Obsah (13)
Art. 133§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 42§ 5§ 1§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2017 GeschäftszahlW217 2140730-1 SpruchW217 2140730-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFEL
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) ist Inhaber eines am 28.08.2003 ausgestellten Behindertenpass. Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50%. Im Gutachten vom 29.01.2014 wurden zuletzt folgende Funktionseinschränkungen festgestellt:
- COPD III (Pos. Nr. 060603, 50% GdB)
- COPD römisch drei (Pos. Nr. 060603, 50% GdB)
- Bewegungseinschränkung beide Schultergelenke (Pos. Nr. 020604, 30% GdB)
- Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (Pos. Nr. 020101, 20% GdB)
- Mit Schreiben vom 24.06.2016, eingelangt beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) am 27.06.2016, beantragte der BF die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
- Im hierzu von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten vom 19.09.2016 führt Dr.XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt für Lungenheilkunde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, wie folgt aus: "Anamnese: Atembeschwerden und COPD seit Jahren, eingesehen wird das Vorgutachten des BSB Abl. 55, wo eine COPD des Stadiums III 50%, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 20% und Bewegungseinschränkungen beider Schultergelenke 30% Grad der Behinderung erreichten.Atembeschwerden und COPD seit Jahren, eingesehen wird das Vorgutachten des BSB Abl. 55, wo eine COPD des Stadiums römisch drei 50%, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 20% und Bewegungseinschränkungen beider Schultergelenke 30% Grad der Behinderung erreichten. Der Kunde berichtet, er stünde in regelmäßiger lungenärztlicher Behandlung und Kontrolle, er legt 2 Befunde seiner Lungenärztin Dr. XXXX vom 21.
- + 17.04.2016 vor, wo jeweils eine COPD III bzw. IlI-IV normaler Sauerstoffsättigung bestätigt wird.Der Kunde berichtet, er stünde in regelmäßiger lungenärztlicher Behandlung und Kontrolle, er legt 2 Befunde seiner Lungenärztin Dr. römisch 40 vom 21.
- + 17.04.2016 vor, wo jeweils eine COPD römisch drei bzw. IlI-IV normaler Sauerstoffsättigung bestätigt wird. Es wird keine Langzeitsauerstofftherapie verwendet. Eingesehen wird ein Befund des Krankenhauses XXXX vom 26.02.2014, wo COPD II, Bluthochdruck und Wirbelsäulenbeschwerden beschrieben sind.Eingesehen wird ein Befund des Krankenhauses römisch 40 vom 26.02.2014, wo COPD römisch zwei, Bluthochdruck und Wirbelsäulenbeschwerden beschrieben sind. Allergie: keine bekannt Alkohol: negiert, Nikotin: negiert Derzeitige Beschwerden: Atemnot vor allem bei Belastungen, er bekäme schlecht Luft, seit Jahren COPD, Schulterschmerzen, Bauchschmerzen, diffuse Brustkorbschmerzen, Zustand nach Schulteroperation, er könne die Arme kaum heben. Hinsichtlich der Bauchbeschwerden werden zwei wesentliche Befunde vorgelegt: Oberbauchsonographie vom 15.12.2015: unauffällig Gastroskopie-Befund vom 14.12.2015: Refluxkrankheit, Zwerchfellbruch, Gastritis, Beginn einer säurehemmenden Therapie Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Respicur, Foster, Berodual Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): wie oben angeführt, weiters Röntgen der linken Schulter, wo eine Prothesenversorgung erkennbar ist. Status: 74 jähriger Mann im altersentsprechenden normalen Allgemein- und deutlich übergewichtigen Ernährungszustand, Größe: 178 cm, Gewicht: 107 kg, Sauerstoffsättigung bei Raumluftatmung mit 97% im Normbereich, zeitlich- und örtlich orientiert, ausgeglichene Stimmungslage, keine kognitiven Defizite fassbar, allgemeine Mobilität lediglich durch das Übergewicht erkennbar eingeschränkt, beim Entkleiden des Oberkörpers keine erkennbare Atembeschwerden, das Bücken zu den Schuhen, sowie freies Sitzen und freies Stehen sind möglich, keine mobile Sauerstoffversorgung, keine Gehhilfe Kopf, Hals: keine obere Einflussstauung, keine Struma, keine Lippenzyanose Herz: reine rhythmische Herztöne, Frequenz: 79 pro Minute, Blutdruck: 120/80 Lunge: sonorer Klopfschall, Emphysem, keine spastischen Nebengeräusche Leib: weich, adipös, über Brustkorbniveau, Leber und Milz nicht tastbar Gliedmaßen: keine Beinödeme, keine Krampfadern, die Schultergelenke können beidseits aktiv bis zur Horizontale gehoben werden, die Handkraft seitengleich, der Faustschluss beidseits vollständig möglich, die Fingergelenke unauffällig, Narbe an beiden Schultergelenken nach Operation, an der unteren Extremität die großen Gelenke frei beweglich Wirbelsäule: verstärkte Kyphose der BWS, Finger-Boden-Abstand 20 cm, Klopfschmerz über der LWS Funktionseinschränkungen: Der Kunde leidet an einer fortgeschrittenen COPD des Stadiums III, wobei keine respiratorische Insuffizienz objektivierbar ist, die Sauerstoffsättigung wurde sowohl von der behandelnden Lungenfachärztin, wie vom endgefertigten Sachverständigen im Normbereich gemessen. Es liegt keine Langzeitsauerstofftherapie vor, keine massive hochgradige Atemnot schon bei geringsten Belastungen, kardiorespiratorisch kompensiertes Zustandsbild, keine bekannte Herzkrankheit.Der Kunde leidet an einer fortgeschrittenen COPD des Stadiums römisch drei, wobei keine respiratorische Insuffizienz objektivierbar ist, die Sauerstoffsättigung wurde sowohl von der behandelnden Lungenfachärztin, wie vom endgefertigten Sachverständigen im Normbereich gemessen. Es liegt keine Langzeitsauerstofftherapie vor, keine massive hochgradige Atemnot schon bei geringsten Belastungen, kardiorespiratorisch kompensiertes Zustandsbild, keine bekannte Herzkrankheit. Psychiatrische Einschränkungen oder kognitive Defizite sind nicht fassbar. Die untere Extremität ist frei beweglich. Die Einschränkung beider Schultergelenke ist als mittelgradig zu bezeichnen, stellt jedoch keine relevante Einschränkung für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dar. Gutachterliche Stellungnahme: Weder kardiorespiratorisch, noch vonseiten des Stütz- und Bewegungsapparates und auch nicht im psychiatrischen Bereich sind schwere hochgradige massive Einschränkungen objektivierbar, welche kurze Anmarschwege von 300-400 Metern selbsttätig und ohne Pause verhindern könnten. Die Funktionsfähigkeit der Schultergelenke reicht für das Besteigen und den sicheren Transport aus. X Dauerzustand"römisch zehn Dauerzustand"
- Mit Bescheid vom 22.09.2016 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 19.09.2016 als schlüssig erkannt und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt worden sei. Beim BF würden keine erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit oder psychischer, neurologischer, oder intellektueller Fähigkeiten, oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit, Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z. 1 lit. b oder d vorliegen.Beim BF würden keine erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit oder psychischer, neurologischer, oder intellektueller Fähigkeiten, oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit, Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
- Gegen diesen Bescheid wurde vom BF Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass er an einer fortgeschrittenen COPD 3 bis 4 Erkrankung mit einer schwergradigen Einschränkung der kardiopulmonalen Leistungsbreite leide, durch welche es ihm sehr schwer falle, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen. Es sei zwar richtig, dass er am Ende der Reha eine Wegstrecke von 330 m geschafft habe, dies aber nur nach der intensiven Therapie dort. Da er nach der Reha natürlich keine weiteren intensiven Therapien mehr gehabt habe, habe sich sein Zustand wieder verschlechtert und er könne nur mit Mühe und mehrmaligen Pausen 300 m zur Straßenbahn gehen.
- Mit Schreiben vom 21.11.2016 wurde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- Im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ergänzenden lungenfachärztlichen Aktengutachten führt der bereits befasste Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt für Lungenheilkunde, Dr. XXXX, in seinem Gutachten vom 20.12.2016 wie folgt aus:
- Im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ergänzenden lungenfachärztlichen Aktengutachten führt der bereits befasste Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt für Lungenheilkunde, Dr. römisch 40 , in seinem Gutachten vom 20.12.2016 wie folgt aus: "Vorgeschichte und aktueller Sachverhalt Es wird Beschwerde gegen das Gutachten I. Instanz vom 26.07.2016 eingelegt.Es wird Beschwerde gegen das Gutachten römisch eins. Instanz vom 26.07.2016 eingelegt. Auf Abl. 94 Beschwerde des BF ohne objektive Angaben. Auf Befunde wird hingewiesen. Es werden folgende neue Befunde vorgelegt: -) lungenärztliche Befund Dr. XXXX vom 19.10.2016, Abl. 95:-) lungenärztliche Befund Dr. römisch 40 vom 19.10.2016, Abl. 95: Diagnosen wie bereits bekannt, es wurde eine Belastungsuntersuchung durchgeführt, wobei unter Raumluftatmung normale Messwerte erhoben wurden (!). Als Diagnose werden Lungenemphysem, COPD III und degenerative Veränderungen der Wirbelsäule angeführt.Als Diagnose werden Lungenemphysem, COPD römisch drei und degenerative Veränderungen der Wirbelsäule angeführt. -) Lungenfunktionsmessung Abl. 96 vom 19.10.2016: Veränderungen wie bei einer COPD des Stadiums III mit Hinweisen auf Überblähung.-) Lungenfunktionsmessung Abl. 96 vom 19.10.2016: Veränderungen wie bei einer COPD des Stadiums römisch drei mit Hinweisen auf Überblähung. -) Kurzentrum Raxblick vom 19.08.2016 Abl. 97: Auf COPD IlI-IV, Allergieneigung und degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates wird hingewiesen. Die entsprechenden Beschwerden werden nochmals dargelegt. Das Krafttraining war nur mit minimalsten Gewichten möglich. Bei der Abschlussuntersuchung am 17.08.2016 wird ein subjektiv spürbarer Erfolg der Maßnahmen angeführt, die Atmung hätte sich deutlich verbessert. Am Ergometer konnten 25 Watt geleistet werden, die Gehstrecke im 6-Minuten-Gehtest erweiterte sich auf 330 Meter. Die Entlassung erfolgte unter einer üblichen inhalativen Therapie der COPD, sowie Schmerztabletten. Der FEV1 stieg in der Lungenfunktion auf 1,3 Liter = 40% des Sollwertes. Die Blutgasanalyse ergab eine leichtgradige Hypoxämie, die Lungenfunktionsmessung eine hochgradige Obstruktion. Bei Belastung von 55 Watt (unter Raumluftatmung) wurden Sauerstoffsättigungswerte von 93-96% im mäßig pathologischen Bereich gemessen. Es liegen keine weiteren Unterlagen oder Befunde vor. Zu den Anfragen des Bundesverwaltungsgerichtes ad1) wie bereits in meinem
- Gutachten angeführt, besteht auch auf Basis der aktuellen Messungen der behandelnden Lungenfachärztin auf Abl. 95 keine Indikation für eine Langzeitsauerstofftherapie, die Atemgase lagen vielmehr im Normbereich. Der Schweregrad der Erkrankung (COPD des Stadiums III nach alter Klassifikation) ist sowohl im Befund der behandelnden Lungenfachärztin, wie auch im Befund des Rehabzentrums Raxblick auf Abl. 97 mit dem Stadium III angegeben, wie in meinem Gutachten.Der Schweregrad der Erkrankung (COPD des Stadiums römisch drei nach alter Klassifikation) ist sowohl im Befund der behandelnden Lungenfachärztin, wie auch im Befund des Rehabzentrums Raxblick auf Abl. 97 mit dem Stadium römisch drei angegeben, wie in meinem Gutachten. Es war dem BF möglich, ein Ausdauertraining im Rahmen der Rehabmaßnahmen durchzuführen. Eine Langzeitsauerstofftherapie wurde nicht eingeleitet. Am Ergometer wurden 25 Watt unter Raumluftatmung geleistet. Auch der 6-Minuten-Gehtest im Rahmen des Rehabzentrums, dessen Ergebnissse auch subjektiv eingefärbter sind, ergab eine Strecke von 330 Metern. Zusammenfassend hat sich auf Basis der neu vorgelegten Unterlagen und Befunde, wie auch dem Beschwerdevorbringen gegenüber den eigenen Feststellungen auf Abl. 89, Absatz oben, keine Änderung ergeben. Es ist ein Aktionsradius im Sinne einer Gehstrecke von 300-400 Metern objektiviert und auf Basis mehrerer voneinander unabhängig erstellter Befunde weiterhin möglich. ad2) Dauernde Gesundheitsschädigungen: 1) fortgeschrittene chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD III nach alter Klassifikation)1) fortgeschrittene chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD römisch drei nach alter Klassifikation) 2) degenerative Veränderungen der gesamten Wirbelsäule mittleren Grades mit wiederkehrender Lumboischialgie 3) Allergieneigung 4) degenerative Veränderungen der Schultergelenke in der Vorgeschichte bei anamnestisch Zustand nach Teilprothesenversorgung der linken Schulter 2007 Aus lungenfachärztlicher Sicht wirkt sich lediglich die chronische Atemwegserkrankung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus. Dies betrifft allerdings nur längere Anmarschwege, diese könnten zu vermehrter Atemnot führen. Entfernungen im Ausmaß von 300-400 Metern sind, wie bereits oben angeführt, jedoch ohne Pause selbsttätig möglich. Wesentlich längere Gehstrecken wären ohne Pause nicht möglich. ad3) Bedingt durch die chronische Atemwegserkrankung im Sinne einer COPD des Stadiums III mit sekundärer Lungenüberblähung besteht eine höhergradige Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit.ad3) Bedingt durch die chronische Atemwegserkrankung im Sinne einer COPD des Stadiums römisch drei mit sekundärer Lungenüberblähung besteht eine höhergradige Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit. Die Erkrankung bewirkt keine sekundären kardiovaskulären Folgeerscheinungen, insbesondere keine respiratorische Globalinsuffizienz, keine Indikation zu Langzeitsauerstofftherapie oder Rechts-Herz-Belastung. ad4) Wie oben ausgeführt ist auf Basis der umfangreichen Befunde, sowie der eigenen Untersuchung, ebenso wie der Belastungsuntersuchung des Rehabzentrums Raxblick zu entnehmen, dass die kurzen Gehstrecken im Ausmaß von 300-400 Metern möglich sind. Die Lungenerkrankung bewirkt keine Behinderung beim Stehen innerhalb öffentlicher Verkehrsmittel, sie stellt auch keine Behinderung beim Ein- und Aussteigen in dieses dar. Nachdem es dem BF möglich war, ein Ergometertraining, sowie einen Belastungstest am Ergometer durchzuführen, besteht auch kein Zweifel für den Sachverständigen, dass das Ein- und Aussteigen in die öffentlichen Verkehrsmittel möglich ist. Fachübergreifend und aus allgemeinmedizinischer Sicht gesehen ist ebenfalls auf Basis des Rehabbefundes XXXX das Zurücklegen der Gehstrecke nicht regelmäßig und im Ausmaß von mindestens 6 Monaten ununterbrochen mit Schmerzen verbunden. Fallweise bzw. tagesweises Auftreten von Rückenschmerzen ist glaubhaft und möglich, erreichen jedoch nicht ein Ausmaß von mehr als 6 Monaten und täglich.Fachübergreifend und aus allgemeinmedizinischer Sicht gesehen ist ebenfalls auf Basis des Rehabbefundes römisch 40 das Zurücklegen der Gehstrecke nicht regelmäßig und im Ausmaß von mindestens 6 Monaten ununterbrochen mit Schmerzen verbunden. Fallweise bzw. tagesweises Auftreten von Rückenschmerzen ist glaubhaft und möglich, erreichen jedoch nicht ein Ausmaß von mehr als 6 Monaten und täglich. ad5) Auf die neu vorgelegten Unterlagen wurde oben ausführlich eingegangen. Die im angefochtenen Verfahren I. Instanz Abl. 79-80 vorgelegten Unterlagen wurden im eigenen Gutachten bereits zitiert und gewürdigt.ad5) Auf die neu vorgelegten Unterlagen wurde oben ausführlich eingegangen. Die im angefochtenen Verfahren römisch eins. Instanz Abl. 79-80 vorgelegten Unterlagen wurden im eigenen Gutachten bereits zitiert und gewürdigt. Das Beschwerdevorbringen Abl. 94 enthält lediglich subjektiv empfundene Beschwerden, jedoch keine objektiven Befunde oder sonstigen Messwerte, welche als Basis einer Neueinschätzung dienen könnten. Die Beschwerden waren bekannt. Auf das Ausmaß der Funktionsstörungen wurde im obigen Text eingegangen. ad8) Durch die neu vorgelegten Befunde und Unterlagen bestätigt sich die Einschätzung des Gutachtens I. Instanz. Dies gilt insbesondere für die Ergebnisse mehrmaliger Messungen der Atemgase, ebenso der Ergometrie und des 6-Minuten-Gehtestes des Rehabzentrums Raxblick.ad8) Durch die neu vorgelegten Befunde und Unterlagen bestätigt sich die Einschätzung des Gutachtens römisch eins. Instanz. Dies gilt insbesondere für die Ergebnisse mehrmaliger Messungen der Atemgase, ebenso der Ergometrie und des 6-Minuten-Gehtestes des Rehabzentrums Raxblick. Ad9) Es liegt ein Dauerzustand vor, eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
- Mit Schreiben vom 16.01.2017 hat das Bundesverwaltungsgericht dem BF und der belangten Behörde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Weder der BF noch die belangte Behörde nahmen von dieser Möglichkeit Gebrauch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF ist seit 28.08.2003 Inhaber eines Behindertenpasses. Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v.H. Er stellte mit Schreiben vom 24.06.2016, eingelangt bei der belangten Behörde am 27.06.2016, den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem BF zumutbar.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führt, gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, Facharzt für Lungenheilkunde, vom 19.09.2016, beruhend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 26.07.2016, sowie auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten des bereits von der belangten Behörde befassten Facharztes. Unter Berücksichtigung der vom BF ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen wurde vom medizinischen Sachverständigen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den BF zumutbar ist. Der Sachverständige gelangt unter den von ihm geprüften Gesichtspunkten auf Grundlage der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung des BF zu dem Schluss, dass im Fall des BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, da der BF zwar an einer fortgeschrittenen COPD des Stadiums III leidet, wobei jedoch keine respiratorische Insuffizienz objektivierbar ist. Die Sauerstoffsättigung wurde sowohl von der behandelnden Lungenfachärztin, wie auch vom Sachverständigen im Normbereich gemessen. Es liegt keine Langzeitsauerstofftherapie vor, keine massive hochgradige Atemnot schon bei geringsten Belastungen, kardiorespiratorisch kompensiertes Zustandsbild, keine bekannte Herzkrankheit. Psychiatrische Einschränkungen oder kognitive Defizite sind nicht fassbar. Die untere Extremität ist frei beweglich. Die Einschränkung beider Schultergelenke ist als mittelgradig zu bezeichnen, stellt jedoch keine relevante Einschränkung für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dar.Der Sachverständige gelangt unter den von ihm geprüften Gesichtspunkten auf Grundlage der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung des BF zu dem Schluss, dass im Fall des BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, da der BF zwar an einer fortgeschrittenen COPD des Stadiums römisch drei leidet, wobei jedoch keine respiratorische Insuffizienz objektivierbar ist. Die Sauerstoffsättigung wurde sowohl von der behandelnden Lungenfachärztin, wie auch vom Sachverständigen im Normbereich gemessen. Es liegt keine Langzeitsauerstofftherapie vor, keine massive hochgradige Atemnot schon bei geringsten Belastungen, kardiorespiratorisch kompensiertes Zustandsbild, keine bekannte Herzkrankheit. Psychiatrische Einschränkungen oder kognitive Defizite sind nicht fassbar. Die untere Extremität ist frei beweglich. Die Einschränkung beider Schultergelenke ist als mittelgradig zu bezeichnen, stellt jedoch keine relevante Einschränkung für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dar. Eingehend auf das Beschwerdevorbringen wies der Sachverständige in seinem Gutachten vom 20.12.2016 darauf hin, dass auch auf Basis der aktuellen Messungen der den BF behandelnden Lungenfachärztin am 19.10.2016 keine Indikation für eine Langzeitsauerstofftherapie gegeben sind, die Atemgase lagen vielmehr im Normbereich. Der Schweregrad der Erkrankung (COPD des Stadiums III nach alter Klassifikation) ist sowohl im Befund der behandelnden Lungenfachärztin, wie auch im Befund des Rehabzentrums Raxblick vom 19.08.2016 mit dem Stadium III angegeben, wie auch in seinem Gutachten. Ebenso führte der Sachverständige an, dass es dem BF möglich war, ein Ausdauertraining im Rahmen der Rehabmaßnahmen durchzuführen. Eine Langzeitsauerstofftherapie wurde nicht eingeleitet. Am Ergometer wurden 25 Watt unter Raumluftatmung geleistet. Auch der 6-Minuten-Gehtest im Rahmen des Rehabzentrums ergab eine Strecke von 330 Metern.Eingehend auf das Beschwerdevorbringen wies der Sachverständige in seinem Gutachten vom 20.12.2016 darauf hin, dass auch auf Basis der aktuellen Messungen der den BF behandelnden Lungenfachärztin am 19.10.2016 keine Indikation für eine Langzeitsauerstofftherapie gegeben sind, die Atemgase lagen vielmehr im Normbereich. Der Schweregrad der Erkrankung (COPD des Stadiums römisch drei nach alter Klassifikation) ist sowohl im Befund der behandelnden Lungenfachärztin, wie auch im Befund des Rehabzentrums Raxblick vom 19.08.2016 mit dem Stadium römisch drei angegeben, wie auch in seinem Gutachten. Ebenso führte der Sachverständige an, dass es dem BF möglich war, ein Ausdauertraining im Rahmen der Rehabmaßnahmen durchzuführen. Eine Langzeitsauerstofftherapie wurde nicht eingeleitet. Am Ergometer wurden 25 Watt unter Raumluftatmung geleistet. Auch der 6-Minuten-Gehtest im Rahmen des Rehabzentrums ergab eine Strecke von 330 Metern. In den ärztlichen Sachverständigengutachten wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig auf die Leiden und Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung und die erforderlichen Gesundheitsschädigungen eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausführlich Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des BF erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachten. Der BF ist den – nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die beiden ärztlichen Sachverständigengutachten vom 19.09.2016 und vom 20.12.2016 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A)
§ 42Abs.
1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 42Abs.
2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
§ 45Abs.
1 BBBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
§ 45Abs.
2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs.3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, wurde mit BGBl II Nr. 263/2016 novelliert.
§ 5Abs.
3 der Novelle ist § 1 dieser Verordnung mit Ablauf des 21.09.2016 in Kraft getreten.Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, wurde mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, novelliert.
Paragraph 5, Absatz 3, der Novelle ist Paragraph eins, dieser Verordnung mit Ablauf des 21.09.2016 in Kraft getreten.
§ 1Abs.
4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:
Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen: die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d. vorliegen.eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d. vorliegen.
§ 1Abs.
5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Da unter Zugrundelegung der medizinischen Sachverständigengutachten vom 19.09.2016 und vom 20.12.2016, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet werden, festgestellt wurde, dass eine entsprechende Wegstrecke selbständig zurückgelegt werden kann, ein selbständiges Einsteigen und die gefahrlose Beförderung gegeben sind, erreichen die Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigen. Der BF ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Ist der Antragsteller der Auffassung, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, steht es ihm nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Der BF ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Ist der Antragsteller der Auffassung, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, steht es ihm nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs.4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2) und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtsfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hochtechnische Frage ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical natur of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221). In seinem Urteil vom 18.Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlangen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall bilden die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass erfüllt sind, Gutachten von ärztlichen Sachverständigen. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt.Im gegenständlichen Fall bilden die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass erfüllt sind, Gutachten von ärztlichen Sachverständigen. Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W217.2140730.1.00