4 B-VG zulässig.
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid vom 14.11.2013 sprach die Agrarmarkt Austria (AMA, belangte Behörde) über die vom Beschwerdeführer beantragte Einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2009 ab. Nach Einbringung der Beschwerde erließ die belangte Behörde die Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte einen Verhandlungstermin für den 10.05.2017 an. Am 24.04.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Kopie eines eigenhändig unterschriebenen Schreibens des Beschwerdeführers ein, in dem er folgende Erklärung abgibt: "Rückzug des Verfahrens W230 2115353-1/4Z Sehr geehrte [ ] Nachdem ich nicht zu anberaumten mündlichen Verhandlung am 10.05.2017 anreisen werde, möchte ich meinen Vorlageantrag betreffend die Beschwerdevorentscheidung der Agrarmarkt Austria vom 18.12.2014 AZ: [ ] zurückziehen. Mit der Bitte um Kenntnisnahme. [ ] Mit freundlichen Grüßen [Unterschrift, Name]" II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Einstellung Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch Einzelrichter ergeben sich aus §§ 1 und 6 MOG 2007, 29 Abs. 3 AMA-G sowie §§ 6, 7 BVwGG. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch Einzelrichter ergeben sich aus Paragraphen eins und 6 MOG 2007, 29 Absatz 3, AMA-G sowie Paragraphen 6, 7, BVwGG. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben. Nach § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann (vgl. VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111). Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm). Aus der vorliegenden Erklärung geht mir hinreichender Deutlichkeit hervor, dass der Beschwerdeführer den aktuellen Verfahrensstand (dh. die anstelle des Ausgangsbescheides erlassene Beschwerdevorentscheidung) akzeptiert und das Beschwerdeverfahren nicht weiterführen will. Die vorliegende schriftliche Erklärung ist daher als ein vom Verwaltungsgericht zu beachtender Beschwerdeverzicht zu verstehen. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist infolge der Beschwerdezurückziehung die Grundlage entzogen. Es ist daher durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen. Eine förmliche Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung unterbleibt hier: Es handelt sich um eine prozessuale Erledigung des Beschwerdeverfahrens im Stadium nach Vorlage an das Verwaltungsgericht, deren normative Aussage sich darin erschöpft, dass die Beschwerde nach Vorlage an das Verwaltungsgericht (wegen Zurückziehung) und mit ihr eine meritorische Entscheidung durch das Verwaltungsgericht unzulässig geworden ist, womit der bis dahin entstandene Rechtszustand unverändert bleibt (die inzwischen an die Stelle des angefochtenen Bescheides getretene Beschwerdevorentscheidung daher endgültig unberührt bleibt).Nach Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann vergleiche VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111). Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm). Aus der vorliegenden Erklärung geht mir hinreichender Deutlichkeit hervor, dass der Beschwerdeführer den aktuellen Verfahrensstand (dh. die anstelle des Ausgangsbescheides erlassene Beschwerdevorentscheidung) akzeptiert und das Beschwerdeverfahren nicht weiterführen will. Die vorliegende schriftliche Erklärung ist daher als ein vom Verwaltungsgericht zu beachtender Beschwerdeverzicht zu verstehen. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist infolge der Beschwerdezurückziehung die Grundlage entzogen. Es ist daher durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen. Eine förmliche Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung unterbleibt hier: Es handelt sich um eine prozessuale Erledigung des Beschwerdeverfahrens im Stadium nach Vorlage an das Verwaltungsgericht, deren normative Aussage sich darin erschöpft, dass die Beschwerde nach Vorlage an das Verwaltungsgericht (wegen Zurückziehung) und mit ihr eine meritorische Entscheidung durch das Verwaltungsgericht unzulässig geworden ist, womit der bis dahin entstandene Rechtszustand unverändert bleibt (die inzwischen an die Stelle des angefochtenen Bescheides getretene Beschwerdevorentscheidung daher endgültig unberührt bleibt). Dies kann ohne mündliche Verhandlung erfolgen (§ 24 Abs. 5 und Abs. 1 Z 1 VwGVG).Dies kann ohne mündliche Verhandlung erfolgen (Paragraph 24, Absatz 5 und Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG). Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG zulässig. Zwar weicht die gegenständliche Entscheidung insofern nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, als es an einer Rechtsprechung (zur Einstellung durch Beschluss bei Zurückziehung der Beschwerde zB: VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; dazu, dass die Beschwerdevorentscheidung an die Stelle des Ausgangsbescheides getreten ist s VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026) allgemein nicht fehlt. Die Entscheidung hängt aber insofern von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ab, weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, zwar Klarstellungen zur Vorgehensweise im Fall einer Beschwerdezurückweisung nach Ergehen einer meritorischen Beschwerdevorentscheidung enthält, nicht jedoch zum hier vorliegenden Fall einer Beschwerdeverfahrenseinstellung nach Beschwerdeverzicht im Stadium nach Ergehen einer meritorischen Beschwerdevorentscheidung und Vorlage an das Verwaltungsgericht.
Zwar weicht die gegenständliche Entscheidung insofern nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, als es an einer Rechtsprechung (zur Einstellung durch Beschluss bei Zurückziehung der Beschwerde zB: VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; dazu, dass die Beschwerdevorentscheidung an die Stelle des Ausgangsbescheides getreten ist s VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026) allgemein nicht fehlt. Die Entscheidung hängt aber insofern von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ab, weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, zwar Klarstellungen zur Vorgehensweise im Fall einer Beschwerdezurückweisung nach Ergehen einer meritorischen Beschwerdevorentscheidung enthält, nicht jedoch zum hier vorliegenden Fall einer Beschwerdeverfahrenseinstellung nach Beschwerdeverzicht im Stadium nach Ergehen einer meritorischen Beschwerdevorentscheidung und Vorlage an das Verwaltungsgericht. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W230.2115353.1.00
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