Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) beantragte am 11.08.2016 die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gem § 55 Abs 1 AsylG
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Abs 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt III.) und
Abs 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde der Antrag des BF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gegen ihn
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie den angefochtenen Bescheid zu beheben und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels vorlägen, in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen, in eventu, festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
G 2005 vorlägen und dem BF diese
G 2005 zu erteilen sei. Der BF begründet die Beschwerde mit der Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit und bringt zusammengefasst vor, es liege ein Verfahrensmangel vor, weil die Behörde seine Freundin XXXX nicht zum gemeinsamen Familienleben befragt habe. Der BF habe keine Bezugspunkte mehr zu seinem Herkunftsstaat; alle Verwandten, seine Kinder und seine Freundin, die ein Kind von ihm erwarte und mit der er zusammenziehen wolle, lebten in Österreich. Der BF sei als Minderjähriger mit seinen Eltern nach Österreich gekommen, habe hier die Schule besucht und eine Lehre begonnen. Ab 2011 habe er sich abwechselnd jeweils drei Monate in Österreich und in Bosnien und Herzegowina aufgehalten. Zwischen 18.06.2014 und 18.06.2016 habe er einen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger gehabt. Er spreche Deutsch zumindest auf A2-Niveau. Er sei zwischen XXXX.2014 und XXXX2015 berufstätig gewesen und könne derzeit nur mangels Aufenthaltsberechtigung nicht arbeiten. Der BF habe ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich; seine privaten Interessen an einem weiteren Verbleib würden die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von einer Rückkehrentscheidung überwiegen.Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie den angefochtenen Bescheid zu beheben und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels vorlägen, in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen, in eventu, festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 55, AsylG 2005 vorlägen und dem BF diese
Paragraph 58, AsylG 2005 zu erteilen sei. Der BF begründet die Beschwerde mit der Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit und bringt zusammengefasst vor, es liege ein Verfahrensmangel vor, weil die Behörde seine Freundin römisch 40 nicht zum gemeinsamen Familienleben befragt habe. Der BF habe keine Bezugspunkte mehr zu seinem Herkunftsstaat; alle Verwandten, seine Kinder und seine Freundin, die ein Kind von ihm erwarte und mit der er zusammenziehen wolle, lebten in Österreich. Der BF sei als Minderjähriger mit seinen Eltern nach Österreich gekommen, habe hier die Schule besucht und eine Lehre begonnen. Ab 2011 habe er sich abwechselnd jeweils drei Monate in Österreich und in Bosnien und Herzegowina aufgehalten. Zwischen 18.06.2014 und 18.06.2016 habe er einen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger gehabt. Er spreche Deutsch zumindest auf A2-Niveau. Er sei zwischen römisch 40 .2014 und XXXX2015 berufstätig gewesen und könne derzeit nur mangels Aufenthaltsberechtigung nicht arbeiten. Der BF habe ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich; seine privaten Interessen an einem weiteren Verbleib würden die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von einer Rückkehrentscheidung überwiegen. Die Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden dem BVwG vorgelegt, wo sie am 22.02.2017 einlangten. Das BFA beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Am 17.03.2017 reichte der BF eine Meldebestätigung nach, aus der hervorgeht, dass sein Hauptwohnsitz seit 16.02.2017 bei XXXX ist.Am 17.03.2017 reichte der BF eine Meldebestätigung nach, aus der hervorgeht, dass sein Hauptwohnsitz seit 16.02.2017 bei römisch 40 ist. Feststellungen: Der BF wurdeXXXX als Sohn der Ehegatten XXXX und XXXX in Bosnien und Herzegowina geboren. XXXX, im Alter vonXXXX Jahren, zog er zu seinen Eltern und Geschwistern nach Österreich, und lebte bis zum Sommer 2001 inXXXX. In den Schuljahren 1991/92 und 1992/93 besuchte er dort die Sonderschule. Danach war er zwischen September 1993 und September 1996 immer wieder kurzfristig als Arbeiter erwerbstätig, und zwar insgesamt gut neun Monate lang. 1996/97 begann er eine Lehre zum XXXX, die er nicht abschloss. In den Jahren zwischen 1998 und 2000 war er für verschiedene Arbeitgeber insgesamt knapp 16 Monate lang als Arbeiter erwerbstätig; dazwischen bezog er Arbeitslosen- oder Krankengeld.Der BF wurdeXXXX als Sohn der Ehegatten römisch 40 und römisch 40 in Bosnien und Herzegowina geboren. römisch 40 , im Alter vonXXXX Jahren, zog er zu seinen Eltern und Geschwistern nach Österreich, und lebte bis zum Sommer 2001 inXXXX. In den Schuljahren 1991/92 und 1992/93 besuchte er dort die Sonderschule. Danach war er zwischen September 1993 und September 1996 immer wieder kurzfristig als Arbeiter erwerbstätig, und zwar insgesamt gut neun Monate lang. 1996/97 begann er eine Lehre zum römisch 40 , die er nicht abschloss. In den Jahren zwischen 1998 und 2000 war er für verschiedene Arbeitgeber insgesamt knapp 16 Monate lang als Arbeiter erwerbstätig; dazwischen bezog er Arbeitslosen- oder Krankengeld. Im Sommer 2001 zog der BF zurück nach Bosnien und Herzegowina, wo er mit der mittlerweile verstorbenenXXXX zusammenlebte. Am XXXX wurde ihr gemeinsamer Sohn XXXX geboren, der seit 2011 bei den Eltern des BF in XXXX lebt. Im XXXX 2011 übertrugen der BF undXXXX die Obsorge für ihren Sohn an die Eltern des BF.Im Sommer 2001 zog der BF zurück nach Bosnien und Herzegowina, wo er mit der mittlerweile verstorbenenXXXX zusammenlebte. Am römisch 40 wurde ihr gemeinsamer Sohn römisch 40 geboren, der seit 2011 bei den Eltern des BF in römisch 40 lebt. Im römisch 40 2011 übertrugen der BF undXXXX die Obsorge für ihren Sohn an die Eltern des BF. Zwischen 2011 und 2013 hielt sich der BF jeweils abwechselnd für drei Monate in Bosnien und Herzegowina und für drei Monate zu Besuch in Österreich auf. 2011 wurde er durch einen Vaterschaftstest als Vater von XXXX, die in Österreich lebt und in einem Heim betreut wird, festgestellt.Zwischen 2011 und 2013 hielt sich der BF jeweils abwechselnd für drei Monate in Bosnien und Herzegowina und für drei Monate zu Besuch in Österreich auf. 2011 wurde er durch einen Vaterschaftstest als Vater von römisch 40 , die in Österreich lebt und in einem Heim betreut wird, festgestellt. Im Mai 2013 verlegte der BF seinen Hauptwohnsitz wieder nach XXXX, wo er bis einschließlich Februar 2016 mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX zusammenlebte, mit der er am XXXX in XXXX die Ehe schloss. Am 18.06.2014 erhielt er aufgrund seines Antrags vom 04.06.2013 einen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger, der zuletzt bis 18.06.2016 verlängert wurde. Seither verfügt der BF über keine Aufenthaltserlaubnis.Im Mai 2013 verlegte der BF seinen Hauptwohnsitz wieder nach römisch 40 , wo er bis einschließlich Februar 2016 mit der österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 zusammenlebte, mit der er am römisch 40 in römisch 40 die Ehe schloss. Am 18.06.2014 erhielt er aufgrund seines Antrags vom 04.06.2013 einen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger, der zuletzt bis 18.06.2016 verlängert wurde. Seither verfügt der BF über keine Aufenthaltserlaubnis. Zwischen XXXX2014 und XXXX2015 war der BF bei verschiedenen Arbeitgebern jeweils kurzfristig beschäftigt, und zwar insgesamt fast sieben Monate lang, davon knapp drei Monate als geringfügig Beschäftigter. Sein längstes durchgehendes Beschäftigungsverhältnis in dieser Zeit, das über eine geringfügige Beschäftigung hinausging, dauerte von XXXX bis XXXX
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK zu erteilen, wenn dies
Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist.
Paragraph 55, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist.
G 2005 hat das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 abzusprechen.
G 2005 begründet ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht und steht der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Er kann daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Abs 5 BFA-VG begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.
Paragraph 58, Absatz 8, AsylG 2005 hat das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 abzusprechen.
Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 begründet ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht und steht der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Er kann daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.
G 2005 und § 52 Abs 3 FPG ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 grundsätzlich mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
Abs 9 FPG hat das BFA gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 3, FPG ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 grundsätzlich mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG, durch die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind
Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, durch die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.
Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG ist
Abs 3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs 1 auf Dauer unzulässig ist.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Paragraph 9, Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist. Eine amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem § 57 AsylG 2005 ist für den Fall der Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gem § 55 AsylG 2005 nicht vorgesehen (VwGH Ra 2015/21/0101), sodass die belangte Behörde richtigerweise keine solche Prüfung vorgenommen hat.Eine amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem Paragraph 57, AsylG 2005 ist für den Fall der Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem Paragraph 55, AsylG 2005 nicht vorgesehen (VwGH Ra 2015/21/0101), sodass die belangte Behörde richtigerweise keine solche Prüfung vorgenommen hat. Ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der BF geboten ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Eine Ausweisung darf dann nicht erlassen werden, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Dabei muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG normierten Kriterien ein Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden werden. In die gebotene Gesamtbeurteilung sind alle
EMRK relevanten Umstände seit der Einreise des Fremden einzubeziehen.Ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der BF geboten ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Eine Ausweisung darf dann nicht erlassen werden, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Dabei muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG normierten Kriterien ein Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden werden. In die gebotene Gesamtbeurteilung sind alle
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes: Der BF hält sich - nach einem ca. zehnjährigen Aufenthalt in Österreich in seiner Jugend und einem anschließenden Zeitraum von ca. zwölf Jahren, in dem er in seinem Herkunftsstaat lebte und nur zu Besuch nach Österreich kam - nunmehr noch nicht einmal seit vier Jahren wieder kontinuierlich im Bundesgebiet auf. Er verfügte zwischen 18.06.2014 und 18.06.2016 über einen Aufenthaltstitel. Seit dessen Ablauf ist sein Aufenthalt nicht rechtmäßig. Da der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet, verstieß der BF durch die Fortsetzung seines Aufenthalts nach dem 18.06.2016 gegen geltende fremdenrechtliche Bestimmungen.Der BF hält sich - nach einem ca. zehnjährigen Aufenthalt in Österreich in seiner Jugend und einem anschließenden Zeitraum von ca. zwölf Jahren, in dem er in seinem Herkunftsstaat lebte und nur zu Besuch nach Österreich kam - nunmehr noch nicht einmal seit vier Jahren wieder kontinuierlich im Bundesgebiet auf. Er verfügte zwischen 18.06.2014 und 18.06.2016 über einen Aufenthaltstitel. Seit dessen Ablauf ist sein Aufenthalt nicht rechtmäßig. Da der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet, verstieß der BF durch die Fortsetzung seines Aufenthalts nach dem 18.06.2016 gegen geltende fremdenrechtliche Bestimmungen. Durch die (allerdings erst seit kurzem bestehende) Lebensgemeinschaft mit XXXX liegt ein Familienleben des BF in Österreich vor. Richtigerweise geht die Behörde davon aus, dass (noch) keine familiäre Beziehung zu seinem ungeborenen Kind besteht (die - unter der Bedingung der Lebendgeburt und der Anerkennung der Vaterschaft durch den BF - allenfalls in Zukunft entstehen kann), jedoch ist das Interesse an einem Verbleib des BF in Österreich durch die bevorstehende Geburt entsprechend verstärkt. Dies wird allerdings dadurch relativiert, dass der BF die Beziehung mit XXXX zu einer Zeit einging, als er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, zumal eine Aufenthaltsberechtigung nur bis 18.06.2016 vorlag.Durch die (allerdings erst seit kurzem bestehende) Lebensgemeinschaft mit römisch 40 liegt ein Familienleben des BF in Österreich vor. Richtigerweise geht die Behörde davon aus, dass (noch) keine familiäre Beziehung zu seinem ungeborenen Kind besteht (die - unter der Bedingung der Lebendgeburt und der Anerkennung der Vaterschaft durch den BF - allenfalls in Zukunft entstehen kann), jedoch ist das Interesse an einem Verbleib des BF in Österreich durch die bevorstehende Geburt entsprechend verstärkt. Dies wird allerdings dadurch relativiert, dass der BF die Beziehung mit römisch 40 zu einer Zeit einging, als er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, zumal eine Aufenthaltsberechtigung nur bis 18.06.2016 vorlag. Zu berücksichtigen sind außerdem die in Österreich lebenden Kinder des BF, die beide nicht in einem Haushalt mit ihm leben. Der BF übt die Obsorge für sie nicht aus. Zwar besteht ein erhebliches, schützenswertes Interesse an regelmäßigen Kontakten zwischen dem BF und seinen Kindern, das in Bezug auf seinen Sohn noch dadurch verstärkt ist, dass dessen Mutter bereits verstorben und der BF der einzige leibliche Elternteil ist. Andererseits ist der Kontakt schon jetzt geschwächt, weil der mittlerweile XXXX seit 2011 bei den Eltern des BF aufwächst und nur zwischen 21.03.2016 und 27.01.2017 ein gemeinsamer Haushalt mit dem BF bestand, den dieser in der Zwischenzeit jedoch schon wieder verlassen hat, um mit XXXX zusammenzuziehen. XXXX ist in einem Heim untergebracht und lebte nie in einem gemeinsamen Haushalt mit dem BF. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF zu beiden Kindern derzeit ohnedies nur Besuchskontakte hat. Diese können auch ohne die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels aufrecht bleiben, indem der BF seine Kinder z.B. während rechtmäßiger Aufenthalte in Österreich besucht oder sie ihn in Bosnien und Herzegowina aufsuchen. Dazwischen kann der Kontakt über telefonische oder elektronische Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Dies ist entgegen der Beschwerdeargumentation ohne weiteres auch mit einem XXXX möglich.Zu berücksichtigen sind außerdem die in Österreich lebenden Kinder des BF, die beide nicht in einem Haushalt mit ihm leben. Der BF übt die Obsorge für sie nicht aus. Zwar besteht ein erhebliches, schützenswertes Interesse an regelmäßigen Kontakten zwischen dem BF und seinen Kindern, das in Bezug auf seinen Sohn noch dadurch verstärkt ist, dass dessen Mutter bereits verstorben und der BF der einzige leibliche Elternteil ist. Andererseits ist der Kontakt schon jetzt geschwächt, weil der mittlerweile römisch 40 seit 2011 bei den Eltern des BF aufwächst und nur zwischen 21.03.2016 und 27.01.2017 ein gemeinsamer Haushalt mit dem BF bestand, den dieser in der Zwischenzeit jedoch schon wieder verlassen hat, um mit römisch 40 zusammenzuziehen. römisch 40 ist in einem Heim untergebracht und lebte nie in einem gemeinsamen Haushalt mit dem BF. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF zu beiden Kindern derzeit ohnedies nur Besuchskontakte hat. Diese können auch ohne die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels aufrecht bleiben, indem der BF seine Kinder z.B. während rechtmäßiger Aufenthalte in Österreich besucht oder sie ihn in Bosnien und Herzegowina aufsuchen. Dazwischen kann der Kontakt über telefonische oder elektronische Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Dies ist entgegen der Beschwerdeargumentation ohne weiteres auch mit einem römisch 40 möglich. Andere Personen, zu denen eine so hohe Beziehungsintensität oder Abhängigkeit besteht, dass ein Familienleben iSd Art 8 EMRK begründet würde, sind nicht vorhanden.Andere Personen, zu denen eine so hohe Beziehungsintensität oder Abhängigkeit besteht, dass ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK begründet würde, sind nicht vorhanden. Unter Privatleben iSd Art 8 EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR das Netzwerk persönlicher, sozialer und ökonomischer Beziehungen zu verstehen, die das Privatleben eines jeden Menschen ausmachen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Eltern und Geschwister des erwachsenen BF in Österreich leben. Die Kontakte zu ihnen können aber ebenfalls ohne Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels im Rahmen wechselseitiger Besuche gepflegt werden. Weitere signifikante Sozialkontakte des BF in Österreich hat das Verfahren nicht ergeben.Unter Privatleben iSd Artikel 8, EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR das Netzwerk persönlicher, sozialer und ökonomischer Beziehungen zu verstehen, die das Privatleben eines jeden Menschen ausmachen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Eltern und Geschwister des erwachsenen BF in Österreich leben. Die Kontakte zu ihnen können aber ebenfalls ohne Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels im Rahmen wechselseitiger Besuche gepflegt werden. Weitere signifikante Sozialkontakte des BF in Österreich hat das Verfahren nicht ergeben. Zu Gunsten des BF ist seine Integration, die sich insbesondere in seinen Deutschkenntnissen und seiner teilweise in Österreich absolvierten Ausbildung zeigt, zu berücksichtigen. Ein Engagement in Vereinen oder eine ehrenamtliche Tätigkeit des BF liegt nicht vor. Eine nachhaltige Integration des BF am österreichischen Arbeitsmarkt ist allerdings nicht erfolgt, obwohl er immer wieder erwerbstätig war. Er schloss nach der Pflichtschule keine weitere Ausbildung ab und war auch zu Zeiten, in denen er Zugang zum Arbeitsmarkt hatte, stets nur kurzfristig, für einige Tage oder Wochen, beschäftigt. Da weder eine Einstellungszusage noch ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag vorgelegt wurde, ist angesichts seiner Erwerbsbiografie und des bekannt hohen Risikos der Arbeitslosigkeit bei ungelernten Hilfskräften zu befürchten, dass der BF auch bei Erteilung der beantragten Aufenthaltsberechtigung Schwierigkeiten haben wird, einen Arbeitsplatz zu finden und zu behalten. Mangels Aussicht auf einen sicheren Arbeitsplatz ist wahrscheinlich, dass er in Zukunft nicht selbsterhaltungsfähig sein wird, sondern für seinen Unterhalt (und für den seiner Kinder) weiter auf öffentliche Leistungen angewiesen sein wird. Wenn die belangte Behörde annimmt, dass der BF den Bezug zu seinem Herkunftsstaat nicht verloren hat, ist dies nicht zu beanstanden. Er wuchs dort auf und kehrte 2001 zurück, lebte für über ein Jahrzehnt in Bosnien und Herzegowina und gründete dort eine Familie, bevor er wieder nach Österreich kam. Er spricht die bosnische Sprache und ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut. Der BF weist eine (ungetilgte) strafgerichtliche Verurteilung auf; die Probezeit der bedingten Strafnachsicht ist noch offen. Wenngleich keine gravierende Strafe über ihn verhängt werden musste, ist die häusliche Gewalt gegen seine Ehefrau und seinen minderjährigen Stiefsohn nicht zu verharmlosen, zumal der lange Tatzeitraum bei beiden Opfern dagegen spricht, dass (nur) die Eskalation eines akuten Trennungskonflikts vorlag. Die Straftaten des BF wirken sich daher bei der vorzunehmenden Interessensabwägung deutlich zu seinem Nachteil aus. Den Behörden zuzurechnende überlange Verfahrensverzögerungen liegen nicht vor. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung kommt ein hoher Stellenwert zu. Die belangte Behörde ist in Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und der öffentlichen und privaten Interessen im Ergebnis zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen schwerer wiegt als die privaten Interessen des BF und seiner Familie an seinem Verbleib in Österreich. Die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ist trotz der aufgezeigten Integrationsmomente nicht zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens geboten, vor allem, weil der BF während seines nunmehrigen Aufenthalts wegen körperlicher Gewalt gegen Familienmitglieder strafgerichtlich verurteilt wurde, keinen Arbeitsplatz in Aussicht hat, die Kontakte zu seinen Kindern und anderen in Österreich lebenden Verwandten auch weiterhin bei wechselseitigen Besuchen pflegen kann und das Familienleben mit XXXXund ihrem ungeborenen Kind in Kenntnis seines unsicheren Aufenthaltsstatus begründete. Nur während der Hälfte seines vierjährigen Aufenthalts lag eine Aufenthaltserlaubnis vor. Der BF wird angesichts seiner grundsätzlich bestehenden Arbeitsfähigkeit und seiner Sprachkenntnisse in der Lage sein, in Bosnien und Herzegowina für seinen Unterhalt aufzukommen, wie schon zwischen 2001 und 2013, zumal er dort auch Zugang zu den vorhandenen (wenn auch bescheidenen) öffentliche Leistungen und zur Gesundheitsversorgung hat. Die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art 8 EMRK
G 2005 liegen somit nicht vor, sodass
G 2005 iVm § 52 Abs 3 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist. Die Gründe, warum die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig ist, decken sich mit den Überlegungen zur Abweisung des Aufenthaltstitels
G 2005. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG 2005 liegen somit nicht vor, sodass
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist. Die Gründe, warum die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig ist, decken sich mit den Überlegungen zur Abweisung des Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.
Abs 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK oder die Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre.
Abs 3 FPG ist die Abschiebung in eine Staat unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.
Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK oder Artikel 3, EMRK oder die Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre.
Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in eine Staat unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat angesichts der festgestellten Situation dort zulässig. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina vor. Derartiges wurde auch vom BF nicht konkret behauptet. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat angesichts der festgestellten Situation dort zulässig. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina vor. Derartiges wurde auch vom BF nicht konkret behauptet. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ist daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
FPG wird zugleich mit einer Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Diese beträgt - abgesehen von Fällen, in denen besondere Umstände vorliegen, die hier aber nicht behauptet wurden - 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids. Auch Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.
Paragraph 55, FPG wird zugleich mit einer Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Diese beträgt - abgesehen von Fällen, in denen besondere Umstände vorliegen, die hier aber nicht behauptet wurden - 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids. Auch Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK sonst relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechender Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH Ra 2016/21/0233).Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechender Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH Ra 2016/21/0233). Da hier der Sachverhalt anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine andere Entscheidung möglich wäre, kann die beantragte Verhandlung unterbleiben. Von der Durchführung einer Verhandlung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der in der Beschwerde aufgestellten Behauptungen des BF, insbesondere über sein Familienleben mit XXXX, ausgegangen wird.Da hier der Sachverhalt anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine andere Entscheidung möglich wäre, kann die beantragte Verhandlung unterbleiben. Von der Durchführung einer Verhandlung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der in der Beschwerde aufgestellten Behauptungen des BF, insbesondere über sein Familienleben mit römisch 40 , ausgegangen wird. Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG war nicht zuzulassen, weil es sich bei der Interessenabwägung
EMRK, die das Schwergewicht der Beschwerde bildet, um eine typische Einzelfallbeurteilung handelt.Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG war nicht zuzulassen, weil es sich bei der Interessenabwägung
, EMRK, die das Schwergewicht der Beschwerde bildet, um eine typische Einzelfallbeurteilung handelt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G314.2148167.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.