Obsah (15)
§ 28Art 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 1§ 8§ 41§ 54§ 42§ 45§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2017 GeschäftszahlW264 2148413-1 SpruchW264 2148413-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-L
§ 28Vw
GVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde derXXXX, Sozialversicherungsnummer römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministerium Service Landesstelle Wien vom 07.02.2017, OB: römisch 40 , mit welchem der Beschwerdeführerin aufgrund des festgestellten Grades der Behinderung von 50% der Behindertenpass unter Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaber/Die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Orthese" befristet mit 01.09.2018 ausgestellt wurde,
Paragraph 28, VwGVG zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin XXXX beantragte vertreten durch die Erziehungsberechtigte XXXX mit Antrag vom 21.12.2016 beim Bundessozialamt die Ausstellung eines Behindertenpasses und legte Beilagen bei. Der Antrag langte dort am 23.12.2016 ein.
- Die Beschwerdeführerin römisch 40 beantragte vertreten durch die Erziehungsberechtigte römisch 40 mit Antrag vom 21.12.2016 beim Bundessozialamt die Ausstellung eines Behindertenpasses und legte Beilagen bei. Der Antrag langte dort am 23.12.2016 ein. 1.
- Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Facharzt für Orthopädie, vom 30.1.2017, basierend auf der Untersuchung der Beschwerdeführerin am gleichen Tage, wurde nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 erstellt und hält unter Anamnese fest:1.
- Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, vom 30.1.2017, basierend auf der Untersuchung der Beschwerdeführerin am gleichen Tage, wurde nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, erstellt und hält unter Anamnese fest: "Skoliose wird seit 2014 behandelt. Miedertherapie von 12/2015 bis Frühjahr 2016, dann Pause, Fortführen der Miedertherapie ab 12/
- Nabelbruch-OP, Osteomyelitis am linken Knie mit 2 Jahren.""Skoliose wird seit 2014 behandelt. Miedertherapie von 12 aus 2015, bis Frühjahr 2016, dann Pause, Fortführen der Miedertherapie ab 12 aus 2016,. Nabelbruch-OP, Osteomyelitis am linken Knie mit 2 Jahren." Das Sachverständigengutachten hält unter derzeitige Beschwerden fest: "Ich kann mir die Schuhe nicht selbst binden, habe Schmerzen beim Sitzen im Mieder, manchmal, wenn ich kein Mieder habe, tut das Kreuz weh." Als laufende Therapie wird unter Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel "Miedertherapie, Chenaeu-Mieder 16-20 Std./d" angeführt. Das Sachverständigengutachten gibt unter Zusammenfassung relevanter Befunde den zur Untersuchung mitgebrachten orthopädischen Befund des Univ.-Doz. Dr. Werner Lack aus Jänner 2017 an und erwähnt weiters "nicht verwertbare Kopie eines Röntgenbildes". Der erwähnte orthopädische Befund beschreibt Miedertherapie ab Herbst
- Als Untersuchungsbefund wird zum klinischen Status – Fachstatus festgehalten wie folgt: "Caput / Collum: Unauffällig Thorax: etwas asymmetrisch, elastisch Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz Obere Extremitäten altersentsprechend unauffällig Untere Extremitäten mäßig x-Bein-Stellung, sonst altersentsprechend unauffällig Wirbelsäule: Die linke Schulter und der linke Beckenrand stehen etwas höher. Rechtskonvexe thorakolumbalskoliose. Rippenbuckel rechts 2 cm. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Deutlich Hartspann cervical. Kein Klopfschmerz über den Dornfortsätzen. Beweglichkeit: Halswirbelsäule allseits frei Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 10, Seitwärtsneigen und Rotation frei." Die Gesamtmobilität/Gangbild betreffend führt das Sachverständigengutachten aus: "Kommt in Begleitung der Mutter, trägt Knöchel hohe feste Schuhe. Das Gangbild ist symmetrisch, elastisch flott. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt." Als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung hält das Sachverständigengutachten Folgendes fest: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, weiche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Skoliose Unterer Rahmensatz dieser Position, da Miedertherapie derzeit erforderlich ist. 02.01.03 50 Der medizinische Sachverständige stellte nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl 251/2012 einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH fest. Aus seiner gutachterlichen Sicht ist eine Nachuntersuchung im Juni 2018 vorzunehmen unter der Begründung:Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt 251 aus 2012, einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH fest. Aus seiner gutachterlichen Sicht ist eine Nachuntersuchung im Juni 2018 vorzunehmen unter der Begründung: "Weil Besserung von Leiden 1 nach Beendigung der Miedertherapie".
- Die Beschwerdeführerin erhielt aufgrund des festgestellten GdB von 50% den Behindertenpass und wurde ihr dieser unter Hinweis auf die Rechtsmittelfrist für eine allfällige Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 7.2.2017 zugestellt.
- Dagegen wurde von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.2.2017 unter Beilage eines Röntgenbildes vom 25.10.2016 und vom 31.3.2016 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, eingelangt bei der belangten Behörde per E-Mail am 15.2.
- Zusammengefasst wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die Beschwerde gegen die Dauer der Befristung des Behindertenpasses richte. Dies unter Begründung, dass die Beschwerdeführerin am Beginn der Miederbehandlung stehe und eine Behandlungsdauer bis zum Ende des Wachstums plus zusätzlicher Zeit für die Korsettabschulung prognostiziert sei. Die Wachstumsdauer sei für die Indikation des Korsetts wesentlich, weshalb diese auch mittels des sogenannten "Risser-Wertes" bestimmt werde. Die Risser-Skala reiche vom Wert 0 (gar keine Verknöcherung) bis Wert 4 oder 5 (je nach geographischer Lage), wobei nur bei Risser-Werten von 0 bis 2 eine Miederbehandlung erfolgsversprechend sei, da in diesen Stadien das Knochenwachstum noch lange nicht abgeschlossen sei. Laut der mit dem Antrag übermittelten Röntgenbilder dem Arztbrief weise der Beckenknochen der Beschwerdeführerin einen "Risser-Wert" von 0 auf, die Verknöcherung habe somit noch nicht begonnen, weshalb von einer Miederbehandlung zumindest bis zum
- Lebensjahr der Beschwerdeführerin aus zu gehen sei. Zusätzliches Indiz des künftigen Knochenwachstums sei das Einsetzen der Menarche und daran anschließend ein regelmäßiger Zyklus. Nach herrschender Meinung sei davon auszugehen, dass das Größenwachstum etwa zwei Jahre nach dem Einsetzen eines (halbwegs) Regelmäßigen Zyklus abgeschlossen sei. Die Beschwerdeführerin habe derzeit gar keine Monatsblutungen, von einem regelmäßigen Zyklus könne daher keinesfalls die Rede sein und sei aus diesem Grund davon auszugehen, dass die Miederbehandlung auch aufgrund dieses Indikators zumindest bis zum
- Lebensjahr fortgesetzt werden müsse. Eine Befristung des Behindertenpasses bis zum 1.9.2018 sei somit weder begründbar noch nachvollziehbar. Die Befristung wäre so hin zumindest bis zum 3.11.2020 (
- Geburtstag) auszustellen, weshalb beantragt werde, den Behindertenpass in diesem Sinne neu auszustellen. Es verstehe sich von selbst, dass jede kürzere, erfolgreiche Behandlungsdauer Sinne der Beschwerdeführerin wäre. Leider sei eine kürzere, erfolgreiche Behandlungsdauer von sämtlichen konsultierten Ärzten und Physiotherapeuten verneint worden. Die vorliegende Entscheidung bedeute für die Beschwerdeführerin neben den ohnehin schon zahlreichen Pflichten wie Arztbesuchen, Physiotherapiestunden, Übungen zu Hause, Kuraufenthalt, den Schwierigkeiten im Umgang mit dem Korsett und den damit verbundenen massiven finanziellen Belastungen eine unverständliche Einschätzung der Krankheit, dass ausgeübte Ermessen sei nicht nachvollziehbar. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder eine neuerliche Untersuchung wurde nicht beantragt.
- Mit Vorlagebericht vom 24.2.2017 wurde die Beschwerde samt Fremdakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte diese am 24.2.2017 ein.
- Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte mit Erledigung vom 6.3.2017, Zahl: W264 2148413 – 1/2Z, den bereits von der belangte Behörde befassten Sachverständigen Dr. Michael Klotzer, Facharzt für Orthopädie, zu der mit der Beschwerde bekämpften Befristung des Behindertenpasses bis zum 1.9.2018 eine schriftliche Stellungnahme abzugeben und wurde ihm der Inhalt der Beschwerde zur Kenntnis gebracht und der gesamte Verwaltungsakt samt dem Beschwerdeschriftsatz übermittelt.
- Der beauftragte Sachverständige Dr. XXXX erstellte das Aktengutachten vom 21.3.2017, in dessen Briefkopf als Berufsbezeichnung "FA für Unfallchirurgie, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger" ausgewiesen ist.
- Der beauftragte Sachverständige Dr. römisch 40 erstellte das Aktengutachten vom 21.3.2017, in dessen Briefkopf als Berufsbezeichnung "FA für Unfallchirurgie, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger" ausgewiesen ist. In diesem Aktengutachten führt der Sachverständige aus, dass die Befristung mit 1 ¿ Jahren korrekt sei, da sich in diesem Zeitraum eine wesentliche Änderung des klinischen Zustands und auch des Behandlungsregimes ergeben kann, was eine Neubewertung des Leidens erforderlich machen würde. Eine Prognose über die weitere Entwicklung über 1 ¿ Jahre hinaus sei nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu treffen. Daher sei eine Nachuntersuchung in 1 ¿ Jahren, zu welcher aktuelle Befunde mitzubringen seien, erforderlich und gerechtfertigt.
- Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Beschwerdeführerin mit Erledigung vom 31.3.2017, Zahl: W 264 2148413 – 1/4Z, das Aktengutachten vom 21.3.2017 im Rahmen des Parteigehörs mit der Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung.
- Die Beschwerdeführerin übermittelte per E-Mail vom 18.4.2017 eine schriftliche Stellungnahme, datiert 18.4.2017, unter Beilage eines Schreibens der Physiotherapeutin Lisa Hosticky vom 11.4.2017 sowie einer Beschreibung der Tragezeit eines Korsetts der XXXX und eine Mitteilung des Finanzamtes Wien vom 10.4.2017 über den Bezug der Familienbeihilfe.Lisa Hosticky vom 11.4.2017 sowie einer Beschreibung der Tragezeit eines Korsetts der römisch 40 und eine Mitteilung des Finanzamtes Wien vom 10.4.2017 über den Bezug der Familienbeihilfe. Aus dem Schreiben der Physiotherapeutin XXXX vom 11.4.2017 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit Dezember 2016 bei ihr in physiotherapeutischer Betreuung sei und es sich bei dem Krankheitsbild der idiopathischen Skoliose um eine progrediente Erkrankung der Wirbelsäule handle, welche bis zum Wachstumsabschluss engmaschige Betreuung seitens der Physiotherapie, Orthopädie und Orthopädietechnik (iSd Korsettversorgung) erfordere. Das Ziel der Versorgung sei es, die Krümmung bestmöglich aufzuhalten und da die idiopathische Skoliose nicht vollständig heilbar sei, werde auch eine gewisse Restkrümmung nach Wachstumsende bestehen bleiben.Aus dem Schreiben der Physiotherapeutin römisch 40 vom 11.4.2017 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit Dezember 2016 bei ihr in physiotherapeutischer Betreuung sei und es sich bei dem Krankheitsbild der idiopathischen Skoliose um eine progrediente Erkrankung der Wirbelsäule handle, welche bis zum Wachstumsabschluss engmaschige Betreuung seitens der Physiotherapie, Orthopädie und Orthopädietechnik (iSd Korsettversorgung) erfordere. Das Ziel der Versorgung sei es, die Krümmung bestmöglich aufzuhalten und da die idiopathische Skoliose nicht vollständig heilbar sei, werde auch eine gewisse Restkrümmung nach Wachstumsende bestehen bleiben. Aus dem übermittelten Dokument der XXXX mit der Überschrift " wie lange muss sich das Korsett tragen?" geht zusammengefasst hervor, dass die Tragezeit in der Regel 23 Stunden pro Tag betrage, außer der betreuende Facharzt habe ausdrücklich eine andere Zeit vorgegeben. Das hänge damit zusammen, dass der Körper Tag und Nacht wächst und belastet werde und die Wirbelsäule daher nahezu rund um die Uhr gestützt werden müsse. Insgesamt müsse im Normalfall das Korsett so lange getragen werden, wie der Träger / die Trägerin wächst. Das Ende des Knochenwachstums Stelle der Facharzt anhand spezieller Röntgenbilder – sogenannte Risser-Aufnahmen – fest. Nach dem Wachstumsabschluss beginne die Zeit der Abschulung. Wie bei der an Gewöhnung brauche der Körper auch hier zu Zeit. Es folgt eine weitergehende Beschreibung und wird an dieser Stelle angemerkt, dass infolge dessen, dass bloß eine Seite dieser Beschreibung übermittelt wurde, der weiterführende Text hier nicht wiedergegeben werden kann.Aus dem übermittelten Dokument der römisch 40 mit der Überschrift " wie lange muss sich das Korsett tragen?" geht zusammengefasst hervor, dass die Tragezeit in der Regel 23 Stunden pro Tag betrage, außer der betreuende Facharzt habe ausdrücklich eine andere Zeit vorgegeben. Das hänge damit zusammen, dass der Körper Tag und Nacht wächst und belastet werde und die Wirbelsäule daher nahezu rund um die Uhr gestützt werden müsse. Insgesamt müsse im Normalfall das Korsett so lange getragen werden, wie der Träger / die Trägerin wächst. Das Ende des Knochenwachstums Stelle der Facharzt anhand spezieller Röntgenbilder – sogenannte Risser-Aufnahmen – fest. Nach dem Wachstumsabschluss beginne die Zeit der Abschulung. Wie bei der an Gewöhnung brauche der Körper auch hier zu Zeit. Es folgt eine weitergehende Beschreibung und wird an dieser Stelle angemerkt, dass infolge dessen, dass bloß eine Seite dieser Beschreibung übermittelt wurde, der weiterführende Text hier nicht wiedergegeben werden kann. Aus der Mitteilung des Finanzamtes Wien vom 10.4.2017 über den Bezug der Familienbeihilfe geht hervor, dass der Erziehungsberechtigten für die Beschwerdeführerin von Dezember 2016 bis April 2020 die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird. In ihrer schriftlichen Stellungnahme zum übermittelten Aktengutachten vom 21.3.2017 bringt die Vertreterin der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das Schreiben der behandelnden Physiotherapeutin vor, dass die Notwendigkeit der Miederversorgung bis zum Ende des Wachstums unter Experten unbestritten sei sowie auf " Auszug aus einer Publikation zur Skoliose" (Anmerkung: damit scheint die Beschreibung " wie lange muss ich das Korsett tragen?" der Orthomanufaktur Zentrum für Technische Orthopädie gemeint zu sein). Die Beschwerdeführerin führt weiters aus, dass sohin (leider) auszuschließen sei, dass in 1 ¿ Jahren die Miederversorgung entfallen könne, da in der Wachstumszeit sowohl Korrekturen als auch Verschlechterungen möglich seien. Dass das Wachstum noch über einen Zeitraum von mehreren Jahren andauern werde, sei bereits im mit der Beschwerde übermittelten Arztbrief dargelegt. Grundlage für die Auszahlung der erhöhten Familienbeihilfe sei eine gutachterliche Untersagung gewesen, die Einschätzung der Gutachterin, dass die Behinderung über einen Zeitraum von drei Jahren in ausgehend andauern werde, sei wie oben beschrieben medizinisch fundiert und nachvollziehbar. Die Einschätzung des Gutachters Dr. XXXX sei möglicherweise dadurch erklärbar, dass Skoliosen von Orthopäden behandelt werden, der befasste Gutachter jedoch als Facharzt für Unfallchirurgie ausgewiesen ist. Eine Befristung des Behindertenpasses bis 1.9.2018 sei somit weder sachlich begründbar noch nachvollziehbar. In Abänderung des in der Beschwerde geltend gemachten Antrags auf Befristung bis zum 3.11.2020Dass das Wachstum noch über einen Zeitraum von mehreren Jahren andauern werde, sei bereits im mit der Beschwerde übermittelten Arztbrief dargelegt. Grundlage für die Auszahlung der erhöhten Familienbeihilfe sei eine gutachterliche Untersagung gewesen, die Einschätzung der Gutachterin, dass die Behinderung über einen Zeitraum von drei Jahren in ausgehend andauern werde, sei wie oben beschrieben medizinisch fundiert und nachvollziehbar. Die Einschätzung des Gutachters Dr. römisch 40 sei möglicherweise dadurch erklärbar, dass Skoliosen von Orthopäden behandelt werden, der befasste Gutachter jedoch als Facharzt für Unfallchirurgie ausgewiesen ist. Eine Befristung des Behindertenpasses bis 1.9.2018 sei somit weder sachlich begründbar noch nachvollziehbar. In Abänderung des in der Beschwerde geltend gemachten Antrags auf Befristung bis zum 3.11.2020 (
- Geburtstag) werde nun beantragt, den Behindertenpass bis zum 30.4.2020 (Dauer der Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe) auszustellen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich die Beschwerdeführerin mit der bis zum 1.9.2018 befristeten Ausstellung des Behindertenpasses nicht einverstanden erklärt hat, da sie eine Darüberhinausgehende Befristung zumindest bis zum
- Geburtstag der Beschwerdeführerin (3.11.2020) begehrt, war – wie von der Beschwerdeführerin beantragt – die Beschwerde zu prüfen.
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin ist laut unbedenklicher Auskunft aus dem Zentralen Melderegister am 3.11.2004 geboren und hat ihren Wohnsitz an der Adresse XXXX, – somit im Inland – inne. Die Beschwerdeführerin erfüllt damit die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.1.
- Die Beschwerdeführerin ist laut unbedenklicher Auskunft aus dem Zentralen Melderegister am 3.11.2004 geboren und hat ihren Wohnsitz an der Adresse römisch 40 , – somit im Inland – inne. Die Beschwerdeführerin erfüllt damit die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. 1.
- Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Behindertenpasses, welcher bis zum 1.9.2018 befristet ausgestellt wurde. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 %. 1.
- Die Beschwerdeführerin leidet an Skoliose und ist Trägerin einer Orthese, sodass in ihrem Behindertenpass die Zusatzeintragung "der Inhaber / die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Orthese" vorgenommen wurde. 1.
- Hinsichtlich bestehende Funktionseinschränkung und dessen Ausmaß sowie medizinische Einschätzung wird das Sachverständigengutachten des Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie, vom 30.1.2017 sowie dessen Aktengutachten vom 21.3.2017 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt. Die vom medizinischen Sachverständigen getroffene Einschätzung der festgestellten Gesundheitsschädigung mit einem Grad der Behinderung von 50% wurde nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 eingestuft und wurde in der Beschwerde nicht bekämpft. Es wird im Rahmen der Beschwerde die Dauer der Befristung bekämpft und wird mit dem Hinweis darauf, dass neben den ohnehin schon zahlreichen Pflichten wie Arztbesuchen etc. und den Schwierigkeiten im Umgang mit dem Korsett und den damit verbundenen massiven finanziellen Belastungen die in der bekämpften Entscheidung vorgenommene Einschätzung der Krankheit unverständlich und das ausgeübte Ermessen nicht nachvollziehbar ist.1.
- Hinsichtlich bestehende Funktionseinschränkung und dessen Ausmaß sowie medizinische Einschätzung wird das Sachverständigengutachten des Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, vom 30.1.2017 sowie dessen Aktengutachten vom 21.3.2017 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt. Die vom medizinischen Sachverständigen getroffene Einschätzung der festgestellten Gesundheitsschädigung mit einem Grad der Behinderung von 50% wurde nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, eingestuft und wurde in der Beschwerde nicht bekämpft. Es wird im Rahmen der Beschwerde die Dauer der Befristung bekämpft und wird mit dem Hinweis darauf, dass neben den ohnehin schon zahlreichen Pflichten wie Arztbesuchen etc. und den Schwierigkeiten im Umgang mit dem Korsett und den damit verbundenen massiven finanziellen Belastungen die in der bekämpften Entscheidung vorgenommene Einschätzung der Krankheit unverständlich und das ausgeübte Ermessen nicht nachvollziehbar ist.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellung zur Örtlichkeit des Wohnsitzes der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der unbedenklichen Auskunft aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellung des Vorliegens eines befristetet ausgestellten Behindertenpasses aufgrund des Grads der Behinderung von 50% basiert auf dem Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdakts. Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 50% vorliegt, beruht auf dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen vom 30.1.
- Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der medizinische Sachverständige erstellte aufgrund der von der Beschwerdeführerin vorlegten Befunde und aufgrund der Untersuchung der Beschwerdeführerin am 30.1.2017 ein richtiges und schlüssiges Gutachten. Das Gutachten setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin über ihre derzeitigen Beschwerden auseinander und hält fest, dass die Beschwerdeführerin eine laufende Miedertherapie mit einem Cheneau-Mieder von 16 bis 20 Stunden täglich durchführt. Der medizinische Sachverständige berücksichtigte den von der Beschwerdeführerin zur Untersuchung mitgebrachten orthopädischen Befundbericht des Univ.-Doz. Dr. XXXX aus Jänner 2017 betreffend Miedertherapie ab Herbst 2016.Der medizinische Sachverständige berücksichtigte den von der Beschwerdeführerin zur Untersuchung mitgebrachten orthopädischen Befundbericht des Univ.-Doz. Dr. römisch 40 aus Jänner 2017 betreffend Miedertherapie ab Herbst
- Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Skoliose" fällt nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 unter Position Nr. 02.01.03, für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmen von 50% bis 80% vorsieht.Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Skoliose" fällt nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, unter Position Nr. 02.01.03, für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmen von 50% bis 80% vorsieht. Der medizinische Sachverständige schöpfte bei der Festsetzung des Grads der Behinderung den Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.03 mit 50% aus. Er stellte den Grad der Behinderung mit dem unteren Rahmensatz fest aufgrund dessen, dass bei der Beschwerdeführerin derzeit eine Miedertherapie erforderlich ist. Im Sachverständigengutachten, welches von der belangten Behörde eingeholt wurde, wird als Fachgebiet des Sachverständigen Dr. XXXX das medizinische Gebiet "Orthopädie" angeführt. Das vorliegende Sachverständigengutachten vom 30.1.2017 sowie das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Aktengutachten des befassten Sachverständigen vom 21.3.2017 stammen aus der Feder des Dr. XXXX, welcher in der Datenbank der Gerichtssachverständigen des Bundesministeriums für Justiz (Gerichtssachverständigenliste) im Fachgebiet 02.17 "Orthopädie und Traumatologie (Unfallchirurgie)" gelistet ist. Das Bundesverwaltungsgericht legt das Sachverständigengutachten vom 30.1.2017 sowie das Aktengutachten vom 21.3.2017 dieser Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde und hegt daher keine Zweifel an der Qualifikation des Sachverständigen Dr. XXXX hinsichtlich Befundung und Begutachtung der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionseinschränkung und deren Einschätzung nach der EinschätzungsverordnungIm Sachverständigengutachten, welches von der belangten Behörde eingeholt wurde, wird als Fachgebiet des Sachverständigen Dr. römisch 40 das medizinische Gebiet "Orthopädie" angeführt. Das vorliegende Sachverständigengutachten vom 30.1.2017 sowie das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Aktengutachten des befassten Sachverständigen vom 21.3.2017 stammen aus der Feder des Dr. römisch 40 , welcher in der Datenbank der Gerichtssachverständigen des Bundesministeriums für Justiz (Gerichtssachverständigenliste) im Fachgebiet 02.17 "Orthopädie und Traumatologie (Unfallchirurgie)" gelistet ist. Das Bundesverwaltungsgericht legt das Sachverständigengutachten vom 30.1.2017 sowie das Aktengutachten vom 21.3.2017 dieser Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde und hegt daher keine Zweifel an der Qualifikation des Sachverständigen Dr. römisch 40 hinsichtlich Befundung und Begutachtung der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionseinschränkung und deren Einschätzung nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012.Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel der vorgelegte Fremdakt und die beiden Gutachten vom 30.1.2017 und 21.3.2017 ermöglichen dem erkennenden Gericht, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führt beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führt beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte – insbesondere der zitierten Entscheidungen – sind die beiden medizinischen Sachverständigengutachten vom 30.1.2017 und 21.3.2017 schlüssig und nachvollziehbar. Diese beiden Gutachten weisen keine Widersprüche auf. Das Gutachten vom 30.1.2017 bildet die Grundlage der Einschätzung des Grads der Behinderung und es erfüllt die Voraussetzungen des § 2 Abs 2 Einschätzungsverordnung, BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012.Paragraph 2, Absatz 2, Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die maßgeblichen formalrechtlichen Rechtsgrundlagen sind jene des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) und des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG).
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bundesbehindertengesetz normiert § 45 Abs 3, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grad der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor, sodass entsprechend dem § 45 Abs 4 BBG ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen war.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bundesbehindertengesetz normiert Paragraph 45, Absatz 3,, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grad der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor, sodass entsprechend dem Paragraph 45, Absatz 4, BBG ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen war. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte – mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes – ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte – mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes – ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind – soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.
Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind – soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art 130
Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) – Entscheidung in der Sache: Die maßgeblichen materiellrechtlichen Bestimmungen sind jene des Bundesbehindertengesetz (BBG).
§ 1Abs 2 BBG ist unter "Behinderung" i
Sd BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, welche geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter "Behinderung" iSd BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, welche geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. § 40 Abs 1 BBG normiert, dass behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen ist, wennParagraph 40, Absatz eins, BBG normiert, dass behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen ist, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt 22 aus 1970,, angehören. Behinderten Menschen, welche nicht dem im Abs 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).Behinderten Menschen, welche nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (Paragraph 40, Absatz 2, BBG). Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
- in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
- in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
- in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8
Abs 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967,Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl 376.Bundesgesetzblatt 376.
§ 41
Abs 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl II 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs 2 BBG vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, BBG vorliegt.
§ 54Abs 12 BBG sind § 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 id
F BGBl I 81/2010 mit 1. September 2010 in Kraft getreten.
Paragraph 54, Absatz 12, BBG sind Paragraph eins,, Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 55, Absatz 4 und 5 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 81 aus 2010, mit 1. September 2010 in Kraft getreten.
§ 42
Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Der Behindertenpass ist
§ 42
Abs 2 BBG unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. Das bedeutet, dass wenn Änderungen in den Voraussetzungen nicht ausgeschlossen sind, der Behindertenpass befristet auszustellen ist.Der Behindertenpass ist
Paragraph 42, Absatz 2, BBG unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. Das bedeutet, dass wenn Änderungen in den Voraussetzungen nicht ausgeschlossen sind, der Behindertenpass befristet auszustellen ist. Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen (§ 43 Abs 1 BBG).Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen (Paragraph 43, Absatz eins, BBG).
§ 45
Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt
§ 45
Abs 2 BBG Bescheidcharakter zu.Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt
Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu. Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 BGBl II 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: Behinderung § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn -Strichaufzählung sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, -Strichaufzählung zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen – beispielsweise Psychologen – zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen – beispielsweise Psychologen – zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im gegenständlichen Fall – wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm – nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 einzuschätzen war und blieb dies in der Beschwerde auch unbestritten.Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im gegenständlichen Fall – wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm – nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, einzuschätzen war und blieb dies in der Beschwerde auch unbestritten. Da der Antrag vom 21.12.2016 auf Ausstellung eines Behindertenpasses war, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen. 3.
- Betreffend das bei der Beschwerdeführerin sachverständig festgestellte Leiden "Skoliose" ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF3.
- Betreffend das bei der Beschwerdeführerin sachverständig festgestellte Leiden "Skoliose" ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, idF BGBl II 251/2012 Folgendes zu entnehmen:Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, Folgendes zu entnehmen: "02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem Haltungs- und Bewegungsapparat Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien: Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben. Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung). Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant. Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung. 02.01 Wirbelsäule 02.01.03 -Funktionseinschränkungen schweren Grades -50 - 80% 50 %: Radiologische Veränderungen und klinische Defizite Maßgebliche Einschränkungen im Alltag 60%: Chronischer Dauerschmerz mit episodischen Verschlechterungen Einfache analgetische Therapie (NSAR) nicht mehr ausreichend 70 %: Therapieresistente Instabilitätssymptomatik bei fortgeschrittenen Stadien eines Wirbelgleitens, Spinalkanalstenose mit Claudicatio spinalis (kurze Wegstrecke), schwere Skoliose mit erforderlicher Mieder-versorgung oder OP-Indikation Postlaminektomie-Syndrom 80 %: Zusätzliche Beeinträchtigungen wie chronischer neurogener Dauerschmerz, Opionidindikation Indikationen für invasive Therapieverfahren einschließlich Schmerzschrittmacher (SCS) und Schmerzpumpen, Periduralkatheter Lähmungserscheinungen mit Gangstörungen Versteifung über mindestens mehrere Segmente" Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014,Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023). Die Beschwerdeführerin legte als aussagekräftige Beweismittel eine Stellungnahme der Physiotherapeutin vom 11.4.2017 sowie einen Auszug aus einer Publikation zu Skoliose (Beschreibung "Wie lange muss ich das Korsett tragen?" der Orthomanufaktur Zentrum für Technische Orthopädie) vor und brachte im Rahmen des Parteigehörs in ihrer Stellungnahme selbst vor, dass in der Wachstumszeit sowohl Korrekturen als auch Verschlechterungen möglich sind. Damit bringt sie – wie auch der Sachverständige in seinem Aktengutachten vom 21.3.2017 – zum Ausdruck, dass sich während der Miedertherapie Änderungen des Leidens ergeben können. Zum Beschwerdeinhalt ist zu sagen, dass die Beschwerde gegen die Dauer der Befristung gerichtet ist und war in der Beschwerde zunächst eine Befristung bis zum
- Geburtstag der Beschwerdeführerin (3.11.2020) begehrt. In der im Rahmen des Parteigehörs abgegebenen Stellungnahme wurde dieses Begehren auf eine Befristung bis zum 30.4.2020 (Dauer der Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe durch das Finanzamt) eingeschränkt. Im Beschwerdeschriftsatz bringt die Beschwerdeführerin vor, dass eine kürzere erfolgreiche Behandlungsdauer in ihrem Sinne wäre, von den behandelnden Ärzten und Physiotherapeuten eine solche aber verneint wurde und die Einschätzung der vorliegenden Krankheit durch den von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen für sie unverständlich und das ausgeübte Ermessung nicht nachvollziehbar sei. In der Stellungnahme im Rahmen des Parteigehörs brachte die Beschwerdeführerin vor, dass auszuschließen sei, dass in 1 ¿ Jahren die Miederversorgung entfallen könne, da "in der Wachstumszeit sowohl Korrekturen als auch Verschlechterungen möglich sind". Zu diesem Vorbringen ist unter Hinweis auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Aktengutachten des bereits im Verfahren vor der belangten Behörde befassten medizinischen Sachverständigen vom 21.3.2017 zu sagen, dass er auf Ersuchen des Gerichts zur Befristung aus seiner fachlichen Sicht mitteilte, dass eine Prognose über die Entwicklung über den Zeitraum von 1 ¿ Jahren hinaus nicht mit der erforderlichen Sicherheit getroffen werden kann. Daher ist aus seiner fachlichen Sicht eine Nachuntersuchung in 1 ¿ Jahren erforderlich und gerechtfertigt. Nichts anderes bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme im Rahmen des Parteigehörs vom 18.4.2017 vor, da auch sie mitteilt, dass in der Wachstumszeit sowohl Korrekturen als auch Verschlechterungen möglich sind. In dieser Stellungnahme bringt die Beschwerdeführerin auch vor, dass die Notwendigkeit der Miederversorgung bis zum Ende der Wachstumszeit unter Experten unbestritten ist und legt dazu ein Beweismittel (Schreiben der Physiotherapeutin) vor. Dazu ist festzuhalten, dass der beigezogene Sachverständige die Notwendigkeit der Miederversorgung bis zum Ende der Wachstumszeit nie infrage gestellt hat, sondern aufgrund dessen, dass aus seiner fachlichen Sicht in einem Zeitraum von 1 ¿ Jahren eine wesentliche Änderung des klinischen Zustandes und auch des Behandlungsregimes eintreten könne, er die nunmehr bekämpfte Befristung für gerechtfertigt und notwendig erachtet. Die als Beweismittel vorgelegte Mitteilung des Finanzamts Wien vom 10.4.2017, wonach für die Beschwerdeführerin für den Zeitraum Dezember 2016 bis April 2020 die erhöhte Familienbeihilfe ausbezahlt wird, fußt auf der Rechtsgrundlage Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl 376/1967 idF BGBl I 40/
- Dessen § 8 normiert wie folgt:Die als Beweismittel vorgelegte Mitteilung des Finanzamts Wien vom 10.4.2017, wonach für die Beschwerdeführerin für den Zeitraum Dezember 2016 bis April 2020 die erhöhte Familienbeihilfe ausbezahlt wird, fußt auf der Rechtsgrundlage Familienlastenausgleichsgesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 40 aus 2017,. Dessen Paragraph 8, normiert wie folgt: [ ]
(4)Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist, [ ] ab 1. Jänner 2016 um 152,9 €;
(5)Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
(5)Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind Paragraph 14, Absatz 3, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
(6)Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. [ ]" Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Stellungnahme vom 18.4.2017 vor, dass die Grundlage für die Auszahlung der erhöhten Familienbeihilfe eine gutachterliche Untersuchung war und dass die Einschätzung der Gutachterin, dass die Behinderung über einen Zeitraum von drei Jahren hinaus andauern werde, medizinisch fundiert und nachvollziehbar sei. Die in der Stellungnahme vom 18.4.2017 erwähnte Einschätzung dieser Gutachterin wurde dem Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht vorgelegt. Bei der Beschwerdeführerin liegt laut oben genannten medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX ein Grad der Behinderung von 50 vH vor. Es war ihr aufgrund dessen, dass sich aus Sicht des medizinischen Sachverständigen eine Prognose über eine über den Zeitraum von 1 ¿ Jahren hinausreichende Entwicklung nicht mit der erforderlichen Sicherheit treffen lässt, der Behindertenpass
§ 42
Abs 2 BBG befristet auszustellen.Bei der Beschwerdeführerin liegt laut oben genannten medizinischen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 ein Grad der Behinderung von 50 vH vor. Es war ihr aufgrund dessen, dass sich aus Sicht des medizinischen Sachverständigen eine Prognose über eine über den Zeitraum von 1 ¿ Jahren hinausreichende Entwicklung nicht mit der erforderlichen Sicherheit treffen lässt, der Behindertenpass
Paragraph 42, Absatz 2, BBG befristet auszustellen. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Die Beschwerde war aus den dargelegten Gründen als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs 1 VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG).
§ 24Abs 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Verhandlung durchzuführen, wenn eine solche beantragt wird. Sowohl im Beschwerdeschriftsatz als auch in der Beschwerdevorlage wurde die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt. Soweit nicht in einem Bundes- oder einem Landesgesetz anderes bestimmt ist, kann
Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Verhandlung durchzuführen, wenn eine solche beantragt wird. Sowohl im Beschwerdeschriftsatz als auch in der Beschwerdevorlage wurde die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt. Soweit nicht in einem Bundes- oder einem Landesgesetz anderes bestimmt ist, kann
§ 24Abs 4 Vw
GVG die Verhandlung entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehenParagraph 24, Absatz 4, VwGVG die Verhandlung entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs 4 VwGVG). Diese kann-Bestimmung im § 24 Abs 4 VwGVG überlässt die Beurteilung ob die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung besteht, dem Einzelrichter bzw dem Senat. Es obliegt somit dem Einzelrichter bzw dem Senat zu beurteilen, ob die Aktenlage für seine Entscheidung ausreicht oder es zur weiteren Klärung der Rechtssache einer mündlichen Erörterung bedarf.(Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Diese kann-Bestimmung im Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG überlässt die Beurteilung ob die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung besteht, dem Einzelrichter bzw dem Senat. Es obliegt somit dem Einzelrichter bzw dem Senat zu beurteilen, ob die Aktenlage für seine Entscheidung ausreicht oder es zur weiteren Klärung der Rechtssache einer mündlichen Erörterung bedarf. Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung eines medizinischen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des seitens der belangten Behörde eingeholten nicht substantiell bestrittenen allgemeinärztlichen Sachverständigengutachtens geklärt.Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung eines medizinischen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des seitens der belangten Behörde eingeholten nicht substantiell bestrittenen allgemeinärztlichen Sachverständigengutachtens geklärt. Im gegenständlichen Fall wurde seitens der Parteien des Verfahrens eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiteren Verweisen auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).Im gegenständlichen Fall wurde seitens der Parteien des Verfahrens eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiteren Verweisen auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden das medizinische Sachverständigengutachten vom 30.1.2017 und jenes vom 21.3.2017 herangezogen. Wie oben ausgeführt, wurden diese beiden Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im gegenständlichen Verfahren konnte die mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Klärung der Rechtssache durch eine eingehende Auseinandersetzung mit der Gesundheitsschädigung der Beschwerdeführerin durch Sachverständigengutachten erfolgte und bedingt durch die nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen es keiner weiteren Klärung der Rechtssache bedurfte. Nach Aktenstudium und Lektüre des Beschwerdeschreibens sowie der vorgelegten Beweismittel ergaben sich für das Gericht keine ergänzenden Fragen an die Beschwerdeführerin und den im Verfahren befassten Sachverständigen. Auch ist nach Aktenstudium und Lektüre des Beschwerdeschreibens für das Gericht nicht zu Tage gekommen, dass zum Zwecke der Entscheidungsfindung zusätzlich zu den vorliegenden Beweismitteln es überdies auf die Gewinnung des persönlichen Eindrucks der Beschwerdeführerin ankäme. Daher wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W264.2148413.1.00