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{'item': 'W264 2150743-1'}

Obsah (16)§ 28Art 133§9§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 1§ 41§ 8§ 54§ 42§ 45§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2017 GeschäftszahlW264 2150743-1 SpruchW264 2150743-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-L

§ 28Vw

GVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde desXXXX, Sozialversicherungsnummer römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministerium Service Landesstelle Wien vom 26.1.2017, OB: römisch 40 , mit welchem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 10.11.2016 abgewiesen wurde,

Paragraph 28, VwGVG zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die belangte Behörde sprach mit Bescheid vom 16.1.2015 aus, dass der Beschwerdeführer mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 % die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt. Dieser Bescheid fußt auf dem Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, vom 7.12.2014, welchem eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers XXXX am 2.12.2014 voranging. In diesem Sachverständigengutachten werden als Ergebnis der durchgeführten Untersuchung folgende Funktionseinschränkungen festgehalten:
  2. Die belangte Behörde sprach mit Bescheid vom 16.1.2015 aus, dass der Beschwerdeführer mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 % die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt. Dieser Bescheid fußt auf dem Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie, vom 7.12.2014, welchem eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers römisch 40 am 2.12.2014 voranging. In diesem Sachverständigengutachten werden als Ergebnis der durchgeführten Untersuchung folgende Funktionseinschränkungen festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, weiche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Peronaeuslähmung rechts Wahl dieser Position mit 1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da Fußhebung deutlich beeinträchtigt 04.05.13 30 2 Funktionsbehinderung am rechten Sprunggelenk nach Außenknöchelbruch und Muskelverletzungen Wahl dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da passiv nur geringe Beweglichkeitseinschränkung objektivierbar ist 02.05.32 20 3 Geringe Beweglichkeit Einschränkung linker Ellbogen Fixer Rahmensatz 02.06.11 20 4 Teilverlust des linken Kleinfingers Fixer Rahmensatz 02.06.27 10 5 Narben am Rücken und rechten Unterschenkel nach Latissimuslappentransfer Fixer Rahmensatz 01.01.01 10 6 Geringe Achsverkrümmung der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz dieser Position, da ohne relevante Funktionsbehinderung 02.01.01 10 7 Zwerchfellhernie, Leistenhernie links Unterer Rahmensatz dieser Position, da nur geringe Beschwerden 07.08.01 10 Der medizinische Sachverständige stellte nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH fest. Er hielt fest, dass das führende Leiden 1 durch die übrigen Leiden nicht erhöht wird wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz Leidensüberschneidung von Leiden 1 und LeidenBundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH fest. Er hielt fest, dass das führende Leiden 1 durch die übrigen Leiden nicht erhöht wird wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz Leidensüberschneidung von Leiden 1 und Leiden
  3. Mit Antrag vom 10.11.2016 begehrte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Behindertenpasses unter Beilage verschiedener medizinischer Beweismittel. Die belangte Behörde ersuchte mit Erledigung vom 1.12.2016, Zahl: XXXX, um nochmalige Übermittlung der Befunde, da jeweils immer nur die Seite 1 der Unterlagen vorgelegt wurde.römisch 40 , um nochmalige Übermittlung der Befunde, da jeweils immer nur die Seite 1 der Unterlagen vorgelegt wurde. Mit E-Mail vom 12.12.2016 übermittelte der Beschwerdeführer folgende medizinische Beweismittel: * Patientenbrief des XXXX Spital vom 31.10.2016 über einen stationären Aufenthalt vom 18.10.2016 bis 31.10.2016 an der Abteilung XXXX* Patientenbrief des römisch 40 Spital vom 31.10.2016 über einen stationären Aufenthalt vom 18.10.2016 bis 31.10.2016 an der Abteilung römisch 40 * Patientenbrief des XXXX Spital vom 5.7.2016 über einen stationären Aufenthalt vom 28.06.2016 bis 05.07.2016 an der Abteilung XXXX* Patientenbrief des römisch 40 Spital vom 5.7.2016 über einen stationären Aufenthalt vom 28.06.2016 bis 05.07.2016 an der Abteilung römisch 40 Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten der Fachärztin für Orthopädie, DDr. XXXX, vom 20.1.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 18.1.2017, hält als Ergebnis fest:der Fachärztin für Orthopädie, DDr. römisch 40 , vom 20.1.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 18.1.2017, hält als Ergebnis fest: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, weiche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Peronaeuslähmung rechts Wahl dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Fußhebung deutlich beeinträchtigt 04.05.13 20 2 Funktionsbehinderung am rechten Sprunggelenk nach Außenknöchelbruch und Muskelverletzungen 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da passiv nur geringe Beweglichkeitseinschränkung objektivierbar ist 02.05.32 20 3 Geringe Beweglichkeit Einschränkung linker Ellbogen Fixer Rahmensatz 02.06.11 20 4 Periphere arterielle Verschlusskrankheit, Zustand nach femurokruraler Bybassoperation beidseits Unterer Rahmensatz, da gutes Operationsergebnis 05.03.02 20 5 Teilverlust des linken Kleinfingers Fixer Rahmensatz 02.06.27 10 6 Narben am Rücken und rechten Unterschenkel nach Latissimus-Lappentransfer Fixer Rahmensatz 01.01.01 10 7 Geringe Achsverkrümmung der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da ohne relevante Funktionsbehinderung 02.01.01 10 8 Zwerchfellhernie, Leistenhernie links Unterer Rahmensatz dieser Position, da nur geringe Beschwerden 07.08.01 10 Gesamtgrad der Behinderung: 20 vH Der Gesamtgrad der Behinderung wurde nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 eingeschätzt.Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, eingeschätzt. Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung führt die medizinische Sachverständige aus, dass das Leiden 1 durch die weiteren Leiden nicht erhöht wird, da Leidensüberschneidung mit Leiden
  4. Die weiteren Leiden erhöhen nicht, da das jeweilige geringgradige Ausmaß keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung darstellt. Als Stellungnahme zu den gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten Dris. XXXX vom 7.12.2014 führt die medizinische Sachverständige aus, dass das Leiden 4 hinzugekommen ist. Das Leiden 1 wurde um eine Stufe herabgesetzt, da in der Zwischenzeit eine Besserung eingetreten ist, sodass der Gesamtgrad der Behinderung aufgrund der Besserung von Leiden 1 eine Stufe herabgesetzt wurde.Als Stellungnahme zu den gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten Dris. römisch 40 vom 7.12.2014 führt die medizinische Sachverständige aus, dass das Leiden 4 hinzugekommen ist. Das Leiden 1 wurde um eine Stufe herabgesetzt, da in der Zwischenzeit eine Besserung eingetreten ist, sodass der Gesamtgrad der Behinderung aufgrund der Besserung von Leiden 1 eine Stufe herabgesetzt wurde. Die festgestellten Funktionseinschränkungen betreffend wurde von der medizinischen Sachverständigen "Dauerzustand" attestiert. Unter "derzeitige Beschwerden" wird im Sachverständigengutachten vom 20.1.2017 festgehalten: "Schmerzen habe ich im rechten Sprunggelenk bei zunehmendem Lymphstau nach etwa 100 m Gehstrecke, dann Bause erforderlich, das Gefühl der dritten, vierten, fünften Zehe rechts ist gestört, die Operation hat keine wesentliche Besserung gebracht." Unter "Behandlungen/Medikamente/Hilfsmittel" wird im Sachverständigengutachten vom 20.1.2017 festgehalten, dass der Beschwerdeführer an Medikamenten Clopidogrel, ThromboASS, Atorvastatin, Novalgin bei Bedarf nimmt. Bei Nikotin ist "30" erfasst und wird weiters festgehalten "Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. Freyschlag, 1110 Wien." Unter "Zusammenfassung relevanter Befunde" werden im Sachverständigengutachten vom 20.1.2017 genannt: * Befund chirurgische Abteilung vom 31.10.2016 (pAVK, Arteria poplitea Aneurysma bds, Z. n. femoro-cruralen Venenbybass rechts vor etwa 2 Monaten p.o. Pneumonie. Th: femoro-cruraler Venenbypass links am 20.10.2010 * Befund georgische Abteilung vom 5.7.2016 (pAVK IIb rechts, Verschluss der Arteria poplitea rechts, beidseitiger Aneurysma der Arteria poplitea, Z. n. Trauma 2014 mit Unterschenkelfraktur und mehrfacher Operation. Durchgeführte Maßnahmen: Fem-Pop-Bypass III mit der Vena saphena magna am 29.6.2016.* Befund georgische Abteilung vom 5.7.2016 (pAVK römisch zwei b rechts, Verschluss der Arteria poplitea rechts, beidseitiger Aneurysma der Arteria poplitea, Z. n. Trauma 2014 mit Unterschenkelfraktur und mehrfacher Operation. Durchgeführte Maßnahmen: Fem-Pop-Bypass römisch drei mit der Vena saphena magna am 29.6.
  5. Die "Gesamtmobilität – Gangbild" wird im Sachverständigengutachten vom 20.1.2017 festgehalten: "Kommt selbstständig gehend mit Halbschuhen mit Schuheinlagen zum Längenausgleich ohne Hilfsmittel und ohne Peroneusschiene, das Gangbild mit Schuhen hinkfrei, zügig. Der Barfußgang zeigt eine geringgradige Vorfußheberschwäche rechts. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt." Es wird im Gutachten unter "Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" festgehalten, dass der Beschwerdeführer kurze Wegstrecken von etwa 300 m bis 400 m alleine ohne Unterbrechung zurücklegen könne.
  6. Unter Zugrundelegung des medizinischen Sachverständigengutachtens vom 20.1.2017 wurde der nunmehr bekämpfte Bescheid vom 26.1.2017 mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 20% nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt, erlassen.
  7. Dagegen brachte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 13.3.2017, Betreff: "Beschwerde", folgender Begründung ein: "OB: 55879675000018 Meine Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid vom 26.1.2017, den ich in der 5 Kalenderwoche bekommen habe. Da ich noch zahlreiche Untersuchungen habe, werden die Befunde nachgereicht. mfg Peter"
  8. Die belangte Behörde legte den bezughabenden Akt mit Beschwerdevorlage vom 21.3.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  9. Mit Erledigung vom 22.3.2017, Zahl: W264 2150743 – 1/2z, erging ein Mängelbehebungsauftrag. Darin wurde der Beschwerdeführer und dem Inhalt der maßgeblichen Bestimmung § 9 VwGVG konfrontiert und wurde er aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung die Beschwerde zu begründen und ein Vorbringen zu erstatten, aus welchen Gründen er mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden ist. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchlosem Ablauf dieser Frist Die Beschwerde

§9Vw

GVG nach § 13 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen wird. Die Zustellung ist laut unbedenklichem Rückschein durch eigenhändige Übernahme am Montag 27.3.2017 ausgewiesen.6. Mit Erledigung vom 22.3.2017, Zahl: W264 2150743 – 1/2z, erging ein Mängelbehebungsauftrag. Darin wurde der Beschwerdeführer und dem Inhalt der maßgeblichen Bestimmung Paragraph 9, VwGVG konfrontiert und wurde er aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung die Beschwerde zu begründen und ein Vorbringen zu erstatten, aus welchen Gründen er mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden ist. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchlosem Ablauf dieser Frist Die Beschwerde

§9Vw

GVG nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen wird. Die Zustellung ist laut unbedenklichem Rückschein durch eigenhändige Übernahme am Montag 27.3.2017 ausgewiesen.

  1. Der Beschwerdeführer kam dem Mängelbehebungsauftrag mit E-Mail vom Sonntag, 9.4.2017, fristgerecht nach (Eingangsdatum beim Bundesverwaltungsgericht: Montag 10.4.2017). Darin bringt der Beschwerdeführer vor wie folgt: " Betreff: Mängelbehebungsauftrag Hallo, GZ: W 264 2150743 – 1/2Z Da mir die Ausstellung eines Behindertenpasses verwehrt wurde, lege ich gegen diesen Bescheid vom 26.1.2017, den ich am 1.2.2017 erhalten habe, mit der GZ: OB 55879675000018, Beschwerde ein. Die belangte Behörde ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. Das Gutachten hat schwere Mängel, zum Beispiel Leiden 1, eine Verbesserung ist nicht eingetreten, durch längeres Gehen ist die Stolpergefahr sehr hoch, ohne Schuhe kann ich nur kurze Strecken gehen, da ich mit meinen Zehen (keine Sehnen mehr) hängen bleibe. Laut Unfallchirurg (AUVA Spital) ist eine Verbesserung nur durch eine OP (Vernarbungen und Verklebungen lösen) möglich. Da die OP bei mir nicht machbar ist (wegen schweren Durchblutungsstörungen droht der Fußverlust). Leiden 1 ist mit Leiden 2 zusammenzurechnen, da die Titanschiene gegen meinen Muskel drückt, der wieder gegen meine Nerven drückt. Ich fordere daher meinen GdB auf 60 % zu erhöhen. mfg Peter" Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder eine neuerliche Untersuchung wurde nicht beantragt. Mit dem Inhalt des Beschwerdeschreibens bringt der Beschwerdeführer als seinen Beschwerdegrund zum Ausdruck, dass er mit dem Sachverständigengutachten vom 20.1.2017, welches einen Bestandteil der Begründung des bekämpften Bescheids vom 26.1.2017 bildet, nicht einverstanden ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses nicht einverstanden erklärt hat, war die Beschwerde zu prüfen.
  2. Feststellungen: 1.
  3. Der Beschwerdeführer ist laut unbedenklicher Auskunft aus dem Zentralen Melderegister am XXXX geboren und hat seit XXXX seinen Wohnsitz an der Adresse XXXX – somit im Inland – inne.1.
  4. Der Beschwerdeführer ist laut unbedenklicher Auskunft aus dem Zentralen Melderegister am römisch 40 geboren und hat seit römisch 40 seinen Wohnsitz an der Adresse römisch 40 – somit im Inland – inne. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. 1.
  5. Der Beschwerdeführer stellte am 10.11.2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. 1.
  6. Beim Beschwerdeführer besteht eine Peroneuslähmung rechts, eine Funktionsbehinderung des rechten Sprunggelenks, eine geringgradige Beweglichkeitseinschränkung des linken Ellbogens, eine periphere arterielle Verschlusskrankheit und Zustand nach femurokruraler Bypassoperationen beiderseits. Er hat den Teilverlust des Kleinfingers links zu beklagen und weist Narben am Rücken und rechten Unterschenkel nach Latissimus-Lappentransfer auf. Es besteht beim Beschwerdeführer weiters eine geringgradige Achsverkrümmung der Wirbelsäule sowie Zwerchfellhernie und Leistenhernie links. 1.
  7. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 vH, da das Leiden 1 durch die weiteren Leiden nicht erhöht wird, da Leidensüberschneidung mit Leiden
  8. Die weiteren Leiden erhöhen nicht, da das jeweils geringgradige Ausmaß keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung darstellt. Beim Beschwerdeführer liegt somit zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vor. An dieser Beurteilung vermögen auch die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten und ohne medizinische Befunde belegten Einwendungen nichts zu ändern. Es wird diesbetreffend auf die nachfolgende Beweiswürdigung verwiesen. Hinsichtlich bestehende Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitige Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung wird die diesbezügliche Beurteilung im Sachverständigengutachten der Fachärztin für Orthopädie, XXXX, vom 20.1.2017 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt.Hinsichtlich bestehende Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitige Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung wird die diesbezügliche Beurteilung im Sachverständigengutachten der Fachärztin für Orthopädie, römisch 40 , vom 20.1.2017 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt.
  9. Beweiswürdigung: 2.
  10. Die Feststellung zur Örtlichkeit des Wohnsitzes des Beschwerdeführers ergibt sich aus der unbedenklichen Auskunft aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellung des Datums des Einlangens des Antrages auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdakts. Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vorliegt, beruht auf dem Gutachten der medizinischen Sachverständigen vom 20.1.
  11. In dem Gutachten der medizinischen Sachverständigen wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die beigezogene medizinische Sachverständige beurteilt die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen im Sachverständigengutachten als Grad der Behinderung entsprechend der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012.In dem Gutachten der medizinischen Sachverständigen wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die beigezogene medizinische Sachverständige beurteilt die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen im Sachverständigengutachten als Grad der Behinderung entsprechend der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,. Die medizinische Sachverständige erstellte aufgrund der vom Beschwerdeführer vorlegten Befunde und aufgrund der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers ein richtiges und schlüssiges Gutachten. Das Gutachten setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden und dem Vorbringen des Beschwerdeführers über seine Beschwerden auseinander und hält fest, welche Medikamente eingenommen werden und dass der Beschwerdeführer in laufender Behandlung bei seinem Hausarzt ist. Die sachverständig festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (im Folgenden: EVO) als Positionsnummern 1 bis 8 eingeschätzt:Die sachverständig festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, (im Folgenden: EVO) als Positionsnummern 1 bis 8 eingeschätzt: Das Leiden 1 wurde von der Sachverständigen unter Position 04.05.13 der EVO eingeschätzt. Die EVO behandelt unter 04.05 Lähmungen der peripheren Nerven und ordnet unter 04.05.13 "Teillähmung bis Ausfall des Nervus peronaeus" ein und sieht hierfür einen Rahmensatz von 10% – 40% vor und gibt für die Einschätzung folgendes an: 10% für Kraftdefizit bei der Untersuchung, 20 %: Fußhebung beeinträchtigt, keine Stürze; 30%: Fußhebung deutlich beeinträchtigt, Stürze objektivierbar; 40%: Fallfuss – Peronaeusschiene. Die Sachverständige hat den Rahmensatz im Ausmaß von 20 % ausgeschöpft und dies unter Zugrundelegung des Untersuchungsergebnisses – wie von der EVO im § 2 Abs 3 normiert – nachvollziehbar und schlüssig begründet.Die Sachverständige hat den Rahmensatz im Ausmaß von 20 % ausgeschöpft und dies unter Zugrundelegung des Untersuchungsergebnisses – wie von der EVO im Paragraph 2, Absatz 3, normiert – nachvollziehbar und schlüssig begründet. Das Leiden 2 wurde von der Sachverständigen unter Position 02.05.32 der EVO eingeschätzt. Die EVO behandelt unter 02.05 die unteren Extremitäten und ordnet unter 02.05.32 "Funktionseinschränkung des Sprunggelenks bis Versteifung einseitig" ein. Hierfür sieht die EVO einen Rahmensatz von 10% bis 40% vor. Die Sachverständige hat den Rahmensatz im Ausmaß von 20 % ausgeschöpft und dies unter Zugrundelegung des Untersuchungsergebnisses – wie von der EVO im § 2 Abs 3 normiert – nachvollziehbar und schlüssig begründet.Die Sachverständige hat den Rahmensatz im Ausmaß von 20 % ausgeschöpft und dies unter Zugrundelegung des Untersuchungsergebnisses – wie von der EVO im Paragraph 2, Absatz 3, normiert – nachvollziehbar und schlüssig begründet. Das Leiden 3 wurde von der Sachverständigen unter Position 02.06.11 der EVO eingeschätzt. Die EVO behandelt unter 02.06 die Ellenbogengelenke und ordnet unter 02.06.11 "Funktionseinschränkung im Ellenbogengelenk geringen Grades einseitig" ein. Hierfür sieht die EVO einen Fixsatz von 20 % vor. Die Sachverständige hat den Rahmensatz im Ausmaß von 20 % ausgeschöpft und dies unter Zugrundelegung des Untersuchungsergebnisses – wie von der EVO im § 2 Abs 3 normiert – nachvollziehbar und schlüssig begründet.Die Sachverständige hat den Rahmensatz im Ausmaß von 20 % ausgeschöpft und dies unter Zugrundelegung des Untersuchungsergebnisses – wie von der EVO im Paragraph 2, Absatz 3, normiert – nachvollziehbar und schlüssig begründet. Das Leiden 4 wurde von der Sachverständigen unter Position 05.03.02 der EVO eingeschätzt. Die EVO behandelt unter 05.03 das arterielle Gefäßsystem und ordnet unter 05.03.02 "Funktionseinschränkungen mittleren Grades" ein. Hierfür sieht die EVO einen Rahmensatz von 20 % bis 40 % vor. Laut EVO sind 20% für Arterielle Verschlusskrankheit Stadium IIa vorgesehen, 40% für arterielle Verschlusskrankheit IIb mit Therapieoption, Aortenaneurysma ohne baldige Operationsindikation.Das Leiden 4 wurde von der Sachverständigen unter Position 05.03.02 der EVO eingeschätzt. Die EVO behandelt unter 05.03 das arterielle Gefäßsystem und ordnet unter 05.03.02 "Funktionseinschränkungen mittleren Grades" ein. Hierfür sieht die EVO einen Rahmensatz von 20 % bis 40 % vor. Laut EVO sind 20% für Arterielle Verschlusskrankheit Stadium römisch zwei a vorgesehen, 40% für arterielle Verschlusskrankheit römisch zwei b mit Therapieoption, Aortenaneurysma ohne baldige Operationsindikation. Die Sachverständige hat den Rahmensatz im Ausmaß von 20 % ausgeschöpft und dies unter Zugrundelegung des Untersuchungsergebnisses – wie von der EVO im § 2 Abs 3 normiert – nachvollziehbar und schlüssig begründet.Die Sachverständige hat den Rahmensatz im Ausmaß von 20 % ausgeschöpft und dies unter Zugrundelegung des Untersuchungsergebnisses – wie von der EVO im Paragraph 2, Absatz 3, normiert – nachvollziehbar und schlüssig begründet. Das Leiden 5 wurde von der Sachverständigen unter Position 02.06.27 der EVO eingeschätzt. Die EVO behandelt unter 02.06 die oberen Extremitäten und ordnet unter 02.06.27 "Verlust eines Fingers" ein. Den Verlust eines Daumenendgliedes oder mindestens 4 bis 5 Fingerendgliedern stuft die EVO mit einem Grad der Behinderung von 10% ein. Laut der EVO geht mit dem Verlust einzelner Fingerendgliedern außer Daumen keine funktionelle Einschränkung einher und ist daher nicht als Behinderung einzuschätzen. Unter der Position 02.06.27 betreffend Verlust "Zeige-, Mittel-, Ring- oder Kleinfinger" gibt die EVO einen festen Rahmensatz von 10 % vor. Die Sachverständige hat für den Teilverlust des Kleinfingers links den festen Satz von 10% herangezogen. Das Leiden 6 wurde von der Sachverständigen unter Position 01.01.01 der EVO eingeschätzt. Die EVO behandelt unter 01.01 Funktionsstörungen der Haut und ordnet unter 01.01.01 "Leichte Formen" ein. Hierfür sieht die EVO einen festen Rahmensatz von 10 % vor. Die EVO führt dazu aus, dass es sich hierbei um weitgehend begrenzte Funktion Beeinträchtigungen der Haut handelt, welche bis zu zweimal im Jahr für wenige Wochen auftreten und therapeutisch gut beherrschbar sind. Die Sachverständige hat den festen Satz von 10 % angewendet. Das Leiden 7 wurde von der Sachverständigen unter Position 02.01.01 der EVO eingeschätzt. Die EVO behandelt unter 02.01 die Wirbelsäule und ordnet unter 02.01.01 "Funktionseinschränkungen geringen Grades" ein. Hierfür sieht die EVO einen Rahmensatz von 10 % bis 20 % vor. Laut EVO sind darunter einzuordnen: Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzandauernd (Tage); mäßige radiologische Veränderungen; im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben; keine Dauertherapie erforderlich. Die Sachverständige hat den Rahmensatz im Ausmaß von 10 % ausgeschöpft und dies unter Zugrundelegung des Untersuchungsergebnisses – wie von der EVO im § 2 Abs 3 normiert – nachvollziehbar und schlüssig begründet.Die Sachverständige hat den Rahmensatz im Ausmaß von 10 % ausgeschöpft und dies unter Zugrundelegung des Untersuchungsergebnisses – wie von der EVO im Paragraph 2, Absatz 3, normiert – nachvollziehbar und schlüssig begründet. Das Leiden 8 wurde von der Sachverständigen unter Position 07.08.01 der EVO eingeschätzt. Die EVO behandelt unter 07.08 "Hernien" und führt dazu aus, das unter dieser Position Leisten- und Schenkelbrüche, Narbenbrüche, Rectusdiastase, Bauchwandbrüche und Narbenbrüche je nach funktioneller Beeinträchtigung einzuschätzen sind. Unter 07.08.01 werden ein- oder beidseitige Hernien mit leichten bis mittleren Funktionseinschränkungen von der EVO erfasst. Hierfür sieht die EVO einen Rahmensatz von 10 % bis 40 % vor. Nämlich 10 %: Ein- oder beidseitig mit geringen Beschwerden, gut reponierbar; 20 %: ein oder beidseitig mit erheblichen Beschwerden, nicht zur Gänze reponierbar; 30 % bis 40 %: Mit ausgeprägten Komplikationen, rezividierenden Ileuserscheinungen oder erheblichen Komplikationen durch Organverlagerungen. Die Sachverständige hat für die beim Beschwerdeführer vorhandene Zwerchfellhernie und Leistenhernie links den Rahmensatz im Ausmaß von 10 % ausgeschöpft und dies unter Zugrundelegung des Untersuchungsergebnisses – wie von der EVO im § 2 Abs 3 normiert – nachvollziehbar und schlüssig begründet.Die Sachverständige hat für die beim Beschwerdeführer vorhandene Zwerchfellhernie und Leistenhernie links den Rahmensatz im Ausmaß von 10 % ausgeschöpft und dies unter Zugrundelegung des Untersuchungsergebnisses – wie von der EVO im Paragraph 2, Absatz 3, normiert – nachvollziehbar und schlüssig begründet. Auch wurde von der Beschwerdeführerin die Abweichung zum Vorgutachten vom 7.12.2014 nachvollziehbar und schlüssig begründet dargetan und den Gesamtgrad der Behinderung betreffend erläutert, welche Wechselwirkungen und gegenseitigen Beeinflussungen die beim Beschwerdeführer vorhandenen und sachverständig festgestellten Funktionseinschränkungen haben. Das Gutachten der medizinischen Sachverständigen vom 20.1.2017 wird vom Bundesverwaltungsgericht als vollständig und schlüssig erachtet und weist keine Widersprüche auf. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilungen beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die getroffene Einschätzung, basierend auf den vorliegenden Befunden, entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die oben nur auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Funktionsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers wurde nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 richtig eingestuft.Die getroffene Einschätzung, basierend auf den vorliegenden Befunden, entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die oben nur auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Funktionsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers wurde nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, richtig eingestuft. Das vorliegende Sachverständigengutachten vom 20.1.2017 stammt aus der Feder einer Fachärztin für Orthopädie und basiert auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers, Berücksichtigung der von ihm vorgelegten und im Sachverständigengutachten angeführten Beweismitteln. Das vorliegende Sachverständigengutachten fußt bei der Einschätzung des Grades der Behinderung auf der Rechtsvorschrift "Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012". Das vorliegende Sachverständigengutachten wird vom Bundesverwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung dieser Entscheidung zu Grunde gelegt.Das vorliegende Sachverständigengutachten vom 20.1.2017 stammt aus der Feder einer Fachärztin für Orthopädie und basiert auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers, Berücksichtigung der von ihm vorgelegten und im Sachverständigengutachten angeführten Beweismitteln. Das vorliegende Sachverständigengutachten fußt bei der Einschätzung des Grades der Behinderung auf der Rechtsvorschrift "Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung BGBl römisch zwei 251/2012". Das vorliegende Sachverständigengutachten wird vom Bundesverwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung dieser Entscheidung zu Grunde gelegt. Der vorgelegte Fremdakt der belangten Behörde und die darin enthaltenen vom Beschwerdeführer übermittelten Beweismittel ermöglichen dem erkennenden Gericht, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führt beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führt beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte – insbesondere der zitierten Entscheidungen – ist das zitierte medizinische Sachverständigengutachten der Fachärztin für Orthopädie XXXX schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf und erfüllt dieses die Grundlage der Einschätzung des GdB bildende eingeholte Gutachten die Voraussetzungen des § 2 Abs 2 Einschätzungsverordnung, BGBl II 261/2010.Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte – insbesondere der zitierten Entscheidungen – ist das zitierte medizinische Sachverständigengutachten der Fachärztin für Orthopädie römisch 40 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf und erfüllt dieses die Grundlage der Einschätzung des GdB bildende eingeholte Gutachten die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 2, Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010,. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt somit das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.
  12. Rechtliche Beurteilung:
  13. Die maßgeblichen formalrechtlichen Rechtsgrundlagen sind jene des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) und des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG).

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bundesbehindertengesetz normiert § 45 Abs 3, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grad der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor, sodass entsprechend dem § 45 Abs 4 BBG ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen war.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bundesbehindertengesetz normiert Paragraph 45, Absatz 3,, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grad der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor, sodass entsprechend dem Paragraph 45, Absatz 4, BBG ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen war. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte – mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes – ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte – mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes – ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind – soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind – soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) 1. Entscheidung in der Sache: Die maßgeblichen materiellrechtlichen Bestimmungen sind jene des Bundesbehindertengesetz (BBG).

§ 1Abs 2 BBG ist unter "Behinderung" i

Sd BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, welche geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter "Behinderung" iSd BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, welche geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. § 40 Abs 1 BBG normiert, dass behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen ist, wennParagraph 40, Absatz eins, BBG normiert, dass behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen ist, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt 22 aus 1970,, angehören. Behinderten Menschen, welche nicht dem im Abs 1 angeführten Personenkreis angehören, ist in Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).Behinderten Menschen, welche nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist in Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (Paragraph 40, Absatz 2, BBG). Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
  7. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
  8. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
  9. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. § 35 Abs 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) sieht vor, dass die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der ErwerbsfähigkeitParagraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) sieht vor, dass die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen sind. Eine solche zuständige Stelle ist: -Strichaufzählung Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). -Strichaufzählung Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. -Strichaufzählung In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

§ 41

Abs 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8

Abs 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl 376.

Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt 376.

§ 41

Abs 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl II 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

  1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  3. ein Fall des § 40 Abs 2 BBG vorliegt.
  4. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, BBG vorliegt.

§ 54Abs 12 BBG sind § 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 id

F BGBl I 81/2010 mit 1. September 2010 in Kraft getreten.

Paragraph 54, Absatz 12, BBG sind Paragraph eins,, Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 55, Absatz 4 und 5 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 81 aus 2010, mit 1. September 2010 in Kraft getreten.

§ 42

Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Der Behindertenpass ist

§ 42

Abs 2 BBG unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.Der Behindertenpass ist

Paragraph 42, Absatz 2, BBG unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45

Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt

§ 45

Abs 2 BBG Bescheidcharakter zu.Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt

Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu. Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 BGBl II 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: Behinderung § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.

(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn -Strichaufzählung sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, -Strichaufzählung zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen – beispielsweise Psychologen – zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen – beispielsweise Psychologen – zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im gegenständlichen Fall – wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm – nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 einzuschätzen war und blieb dies in der Beschwerde sowie in der Mängelbehebung auch unbestritten.Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im gegenständlichen Fall – wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm – nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, einzuschätzen war und blieb dies in der Beschwerde sowie in der Mängelbehebung auch unbestritten. Da der gegenständliche Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses am 10.11.2016 – und somit nach dem 30.6.2015 – gestellt wurde, unterliegt die gegenständliche Angelegenheit der Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG.Da der gegenständliche Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses am 10.11.2016 – und somit nach dem 30.6.2015 – gestellt wurde, unterliegt die gegenständliche Angelegenheit der Neuerungsbeschränkung des Paragraph 46, BBG. Zum Beschwerdeinhalt ist zu sagen, der Beschwerdeführer seiner Beschwerde medizinische Beweismittel ankündigte ("werden die Befunde nachgereicht"), solche jedoch nicht übermittelt wurden. Auch in seiner Mängelbehebung werden keine medizinischen Beweismittel, wie etwa Arztbriefe seines Hausarztes, bei welchem er laufend in Therapie befindlich ist (siehe Sachverständigengutachten vom 20.1.2017, Seite 2 von 7), etc. Der Beschwerdeführer führt in seiner Mängelbehebung ins Treffen, dass das Gutachten schwere Mängel aufweise, da beispielsweise betreffend das Leiden 1 eine Verbesserung nicht eingetreten sei. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass das Gutachten von einer medizinischen Sachverständigen erstellt wurde. Dieses Sachverständigengutachten wurde nach Erhebung des Befundes durch persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers und durch Lektüre der von ihm vorgelegten Beweismittel unter Zugrundelegung der Rechtsvorschrift Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 erstellt. Die medizinische Sachverständige begründete bei der Einstufung der Funktionseinschränkungen das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes und beinhaltete ihr Sachverständigengutachten nicht nur die Einschätzung des Grades der Behinderung, sondern auch die persönlichen Daten des Beschwerdeführers, die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen Und unter Begründung den Gesamtgrad der Behinderung sowie die Begründung zu den Abweichungen des Vorgutachtens vom 7.12.2014.Der Beschwerdeführer führt in seiner Mängelbehebung ins Treffen, dass das Gutachten schwere Mängel aufweise, da beispielsweise betreffend das Leiden 1 eine Verbesserung nicht eingetreten sei. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass das Gutachten von einer medizinischen Sachverständigen erstellt wurde. Dieses Sachverständigengutachten wurde nach Erhebung des Befundes durch persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers und durch Lektüre der von ihm vorgelegten Beweismittel unter Zugrundelegung der Rechtsvorschrift Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, erstellt. Die medizinische Sachverständige begründete bei der Einstufung der Funktionseinschränkungen das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes und beinhaltete ihr Sachverständigengutachten nicht nur die Einschätzung des Grades der Behinderung, sondern auch die persönlichen Daten des Beschwerdeführers, die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen Und unter Begründung den Gesamtgrad der Behinderung sowie die Begründung zu den Abweichungen des Vorgutachtens vom 7.12.
  1. Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014,Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023). Während die belangte Behörde sich bei der Erhebung der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers einer Sachverständigen aus dem Fachgebiet Medizin, Fachärztin für Orthopädie, bediente, tritt der Antragsteller – abgesehen von seinen von Medizinern stammenden vorgelegten Beweismitteln, welche die medizinische Sachverständige in ihrem Gutachten berücksichtigte – in seiner Beschwerde mit Behauptungen entgegen, ohne diese mit medizinischen Beweisen zu untermauern. So lässt der Beschwerdeführer offen, worin er im medizinischen Sachverständigengutachten vom 20.1.2017 die "schweren Mängel" erblickt. Der Beschwerdeführer stellt in den Raum, dass betreffend das Leiden 1 eine Verbesserung nicht eingetreten sei und führt dazu nicht weiter aus. Der behaupteten "sehr hohen Stolpergefahr durch längeres Gehen" und dem Vorbringen, er könne ohne Schuhe nur kurze Strecken gehen, ist entgegen zu halten, dass im Sachverständigengutachten vom 20.1.2017 die Gangmobilität und das Gangbild nach Befundung bei der persönlichen Untersuchung am 18.1.2017 beschrieben wurde und festgehalten wird, dass er kurze Wegstrecken von etwa 300 m bis 400 m alleine ohne Unterbrechung zurücklegen kann, sodass die medizinische Sachverständige dies bei der Feststellung des Grad der Behinderung berücksichtigt hat. Das Gericht hat – wie oben ausgeführt – keine Zweifel an der fachlichen Qualität und Aussagekraft des medizinischen Gutachtens vom 20.1.
  2. Daher wird den Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Mobilität – welche nicht mit medizinischen Beweismitteln belegt wurden – nicht gefolgt wird. Der Beschwerdeführer führt in der Mängelbehebung einen unbenannt gebliebenen Unfallchirurgen (AUVA Spital) ins Treffen, laut welchem eine Verbesserung nur durch eine Operation herbeigeführt werden könne und sei diese Operation bei ihm nicht machbar. Weiters führt der Beschwerdeführer in der Mängelbehebung einen unbenannt gebliebenen Gefäßchirurgen ins Treffen, laut welchem sich die Leiden 1 und Leiden 4 gegenseitig behindern würden. Eine schriftliche Stellungnahme dieser beiden Chirurgen oder zumindest deren Namen bringt der Beschwerdeführer nicht vor, sodass er dem medizinischen Gutachten vom 20.1.2017 fachlich unbelegt mit einer bloßen Behauptung entgegentritt. Einem Antragsteller – so er die Auffassung vertritt, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden – steht es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Einem Antragsteller – so er die Auffassung vertritt, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden – steht es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Insgesamt ist zu sagen, dass der Beschwerdeführer den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten ist. Weder hat er ein Sachverständigengutachten bzw. eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien, noch hat der Beschwerdeführer Unterlagen vorgelegt, welche Hinweise auf ein zusätzliches Dauerleiden oder aber auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leiden ergeben würden. Zum Beschwerdebegehren, dass das Leiden 1 mit dem Leiden 2 zusammenzurechnen sei und das Leiden 1 mit dem Leiden 4 zusammenzurechnen sei, ist auf die Rechtslage hinzuweisen: laut § 3 Abs 1 der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 sind bei der Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung beim Vorliegen mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren, da die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander maßgebend sind.Zum Beschwerdebegehren, dass das Leiden 1 mit dem Leiden 2 zusammenzurechnen sei und das Leiden 1 mit dem Leiden 4 zusammenzurechnen sei, ist auf die Rechtslage hinzuweisen: laut Paragraph 3, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, sind bei der Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung beim Vorliegen mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren, da die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander maßgebend sind. Das Begehren des Beschwerdeführers, durch Addition des Leiden 1 mit dem Leiden 2 und des Leiden 1 mit dem Leiden 4 seinen Gesamtgrad der Behinderung auf 60 % zu erhöhen, ist daher aufgrund des Additionsverbots im § 3 Abs 1 der EVO abzuweisen.Das Begehren des Beschwerdeführers, durch Addition des Leiden 1 mit dem Leiden 2 und des Leiden 1 mit dem Leiden 4 seinen Gesamtgrad der Behinderung auf 60 % zu erhöhen, ist daher aufgrund des Additionsverbots im Paragraph 3, Absatz eins, der EVO abzuweisen. Insgesamt ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung von 20% nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche. Wie bereits oben ausgeführt wurde der Beschwerdeführer am 18.1.2017 persönlich untersucht und ist dieser Untersuchungsbefund in das medizinische Sachverständigengutachten vom 20.1.2017 eingeflossen. Dieses medizinische Sachverständigengutachten vom 20.1.2017 erfüllt die Voraussetzungen des § 4 Abs 2 der Einschätzungsverordnung und bildet die Grundlage der Einschätzung des Grad der Behinderung des Beschwerdeführers.Insgesamt ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung von 20% nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche. Wie bereits oben ausgeführt wurde der Beschwerdeführer am 18.1.2017 persönlich untersucht und ist dieser Untersuchungsbefund in das medizinische Sachverständigengutachten vom 20.1.2017 eingeflossen. Dieses medizinische Sachverständigengutachten vom 20.1.2017 erfüllt die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 2, der Einschätzungsverordnung und bildet die Grundlage der Einschätzung des Grad der Behinderung des Beschwerdeführers. Wie oben dargestellt befundet das medizinische Sachverständigengutachten vom 20.1.2017 die Funktionsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers und beurteilt entsprechend dem § 2 Abs 1 der Einschätzungsverordnung deren Auswirkungen als Grad der Behinderung. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 20.1.2017 nimmt die Einschätzung des Gesamtgrads der Behinderung iSdParagraph 2, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung deren Auswirkungen als Grad der Behinderung. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 20.1.2017 nimmt die Einschätzung des Gesamtgrads der Behinderung iSd § 3 Abs 1 der Einschätzungsverordnung vor.Paragraph 3, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung vor. Somit wurde der Gesamtgrad der Behinderung auf Grund des medizinischen Sachverständigengutachtens vom 20.1.2017 sowie unter Zugrundelegung der Einschätzungsverordnung mit 20 vH korrekt eingeschätzt. Beim Beschwerdeführer liegt demnach kein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vor. Dem Beschwerdeführer ist in Ermangelung des Grades der Behinderung von mindestens 50 vH ein Behindertenpass nicht auszustellen. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Die Beschwerde war aus den dargelegten Gründen als unbegründet abzuweisen.
  3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs 1 VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG).

§ 24Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Verhandlung durchzuführen, wenn eine solche beantragt wird. Sowohl im Beschwerdeschriftsatz als auch in der Beschwerdevorlage wurde die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt. Soweit nicht in einem Bundes- oder einem Landesgesetz anderes bestimmt ist, kann

Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Verhandlung durchzuführen, wenn eine solche beantragt wird. Sowohl im Beschwerdeschriftsatz als auch in der Beschwerdevorlage wurde die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt. Soweit nicht in einem Bundes- oder einem Landesgesetz anderes bestimmt ist, kann

§ 24Abs 4 Vw

GVG die Verhandlung entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehenParagraph 24, Absatz 4, VwGVG die Verhandlung entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs 4 VwGVG). Diese kann-Bestimmung im § 24 Abs 4 VwGVG überlässt die Beurteilung ob die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung besteht, dem Einzelrichter bzw dem Senat. Es obliegt somit dem Einzelrichter bzw dem Senat zu beurteilen, ob die Aktenlage für seine Entscheidung ausreicht oder es zur weiteren Klärung der Rechtssache einer mündlichen Erörterung bedarf.(Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Diese kann-Bestimmung im Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG überlässt die Beurteilung ob die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung besteht, dem Einzelrichter bzw dem Senat. Es obliegt somit dem Einzelrichter bzw dem Senat zu beurteilen, ob die Aktenlage für seine Entscheidung ausreicht oder es zur weiteren Klärung der Rechtssache einer mündlichen Erörterung bedarf. Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung einer medizinischen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des seitens der belangten Behörde eingeholten nicht substantiell bestrittenen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt.Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung einer medizinischen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des seitens der belangten Behörde eingeholten nicht substantiell bestrittenen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt. Im gegenständlichen Fall wurde seitens der Parteien des Verfahrens eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiteren Verweisen auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).Im gegenständlichen Fall wurde seitens der Parteien des Verfahrens eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiteren Verweisen auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung sind die Art und das Ausmaß der bei dem Beschwerdeführer festgestellten Funktionseinschränkungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten herangezogen. Wie oben ausgeführt, wurde das eingeholte Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig sowie der maßgeblichen Rechtsgrundlage Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 ifD BGBl II 251/2012 entsprechend erachtet. Im gegenständlichen Verfahren konnte die mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Klärung der Rechtssache durch eine eingehende Auseinandersetzung mit den Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers durch ein medizinisches Sachverständigengutachten erfolgte und bedingt durch die nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen in dem Sachverständigengutachten es keiner weiteren Klärung der Rechtssache bedurfte. Nach Aktenstudium und Lektüre des Beschwerdeschreibens – welchem es an substantiiertem Vorbringen mangelte – ergaben sich für das Gericht weder an die Parteien des Verfahrens, noch an die im Verfahren befasste Sachverständige ergänzenden Fragen. Auch ist nach Aktenstudium und Lektüre des Beschwerdeschreibens für das Gericht nicht zu Tage gekommen, dass zum Zwecke der Entscheidungsfindung zusätzlich zu den vorliegenden Beweismitteln es überdies auf die Gewinnung des persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers ankäme.Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, ifD Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, entsprechend erachtet. Im gegenständlichen Verfahren konnte die mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Klärung der Rechtssache durch eine eingehende Auseinandersetzung mit den Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers durch ein medizinisches Sachverständigengutachten erfolgte und bedingt durch die nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen in dem Sachverständigengutachten es keiner weiteren Klärung der Rechtssache bedurfte. Nach Aktenstudium und Lektüre des Beschwerdeschreibens – welchem es an substantiiertem Vorbringen mangelte – ergaben sich für das Gericht weder an die Parteien des Verfahrens, noch an die im Verfahren befasste Sachverständige ergänzenden Fragen. Auch ist nach Aktenstudium und Lektüre des Beschwerdeschreibens für das Gericht nicht zu Tage gekommen, dass zum Zwecke der Entscheidungsfindung zusätzlich zu den vorliegenden Beweismitteln es überdies auf die Gewinnung des persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers ankäme. Daher wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W264.2150743.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.