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{'item': 'W217 2149650-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2017 GeschäftszahlW217 2149650-1 SpruchW217 2149650-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFEL

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 04.04.2016 wies das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, den am 02.12.2014 eingelangten Antrag der Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass" ab. Die BF beantragte am 23.09.2016 erneut die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass". Diesem Antrag war eine nervenärztliche Bestätigung vom XXXX beigelegt.Die BF beantragte am 23.09.2016 erneut die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass". Diesem Antrag war eine nervenärztliche Bestätigung vom römisch 40 beigelegt. In einer sofortigen Beantwortung vom 11.10.2016 führte der SachverständigeXXXX aus: "Letzte Entscheidung: 04/

  1. Eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes, insbes. auch hinsichtl. d. Voraussetzungen bezügl."Letzte Entscheidung: 04 aus 2016,. Eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes, insbes. auch hinsichtl. d. Voraussetzungen bezügl. d. ‚Unzumutbarkeit öffentl. Vkm.‘ ist mittels der nachgereichten nervenärztl. Bestätigung nicht ausreichend belegt. Eine neuerl. Begutachtung, innerhalb der Jahresfrist, ist daher nicht gerechtfertigt." Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.02.2017 wurde der am 23.09.2016 eingelangte Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass eine offenkundige Änderung der Funktionsbeeinträchtigungen von der BF in ihrem Antrag nicht glaubhaft geltend gemacht werden habe können. Da seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen sei und die BF eine offenkundige Änderung ihrer Gesundheitsschädigungen nicht glaubhaft geltend machen konnte, war ihr Antrag zurückzuweisen. Gegen diesen Bescheid wurde von der BF fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte sie aus, dass sie laut den bereits beim Sozialministeriumservice befindlichen ärztlichen Unterlagen aufgrund einer "Überbeparkung" in der Nähe ihrer Wohnung nur sehr schwer einen Parkplatz finden könne. Sie ersuche, einen positiven Entscheid zu treffen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 04.04.2016 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Die BF erhob keine Beschwerde gegen den Bescheid. Die BF stellte am 23.09.2016 den gegenständlichen Antrag binnen Jahresfrist ab Rechtskraft des Bescheides. Eine offenkundige Änderung des Leidenszustands wurde nicht geltend gemacht.
  3. Beweiswürdigung: Aufgrund der Rechtskraft des Bescheides vom 04.04.2016 ist dieser Bescheid einer inhaltlichen Überprüfung nicht zugängig. Das Sozialministeriumservice hat die dem Antrag vom 23.09.2016 angeschlossene Unterlage einer Beurteilung hinsichtlich des Vorliegens eines neuen Leidens bzw. einer wesentlichen Verschlechterung unterzogen, welche verneint wurde. In ihrer Beschwerde vom 01.03.2017 hat die BF kein substantielles Vorbringen erstattet, sondern nur ihrem Wunsch Ausdruck verleiht, einen Parkplatz in der Nähe ihres Wohnhauses aufgrund der in ihrem Wohngebiet herrschenden Parksituation zu erhalten. Dieses Beschwerdevorbringen bietet keine Grundlage für eine neuerliche Begutachtung innerhalb der Jahresfrist. Eine offenkundige Änderung des Leidenszustands wurde durch die Beschwerde nicht geltend gemacht.
  4. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A) Gemäß § 41 Abs. 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.Gemäß Paragraph 41, Absatz 2, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, hat die BF in ihrer Beschwerde keine offenkundige Änderung des Leidenszustands geltend gemacht. Da die Jahresfrist in Bezug auf den rechtskräftigen Bescheid bereits abgelaufen ist (Bescheiddatum 04.04.2016), steht einer neuerlichen Antragstellung und einer inhaltlichen Entscheidung nichts im Weg. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W217.2149650.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.