Obsah (8)
§ 28Art 133§ 9§ 6§ 31§ 46§ 26§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2017 GeschäftszahlW264 2148966-1 SpruchW264 2148966-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Vo
§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) und § 7 VwGVG iVm § 46 Bundesbehindertengesetz (BBG) als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und Paragraph 7, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 46, Bundesbehindertengesetz (BBG) als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) vom 29.11.2016 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 03.11.2016 des Beschwerdeführers stattgegeben, weil das in dem dem Bescheid vorangegangenen Ermittlungsverfahren eingeholte medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Allgemeinmediziner, vom 25.11.2016 die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 % nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 eingeschätzt hat. Somit waren die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses für die Ausstellung eines Behindertenpasses iSd § 40 Abs 1 BBG erfüllt. Der Behindertenpass des Beschwerdeführers wurde mit 31.08.2021 befristet, da nach diesem Zeitpunkt eine Überprüfung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vonnöten ist.
- Mit Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) vom 29.11.2016 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 03.11.2016 des Beschwerdeführers stattgegeben, weil das in dem dem Bescheid vorangegangenen Ermittlungsverfahren eingeholte medizinische Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Allgemeinmediziner, vom 25.11.2016 die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 % nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, eingeschätzt hat. Somit waren die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses für die Ausstellung eines Behindertenpasses iSd Paragraph 40, Absatz eins, BBG erfüllt. Der Behindertenpass des Beschwerdeführers wurde mit 31.08.2021 befristet, da nach diesem Zeitpunkt eine Überprüfung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vonnöten ist.
- Die belangte Behörde übermittelte den Beschwerdeführer die Erledigung mit der Zahl OB 51006147100016, in welchem der Beschwerdeführer unter anderem darauf hingewiesen wurde, dass der Behindertenpass in Scheckkartenformat ihm in den nächsten Tagen übermittelt werde. Laut unbedenklichem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsakts wurde der Behindertenpass dem Beschwerdeführer mit der Legung vom 29.11.2016 übermittelt (= Versanddatum des Behindertenpasses). Das Ende der sechswöchigen Rechtsmittelfrist ist demnach der 16.01.
- Der Beschwerdeführer übermittelte im Februar 2017 – bei der belangten Behörde am 2.2.2017 eingelangt– ein Schreiben mit dem Betreff "Ergänzung des SV-Gutachtens vom 25.11.2016" und bringt darin vor, dass ihm Anfang Dezember 2016 der beantragte Behindertenpass zugestellt worden sei, wofür er danke. Leider sei er im Zusammenhang mit der Darm-OP immer nur über meine Leiden befragt worden. Im Jahre 1990 sei bei einer amtsärztlichen Untersuchung (Zeigefinger abgetrennt mit Kreissäge) eine Band-Instabilität im linken Knöchel festgestellt worden. Das Tragen von normalen Schuhen bereite sehr starke Schmerzen, orthopädische Schuhe seien eine Notwendigkeit und daher auch bewilligt. Im SV-Gutachten Dris. XXXX fehle diesbezüglich eine Einschätzung, daher ersuche er um entsprechende Berücksichtigung. Er führt aus, dass ihm dieser Antrag wegen gesundheitlicher Beeinträchtigung und Krankenhausbesuch nicht innerhalb von sechs Wochen möglich gewesen sei.
- Der Beschwerdeführer übermittelte im Februar 2017 – bei der belangten Behörde am 2.2.2017 eingelangt– ein Schreiben mit dem Betreff "Ergänzung des SV-Gutachtens vom 25.11.2016" und bringt darin vor, dass ihm Anfang Dezember 2016 der beantragte Behindertenpass zugestellt worden sei, wofür er danke. Leider sei er im Zusammenhang mit der Darm-OP immer nur über meine Leiden befragt worden. Im Jahre 1990 sei bei einer amtsärztlichen Untersuchung (Zeigefinger abgetrennt mit Kreissäge) eine Band-Instabilität im linken Knöchel festgestellt worden. Das Tragen von normalen Schuhen bereite sehr starke Schmerzen, orthopädische Schuhe seien eine Notwendigkeit und daher auch bewilligt. Im SV-Gutachten Dris. römisch 40 fehle diesbezüglich eine Einschätzung, daher ersuche er um entsprechende Berücksichtigung. Er führt aus, dass ihm dieser Antrag wegen gesundheitlicher Beeinträchtigung und Krankenhausbesuch nicht innerhalb von sechs Wochen möglich gewesen sei.
- Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt in Kopie dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und langte dieser am 03.03.2017 ein.
- Der Beschwerdeführer übermittelte der belangten Behörde ergänzende Unterlagen, welche bei der belangten Behörde am 15.02.2017 einlangten. Es war dies ein Datenblatt des XXXX, Unfallabteilung, vom 13.08.
- Daraus geht hervor, dass zu Unfallnummer: XXXX der Beschwerdeführer wegen eines Sturzes mit dem Fahrrad einer Verletzung im Bereich des linken Außenknöchels vorstellig wurde.
- Der Beschwerdeführer übermittelte der belangten Behörde ergänzende Unterlagen, welche bei der belangten Behörde am 15.02.2017 einlangten. Es war dies ein Datenblatt des römisch 40 , Unfallabteilung, vom 13.08.
- Daraus geht hervor, dass zu Unfallnummer: römisch 40 der Beschwerdeführer wegen eines Sturzes mit dem Fahrrad einer Verletzung im Bereich des linken Außenknöchels vorstellig wurde. Diese Nachreichung des Beschwerdeführers wurde dem Bundesverwaltungsgericht per E-Mail vom 14.03.2017 zur Kenntnis gebracht.
- Mit Verspätungsvorhalt vom 17.03.2017, Zahl: W 264 2148966-1/4Z, wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht darüber informiert, dass eine Überprüfung seines Rechtsmittels gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29.11.2016 ergeben hatte, dass das Rechtsmittel offenbar verspätet eingebracht wurde, da die Frist zur Erhebung des Rechtsmittels mit Ablauf des 16.01.2017 endete. Es wurde ihm daher die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben zu Folgendem: Haben Sie sich zum Zeitpunkt der Zustellung nicht regelmäßig an der Abgabestelle (Zustellort) aufgehalten? Waren Sie zum Zeitpunkt der Zustellung vorübergehend kurz von der Abgabestelle (Zustellort) abwesend, so dass sie vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnten? Wann sind sie an die Abgabestelle (Zustellort) wieder zurückgekehrt? Der Beschwerdeführer wurde auch darauf aufmerksam gemacht, dass er – sollte er einen der oben aufgezeigten Umstände geltend machen – dies durch Beweismittel (Vorlage von Flugticket, Hotelrechnung etc.) glaubhaft zu machen habe und für den Fall, dass innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung keine Antwort erfolge, er damit rechnen müsse, dass sein Rechtsmittel
§ 9Vw
GVG nachDer Beschwerdeführer wurde auch darauf aufmerksam gemacht, dass er – sollte er einen der oben aufgezeigten Umstände geltend machen – dies durch Beweismittel (Vorlage von Flugticket, Hotelrechnung etc.) glaubhaft zu machen habe und für den Fall, dass innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung keine Antwort erfolge, er damit rechnen müsse, dass sein Rechtsmittel
Paragraph 9, VwGVG nach § 13 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG als verspätet zurückgewiesen werde.Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG als verspätet zurückgewiesen werde. Der Beschwerdeschriftsatz wurde in der Anlage mitübermittelt. Die Zustellung erfolgte mit RSa und ist laut unbedenklichem Rückschein die Zustellung durch Übernahme am 22.03.2017 ausgewiesen. Bei dem Rückschein handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG in Verbindung mit § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat.Der Beschwerdeschriftsatz wurde in der Anlage mitübermittelt. Die Zustellung erfolgte mit RSa und ist laut unbedenklichem Rückschein die Zustellung durch Übernahme am 22.03.2017 ausgewiesen. Bei dem Rückschein handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat.
- Der Beschwerdeführer übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben vom 31.03.2017 unter Beilage des ärztlichen Entlassungsbriefs des Landesklinikums XXXX, Chirurgie, im Umfang von 3 Seiten (Anmerkung: Gesamtumfang laut Entlassungsbrief:
- Der Beschwerdeführer übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben vom 31.03.2017 unter Beilage des ärztlichen Entlassungsbriefs des Landesklinikums römisch 40 , Chirurgie, im Umfang von 3 Seiten (Anmerkung: Gesamtumfang laut Entlassungsbrief: 6 Seiten). Demnach war der Beschwerdeführer in der Zeit vom 24.01.2017 bis 30.01.2017 unter der Aufnahmezahl XXXX stationär im XXXX in der Abteilung Chirurgie. Dieses Schreiben langte am Bundesverwaltungsgericht am 04.04.2017 ein.6 Seiten). Demnach war der Beschwerdeführer in der Zeit vom 24.01.2017 bis 30.01.2017 unter der Aufnahmezahl römisch 40 stationär im römisch 40 in der Abteilung Chirurgie. Dieses Schreiben langte am Bundesverwaltungsgericht am 04.04.2017 ein. Im Schreiben vom 31.03.2017 bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe und hätte nie die Absicht gehabt, das fachärztliche Gutachten herab zu mindern oder eine Rente zu erhaschen sondern ersuche um Ergänzung des Gutachtens und sei jederzeit für eine Untersuchung bereit. Er verweise auf seine Schreiben vom 01.02.2017 und vom 09.02.2017 und seien im Zusammenhang mit den zwei relativ schweren Operationen (Entfernung des Enddarms und Rückoperation, siehe Beilage) viele Vor- und Nachuntersuchungen notwendig mit Aufenthalten und Wartezeiten bei diversen Ärzten und sei dies auch eine psychische Belastung. Nähere Angaben dazu, weshalb er das Rechtsmittel nicht bis zum Ablauf des 16.01.2017 erhoben hatte, kommen aus diesem Schreiben nicht hervor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer begehrte mit Antrag vom 03.11.2016 die Ausstellung eines Behindertenpasses und langte dieser Eintrag bei der belangten Behörde am 04.11.2016 ein. Wurde am 29.11.2016 – basierend auf einem medizinischen Sachverständigengutachten - aufgrund des Gesamtgrad der Behinderung von 50 % der Behindertenpass im Scheckkartenformat auf postalischem Wege übermittelt. Im Februar 2016 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde ein Schreiben mit dem Betreff "Ergänzung des SV-Gutachtens vom 25.11.2016", welches nicht die Merkmale einer Beschwerde aufwies, da Inhaltsmängel iSd § 9 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) enthalten waren und überdies die Beschwerde nach dem 16.01.2017 einlangte.Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) enthalten waren und überdies die Beschwerde nach dem 16.01.2017 einlangte. Mit dem dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Schreiben vom 31.03.2017 übermittelte der Beschwerdeführer Auszüge aus einem ärztlichen Entlassungsbrief des XXXX, wonach er in der Zeit vom 24.01.2017 bis 30.01.2017 stationär im XXXX war.Mit dem dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Schreiben vom 31.03.2017 übermittelte der Beschwerdeführer Auszüge aus einem ärztlichen Entlassungsbrief des römisch 40 , wonach er in der Zeit vom 24.01.2017 bis 30.01.2017 stationär im römisch 40 war. Angaben und Beweismittel über eine Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers im Zeitraum vor dem letzten Tag der Beschwerdefrist (16.01.2017) sind diesem Schreiben und dessen Beilage nicht zu entnehmen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem vorgelegten Fremdakt, dem Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde, dem Beschwerdetext und der oben näher beschriebenen Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die maßgeblichen formalrechtlichen Rechtsgrundlagen sind jene des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) und des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG).
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bundesbehinderten normiert § 45 Abs 3, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grad der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor, sodass entsprechend dem § 45 Abs 4 BBG ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen war.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bundesbehinderten normiert Paragraph 45, Absatz 3,, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grad der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor, sodass entsprechend dem Paragraph 45, Absatz 4, BBG ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen war. Zu Spruchpunkt A)
§ 28Abs 1 Vw
GVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes lauten wie folgt: § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)[ ] Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. [ ]
§ 46
BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl I 33/2013, sechs Wochen.
Paragraph 46, BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, sechs Wochen. Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid am 29.11.2016 abgefertigt und dem Beschwerdeführer auf postalischem Wege zugestellt.
§ 26Abs 2 Zustellgesetz (Zustell
G) gilt eine Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.
Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz (ZustellG) gilt eine Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Das vom Beschwerdeführer handschriftlich übermittelte Schreiben liegt im von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt in schlecht leserlicher Fotokopie ein. Aus der Fotokopie dieses Schreibens mit dem Betreff "Ergänzung des SV-Gutachtens vom 25.11.2016" geht hervor, dass der Beschwerdeführer dieses im Februar 2017 datiert hatte. Ausgehend davon, dass
§ 26Abs 2 Zustell
G die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, endete im Beschwerdefall die sechswöchige Beschwerdefrist des am 29.11.2016 abgefertigten Bescheides mit Ablauf des 16.01.2017. In dem im Februar 2017 datierten Schreiben mit dem Betreff "Ergänzung des SV- Gutachtens vom 25.11.2016" nimmt der Beschwerdeführer im ersten Satz Bezug darauf, dass ihm Anfang Dezember 2016 der beantragte Behindertenpass zugestellt wurde, wofür er danke. Im Hinblick auf das zuvor Gesagte in Zusammenschau mit § 26 Abs 2 ZustellG erweist sich das im Februar 2017 datierte gegen den Bescheid "Behindertenpass" gerichtete Schreiben, welches bei der belangten Behörde am 02.02.2017 einlangte, jedenfalls als verspätet.Ausgehend davon, dass
Paragraph 26, Absatz 2, ZustellG die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, endete im Beschwerdefall die sechswöchige Beschwerdefrist des am 29.11.2016 abgefertigten Bescheides mit Ablauf des 16.01.2017. In dem im Februar 2017 datierten Schreiben mit dem Betreff "Ergänzung des SV- Gutachtens vom 25.11.2016" nimmt der Beschwerdeführer im ersten Satz Bezug darauf, dass ihm Anfang Dezember 2016 der beantragte Behindertenpass zugestellt wurde, wofür er danke. Im Hinblick auf das zuvor Gesagte in Zusammenschau mit Paragraph 26, Absatz 2, ZustellG erweist sich das im Februar 2017 datierte gegen den Bescheid "Behindertenpass" gerichtete Schreiben, welches bei der belangten Behörde am 02.02.2017 einlangte, jedenfalls als verspätet. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten (vgl. dazu VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Wie oben bereits ausgeführt wurde dem Beschwerdeführer die verspätete Einbringung mittels Verspätungsvorhalt zur Kenntnis gebracht und blieb unbestritten. Mit dem in der Beilage des Schreibens vom 31.03.2017 übermittelten Auszug aus dem ärztlichen Entlassungsbrief des XXXX vermag der Beschwerdeführer nachzuweisen, dass er vom 24.01.2017 bis 30.01.2017 ortsabwesend war, jedoch liegt dieser Zeitraum nach dem letzten Tag der Beschwerdefrist, dem 16.01.2017 und war dieses Beweismittel daher nicht geeignet, nachzuweisen, weshalb er an der Erhebung des Rechtsmittels innerhalb der sechswöchigen Rechtsmittelfrist bis zum Ablauf des 16.01.2017 gehindert gewesen wäre.vergleiche dazu VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Wie oben bereits ausgeführt wurde dem Beschwerdeführer die verspätete Einbringung mittels Verspätungsvorhalt zur Kenntnis gebracht und blieb unbestritten. Mit dem in der Beilage des Schreibens vom 31.03.2017 übermittelten Auszug aus dem ärztlichen Entlassungsbrief des römisch 40 vermag der Beschwerdeführer nachzuweisen, dass er vom 24.01.2017 bis 30.01.2017 ortsabwesend war, jedoch liegt dieser Zeitraum nach dem letzten Tag der Beschwerdefrist, dem 16.01.2017 und war dieses Beweismittel daher nicht geeignet, nachzuweisen, weshalb er an der Erhebung des Rechtsmittels innerhalb der sechswöchigen Rechtsmittelfrist bis zum Ablauf des 16.01.2017 gehindert gewesen wäre. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen. Zu Spruchpunkt B – Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Entscheidung auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Entscheidung auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W264.2148966.1.00