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{'item': 'W233 2135732-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2017 GeschäftszahlW233 2135732-2 SpruchW233 2135732-2/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. XXXX Fellner über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger von Syrien, vertreten durch Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48,

  1. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2017, Zahl: 1107338206 - 160327492, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. römisch 40 Fellner über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Syrien, vertreten durch Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48,
  2. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2017, Zahl: 1107338206 - 160327492, beschlossen: A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3
  3. Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid wird behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3,
  4. Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid wird behoben. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG idgF nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) brachte nach der illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 03.03.2016 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Eine EURODAC-Abfrage ergab keine Treffermeldung über den BF. Im Rahmen der Erstbefragung am 03.03.2016 gab der BF im Wesentlichen an, dass er syrischer Staatsangehöriger sei. Er wären über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn, Slowakei, Polen und Slowakei nach Österreich gereist, wo er am 02.03.2016 ein-getroffen wäre. Befragt was über den Aufenthalt in den durchreisten EU-Ländern angeben könne, gab der BF zu Protokoll, dass er in der Slowakischen Republik 6 Monate wegen illegalen Aufenthalts inhaftiert gewesen sei und dass er in keinem anderen Land einen Antrag auf Asyl gestellt habe. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 10.03.2016 an Polen ein auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestützte Informationsersuchen. Mit Schreiben vom 15.03.2016 teilte die polnische Dublin-Behörde mit dass der BF in Polen nicht um Asyl angesucht habe und er am 06.09.2015 in die Slowakische Republik überstellt worden sei.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 10.03.2016 an Polen ein auf Artikel 34, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  6. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestützte Informationsersuchen. Mit Schreiben vom 15.03.2016 teilte die polnische Dublin-Behörde mit dass der BF in Polen nicht um Asyl angesucht habe und er am 06.09.2015 in die Slowakische Republik überstellt worden sei. Mit einem weiteren auf Art. 34 der Dublin III-VO gestützten Ansuchens vom 10.03.2016, ersuchte das BFA die Slowakische Republik um Informationen zum BF. Mit Schreiben vom 12.04.2016 teilte die slowakische Dublin-Behörde dem BFA mit, dass der BF im Zeitraum vom 06.09.2015 bis 24.02.2016 in Schubhaft ("detention") zum Zwecke der Überstellung nach Ungarn angehalten worden ist. Der BF sei ab 24.02.2016 aus der Schubhaft entlassen worden und ihm auf seinen Antrag eine Duldung ("tolerated residence") gültig vom 03.03.2016 bis 30.08.2016 ausgestellt worden.Mit einem weiteren auf Artikel 34, der Dublin III-VO gestützten Ansuchens vom 10.03.2016, ersuchte das BFA die Slowakische Republik um Informationen zum BF. Mit Schreiben vom 12.04.2016 teilte die slowakische Dublin-Behörde dem BFA mit, dass der BF im Zeitraum vom 06.09.2015 bis 24.02.2016 in Schubhaft ("detention") zum Zwecke der Überstellung nach Ungarn angehalten worden ist. Der BF sei ab 24.02.2016 aus der Schubhaft entlassen worden und ihm auf seinen Antrag eine Duldung ("tolerated residence") gültig vom 03.03.2016 bis 30.08.2016 ausgestellt worden. Das ebenfalls am 10.03.2016 vom BFA an Ungarn gerichtete und unter Hinweis auf seinen Reiseweg auf Art. 13 Abs. 1 der Dublin III-VO gestützte Aufnahmeersuchen, wurde von Ungarn mit Schreiben vom 04.05.2016 abgelehnt. Auf den vom BFA am 23.05.2016 an Ungarn gerichteten Widerspruch wegen der Ablehnung des Aufnahmegesuchs hat Ungarn bis dato nicht reagiert.Das ebenfalls am 10.03.2016 vom BFA an Ungarn gerichtete und unter Hinweis auf seinen Reiseweg auf Artikel 13, Absatz eins, der Dublin III-VO gestützte Aufnahmeersuchen, wurde von Ungarn mit Schreiben vom 04.05.2016 abgelehnt. Auf den vom BFA am 23.05.2016 an Ungarn gerichteten Widerspruch wegen der Ablehnung des Aufnahmegesuchs hat Ungarn bis dato nicht reagiert. Schließlich hat das BFA am 23.05.2016 ein auf Art. 13 Abs. 2 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an die Slowakische Republik gerichtet, welchem mit Schreiben vom 28.06.2016 dem Aufnahmegesuch ausdrücklich zustimmte.Schließlich hat das BFA am 23.05.2016 ein auf Artikel 13, Absatz 2, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an die Slowakische Republik gerichtet, welchem mit Schreiben vom 28.06.2016 dem Aufnahmegesuch ausdrücklich zustimmte. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 09.09.2016 den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass die Slowakische Republik für die Prüfung den Antrag des BF gemäß Art. 13 Abs. 2 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkte I.). Die Außerlandesbringung des BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (FPG) ), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF in die Slowakische Republik gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 09.09.2016 den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass die Slowakische Republik für die Prüfung den Antrag des BF gemäß Artikel 13, Absatz 2, der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkte römisch eins.). Die Außerlandesbringung des BF wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (FPG) ), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF in die Slowakische Republik gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 27.09.2016 die aufschiebende Wirkung zuerkannt und mit einem weiteren Beschluss vom 14.10.2017 der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3
  7. Satz BFA-VG stattgegeben und den bekämpften Bescheid behoben.Der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 27.09.2016 die aufschiebende Wirkung zuerkannt und mit einem weiteren Beschluss vom 14.10.2017 der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3,
  8. Satz BFA-VG stattgegeben und den bekämpften Bescheid behoben. Im fortgesetzten Verfahren wurden der BF am 15.03.2017 neuerlich einvernommen bzw. ihm aktualisierte Länderfeststellungen zur Slowakischen Republik zur Kenntnis gebracht. Im Zuge dieser Einvernahme brachte der BF vor, dass er nicht in die Slowakische Republik überstellt werden möchte, da er dort von einem Kommando im Gefängnis angegriffen worden wäre. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Slowakische Republik für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 13 Abs. 2 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung in die Slowakische Republik gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Slowakische Republik für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 13, Absatz 2, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung in die Slowakische Republik gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Mit Schriftsatz (E-Mail) vom 21.04.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass die Frist zur Überstellung des BF abgelaufen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegten Verwaltungsakt und der dem Bundesverwaltungsgericht erteilten Auskunft, dass die Überstellungsfrist des Beschwerdeführers in die Slowakische Republik abgelaufen ist.
  10. Feststellungen: Die Slowakische Republik hat dem Aufnahmeersuchen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl für den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
  11. Juni 2016 ausdrücklich zugestimmt. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des BFA vom 09.09.2016 mit Beschluss vom 27.09.2016 gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. In der Folge hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 14.10.2016 der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und den bekämpften Bescheid behoben. Dieser Beschluss wurde dem vertretenen BF am 14.10.2016 elektronisch zugestellt. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens im fortgesetzten Verfahren hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.03.2017, Zl.: 1107338206 - 160327492 abermals den Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Slowakische Republik für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 13 Abs. 2 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung in die Slowakische Republik gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Dieser Bescheid wurde dem BF am 17.03.2017 nachweislich gegen Übernahmebestätigung persönlich zugestellt.Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des BFA vom 09.09.2016 mit Beschluss vom 27.09.2016 gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. In der Folge hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 14.10.2016 der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben und den bekämpften Bescheid behoben. Dieser Beschluss wurde dem vertretenen BF am 14.10.2016 elektronisch zugestellt. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens im fortgesetzten Verfahren hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.03.2017, Zl.: 1107338206 - 160327492 abermals den Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Slowakische Republik für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 13, Absatz 2, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung in die Slowakische Republik gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Dieser Bescheid wurde dem BF am 17.03.2017 nachweislich gegen Übernahmebestätigung persönlich zugestellt. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unterbricht ex lege die mit der Zustimmung des ersuchten Mitgliedsstaates neu zu laufen beginnende 6-Monatsfrist; diese beginnt wieder zu laufen, wenn die (abschließende negative) Entscheidung der Rechtsmittelinstanz ergangen ist (vgl. Filzwieser / Sprung, Dublin III-Verordnung, Artikel 29, K 4).Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unterbricht ex lege die mit der Zustimmung des ersuchten Mitgliedsstaates neu zu laufen beginnende 6-Monatsfrist; diese beginnt wieder zu laufen, wenn die (abschließende negative) Entscheidung der Rechtsmittelinstanz ergangen ist vergleiche Filzwieser / Sprung, Dublin III-Verordnung, Artikel 29, K 4). Somit hat mit der Zustellung des den angefochtenen Bescheid aufhebenden Beschlusses des BVwG am 14.10.2016 die sechsmonatige Überstellungsfrist nach Art. 29 Dublin III-VO mit 14.10.2016 wieder neu zu laufen begonnen. Obwohl die Zuständigkeit der Slowakischen Republik zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers unzweifelhaft vorlag, erfolgte die Überstellung des Beschwerdeführers nicht binnen der in Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung festgelegten Frist, konkret bis Ablauf des 14.04.2017.Somit hat mit der Zustellung des den angefochtenen Bescheid aufhebenden Beschlusses des BVwG am 14.10.2016 die sechsmonatige Überstellungsfrist nach Artikel 29, Dublin III-VO mit 14.10.2016 wieder neu zu laufen begonnen. Obwohl die Zuständigkeit der Slowakischen Republik zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers unzweifelhaft vorlag, erfolgte die Überstellung des Beschwerdeführers nicht binnen der in Artikel 29, Absatz eins, Dublin-III-Verordnung festgelegten Frist, konkret bis Ablauf des 14.04.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten: "§ 5

(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. ...
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. ... § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
  4. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
  5. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird, ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt." § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: "§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist." § 21 Abs. 3
  10. Satz BFA-VG normiert folgendes:Paragraph 21, Absatz 3,
  11. Satz BFA-VG normiert folgendes: "Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen." § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet: "§ 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
  3. ...
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird." Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten: Art. 20 Einleitung des VerfahrensArtikel 20, Einleitung des Verfahrens ...
(5)Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat. Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst." Artikel 29 Dublin III - VO: Modalitäten und FristenArtikel 29 Dublin römisch drei - VO: Modalitäten und Fristen
(1)Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat. Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden. Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez-passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.
(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist." ... Die 6-monatige Frist zur Überstellung des BF in die Slowakische Republik ist gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen seine Beschwerde vom 23.09.2016 unterbrochen worden und hat mit der Zustellung des dieser Beschwerde stattgebenden Beschlusses des BVwG am 14.10.2016 wieder neu zu laufen begonnen. Dem Beschwerdeführer wurde der im fortgesetzten Verfahren erlassene und ebenfalls angefochtene Bescheid des BFA nachweislich am 17.03.2017, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes persönlich zugestellt. Mit Schriftsatz vom 30.03.2017, eingegangen am 31.03.2017, hat der BF fristgerecht Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid eingebracht. Diese Beschwerde ist im Bundesverwaltungsgericht am 05.04.2017 eingelangt. Allerdings war zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes die seit 14.10.2106 neu zu laufen begonnene sechsmonatige Überstellungsfrist gem. Art. 29 Abs. 1 Dublin III - VO (mit Ablauf des 14.04.2017) bereits abgelaufen.Die 6-monatige Frist zur Überstellung des BF in die Slowakische Republik ist gemäß Artikel 29, Absatz eins, Dublin III-VO mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen seine Beschwerde vom 23.09.2016 unterbrochen worden und hat mit der Zustellung des dieser Beschwerde stattgebenden Beschlusses des BVwG am 14.10.2016 wieder neu zu laufen begonnen. Dem Beschwerdeführer wurde der im fortgesetzten Verfahren erlassene und ebenfalls angefochtene Bescheid des BFA nachweislich am 17.03.2017, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes persönlich zugestellt. Mit Schriftsatz vom 30.03.2017, eingegangen am 31.03.2017, hat der BF fristgerecht Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid eingebracht. Diese Beschwerde ist im Bundesverwaltungsgericht am 05.04.2017 eingelangt. Allerdings war zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes die seit 14.10.2106 neu zu laufen begonnene sechsmonatige Überstellungsfrist gem. Artikel 29, Absatz eins, Dublin römisch drei - VO (mit Ablauf des 14.04.2017) bereits abgelaufen. Ein Übergang der Zuständigkeit gem. Art. 29 Abs. 2 Dublin III - VO hat im gegenständlichen Verfahren somit stattgefunden und ist Österreich demnach nunmehr für die Führung des materiellen Verfahrens des Beschwerdeführers zuständig. Dementsprechend war gegenständlicher, die Zuständigkeit Österreichs zurückweisender, Bescheid zu beheben und das Verfahren zuzulassen.Ein Übergang der Zuständigkeit gem. Artikel 29, Absatz 2, Dublin römisch drei - VO hat im gegenständlichen Verfahren somit stattgefunden und ist Österreich demnach nunmehr für die Führung des materiellen Verfahrens des Beschwerdeführers zuständig. Dementsprechend war gegenständlicher, die Zuständigkeit Österreichs zurückweisender, Bescheid zu beheben und das Verfahren zuzulassen. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere aber die im gegenständlichen Verfahren relevante Frage hinsichtlich des Vorliegens eines Fristablaufes, eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt beantwortet werden konnten.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere aber die im gegenständlichen Verfahren relevante Frage hinsichtlich des Vorliegens eines Fristablaufes, eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt beantwortet werden konnten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung vergleiche OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W233.2135732.2.00

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