RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2017 GeschäftszahlW264 2147720-1 SpruchW264 2147720-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Vo
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am 30.11.2016 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Diesem Antrag legte er eine Kopie der Krankengeschichte und Operationsniederschrift XXXX , vom 19.09.2016 bei.
- Der Beschwerdeführer stellte am 30.11.2016 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Diesem Antrag legte er eine Kopie der Krankengeschichte und Operationsniederschrift römisch 40 , vom 19.09.2016 bei.
- In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 11.01.2017, wurde von XXXX , Facharzt für Orthopädie, nach Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.01.2017, als Ergebnis durchgeführten Begutachtung der Gesamtgrad der Behinderung 30 vH festgestellt.
- In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 11.01.2017, wurde von römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, nach Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.01.2017, als Ergebnis durchgeführten Begutachtung der Gesamtgrad der Behinderung 30 vH festgestellt.
- Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Dem Bescheid zugrunde gelegt wurde das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 11.01.
- Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 06.02.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben und führt der Beschwerdeführer darin aus: "Ich XXXX , geb. am XXXX , wohnhaft in der XXXX , bin mit dem Bescheid vom 30.11.2016 nicht einverstanden. Es wurden leider nicht alle meine gesundheitlichen Beschwerden berücksichtigt, um eine so niedrige Behinderung festzulegen. Danke. [Unterschrift]""Ich römisch 40 , geb. am römisch 40 , wohnhaft in der römisch 40 , bin mit dem Bescheid vom 30.11.2016 nicht einverstanden. Es wurden leider nicht alle meine gesundheitlichen Beschwerden berücksichtigt, um eine so niedrige Behinderung festzulegen. Danke. [Unterschrift]" Befunde etc wurden diesem Beschwerdeschreiben nicht beigelegt.
- Der Akt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Vorlagebericht vom 17.02.2017 zur Entscheidung vorgelegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Vorgaben des § 9 VwGVG mit Mängelbehebungsauftrag vom 22.02.2017, Zahl:
- Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Vorgaben des Paragraph 9, VwGVG mit Mängelbehebungsauftrag vom 22.02.2017, Zahl: W264 2147720-1/2Z, auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung den Mangel der fehlenden Bezeichnung der belangten Behörde und der fehlenden Begründung unter Angabe von Gründen, weswegen er mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden sei, zu beheben. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Mängelbehebungsauftrag explizit darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Fristablauf die Beschwerde gemäß § 9 VwGVG nach § 13 Abs 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zurückgewiesen wird.Der Beschwerdeführer wurde in diesem Mängelbehebungsauftrag explizit darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Fristablauf die Beschwerde gemäß Paragraph 9, VwGVG nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen wird. Die Zustellung des Mängelbehebungsauftrags ist laut unbedenklicher Auskunft der Post AG am Freitag 24.02.2017 durch Übernahme durch den Beschwerdeführer erfolgt, sodass die zweiwöchige Frist am Freitag 10.03.2017 abgelaufen ist. Eine Mängelbehebung durch den Beschwerdeführer erfolgte bis zum 15.03.2017 nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 30.11.2016 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Diesem Antrag legte er eine Kopie der Krankengeschichte und Operationsniederschrift der XXXX, vom 19.09.2016 bei.Der Beschwerdeführer stellte am 30.11.2016 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Diesem Antrag legte er eine Kopie der Krankengeschichte und Operationsniederschrift der römisch 40 , vom 19.09.2016 bei. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.01.2017 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde weist nicht die ausreichenden Bestandteile einer Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und Z 4 VwGVG) auf, insbesondere keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und kein Beschwerdebegehren.Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde weist nicht die ausreichenden Bestandteile einer Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwGVG) auf, insbesondere keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und kein Beschwerdebegehren. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22.02.2017, Zahl: W264 2147720-1/2Z, zugestellt durch Übernahme durch den Beschwerdeführer am 24.02.2017, einen entsprechenden Mängelbehebungsauftrag. Der Beschwerdeführer ließ die zweiwöchige Frist fruchtlos verstreichen, indem er dem Auftrag zur Behebung der Mängel seiner Beschwerde nicht nachgekommen ist.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem vorgelegten Fremdakt, dem Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde, dem Beschwerdetext und der oben näher beschriebenen Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
- Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen formalrechtlichen Rechtsgrundlagen sind jene des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) und des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG). 3.
- Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bundesbehindertengesetz normiert § 45 Abs 3, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grad der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor, sodass entsprechend dem § 45 Abs 4 BBG ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen war.3.
- Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bundesbehindertengesetz normiert Paragraph 45, Absatz 3,, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grad der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor, sodass entsprechend dem Paragraph 45, Absatz 4, BBG ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen war. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde 3.
- Die Angaben, welche eine Beschwerde zu enthalten hat, sind im § 9 Abs 1 VwGVG normiert. Demnach hat eine Beschwerde zu enthalten wie folgt:3.
- Die Angaben, welche eine Beschwerde zu enthalten hat, sind im Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG normiert. Demnach hat eine Beschwerde zu enthalten wie folgt: * die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung, * die Bezeichnung der belangten Behörde, * die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, * das Begehren und * die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Die Intention des § 13 Abs 3 AVG ist es, die Parteien vor Rechtsnachteilen zu schützen, welche ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (vgl VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184).Die Intention des Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist es, die Parteien vor Rechtsnachteilen zu schützen, welche ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind vergleiche VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184). Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (statt vieler VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079). Die vorliegende Beschwerde ist zwar an die belangte Behörde adressiert und bezeichnet den angefochtenen Bescheid, jedoch enthält sie weder Gründe, auf welche sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, noch ein Beschwerdebegehren. Daher ist das obenstehend wiedergegebene Vorbringen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn anzusehen. Infolge dessen, dass der Beschwerdeführer dem gerichtlichen Mängelbehebungsauftrag – in welchem auf die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde bei fruchtlosem Verstreichen der Frist hingewiesen wurde – trotz Übernahme am 24.02.2017 innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht entsprochen hat, ist die zweiwöchige Frist zur Behebung der der Eingabe anhaftenden Mängel ungenutzt verstrichen. Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen. 3.
- Gemäß § 24 Abs 2 Z 1,
- Fall VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1,
- Fall VwGVG entfallen.3.
- Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, eins, Fall VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte die Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, eins, Fall VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG wird verwiesen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W264.2147720.1.00