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{'item': 'G307 2137356-1'}

Obsah (16)Art. 133§ 52§ 53§ 55§ 18§ 46§ 61§ 66§ 67§ 10§ 20§ 99§ 37§ 366§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.04.2017 GeschäftszahlG307 2137356-1 SpruchG307 2137356-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (im Folgenden: BFA, RD Wien), dem Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) zugestellt am 26.09.2016, wurde

§ 52Abs. 5 FPG i

Vm § 9 BFA-VG gegen den BF Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.),

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), eine Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 und Abs. 3 nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (im Folgenden: BFA, RD Wien), dem Rechtsvertreter (im Folgenden: Regierungsvorlage des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) zugestellt am 26.09.2016, wurde

Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), eine Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins und Absatz 3, nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

  1. Mit dem am 05.10.2016 datierten und am 06.10.2016 beim BFA, RD Wien, eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seinen RV Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung zwecks Erhebung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts durchzuführen, den bekämpften Bescheid in sämtlichen Spruchpunkten aufzuheben, in der Sache selbst zu entscheiden und damit verbunden die Rückkehrentscheidung sowie das Einreiseverbot für auf Dauer unzulässig zu erklären (gemeint wohl nur die Rückkehrentscheidung) in eventu den Bescheid zur Gänze aufzuheben und zur neuerlichen Ermittlung und Verhandlung an die erste Instanz zurückzuverweisen.
  2. Mit dem am 05.10.2016 datierten und am 06.10.2016 beim BFA, RD Wien, eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seinen Regierungsvorlage Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung zwecks Erhebung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts durchzuführen, den bekämpften Bescheid in sämtlichen Spruchpunkten aufzuheben, in der Sache selbst zu entscheiden und damit verbunden die Rückkehrentscheidung sowie das Einreiseverbot für auf Dauer unzulässig zu erklären (gemeint wohl nur die Rückkehrentscheidung) in eventu den Bescheid zur Gänze aufzuheben und zur neuerlichen Ermittlung und Verhandlung an die erste Instanz zurückzuverweisen.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 13.10.2016 vom BFA vorgelegt und sind am 17.10.2016 eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der BF ist serbischer Staatsbürger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er reiste zumindest im Alter von 5 Jahren nach Österreich. Der Aufenthalt seit einem früheren Zeitpunkt im Bundesgebiet konnte ebenso wenig wie ein durchgehender Aufenthalt von diesem Zeitpunkt bis zum heutigen Tag festgestellt werden.1.
  6. Der BF ist serbischer Staatsbürger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er reiste zumindest im Alter von 5 Jahren nach Österreich. Der Aufenthalt seit einem früheren Zeitpunkt im Bundesgebiet konnte ebenso wenig wie ein durchgehender Aufenthalt von diesem Zeitpunkt bis zum heutigen Tag festgestellt werden. Zwischen * XXXX.1990 und XXXX.1991,* römisch 40 .1990 und römisch 40 .1991, * XXXX.1993 und XXXX.1999,* römisch 40 .1993 und römisch 40 .1999, * XXXX.2005 und XXXX.2005 sowie* römisch 40 .2005 und römisch 40 .2005 sowie * XXXX.2006 und XXXX.2007* römisch 40 .2006 und römisch 40 .2007 weist der BF keine Meldung im Bundesgebiet auf. In Bezug auf die soeben erwähnten Zeiträume konnte - abgesehen von der Zeitspanne 28.07.2005 bis 26.10.2005 - nicht festgestellt werden, dass sich der BF im Bundesgebiet aufgehalten hat. Der BF besuchte im Bundesgebiet die Pflichtschule und absolvierte im Anschluss eine Lehre als Maler und Anstreicher. Der BF ist Inhaber einer Daueraufenthaltskarte "EU", gültig bis zum XXXX.2019, wobei der aktuelle Antrag von dessen Verlängerung vom XXXX.2013 herrührt.Der BF besuchte im Bundesgebiet die Pflichtschule und absolvierte im Anschluss eine Lehre als Maler und Anstreicher. Der BF ist Inhaber einer Daueraufenthaltskarte "EU", gültig bis zum römisch 40 .2019, wobei der aktuelle Antrag von dessen Verlängerung vom römisch 40 .2013 herrührt. 1.
  7. Im Bundesgebiet leben auch seine Eltern, welche über einen "Daueraufenthaltstitel EG" verfügen. 1.
  8. Der BF war zuletzt vom XXXX.2016 bis XXXX.2016 bei der XXXX als Arbeiter tätig. Davor war der BF bei insgesamt 12 Arbeitgebern tätig. Das kürzeste Arbeitsverhältnis dauerte 1 Tag, das längste etwa 6 Monate. Innerhalb der 16 Jahre, welche dem BF zur Wahrnehmung von Erwerbstätigkeiten offen standen, war er insgesamt rund 14 Monate beschäftigt. Seit XXXX.2016 ist er nicht mehr beschäftigt und bezog durchgehend entweder Arbeitslosenunterstützung, Notstandshilfe oder Krankengeld.1.
  9. Der BF war zuletzt vom römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2016 bei der römisch 40 als Arbeiter tätig. Davor war der BF bei insgesamt 12 Arbeitgebern tätig. Das kürzeste Arbeitsverhältnis dauerte 1 Tag, das längste etwa 6 Monate. Innerhalb der 16 Jahre, welche dem BF zur Wahrnehmung von Erwerbstätigkeiten offen standen, war er insgesamt rund 14 Monate beschäftigt. Seit römisch 40 .2016 ist er nicht mehr beschäftigt und bezog durchgehend entweder Arbeitslosenunterstützung, Notstandshilfe oder Krankengeld. 1.
  10. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über Einkommen oder Vermögen verfügt. 1.
  11. Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen XXXX (im Folgenden: LG XXXX) zu Zahl XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2008 wegen versuchten gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 15, 127, 146, 148,
  12. Fall StGB zu einer auf 2 Jahre bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.1.
  13. Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 (im Folgenden: LG römisch 40 ) zu Zahl römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2008 wegen versuchten gewerbsmäßigen Betruges nach den Paragraphen 15, 127, 146, 148, eins, Fall StGB zu einer auf 2 Jahre bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Ferner wurde der BF vom LG XXXX zu Zahl XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2013, wegen Einbruchsdiebstahls nach den §§ 127, 129 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, wovon 12 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren ausgesprochen wurden, verurteilt.Ferner wurde der BF vom LG römisch 40 zu Zahl römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2013, wegen Einbruchsdiebstahls nach den Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, wovon 12 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren ausgesprochen wurden, verurteilt. Zuletzt wurde der BF ebenso vom LG XXXX zu Zahl XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2016, wegen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.Zuletzt wurde der BF ebenso vom LG römisch 40 zu Zahl römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2016, wegen schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Der BF wurde darin für schuldig befunden, in insgesamt 6 Fällen unter Vorgabe zahlungsfähiger und zahlungswilliger Kunde zu sein, Verfügungsberechtigte des Unternehmens "A1" zum Abschluss von Mobilfunkverträgen und Ausfolgung von Mobiltelefonen in einem Gesamtbetrag von € 7.104,05 verleitet zu haben. Als mildernd wurden dabei das reumütige Geständnis und die teilweise subjektive Schadensgutmachung, als erschwerend der rasche Rückfall, zwei einschlägige Vorstrafen, die Begehung innerhalb offener Probezeit sowie die Tatwiederholung gewertet. Festgestellt wird, dass der BF die darin beschriebenen Taten begangen und das darin angeführte Verhalten gesetzt hat. Dem BF wurde mit Beschluss des LG XXXX vom XXXX.2016, Zahl XXXX Strafaufschub bis zum XXXX.2018 gewährt, wenn dieser seinen Gesundheitszustand ärztlich überwachen lässt, einer Psychotherapie mit wöchentlichen Einzelsitzungen bewohnt und sich einer klinisch-psychologischen Beratung wie Betreuung unterzieht.Dem BF wurde mit Beschluss des LG römisch 40 vom römisch 40 .2016, Zahl römisch 40 Strafaufschub bis zum römisch 40 .2018 gewährt, wenn dieser seinen Gesundheitszustand ärztlich überwachen lässt, einer Psychotherapie mit wöchentlichen Einzelsitzungen bewohnt und sich einer klinisch-psychologischen Beratung wie Betreuung unterzieht. 1.
  14. Der BF ist suchtmittelabhängig, suchte am XXXX.2016 zwecks deren Bekämpfung die XXXX auf, wurde auf die Warteliste gesetzt und kann daher derzeit noch keine Therapie in Anspruch nehmen.1.
  15. Der BF ist suchtmittelabhängig, suchte am römisch 40 .2016 zwecks deren Bekämpfung die römisch 40 auf, wurde auf die Warteliste gesetzt und kann daher derzeit noch keine Therapie in Anspruch nehmen. 1.
  16. Der BF führt - zumindest seit XXXX.2016 - eine Lebensgemeinschaft mit XXXX, geb. am XXXX mit welcher er in XXXX einen gemeinsamen Haushalt führt. Abgesehen von der Beziehung zu den Eltern und seiner Lebensgefährtin konnte der BF keine weiteren sozialen oder familiären Kontakte im Bundesgebiet aufweisen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF arbeitsunfähig ist.1.
  17. Der BF führt - zumindest seit römisch 40 .2016 - eine Lebensgemeinschaft mit römisch 40 , geb. am römisch 40 mit welcher er in römisch 40 einen gemeinsamen Haushalt führt. Abgesehen von der Beziehung zu den Eltern und seiner Lebensgefährtin konnte der BF keine weiteren sozialen oder familiären Kontakte im Bundesgebiet aufweisen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF arbeitsunfähig ist. 1.
  18. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF Kinder hat. 1.
  19. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF

§ 46FPG in seinen Herkunftsstaat Serbien unzulässig wäre.1.9.

Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG in seinen Herkunftsstaat Serbien unzulässig wäre.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
  3. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsbürgerschaft des BF getroffen wurden, ergeben sich diese aus dem unstrittigen Akteninhalt. Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen auf seinen Namen ausgestellten serbischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Die familiären und persönlichen Umstände des BF, der Schulbesuch in Österreich und die Absolvierung einer Lehre ergeben sich aus der Stellungnahme vom 04.05.2016 und sind mit dem Inhalt des aktuellen Auszugs aus dem Zentralen Melderegister (im Folgenden: ZMR) sowie dem Sozialversicherungsdatenauszug in Einklang zu bringen. Da der BF laut ZMR erst seit XXXX.2016 mit XXXX gemeinsam einen Haushalt führt, zuvor getrennte Wohnsitze der beiden zu verzeichnen waren und in der Stellungnahme vom 04.05.2016 ausdrücklich hervorgehoben wurde, der BF wohne bei seinen Eltern, konnte kein Bestand einer Lebensgemeinschaft mit XXXX vor diesem Zeitpunkt attestiert werden.Die familiären und persönlichen Umstände des BF, der Schulbesuch in Österreich und die Absolvierung einer Lehre ergeben sich aus der Stellungnahme vom 04.05.2016 und sind mit dem Inhalt des aktuellen Auszugs aus dem Zentralen Melderegister (im Folgenden: ZMR) sowie dem Sozialversicherungsdatenauszug in Einklang zu bringen. Da der BF laut ZMR erst seit römisch 40 .2016 mit römisch 40 gemeinsam einen Haushalt führt, zuvor getrennte Wohnsitze der beiden zu verzeichnen waren und in der Stellungnahme vom 04.05.2016 ausdrücklich hervorgehoben wurde, der BF wohne bei seinen Eltern, konnte kein Bestand einer Lebensgemeinschaft mit römisch 40 vor diesem Zeitpunkt attestiert werden. Der Aufenthaltstitel des BF in Österreich und der Antrag auf Verlängerung ergeben sich aus dem Schriftverkehr zwischen der Abteilung XXXX des Amtes der XXXX Landesregierung und dem BFA Wien wie dem Inhalt des Auszugs aus dem Zentralen Fremdenreregister. Auch folgt das Vorliegen der Aufenthaltstitel der Eltern des BF aus dem Zentralen Fremdenregister.Der Aufenthaltstitel des BF in Österreich und der Antrag auf Verlängerung ergeben sich aus dem Schriftverkehr zwischen der Abteilung römisch 40 des Amtes der römisch 40 Landesregierung und dem BFA Wien wie dem Inhalt des Auszugs aus dem Zentralen Fremdenreregister. Auch folgt das Vorliegen der Aufenthaltstitel der Eltern des BF aus dem Zentralen Fremdenregister. Das Vorbringen in der Stellungnahme, der BF sei im Alter von 2 Jahren mit seinen Eltern nach Österreich gezogen und halte sich seit nunmehr 30 Jahren in Österreich auf, steht im Widerspruch zum ZMR-Auszug der XXXX vom XXXX.2016, wonach der BF im Bundesgebiet erstmals mit XXXX.1989 als gemeldet aufscheint und aus welchem, wie dem aktuellen ZMR-Auszug sich die oben in den Feststellungen erwähnten Meldelücken ergeben. Lediglich in der Zeitspanne zwischen XXXX.2005 und XXXX.2005 kann von einem Aufenthalt im Bundesgebiet ausgegangen werden, weil der BF innerhalb dieses Zeitraums in Österreich einer Erwerbstätigkeit als Arbeiter (laut Sozialversicherungsdatenauszug) nachging.Das Vorbringen in der Stellungnahme, der BF sei im Alter von 2 Jahren mit seinen Eltern nach Österreich gezogen und halte sich seit nunmehr 30 Jahren in Österreich auf, steht im Widerspruch zum ZMR-Auszug der römisch 40 vom römisch 40 .2016, wonach der BF im Bundesgebiet erstmals mit römisch 40 .1989 als gemeldet aufscheint und aus welchem, wie dem aktuellen ZMR-Auszug sich die oben in den Feststellungen erwähnten Meldelücken ergeben. Lediglich in der Zeitspanne zwischen römisch 40 .2005 und römisch 40 .2005 kann von einem Aufenthalt im Bundesgebiet ausgegangen werden, weil der BF innerhalb dieses Zeitraums in Österreich einer Erwerbstätigkeit als Arbeiter (laut Sozialversicherungsdatenauszug) nachging. Die aktuelle Beschäftigungslosigkeit, die bisherigen Erwerbstätigkeiten und der Bezug der in den Feststellungen genannten Sozialleistungen in Zeiten der Beschäftigungslosigkeit sind dem Sozialversicherungsdatenauszug vom 25.04.2017 zu entnehmen. Dementsprechend kann dem Vorbringen in der Stellungnahme, der BF sei derzeit bei der XXXX mit einem Bruttolohn von € 1.400,00 monatlich tätig, nicht gefolgt werden, zumal diesbezüglich keine weiteren Bescheinigungen vorgelegt wurden.Die aktuelle Beschäftigungslosigkeit, die bisherigen Erwerbstätigkeiten und der Bezug der in den Feststellungen genannten Sozialleistungen in Zeiten der Beschäftigungslosigkeit sind dem Sozialversicherungsdatenauszug vom 25.04.2017 zu entnehmen. Dementsprechend kann dem Vorbringen in der Stellungnahme, der BF sei derzeit bei der römisch 40 mit einem Bruttolohn von € 1.400,00 monatlich tätig, nicht gefolgt werden, zumal diesbezüglich keine weiteren Bescheinigungen vorgelegt wurden. Der Umstand, es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF über Einkommen oder Vermögen verfügt, folgt aus den dahingehend fehlenden Hinweisen. Die Verurteilungen des BF samt den Entscheidungsgründen zum aktuellen Strafausspruch sind aus dem im Akt einliegenden, jüngsten Urteil des LG XXXX ersichtlich und decken sich mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG) durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.Die Verurteilungen des BF samt den Entscheidungsgründen zum aktuellen Strafausspruch sind aus dem im Akt einliegenden, jüngsten Urteil des LG römisch 40 ersichtlich und decken sich mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG) durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die Suchtmittelabhängigkeit hat der BF in seiner Stellungnahme wie im Rechtsmittel selbst eingestanden und sprechen sowohl das klinisch-psychologische Gutachten der XXXX vom XXXX.2016 wie das Aufsuchen der Suchtberatungsstelle in XXXX hiefür. Der gewährte Strafaufschub ist dem im Akt befindlichen Beschluss des LG XXXX entnehmbar.Die Suchtmittelabhängigkeit hat der BF in seiner Stellungnahme wie im Rechtsmittel selbst eingestanden und sprechen sowohl das klinisch-psychologische Gutachten der römisch 40 vom römisch 40 .2016 wie das Aufsuchen der Suchtberatungsstelle in römisch 40 hiefür. Der gewährte Strafaufschub ist dem im Akt befindlichen Beschluss des LG römisch 40 entnehmbar. Wenn in der Beschwerde behauptet wird, der BF habe Kinder (wörtlich: der BF hat zwei der Mobiltelefone an seine Kinder weitergegeben), so sind dem gesamten Akteninhalt keine Anhaltspunkte in diese Richtung zu entnehmen. Weder aus dem Inhalt des ZMR-Auszugs, noch dem sonstigen Vorbringen, noch der Vorlage einer allenfalls vorhandenen Geburtsurkunde ergeben sich diesbezügliche Hinweise. Der Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 46

FPG nach Serbien beruht darauf, dass der BF keine konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung

§ 46aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs.

9 FPG).Der Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Serbien beruht darauf, dass der BF keine konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung

Paragraph 46, aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (Paragraph 52, Absatz 9, FPG). Dass nicht festgestellt werden konnte, der BF sei arbeitsunfähig, ergibt sich aus der bis vor kurzem ausgeübten Erwerbstätigkeit und dem Fehlen von Hinweisen, welche auf eine Arbeitsunfähigkeit hindeuteten. 2.

  1. Zum Beschwerdevorbringen Wenn die Beschwerde der belangten Behörde unter Bezugnahme auf das oberwähnte klinisch-psychologische Gutachten Ermittlungsmängel vorwirft, so kann dies aus zwei Gründen nicht nachvollzogen werden: Zum einen datiert das Gutachten vom 23.06.2016 und hat es der BF bis zur Bescheiderlassung am 26.09.2016 unterlassen, dieses dem Bundesamt vorzulegen. Das BFA konnte den diesbezüglichen Inhalt somit gar nicht verwerten. Zum anderen hätte sich - selbst wenn dem BFA das Gutachten zur Verfügung gestanden wäre - an der Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts nichts geändert: Der Umstand, dass dem BF der Strafaufschub unter der Prämisse der Inanspruchnahme einer Therapie in Verbindung mit der Überwachung seines Gesundheitszustandes sowie der Wahrnehmung einer klinisch-psychologischen Beratung und Betreuung gewährt wurde, kann im vorliegenden Fall nur dann von Relevanz sein, wenn sich dieser bereits in einer Therapie befände oder diese erfolgreich absolviert hätte. Wie dem Akteninhalt jedoch entnehmbar ist, ist der BF bis dato weder der im Beschluss auferlegten Verpflichtung, dem Gericht binnen eines Monats ab Beschlusszustellung eine Bestätigung über den Beginn der gesundheitsbezogenen Maßnahme vorzulegen, nachgekommen, noch wird er derzeit therapiert. Auch die Begehung der Straftaten zur Finanzierung seiner Suchtmittelsucht - wie im zitierten Gutachten festgehalten - ändert nichts daran, dass die in der Beschwerde dargelegten Ausführungen unter hypothetischen Annahmen stehen. So geht das Rechtsmittel bereits jetzt vom Therapieerfolg aus und knüpft für diesen Fall daran die Vorhersage, dass der BF in Zukunft kein Verhalten setzten wird, welches die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden vermag. Die daraus abgeleitete Folge, die belangte Behörde hätte zwingend zum Schluss kommen müssen, es bestünde auf Seiten des BF keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Ruhe (gemeint wohl Sicherheit), weshalb die Erlassung einer Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot unzulässig wäre, steht daher auf keinem nachhaltigen Fundament. Abgesehen davon ist das Gesamtverhalten zum aktuellen und nicht zu einem solchen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt zu bewerten. Im Übrigen stellt sich die Frage, weshalb der BF im Wissen um die bereits seit 10 Jahren bestehende Suchtmittelabhängigkeit - auch dies ergibt sich aus dem Gutachten - nicht schon früher um die Erlangung einer Therapie bemüht hat. Schließlich trat der BF im Rechtsmittel auch den vom BFA konstatierten mehrjährigen Meldelücken und somit des fehlenden Nachweises des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet nicht entgegen. Zu Spruchteil A):
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zur Rückkehrentscheidung: 3.1.1.

§ 52Abs.

5 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.3.1.1.

Paragraph 52, Absatz 5, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

§ 52Abs.

9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. In Anbetracht der Erfüllung der in § 52 Abs. 5 FPG normierten Aufenthaltsvoraussetzung und der 3 Verurteilungen des BF, wobei die aktuelle erst rund 6 Monate zurückliegt, hat das Bundesamt seine Entscheidung somit zu Recht auf § 52 Abs. 5 FPG gestützt.In Anbetracht der Erfüllung der in Paragraph 52, Absatz 5, FPG normierten Aufenthaltsvoraussetzung und der 3 Verurteilungen des BF, wobei die aktuelle erst rund 6 Monate zurückliegt, hat das Bundesamt seine Entscheidung somit zu Recht auf Paragraph 52, Absatz 5, FPG gestützt. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG idgF lautet: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." 3.1.

  1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Der BF verfügt zwar - vermittelt durch seine Lebensgefährtin und seine Eltern - über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Dieser Umstand wird einerseits dadurch relativiert, dass die Beziehung zu XXXX erst zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem das gegenständliche Verfahren schon seit rund 3 Monaten im Laufen war, andererseits dadurch, dass der BF volljährig ist und seit 12.07.2016 nicht mehr mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt lebt. Davon abgesehen sind dem BF auf der Sollseite der in § 9 Abs. 2 BFA-VG beispielhaft aufgezählten Komponenten dessen drei Verurteilungen und auch - unter dem Blickwinkel des Integrationsgrades - anzulasten, dass seine Beschäftigungszeiten in Relation zu seiner gesamten Aufenthaltsdauer für sich genommen wie auch insgesamt sehr kurz gehalten sind. Der BF hielt sich auch nicht durchgehend im Bundesgebiet auf, sondern ergeben sich zusammengerechnet Meldelücken im Ausmaß von rund 7 1/2 Jahren.Der BF verfügt zwar - vermittelt durch seine Lebensgefährtin und seine Eltern - über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Dieser Umstand wird einerseits dadurch relativiert, dass die Beziehung zu römisch 40 erst zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem das gegenständliche Verfahren schon seit rund 3 Monaten im Laufen war, andererseits dadurch, dass der BF volljährig ist und seit 12.07.2016 nicht mehr mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt lebt. Davon abgesehen sind dem BF auf der Sollseite der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG beispielhaft aufgezählten Komponenten dessen drei Verurteilungen und auch - unter dem Blickwinkel des Integrationsgrades - anzulasten, dass seine Beschäftigungszeiten in Relation zu seiner gesamten Aufenthaltsdauer für sich genommen wie auch insgesamt sehr kurz gehalten sind. Der BF hielt sich auch nicht durchgehend im Bundesgebiet auf, sondern ergeben sich zusammengerechnet Meldelücken im Ausmaß von rund 7 1/2 Jahren. Setzt man diese Fakten den auf der Habenseite der soeben zitierten Bestimmung gegenüber, erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als rechtmäßig. 3.
  2. Zum Einreiseverbot: 3.2.
  3. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG idgF lautet wie folgt:3.2.
  4. Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG idgF lautet wie folgt: "§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a)(aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(1a)(aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht." Zunächst ist zu prüfen, ob nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 FPG die Annahme gerechtfertigt ist, dass der weitere Aufenthalt des Fremden eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.Zunächst ist zu prüfen, ob nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme gerechtfertigt ist, dass der weitere Aufenthalt des Fremden eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

§ 53Abs.

3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Z 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Ziffer eins, leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Der BF wurde zuletzt vom LG XXXX unter Bedachtnahme auf die zwei Vorverurteilungen desselben Gerichts zu einer unbedingten Freiheitsstraße von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt. Überdies liegen dem BF im Rahmen der beiden anderen Verurteilungen ebenso Vermögensdelikte zur Last. Bei näherem Blick auf die gesetzten Straftaten fällt auf, dass sowohl das Gewicht der Rechtsgutverletzung als auch das Ausmaß der verhängten Strafen anstiegen. Zwischen der zweiten und aktuellen Verurteilung lagen nur etwas mehr als 3 Jahre. Die einschlägige Vorstrafe wurde dem BF im neuesten Fall auch als erschwerend angelastet.Der BF wurde zuletzt vom LG römisch 40 unter Bedachtnahme auf die zwei Vorverurteilungen desselben Gerichts zu einer unbedingten Freiheitsstraße von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt. Überdies liegen dem BF im Rahmen der beiden anderen Verurteilungen ebenso Vermögensdelikte zur Last. Bei näherem Blick auf die gesetzten Straftaten fällt auf, dass sowohl das Gewicht der Rechtsgutverletzung als auch das Ausmaß der verhängten Strafen anstiegen. Zwischen der zweiten und aktuellen Verurteilung lagen nur etwas mehr als 3 Jahre. Die einschlägige Vorstrafe wurde dem BF im neuesten Fall auch als erschwerend angelastet. Im vorliegenden Fall ist somit die Voraussetzung des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt.Im vorliegenden Fall ist somit die Voraussetzung des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt. Dem BF gereicht auch zum Nachteil, dass er trotz des Wissens um die Erforderlichkeit einer Therapie seit rund 10 Jahren eine solche bis dato nicht in Anspruch genommen hat. Der BF unterhält in Österreich zwar familiäre Bindungen, diese müssen jedoch im Hinblick auf das verpönte Verhalten des BF eine Einschränkung erfahren, wie unten noch zu zeigen sein wird. Im Ergebnis zeigen die Zahl und zunehmende Schwere der begangenen Straftaten, insbesondere der aktuell verübte schwere Betrug, der zur Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe geführt hat, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal die Straftaten noch nicht lange zurückliegen und somit der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen. Auch die Art und Weise der Begehung der oben angeführten Straftaten sowie der Umstand, dass der BF bislang kein hinreichendes Schuldbewusstsein erkennen ließ, die in jüngster Vergangenheit begangenen Straftaten noch nicht lange zurückliegen und der Betrug offenbar darauf ausgerichtet war, sich eine Einnahmequelle, wenn auch zum Ankauf von Suchtmitteln, zu verschaffen, lässt auch auf Grund der noch nicht behandelten Krankheit des BF eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen. Dies insbesondere angesichts des Umstandes, dass auch bis vor kurzem eine Änderung des persönlichen Verhaltens des BF nicht stattgefunden hat und er auch über kein geregeltes Einkommen verfügt. All dies weist unzweifelhaft auch auf eine beträchtliche kriminelle Energie des BF hin, die wiederum unter Bedachtnahme auf die massive Gefährdung des Rechtsgutes Vermögen eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lässt. Die Verhinderung strafbarer Handlungen solcher Art stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen ein vom BF gesetztes Verhalten führen kann, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Verhinderung von Vermögensdelikten) dar (vgl hiezu VwGH 23.03.1992, 92/18/0044; 10.12.2008, 2008/22/0568).Die Verhinderung strafbarer Handlungen solcher Art stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen ein vom BF gesetztes Verhalten führen kann, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Verhinderung von Vermögensdelikten) dar vergleiche hiezu VwGH 23.03.1992, 92/18/0044; 10.12.2008, 2008/22/0568). Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände und der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens des BF getroffenen Gefährdungsprognose kann der belangten Behörde daher nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall davon ausging, dass der weitere Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen:Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen: Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015,Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247). Im vorliegenden Fall hat der BF hat zwar insgesamt eine sehr lange Zeitspanne in Österreich verbracht, doch hat er diese in Summe noch immer nicht ausreichend genutzt, derart Fuß zu fassen, dass er sich trotz einer zeitweilen fixen Beschäftigung und der Einsicht um das Erfordernis seiner Suchtmittelerkrankung von seinem strafbaren Verhalten losgelöst hätte. Immer wieder fällt er in dieses zurück. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner in seinem Erkenntnis vom 25.04.2013, Zahl 2013/18/0056 unter anderem erwogen, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters seiner eigenen Rechtsprechung zufolge grundsätzlich daran zu prüfen sei, ob und wie lange er sich -nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten habe (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. Februar 2013, Zl. 2011/23/0192). Dem entsprechend kann dem BF aufgrund der bis dato nicht absolvierten Therapie (noch) keine positive Zukunftsprognose attestiert werden.Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner in seinem Erkenntnis vom 25.04.2013, Zahl 2013/18/0056 unter anderem erwogen, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters seiner eigenen Rechtsprechung zufolge grundsätzlich daran zu prüfen sei, ob und wie lange er sich -nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten habe vergleiche etwa das Erkenntnis vom 21. Februar 2013, Zl. 2011/23/0192). Dem entsprechend kann dem BF aufgrund der bis dato nicht absolvierten Therapie (noch) keine positive Zukunftsprognose attestiert werden. 3.3.2. Im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

§ 52Abs. 9 i

Vm. § 50 FPG getroffene Feststellung sind auch keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat

§ 46unzulässig wäre.

Derartiges wurde in der gegenständlichen Beschwerde und auch in der mündlichen Verhandlung nicht behauptet.Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffene Feststellung sind auch keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat

Paragraph 46, unzulässig wäre. Derartiges wurde in der gegenständlichen Beschwerde und auch in der mündlichen Verhandlung nicht behauptet. Dass der BF im Fall der Rückkehr nach Serbien einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder ihm die Todesstrafe drohen könnte, ist nicht ersichtlich. Weiters besteht auf dem gesamten Gebiet Serbiens auch kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, der für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde. Anhaltspunkte dafür, dass der BF in seinem Herkunftsstaat auch bei Fehlen familiärer Bindungen nicht in der Lage wäre, für seinen notwendigsten Lebensunterhalt zu sorgen, sind ebenso wenig hervorgekommen.Dass der BF im Fall der Rückkehr nach Serbien einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder ihm die Todesstrafe drohen könnte, ist nicht ersichtlich. Weiters besteht auf dem gesamten Gebiet Serbiens auch kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, der für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde. Anhaltspunkte dafür, dass der BF in seinem Herkunftsstaat auch bei Fehlen familiärer Bindungen nicht in der Lage wäre, für seinen notwendigsten Lebensunterhalt zu sorgen, sind ebenso wenig hervorgekommen. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und vor allem mit dem Umstand begründet, dass der BF auf Grund der von ihm begangenen Straftaten und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor.Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt und vor allem mit dem Umstand begründet, dass der BF auf Grund der von ihm begangenen Straftaten und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor. Im Übrigen ist zu erkennen, dass das Strafgericht das Handeln des BF als derart verpönt angesehen hat, dass es ausschließlich vom Ausspruch einer unbedingten Freiheitsstrafe Gebrauch gemacht hat. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057). Wie bereits oben unter Punkt 3.2. zur Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung

52 Abs. 5 FPG im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 FPG ausgeführt wurde, begegnet die Auffassung der belangten Behörde, wonach durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF die öffentliche Ordnung und Sicherheit schwerwiegend gefährdet ist, keinen Bedenken.Wie bereits oben unter Punkt 3.2. zur Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung

52 Absatz 5, FPG im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, FPG ausgeführt wurde, begegnet die Auffassung der belangten Behörde, wonach durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF die öffentliche Ordnung und Sicherheit schwerwiegend gefährdet ist, keinen Bedenken. Wenn nun in der Beschwerde vermeint wird, die Suchtmittelerkrankung des BF müsse bei der Erlassung eines Einreiseverbotes zwingend - hier zu Gunsten des BF - berücksichtigt werden, so liegt diese damit nicht richtig. Es darf nämlich nicht außer Acht gelassen werden, dass es bei der Betrachtung der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Lichte des § 53 Abs. 2 FPG nicht auf das Motiv der Tat, sondern den Umstand der durch das BF-Verhalten hervorgerufenen Gefährdung ankommt. Jegliche andere Sichtweise kann dem Willen des Gesetzgebers nicht unterstellt werden, weil dadurch Ziel und Zweck des Gesetzes, nämlich strafbares Verhalten durch die Erlassung eines Einreiseverbotes dem Grunde nach zu pönalisieren, entfremdet würde.Es darf nämlich nicht außer Acht gelassen werden, dass es bei der Betrachtung der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Lichte des Paragraph 53, Absatz 2, FPG nicht auf das Motiv der Tat, sondern den Umstand der durch das BF-Verhalten hervorgerufenen Gefährdung ankommt. Jegliche andere Sichtweise kann dem Willen des Gesetzgebers nicht unterstellt werden, weil dadurch Ziel und Zweck des Gesetzes, nämlich strafbares Verhalten durch die Erlassung eines Einreiseverbotes dem Grunde nach zu pönalisieren, entfremdet würde. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und des Schutzes des Vermögens von Menschen, als gegeben angenommen werden. Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des BF zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des BF zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele geboten erscheint. Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 3 Z 1 FPG erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kam.Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kam. 3.3.3. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit zehn Jahren als nicht angemessen. Dies aus folgenden Erwägungen: Ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

3 Z 1 FPG kann für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.Ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG kann für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen massiv zuwidergelaufen. Die vom BF im Rahmen seiner aktuellen Verurteilung begangene Straftat erscheint durchaus verwerflich. Die erste, im Jahr 2008 ausgesprochene Freiheitsstrafe wurde jedoch zur Gänze bedingt ausgesprochen, der unbedingte Teil der zweiten belief sich auf 4 Monate und nahm damit ein Viertel der Gesamtstrafe ein. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der BF ursprünglich dauernd aufenthaltsberechtigt sowie legal beschäftigt war und zumindest fast zwei Drittel seines bisherigen Lebens Österreich verbrachte. Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes von 10 Jahren steht jedoch schon im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe und dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen außer Verhältnis. Es bliebe in jenen Fällen, welche der Dauer der Freiheitsstrafe nach knapp unter der Grenze der Voraussetzungen für eines unbefristeten Einreiseverbotes lägen sowie für Konstellationen, wo ein noch schützenswerteres Rechtsgut (Leben, Gesundheit) in Mitleidenschaft gezogen würde oder etwa ein Täter mit gewerbsmäßig vorginge, kein Spielraum mehr für die Ausreizung des in § 53 Abs. 3 FPG normierten Zeitrahmens.Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes von 10 Jahren steht jedoch schon im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe und dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen außer Verhältnis. Es bliebe in jenen Fällen, welche der Dauer der Freiheitsstrafe nach knapp unter der Grenze der Voraussetzungen für eines unbefristeten Einreiseverbotes lägen sowie für Konstellationen, wo ein noch schützenswerteres Rechtsgut (Leben, Gesundheit) in Mitleidenschaft gezogen würde oder etwa ein Täter mit gewerbsmäßig vorginge, kein Spielraum mehr für die Ausreizung des in Paragraph 53, Absatz 3, FPG normierten Zeitrahmens. Des Weiteren hat es die belangte Behörde unterlassen, bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes den wesentlichen Umstand zu berücksichtigen, dass sich der BF - wie oben gesagt - für viele Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens des BF eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf weniger als 7 Jahre als nicht angemessen, zumal das persönliche Fehlverhalten des BF nicht etwa in einem einmaligen "Fehltritt" und einer daran folgenden Besserung seines Verhaltens bestand. Vielmehr liegen dem BF insgesamt 3 Verurteilungen zur Last. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher spruchgemäß in angemessener Weise auf 7 Jahre herabzusetzen und der Beschwerde nur insoweit stattzugeben. 3.3. Zu den Spruchpunkten IV. und V. des bekämpften Bescheides3.3. Zu den Spruchpunkten römisch vier. und römisch fünf. des bekämpften Bescheides

§ 55Abs.

4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs.

2 BFA-VG aberkannt wurde.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise eines Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise eines Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Vor dem Hintergrund der aktuellen Gefahr, welche dem strafbaren Verhalten des BF ausgeht, hat die belangte Behörde dem BF zu Recht keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt und demzufolge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. 3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. So wurde von Seiten der belangten Behörde der verfahrensrelevante Sachverhalt im Zuge der Einvernahmen inhaltlich und umfänglich erschöpfend erhoben und erweist sich dieser aufgrund der zeitlichen Nähe der erfolgten Einvernahmen vor der belangten Behörde zur Erlassung gegenständlichen Erkenntnisses des erkennenden Gerichtes als hinreichend aktuell. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. 3.5. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G307.2137356.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.