← Österreich

{'item': 'G307 2135014-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.04.2017 GeschäftszahlG307 2135014-1 SpruchG307 2135014-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Rumänien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2016 Zahl XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Rumänien, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2016 Zahl römisch 40 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom 11.08.2015 verständigte das Landesgericht XXXX (im Folgenden: LG XXXX) das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (im Folgenden: BFA, RD NÖ) über die gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ausgesprochene Verurteilung wegen schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 2, 130,
  2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 18 Monaten, wovon 13 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen worden seien. Die Entscheidung sei mit XXXX.2015 in Rechtskraft erwachsen.
  3. Mit Schreiben vom 11.08.2015 verständigte das Landesgericht römisch 40 (im Folgenden: LG römisch 40 ) das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (im Folgenden: BFA, RD NÖ) über die gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ausgesprochene Verurteilung wegen schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer 2, 130, 4, Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 18 Monaten, wovon 13 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen worden seien. Die Entscheidung sei mit römisch 40 .2015 in Rechtskraft erwachsen.
  4. Mit Schreiben vom 20.04.2016 setzte das BFA den BF über die in Aussicht genommene Erlassung eines Aufenthaltsverbots in Kenntnis und forderte ihn gleichzeitig auf, binnen 10 Tagen dazu wie zu seinen persönlichen Verhältnissen Stellung zu nehmen.
  5. Am 03.05.2016 nahm der BF zu der unter I.
  6. erwähnten Aufforderung durch den im Spruch genannten Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) Stellung.
  7. Am 03.05.2016 nahm der BF zu der unter römisch eins.
  8. erwähnten Aufforderung durch den im Spruch genannten Rechtsvertreter (im Folgenden: Regierungsvorlage Stellung.
  9. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und diesem gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).
  10. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und diesem gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
  11. Gegen diesen, dem RV am 30.08.2016 zugestellten Bescheid, erhob der BF durch diesen mit Schriftsatz vom 14.09.2016, beim BFA eingebracht am selben Tag, Beschwerde. Darin wurde beantragt, den Bescheid des BFA wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, allenfalls ein Aufenthaltsverbot mit geringerer Dauer zu verhängen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der Behörde erster Instanz eine neue Entscheidung aufzutragen.
  12. Gegen diesen, dem Regierungsvorlage am 30.08.2016 zugestellten Bescheid, erhob der BF durch diesen mit Schriftsatz vom 14.09.2016, beim BFA eingebracht am selben Tag, Beschwerde. Darin wurde beantragt, den Bescheid des BFA wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, allenfalls ein Aufenthaltsverbot mit geringerer Dauer zu verhängen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der Behörde erster Instanz eine neue Entscheidung aufzutragen.
  13. Die Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vorgelegt und langten dort am 16.09.2016 ein.
  14. Mit Schreiben vom 16.02.2017 wurde der RV des BF aufgefordert zu der - aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) - verspätet eingebrachten Rechtsmittels Stellung zu nehmen. Die dahingehende Stellungnahme langte hierorts am 27.02.2017 ein. Mit dieser Stellungnahme wurde auch die belangte Behörde befasst, welche hiezu mit Schreiben vom 21.04.2017 Stellung.
  15. Mit Schreiben vom 16.02.2017 wurde der Regierungsvorlage des BF aufgefordert zu der - aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) - verspätet eingebrachten Rechtsmittels Stellung zu nehmen. Die dahingehende Stellungnahme langte hierorts am 27.02.2017 ein. Mit dieser Stellungnahme wurde auch die belangte Behörde befasst, welche hiezu mit Schreiben vom 21.04.2017 Stellung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  17. Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingebracht. 1.
  18. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist rumänischer Staatsbürger und somit EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Der BF reiste im Jänner 2012 nach Österreich ein und ist seit 17.01.2012 - mit einer Unterbrechung von 21 Tagen - durchgehend im Bundesgebiet gemeldet.1.
  19. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist rumänischer Staatsbürger und somit EWR-Bürger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Der BF reiste im Jänner 2012 nach Österreich ein und ist seit 17.01.2012 - mit einer Unterbrechung von 21 Tagen - durchgehend im Bundesgebiet gemeldet. 1.
  20. Der BF besuchte in Rumänien die Pflichtschule und verfügt über keine einschlägige Berufsausbildung. Er ist geschieden, hat keine Sorgepflichten und verfügt über kein Vermögen. Er ist in Österreich bei der XXXX - vom XXXX.2014 bis XXXX.2014, vom XXXX.2014 bis XXXX.2015 sowie vom XXXX.2015 bis XXXX.2016 geringfügig - seit 01.05.2016 im Ausmaß von 20 Wochenstunden beschäftigt.1.
  21. Der BF besuchte in Rumänien die Pflichtschule und verfügt über keine einschlägige Berufsausbildung. Er ist geschieden, hat keine Sorgepflichten und verfügt über kein Vermögen. Er ist in Österreich bei der römisch 40 - vom römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2014, vom römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2015 sowie vom römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2016 geringfügig - seit 01.05.2016 im Ausmaß von 20 Wochenstunden beschäftigt. 1.
  22. In Österreich halten sich die Eltern des BF, seine Schwester XXXX und eine weitere Schwester, XXXX auf, mit welcher er auch im gemeinsamen Haushalt wohnt. Abgesehen davon konnten keine darüber hinausgehenden familiären oder sonstigen sozialen Kontakte festgestellt werden.1.
  23. In Österreich halten sich die Eltern des BF, seine Schwester römisch 40 und eine weitere Schwester, römisch 40 auf, mit welcher er auch im gemeinsamen Haushalt wohnt. Abgesehen davon konnten keine darüber hinausgehenden familiären oder sonstigen sozialen Kontakte festgestellt werden. 1.
  24. Der BF ist arbeitsfähig. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF an irgendwelchen Krankheiten leidet. 1.
  25. Der BF wurde vom LG XXXX wegen schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 2, 130,1.
  26. Der BF wurde vom LG römisch 40 wegen schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer 2, 130,,
  27. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 18 Monaten, wovon 13 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Diese Entscheidung erwuchs am XXXX.2015 in Rechtskraft.
  28. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 18 Monaten, wovon 13 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Diese Entscheidung erwuchs am römisch 40 .2015 in Rechtskraft. Im Zuge dieser Verurteilung wurde der BF für schuldig befunden, am XXXX.2011 sowie zwischen XXXX.2014 und XXXX.2015 in insgesamt 6 Fällen durch Nachsperre sowie Aufbrechen von Münzkasetten Bargeld im Wert von € 4.004,30 weggenommen hat.Im Zuge dieser Verurteilung wurde der BF für schuldig befunden, am römisch 40 .2011 sowie zwischen römisch 40 .2014 und römisch 40 .2015 in insgesamt 6 Fällen durch Nachsperre sowie Aufbrechen von Münzkasetten Bargeld im Wert von € 4.004,30 weggenommen hat. Als mildernd wurden hiebei die großteils geständige Verantwortung und das teilweise Zustandebringen des Diebsgutes, als erschwerend der lange Tatzeitraum, die einschlägigen Vorstrafen und die mehrfache Deliktsqualifikation gewertet. Festgestellt wird, dass der BF die darin angeführten Taten begangen hat. Der BF wurde am XXXX.2015 festgenommen befand sich wegen dieser Verurteilung bis zum XXXX.2015 in Haft.Festgestellt wird, dass der BF die darin angeführten Taten begangen hat. Der BF wurde am römisch 40 .2015 festgenommen befand sich wegen dieser Verurteilung bis zum römisch 40 .2015 in Haft. Ferner liegen dem BF mehrere einschlägige Vorstrafen zur Last. Der BF verfügt über Deutschkenntnisse des Niveaus "A1".
  29. Beweiswürdigung: 2.
  30. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
  31. Der RV des BF hat durch die in seiner Stellungnahme vom 26.02.2017 dargelegten - auf ein anderes Verfahren bezogenen - Faxprotokolle schlüssig dargelegt, dass dessen Faxgerät zum Zeitpunkt der Beschwerdeübermittlung eine um 12 Stunden spätere Übertragungszeit aufweist. So ist den vorgelegten Protokollen zu entnehmen, dass die Übermittlung von Schriftstücken an andere Anwaltskanzleien und Institutionen in der Zeitspanne etwa zwischen 04.10.2016 und 07.10.2016 außerhalb der Bürozeiten erfolgten (etwa um 03:01 Uhr, 22:19 Uhr, 04:28 Uhr, 05:52 Uhr). Abgesehen davon, dass bei Reduzierung dieser Zeiten um 12 Stunden sie alle innerhalb der Kanzleibetriebszeiten liegen, liegt es außerhalb der Lebenserfahrung, dass die Anwaltspraxis auch in den Nachtzeiten betrieben wird. Wirft man einen Blick auf jenen Zeitpunkt, in welchem die Verständigung der Einlaufstelle des BFA Wien an das BVwG über die Beschwerdeeinbringung erging - nämlich am 14.09.2016 um 08:00 Uhr - bezieht man den für gewöhnlich anzunehmenden Betrieb der belangten Behörde ein, wonach Beschwerden umgehend an das zuständige Gericht weiter geleitet werden und berücksichtigt die ins Treffen geführte falsche Einstellung des Fax, welches Protokolle 12 Stunden nach der tatsächlichen Übertragung ausweist (dem Beschwerdefax nach wurde die Beschwerde zu dem der Logik widersprechenden Zeitpunkt am 14.09.2016, um 05:54 Uhr an das BFA übermittelt), so gelangt man zur Auffassung, dass die Beschwerde bereits am 13.09.2016, 17:54 Uhr, somit rechtzeitig eingebracht wurde. Die von der Behörde - trotz Ersuchens des BVwG und Übermittlung des gesamtem Beschwerdeaktes in Kopie dorthin - zum Vorbringen der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde Stellung zu nehmen, lediglich damit zu begründen, die Eingangszeit der Beschwerde befinde sich am Briefkopf, reicht nicht hin, den umfassenden Darlegungen der Beschwerdeseite zur Rechtzeitigkeit entgegenzutreten. Ferner hält es das erkennende Gericht für unzulässig, den Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung im Zweifel zu Lasten des BF anzunehmen.2.
  32. Der Regierungsvorlage des BF hat durch die in seiner Stellungnahme vom 26.02.2017 dargelegten - auf ein anderes Verfahren bezogenen - Faxprotokolle schlüssig dargelegt, dass dessen Faxgerät zum Zeitpunkt der Beschwerdeübermittlung eine um 12 Stunden spätere Übertragungszeit aufweist. So ist den vorgelegten Protokollen zu entnehmen, dass die Übermittlung von Schriftstücken an andere Anwaltskanzleien und Institutionen in der Zeitspanne etwa zwischen 04.10.2016 und 07.10.2016 außerhalb der Bürozeiten erfolgten (etwa um 03:01 Uhr, 22:19 Uhr, 04:28 Uhr, 05:52 Uhr). Abgesehen davon, dass bei Reduzierung dieser Zeiten um 12 Stunden sie alle innerhalb der Kanzleibetriebszeiten liegen, liegt es außerhalb der Lebenserfahrung, dass die Anwaltspraxis auch in den Nachtzeiten betrieben wird. Wirft man einen Blick auf jenen Zeitpunkt, in welchem die Verständigung der Einlaufstelle des BFA Wien an das BVwG über die Beschwerdeeinbringung erging - nämlich am 14.09.2016 um 08:00 Uhr - bezieht man den für gewöhnlich anzunehmenden Betrieb der belangten Behörde ein, wonach Beschwerden umgehend an das zuständige Gericht weiter geleitet werden und berücksichtigt die ins Treffen geführte falsche Einstellung des Fax, welches Protokolle 12 Stunden nach der tatsächlichen Übertragung ausweist (dem Beschwerdefax nach wurde die Beschwerde zu dem der Logik widersprechenden Zeitpunkt am 14.09.2016, um 05:54 Uhr an das BFA übermittelt), so gelangt man zur Auffassung, dass die Beschwerde bereits am 13.09.2016, 17:54 Uhr, somit rechtzeitig eingebracht wurde. Die von der Behörde - trotz Ersuchens des BVwG und Übermittlung des gesamtem Beschwerdeaktes in Kopie dorthin - zum Vorbringen der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde Stellung zu nehmen, lediglich damit zu begründen, die Eingangszeit der Beschwerde befinde sich am Briefkopf, reicht nicht hin, den umfassenden Darlegungen der Beschwerdeseite zur Rechtzeitigkeit entgegenzutreten. Ferner hält es das erkennende Gericht für unzulässig, den Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung im Zweifel zu Lasten des BF anzunehmen. 2.
  33. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf dem im vorliegenden Akt durchgeführten Ermittlungsverfahren und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsbürgerschaft des BF sowie zum Aufenthalt in Österreich getroffen wurden, ergeben sich diese aus dem unzweifelhaften und unstrittigen Akteninhalt. Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen auf seinen Namen ausgestellten rumänischen Reisepass wie eine Identitätskarte vor, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Der Pflichtschulbesuch in Rumänien, die fehlende einschlägige Berufsausbildung, die Verwandtschaftsverhältnisse in Österreich, die Unterkunftnahme, der Zeitpunkt der Einreise und die Aufenthaltsdauer in Österreich sind den Ausführungen in der Stellungnahme vom 03.05.2016 zu entnehmen und decken sich mit dem Inhalt des Auszugs aus dem Zentralen Melderegister (im Folgenden: ZMR). Die aktuelle und bisherige Beschäftigung sowie das derzeit geleistete Wochenstundenausmaß sind dem Sozialversicherungsdatenauszug und der Anmeldung zur GKK zu entnehmen. Die Deutschkenntnisse ergeben sich aus dem von der XXXX am 04.03.2016 ausgestellten Zertifikat.Die aktuelle und bisherige Beschäftigung sowie das derzeit geleistete Wochenstundenausmaß sind dem Sozialversicherungsdatenauszug und der Anmeldung zur GKK zu entnehmen. Die Deutschkenntnisse ergeben sich aus dem von der römisch 40 am 04.03.2016 ausgestellten Zertifikat. Die Verurteilung, die Begründung hiefür, die Strafzumessung, die Vermögenslosigkeit des BF (der BF hat trotz Beschäftigung auch keine weiteren Belege für vorhandenes Vermögen etwa in Form eines Kontoauszuges vorgelegt) sowie die Begehung weiterer einschlägiger Delikte sind dem Urteil des LG XXXX vom XXXX.2015 und dem Amtswissen des BVwG (durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich) zu entnehmen. Demgemäß kann nicht nachvollzogen werden, wenn in der Beschwerde behauptet wird, dem BF seien keine weiteren Straftaten anzulasten. Wie sich auch aus dem ECRIS ergibt, liegen dem BF in seiner Heimat mehrere einschlägige Verurteilungen zur Last.Die Verurteilung, die Begründung hiefür, die Strafzumessung, die Vermögenslosigkeit des BF (der BF hat trotz Beschäftigung auch keine weiteren Belege für vorhandenes Vermögen etwa in Form eines Kontoauszuges vorgelegt) sowie die Begehung weiterer einschlägiger Delikte sind dem Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2015 und dem Amtswissen des BVwG (durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich) zu entnehmen. Demgemäß kann nicht nachvollzogen werden, wenn in der Beschwerde behauptet wird, dem BF seien keine weiteren Straftaten anzulasten. Wie sich auch aus dem ECRIS ergibt, liegen dem BF in seiner Heimat mehrere einschlägige Verurteilungen zur Last. Daran anknüpfend kann auch nicht davon gesprochen werden, dass sich in der Gedankenwelt des BF ein Sinneswandel vollzogen hat. Da der BF derzeit erwerbstätig ist, kann von dessen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, Hinweise auf allfällige Krankheitssymptome fanden sich nicht. Der Festnahmezeitpunkt wie die in Haft verbrachte Zeitspanne folgen aus der Vollzugsdateninformation der JA XXXX und decken sich mit dem ZMR.Der Festnahmezeitpunkt wie die in Haft verbrachte Zeitspanne folgen aus der Vollzugsdateninformation der JA römisch 40 und decken sich mit dem ZMR. Wenn in der Stellungnahme ins Treffen geführt wird, die Eltern des BF bedürften seiner Unterstützung und Hilfe in der Pflege, so gibt es dafür keine Anhaltspunkte. Weder wurden diesbezüglich medizinische Unterlagen vorgelegt, noch legte der BF dar, dass die Anwesenheit seiner Person für die allfällige Pflege oder Unterstützung der Eltern unabdingbar notwendig wäre. Im Übrigen bietet das in Österreich vorherrschende Sozialsystem - etwa durch den Zuspruch von Pflegegeld oder Zuschüsse von Beträgen an finanziell schlechter gestellten Personen - ein entsprechendes Auffangnetz in solchen Fällen. Abgesehen davon befinden sich die beiden Schwestern des BF in Österreich, auf deren Seite keine der Hilfe der Eltern des BF ihrerseits entgegenstehenden Gründe angeführt wurden.
  34. Rechtliche Beurteilung: 3.
  35. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:3.
  36. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG lautet: "

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
(5)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
(5)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)" Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn
  1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
  2. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
  3. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." 3.1.
  1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Für den BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, kommt der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1.,
  2. Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung.Für den BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, kommt der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins Punkt , eins, Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist vergleiche dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039). Bei der vom BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht dessen jüngste strafgerichtliche Verurteilung im Mittelpunkt. Der BF wurde vom LG XXXX wegen schweren, gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 18 Monaten verurteilt.Bei der vom BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht dessen jüngste strafgerichtliche Verurteilung im Mittelpunkt. Der BF wurde vom LG römisch 40 wegen schweren, gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 18 Monaten verurteilt. Dieses Verbrechen stellt ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 23.03.1992, 92/18/0044; 10.12.2008, 2008/22/0568).Dieses Verbrechen stellt ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar vergleiche VwGH 23.03.1992, 92/18/0044; 10.12.2008, 2008/22/0568). Im Übrigen ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (zu all dem vgl. etwa das Erkenntnis vom
  3. Februar 2013, Zl. 2011/23/0192).Im Übrigen ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (zu all dem vergleiche etwa das Erkenntnis vom
  4. Februar 2013, Zl. 2011/23/0192). Auch wenn ein Ausmaß von 13 Monaten der Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurden, hob das Strafgericht insbesondere die einschlägigen Vorstrafen als erschwerend hervor und befindet sich der BF noch immer in der Probezeit. Ferner erweisen sich seine Vermögensverhältnisse - wie ebenso aus dem zitierten Urteil ersichtlich ist - als trist. Wirft man einen Blick auf den Inhalt des Strafurteils, so fällt darin auch der Tatzeitraum von 13 Tagen ins Auge. Dem BF eine positive Zukunftsprognose bloß deshalb zu attestieren, weil lediglich etwa 1/3 der Strafe unbedingt verhängt wurde, erscheint zu vermessen, zumal dem BF im Rahmen der Strafzumessung auch die wiederkehrende Begehung zwecks Schaffung einer fortlaufenden Einnahmequelle angelastet wurde. Im Hinblick auf das bisher Gesagte kann dem BF noch kein positiver Gesinnungswandel zuerkannt werden, setzt, wie der obigen VwGH-Judikatur zu entnehmen ist, die Qualifikation eines BF-Verhaltens als positiv voraus, dass dieser eine bestimmte Zeit in Freiheit verbracht hat. Der BF zeigte durch sein Handeln weder Einsicht noch Respekt vor der Einhaltung der österreichischen Gesetze und liegt seine letzte Verurteilung erst rund 1 1/2 Jahre zurück. Der BF verfügt zwar durch den gemeinsamen Wohnsitz mit seiner Schwester über ein gewisses Naheverhältnis zu ihr, konnte jedoch weder zu dieser noch zu den anderen in der Stellungnahme genannten Verwandten ein über familiäre Verhältnisse hinausgehende enge Beziehung darlegen. Entgegen der Beschwerdemeinung hat das BFA sehr wohl das Gesamtverhalten des BF bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes miteinbezogen und dahingehend sogar hervorgehoben, dass der BF soziale wie berufliche Verwurzelungen im Bundesgebiet aufweise, diesen jedoch - im Hinblick auf einen Verbleib im Bundesgebiet - der Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, welche durch sein strafrechtliches Verhalten in Mitleidenschaft gezogen worden sei, voranzustellen sei. In Summe zeigen sich die auf Seiten des BF dargelegten Argumente als unzureichend, um das öffentlichen Interesse der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes überwiegen zu können, zumal angenommen werden kann, dass er aufgrund des dargestellten persönlichen Verhaltens die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet weiterhin nachhaltig und maßgeblich gefährden wird. Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss.Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss. Insbesondere die oberwähnten Umstände der Vermögenslosigkeit und der einschlägigen Vorstrafen bergen die gewichtige Gefahr eines weiteren Rückfalls in strafbares Verhalten in sich, was auch auf eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr des persönlichen Verhaltens des BF hinweist, welches ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dieses liegt hier an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen. Wie bereits hervorgehoben erweist sich die bis dato verstrichene Zeitspanne als zu kurz, um eine Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG ausschließen zu können.Wie bereits hervorgehoben erweist sich die bis dato verstrichene Zeitspanne als zu kurz, um eine Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des Paragraph 67, FPG ausschließen zu können. Ferner konnte im Lichte der im Sinne des § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen.Ferner konnte im Lichte der im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen. Angesichts des besagten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des BF ist davon auszugehen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.Angesichts des besagten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des BF ist davon auszugehen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten (vgl etwa VwGH 20.08.2013, 2013/22/0097).Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten vergleiche etwa VwGH 20.08.2013, 2013/22/0097). Das Aufenthaltsverbot erweist sich auch hinsichtlich der gewählten Dauer als rechtmäßig. Der dem Bundesamt zur Verfügung stehende Rahmen beläuft sich auf 10 Jahre. Bezieht man die Aufenthaltsdauer des BF in Österreich für etwa 5 Jahre, seine berufliche und soziale Verwurzelung und vor allem seine aktuelle strafrechtliche Verurteilung wie die einschlägigen Vorstrafen in die Betrachtung mit ein, erscheint die gewählte Dauer von 5 Jahren als verhältnismäßig. 3.2.
  5. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.3.2.
  6. Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Wenn auch dem BF ein den Ausspruch eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigendes Fehlverhalten angelastet werden kann, so können, der belangten Behörde folgend, keine Anhaltspunkte, welche für dessen unverzügliche Effektuierung sprächen, gefasst werden. Insofern war dem BF, entsprechend dem Wortlaut der obzitierten zu Recht ein Durchsetzungsaufschub im Ausmaß von einem Monat zu gewähren. 3.
  7. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G307.2135014.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.