Obsah (15)
§ 28Art 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 1§ 8§ 41§ 54§ 42§ 45§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2017 GeschäftszahlW264 2148037-1 SpruchW264 2148037-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-L
§ 28Vw
GVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , SozialversicherungsnummerXXXX, gegen den Bescheid des Sozialministerium Service Landesstelle Wien vom 02.12.2016, Passnummer römisch 40 , mit welchem der Antrag auf Verlängerung des am 10.07.2014 befristet ausgestellten Behindertenpasses abgewiesen wurde,
Paragraph 28, VwGVG zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin XXXX beantragte mit Antrag vom 23.05.2014 beim Bundessozialamt die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Antrag langte dort am 23.05.2014 ein.
- Die Beschwerdeführerin römisch 40 beantragte mit Antrag vom 23.05.2014 beim Bundessozialamt die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Antrag langte dort am 23.05.2014 ein.
- Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 23.06.2014, basierend auf der Aktenlage, hält als Ergebnis fest:Dris. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 23.06.2014, basierend auf der Aktenlage, hält als Ergebnis fest: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, weiche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Z.n. Thoraxwandresektion bei Rezidiv eines gastrointestinalen Stromatumores unterer Rahmensatz, da seither rezidivfrei 13.01.03 50 Der medizinische Sachverständige stellte nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH fest. Er hielt fest, dass aufgrund der vorliegenden Befunde eine rückwirkende Bestätigung des GdB 1999 möglich sei und war aus seiner gutachterlichen Sicht eine Nachuntersuchung im November 2016 vorzunehmen aufgrund fünfjähriger Heilungsbewährung.Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH fest. Er hielt fest, dass aufgrund der vorliegenden Befunde eine rückwirkende Bestätigung des GdB 1999 möglich sei und war aus seiner gutachterlichen Sicht eine Nachuntersuchung im November 2016 vorzunehmen aufgrund fünfjähriger Heilungsbewährung.
- Die Beschwerdeführerin erhielt aufgrund des GdB von 50% den Behindertenpass mit der Passnummer XXXX.
- Die Beschwerdeführerin erhielt aufgrund des GdB von 50% den Behindertenpass mit der Passnummer römisch 40 .
- Mit dem Antrag vom 26.07.2016 begehrte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde die Verlängerung des befristeten Behindertenpasses mit der Passnummer XXXX. Dem Antrag legte sie die Kopie des Meldezettels bei sowie folgende Befunde:
- Mit dem Antrag vom 26.07.2016 begehrte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde die Verlängerung des befristeten Behindertenpasses mit der Passnummer römisch 40 . Dem Antrag legte sie die Kopie des Meldezettels bei sowie folgende Befunde: * CT-Untersuchungsbefund des XXXX vom 29.02.2016* CT-Untersuchungsbefund des römisch 40 vom 29.02.2016 * Schreiben der XXXX vom 20.08.2014* Schreiben der römisch 40 vom 20.08.2014 * Schreiben der XXXX aus Jänner 2016* Schreiben der römisch 40 aus Jänner 2016 * Bescheid der XXXX vom 16.10.2014* Bescheid der römisch 40 vom 16.10.2014
- Die belangte Behörde ersuchte mit Hinweis auf die im § 52 Abs 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) normierte Mitwirkungspflicht die SVA der gewerblichen Wirtschaft mit Schreiben vom 02.08.2016 um Übersendung der do. aufliegenden ärztlichen Sachverständigengutachten bzw Befunde in Kopie zwecks Feststellung des Grades der Behinderung.Paragraph 52, Absatz 2, Bundesbehindertengesetz (BBG) normierte Mitwirkungspflicht die SVA der gewerblichen Wirtschaft mit Schreiben vom 02.08.2016 um Übersendung der do. aufliegenden ärztlichen Sachverständigengutachten bzw Befunde in Kopie zwecks Feststellung des Grades der Behinderung.
- Die SVA der gewerblichen Wirtschaft übermittelte mit schreiben vom 06.10.2016, Zahl: XXXX, die bei ihr aufliegenden ärztlichen Sachverständigengutachten, nämlich das Ärztliche Gutachten zur Feststellung des Pflegebedarfs Dris. XXXX vom 01.10.2014 und den CT-Befund des
- Die SVA der gewerblichen Wirtschaft übermittelte mit schreiben vom 06.10.2016, Zahl: römisch 40 , die bei ihr aufliegenden ärztlichen Sachverständigengutachten, nämlich das Ärztliche Gutachten zur Feststellung des Pflegebedarfs Dris. römisch 40 vom 01.10.2014 und den CT-Befund des XXXX vom 13.09.2016.römisch 40 vom 13.09.
- Die Beschwerdeführerin wurde am 17.10.2016 von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 untersucht und wurde darauf basierend das Sachverständigengutachten vom 17.10.2016 erstellt. Darin wird festgehalten:
- Die Beschwerdeführerin wurde am 17.10.2016 von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, untersucht und wurde darauf basierend das Sachverständigengutachten vom 17.10.2016 erstellt. Darin wird festgehalten: "Anamnese: siehe auch VGA, Zustand nach Thoraxwandresektion bei Rezidiv eines gastroindestinalen Stromatumors 11/2011 Derzeitige Beschwerden: Alle meine Nachsorgeuntersuchungen sind in Ordnung. Ich habe ein paar kleine Stellen die sind allerdings nicht zuordenbar. Ich gehe alle 6 Monate zur Kontrolle. Meine ganze linke Seite ist durch die Operation bedient. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Glivec, Gastroloc, Magnesium, Maxi Kalz, Exforge, Olivit D3 Tropfen, Deflamat, Aktiferrin, Motilium, Diclovit Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): CT des Thorax / Abdomen vom 29.02.2016 Zustand nach OP mit Ösophagus und Magenhochzug, mit narbigen Veränderungen an Thoraxwand links, suspekte Veränderungen sind am Thorax und am Abdomen nicht nachweisbar Mitgebrachter Befund Thorax/Abdomen Kleinnoduläre Verdichtungen an der Oberlappenbasis rechts bei entsprechender Klinik vereinbar mit entzündlicher Genese, winzige Hypotensität im Lebersegment 6, aufgrund geringer Größe ist diese nicht sicher zu klassifizieren, denkbar ist das Vorliegen einer kleinen dysontogenetischen Zyste, bekannt ist Lebernierenadenom der linken Niere, diktionsmäßig ohne Dynamik, kein Nachweis pathologischer Lymphnoten" Als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung wurde festgestellt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, weiche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Zustand nach Thoraxwandresektion bei Rezidiv eines gastrointestinalen Stromatumores Wahl der Position mit zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Zustand nach Magenhochzug, sowie Resektion der
- Rippe links, jedoch ohne weiteres Rezidivgeschehen. 13.01.02 30 Die medizinische Sachverständige stellte nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH fest und attestierte "Dauerzustand". Als Stellungnahme zur gesundheitlichen Änderung im Vergleich zum Vorgutachten Dris. XXXX vom 23.06.2014 führte die medizinische Sachverständige aus, dass Befundbesserung eingetreten sei, da nach Ablauf der 5jährigen Heilungsbewährung kein Rezidiv nachweisbar sei. Als Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung gab sie an, dass eine Absenkung des Gesamtgrades der Behinderung um 2 Stufen eingetreten sei. Im medizinischen Gutachten vom 17.10.2016 ist auch festgehalten, dass aufgrund der Erkrankungen des Verdauungssystems im Ausmaß des Grades der Behinderung von 30% Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung vorliegen.Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH fest und attestierte "Dauerzustand". Als Stellungnahme zur gesundheitlichen Änderung im Vergleich zum Vorgutachten Dris. römisch 40 vom 23.06.2014 führte die medizinische Sachverständige aus, dass Befundbesserung eingetreten sei, da nach Ablauf der 5jährigen Heilungsbewährung kein Rezidiv nachweisbar sei. Als Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung gab sie an, dass eine Absenkung des Gesamtgrades der Behinderung um 2 Stufen eingetreten sei. Im medizinischen Gutachten vom 17.10.2016 ist auch festgehalten, dass aufgrund der Erkrankungen des Verdauungssystems im Ausmaß des Grades der Behinderung von 30% Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung vorliegen.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 02.12.2016 hat die belangte Behörde den Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen, da die Beschwerdeführerin mit dem sachverständig festgestellten Grad der Behinderung von 30 vH (30%) die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt. Dabei stützte sich die belangte Behörde beweiswürdigend auf das im vorangegangenen Ermittlungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 17.10.
- Diese Sachverständigengutachten wurde dem Bescheid beigelegt und festgehalten, dass dieses einen Bestandteil der Begründung darstellt.30 vH (30%) die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt. Dabei stützte sich die belangte Behörde beweiswürdigend auf das im vorangegangenen Ermittlungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 17.10.
- Diese Sachverständigengutachten wurde dem Bescheid beigelegt und festgehalten, dass dieses einen Bestandteil der Begründung darstellt.
- Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, eingelangt bei der belangten Behörde am 05.01.
- Zusammengefasst wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sie insgesamt drei Operationen am 22.01.1999, am 29.11.2006 und am 09.11.2011 gehabt habe. Die erst sei eine Akijama Operation gewesen, wobei sie drei lange Narben erhielt und die Speiseröhre mit Tumor losgeworden wäre, der Magen sei hochgezogen worden. Bei der zweiten Operation sei ein Gist-Rizidivtumor entfernt worden und bei der dritten Operation sei eine Thoraxteilresektion und Rekonstruktion mittels Patch erfolgt. Es habe auch eine Rippenentfernung stattgefunden und führe die Narbe unter der Brust zum Rücken und habe sie sehr oft Schmerzen entlang der Narbe. Sie leide an Reflex fast jede Nacht und brenne ihr Hals dann wie Feuer, dann komme der Husten und dann zusätzlich Muskelkrämpfe im linken Fuß, deren Ursache wahrscheinlich auf den Ischiasnerv zurückzuführen sei. Sie nehme täglich das Medikament Clivec, um zu verhindern, dass der Tumor wieder wachsen könne. Dies vertrage sich oft mit dem Essen nicht und so gesehen, gehe es ihr nicht um 20% besser. Sie sei auch nicht jünger geworden und ihre Nerven nicht besser. Zur im Gutachten festgehaltenen Stimmungslage führt sie in ihrer Beschwerde aus, sie nenne es Galgenhumor. Befunde oder Arztberichte waren dem Beschwerdeschreiben nicht angeschlossen, jedoch eine Kopie des Implantatausweises iSd § 81 Abs 2 Medizinproduktegesetz und eine Kopie des Behindertenausweises über den GdB von 50% vom 10.07.2014.Befunde oder Arztberichte waren dem Beschwerdeschreiben nicht angeschlossen, jedoch eine Kopie des Implantatausweises iSd Paragraph 81, Absatz 2, Medizinproduktegesetz und eine Kopie des Behindertenausweises über den GdB von 50% vom 10.07.
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder eine neuerliche Untersuchung wurde nicht beantragt. Mit dem Inhalt des Beschwerdeschreibens – insbesondere mit dem Hinweis, dass es ihr nicht um 20% besser gehe – bringt die Beschwerdeführerin als ihren Beschwerdegrund zum Ausdruck, dass sie mit dem Sachverständigengutachten vom 17.10.2016, welches einen Bestandteil der Begründung des bekämpften Bescheids vom 02.12.2016 bildet, nicht einverstanden ist.
- Mit Vorlagebericht vom 08.02.2017 wurde die Beschwerde samt Fremdakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte diese am 20.02.2017 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Verlängerung des am 10.07.2014 befristet ausgestellten Behindertenpasses nicht einverstanden erklärt hat, war – wie von der Beschwerdeführerin beantragt – die Beschwerde zu prüfen.
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin ist laut unbedenklicher Auskunft aus dem Zentralen Melderegister am XXXX geboren und hat ihren Wohnsitz an der Adresse XXXX – somit im Inland – inne.1.
- Die Beschwerdeführerin ist laut unbedenklicher Auskunft aus dem Zentralen Melderegister am römisch 40 geboren und hat ihren Wohnsitz an der Adresse römisch 40 – somit im Inland – inne. Die Beschwerdeführerin erfüllt damit die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. 1.
- Die Beschwerdeführerin war im Besitz eines Behindertenpasses mit der Passnummer XXXX, welcher am 10.07.2014 befristet ausgestellt wurde. Die Beschwerdeführerin stellte am 26.07.2016 einen Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses.1.
- Die Beschwerdeführerin war im Besitz eines Behindertenpasses mit der Passnummer römisch 40 , welcher am 10.07.2014 befristet ausgestellt wurde. Die Beschwerdeführerin stellte am 26.07.2016 einen Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses. 1.
- Bei der Beschwerdeführerin wurde eine Thoraxwandresektion bei Rezidiv eines gastrointestinalen Stromatumores vorgenommen, es besteht Magenhochzug und Resektion der
- Rippe links, jedoch ohne weiteres Rezidivgeschehen. 1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH. Bei der Beschwerdeführerin liegt somit zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vor. An dieser Beurteilung vermögen auch die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten und ohne medizinische Befunde belegten Einwendungen nichts zu ändern. Es wird diesbetreffend auf die nachfolgende Beweiswürdigung verwiesen. Hinsichtlich bestehende Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitige Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung wird die diesbezügliche Beurteilung im Sachverständigengutachten vom 17.10.2016 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellung zur Örtlichkeit des Wohnsitzes der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der unbedenklichen Auskunft aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellung des Datums des Einlangens des Antrages auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdakts. Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vorliegt, beruht auf dem Gutachten der medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 17.10.2016.Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vorliegt, beruht auf dem Gutachten der medizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 17.10.
- Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinische Sachverständige erstellte aufgrund der von der Beschwerdeführerin vorlegten Befunde ein richtiges und schlüssiges Gutachten. Das Gutachten setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin über ihre derzeitigen Beschwerden auseinander und hält fest, welche Medikamente von ihr eingenommen werden. Die medizinische Sachverständige berücksichtigte den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befund über die Multislice-CT des Thorax Abdomen (Zuweisungsdiagnose: Zustand nach GIST, Kontrolle) vom 29.02.2016 und den von der Beschwerdeführerin zur Untersuchung am 17.10.2016 mitgebrachten Befund betreffend Thorax/Abdomen. Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Zustand nach Thoraxwandresektion bei Rezidiv eines gastrointestinalen Stromatumores" fällt nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 unter Position Nr. 13.01.02, für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmen von 10% bis 40% vorsieht.Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Zustand nach Thoraxwandresektion bei Rezidiv eines gastrointestinalen Stromatumores" fällt nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, unter Position Nr. 13.01.02, für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmen von 10% bis 40% vorsieht. Die medizinische Sachverständige schöpfte bei der Festsetzung des Grads der Behinderung den Rahmensatz der Positionsnummer 13.01.02 mit 30% aus. Sie stellte den Grad der Behinderung mit zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz fest aufgrund der bei der Beschwerdeführerin vorhandenen Funktionseinschränkung "Zustand nach Magenhochzug, sowie Resektion der
- Rippe links, jedoch ohne weiteres Rezidivgeschehen". Zum Beschwerdeinhalt ist zu sagen, dass die Beschwerdeführerin zunächst die Historie ihrer drei Operationen bekannt gibt. Die drei Operationen werden im medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX mit dem Hinweis auf die Anamnese des Vorgutachtens Dris. XXXX vom 23.06.2014 – wo auf den Patientenbrief des XXXX XXXX vom 14.11.2011 mit den relevanten Diagnosen: GIST-Rezidiv Thoraxwand links, Zustand nach Ösophagusresektion, Therapie:Zum Beschwerdeinhalt ist zu sagen, dass die Beschwerdeführerin zunächst die Historie ihrer drei Operationen bekannt gibt. Die drei Operationen werden im medizinischen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 mit dem Hinweis auf die Anamnese des Vorgutachtens Dris. römisch 40 vom 23.06.2014 – wo auf den Patientenbrief des römisch 40 römisch 40 vom 14.11.2011 mit den relevanten Diagnosen: GIST-Rezidiv Thoraxwand links, Zustand nach Ösophagusresektion, Therapie: Thoraxwandresektion" Bezug genommen wird und unter "Erkrankungen des Verdauungssystems" der GdB 50 ab dem Jahr 1999 festgehalten ist – berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin legte ihrer Beschwerde medizinische Beweismittel – wie etwa betreffend die in der Beschwerde erstmals vorgebrachten Schmerzen – nicht bei. Das von der Beschwerdeführerin genannte Medikament CIVEC wird im Sachverständigengutachten unter "Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel" angeführt, sodass dieses vom Gutachten Dris. XXXX berücksichtigt ist. In der Anmnese am 17.10.2016 gab die Beschwerdeführerin gegenüber der medizinischen Sachverständigen an, dass alle ihre Nachsorgeuntersuchungen in Ordnung seien. Beschwerden über Muskelkrämpfe im linken Fuß – welche sie als wahrscheinlich vom Ischiasnerv ausgehend ansieht – bringt die Beschwerdeführerin erstmals vor und belegt diese auch nicht durch Befunde oder sonstige taugliche Beweismittel. Es sei aber darauf hingewiesen, dass im Sachverständigengutachten unter "Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel" Magnesium sowie das Schmerzmittel Exforge angeführt sind.Die Beschwerdeführerin legte ihrer Beschwerde medizinische Beweismittel – wie etwa betreffend die in der Beschwerde erstmals vorgebrachten Schmerzen – nicht bei. Das von der Beschwerdeführerin genannte Medikament CIVEC wird im Sachverständigengutachten unter "Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel" angeführt, sodass dieses vom Gutachten Dris. römisch 40 berücksichtigt ist. In der Anmnese am 17.10.2016 gab die Beschwerdeführerin gegenüber der medizinischen Sachverständigen an, dass alle ihre Nachsorgeuntersuchungen in Ordnung seien. Beschwerden über Muskelkrämpfe im linken Fuß – welche sie als wahrscheinlich vom Ischiasnerv ausgehend ansieht – bringt die Beschwerdeführerin erstmals vor und belegt diese auch nicht durch Befunde oder sonstige taugliche Beweismittel. Es sei aber darauf hingewiesen, dass im Sachverständigengutachten unter "Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel" Magnesium sowie das Schmerzmittel Exforge angeführt sind. Die Beschwerdeführerin ist somit in der Beschwerde den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten. Weder hat sie ein Sachverständigengutachten bzw. eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien, noch hat sie Unterlagen vorgelegt, welche Hinweise auf ein zusätzliches Dauerleiden oder aber auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leiden ergeben würden. Die von ihr im Beschwerdeschriftsatz vorgebrachten Leiden entsprechen jenen, welche das Sachverständigengutachten vom 17.10.2016 berücksichtigt und befundet. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass es ihr nicht um 20% besser gehe, sie auch nicht jünger geworden sei und ihre Nerven auch nicht besser, ist zu entgegnen, dass sie damit dem medizinischen Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Einem Antragsteller – so er die Auffassung vertritt, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden – steht es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Den Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass es ihr nicht um 20% besser gehe, sie auch nicht jünger geworden sei und ihre Nerven auch nicht besser, ist zu entgegnen, dass sie damit dem medizinischen Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Einem Antragsteller – so er die Auffassung vertritt, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden – steht es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Das Gutachten Dris. XXXX vom 17.10.2016 wird aufgrund der obigen Ausführungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts als vollständig und schlüssig erachtet und weist keine Widersprüche auf. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilungen beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.Das Gutachten Dris. römisch 40 vom 17.10.2016 wird aufgrund der obigen Ausführungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts als vollständig und schlüssig erachtet und weist keine Widersprüche auf. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilungen beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die getroffene Einschätzung, basierend auf den vorliegenden Befunden, entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die oben nur auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigung wurde nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 richtig eingestuft.Die getroffene Einschätzung, basierend auf den vorliegenden Befunden, entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die oben nur auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigung wurde nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, richtig eingestuft. Das vorliegende Sachverständigengutachten vom 17.10.2016 stammt aus der Feder einer Ärztin für Allgemeinmedizin und wird vom Bundesverwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung dieser Entscheidung zu Grunde gelegt. Die vorliegenden Beweismittel und der vorgelegte Fremdakt der belangten Behörde ermöglichen dem erkennenden Gericht, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führt beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führt beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte – insbesondere der zitierten Entscheidungen – ist das zitierte medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 17.10.2016 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf und erfüllt dieses die Grundlage der Einschätzung des GdB bildende eingeholte Gutachten die Voraussetzungen des § 2 Abs 2 Einschätzungsverordnung, BGBl II 261/2010.Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte – insbesondere der zitierten Entscheidungen – ist das zitierte medizinische Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 17.10.2016 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf und erfüllt dieses die Grundlage der Einschätzung des GdB bildende eingeholte Gutachten die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 2, Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010,. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die maßgeblichen formalrechtlichen Rechtsgrundlagen sind jene des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) und des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG).
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bundesbehindertengesetz normiert § 45 Abs 3, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grad der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor, sodass entsprechend dem § 45 Abs 4 BBG ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen war.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bundesbehindertengesetz normiert Paragraph 45, Absatz 3,, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grad der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor, sodass entsprechend dem Paragraph 45, Absatz 4, BBG ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen war. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte – mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes – ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte – mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes – ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind – soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.
Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind – soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art 130
Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) – Entscheidung in der Sache: Die maßgeblichen materiellrechtlichen Bestimmungen sind jene des Bundesbehindertengesetz (BBG).
§ 1Abs 2 BBG ist unter "Behinderung" i
Sd BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, welche geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter "Behinderung" iSd BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, welche geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. § 40 Abs 1 BBG normiert, dass behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen ist, wennParagraph 40, Absatz eins, BBG normiert, dass behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen ist, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt 22 aus 1970,, angehören. Behinderten Menschen, welche nicht dem im Abs 1 angeführten Personenkreis angehören, ist in Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).Behinderten Menschen, welche nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist in Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (Paragraph 40, Absatz 2, BBG). Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
- in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
- in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
- in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. § 35 Abs 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) sieht vor, dass die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der ErwerbsfähigkeitParagraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) sieht vor, dass die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen sind. Eine solche zuständige Stelle ist: -Strichaufzählung Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). -Strichaufzählung Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. -Strichaufzählung In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8
Abs 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967,Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl 376.Bundesgesetzblatt 376.
§ 41
Abs 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl II 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs 2 BBG vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, BBG vorliegt.
§ 54Abs 12 BBG sind § 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 id
F BGBl I 81/2010 mit 1. September 2010 in Kraft getreten.
Paragraph 54, Absatz 12, BBG sind Paragraph eins,, Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 55, Absatz 4 und 5 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 81 aus 2010, mit 1. September 2010 in Kraft getreten.
§ 42
Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Der Behindertenpass ist
§ 42
Abs 2 BBG unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.Der Behindertenpass ist
Paragraph 42, Absatz 2, BBG unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen (§ 43 Abs 1 BBG).Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen (Paragraph 43, Absatz eins, BBG).
§ 45
Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt
§ 45
Abs 2 BBG Bescheidcharakter zu.Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt
Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu. Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 BGBl II 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: Behinderung § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn -Strichaufzählung sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, -Strichaufzählung zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen – beispielsweise Psychologen – zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen – beispielsweise Psychologen – zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im gegenständlichen Fall – wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm –nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 einzuschätzen war und blieb dies in der Beschwerde auch unbestritten.Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im gegenständlichen Fall – wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm –nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, einzuschätzen war und blieb dies in der Beschwerde auch unbestritten. Da der gegenständliche Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses am 02.05.2016 gestellt wurde, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen. Der Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin wird im Gutachten der medizinischen Sachverständigen als "zufriedenstellend" und der Ernährungszustand als "zufriedenstellend" beschrieben. Betreffend die bei der Beschwerdeführerin sachverständig festgestellten vorliegenden Leiden ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idFDer Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin wird im Gutachten der medizinischen Sachverständigen als "zufriedenstellend" und der Ernährungszustand als "zufriedenstellend" beschrieben. Betreffend die bei der Beschwerdeführerin sachverständig festgestellten vorliegenden Leiden ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, idF BGBl II 251/2012 Folgendes zu entnehmen:Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, Folgendes zu entnehmen: "13 Malignome Die Einschätzung des Grades der Behinderung richtet sich nach Lokalisation, Art und Ausdehnung, Therapie und Funktionseinschränkung. Ausgenommen sind maligne Erkrankungen des Blutes, der blutbildenden Organe und des Immunsystems. Diese sind nach den dafür vorgesehenen Einschätzungskriterien unter Abschnitt 10 einzuschätzen. 13.01.02 -Entfernte Malignome mit abgeschlossener adjuvanter Behandlung nach Abschluss der Heilungsbewährung - 10 – 40 % 5 Jahre nach Entfernung des Malignoms (Heilungsbewährung) Maßgeblicher Bezugspunkt für den Beginn der Heilungsbewährung ist der Zeitpunkt der Entfernung des Tumors -Strichaufzählung bei operativer Entfernung der Zeitpunkt der Operation -Strichaufzählung bei anderen Therapieformen (Chemotherapie, Bestrahlung) nach Abschluss der Behandlung (Entfernung des Malignoms) 10 – 20 %: bei komplikationslosem Verlauf und bei geringfügiger Funktionseinschränkung 30 – 40 %: wenn maßgebliche Funktionseinschränkungen als Dauerzustand festgestellt werden Besteht ein darüber hinausgehendes Defizit, so ist eine Einschätzung nach dem zutreffenden Organsystem entsprechend dem funktionellen Defizit (physisch oder psychisch) vorzunehmen Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014,Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023). Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass der in Höhe von 30 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspräche. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde die Beschwerdeführerin am 17.10.2016 untersucht und ist dieser Untersuchungsbefund in das medizinische Sachverständigengutachten vom 17.10.2016 eingeflossen. Dieses medizinische Sachverständigengutachten vom 17.10.2016 erfüllt die Voraussetzungen des § 4 Abs 2 der Einschätzungsverordnung und bildet die Grundlage der Einschätzung des Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin.Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass der in Höhe von 30 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspräche. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde die Beschwerdeführerin am 17.10.2016 untersucht und ist dieser Untersuchungsbefund in das medizinische Sachverständigengutachten vom 17.10.2016 eingeflossen. Dieses medizinische Sachverständigengutachten vom 17.10.2016 erfüllt die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 2, der Einschätzungsverordnung und bildet die Grundlage der Einschätzung des Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 17.10.2016 befundet die Funktionsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin und beurteilt entsprechend dem § 2 Abs 1 der Einschätzungsverordnung deren Auswirkungen als Grad der Behinderung. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 17.10.2016 nimmt die Einschätzung des Grads der Behinderung iSd § 3 Abs 1 der Einschätzungsverordnung vor. Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin ist "Zustand nach Thoraxwandresektion bei Rezidiv eines gastrointestinalen Stromatumores" fällt nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 unter Position Nr. 13.01.02, wofür die Einschätzungsverordnung einen Rahmensatz von 10 % bis 40% vorsieht und wird der Grad der Behinderung von der medizinischen Sachverständigen mit 30% (30 vH) festgestellt und das Ergebnis der Einschätzung des Rahmensatzes entsprechend § 2 Abs 3 der Einschätzungsverordnung durch die medizinische Sachverständige begründet.Paragraph 2, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung deren Auswirkungen als Grad der Behinderung. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 17.10.2016 nimmt die Einschätzung des Grads der Behinderung iSd Paragraph 3, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung vor. Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin ist "Zustand nach Thoraxwandresektion bei Rezidiv eines gastrointestinalen Stromatumores" fällt nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, unter Position Nr. 13.01.02, wofür die Einschätzungsverordnung einen Rahmensatz von 10 % bis 40% vorsieht und wird der Grad der Behinderung von der medizinischen Sachverständigen mit 30% (30 vH) festgestellt und das Ergebnis der Einschätzung des Rahmensatzes entsprechend Paragraph 2, Absatz 3, der Einschätzungsverordnung durch die medizinische Sachverständige begründet. Somit wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin auf Grund des medizinischen Sachverständigengutachtens vom 17.10.2016 sowie unter Zugrundelegung der Einschätzungsverordnung mit 30 vH korrekt eingeschätzt. Bei der Beschwerdeführerin liegt demnach kein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vor. Der Beschwerdeführerin ist in Ermangelung des Grades der Behinderung von mindestens 50 vH ein Behindertenpass nicht auszustellen. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Die Beschwerde war aus den dargelegten Gründen als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs 1 VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG).
§ 24Abs 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Verhandlung durchzuführen, wenn eine solche beantragt wird. Sowohl im Beschwerdeschriftsatz als auch in der Beschwerdevorlage wurde die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt. Soweit nicht in einem Bundes- oder einem Landesgesetz anderes bestimmt ist, kann
Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Verhandlung durchzuführen, wenn eine solche beantragt wird. Sowohl im Beschwerdeschriftsatz als auch in der Beschwerdevorlage wurde die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt. Soweit nicht in einem Bundes- oder einem Landesgesetz anderes bestimmt ist, kann
§ 24Abs 4 Vw
GVG die Verhandlung entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehenParagraph 24, Absatz 4, VwGVG die Verhandlung entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs 4 VwGVG). Diese kann-Bestimmung im § 24 Abs 4 VwGVG überlässt die Beurteilung ob die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung besteht, dem Einzelrichter bzw dem Senat. Es obliegt somit dem Einzelrichter bzw dem Senat zu beurteilen, ob die Aktenlage für seine Entscheidung ausreicht oder es zur weiteren Klärung der Rechtssache einer mündlichen Erörterung bedarf.(Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Diese kann-Bestimmung im Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG überlässt die Beurteilung ob die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung besteht, dem Einzelrichter bzw dem Senat. Es obliegt somit dem Einzelrichter bzw dem Senat zu beurteilen, ob die Aktenlage für seine Entscheidung ausreicht oder es zur weiteren Klärung der Rechtssache einer mündlichen Erörterung bedarf. Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung eines medizinischen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des seitens der belangten Behörde eingeholten nicht substantiell bestrittenen allgemeinärztlichen Sachverständigengutachtens geklärt.Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung eines medizinischen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des seitens der belangten Behörde eingeholten nicht substantiell bestrittenen allgemeinärztlichen Sachverständigengutachtens geklärt. Im gegenständlichen Fall wurde seitens der Parteien des Verfahrens eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiteren Verweisen auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).Im gegenständlichen Fall wurde seitens der Parteien des Verfahrens eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiteren Verweisen auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten herangezogen. Wie oben ausgeführt, wurde das eingeholte Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im gegenständlichen Verfahren konnte die mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Klärung der Rechtssache durch eine eingehende Auseinandersetzung mit den dauernden Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin durch ein Sachverständigengutachten erfolgte und bedingt durch die nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen in dem Sachverständigengutachten es keiner weiteren Klärung der Rechtssache bedurfte. Nach Aktenstudium und Lektüre des Beschwerdeschreibens – welchem es an substantiiertem Vorbringen mangelte – ergaben sich für das Gericht keine ergänzenden Fragen an die Beschwerdeführerin und den im Verfahren befassten Sachverständigen. Auch ist nach Aktenstudium und Lektüre des Beschwerdeschreibens für das Gericht nicht zu Tage gekommen, dass zum Zwecke der Entscheidungsfindung zusätzlich zu den vorliegenden Beweismitteln es überdies auf die Gewinnung des persönlichen Eindrucks der Beschwerdeführerin ankäme. Daher wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W264.2148037.1.00