← Österreich

{'item': 'W241 2138868-1'}

Obsah (13)§ 21Art. 133§ 2§ 4a§ 57§ 10§ 61§ 52§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2017 GeschäftszahlW241 2138868-1 SpruchW241 2138868-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hafner über die Beschwerde v

§ 21Abs.

3 2. Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 21, Absatz 3, 2. Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. B) Die ordentliche Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (BF) brachte am 07.10.2015 einen Antrag

§ 2Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G) ein.1. Der Beschwerdeführer (BF) brachte am 07.10.2015 einen Antrag

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) ein.

  1. Eine EURODAC-Abfrage ergab eine erkennungsdienstliche Behandlung des BF am 22.10.2014 und eine Asylantragstellung am 04.02.2015 in Griechenland.
  2. Am 08.10.2015 fand die Erstbefragung des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Oberösterreich statt. Dabei der BF an, dass seine Ehefrau sich in Österreich aufhalte. Sie seien gemeinsam von der Türkei nach Griechenland gereist, er sei aber in Athen geblieben, während seine Frau weitergereist sei. Er sei in Griechenland zur Asylantragstellung gezwungen worden und habe einen positiven Bescheid erhalten. Er habe den Antrag gestellt, um am Herz operiert werden zu können. Er habe dort etwa einen Monat im Krankenhaus verbracht, ansonsten habe er sich selbst Quartiere besorgt. In Griechenland würden Flüchtlinge keine Unterstützung von Behörden bekommen. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, wegen des Kriegs in Syrien geflohen zu sein.
  3. Im Rahmen der Einvernahme am 20.09.2016 gab der BF im Wesentlichen an, dass er in April 2015 in Athen am Herz operiert worden sei. In Griechenland habe er für drei Jahre Asylstatus erhalten, wisse aber nicht, ob dieser noch aufrecht sei. In Griechenland bekomme man keine Grundversorgung und keine Unterstützung. Der BF legte eine Reihe von Dokumenten vor, darunter einen Ausweis, ausgestellt durch die griechische Asylbehörde, die ihn als Asylberechtigten ausweist. Die Gültigkeit ist mit Mai 2018 befristet. Weiters wurden mehrere ärztliche Befunde, sowohl aus Österreich als auch aus Griechenland, vorgelegt. Daraus geht folgende Diagnose hervor: -Strichaufzählung Koronare 3-Gefäßerkrankung -Strichaufzählung Verschluss der prox. LAD -Strichaufzählung 90%ige prox. CX-Stenose, 50%ige mittlere CX-Stenose -Strichaufzählung 95%ige mittlere RCA-Stenose, 80%ige Stenosen in den beiden kräftigen rechtslateralen Ästen -Strichaufzählung LIMA ad LAD-Bypass voll funktionstüchtig -Strichaufzählung Singlevenenbypass ad RIM II voll funktionstüchtigSinglevenenbypass ad RIM römisch zwei voll funktionstüchtig -Strichaufzählung Singlevenenbypass ad RCA ostial verschlossen.
  4. Am 26.09.2016 brachte der BF eine schriftliche Stellungnahme ein, worin er ausführte, in Griechenland nicht ordnungsgemäß behandelt worden zu sein, weshalb in Österreich eine erneute Herzoperation nötig gewesen sei. Er befürchte in Griechenland aufgrund der schlechten medizinischen Versorgung in eine Notsituation zu geraten.
  5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 30.09.2016, zugestellt am 05.10.2016, den Antrag auf internationalen Schutz

§ 4aAsyl

G als unzulässig zurück und sprach aus, dass der BF sich nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werde

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Absatz 1 Z 1 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), werde die Außerlandesbringung

§ 61Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl.

I Nr. 100/2005 (FPG), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Griechenland

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 30.09.2016, zugestellt am 05.10.2016, den Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass der BF sich nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werde

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), werde die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Griechenland

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Im Bescheid wurde festgestellt, dass sich der BF aufgrund einer Herzoperation in Griechenland in ärztlicher und medikamentöser Behandlung befinde. Eine psychische oder schwer ansteckende Erkrankung habe nicht festgestellt werden können. Zur medizinischen Versorgung in Griechenland wurde in den zitierten Länderberichten folgendes festgestellt: Medizinische Versorgung Bedürftige Antragsteller haben das Recht auf kostenlose notwendige medizinische Versorgung (Untersuchungen, verschriebene Medikamente, Behandlung in öffentlichen Spitälern, Gesundheitszentren oder regionalen medizinischen Zentren. In der Praxis jedoch müssen aufgrund der allgemeinen Budgetknappheit AW Behandlungen in manchen Fällen erst genehmigen lassen. Notfallhilfe muss immer kostenlos gewährt werden. Der Zugang zu medizinischer Versorgung ist angemessen (AIDA 11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA – Asylum Information Database (11.2015): GCR - Greek Council for Refugees / ECRE - European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Greece, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_gr_update.iv_.pdf, Zugriff 5.8.2016 Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass es nicht glaubwürdig und nachvollziehbar erscheine, dass die medizinische Versorgung in Griechenland so schlecht sei, dass der BF einen gesundheitlichen Schaden davontragen würde. Der BF habe selbst angegeben, in Griechenland Asylstatus erhalten zu haben, damit man bei ihm eine Herzoperation habe durchführen können. 7. Am 04.10.2016 stellte das BFA dem BF

§ 52Abs. 1BFA-VG einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVw

G) amtswegig zur Seite.7. Am 04.10.2016 stellte das BFA dem BF

Paragraph 52, Absatz eins B, F, A, -, römisch fünf G, einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) amtswegig zur Seite.

  1. Mit Schriftsatz vom 27.10.2016 brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
  2. Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd § 16 Abs. 4 BFA-VG erfolgte am 07.11.2016.
  3. Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG erfolgte am 07.11.
  4. Mit Beschluss des BVwG vom 11.11.2016 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  5. Am 14.02.2017 wurden weitere Befunde übermittelt, aus denen hervorgeht, dass sich der BF im Jänner 2017 einer Coronarangiographie unterzog und eine anschließende, vierwöchige Rehabilitation in einem Herz-Kreislaufzentrum bewilligt wurde. II. Das BVwG hat erwogen:römisch zwei. Das BVwG hat erwogen: 1.

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenord-nung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß an-zuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegan-genen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenord-nung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß an-zuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegan-genen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBGl I 2013/144).Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung BGBGl römisch eins 2013/144). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheids: Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundes-gesetz BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden.Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundes-gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: "§ 4a

(1)Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.""§ 4a
(1)Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß." § 21 Abs. 3 BFA-VG lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG lautet: "§ 21
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
  1. Im gegenständlichen Verfahren ging das BFA unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zunächst zutreffend davon aus, dass der Antrag des BF auf internationalen Schutz zurückzuweisen war, da diesem in Griechenland der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Allerdings wurde eine entscheidende Vorfrage noch nicht abgeklärt, nämlich wie sich die medizinische Versorgung Asylberechtigter in Griechenland und insbesondere die Behandlung des herzkranken BF darstellt. Im vorliegenden Fall ist daher von zentraler Bedeutung, ob die nötige Behandlung in Griechenland zur Verfügung steht und ob der BF als Asylberechtigter Zugang dazu erhalten wird. Die belangte Behörde hat augenscheinlich genauere Ermittlungen in dieser Hinsicht unterlassen. Die Passage in den Länderberichten zur medizinischen Versorgung ist denkbar knapp gehalten, insbesondere fehlen notwendige Informationen dazu, wie sich die angeführte "allgemeine Budgetknappheit" in der Praxis auf die Behandlung von Asylberechtigten auswirkt. Es lässt sich daher nicht nachvollziehen, auf welche Weise die Erstbehörde unter Heranziehung der Länderberichte zum Schluss gekommen ist, dass die Angaben des BF zur schlechten medizinischen Versorgung in Griechenland unglaubwürdig seien und davon auszugehen sei, dass er als Asylberechtigter ausreichenden Zugang zu ärztlicher Versorgung hätte. Vor dem Hintergrund der zu allgemein gehaltenen und knappen Sachverhaltsfeststellungen über die Gesundheitssituation in Griechenland, auf welche der gegenständlich angefochtenen Bescheid seine rechtliche Beurteilung zu Grunde gelegt hat, kann somit nach der Aktenlage kein abschließendes Urteil darüber abgegeben werden, ob eine Überstellung des BF nach Griechenland eine reale Gefahr der Verletzung seiner in Art. 3 EMRK gewährten Grundrechte bedeuten würde.Vor dem Hintergrund der zu allgemein gehaltenen und knappen Sachverhaltsfeststellungen über die Gesundheitssituation in Griechenland, auf welche der gegenständlich angefochtenen Bescheid seine rechtliche Beurteilung zu Grunde gelegt hat, kann somit nach der Aktenlage kein abschließendes Urteil darüber abgegeben werden, ob eine Überstellung des BF nach Griechenland eine reale Gefahr der Verletzung seiner in Artikel 3, EMRK gewährten Grundrechte bedeuten würde. Das BFA wird daher im fortgesetzten Verfahren nachvollziehbar abzuklären haben, wie sich in Griechenland die entsprechenden spezifischen medizinischen Behandlungs- und Therapiemöglichkeiten – nicht nur allgemein bezogen, sondern unter Bedachtnahme auf die speziellen Bedürfnisse des BF – darstellen.
  2. Zusammengefasst wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb

§ 21Abs.

3 BFA-VG

  1. Satz zwingend vorzugehen war.
  2. Zusammengefasst wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG 2. Satz zwingend vorzugehen war. 4.

§ 21Abs.

6a und Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.4.

Paragraph 21, Absatz 6 a und Absatz 7, BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung vergleiche OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W241.2138868.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.