Obsah (17)
§ 28Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 5§ 18§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.04.2017 GeschäftszahlL507 2147683-1 SpruchL507 2147683-1/3E L507 2147654-1/2E L507 2147681-1/3E L507 2147685-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht h
§ 28Abs. 3 Vw
GVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehegatten; der Dritt- und Viertbeschwerdeführer sind die beiden minderjährigen Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Der Erstbeschwerdeführer stellte am 20.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und die Zweitbis Viertbeschwerdeführer stellten am 25.10.2015 Anträge auf internationalen Schutz. Bei der niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 08.09.2015 brachten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie und ihre beiden Kinder Staatsangehörige des Irak, Angehörige der arabischen Volksgruppe und muslimisch-sunnitischen Glaubens seien. Die Beschwerdeführer hätten in Samara gelebt. Der Erstbeschwerdeführer brachte vor, dass er Polizist gewesen sei und aufgrund seiner Tätigkeit Probleme mit der Al-Kaida, mit Islamisten und mit Mitgliedern der Terrororganisation IS gehabt habe, weshalb er, seine Ehegattin und die beiden Kinder gezwungen gewesen seien, den Irak zu verlassen. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte vor, dass sie und ihre Kinder aufgrund der Probleme ihres Ehegatten bzw. des Vatersder Kinder den Irak verlassen habe. Zum Beweis seines Vorbringens brachte der Erstbeschwerdeführer verschiedene Dokumente und Schriftstücke in arabischer Sprache in Vorlage (AS 19 bis 49, 93 bis 99 und 103 bis 111 den Akt des Erstbeschwerdeführers betreffend). Die Zweitbeschwerdeführerin brachte als Beweismittel ein Dokument in arabischer Sprache in Vorlage (AS 21 den Akt der Zweitbeschwerdeführerin betreffend). Eine Anordnung betreffend eine Übersetzung der vom Erstbeschwerdeführer und von der Zweitbeschwerdeführerin in arabischer Sprache vorgelegten Dokumente und Schreiben bzw. Übersetzungen dieser Dokumente und Schreiben in die deutsche Sprache finden sich im Akt des BFA – mit Ausnahme der Übersetzungen der irakischen Personalausweise und Staatsbürgerschaftsnachweise der Beschwerdeführer – nicht.
- Mit Bescheiden des BFA vom 17.01.2017, Zlen. XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und den Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt.
§ 8Abs. 1 i
Vm2. Mit Bescheiden des BFA vom 17.01.2017, Zlen. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und den Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt.
Paragraph 8, Absatz eins, iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden
§ 57Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in den Irak
§ 46
FPG zulässig sei.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen. Auf den Seiten 13 und 14 des angefochtenen Bescheides betreffend den Erstbeschwerdeführer wurden folgende Beweismittel aufgezählt, die zur Entscheidungsfindung herangezogen wurden: "-Strichaufzählung Ihren irakischen Personalausweis Seriennummer: XXXXIhren irakischen Personalausweis Seriennummer: römisch 40 -Strichaufzählung Ihren irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis: XXXXIhren irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis: römisch 40 -Strichaufzählung 13 Kopien -Strichaufzählung Mai bis August 2016 Beschäftigungsbestätigung -Strichaufzählung Arbeitsbestätigung -Strichaufzählung Stellungnahme Caritas -Strichaufzählung Arztbefund -Strichaufzählung VHS Kursbestätigung -Strichaufzählung Stellungnahme LIB" Die belangte Behörde traf im angefochtenen Bescheid den Erstbeschwerdeführer betreffend folgende Feststellungen: "[ ] -Strichaufzählung Zu Ihrer Person: Ihre Identität steht fest. Sie heißen XXXX und sind am XXXX geboren.Ihre Identität steht fest. Sie heißen römisch 40 und sind am römisch 40 geboren. Sie sind Staatsangehöriger des Iraks, sprechen Arabisch, bekennen sich zum muslimischsunnitisches Glauben und gehören der Volksgruppe der Araber an. Sie sind in Salah Aldin geboren. Sie haben 5 Jahre die Schule besucht. Sowie haben Sie als Polizist und Maler gearbeitet. Sie waren nie politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei. Sie hatten in Ihrem Herkunftsstaat nie Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Ihres Religionsbekenntnisses. Sie hatten in Ihrem Herkunftsstaat niemals persönlich Probleme mit der Polizei, Behörden oder Gerichten. Sie sind unter Umgehung der Grenzkontrolle auf unbekannter Route nach Österreich eingereist. Der Zeitpunkt Ihrer Einreise nach Österreich ist nicht erwiesen. Sie sind völlig gesund und es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie sich in einem Gesundheitszustand befinden, welcher die Annahme rechtfertigt, dass Sie dauerhaft behandlungsbedürftig sind bzw. unter einer Erkrankung leiden, die in Ihrem Heimatland nicht ausreichend behandelbar wäre. Sie wären bereit und in der Lage in Österreich Arbeit anzunehmen und zu verrichten. Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie das nicht auch im Irak tun könnten. -Strichaufzählung Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Eine Bedrohung Ihrer Person im Irak durch Behörden, Behördenvertreter oder Amtsträger konnte nicht festgestellt werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie im Irak von Seiten Dritter bedroht oder verfolgt wurden. Insgesamt konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat einer Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt waren. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in Ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen wären. Festgestellt wird, dass für die Verfolgung von strafbaren Handlungen, wie sie von Ihnen behauptet werden, in Ihrer Heimatregion die lokalen Sicherheitsbehörden zuständig sind. Sie hatten auch nie Probleme mit der Polizei, den Gerichten, den Behörden, Institutionen oder Organisationen Ihres Heimatlandes. Sie haben sich dennoch an keine dieser Stellen gewandt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die lokalen Sicherheitsbehörden in Ihrer Heimatregion nicht willens oder fähig wären, Sie vor allfälligen Übergriffen zu schützen und Straftaten entsprechend zu verfolgen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Gerichte oder Behörden in Ihrer Heimatregion nicht willens oder fähig wären, Sie vor allfälligen ungerechtfertigten Übergriffen der Polizei zu schützen und solche entsprechend zu verfolgen. Fest steht, dass Sie keine Verfolgung durch den irakischen Staat bzw. dessen Behörden zu befürchten haben. -Strichaufzählung Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Sie sind ein arbeitsfähiger Mann im erwerbsfähigen Alter. Sie haben Schulausbildung. Sie können in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt im Falle der Rückkehr durch eigene Arbeitsleistung bestreiten. Sie sind im Falle einer Rückkehr keiner Gefährdung durch den Staat Irak ausgesetzt. Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie bei einer Rückkehr einer Bedrohung durch private Personen ausgesetzt wären. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr Bedrohung durch andere Organisationen bzw. Gruppierungen zu befürchten hätten. Eine Rückkehr in den Irak ist Ihnen zumutbar und möglich. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Ihnen in Ihrem Heimatland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen war oder dass Sie bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie von allfälligen negativen Lebensumständen im Irak in höherem Maße betroffen sind als andere Staatsbürger in einer vergleichbaren Lage. Das Bundesamt geht davon aus, dass Sie sich in Ihrem Heimatland auch außerhalb Ihres ursprünglichen Wohnortes niederlassen könnten und Sie auch in der Lage sind, dort selbständig Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. -Strichaufzählung Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie sind mindestens seit Ihrer Asylantragstellung am 20.09.2015 in Österreich. Sie sind verheiratet und haben zwei Kinder welche Sie im verfahren vertreten. Ihre Familie lebt nach wie vor im Irak/ Samara und bestreitet dort ihren Lebensunterhalt. Sie sind mittellos und leben von der Grundversorgung. Sie sind nicht Mitglied eines Vereins. Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Abschiebung Ihrer Person aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich in den Irak entgegenstehen." Im angefochtenen Bescheid betreffend die Zweitbeschwerdeführerin traf das BFA folgende Feststellungen: "[ ] -Strichaufzählung Zu Ihrer Person: Ihre Identität steht fest. Sie heißen XXXX und sind am XXXX geboren.Ihre Identität steht fest. Sie heißen römisch 40 und sind am römisch 40 geboren. Sie sind Staatsangehöriger des Iraks, sprechen Arabisch, bekennen sich zum muslimischsunnitisches Glauben und gehören der Volksgruppe der Araber an. Sie sind in Salah Aldin Samara geboren. Sie haben 12 Jahre die Schule besucht. Sowie haben Sie als Friseurin gearbeitet. Sie waren nie politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei. Sie hatten in Ihrem Herkunftsstaat nie Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Ihres Religionsbekenntnisses. Sie hatten in Ihrem Herkunftsstaat niemals persönlich Probleme mit der Polizei, Behörden oder Gerichten. Sie sind unter Umgehung der Grenzkontrolle auf unbekannter Route nach Österreich eingereist. Der Zeitpunkt Ihrer Einreise nach Österreich ist nicht erwiesen. Sie sind völlig gesund und es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie sich in einem Gesundheitszustand befinden, welcher die Annahme rechtfertigt, dass Sie dauerhaft behandlungsbedürftig sind bzw. unter einer Erkrankung leiden, die in Ihrem Heimatland nicht ausreichend behandelbar wäre. Sie wären bereit und in der Lage in Österreich Arbeit anzunehmen und zu verrichten. Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie das nicht auch im Irak tun könnten. -Strichaufzählung Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Eine Bedrohung Ihrer Person im Irak durch Behörden, Behördenvertreter oder Amtsträger konnte nicht festgestellt werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie im Irak von Seiten Dritter bedroht oder verfolgt wurden. Insgesamt konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat einer Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt waren. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in Ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen wären. Festgestellt wird, dass für die Verfolgung von strafbaren Handlungen, wie sie von Ihnen behauptet werden, in Ihrer Heimatregion die lokalen Sicherheitsbehörden zuständig sind. Sie hatten auch nie Probleme mit der Polizei, den Gerichten, den Behörden, Institutionen oder Organisationen Ihres Heimatlandes. Sie haben sich dennoch an keine dieser Stellen gewandt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die lokalen Sicherheitsbehörden in Ihrer Heimatregion nicht willens oder fähig wären, Sie vor allfälligen Übergriffen zu schützen und Straftaten entsprechend zu verfolgen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Gerichte oder Behörden in Ihrer Heimatregion nicht willens oder fähig wären, Sie vor allfälligen ungerechtfertigten Übergriffen der Polizei zu schützen und solche entsprechend zu verfolgen. Fest steht, dass Sie keine Verfolgung durch den irakischen Staat bzw. dessen Behörden zu befürchten haben. -Strichaufzählung Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Sie sind ein arbeitsfähige Frau im erwerbsfähigen Alter. Sie haben Schulausbildung. Sie können in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt im Falle der Rückkehr durch eigene Arbeitsleistung bestreiten. Sie sind im Falle einer Rückkehr keiner Gefährdung durch den Staat Irak ausgesetzt. Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie bei einer Rückkehr einer Bedrohung durch private Personen ausgesetzt wären. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr Bedrohung durch andere Organisationen bzw. Gruppierungen zu befürchten hätten. Eine Rückkehr in den Irak ist Ihnen zumutbar und möglich. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Ihnen in Ihrem Heimatland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen war oder dass Sie bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie von allfälligen negativen Lebensumständen im Irak in höherem Maße betroffen sind als andere Staatsbürger in einer vergleichbaren Lage. Das Bundesamt geht davon aus, dass Sie sich in Ihrem Heimatland auch außerhalb Ihres ursprünglichen Wohnortes niederlassen könnten und Sie auch in der Lage sind, dort selbständig Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. -Strichaufzählung Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie sind mindestens seit Ihrer Asylantragstellung am 25.10.2015 in Österreich. Sie sind verheiratet und haben zwei Kinder. Ihre Familie lebt nach wie vor im Irak/ Samara und bestreitet dort ihren Lebensunterhalt. Sie sind mittellos und leben von der Grundversorgung. Sie sind nicht Mitglied eines Vereins. Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Abschiebung Ihrer Person aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich in den Irak entgegenstehen." Das BFA traf in den angefochtenen Bescheiden sodann Feststellungen zur Lage im Irak. Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid den Erstbeschwerdeführer betreffend Folgendes auszugsweise wörtlich ausgeführt: "[ ] -Strichaufzählung Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: [ ] Soweit Sie vorbringen aus Furcht vor Beeinträchtigung von Leib und Leben durch unbekannte private Personen nicht mehr in den Irak zurückkehren zu können, ist anzuführen, dass Sie die Gründe für Ihre Furcht nicht plausibel machen konnten. [ ] Laut Ihren Angaben haben Sie Drohungen via SMS/ Telefon erhalten, die Akteure hierzu konnten Sie nicht benennen. Bei einer einmaligen - eher allgemein gehaltenen – Bedrohung durch eine unbekannte Person handelt es sich nach Ansicht eines Erkenntnis des BVwG zwar um einen ungerechtfertigten Eingriff, der aber eine Intensität aufweist, die nicht das von der Genfer Flüchtlingskonvention geforderte Ausmaß einer Verfolgung erreicht (BVwG GZ. L507 2016952-1/21E). In der Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, führten sie an, den Entschluss zur Ausreise im Jahre 2013 gefasst haben, ausgereist sind Sie laut Ihren Angaben am 30.08.2014 (laut Erstbefragung 2015), daraus geht hervor, dass Sie sich ca. einem weiteren Jahr der angeblichen Bedrohungslage ausgesetzt haben. Wäre die angegeben Bedrohungslage real, bzw. derart prekär gewesen, kann die ermittelnde Behörde nicht nachvollziehen, wieso Sie sich der angeführten Gefahr weiter ausgesetzt haben und nicht umgehend das Land verlassen haben. Laut Ihres angeführten Erlebnisberichtes sei angemerkt, dass Sie sich Ihre Verletzungen im Jahre 2005 zugezogen haben, sowie die weiteren angeführten Ereignisse haben sich zu einem Zeitpunkt zugetragen, dem kein zeitlicher Zusammenhang mit dem Fluchtauslösenden Grund zugesprochen werden kann. Sie vermochten keine direkte Verfolgung Ihrer Person darlegen welche Ihre Flucht aus dem Irak schlüssig und glaubhaft darlegt. Angemerkt sei, dass man in Ihrem Betätigungsfeld als Polizist von einem Berufsrisiko sprechen kann, was ein Beruf alsSicherheitsorgan mit sich führt, was auch hier zu Lande der Fall ist. Sowie gaben Sie an, dass Sie als Maler gearbeitet haben, somit wäre es Ihnen auch möglich gewesen den Dienst zu quittieren und in einem anderem Tätigkeitsfeld zu arbeiten. Daraus resultierend hätten Sie sich von der angeblichen Bedrohungslage entziehen können. Laut einem Erkenntnis des BVwG vom 11.11.2016 und einer Saatendokumentationsanfrage habe Sie auch seitens Ihres Dienstgeber mit keinen Repressalien zu rechnen, zu Mal nicht feststeht ob Sie nicht ohnehin den Dienst vor Ihrer Ausreise quittiert haben. Demzufolge hätten Sie maximal wenn überhaupt mit einer Geldstrafe oder mit einer unehrenhaften Entlassung aus dem Dienststand zu rechnen (BVwG GZ. L521 2123262 vom 11.11.2016). Angemerkt sei, dass der Irak eine Einwohnerzahl von ca. 36 Millionen Einwohnern hat. Wenn es einzelnen Personen sogar möglich ist in einem Land wie Österreich, welches eine Einwohnerzahl von ca. 8 Millionen Einwohnern und über bestens organisierte Sicherheitskräfte verfügt, unterzutauchen, ist davon auszugehen, dass einzelne Personen im Irak vor den diversen Milizen ebenfalls untertauchen können, zumal diese nicht über eine derart komplexe Behördenorganisation verfügen wie es in einem Land wie Österreich der Fall ist. Es sei auch nochmals erwähnt, dass die ho. Behörde nicht davon ausgeht, dass seitens der von Ihnen angegebenen Milizen überhaupt ein derartiges Interesse an Ihrer Person vorhanden ist, dass Sie landesweit gesucht werden würden, vorausgesetzt die von Ihnen vorgebrachten Fluchtgründe wären glaubwürdig. Sie haben in der EB angegeben, dass Sie Ihr Herkunftsland am 20.08.2015 verlassen haben. In der EV wiederum gaben sie an, den Irak am 30.08.2014 verlassen zu haben. Ihre Frau gab in der EV am 08.09.2016 an, dass sie kurz nach Ihnen im Oktober 2015 das Land verlassen hat, somit geht die ermittelnde Behörde davon aus, dass Sie Ihr Herkunftsland im September/ Oktober 2015 verlassen haben, demzufolge haben Sie nach den angeführten Geschehnissen ca. zwei Jahre zugewartet bis Sie sich der angeblichen Bedrohungslage entzogen haben. Daraus resultiert, dass es keine direkte und unmittelbare Bedrohung Ihrer Person gegeben hat. Sie brachten in der Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.09.2016 eine Arztbrief in der Sprache Arabisch ein, bei welchem bei einer Durchsicht durch den anwesenden Dolmetscher festgehalten wurde, dass dieser vom 10.08.2013 ist und somit in keinem zeitlichem Zusammenhang zu Ihrer Flucht steht. Ein weiterer medizinischer Bericht wurde ebenfalls vom anwesendem Dolmetscher gesichtet welcher vom 08.11.2005 ist, dieser ist vom Krankenhaus Samar und in diesem wird festgehalten, dass Sie am linken Fuß eine Verletzung haben, Unfallvorhergang geht daraus nicht hervor. Sowie brachten Sie einen Arztbestätigung (Syrien) vom 15.04.2007 und einen Röntgenbefund aus Damaskus vom 15.04.
- In Anbetracht der langen Zeitstrecke stehen auch diese Berichte in keinem zeitlichen Zusammenhang mit dem fluchtauslösenden Grund. Sowie bereits oben angeführt, kann man in dem Betätigungsfeld als Polizist von einem Berufsrisiko sprechen, wobei es vorkommen kann, dass man sich bei der Ausübungen in dem Betätigungsfeld als Sicherheitsorgan, Verletzungen zuzieht. Des Weitern brachten Sie fünf Certificate von Ausbildungen die teilweise mit der Jahreszahl 2005 datiert sind und somit zur gegenständlichen Sachlage in Bezug der Bedrohungslage nichts beitragen. Sowie wird festgehalten, dass die beigebrachten Ausweise schlussfolgern lassen, dass Sie in einem Betätigungsfeld als Sicherheitsorgan gearbeitet haben. Die von Ihnen eingebrachten Fotokopien einer Namensliste der geflohenen Polizisten, zwei Beförderungen, eine Namensliste der eingeteilten Polizisten und zwei Dankesschreiben, legen einerseits dar, dass Sie in einem Betätigungsfeld als Sicherheitsorgan tätig waren, andererseits legen diese keine Bedrohung bzw. Verfolgung Ihrer Person dar. Wie bereits oben angeführt hätten Sie laut einem Erkenntnis des BVwG mit keinen gravierenden Repressalien bzw. mit groben einschnitten Ihrer Person zu rechnen, zumal nicht festgestellt werden kann ob Sie nicht ohnehin den Dienst vor Ihrer Ausreise quittiert haben. (BVwG GZ. L521 2123262 vom 11.11.2016) In Zusammenfassung Ihres Vorbringens, der vorgelegten Beweismittel und des persönlichen Eindrucks, den Sie auf Grund Ihres Verhaltens bei der Einvernahme auf den zur Entscheidung berufenen Organwalter hinterließen, kann nicht von einer Glaubhaftmachung einer Bedrohung oder Verfolgung Ihrer Person gesprochen werden. Dabei steht die Vernehmung des Asylwerbers als wichtiges Beweismittel zur Verfügung. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gestaltete sich außerdem Ihr Vorbringen zu Übergriffen auf Sunniten und betreffend die Lage in Bagdad und den umgebenden Gebieten im Kontext der Feststellungen zur Lage im Irak als übertrieben und somit nicht nachvollziehbar dar. Aus den Feststellungen zur Lage im Irak geht hervor, dass in Bagdad (wie überhaupt im Irak) zahlreiche Sunniten leben. Die behauptete Verfolgung sämtlicher Angehöriger des sunnitischen Religionsbekenntnisses können nicht nachvollzogen werden. Gewaltakte und Anschläge in Bagdad gehen außerdem ausweislich der Feststellungen zur Lage im Irak in erster Linie vom Islamischen Staat aus und richten sich im Wesentlichen gegen die schiitische Bevölkerung und staatliche Sicherheitskräfte. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass Bagdad und die umgebenden Gebiete in zunehmendem Maße religiös gespalten und in schiitische und sunnitische Viertel geteilt sind, wobei die schiitisch dominierten Viertel aufgrund von Vertreibungen durch Regierungstruppen und schiitische Milizen stark zunehmen (BVwG GZ. L507 2016952-1). Unter Berücksichtigung Ihrer Erscheinung und Ihres Verhaltens in der Einvernahme am 08.09.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und unter Betracht des bereits genannten Erkenntnisse des BVwG, geht die ermittelnde Behörde davon aus, dass Ihr Fluchtvorbringen ein Konstrukt ist, mit dem Zweck in Europa/Österreich eine bessere berufliche und wirtschaftliche Entwicklungsmöglichkeiten vorzufinden. Im konkreten Fall vermochten Sie die Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht annähernd zu erfüllen. Zumal diese mit keinem zeitlichen Zusammenhang mit ihrem fluchtauslösenden Grund stehen. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen und insbesondere durch den persönlichen Eindruck, den Sie bei der Einvernahme hinterließen, ist die von Ihnen vor der Asylbehörde präsentierte "Fluchtgeschichte" tatsächlich als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge – unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellung - als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren. Angemerkt sei, dass Sie genügend Zeit hatten Ihre Fluchtgründe vorzubringen und darzulegen. -Strichaufzählung Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Sie haben keine Bedrohung durch den irakischen Staat vorgebracht, woraus die Feststellung resultiert, dass Sie bei einer Rückkehr auch keiner Gefährdung durch diesen ausgesetzt wären. Sie gaben in der EV am 08.09.2016 an, das es Ihnen nicht möglich ist in den Irak zurückzukehren und für Sie eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zum Tragen kommen würde. Es ist Ihnen zumutbar und möglich in einem anderen Landesstrich im Irak unter zu kommen. Sie vermochten keine Verfolgung Ihrer Person konkretisieren bzw. vermochten Sie dies nicht, vor der ermittelnden Behörde glaubhaft darlegen. Unter Betracht der Lage im Irak gibt es Landesstriche welche für eine innerstaatliche Fluchtalternative, in Ihrem Fall zum Tragen kommen würden. Sie sind bei einer Rückkehr nicht mehr von der allgemeinen Sicherheitslage im Irak betroffen, als die restliche Bevölkerung. Zudem ist es amtsbekannt, dass die Anzahl der freiwilligen Rückkehrer in den Irak stetig ansteigt, was ebenfalls ein Indiz dafür ist, dass die Lage im Irak nicht derart prekär ist, wie Sie es versuchen darzustellen. Wie bereits oben in der Beweiswürdigung erwähnt, geht das Bundesamt daher davon aus, dass die Lage im Irak nicht in allen Landesteilen derart gravierend schlecht sein kann, dass eine Rückkehr dorthin unmöglich ist. Wie oben bereits ausgeführt kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie im ganzen Staatsgebiet des Irak gefunden werden könnten bzw. überhaupt gesucht würden. Dagegen spricht auch, dass der Irak eine Einwohnerzahl von ca. 36 Millionen Einwohnern hat. Wenn es einzelnen Personen sogar möglich ist in einem Land wie Österreich, welches eine Einwohnerzahl von ca. 8 Millionen Einwohnern und über bestens organisierte Sicherheitskräfte verfügt, unterzutauchen, ist davon auszugehen, dass einzelne Personen im Irak vor den diversen Milizen ebenfalls untertauchen können, zumal diese nicht über eine derart komplexe Behördenorganisation verfügen wie es in einem Land wie Österreich der Fall ist. Es sei auch nochmals erwähnt, dass die ho. Behörde nicht davon ausgeht, dass seitens der von Ihnen angegebenen Milizen überhaupt ein derartiges Interesse an Ihrer Person vorhanden ist, dass Sie landesweit gesucht werden würden, vorausgesetzt die von Ihnen vorgebrachten Fluchtgründe wären glaubwürdig. Zusammenfassend konnte bei Ihnen keine persönliche Gefährdung bei einer Rückkehr festgestellt werden. [ ]" Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid die Zweitbeschwerdeführerin betreffend Folgendes auszugsweise wörtlich ausgeführt: "[ ] -Strichaufzählung Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Soweit Sie vorbringen aus Furcht vor Beeinträchtigung von Leib und Leben durch unbekannte private Personen nicht mehr in den Irak zurückkehren zu können, ist anzuführen, dass Sie die Gründe für Ihre Furcht nicht plausibel machen konnten. [ ] In Zusammenfassung Ihres Vorbringens, der vorgelegten Beweismittel und des persönlichen Eindrucks, den Sie auf Grund Ihres Verhaltens bei der Einvernahme auf den zur Entscheidung berufenen Organwalter hinterließen, kann nicht von einer Glaubhaftmachung einer Bedrohung oder Verfolgung Ihrer Person gesprochen werden. Dabei steht die Vernehmung des Asylwerbers als wichtiges Beweismittel zur Verfügung. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gestaltete sich außerdem Ihr Vorbringen zu Übergriffen auf Sunniten und betreffend die Lage in Bagdad und den umgebenden Gebieten im Kontext der Feststellungen zur Lage im Irak als übertrieben und somit nicht nachvollziehbar dar. Aus den Feststellungen zur Lage im Irak geht hervor, dass in Bagdad (wie überhaupt im Irak) zahlreiche Sunniten leben. Die behauptete Verfolgung sämtlicher Angehöriger des sunnitischen Religionsbekenntnisses können nicht nachvollzogen werden. Gewaltakte und Anschläge in Bagdad gehen außerdem ausweislich der Feststellungen zur Lage im Irak in erster Linie vom Islamischen Staat aus und richten sich im Wesentlichen gegen die schiitische Bevölkerung und staatliche Sicherheitskräfte. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass Bagdad und die umgebenden Gebiete in zunehmendem Maße religiös gespalten und in schiitische und sunnitische Viertel geteilt sind, wobei die schiitisch dominierten Viertel aufgrund von Vertreibungen durch Regierungstruppen und schiitische Milizen stark zunehmen (BVwG GZ.L507 2016952-1). Unter Berücksichtigung Ihrer Erscheinung und Ihres Verhaltens in der Einvernahme am 08.09.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und unter Betracht des bereits genannten Erkenntnisse des BVwG, geht die ermittelnde Behörde davon aus, dass Ihr Fluchtvorbringen ein Konstrukt ist, mit dem Zweck in Europa/Österreich eine bessere berufliche und wirtschaftliche Entwicklungsmöglichkeiten vorzufinden. Im konkreten Fall vermochten Sie die Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht annähernd zu erfüllen. Zumal diese mit keinem zeitlichen Zusammenhang mit ihrem fluchtauslösenden Grund stehen. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen und insbesondere durch den persönlichen Eindruck, den Sie bei der Einvernahme hinterließen, ist die von Ihnen vor der Asylbehörde präsentierte "Fluchtgeschichte" tatsächlich als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge – unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellung - als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren. Angemerkt sei, dass Sie genügend Zeit hatten Ihre Fluchtgründe vorzubringen und darzulegen. -Strichaufzählung Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Sie haben keine Bedrohung durch den irakischen Staat vorgebracht, woraus die Feststellung resultiert, dass Sie bei einer Rückkehr auch keiner Gefährdung durch diesen ausgesetzt wären. Sie gaben in der EV am 08.09.2016 an, das es Ihnen nicht möglich ist in den Irak zurückzukehren und für Sie eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zum Tragen kommen würde. Es ist Ihnen zumutbar und möglich in einem anderen Landesstrich im Irak unter zu kommen. [ ] Zusammenfassend konnte bei Ihnen keine persönliche Gefährdung bei einer Rückkehr festgestellt werden. Jedenfalls wäre es Ihnen möglich gewesen in einem anderen Landesteil des Iraks wie Beispielsweise Bagdad unterzukommen um wieder Fuß zu fassen. Sie konnten keine Gründe glaubhaft machen, wieso Sie dies nicht auch könnten. Für Sie ist eine solche innerstaatliche Fluchtalternative auch gefahrlos erreichbar. Zum Beispiel sind Bagdad, Basra Tikrit aber auch Baquba für Sie gefahrlos zu erreichen. Die internationalen Flughäfen im nicht vom IS besetzten Gebiet des Irak sind ohne weitere Einschränkungen in Betrieb. Auch der öffentliche Verkehr ist ohne wesentliche Einschränkungen in Betrieb. Auch auf den Hauptverkehrsrouten im Irak, durch die die oben genannten Städte erreichbar sind, konnten keine gravierenden Einschränkungen und spezielle Gefährdungen ausgemittelt werden. [ ] Und selbst wenn die von Ihnen behauptete Bedrohungssituation wahr sein sollte, war anhand Ihrer Angaben über Ihre Person und die behauptete Bedrohungssituation auch nicht davon auszugehen, dass es sich bei Ihnen um eine "high-profile-person" handeln würde, die von ihren Gegnern im gesamten Staatsgebiet Ihres Heimatlandes gesucht und gefunden würde. Weder bei Ihren Einvernahmen im Zuge des Asylverfahren, noch aus dem restlichen Akteninhalt zu Ihrem Verfahren geht eine besondere Stellung in der irakischen Gesellschaft hervor. Daher und aufgrund des Umstands, dass Sie ein gesunder, arbeitsfähiger Mann [gemeint wohl: Frau] sind, der bereits im Irak Arbeitserfahrung gesammelt hat, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen eine Rückkehr durchaus zumutbar und möglich ist. Sie haben im Irak genügend familiäre Anknüpfungspunkte. Selbst wenn Sie sich nicht mehr in Ihrem Heimatort niederlassen könnten, könnten Sie mit Ihrer Familie, bei Ihren Eltern und Ihren Geschwistern in Ramadi Unterkunft finden. Sie haben ein gutes Verhältnis zu Ihnen und stehen mit selbigen in Kontakt. Ihr Eltern sowie Ihre Geschwister wohnen in Ramadi. Sie konnten keine Gründe glaubhaft machen, wieso Sie dies nicht auch wieder könnten. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus Ihren eigenen Angaben. [ ]"
- Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht gleichlautende Beschwerden erhoben, wobei unter anderem die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), geregelt.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A): 2.1.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.2.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
§ 28Abs. 3, 2. Satz Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.
- Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3,
- Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3,
- Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als – eine – Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern – auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3,
- Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt – auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.2.
- Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG jener des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, der als – eine – Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern – auch wenn Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Gegensatz zu Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt – auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG zurückgegriffen werden kann. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
- Die angefochtenen Bescheide erweisen sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Vom Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin wurde zu Beweiszwecken bzw. zur Untermauerung des Vorbringens ein Konvolut von Dokumenten und Schreiben in arabischer Sprache in Vorlage gebracht. Ohne jedoch eine Übersetzung dieser Dokumente oder Schreiben in die deutsche Sprache zu veranlassen und sich im Ermittlungsverfahren mit diesen in Vorlage gebrachten Beweismittel auseinander zusetzen bzw. im Rahmen einer Einvernahme dem Erstbeschwerdeführer oder der Zweitbeschwerdeführerin eine Möglichkeit einzuräumen sich zu den in Vorlage gebrachten Beweismittel zu äußern, traf die belangte Behörde sogleich eine Sachentscheidung. Obwohl die belangte Behörde die Übersetzung der vom Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin in Vorlage gebrachten Beweismittel in die deutsche Sprache nicht veranlasst hat, kam sie in den angefochtenen Bescheiden in den beweiswürdigenden Ausführungen zum Ergebnis, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer nicht unter einen der Tatbestände der GFK zu subsumieren sei. Da es die belangte Behörde unterlassen hat, die in arabischer Sprache in Vorlage gebrachten und für die Beurteilung der Rechtssachen relevanten Bescheinigungsmittel in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen, war jegliche inhaltliche Auseinandersetzung hiermit unmöglich. Unter diesen Gesichtspunkten leiden die angefochtenen Bescheide unter erheblichen Ermittlungsmängeln sowohl in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen die Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität als auch in Bezug auf die Frage des Vorliegens einer realen Gefahr, inwiefern eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak für die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung der Beschwerdeführer unter dem Aspekt der Gewährung des Status von Asylberechtigten oder der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.Unter diesen Gesichtspunkten leiden die angefochtenen Bescheide unter erheblichen Ermittlungsmängeln sowohl in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen die Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität als auch in Bezug auf die Frage des Vorliegens einer realen Gefahr, inwiefern eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak für die Beschwerdeführer eine Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung der Beschwerdeführer unter dem Aspekt der Gewährung des Status von Asylberechtigten oder der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen. Damit hat die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ermittlungen gänzlich unterlassen, wobei diese Ermittlungen nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht erstmals vorgenommen werden müssten. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation
§ 5
BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung der Anträge nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation
Paragraph 5, BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung der Anträge nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, war
§ 28Abs. 3, 2. Satz Vw
GVG mit der Aufhebung der angefochtenen Bescheide und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde vorzugehen.Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, war
Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG mit der Aufhebung der angefochtenen Bescheide und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde vorzugehen. Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren – nach erfolgter Übersetzung der in arabischer Sprache in Vorlage gebrachten Dokumente und Schriftstücke in die deutsche Sprache – mit den von den Beschwerdeführern vorgebrachten Sachverhalten auseinander zu setzen haben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des
§ 28Abs. 3, 2. Satz Vw
GVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des
Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. Paragraph 28, Absatz 3,,
- Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3,
- Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc,
- Satz VwGVG; vergleiche auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen der Beschwerdeverfahren erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und
§ 18Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Anmerkung 14 zu Paragraph 28, VwGVG; vergleiche auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen der Beschwerdeverfahren erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und
Paragraph 18, Absatz eins, AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird. 4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs.
7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass die angefochtenen Bescheide zu beheben und zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen waren.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass die angefochtenen Bescheide zu beheben und zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen waren. Zu Spruchteil B):
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L507.2147683.1.00