nicht verwertbar, da unterschiedliche Fragestellungen. • Aktenblatt 56, Befundbericht der Ordination Dr. XXXX, Neurochirurgie, 1.10.2010:• Aktenblatt 56, Befundbericht der Ordination Dr. römisch 40 , Neurochirurgie, 1.10.2010: Es wird die chronische Schmerzsituation und die Bewegungseinschränkung im Bereich der HWS beschrieben. Eine chirurgische Behandlung bzw. ein operatives Vorgehen wird in den Behandlungsvorschlägen abgelehnt. Vorstellen an einer Schmerzambulanz, Dauerschmerztherapie empfohlen. • Aktenblatt 42, Arztbrief aus der Ordination Dr. XXXX, 25.8.2016.• Aktenblatt 42, Arztbrief aus der Ordination Dr. römisch 40 , 25.8.
- Es werden Beschwerden bei Erschütterungen und Drehbewegungen beschrieben. Die massiven Verspannungen im Bereich der HWS. Orthopädischer Status: Größe (cm)-158 cm Gewicht (kg)-73 kg Allgemein-Kommt alleine, aufrecht gehend. Vom Aspekt her, mit einer schmerzbedingten Schiefhalshaltung mäßigen Grades. Normale Straßenkleidung, normaler Konfektionsschuh. An- und Auskleiden langsam aber selbstständig, zwischenzeitlich immer wieder Innehalten wegen Schmerzen im Bereich der HWS. Guter AZ, etwas reduzierter EZ, Rechtshänder. Caput, Thorax, Abdomen unauffällig Die Haut ist rosig, normal durchblutet, weist keine Atrophien auf. Kaum sichtbare OP-Narben im Bereich der HWS. Gangbild-Flüssig, normalschrittig. Zehen- Fersenstand, Einbeinstand und Hocke gut möglich. Transfer auf die Untersuchungsliege gelingt selbstständig, Wendebewegungen auf der Untersuchungsliege sind im Antrieb etwas verzögert und verlangsamt. Grund ist die schmerzhafte Region im Bereich der HWS bis zur mittleren BWS -Wirbelsäule Gesamt-Becken- Schultergeradstand, Streckhaltung der WS, antalgische Schonhaltung im Bereich der HWS mit mäßiggradiger Schiefhalskomponente leicht nach links geneigt Keine Muskelatrophie, keine Skoliosierung. HWS-R je 5, F je
- Kopf nach vor neigen und rückwärts neigen ist kaum möglich. Hier werden bei jeder Bewegung sofort Schmerzen angegeben. Leichte Schiefhalshaltung links gerichtet. Deutlicher Hypertonus der Nacken- und HWS-Muskulatur BWS-R je 10, Ott 30/
- Hier Schmerzangaben bei Bewegungen in der HWS LWS-FBA +70, Reklination 10 Grad, Seitneigen je
- Auch hier werden bei Bewegungen Schmerzen in der HWS angegeben. Grob neurologisch-Die Hirnnerven sind frei, mittellebhafte Muskeleigenreflexe an der OE und UE. Kraft ist an der OE diffus abgeschwächt. An der UE normal entwickelt. Diskrete Sensibilitätsdefizit C6 links sonst keine sensiblen Ausfälle. -Obere Extremität Allgemein-Rechtshänder, normale Achse, normale Gelenkkonturen, mittelkräftig seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien. Handgelenkspulse sind gut tastbar, seitengleiche Gebrauchspuren. Bei der Bewegungsprüfung der Schultergelenke eingeschränkte symmetrische Überkopffunktion durch Schmerzangaben im Bereich des Trapezius und im Schulter- Nackenbereich. Passiv kann eine Normalbeweglichkeit festgestellt werden. Schulter re-S 40/0/110, F 110/0/20, R je
- Schulter li-S 40/0/110, F 110/0/20, R je 30 Ellbogen re-S 0/0/130, R je 80, bandfest. Ellbogen li-S 0/0/130, R je 80, bandfest. Handgelenk re-S je 60, Radial- und Ulnarabspreizung seitengleich je 5 Grad, bandstabil Handgelenk li-S je 60, Radial- und Ulnarabspreizung seitengleich je 5 Grad, bandstabil Langfinger re-Frei beweglich Langfinger li-Frei beweglich Nackengriff-Der Nackengriff ist wegen der Schmerzen und der Schulterregion nicht durchführbar Schürzengriff-Uneingeschränkt. Kraft-Seitengleich, Feinmotorik ist seitengleich gut möglich. Spitz- Fingerfertigkeit-Zangen- und Flaschengriff möglich. Hier geringe Kraftabschwächung. -Untere Extremität Allgemein-Keine Beinlängendifferenz, normale Achse, normale Gelenkkonturen, mittelkräftig seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien. Fußpulse sind gut tastbar, seitengleiche Gebrauchspuren. Hüfte re-S 0/0/110,R je 30, F je
- Hüfte li-S 0/0/110,R je 30, F je
- Knie re-S 0/0/140, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ. Knie li-S 0/0/140, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ. Ob. Sg.-Frei beweglich. Unt. Sg-Frei beweglich. Füße -Unauffällig. Beurteilung – Fragestellung – Stellungnahme: Frage 1: Beim BF finden sich ausschließlich Beschwerden in der HWS mit Schmerzausstrahlung bis in beide Arme und bis zur mittleren BWS. Die chronische Schmerzhaftigkeit unterstützt zusätzlich die Muskelverspannungen die zur Funktionsbehinderung der HWS, des Schultergelenkes und der BWS beitragen. An den Gelenken der oberen Extremität und dem Gelenk der unteren Extremität sind keine Funktionsbehinderungen gegeben. Die Therapieoptionen sind aus orthopädischer Sicht noch nicht vollständig ausgeschöpft und beschränkten sich ausschließlich auf konservative Maßnahmen. Hier wäre noch ein maßgebliches verbesserndes Potential im Rahmen einer medikamentösen Schmerztherapie gegeben. Operativ sind die Möglichkeiten begrenzt und nach Beurteilung des neurochirurgischen Facharztes Aktenblatt 42, ausgeschöpft. Frage 2: Funktionseinschränkungen Orthopädische Funktionsbehinderungen: Degenerative Veränderungen der HWS mit Versteifung C4/5, geheiltem Impressionsbruch C7 mit Anschlussabnützung und chronischem Schmerzbild mit chronischer Muskelverspannung und pseudoradiculärer Symptomatik. Nicht orthopädisch: Z.n.zweimaliger Schilddrüsen-OP wegen kalter Knoten und komplikationsloser medikamentöser Supstitutionstherapie. Die chronischen Schmerzen und die damit verbundene teilfixierte Fehlhaltung im Bereich des oberen Quadranten, HWS, Schulter- Nackenbereich führen zu einer mäßiggradigen Beeinträchtigung der Benützbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel. An der OE und UE sind keine Funktionsbehinderungen an den großen Gelenken festzustellen, die sich auf die Benützbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel auswirken. Frage 3: An der unteren Extremität (UE) finden sich Bewegungsumfänge, die sich in einem Normalbereich bewegen. Maßgebliche Achsfehlstellungen, Muskelatrophien oder Lähmungen an der UE sind nicht festzustellen, sodass erhebliche Einschränkungen an der UE nicht vorliegen. Frage 4: Durch die chronische Schmerzhaftigkeit kommt es, soweit aus dem orthopädischen Fachgebiet gesagt werden kann, zu einer geringgradigen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit. Erhebliche höhergradige Einschränkungen können im orthopädischen Fachgebiet hier nicht festgestellt werden. Frage 5: Soweit orthopädisch beurteilbar, liegt ein chronisches Schmerzbild im Bereich der oberen Extremität und des oberen Quadranten mit Betonung der HWS vor. Relevante Lähmungserscheinungen oder Ausfallssymptomatiken sind nicht erhebbar. Die Beurteilung psychischer oder intellektueller Fähigkeiten ist nicht Aufgabe des orthopädischen Fachgebietes. Frage 6: Durch die chronische Schmerzhaftigkeit im Bereich der HWS mit Ausstrahlung in den Schulter- Nackenbereich bis in die mittlere BWS, entspricht dem oberen Quadranten des Körpers, mit belastungsabhängiger Schmerztriggerung sind Rüttelbewegungen und Vibrationen nur mäßiggradig kompensierbar. Dies schränkt geringgradig die Stehleistung ein. Sowohl an der oberen Extremität als auch an der unteren Extremität sind die Bewegungsumfänge allerdings nicht eingeschränkt auch die Muskelkraft ist nicht wesentlich herabgesetzt, sodass Gehstrecken von 300-400m aus eigener Kraft zurückgelegt werden können. Auch das Überwinden von Niveauunterschieden ist mit der vorliegenden Gelenksbeweglichkeit möglich. Frage 7: Stellungnahme zu * Aktenblatt 76: Es wird lediglich eine Überprüfung des Antrages ersucht und keine verwertbaren orthopädischen Angaben gemacht. • Aktenblatt 42, 43: Die Verplattung wird hier mehrmals erwähnt ebenso wie die chronische Schmerzhaftigkeit und deren Therapiebedarf. • Aktenblatt 75: Der chronische Schmerz und die daraus resultierende Muskelverspannung sind für einen teilfixierten Schiefhals verantwortlich. Im Befund wird eine HWS-Beweglichkeit von jeweils 20 Grad angegeben. Neurologische Defizite sind im Befund nicht angegeben. Die Schlussfolgerung, dass öffentliche Verkehrsmittel dadurch nicht zumutbar sind, ist aus orthopädisch gutachterlicher Sicht, nicht ableitbar und aus den Angaben nicht belegbar. Frage 8: Aus orthopädischer Sicht ist in Bezug auf die Benützbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel keine Änderung zum Vorgutachten Aktenblatt 67-69 vorzunehmen. Frage 9: Es ist von einem Dauerzustand auszugehen. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
- Mit Schreiben vom 13.02.2017 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF und der belangten Behörde das orthopädische Gutachten vom 13.01.2017 zur Kenntnisnahme und Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zweier Wochen. Eine Stellungnahme erfolgte nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF brachte mit Schreiben vom 25.08.2016, eingelangt am 29.08.2016, bei der belangten Behörde den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ein. Der BF ist Inhaber eines Behindertenpasses. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen nicht vor.
- Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Behindertenpass ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 03.10.2016 einer Fachärztin für Innere Medizin, Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, sowie aus dem orthopädischen Gutachten vom 13.01.2017 eines FA für Orthopädie, orthopädische Chirurgie, ebenfalls basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF. In diesen ärztlichen Sachverständigengutachten wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig auf die Leiden und die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung und die erforderlichen Gesundheitsschädigungen eingegangen und festgestellt, dass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben ist. Bereits im Gutachten vom 03.10.2016 führte die sachverständige Fachärztin für Innere Medizin, Ärztin für Allgemeinmedizin, aus, dass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben ist, da unter Berücksichtigung der im Rahmen der Untersuchung festgestellten Defizite, chronischer Schmerzen bei Verspannungen im Nackenbereich und höhergradig eingeschränkter Beweglichkeit der Halswirbelsäule bei Zustand nach Verplattung, ohne neurologisches Defizit, mit freiem und ohne Hilfsmittel gegebenem sicheren Gangbild, bei erhaltener Kraft aller Extremitäten, weder die Gehleistung noch die Beweglichkeit der Arme maßgeblich eingeschränkt sind, sodass das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, sowie das Ein- und Aussteigen und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen gewährleistet sind. Die vom BF im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen und Befunde wurden nunmehr vom medizinischen Sachverständigen im Gutachten vom 13.01.2017 berücksichtigt. So stellte der FA für Orthopädie, orthopädische Chirurgie, in seinem Gutachten vom 13.01.2017 fest, dass sich beim BF ausschließlich Beschwerden in der HWS mit Schmerzausstrahlung bis in beide Arme und bis zur mittleren BWS finden. Die chronische Schmerzhaftigkeit unterstützt zusätzlich die Muskelverspannungen, die zur Funktionsbehinderung der HWS, des Schultergelenkes und der BWS beitragen. Die chronischen Schmerzen und die damit verbundene teilfixierte Fehlhaltung im Bereich des oberen Quadranten, HWS, Schulter- Nackenbereich führen jedoch lediglich zu einer mäßiggradigen Beeinträchtigung der Benützbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel. An den Gelenken der oberen Extremität und dem Gelenk der unteren Extremität sind keine Funktionsbehinderungen gegeben. Zwar werde im Befund vom 27.10.2016 eine HWS-Beweglichkeit von 20° angegeben, neurologische Defizite würden jedoch nicht darin angegeben werden. Weiters stellte der Sachverständige fest, dass weder an der oberen Extremität noch an der unteren Extremität die Bewegungsumfänge eingeschränkt sind und auch die Muskelkraft nicht wesentlich herabgesetzt ist, sodass Gehstrecken von 300-400m aus eigener Kraft vom BF zurückgelegt werden können. Auch das Überwinden von Niveauunterschieden ist mit der vorliegenden Gelenksbeweglichkeit möglich. Der Sachverständige konnte an der OE und UE keine Funktionsbehinderungen an den großen Gelenken feststellen, die sich auf die Benützbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel auswirken. Diese Schlussfolgerungen finden insbesondere Bestätigung in den Aufzeichnungen des sachverständigen orthopädischen Gutachters bei der persönlichen Untersuchung am 13.01.2017 im Rahmen des Untersuchungsbefundes bzw. zur Gesamtmobilität und zum Gangbild ("UE: Keine Beinlängendifferenz, normale Achse, normale Gelenkkonturen, mittelkräftig seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien, Hüfte re und li: S 0/0/110, R je 30, F je 30, Knie li und re: S 0/0/140, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ. Oberes und unteres Sprunggelenk frei beweglich. OE: normale Achse, normale Gelenkkonturen, mittelkräftig seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien. Handgelenkspulse sind gut tastbar, seitengleiche Gebrauchspuren. Bei der Bewegungsprüfung der Schultergelenke eingeschränkte symmetrische Überkopffunktion durch Schmerzangaben im Bereich des Trapezius und im Schulter- Nackenbereich. Schulter re und li: S 40/0/110, F 110/0/20, R je
- Gangbild: Flüssig, normalschrittig. Zehen-Fersenstand, Einbeinstand und Hocke gut möglich.) Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände waren somit nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften, da sie nicht ausreichend substantiiert waren. Der BF verzichtete auf eine Stellungnahme im Rahmen des ihm vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs vom 13.02.
- Die Sachverständigengutachten vom 03.10.2016 und das orthopädische Gutachten vom 13.01.2017 stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder die Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A)
§ 1Abs.
2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 42Abs.
1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 42Abs.
2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
§ 45Abs.
2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
§ 1Abs.
4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen geändert wird, BGBl II Nr. 263/2016, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:
Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen: 1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
- a)überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz eins bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
- b)blind oder hochgradig sehbehindert ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 4, oder 5 BPGG vorliegen.
- c)gehörlos oder schwer hörbehindert ist; die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1965,, vorzunehmen. Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.
- d)taubblind ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 6, BPGG vorliegen.
- e)Träger/Trägerin eines Cochlear-Implantates ist;
- f)Epileptiker/Epileptikerin ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Positionsnummer 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.
- g)eine Gesundheitsschädigung
§ 2Abs.
1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;g) eine Gesundheitsschädigung
Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1996,, aufweist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten. h) eine Gesundheitsschädigung
§ 2Abs.
1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;h) eine Gesundheitsschädigung
Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist; diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen. i) eine Gesundheitsschädigung
§ 2Abs.
1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;i) eine Gesundheitsschädigung
Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist; diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
- j)Träger/Trägerin von Osteosynthesematerial ist;
- k)Träger/Trägerin einer Orthese ist;
- l)Träger/Trägerin einer Prothese ist. 2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
- a)einer Begleitperson bedarf; diese Eintragung ist vorzunehmen bei -Strichaufzählung Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. a verfügen;Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, verfügen; -Strichaufzählung Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d verfügen;Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d verfügen; -Strichaufzählung bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen; -Strichaufzählung Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlichen Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensänderungen; -Strichaufzählung Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und -Strichaufzählung schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z.B. Aspirationsgefahr).
- b)die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann; diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 des Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/ einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften anzunehmen.diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des Paragraph 48, des Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/ einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften anzunehmen.
- c)einen Assistenzhund benötigt; in einem Klammerausdruck ist beizufügen, ob es sich dabei um einen Blindenführ-, einen Service- oder einen Signalhund handelt. 3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder deine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
§ 1Abs.
5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl II Nr. 263/2016, bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. §§ 1, 2 und 5 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen geändert wird, BGBl II Nr. 263/2016, sind
§ 5Abs.
3 mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung (21. September 2016) in Kraft getreten.Paragraphen eins, 2 und 5 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, sind
Paragraph 5, Absatz 3, mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung (21. September 2016) in Kraft getreten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Da unter Zugrundelegung der gegenständlichen Sachverständigengutachten vom 03.10.2016 und vom 13.01.2017, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet werden, festgestellt und ausführlich dargelegt wurde, dass beim BF weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren oder oberen Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorliegen, , erreichen die Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt. Der BF ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall bilden die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass erfüllt sind, Gutachten von ärztlichen Sachverständigen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher im Beschwerdeverfahren ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zudem hatte der BF im Rahmen des ihm vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs die Möglichkeit, sich zu äußern. Der BF hat jedoch keine Stellungnahme abgegeben.Im gegenständlichen Fall bilden die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass erfüllt sind, Gutachten von ärztlichen Sachverständigen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher im Beschwerdeverfahren ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zudem hatte der BF im Rahmen des ihm vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs die Möglichkeit, sich zu äußern. Der BF hat jedoch keine Stellungnahme abgegeben. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W217.2140460.1.00