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{'item': 'W257 1424301-2'}

Obsah (13)§ 9Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2017 GeschäftszahlW257 1424301-2 SpruchW257 1424301-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert Gerhard

§ 9Abs. 2 Ziffer 3 und Abs. 4 Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 4, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Zu dem Verfahren bezüglich seines Asylantrages gem § 3 Asylgesetz:1.
  3. Zu dem Verfahren bezüglich seines Asylantrages gem Paragraph 3, Asylgesetz: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsbürger moslemisch-sunnitischen Glaubens und paschtunischer Volkszugehörigkeit, aus der Provinz Nangarhar stammend, stellte am 19.02.2011 einen Asylantrag über dem vom Bundesamt und Fremdenwesen und Asyl am 19.01.2012 entschieden wurde. Mit dem Bescheid wurde der Asylantrag

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 38/2011, (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zukomme (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde er

§ 10Abs. 1 Asyl

G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit dem Bescheid wurde der Asylantrag

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zukomme (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde er

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Am 30.09.2012 brachte der Beschwerdeführer dagegen die Beschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit Erkenntnis vom 21.10.2014, dass die Beschwerde hinsichtlich des Asylantrages abgewiesen wird, jedoch - entgegen der Ansicht der Behörde - dem Beschwerdeführer der subsidiäre Schutz zuzuerkennen ist und stellte eine bis zum 21.10.2015 befristete Aufenthaltsberechtigung aus. Die Entscheidung, dass er kein Asyl in Österreich bekommt, wurde rechtskräftig. 1.

  1. Zu dem Verfahren wegen des susbsidiären Schutzes nach § 8 Asylgesetz:1.
  2. Zu dem Verfahren wegen des susbsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Asylgesetz: Am 04.02.2016 erhielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom Landesgericht XXXX eine Verständigung über eine rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers. Er wurde am XXXX vom LG XXXX unter der Zahl XXXX für schuldig erkannt, dass er im Zusammenwirken mit einem Mittäter , in XXXX und anderen Orten, im Zeitraum XXXX bisAm 04.02.2016 erhielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom Landesgericht römisch 40 eine Verständigung über eine rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers. Er wurde am römisch 40 vom LG römisch 40 unter der Zahl römisch 40 für schuldig erkannt, dass er im Zusammenwirken mit einem Mittäter , in römisch 40 und anderen Orten, im Zeitraum römisch 40 bis XXXX insgesamt XXXX mal Suchtgift (Cannabiskraut) im Ausmaß eines mehrfachen der Grenzmenge nach dem Suchtmittelgesetz übersteigenden Wertes jemand anderen überließ bzw verkaufte und am XXXX in dem auf ihn zugelassenen und von ihm gelenkten Fahrzeug Suchtgift im Ausmaß eines mehrfachen der Grenzmenge nach dem Suchtmittelgesetz übersteigenden Ausmaßes beförderte bzw besaß. Dadurch hat er und sein Mittäter sich im ersten Fall des Verbrechens nach § 28a Abs. 1römisch 40 insgesamt römisch 40 mal Suchtgift (Cannabiskraut) im Ausmaß eines mehrfachen der Grenzmenge nach dem Suchtmittelgesetz übersteigenden Wertes jemand anderen überließ bzw verkaufte und am römisch 40 in dem auf ihn zugelassenen und von ihm gelenkten Fahrzeug Suchtgift im Ausmaß eines mehrfachen der Grenzmenge nach dem Suchtmittelgesetz übersteigenden Ausmaßes beförderte bzw besaß. Dadurch hat er und sein Mittäter sich im ersten Fall des Verbrechens nach Paragraph 28 a, Absatz eins
  3. Fall Suchtmittelgesetz und im zweiten Fall des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 SMG für strafbar gemacht und wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wobei 12 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit im Ausmaß von 3 Jahren nachgesehen wurde. Tatsächlich befand er sich 5 Monate in Strafhaft.
  4. Fall Suchtmittelgesetz und im zweiten Fall des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG für strafbar gemacht und wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wobei 12 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit im Ausmaß von 3 Jahren nachgesehen wurde. Tatsächlich befand er sich 5 Monate in Strafhaft. Am 12.02.2016, nach Ablauf der Aufenthaltsberechtigung, beantragte er die Verlängerung des subsidiären Schutzes und begründete dies damit, dass die Gründe welche für die Zuerkennung seines subsidiären Schutzes dazumals galten, noch immer vorhanden seien und ersuchte um Verlängerung für weitere zwei Jahre. Am 23.08.2016 wurde er bei der Behörde einvernommen. Dabei brachte er zusammenfassend vor, dass er in Österreich einer Arbeit nachgeht (Anm.: Eine Arbeitsbestätigung der XXXX etabliert in XXXX liegt im Akt vor, AS 27) und in XXXX in einer Wohnung zur Miete lebt (Anm.: Eine Bestätigung liegen im Akt vor, AS 39). Zudem bereue er seine Suchtgiftverkäufe, wobei er selbst nicht schuld sei und von einem Freund hineingezogen worden sei, zu welchem er keinen Kontakt mehr habe. Er sei schuldenfrei und "werde so etwas nie mehr machen". Zu seiner Einschätzung in Afghanistan führte er an, dass weiterhin ein Bruder, zwei Schwestern und seine Mutter in Afghanistan leben würden. Sie leben allerdings nicht mehr in dem Dorf XXXX in XXXX, XXXX, weil das Haus von den Taliban besetzt werde. Wo sie sich aufhalten wisse er nicht, wobei er ca zweimal im Monat mit Ihnen telefonisch in Kontakt stehe. Die Familie besitze landwirtschaftliche Grundstücke in XXXX, wobei auch diese von den Taliban in Beschlag genommen worden seien und dadurch nicht bestellt werden können.Am 23.08.2016 wurde er bei der Behörde einvernommen. Dabei brachte er zusammenfassend vor, dass er in Österreich einer Arbeit nachgeht Anmerkung, Eine Arbeitsbestätigung der römisch 40 etabliert in römisch 40 liegt im Akt vor, AS 27) und in römisch 40 in einer Wohnung zur Miete lebt Anmerkung, Eine Bestätigung liegen im Akt vor, AS 39). Zudem bereue er seine Suchtgiftverkäufe, wobei er selbst nicht schuld sei und von einem Freund hineingezogen worden sei, zu welchem er keinen Kontakt mehr habe. Er sei schuldenfrei und "werde so etwas nie mehr machen". Zu seiner Einschätzung in Afghanistan führte er an, dass weiterhin ein Bruder, zwei Schwestern und seine Mutter in Afghanistan leben würden. Sie leben allerdings nicht mehr in dem Dorf römisch 40 in römisch 40 , römisch 40 , weil das Haus von den Taliban besetzt werde. Wo sie sich aufhalten wisse er nicht, wobei er ca zweimal im Monat mit Ihnen telefonisch in Kontakt stehe. Die Familie besitze landwirtschaftliche Grundstücke in römisch 40 , wobei auch diese von den Taliban in Beschlag genommen worden seien und dadurch nicht bestellt werden können. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschied mit Bescheid, Regionaldirektion Oberösterreich vom 24.11.2016, zugestellt mittels Hinterlegung bei der Abgabestelle am 30.11.2016, dass I. der subsidiäre Schutz gem § 9 Abs. 2 Asylgesetz von Amts wegen aberkannt werderömisch eins. der subsidiäre Schutz gem Paragraph 9, Absatz 2, Asylgesetz von Amts wegen aberkannt werde II. die mit Erkenntnis vom 21.10.2014 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiärer schutzberechtigter gem § 9 Abs. 4 Asylgesetz entzogen werderömisch zwei. die mit Erkenntnis vom 21.10.2014 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiärer schutzberechtigter gem Paragraph 9, Absatz 4, Asylgesetz entzogen werde III. Die Abschiebung aus den Bundesgebiet nach Afghanistan gem § 9 Abs. 2 Asylgesetz unzulässig ist,römisch drei. Die Abschiebung aus den Bundesgebiet nach Afghanistan gem Paragraph 9, Absatz 2, Asylgesetz unzulässig ist, IV. und ein Aufenthaltstitel gem § 57 Asylgesetz nicht erteilt wird.römisch vier. und ein Aufenthaltstitel gem Paragraph 57, Asylgesetz nicht erteilt wird. Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer binnen offener Frist Beschwerde erhoben, indem er beantragte, dass der Spruchpunkt I behoben werden solle und ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten wieder zuzuerkennen sei. Sowie möge ihm die Aufenthaltsberechtigung wie mit 12.02.2106 beantragt, zuerkannt werden. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass er nur 5 Monate in Haft war und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten im Verhältnis zur geringen Haftstrafe unverhältnismäßig hoch sei. Er gehe einer geregelten Arbeit nach und könne sich in Alltagssituationen problemlos auf Deutsch verständigen. In Bezug auf seine Heimatsituation führte er unter Hinweise in Länderberichten aus, dass die Sicherheitslage in Nangarhar derzeit äußert schlecht sei.Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer binnen offener Frist Beschwerde erhoben, indem er beantragte, dass der Spruchpunkt römisch eins behoben werden solle und ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten wieder zuzuerkennen sei. Sowie möge ihm die Aufenthaltsberechtigung wie mit 12.02.2106 beantragt, zuerkannt werden. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass er nur 5 Monate in Haft war und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten im Verhältnis zur geringen Haftstrafe unverhältnismäßig hoch sei. Er gehe einer geregelten Arbeit nach und könne sich in Alltagssituationen problemlos auf Deutsch verständigen. In Bezug auf seine Heimatsituation führte er unter Hinweise in Länderberichten aus, dass die Sicherheitslage in Nangarhar derzeit äußert schlecht sei. Durch die Beschwerde erwuchs der Bescheid vom 24.11.2016 nicht in Rechtskraft. Der Bescheid samt dem behördlichen Verfahrensakt wurde zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt sodass dieser am 03.01.2017 dort einlangte. Den Parteien wurde mit Schreiben vom 26.01.2017 das Ergebnis des Beweisverfahrens mitgeteilt, indem die aktuelle Judikatur zu ähnliche Sachverhalte, nämlich ein Erkenntnis des VfGH vom 08.03.2016, G 440/2015-14, und ein Beschluss des VwGH vom
  5. Mai 2016, Zl. Ra 2015/20/0047-12 übersandt wurden. Zudem wurde mitgeteilt, dass eine mündliche Verhandlung nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen entbehrlich ist und mögen die dagegen stehenden Gründe binnen zwei Wochen mitgeteilt werden. Weder das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, noch der Beschwerdeführer führten eine Stellungnahme zu dem Parteiengehör aus. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen von Afghanistan, zunächst mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2012 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt worden war. Die dagegen eingebrachte Beschwerde führte mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.10.2014 zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und einer Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.10.
  7. Der Antrag auf Verlängerung dieses Status wurde mit Bescheid vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2016 abgewiesen wogegen sich die gegenständlich hier zur Entscheidung anstehende Beschwerde richtet. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom XXXX wegen des Verbrechens und des Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt und befand sich 5 Monate in Strafhaft.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom römisch 40 wegen des Verbrechens und des Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt und befand sich 5 Monate in Strafhaft. Im Übrigen wird der oben dargestellte Verfahrensgang als entscheidungsrelevant festgestellt.
  8. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich sämtlich aus dem Verwaltungsakt, indem sich auch eine Kopie des Urteiles des LG XXXX vom XXXX befindet.Die Feststellungen ergeben sich sämtlich aus dem Verwaltungsakt, indem sich auch eine Kopie des Urteiles des LG römisch 40 vom römisch 40 befindet. Im Übrigen wurde auch seitens des Beschwerdeführers weder dem Verfahrensgang noch seiner strafrechtlichen Verurteilung widersprochen. Es wurde weder ein neuer Sachverhalt behauptet, noch wurde die Beweiswürdigung der Behörde substantiell bekämpft. Die Behörde hat ein weitgehend ordentliches Ermittlungsverfahren und eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen.
  9. Rechtliche Beurteilung: 1.
  10. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bv

WG über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das BvWG über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 id

F BGBl. I Nr. 24/2017 (BvWGG) entscheidet das BvWG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (BvWGG) entscheidet das BvWG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs.

1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 1.4. Zu Spruchpunkt I.1.4. Zu Spruchpunkt römisch eins. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als nicht begründet:

§ 9Abs. 3 Asylgesetz 2005 - Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls dann einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist und das Vorliegen der Voraussetzungen

Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist

§ 9Abs.

4 leg. cit. mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden.

Paragraph 9, Absatz 3, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls dann einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist und das Vorliegen der Voraussetzungen

Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist

Paragraph 9, Absatz 4, leg. cit. mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. § 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 legen Tatbestände fest, deren Erfüllung eine amtswegige Aberkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten nach sich ziehen.Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG 2005 legen Tatbestände fest, deren Erfüllung eine amtswegige Aberkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten nach sich ziehen. Die angefochtene Entscheidung des Bundesasylamts stützt sich auf Absatz 2 leg. cit.. Aufgrund der von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Erwägungen, ist ausschließlich die Anwendung der Z 3 der zitierten Bestimmung denkbar und daher im Folgenden zu näher zu behandeln:Die angefochtene Entscheidung des Bundesasylamts stützt sich auf Absatz 2 leg. cit.. Aufgrund der von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Erwägungen, ist ausschließlich die Anwendung der Ziffer 3, der zitierten Bestimmung denkbar und daher im Folgenden zu näher zu behandeln:

§ 9Abs. 2 Z 3 Asyl

G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten dann abzuerkennen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten dann abzuerkennen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

§ 9Abs. 2, letzter Satz Asyl

G ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 9, Absatz 2,, letzter Satz AsylG ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 17Abs. 1 St

GB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als 3-jähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.

Paragraph 17, Absatz eins, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als 3-jähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verbrechens nach § 28a Abs 1 5. Fall SMG und des Vergehens nach § 28 Abs. 1 SMG verurteilt. Damit ist die Rechtsfolge, welche die Behörde in dem bekämpften Bescheid beschrieb, nämlich die Aberkennung des Status des Asylberechtigten

§ 9Abs. 2 (Z 3) Asyl

G 2005 ebenso wie die ausgesprochene Feststellung, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Spruchpunkt III.) sowie der Entzug der Aufenthaltsberechtigung

§ 9Abs. 4 Asyl

G (Spruchpunkt II.), die sich draus ergebende Konsequenz.Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verbrechens nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG und des Vergehens nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG verurteilt. Damit ist die Rechtsfolge, welche die Behörde in dem bekämpften Bescheid beschrieb, nämlich die Aberkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 9, Absatz 2, (Ziffer 3,) AsylG 2005 ebenso wie die ausgesprochene Feststellung, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Spruchpunkt römisch drei.) sowie der Entzug der Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.), die sich draus ergebende Konsequenz. Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer lediglich zu einer geringen Haftstrafe verurteilt wurde und die sich daraus ergebende Aberkennung des subsidiären Schutzes im Verhältnis zur Haftstrafe unverhältnismäßig ist, ist irrelevant. § 9 Abs. 2 lautet auszugsweise, "

(2)Ist der Status des subsidiäre Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung zu erfolgen...". Das Wort "hat" zeigt, dass der Gesetzgeber der Behörde keinen Ermessensspielraum eingeräumt hat wonach die in der Beschwerde behauptete geringe Haftstrafe bewertet werden hätte können. Zudem ist es ein Auftrag an die Behörde bei Vorhandensein des Tatbestandes die im bekämpften Bescheid beschriebenen Rechtsfolgen vorzunehmen (§ 9 Abs. 3 AsylG).Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer lediglich zu einer geringen Haftstrafe verurteilt wurde und die sich daraus ergebende Aberkennung des subsidiären Schutzes im Verhältnis zur Haftstrafe unverhältnismäßig ist, ist irrelevant. Paragraph 9, Absatz 2, lautet auszugsweise, "
(2)Ist der Status des subsidiäre Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung zu erfolgen...". Das Wort "hat" zeigt, dass der Gesetzgeber der Behörde keinen Ermessensspielraum eingeräumt hat wonach die in der Beschwerde behauptete geringe Haftstrafe bewertet werden hätte können. Zudem ist es ein Auftrag an die Behörde bei Vorhandensein des Tatbestandes die im bekämpften Bescheid beschriebenen Rechtsfolgen vorzunehmen (Paragraph 9, Absatz 3, AsylG). 1.5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der ersten Fallvariante darf demnach von einer Verhandlung nur abgesehen werden, wenn die Verwaltungsinstanz ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen hat. Darüber hinaus darf in der Beschwerde nicht zulässigerweise ein neuer Sachverhalt konkret behauptet oder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft worden sein (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar zum Asyl-und Fremdenrecht, § 21 BFA-VG, K 19; zusammenfassend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, siehe sogleich).Nach der ersten Fallvariante darf demnach von einer Verhandlung nur abgesehen werden, wenn die Verwaltungsinstanz ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen hat. Darüber hinaus darf in der Beschwerde nicht zulässigerweise ein neuer Sachverhalt konkret behauptet oder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft worden sein (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar zum Asyl-und Fremdenrecht, Paragraph 21, BFA-VG, K 19; zusammenfassend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, siehe sogleich). Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (BVwG 03.10.2016, W103 2135917-1 u.v.a; vgl. auch VwGH 17.01.2017, Ra 2016/19/0055).Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (BVwG 03.10.2016, W103 2135917-1 u.v.a; vergleiche auch VwGH 17.01.2017, Ra 2016/19/0055). Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erscheint. Das Bundesverwaltungsgericht ist (insb. hinsichtlich der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines Verbrechens) von Tatsachen ausgegangen, die bereits im Bescheid auf unbedenkliche Weise festgestellt, und vom Beschwerdeführer unbestritten gelassen wurden. Diese Tatsachen hat das Bundesverwaltungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. Das Vorbringen zum Sachverhalt war auch hinreichend konkret und weist die gebotene Aktualität auf, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können und war daher auch nicht ergänzungsbedürftig. So hat die belangte Behörde ein mängelfreies Ermittlungsverfahren geführt und den Beschwerdefürhrer auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen und umfassend und eingehend zu seiner Person und seinen familiären Verhältnissen befragt. Dem Beschwerdeführer wurde daher ausreichendes Parteiengehör gewährt. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 24. Mai 2016, Ra 2015/20/0047-12 (mit Verweis auf VfGH 08.03.2016, G440/2015, beides wurde zum Parteiengehör ausgesandt) ausgesprochen, dass eine Einzelfallprüfung in Richtung Gemeingefährlichkeit des BF nicht erforderlich ist, wenn dieser von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens iSd § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden ist und somit ist der entscheidungswesentliche Sachverhalt auch nicht ergänzungsbedürftig.Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 24. Mai 2016, Ra 2015/20/0047-12 (mit Verweis auf VfGH 08.03.2016, G440/2015, beides wurde zum Parteiengehör ausgesandt) ausgesprochen, dass eine Einzelfallprüfung in Richtung Gemeingefährlichkeit des BF nicht erforderlich ist, wenn dieser von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens iSd Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden ist und somit ist der entscheidungswesentliche Sachverhalt auch nicht ergänzungsbedürftig. In der Beschwerde selbst finden sich weder ein neues Vorbringen, noch konkretisierende Angaben oder sonstige Hinweise, woraus zu entnehmen ist, dass eine mündliche Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts bzw. eine andere rechtliche Beurteilung erwarten ließe. Der Beschwerdeführer hat auch nie bestritten, dass er wegen eines Verbrechens von einem inländischen Gericht verurteilt wurde. Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass seitens des Beschwerdeführers die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde. Aus all diesen Gründen konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 12.11.2014, 2014/20/0069).Aus all diesen Gründen konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben vergleiche VwGH 12.11.2014, 2014/20/0069). 1.6. Zu Spruchpunkt II.1.6. Zu Spruchpunkt römisch zwei.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Auf die in Judikatur des VwGH vom 24.Mai 2016, Ra 2015/20/0047-12 (mit Verweis auf VfGH 08.03.2016, G440/2015) bezüglich der Anwendung des § 9 Abs. 2 AsylG, vom 29.05.2014, Ra 2014/20/0017 und vom 12.11.2014, 2014/20/0069 bezüglich der Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung darf hingewiesen werden.Auf die in Judikatur des VwGH vom 24.Mai 2016, Ra 2015/20/0047-12 (mit Verweis auf VfGH 08.03.2016, G440/2015) bezüglich der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG, vom 29.05.2014, Ra 2014/20/0017 und vom 12.11.2014, 2014/20/0069 bezüglich der Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung darf hingewiesen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W257.1424301.2.00

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