← Österreich

{'item': 'G314 2148167-1'}

Obsah (10)Art 133§ 10§ 52§ 46§ 55§ 58§ 9§ 16Art 8§ 50

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.04.2017 GeschäftszahlG314 2148167-1 SpruchG314 2148167-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Maga. Katharin

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) beantragte am 11.08.2016 die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gem § 55 Abs 1 AsylG

  1. Am 05.12.2016 wurde er dazu vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen.Der Beschwerdeführer (BF) beantragte am 11.08.2016 die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem Paragraph 55, Absatz eins, AsylG
  2. Am 05.12.2016 wurde er dazu vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde der Antrag des BF abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gegen ihn

§ 10Abs 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52

Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt III.) und

§ 55

Abs 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde der Antrag des BF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gegen ihn

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie den angefochtenen Bescheid zu beheben und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels vorlägen, in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen, in eventu, festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

§ 55Asyl

G 2005 vorlägen und dem BF diese

§ 58Asyl

G 2005 zu erteilen sei. Der BF begründet die Beschwerde mit der Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit und bringt zusammengefasst vor, es liege ein Verfahrensmangel vor, weil die Behörde seine Freundin XXXX nicht zum gemeinsamen Familienleben befragt habe. Der BF habe keine Bezugspunkte mehr zu seinem Herkunftsstaat; alle Verwandten, seine Kinder und seine Freundin, die ein Kind von ihm erwarte und mit der er zusammenziehen wolle, lebten in Österreich. Der BF sei als Minderjähriger mit seinen Eltern nach Österreich gekommen, habe hier die Schule besucht und eine Lehre begonnen. Ab 2011 habe er sich abwechselnd jeweils drei Monate in Österreich und in Bosnien und Herzegowina aufgehalten. Zwischen 18.06.2014 und 18.06.2016 habe er einen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger gehabt. Er spreche Deutsch zumindest auf A2-Niveau. Er sei zwischen XXXX.2014 und XXXX2015 berufstätig gewesen und könne derzeit nur mangels Aufenthaltsberechtigung nicht arbeiten. Der BF habe ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich; seine privaten Interessen an einem weiteren Verbleib würden die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von einer Rückkehrentscheidung überwiegen.Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie den angefochtenen Bescheid zu beheben und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels vorlägen, in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen, in eventu, festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 55, AsylG 2005 vorlägen und dem BF diese

Paragraph 58, AsylG 2005 zu erteilen sei. Der BF begründet die Beschwerde mit der Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit und bringt zusammengefasst vor, es liege ein Verfahrensmangel vor, weil die Behörde seine Freundin römisch 40 nicht zum gemeinsamen Familienleben befragt habe. Der BF habe keine Bezugspunkte mehr zu seinem Herkunftsstaat; alle Verwandten, seine Kinder und seine Freundin, die ein Kind von ihm erwarte und mit der er zusammenziehen wolle, lebten in Österreich. Der BF sei als Minderjähriger mit seinen Eltern nach Österreich gekommen, habe hier die Schule besucht und eine Lehre begonnen. Ab 2011 habe er sich abwechselnd jeweils drei Monate in Österreich und in Bosnien und Herzegowina aufgehalten. Zwischen 18.06.2014 und 18.06.2016 habe er einen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger gehabt. Er spreche Deutsch zumindest auf A2-Niveau. Er sei zwischen römisch 40 .2014 und XXXX2015 berufstätig gewesen und könne derzeit nur mangels Aufenthaltsberechtigung nicht arbeiten. Der BF habe ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich; seine privaten Interessen an einem weiteren Verbleib würden die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von einer Rückkehrentscheidung überwiegen. Die Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden dem BVwG vorgelegt, wo sie am 22.02.2017 einlangten. Das BFA beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Am 17.03.2017 reichte der BF eine Meldebestätigung nach, aus der hervorgeht, dass sein Hauptwohnsitz seit 16.02.2017 bei XXXX ist.Am 17.03.2017 reichte der BF eine Meldebestätigung nach, aus der hervorgeht, dass sein Hauptwohnsitz seit 16.02.2017 bei römisch 40 ist. Feststellungen: Der BF wurdeXXXX als Sohn der Ehegatten XXXX und XXXX in Bosnien und Herzegowina geboren. XXXX, im Alter vonXXXX Jahren, zog er zu seinen Eltern und Geschwistern nach Österreich, und lebte bis zum Sommer 2001 inXXXX. In den Schuljahren 1991/92 und 1992/93 besuchte er dort die Sonderschule. Danach war er zwischen September 1993 und September 1996 immer wieder kurzfristig als Arbeiter erwerbstätig, und zwar insgesamt gut neun Monate lang. 1996/97 begann er eine Lehre zum XXXX, die er nicht abschloss. In den Jahren zwischen 1998 und 2000 war er für verschiedene Arbeitgeber insgesamt knapp 16 Monate lang als Arbeiter erwerbstätig; dazwischen bezog er Arbeitslosen- oder Krankengeld.Der BF wurdeXXXX als Sohn der Ehegatten römisch 40 und römisch 40 in Bosnien und Herzegowina geboren. römisch 40 , im Alter vonXXXX Jahren, zog er zu seinen Eltern und Geschwistern nach Österreich, und lebte bis zum Sommer 2001 inXXXX. In den Schuljahren 1991/92 und 1992/93 besuchte er dort die Sonderschule. Danach war er zwischen September 1993 und September 1996 immer wieder kurzfristig als Arbeiter erwerbstätig, und zwar insgesamt gut neun Monate lang. 1996/97 begann er eine Lehre zum römisch 40 , die er nicht abschloss. In den Jahren zwischen 1998 und 2000 war er für verschiedene Arbeitgeber insgesamt knapp 16 Monate lang als Arbeiter erwerbstätig; dazwischen bezog er Arbeitslosen- oder Krankengeld. Im Sommer 2001 zog der BF zurück nach Bosnien und Herzegowina, wo er mit der mittlerweile verstorbenenXXXX zusammenlebte. Am XXXX wurde ihr gemeinsamer Sohn XXXX geboren, der seit 2011 bei den Eltern des BF in XXXX lebt. Im XXXX 2011 übertrugen der BF undXXXX die Obsorge für ihren Sohn an die Eltern des BF.Im Sommer 2001 zog der BF zurück nach Bosnien und Herzegowina, wo er mit der mittlerweile verstorbenenXXXX zusammenlebte. Am römisch 40 wurde ihr gemeinsamer Sohn römisch 40 geboren, der seit 2011 bei den Eltern des BF in römisch 40 lebt. Im römisch 40 2011 übertrugen der BF undXXXX die Obsorge für ihren Sohn an die Eltern des BF. Zwischen 2011 und 2013 hielt sich der BF jeweils abwechselnd für drei Monate in Bosnien und Herzegowina und für drei Monate zu Besuch in Österreich auf. 2011 wurde er durch einen Vaterschaftstest als Vater von XXXX, die in Österreich lebt und in einem Heim betreut wird, festgestellt.Zwischen 2011 und 2013 hielt sich der BF jeweils abwechselnd für drei Monate in Bosnien und Herzegowina und für drei Monate zu Besuch in Österreich auf. 2011 wurde er durch einen Vaterschaftstest als Vater von römisch 40 , die in Österreich lebt und in einem Heim betreut wird, festgestellt. Im Mai 2013 verlegte der BF seinen Hauptwohnsitz wieder nach XXXX, wo er bis einschließlich Februar 2016 mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX zusammenlebte, mit der er am XXXX in XXXX die Ehe schloss. Am 18.06.2014 erhielt er aufgrund seines Antrags vom 04.06.2013 einen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger, der zuletzt bis 18.06.2016 verlängert wurde. Seither verfügt der BF über keine Aufenthaltserlaubnis.Im Mai 2013 verlegte der BF seinen Hauptwohnsitz wieder nach römisch 40 , wo er bis einschließlich Februar 2016 mit der österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 zusammenlebte, mit der er am römisch 40 in römisch 40 die Ehe schloss. Am 18.06.2014 erhielt er aufgrund seines Antrags vom 04.06.2013 einen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger, der zuletzt bis 18.06.2016 verlängert wurde. Seither verfügt der BF über keine Aufenthaltserlaubnis. Zwischen XXXX2014 und XXXX2015 war der BF bei verschiedenen Arbeitgebern jeweils kurzfristig beschäftigt, und zwar insgesamt fast sieben Monate lang, davon knapp drei Monate als geringfügig Beschäftigter. Sein längstes durchgehendes Beschäftigungsverhältnis in dieser Zeit, das über eine geringfügige Beschäftigung hinausging, dauerte von XXXX bis XXXX

  1. Zwischen XXXX undXXXX2015 bezog er Krankengeld. Ab April 2016 bezog er abwechselnd Arbeitslosen- und Krankengeld.Zwischen XXXX2014 und XXXX2015 war der BF bei verschiedenen Arbeitgebern jeweils kurzfristig beschäftigt, und zwar insgesamt fast sieben Monate lang, davon knapp drei Monate als geringfügig Beschäftigter. Sein längstes durchgehendes Beschäftigungsverhältnis in dieser Zeit, das über eine geringfügige Beschäftigung hinausging, dauerte von römisch 40 bis XXXX
  2. Zwischen römisch 40 undXXXX2015 bezog er Krankengeld. Ab April 2016 bezog er abwechselnd Arbeitslosen- und Krankengeld. Am XXXX wurde er mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, XXXX, wegen der Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB zu einer fünfmonatigen Freiheitsstrafe, die für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass er zwischen Juni 2015 und 16.11.2015 fortgesetzt Gewalt gegen seine Ehefrau XXXX ausübte, indem er sie durch Faustschläge gegen die Oberschenkel sowie gegen Becken- und Nierenbereich misshandelte und durch einen Faustschlag gegen die linke Körperseite sowie durch einen Schlag mit einem Mobiltelefon in das Gesicht und durch Packen am linken Arm am Körper verletzte, wodurch sie einen Bluterguss am Becken links und ein Hämatom am linken Oberarm erlitt; außerdem übte er gegen den XXXX-jährigen Sohn seiner Ehefrau,XXXX, zwischen Mitte August und Mitte November 2015 fortgesetzt Gewalt aus, indem er ihm wiederholt Ohrfeigen und Schläge gegen den Hinterkopf versetzte und ihm bei einer Gelegenheit ein Messer nachwarf. Bei der Strafbemessung wurden das teilweise Geständnis und die Unbescholtenheit des BF als mildernd berücksichtigt, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von Vergehen. Es handelt sich um seine bislang einzige strafgerichtliche Verurteilung. Der BF ist in Bezug auf diese Straftaten nur eingeschränkt schuldeinsichtig.Am römisch 40 wurde er mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , wegen der Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB zu einer fünfmonatigen Freiheitsstrafe, die für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass er zwischen Juni 2015 und 16.11.2015 fortgesetzt Gewalt gegen seine Ehefrau römisch 40 ausübte, indem er sie durch Faustschläge gegen die Oberschenkel sowie gegen Becken- und Nierenbereich misshandelte und durch einen Faustschlag gegen die linke Körperseite sowie durch einen Schlag mit einem Mobiltelefon in das Gesicht und durch Packen am linken Arm am Körper verletzte, wodurch sie einen Bluterguss am Becken links und ein Hämatom am linken Oberarm erlitt; außerdem übte er gegen den XXXX-jährigen Sohn seiner Ehefrau,römisch 40 , zwischen Mitte August und Mitte November 2015 fortgesetzt Gewalt aus, indem er ihm wiederholt Ohrfeigen und Schläge gegen den Hinterkopf versetzte und ihm bei einer Gelegenheit ein Messer nachwarf. Bei der Strafbemessung wurden das teilweise Geständnis und die Unbescholtenheit des BF als mildernd berücksichtigt, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von Vergehen. Es handelt sich um seine bislang einzige strafgerichtliche Verurteilung. Der BF ist in Bezug auf diese Straftaten nur eingeschränkt schuldeinsichtig. Nach dieser Verurteilung wurde die Ehe zwischen dem BF und XXXX geschieden. Der BF absolvierte 2016 wegen psychischer Probleme eine Rehabilitation in einem psychiatrischen Krankenhaus in XXXX. Zwischen 21.03.2016 und 27.01.2017 wohnte er wieder in der Wohnung seiner Eltern, wo auch sein Sohn XXXX lebt.Nach dieser Verurteilung wurde die Ehe zwischen dem BF und römisch 40 geschieden. Der BF absolvierte 2016 wegen psychischer Probleme eine Rehabilitation in einem psychiatrischen Krankenhaus in römisch 40 . Zwischen 21.03.2016 und 27.01.2017 wohnte er wieder in der Wohnung seiner Eltern, wo auch sein Sohn römisch 40 lebt. In der Folge begann der BF eine Beziehung mitXXXX, mit der er seit 16.02.2017 zusammenlebt. Sie erwartet ein Kind von ihm; der voraussichtliche Geburtstermin ist Ende XXXX 2017.In der Folge begann der BF eine Beziehung mitXXXX, mit der er seit 16.02.2017 zusammenlebt. Sie erwartet ein Kind von ihm; der voraussichtliche Geburtstermin ist Ende römisch 40
  3. Die Muttersprache des BF ist Bosnisch. Er spricht gut Deutsch, hat aber keine Deutschkurse oder -prüfungen absolviert. Weitere soziale, berufliche oder gesellschaftliche Anbindungen des BF in Österreich liegen nicht vor. In Bosnien und Herzegowina leben keine Familienangehörigen des BF mehr. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit (Grund-)Nahrungsmitteln, Kleidung, Heizmaterial und Strom ist in Bosnien und Herzegowina landesweit sichergestellt; insgesamt ist der Lebensstandard der Gesamtbevölkerung aber niedrig. Die (Jugend-)Arbeitslosigkeit ist hoch; ein Fünftel der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze. Die durchschnittlichen Renten und die Sozialhilfe, über deren Empfänger und Höhe im Einzelfall entschieden wird, sind gering. Grundsätzlich sind in Bosnien und Herzegowina alle Arbeitstätigen, Rentner und als arbeitslos gemeldete Personen gesetzlich krankenversichert. Das Krankenversicherungsgesetz (der Föderation) deckt aber nur Rückkehrer ab, die schon vor ihrer Ausreise krankenversichert waren. Die öffentliche medizinische Versorgung ist nicht vollständig kostenlos; der Patient muss einen kleinen Beitrag bezahlen, dessen Höhe sich nach der Art der medizinischen Behandlung richtet. Viele - insbesondere staatliche - medizinische Einrichtungen, vor allem außerhalb von Sarajewo, sind in einem schlechten Zustand. Es sind aber noch ausreichend Ärzte und Pflegepersonal vorhanden. Die finanzielle Ausstattung des gesamten Gesundheitswesens ist unzureichend. Einige Behandlungen (HIV und Krebserkrankungen, Hepatits B/C, Versorgung nach Organtransplantationen und anderen schwerwiegenden operativen Eingriffen, Herzoperationen, Dialyse) sind nur in eingeschränktem Umfang durchführbar. Gängige Medikamente sind auf dem örtlichen Markt erhältlich und werden, soweit Krankenversicherungsschutz besteht, bei ärztlicher Verordnung vollständig von der Krankenversicherung bezahlt. Kosten für Spezialmedikamente werden dagegen nicht erstattet. Medikamente, die vor Ort nicht verfügbar sind, können aus dem Ausland beschafft werden. Die Kosten dafür sind ebenfalls vom Patienten zu tragen. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten. In der Beschwerde wurde kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinausgehendes entscheidungswesentliches Vorbringen erstattet. Die Feststellungen beruhen vorwiegend auf den Angaben des BF in seinem ursprünglichen Antrag, bei seiner Einvernahme vor dem BFA und in der Beschwerde sowie auf den von ihm vorgelegten Unterlagen und den ergänzend durchgeführten amtswegigen Erhebungen. Der Umstand, dass der BF aktuell nicht mehr mit seinen Eltern und seinem Sohn in einem Haushalt lebt, sondern mit XXXX, die ein Kind von ihm erwartet, führt zu keiner Änderung der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts.Die Feststellungen beruhen vorwiegend auf den Angaben des BF in seinem ursprünglichen Antrag, bei seiner Einvernahme vor dem BFA und in der Beschwerde sowie auf den von ihm vorgelegten Unterlagen und den ergänzend durchgeführten amtswegigen Erhebungen. Der Umstand, dass der BF aktuell nicht mehr mit seinen Eltern und seinem Sohn in einem Haushalt lebt, sondern mit römisch 40 , die ein Kind von ihm erwartet, führt zu keiner Änderung der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts. Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf seinen Angaben sowie auf seinem Reisepass und seiner Geburtsurkunde, an deren Echtheit keine Zweifel bestehen. In der Beschwerde wird den im Bescheid dazu getroffenen Feststellungen nicht entgegengetreten. Der Aufenthalt des BF in Österreich zwischen 1991 und 2001 sowie seine Ausbildung und Berufstätigkeit während dieser Zeit konnten anhand der Meldebestätigung, der Schulzeugnisse und des Versicherungsdatenauszuges festgestellt werden. Da Sonderschulzeugnisse nur für die Schuljahre 1991/92 und 1992/93 vorgelegt wurden, ist davon auszugehen, dass der BF in Österreich nicht - wie er am 05.12.2016 behauptete - ein Jahr die Volksschule und sieben Jahre die Sonderschule besuchte, sondern nur zwischen XXXX und XXXX inXXXX die Sonderschule besuchte, zumal er XXXX das XXXX Lebensjahr vollendete und laut Versicherungsdatenauszug ab diesem Jahr immer wieder als Arbeiter erwerbstätig war.Der Aufenthalt des BF in Österreich zwischen 1991 und 2001 sowie seine Ausbildung und Berufstätigkeit während dieser Zeit konnten anhand der Meldebestätigung, der Schulzeugnisse und des Versicherungsdatenauszuges festgestellt werden. Da Sonderschulzeugnisse nur für die Schuljahre 1991/92 und 1992/93 vorgelegt wurden, ist davon auszugehen, dass der BF in Österreich nicht - wie er am 05.12.2016 behauptete - ein Jahr die Volksschule und sieben Jahre die Sonderschule besuchte, sondern nur zwischen römisch 40 und römisch 40 inXXXX die Sonderschule besuchte, zumal er römisch 40 das römisch 40 Lebensjahr vollendete und laut Versicherungsdatenauszug ab diesem Jahr immer wieder als Arbeiter erwerbstätig war. Ein Berufsschulzeugnis liegt nur für die erste Fachklasse (Schuljahr 1996/97) vor. Aus dem Versicherungsdatenauszug ergibt sich eine Anmeldung des BF als Lehrling von XXXX1996 bis XXXX
  4. Der BF erklärte selbst, dass er die Lehre nicht abschloss. Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF in seinem Herkunftsstaat zwischen 2001 und 2013 folgen im Wesentlichen seinen Angaben. Aus der Meldebestätigung ergibt sich, dass er zwischen 13.06.2001 und 07.05.2013 keinen Hauptwohnsitz in Österreich hatte. Der BF gab zunächst an, er sei mit der Mutter seines Sohnes verheiratet gewesen (was ihrer Bezeichnung als seine Ehefrau in der Erklärung vom 20.04.2011 entspricht), besserte dies aber in der Folge aus und gab an, er habe mit ihr in einer Lebensgemeinschaft zusammengelebt. Für die Entscheidung in dieser Angelegenheit ist die Frage, ob der BF mit ihr verheiratet war oder eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bestand, nicht relevant. Da keine Heiratsurkunde vorliegt und der BF seine ursprüngliche Aussage in diesem Punkt einige Tage später eigens berichtigte, geht das Gericht davon aus, dass zwischen ihm und XXXX keine Ehe, sondern eine Lebensgemeinschaft bestand.Der BF gab zunächst an, er sei mit der Mutter seines Sohnes verheiratet gewesen (was ihrer Bezeichnung als seine Ehefrau in der Erklärung vom 20.04.2011 entspricht), besserte dies aber in der Folge aus und gab an, er habe mit ihr in einer Lebensgemeinschaft zusammengelebt. Für die Entscheidung in dieser Angelegenheit ist die Frage, ob der BF mit ihr verheiratet war oder eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bestand, nicht relevant. Da keine Heiratsurkunde vorliegt und der BF seine ursprüngliche Aussage in diesem Punkt einige Tage später eigens berichtigte, geht das Gericht davon aus, dass zwischen ihm und römisch 40 keine Ehe, sondern eine Lebensgemeinschaft bestand. Die Geburtsurkunde von XXXX wurde vorgelegt. Der BF gab an, sein Sohn lebe seit dem Kleinkindalter bei den Eltern des BF in XXXX. Aus der vorgelegten Meldebestätigung ergibt sich, dass er seit XXXX2011 in deren Wohnung XXXX gemeldet war. Da die Erklärung über die Übertragung der Obsorge vom April 2011 stammt, ist davon auszugehen, dass XXXX seit dem Frühjahr 2011, als er ungefähr XXXX Jahre alt war, bei seinen Großeltern in XXXX lebt und von ihnen betreut wird.Die Geburtsurkunde von römisch 40 wurde vorgelegt. Der BF gab an, sein Sohn lebe seit dem Kleinkindalter bei den Eltern des BF in römisch 40 . Aus der vorgelegten Meldebestätigung ergibt sich, dass er seit XXXX2011 in deren Wohnung römisch 40 gemeldet war. Da die Erklärung über die Übertragung der Obsorge vom April 2011 stammt, ist davon auszugehen, dass römisch 40 seit dem Frühjahr 2011, als er ungefähr römisch 40 Jahre alt war, bei seinen Großeltern in römisch 40 lebt und von ihnen betreut wird. Die Meldung eines Nebenwohnsitzes des BF in der Wohnung seiner Eltern zwischen
  5. und 24.05.2011 sowie zwischen 20.
  6. und 22.07.2011 laut Meldebestätigung steht im Einklang mit dem Beschwerdevorbringen, wonach sich der BF zwischen Mai 2011 und Mai 2013 abwechselnd in Bosnien und Herzegowina und zu Besuch in Österreich aufgehalten habe. Seiner am 05.12.2016 getätigten Aussage, er habe sich nur bis 14.05.2011 in Bosnien und Herzegowina aufgehalten, kann daher nicht gefolgt werden. Die Feststellungen über die Vaterschaft des BF zu XXXX und deren Betreuung folgen der konsistenten und plausiblen Darstellung des BF. Dazu liegen keine Unterlagen vor.Die Feststellungen über die Vaterschaft des BF zu römisch 40 und deren Betreuung folgen der konsistenten und plausiblen Darstellung des BF. Dazu liegen keine Unterlagen vor. Die endgültige Rückkehr des BF nach Österreich und seine Heirat im XXXX ergeben sich aus seinen Angaben dazu in Verbindung mit der Heiratsurkunde und der Meldebestätigung. Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass XXXX die Unterkunftgeberin des BF in der Wohnung XXXX war, wo er zwischen 07.05.2013 und 25.02.2014 und von 19.03.2014 bis 29.02.2016 seinen Hauptwohnsitz hatte. Daraus ergibt sich, dass er während dieser Zeit mit seiner Frau zusammenwohnte (und nicht mit seinen Eltern und seinem Sohn).Die endgültige Rückkehr des BF nach Österreich und seine Heirat im römisch 40 ergeben sich aus seinen Angaben dazu in Verbindung mit der Heiratsurkunde und der Meldebestätigung. Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass römisch 40 die Unterkunftgeberin des BF in der Wohnung römisch 40 war, wo er zwischen 07.05.2013 und 25.02.2014 und von 19.03.2014 bis 29.02.2016 seinen Hauptwohnsitz hatte. Daraus ergibt sich, dass er während dieser Zeit mit seiner Frau zusammenwohnte (und nicht mit seinen Eltern und seinem Sohn). Die Feststellungen zum Aufenthaltstitel, über den der BF für zwei Jahre ab Mitte 2014 verfügte, beruhen auf seinen Angaben und dem Auszug aus dem Fremdenregister. Eine Kopie des Aufenthaltstitels wurde vorgelegt. Der BF räumte ein, seither über keine Aufenthaltserlaubnis mehr zu verfügen, was mit dem Fremdenregister korrespondiert. Die Beschäftigungsverhältnisse des BF ab 2014 und der Bezug von Arbeitslosen- und Krankengeld wurden anhand des Versicherungsdatenauszuges festgestellt. Der Bezug von Krankengeld seit April 2016 korrespondiert mit der Aussage des BF über eine psychische Rehabilitation aufgrund familiärer Vorfälle im "XXXX" (gemeint offenbar die ehemalige Landes-Nervenklinik XXXX in XXXX, nunmehr XXXX). Vom zeitlichen Ablauf her ist dies gut mit der häuslichen Gewalt des BF gegen Ehefrau und Stiefsohn, mit dem daraus resultierenden Strafverfahren gegen ihn und der Trennung vonXXXX in Einklang zu bringen.Die Beschäftigungsverhältnisse des BF ab 2014 und der Bezug von Arbeitslosen- und Krankengeld wurden anhand des Versicherungsdatenauszuges festgestellt. Der Bezug von Krankengeld seit April 2016 korrespondiert mit der Aussage des BF über eine psychische Rehabilitation aufgrund familiärer Vorfälle im "XXXX" (gemeint offenbar die ehemalige Landes-Nervenklinik römisch 40 in römisch 40 , nunmehr römisch 40 ). Vom zeitlichen Ablauf her ist dies gut mit der häuslichen Gewalt des BF gegen Ehefrau und Stiefsohn, mit dem daraus resultierenden Strafverfahren gegen ihn und der Trennung vonXXXX in Einklang zu bringen. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF und zu den Strafzumessungsgründen beruhen auf dem Urteil des Landesgerichtes XXXX und auf dem damit übereinstimmenden Strafregisterauszug. Da darin keine weitere Verurteilung des BF aufscheint und seine Unbescholtenheit als Milderungsgrund berücksichtigt wurde, ist davon auszugehen, dass es sich um seine erste und einzige Verurteilung handelt, obwohl im Zentralen Melderegister ein Aufenthalt im Gefangenenhaus Ried im Innkreis zwischen XXXX.2000 und XXXX.2001 dokumentiert ist. Die eingeschränkte Schuldeinsicht des BF wurde im Strafurteil ausdrücklich festgehalten und ergibt sich auch aus seiner Aussage vom 05.12.2016, wo er seine Schuld auch nach der Rechtskraft der Verurteilung leugnete und abstritt.Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF und zu den Strafzumessungsgründen beruhen auf dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 und auf dem damit übereinstimmenden Strafregisterauszug. Da darin keine weitere Verurteilung des BF aufscheint und seine Unbescholtenheit als Milderungsgrund berücksichtigt wurde, ist davon auszugehen, dass es sich um seine erste und einzige Verurteilung handelt, obwohl im Zentralen Melderegister ein Aufenthalt im Gefangenenhaus Ried im Innkreis zwischen römisch 40 .2000 und römisch 40 .2001 dokumentiert ist. Die eingeschränkte Schuldeinsicht des BF wurde im Strafurteil ausdrücklich festgehalten und ergibt sich auch aus seiner Aussage vom 05.12.2016, wo er seine Schuld auch nach der Rechtskraft der Verurteilung leugnete und abstritt. Es wurde keine Entscheidung über die Auflösung der Ehe zwischen dem BF und XXXX vorgelegt. Das Gericht geht davon aus, dass die Ehe im Frühjahr/Sommer 2016 geschieden wurde. XXXX wird im Strafurteil noch als Ehefrau des BF bezeichnet; in seinem Antrag vom 11.08.2016 gibt der BF seinen Familienstand aber bereits mit "geschieden" an. Die Scheidung erfolgte somit offenbar in der Zeit dazwischen. Der BF tritt der Feststellung der belangten Behörde, die Ehe sei imXXXX 2016 geschieden worden, nicht entgegen. Laut dem Zentralen Melderegister war er seit 29.02.2016 nicht mehr bei XXXXgemeldet.Es wurde keine Entscheidung über die Auflösung der Ehe zwischen dem BF und römisch 40 vorgelegt. Das Gericht geht davon aus, dass die Ehe im Frühjahr/Sommer 2016 geschieden wurde. römisch 40 wird im Strafurteil noch als Ehefrau des BF bezeichnet; in seinem Antrag vom 11.08.2016 gibt der BF seinen Familienstand aber bereits mit "geschieden" an. Die Scheidung erfolgte somit offenbar in der Zeit dazwischen. Der BF tritt der Feststellung der belangten Behörde, die Ehe sei imXXXX 2016 geschieden worden, nicht entgegen. Laut dem Zentralen Melderegister war er seit 29.02.2016 nicht mehr bei XXXXgemeldet. Die Feststellungen zur Beziehung zwischen dem BF und XXXX sowie zu deren Schwangerschaft beruhen auf seinen Angaben und auf der vorgelegten handschriftlichen Erklärung von XXXX. Es gibt zwar keine objektiven Beweisergebnisse dafür, dass der BF der Vater ihres ungeborenen Kindes ist; davon ist aber anhand ihrer übereinstimmenden Angaben mangels entgegenstehender Beweisergebnisse auszugehen. Der Geburtstermin ergibt sich aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Auszug aus dem Mutter-Kind-Pass; der gemeinsame Wohnsitz aus der nachgereichten Meldebestätigung.Die Feststellungen zur Beziehung zwischen dem BF und römisch 40 sowie zu deren Schwangerschaft beruhen auf seinen Angaben und auf der vorgelegten handschriftlichen Erklärung von römisch 40 . Es gibt zwar keine objektiven Beweisergebnisse dafür, dass der BF der Vater ihres ungeborenen Kindes ist; davon ist aber anhand ihrer übereinstimmenden Angaben mangels entgegenstehender Beweisergebnisse auszugehen. Der Geburtstermin ergibt sich aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Auszug aus dem Mutter-Kind-Pass; der gemeinsame Wohnsitz aus der nachgereichten Meldebestätigung. Die Bosnischkenntnisse des BF konnten festgestellt werden, weil er bis zu seinem XXXX Lebensjahr dort aufwuchs und zwischen 2001 und 2013 wieder dort lebte. Seine Deutschkenntnisse ergeben sich daraus, dass seine Einvernahme am 05.12.2016 ohne Dolmetscher durchgeführt werden konnte. Aus den vorgelegten Schulzeugnissen können ebenfalls gewisse (allerdings eher schlechte) Deutschkenntnisse abgeleitet werden (vgl Schulbesuchsbestätigung vom 12.02.1993: "XXXX zeigt auch im Deutschunterricht kein Interesse an Fortbildung - die erworbenen, einfachen Kenntnisse der Sprache genügen ihm völlig"). Nachweise für Kurse oder Prüfungen wurden nicht vorgelegt. In der Beschwerde wird zugestanden, dass der BF keine Deutschprüfung ablegte.Die Bosnischkenntnisse des BF konnten festgestellt werden, weil er bis zu seinem römisch 40 Lebensjahr dort aufwuchs und zwischen 2001 und 2013 wieder dort lebte. Seine Deutschkenntnisse ergeben sich daraus, dass seine Einvernahme am 05.12.2016 ohne Dolmetscher durchgeführt werden konnte. Aus den vorgelegten Schulzeugnissen können ebenfalls gewisse (allerdings eher schlechte) Deutschkenntnisse abgeleitet werden vergleiche Schulbesuchsbestätigung vom 12.02.1993: "XXXX zeigt auch im Deutschunterricht kein Interesse an Fortbildung - die erworbenen, einfachen Kenntnisse der Sprache genügen ihm völlig"). Nachweise für Kurse oder Prüfungen wurden nicht vorgelegt. In der Beschwerde wird zugestanden, dass der BF keine Deutschprüfung ablegte. Die Feststellung, dass keine Verwandten des BF in Bosnien und Herzegowina leben, beruht auf den entsprechenden Angaben des BF, denen mangels entgegenstehender Beweisergebnisse gefolgt werden kann. Seine Eltern und auch seine Geschwister leben demnach schon seit längerem in Österreich, wie auch der vorgelegte Mietvertrag seines Vaters über die Wohnung XXXX in XXXX, der im XXXX 2002 geschlossen wurde, belegt.Die Feststellung, dass keine Verwandten des BF in Bosnien und Herzegowina leben, beruht auf den entsprechenden Angaben des BF, denen mangels entgegenstehender Beweisergebnisse gefolgt werden kann. Seine Eltern und auch seine Geschwister leben demnach schon seit längerem in Österreich, wie auch der vorgelegte Mietvertrag seines Vaters über die Wohnung römisch 40 in römisch 40 , der im römisch 40 2002 geschlossen wurde, belegt. Die Feststellungen zur allgemeinen Situation in Bosnien und Herzegowina, insbesondere zur Versorgungslage, zur wirtschaftlichen Situation und zur medizinischen Versorgung dort, basieren auf den in den Bescheid aufgenommenen Länderinformationen, die auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation beruhen. Die konkreten Erkenntnisquellen wurden jeweils im Bescheid angeführt. Dabei wurden Berichte verschiedener seriöser und anerkannter Institutionen berücksichtigt, die aus unterschiedlichen, voneinander unabhängigen Quellen stammen und ein ausgewogenes, schlüssiges Gesamtbild ergeben. In die Feststellungen wurden nur die konkreten Länderinformationen aufgenommen, die für die umfassende Beurteilung dieser Angelegenheit relevant sind. Es wurden im Verfahren keine Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit dieser Informationen Bedenken aufkommen ließen. Der BF trat diesen Feststellungen nicht entgegen und zieht weder die Aktualität noch die inhaltliche Richtigkeit dieser Informationen in Zweifel. Rechtliche Beurteilung:

§ 55Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK zu erteilen, wenn dies

§ 9

Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist.

Paragraph 55, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist.

§ 58Abs 8 Asyl

G 2005 hat das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 abzusprechen.

§ 58Abs 13 Asyl

G 2005 begründet ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht und steht der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Er kann daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

§ 16

Abs 5 BFA-VG begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.

Paragraph 58, Absatz 8, AsylG 2005 hat das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 abzusprechen.

Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 begründet ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht und steht der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Er kann daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.

§ 10Abs 3 Asyl

G 2005 und § 52 Abs 3 FPG ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 grundsätzlich mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

§ 52

Abs 9 FPG hat das BFA gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 3, FPG ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 grundsätzlich mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

§ 9

Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, durch die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind

§ 9

Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, durch die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.

Art 8

Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art 8

Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist

§ 9

Abs 3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

§ 9

Abs 1 auf Dauer unzulässig ist.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Paragraph 9, Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist. Eine amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem § 57 AsylG 2005 ist für den Fall der Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gem § 55 AsylG 2005 nicht vorgesehen (VwGH Ra 2015/21/0101), sodass die belangte Behörde richtigerweise keine solche Prüfung vorgenommen hat.Eine amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem Paragraph 57, AsylG 2005 ist für den Fall der Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem Paragraph 55, AsylG 2005 nicht vorgesehen (VwGH Ra 2015/21/0101), sodass die belangte Behörde richtigerweise keine solche Prüfung vorgenommen hat. Ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der BF geboten ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Eine Ausweisung darf dann nicht erlassen werden, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Dabei muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG normierten Kriterien ein Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden werden. In die gebotene Gesamtbeurteilung sind alle

Art 8

EMRK relevanten Umstände seit der Einreise des Fremden einzubeziehen.Ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der BF geboten ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Eine Ausweisung darf dann nicht erlassen werden, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Dabei muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG normierten Kriterien ein Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden werden. In die gebotene Gesamtbeurteilung sind alle

Artikel 8, EMRK relevanten Umstände seit der Einreise des Fremden einzubeziehen.

Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes: Der BF hält sich - nach einem ca. zehnjährigen Aufenthalt in Österreich in seiner Jugend und einem anschließenden Zeitraum von ca. zwölf Jahren, in dem er in seinem Herkunftsstaat lebte und nur zu Besuch nach Österreich kam - nunmehr noch nicht einmal seit vier Jahren wieder kontinuierlich im Bundesgebiet auf. Er verfügte zwischen 18.06.2014 und 18.06.2016 über einen Aufenthaltstitel. Seit dessen Ablauf ist sein Aufenthalt nicht rechtmäßig. Da der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet, verstieß der BF durch die Fortsetzung seines Aufenthalts nach dem 18.06.2016 gegen geltende fremdenrechtliche Bestimmungen.Der BF hält sich - nach einem ca. zehnjährigen Aufenthalt in Österreich in seiner Jugend und einem anschließenden Zeitraum von ca. zwölf Jahren, in dem er in seinem Herkunftsstaat lebte und nur zu Besuch nach Österreich kam - nunmehr noch nicht einmal seit vier Jahren wieder kontinuierlich im Bundesgebiet auf. Er verfügte zwischen 18.06.2014 und 18.06.2016 über einen Aufenthaltstitel. Seit dessen Ablauf ist sein Aufenthalt nicht rechtmäßig. Da der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet, verstieß der BF durch die Fortsetzung seines Aufenthalts nach dem 18.06.2016 gegen geltende fremdenrechtliche Bestimmungen. Durch die (allerdings erst seit kurzem bestehende) Lebensgemeinschaft mit XXXX liegt ein Familienleben des BF in Österreich vor. Richtigerweise geht die Behörde davon aus, dass (noch) keine familiäre Beziehung zu seinem ungeborenen Kind besteht (die - unter der Bedingung der Lebendgeburt und der Anerkennung der Vaterschaft durch den BF - allenfalls in Zukunft entstehen kann), jedoch ist das Interesse an einem Verbleib des BF in Österreich durch die bevorstehende Geburt entsprechend verstärkt. Dies wird allerdings dadurch relativiert, dass der BF die Beziehung mit XXXX zu einer Zeit einging, als er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, zumal eine Aufenthaltsberechtigung nur bis 18.06.2016 vorlag.Durch die (allerdings erst seit kurzem bestehende) Lebensgemeinschaft mit römisch 40 liegt ein Familienleben des BF in Österreich vor. Richtigerweise geht die Behörde davon aus, dass (noch) keine familiäre Beziehung zu seinem ungeborenen Kind besteht (die - unter der Bedingung der Lebendgeburt und der Anerkennung der Vaterschaft durch den BF - allenfalls in Zukunft entstehen kann), jedoch ist das Interesse an einem Verbleib des BF in Österreich durch die bevorstehende Geburt entsprechend verstärkt. Dies wird allerdings dadurch relativiert, dass der BF die Beziehung mit römisch 40 zu einer Zeit einging, als er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, zumal eine Aufenthaltsberechtigung nur bis 18.06.2016 vorlag. Zu berücksichtigen sind außerdem die in Österreich lebenden Kinder des BF, die beide nicht in einem Haushalt mit ihm leben. Der BF übt die Obsorge für sie nicht aus. Zwar besteht ein erhebliches, schützenswertes Interesse an regelmäßigen Kontakten zwischen dem BF und seinen Kindern, das in Bezug auf seinen Sohn noch dadurch verstärkt ist, dass dessen Mutter bereits verstorben und der BF der einzige leibliche Elternteil ist. Andererseits ist der Kontakt schon jetzt geschwächt, weil der mittlerweile XXXX seit 2011 bei den Eltern des BF aufwächst und nur zwischen 21.03.2016 und 27.01.2017 ein gemeinsamer Haushalt mit dem BF bestand, den dieser in der Zwischenzeit jedoch schon wieder verlassen hat, um mit XXXX zusammenzuziehen. XXXX ist in einem Heim untergebracht und lebte nie in einem gemeinsamen Haushalt mit dem BF. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF zu beiden Kindern derzeit ohnedies nur Besuchskontakte hat. Diese können auch ohne die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels aufrecht bleiben, indem der BF seine Kinder z.B. während rechtmäßiger Aufenthalte in Österreich besucht oder sie ihn in Bosnien und Herzegowina aufsuchen. Dazwischen kann der Kontakt über telefonische oder elektronische Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Dies ist entgegen der Beschwerdeargumentation ohne weiteres auch mit einem XXXX möglich.Zu berücksichtigen sind außerdem die in Österreich lebenden Kinder des BF, die beide nicht in einem Haushalt mit ihm leben. Der BF übt die Obsorge für sie nicht aus. Zwar besteht ein erhebliches, schützenswertes Interesse an regelmäßigen Kontakten zwischen dem BF und seinen Kindern, das in Bezug auf seinen Sohn noch dadurch verstärkt ist, dass dessen Mutter bereits verstorben und der BF der einzige leibliche Elternteil ist. Andererseits ist der Kontakt schon jetzt geschwächt, weil der mittlerweile römisch 40 seit 2011 bei den Eltern des BF aufwächst und nur zwischen 21.03.2016 und 27.01.2017 ein gemeinsamer Haushalt mit dem BF bestand, den dieser in der Zwischenzeit jedoch schon wieder verlassen hat, um mit römisch 40 zusammenzuziehen. römisch 40 ist in einem Heim untergebracht und lebte nie in einem gemeinsamen Haushalt mit dem BF. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF zu beiden Kindern derzeit ohnedies nur Besuchskontakte hat. Diese können auch ohne die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels aufrecht bleiben, indem der BF seine Kinder z.B. während rechtmäßiger Aufenthalte in Österreich besucht oder sie ihn in Bosnien und Herzegowina aufsuchen. Dazwischen kann der Kontakt über telefonische oder elektronische Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Dies ist entgegen der Beschwerdeargumentation ohne weiteres auch mit einem römisch 40 möglich. Andere Personen, zu denen eine so hohe Beziehungsintensität oder Abhängigkeit besteht, dass ein Familienleben iSd Art 8 EMRK begründet würde, sind nicht vorhanden.Andere Personen, zu denen eine so hohe Beziehungsintensität oder Abhängigkeit besteht, dass ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK begründet würde, sind nicht vorhanden. Unter Privatleben iSd Art 8 EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR das Netzwerk persönlicher, sozialer und ökonomischer Beziehungen zu verstehen, die das Privatleben eines jeden Menschen ausmachen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Eltern und Geschwister des erwachsenen BF in Österreich leben. Die Kontakte zu ihnen können aber ebenfalls ohne Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels im Rahmen wechselseitiger Besuche gepflegt werden. Weitere signifikante Sozialkontakte des BF in Österreich hat das Verfahren nicht ergeben.Unter Privatleben iSd Artikel 8, EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR das Netzwerk persönlicher, sozialer und ökonomischer Beziehungen zu verstehen, die das Privatleben eines jeden Menschen ausmachen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Eltern und Geschwister des erwachsenen BF in Österreich leben. Die Kontakte zu ihnen können aber ebenfalls ohne Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels im Rahmen wechselseitiger Besuche gepflegt werden. Weitere signifikante Sozialkontakte des BF in Österreich hat das Verfahren nicht ergeben. Zu Gunsten des BF ist seine Integration, die sich insbesondere in seinen Deutschkenntnissen und seiner teilweise in Österreich absolvierten Ausbildung zeigt, zu berücksichtigen. Ein Engagement in Vereinen oder eine ehrenamtliche Tätigkeit des BF liegt nicht vor. Eine nachhaltige Integration des BF am österreichischen Arbeitsmarkt ist allerdings nicht erfolgt, obwohl er immer wieder erwerbstätig war. Er schloss nach der Pflichtschule keine weitere Ausbildung ab und war auch zu Zeiten, in denen er Zugang zum Arbeitsmarkt hatte, stets nur kurzfristig, für einige Tage oder Wochen, beschäftigt. Da weder eine Einstellungszusage noch ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag vorgelegt wurde, ist angesichts seiner Erwerbsbiografie und des bekannt hohen Risikos der Arbeitslosigkeit bei ungelernten Hilfskräften zu befürchten, dass der BF auch bei Erteilung der beantragten Aufenthaltsberechtigung Schwierigkeiten haben wird, einen Arbeitsplatz zu finden und zu behalten. Mangels Aussicht auf einen sicheren Arbeitsplatz ist wahrscheinlich, dass er in Zukunft nicht selbsterhaltungsfähig sein wird, sondern für seinen Unterhalt (und für den seiner Kinder) weiter auf öffentliche Leistungen angewiesen sein wird. Wenn die belangte Behörde annimmt, dass der BF den Bezug zu seinem Herkunftsstaat nicht verloren hat, ist dies nicht zu beanstanden. Er wuchs dort auf und kehrte 2001 zurück, lebte für über ein Jahrzehnt in Bosnien und Herzegowina und gründete dort eine Familie, bevor er wieder nach Österreich kam. Er spricht die bosnische Sprache und ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut. Der BF weist eine (ungetilgte) strafgerichtliche Verurteilung auf; die Probezeit der bedingten Strafnachsicht ist noch offen. Wenngleich keine gravierende Strafe über ihn verhängt werden musste, ist die häusliche Gewalt gegen seine Ehefrau und seinen minderjährigen Stiefsohn nicht zu verharmlosen, zumal der lange Tatzeitraum bei beiden Opfern dagegen spricht, dass (nur) die Eskalation eines akuten Trennungskonflikts vorlag. Die Straftaten des BF wirken sich daher bei der vorzunehmenden Interessensabwägung deutlich zu seinem Nachteil aus. Den Behörden zuzurechnende überlange Verfahrensverzögerungen liegen nicht vor. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung kommt ein hoher Stellenwert zu. Die belangte Behörde ist in Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und der öffentlichen und privaten Interessen im Ergebnis zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen schwerer wiegt als die privaten Interessen des BF und seiner Familie an seinem Verbleib in Österreich. Die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ist trotz der aufgezeigten Integrationsmomente nicht zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens geboten, vor allem, weil der BF während seines nunmehrigen Aufenthalts wegen körperlicher Gewalt gegen Familienmitglieder strafgerichtlich verurteilt wurde, keinen Arbeitsplatz in Aussicht hat, die Kontakte zu seinen Kindern und anderen in Österreich lebenden Verwandten auch weiterhin bei wechselseitigen Besuchen pflegen kann und das Familienleben mit XXXXund ihrem ungeborenen Kind in Kenntnis seines unsicheren Aufenthaltsstatus begründete. Nur während der Hälfte seines vierjährigen Aufenthalts lag eine Aufenthaltserlaubnis vor. Der BF wird angesichts seiner grundsätzlich bestehenden Arbeitsfähigkeit und seiner Sprachkenntnisse in der Lage sein, in Bosnien und Herzegowina für seinen Unterhalt aufzukommen, wie schon zwischen 2001 und 2013, zumal er dort auch Zugang zu den vorhandenen (wenn auch bescheidenen) öffentliche Leistungen und zur Gesundheitsversorgung hat. Die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art 8 EMRK

§ 55Asyl

G 2005 liegen somit nicht vor, sodass

§ 10Abs 3 Asyl

G 2005 iVm § 52 Abs 3 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist. Die Gründe, warum die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig ist, decken sich mit den Überlegungen zur Abweisung des Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG 2005 liegen somit nicht vor, sodass

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist. Die Gründe, warum die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig ist, decken sich mit den Überlegungen zur Abweisung des Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.

§ 50

Abs 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK oder die Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

§ 50

Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre.

§ 50

Abs 3 FPG ist die Abschiebung in eine Staat unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.

Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK oder Artikel 3, EMRK oder die Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre.

Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in eine Staat unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat angesichts der festgestellten Situation dort zulässig. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina vor. Derartiges wurde auch vom BF nicht konkret behauptet. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat angesichts der festgestellten Situation dort zulässig. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina vor. Derartiges wurde auch vom BF nicht konkret behauptet. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ist daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.

§ 55

FPG wird zugleich mit einer Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Diese beträgt - abgesehen von Fällen, in denen besondere Umstände vorliegen, die hier aber nicht behauptet wurden - 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids. Auch Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.

Paragraph 55, FPG wird zugleich mit einer Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Diese beträgt - abgesehen von Fällen, in denen besondere Umstände vorliegen, die hier aber nicht behauptet wurden - 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids. Auch Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK sonst relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechender Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH Ra 2016/21/0233).Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechender Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH Ra 2016/21/0233). Da hier der Sachverhalt anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine andere Entscheidung möglich wäre, kann die beantragte Verhandlung unterbleiben. Von der Durchführung einer Verhandlung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der in der Beschwerde aufgestellten Behauptungen des BF, insbesondere über sein Familienleben mit XXXX, ausgegangen wird.Da hier der Sachverhalt anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine andere Entscheidung möglich wäre, kann die beantragte Verhandlung unterbleiben. Von der Durchführung einer Verhandlung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der in der Beschwerde aufgestellten Behauptungen des BF, insbesondere über sein Familienleben mit römisch 40 , ausgegangen wird. Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG war nicht zuzulassen, weil es sich bei der Interessenabwägung

Art 8

EMRK, die das Schwergewicht der Beschwerde bildet, um eine typische Einzelfallbeurteilung handelt.Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG war nicht zuzulassen, weil es sich bei der Interessenabwägung

Artikel 8

, EMRK, die das Schwergewicht der Beschwerde bildet, um eine typische Einzelfallbeurteilung handelt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G314.2148167.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.