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{'item': 'W264 2125914-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2017 GeschäftszahlW264 2125914-1 SpruchW264 2125914-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Vo

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer beantragte unter Verwendung des vom Sozialministerium Service aufgelegten Formulars die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und langte dieser Antrag am 9.10.2015 bei der belangten Behörde ein. Diesem Antrag legte er aktuelle ärztliche Unterlagen bei.
  2. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 08.01.2016, wurde nach Untersuchung des Beschwerdeführers am gleichen Tage, als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung festgestellt, dass von Seiten der Grunderkrankung ein guter und stabiler Allgemeinzustand und Ernährungszustand des Beschwerdeführers besteht. Es wurden keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten vorliegend festgestellt, das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist demnach selbstständig möglich und bei ausreichend guten Kraftverhältnissen der oberen und unteren Extremitäten ist das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe zumutbar. Das Gutachten führt weiters aus, dass ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln unter üblichen Transportbedingungen möglich ist. Eine Nachuntersuchung wurde für 5/2016 aufgrund des Ablaufs der fünfjährigen Heilungsbewährung angeregt.
  3. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 08.01.2016, wurde nach Untersuchung des Beschwerdeführers am gleichen Tage, als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung festgestellt, dass von Seiten der Grunderkrankung ein guter und stabiler Allgemeinzustand und Ernährungszustand des Beschwerdeführers besteht. Es wurden keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten vorliegend festgestellt, das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist demnach selbstständig möglich und bei ausreichend guten Kraftverhältnissen der oberen und unteren Extremitäten ist das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe zumutbar. Das Gutachten führt weiters aus, dass ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln unter üblichen Transportbedingungen möglich ist. Eine Nachuntersuchung wurde für 5 aus 2016, aufgrund des Ablaufs der fünfjährigen Heilungsbewährung angeregt.
  4. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 04.03.2016 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass des Beschwerdeführers abgewiesen. Dem Bescheid zugrunde gelegt wurde das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 08.01.
  5. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 15.04.2016 auf postalischem Wege die als "Einspruch" titulierte Beschwerde erhoben und führt der Beschwerdeführer darin aus: "Ich, XXXX , geb. am XXXX , VrNr. XXXX , wh. XXXX , erhebe Einspruch. [Unterschrift]"Ich, römisch 40 , geb. am römisch 40 , VrNr. römisch 40 , wh. römisch 40 , erhebe Einspruch. [Unterschrift] Bitte um rasche Erledigung (Eingeschrieben)" Dieses Schreiben langte bei der belangten Behörde am 18.04.2016 ein. Befunde etc wurden diesem Beschwerdeschreiben nicht beigelegt.
  6. Der Akt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Vorlagebericht vom 03.05.2016 zur Entscheidung vorgelegt und langte beim Bundesverwaltungsgericht am 10.05.2016 ein.
  7. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Vorgaben des § 9 VwGVG mit Mängelbehebungsauftrag vom 06.03.2017, Zahl:
  8. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Vorgaben des Paragraph 9, VwGVG mit Mängelbehebungsauftrag vom 06.03.2017, Zahl: W264 2125914-1/4Z, auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung die Behörde und den angefochtenen Bescheid zu bezeichnen und die Beschwerde zu begründen und demnach ein Vorbringen zu erstatten, aus welchen Gründen er mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden ist. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Mängelbehebungsauftrag explizit darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Fristablauf die Beschwerde gemäß § 9 VwGVG nach § 13 Abs 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zurückgewiesen wird.Der Beschwerdeführer wurde in diesem Mängelbehebungsauftrag explizit darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Fristablauf die Beschwerde gemäß Paragraph 9, VwGVG nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen wird. Die Zustellung des Mängelbehebungsauftrags erfolgte per RSa und ist laut unbedenklicher Auskunft der Post AG durch Hinterlegung ab Dienstag 14.03.2017 bei der Postgeschäftsstelle 1115 Wien nach Einlegen der Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments in der Abgabeeinrichtung am 13.03.2017 (RSa) ausgewiesen (tatsächliche Übernahme des Mängelbehebungsauftrags am 20.03.2017). Die zweiwöchige Frist endete daher am Dienstag 28.03.2017 endete. Eine Äußerung des Beschwerdeführers zu dem Mängelbehebungsauftrag langte bis zum 05.04.2017 nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte bei der belangten Behörde einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und langte dieser Antrag bei der belangten Behörde am 09.10.2015 ein. Diesem Antrag legte er aktuelle ärztliche Unterlagen bei. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.03.2016 – fußend auf einem im Verfahren vor der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 08.01.2016 – wurde der Antrag auf Vornahme der gewünschten Zusatzeintragung in den Behindertenpass des Beschwerdeführers abgewiesen. Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene als "Einspruch" titulierte Beschwerde weist nicht die ausreichenden Bestandteile einer Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und Z 4 VwGVG) auf, insbesondere fehlt die Bezeichnung der belangten Behörde und des bekämpften Bescheides und sind keine Gründe, weshalb der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden ist, und ist kein Beschwerdebegehren enthalten.Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene als "Einspruch" titulierte Beschwerde weist nicht die ausreichenden Bestandteile einer Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwGVG) auf, insbesondere fehlt die Bezeichnung der belangten Behörde und des bekämpften Bescheides und sind keine Gründe, weshalb der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden ist, und ist kein Beschwerdebegehren enthalten. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 06.03.2017, Zahl: W264 2125914-1/4Z, zugestellt durch Hinterlegung am 14.03.2017 (tatsächliche Übernahme durch den Beschwerdeführer am 20.03.2017), einen entsprechenden Mängelbehebungsauftrag. Der Beschwerdeführer ließ die zweiwöchige Frist fruchtlos verstreichen, indem er infolge unterbliebener Äußerung dem Auftrag zur Behebung der Mängel seiner Beschwerde nicht nachgekommen ist.
  10. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem vorgelegten Fremdakt, dem Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde, dem Beschwerdetext und der oben näher beschriebenen Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.
  12. Die maßgeblichen formalrechtlichen Rechtsgrundlagen sind jene des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) und des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG). Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bundesbehinderten normiert § 45 Abs 3, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grad der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor, sodass entsprechend dem § 45 Abs 4 BBG ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen war.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bundesbehinderten normiert Paragraph 45, Absatz 3,, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grad der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor, sodass entsprechend dem Paragraph 45, Absatz 4, BBG ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen war. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde 3.
  13. Die Angaben, welche eine Beschwerde zu enthalten hat, sind im § 9 Abs 1 VwGVG normiert. Demnach hat eine Beschwerde zu enthalten wie folgt:3.
  14. Die Angaben, welche eine Beschwerde zu enthalten hat, sind im Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG normiert. Demnach hat eine Beschwerde zu enthalten wie folgt: * die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung, * die Bezeichnung der belangten Behörde, * die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, * das Begehren und * die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Die Intention des § 13 Abs 3 AVG ist es, die Parteien vor Rechtsnachteilen zu schützen, welche ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (vgl VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184).Die Intention des Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist es, die Parteien vor Rechtsnachteilen zu schützen, welche ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind vergleiche VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184). Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (statt vieler VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079). Die auf postalischem Wege übermittelte Beschwerde (Datum des Poststempels: 15.04.2016, Einschreibenummer RO 37474676 0 AT) ist zwar an die belangte Behörde adressiert, jedoch weißt das Beschwerdeschreiben selbst die Bezeichnung der belangten Behörde nicht auf, es bezeichnet nicht den angefochtenen Bescheid und enthält weder eine Begründung, noch ein Beschwerdebegehren. Daher ist das obenstehend wiedergegebene Vorbringen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn anzusehen. Infolge dessen, dass der Beschwerdeführer dem gerichtlichen Mängelbehebungsauftrag – in welchem auf die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde bei fruchtlosem Verstreichen der Frist hingewiesen wurde – trotz Zustellung durch Hinterlegung am 14.03.2017 (bzw. tatsächliche Übernahme am 20.03.2017) innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht entsprochen hat, ist die zweiwöchige Frist zur Behebung der der Eingabe anhaftenden Mängel ungenutzt verstrichen. Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen. 3.
  15. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1,
  16. Fall VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1,
  17. Fall VwGVG entfallen.3.
  18. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, eins, Fall VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte die Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, eins, Fall VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG wird verwiesen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W264.2125914.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.