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{'item': 'L508 1431841-4'}

Obsah (26)§§ 10§ 55§ 6Art 133§ 3§ 8§ 71§ 33§ 16§ 28§ 45§ 75§ 57§ 52§ 46§ 7§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 46a§ 9§ 61§ 66§ 67§ 21

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.04.2017 GeschäftszahlL508 1431841-4 SpruchL508 1431841-4/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG über di

§§ 10Abs. 1 Z 3, 57 Asyl

G 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 wird

§ 6

AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 wird

Paragraph 6, AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Bangladesch und der bengalischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Religionsgemeinschaft zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 01.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der verschiedenen Befragungen gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass er in seiner Heimat als Sympathisant der Bangladesh Nationalist Party (nachfolgend: BNP) von Mitgliedern der Awami Liga (nachfolgend: AL), welche in der Regierung sei, verfolgt und mit dem Umbringen bedroht worden sei. Am 10.02.2009 habe es eine Auseinandersetzung gegeben. Dabei sei der Beschwerdeführer verletzt worden. Aus politischem Racheakt sei er von Angehörigen der AL fälschlicherweise angezeigt und somit von der Polizei gesucht worden. Ihm sei unterstellt worden einen Mord begangen zu haben und sei ihm auch die Schutzgelderpressung zu Last gelegt worden. Es gäbe auch noch eine dritte Anzeige in welcher ihm ein Raubüberfall zur Last gelegt worden sei. Überdies gab der Beschwerdeführer an, dass er im Jahr 2001 anlässlich von Demonstrationen festgenommen und für einen Monat (November oder Dezember) inhaftiert worden sei. Nach entsprechendem Vorhalt korrigierte er das Datum der Inhaftierung auf Februar
  2. Bei einer Rückkehr befürchte er von Angehörigen der AL verschleppt und getötet zu werden.
  3. Dieser Antrag des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt (nachfolgend: BAA) mit Bescheid vom 05.12.2012, Zl. 12 17.581-BAT,

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesch

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit.2. Dieser Antrag des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt (nachfolgend: BAA) mit Bescheid vom 05.12.2012, Zl. 12 17.581-BAT,

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesch

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit.

  1. Gegen diesen Bescheid des BAA vom 05.12.2012 hat der BF durch die Beschwerdeführervertretung (nachfolgend: BFV) am 20.12.2012 Beschwerde erhoben. Am 02.01.2013 erhob der Beschwerdeführer durch die BFV per Fax einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 Abs. 1 AVG sowie einen Antrag auf aufschiebende Wirkung gem. § 71 Abs 6 AVG.
  2. Gegen diesen Bescheid des BAA vom 05.12.2012 hat der BF durch die Beschwerdeführervertretung (nachfolgend: BFV) am 20.12.2012 Beschwerde erhoben. Am 02.01.2013 erhob der Beschwerdeführer durch die BFV per Fax einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 71, Absatz eins, AVG sowie einen Antrag auf aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 71, Absatz 6, AVG.
  3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2013, Zl. 12 17.581-BAT wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71Abs.

1 AVG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Antrag

§ 71Abs.

6 AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.).4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2013, Zl. 12 17.581-BAT wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem Antrag

Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).

  1. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch seinen BFV mit Schriftsatz vom 30.01.2013 Beschwerde und wurden hierin nochmals die im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand getätigten Ausführungen wiederholt.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch seinen BFV mit Schriftsatz vom 30.01.2013 Beschwerde und wurden hierin nochmals die im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand getätigten Ausführungen wiederholt.
  3. In der Folge brachte der Beschwerdeführer Gerichtsunterlagen zur Untermauerung seines Fluchtvorbringens in Vorlage. Es wurden gerichtliche Dokumente, welche die strafrechtliche Verfolgung aus politischen Gründen belegen sollten, in Vorlage gebracht.
  4. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 12.03.2015 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W154 abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung L508 neu zugewiesen.
  5. Mit Erkenntnis des BVwG L508 1431841-3 vom 23.04.2015 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I.

§ 33Absatz 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde mit Beschluss des BVwG L508 1431841-1 vom 23.04.2015 die Beschwerde

§ 16Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.8. Mit Erkenntnis des BVw

G L508 1431841-3 vom 23.04.2015 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph 33, Absatz 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde mit Beschluss des BVwG L508 1431841-1 vom 23.04.2015 die Beschwerde

Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.

  1. Gegen diese Entscheidungen des BVwG wurde fristgerecht das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision eingebracht. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19.11.2015, Zl. E 1168/2015-10, E2005/2015-4 hat dieser den Beschluss des BVwG hinsichtlich § 16 BFA-VG aufgehoben, da der Beschwerdeführer durch diesen wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden ist. Die Beschwerde gegen das angefochtene Erkenntnis bezugnehmend auf § 33 VwGVG wurde als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
  2. Gegen diese Entscheidungen des BVwG wurde fristgerecht das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision eingebracht. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19.11.2015, Zl. E 1168/2015-10, E2005/2015-4 hat dieser den Beschluss des BVwG hinsichtlich Paragraph 16, BFA-VG aufgehoben, da der Beschwerdeführer durch diesen wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden ist. Die Beschwerde gegen das angefochtene Erkenntnis bezugnehmend auf Paragraph 33, VwGVG wurde als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
  3. Mit Beschluss des BVwG L508 1431841-3 vom 30.08.2016 wurde das Verfahren zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 28Absatz 1 und § 31 Absatz 1 Vw

GVG eingestellt.10. Mit Beschluss des BVwG L508 1431841-3 vom 30.08.2016 wurde das Verfahren zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 28, Absatz 1 und Paragraph 31, Absatz 1 VwGVG eingestellt.

  1. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurden mit Zustimmungen des Beschwerdeführers Erhebungen bezüglich des Vorbringens des Antragstellers über einen Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft New Delhi geführt. In diesem Ermittlungsergebnis vom 26.05.2016 kam der Vertrauensanwalt zu dem Ergebnis, dass die in Vorlage gebrachten Gerichtsdokumente falsch seien. Ferner ergibt sich aus dem Ermittlungsergebnis, dass die Verwandten des Beschwerdeführers die BNP-Zugehörigkeit des BF sowie auch die Suche nach dem BF durch behördliche Staatsorgane und Vertreter der Awami League bestätigten, während der überwiegende Teil der Dorfbewohner lediglich bestätigten konnten, dass der BF mit Anhängern der BNP unterwegs gewesen sei. Von Schwierigkeiten mit Anhängern der Awami League oder zu Unrecht erfolgten Anzeigen gegen den Beschwerdeführer sei diesen nichts bekannt.
  2. Das Ergebnisse der amtswegigen Erhebungen im Wege des Vertrauensanwaltes der ÖB Islamabad sowie die aktuellen Länderfeststellungen der Staatendokumentation zu Bangladesch vom 04.03.2016 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 20.07.2016

§ 45(3) AVG zum Beweis erhoben, dh.

den Parteien des Verfahrens das Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.12. Das Ergebnisse der amtswegigen Erhebungen im Wege des Vertrauensanwaltes der ÖB Islamabad sowie die aktuellen Länderfeststellungen der Staatendokumentation zu Bangladesch vom 04.03.2016 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 20.07.2016

Paragraph 45,

(3)AVG zum Beweis erhoben, dh. den Parteien des Verfahrens das Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.
  1. Während von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl keine Stellungnahme zur obigen Mitteilung erfolgte, erstattete der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsvertreter, beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme, welche ho. am 06.06.2015 einlangte. Hinsichtlich des Inhaltes der Stellungnahme wird auf den Akteninhalt (VwGH
  2. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
  3. Am 14.09.2016 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, an welcher der Beschwerdeführer sowie eine für die Verhandlung nicht bevollmächtigte Rechtsberaterin teilnahmen. Der rechtsfreundliche Vertreter ist der Verhandlung, trotz Kenntnis darüber, ferngeblieben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben.
  4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.09.2016, GZ: L508 1431841-1/26E wurde die Beschwerde

§§ 3, 8 Abs 1 Z 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.

§ 75Abs. 20 Asyl

G 2005 wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.15. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.09.2016, GZ: L508 1431841-1/26E wurde die Beschwerde

Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend wurde hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde

§ 3Asyl

G 2005 ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen als unglaubwürdig gewertet werde und wurden die Gründe hierfür umfassend dargetan. Ferner wurde umfassend dargetan, warum dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Absatz 1 Ziffer 1 Asyl

G nicht zu erteilen sei.Begründend wurde hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde

Paragraph 3, AsylG 2005 ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen als unglaubwürdig gewertet werde und wurden die Gründe hierfür umfassend dargetan. Ferner wurde umfassend dargetan, warum dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG nicht zu erteilen sei. Hinsichtlich der Zurückverweisung der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 75Abs. 20 Asyl

G 2005 wurde wie folgt ausgeführt:Hinsichtlich der Zurückverweisung der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wurde wie folgt ausgeführt: "Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten

§ 3Asyl

G noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Asyl

G zuerkannt."Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, AsylG zuerkannt. Der Beschwerdeführer verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keine relevanten Bindungen zu Österreich. Der Beschwerdeführer reiste im Dezember 2012 illegal in Österreich ein, wo er sich seither ununterbrochen befindet. Er verfügt in Österreich über keine familiären oder sonstigen engen sozialen Bindungen. Der BF hat keinen Deutschkurse besucht und verfügt über sehr geringe Deutschkenntnisse (vg. Verhandlungsschrift Seite 12 und 13). Der Beschwerdeführer ist seit Februar 2016 als Zeitungszusteller tätig. Er verfügt jedoch über keinen Gewerbeschein und führt diese Tätigkeit sohin illegal aus.

seinen Angaben war er auch schon vor Februar 2016 illegal in Vertretungsfunktion als Zeitungszusteller tätig. Der Beschwerdeführer bezieht, trotz (unerlaubter) beruflicher Tätigkeit, Unterstützung aus der Grundversorgung. Eine Sachverhaltsdarstellung hinsichtlich beider Straftatbestände wird an die Staatsanwaltschaft übermittelt. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer leistet keine offizielle ehrenamtliche Tätigkeit. Er verfügt über einen gewissen Freundes- und Bekanntenkreis im Inland. Unterstützungserklärungen von seiner Staatsangehörigkeit zugehörigen Personen wurden in Vorlage gebracht. Es konnte letztlich nicht festgestellt werden, dass sich der BF in sozialer Hinsicht besonders engagiert oder über entsprechende Deutschkenntnisse verfügt. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher oder gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Es hat sich im gegenständlichen Fall sohin nicht unmittelbar ergeben, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Allein aus der Vorlage von Unterlagen über die für einige Monate (unerlaubte, da ohne Gewerbeberechtigung) Gewerbeausübung kann nicht auf das Vorliegen einer hinreichenden Integration geschlossen werden. Die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers beträgt knapp 4 Jahre, ist somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch relativ kurz, um bereits jetzt von einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration zu sprechen. Trotz des Aufenthaltes von knapp 4 Jahren hat der Beschwerdeführer noch keinen Deutschkurs besucht und befinden sich seine Deutschkenntnisse auf sehr niedrigem Niveau. In Anbetracht des Umstandes, dass der Antrag auf internationalen Schutz unbegründet ist und der Beschwerdeführer zur Antragstellung illegal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist war, sind gravierende öffentliche Interessen festzustellen, die für eine Rückkehrentscheidung sprechen. Diese überwiegen in ihrer Gesamtheit das private Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib, selbst wenn er sich einen Freundeskreis aufgebaut hat und ihm die lange Dauer des Verfahrens nicht zuzurechnen ist. Private Interessen von Fremden am Verbleib im Gastland sind jedenfalls weniger stark zu gewichten, wenn diese während eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz begründet werden, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht von vornherein von einem positiven Ausgang des Verfahrens ausgehen konnte und sein Status bis zum Abschluss des Verfahrens ungewiss ist. Aus all diesen Gründen kann vom Bundesverwaltungsgericht die Rückkehrentscheidung nicht für auf Dauer unzulässig entschieden werden. Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war

§ 75Abs. 20 Asyl

G 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben."

  1. Im Rahmen einer Einvernahme am 22.11.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und dabei insbesondere zu seinem Privat- und Familienleben sowie zu seinem Gesundheitszustand befragt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er bei einem praktischen Arzt wegen Gastritis, Hyperlipidämie (erhöhter Cholesterinspiegel) und Kypholoskoliose HWS-beidseits (Verkrümmung der Wirbelsäule) in Behandlung sei. Befragt zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich gab der BF an, dass er Geld von Caritas bekommen würde, 350 Euro pro Monat. Außerdem helfe er bei der MA48 und bekomme, je nach seinem Arbeitsaufwand, auch Geld. Familienangehörige in Österreich habe er keine. Er wohne mit drei Männern aus Bangladesch gemeinsam in einer Wohnung. In seiner Freizeit spiele er Fußball und gehe spazieren; sonst mache er nicht viel. Die Beantwortung der Frage nach der Freizeitgestaltung in deutscher Sprache scheiterte aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers und wurde von ihm in der Sprache Bengali beantwortet. Der BF brachte eine Arbeitsbescheinigung der MA48 in Vorlage, aus welcher sich ergibt, dass er von 01/2013 bis 10/2016 als geringfügig beschäftigter Stundenaushelfer bei der Straßenreinigung beschäftigt war und von November 2013 bis April 2014 für diese Tätigkeit Einkünfte in der Höhe zwischen Euro 26,53 und Euro 238,78 pro Monat bezogen hat. Ferner wurden eine Mitgliedsbestätigung der Bangladesch-Österreichischen Gesellschaft vom 29.07.2016 in Vorlage gebracht sowie eine Teilnahmebestätigung des Wiener Hilfswerks vom November 2016 in welcher bestätigt wird, dass der BF seit Oktober 2016 wöchentlich an zwei Konversationsrunden und dem "Deutsch Cafe" teilnimmt.
  2. Im Rahmen einer Einvernahme am 22.11.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und dabei insbesondere zu seinem Privat- und Familienleben sowie zu seinem Gesundheitszustand befragt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er bei einem praktischen Arzt wegen Gastritis, Hyperlipidämie (erhöhter Cholesterinspiegel) und Kypholoskoliose HWS-beidseits (Verkrümmung der Wirbelsäule) in Behandlung sei. Befragt zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich gab der BF an, dass er Geld von Caritas bekommen würde, 350 Euro pro Monat. Außerdem helfe er bei der MA48 und bekomme, je nach seinem Arbeitsaufwand, auch Geld. Familienangehörige in Österreich habe er keine. Er wohne mit drei Männern aus Bangladesch gemeinsam in einer Wohnung. In seiner Freizeit spiele er Fußball und gehe spazieren; sonst mache er nicht viel. Die Beantwortung der Frage nach der Freizeitgestaltung in deutscher Sprache scheiterte aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers und wurde von ihm in der Sprache Bengali beantwortet. Der BF brachte eine Arbeitsbescheinigung der MA48 in Vorlage, aus welcher sich ergibt, dass er von 01 aus 2013, bis 10 aus 2016, als geringfügig beschäftigter Stundenaushelfer bei der Straßenreinigung beschäftigt war und von November 2013 bis April 2014 für diese Tätigkeit Einkünfte in der Höhe zwischen Euro 26,53 und Euro 238,78 pro Monat bezogen hat. Ferner wurden eine Mitgliedsbestätigung der Bangladesch-Österreichischen Gesellschaft vom 29.07.2016 in Vorlage gebracht sowie eine Teilnahmebestätigung des Wiener Hilfswerks vom November 2016 in welcher bestätigt wird, dass der BF seit Oktober 2016 wöchentlich an zwei Konversationsrunden und dem "Deutsch Cafe" teilnimmt.
  3. Mit Bescheid des BFA vom 02.03.2017, Zl: XXXX , stellte dass Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass dem Asylwerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt werde.

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Asylwerber eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen.

§ 52

Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Bangladesch zulässig sei.

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.17. Mit Bescheid des BFA vom 02.03.2017, Zl: römisch 40 , stellte dass Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass dem Asylwerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde.

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF wurde gegen den Asylwerber eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. In der Begründung wurde ausgeführt, die beschwerdeführende Partei erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe - nach umfassender individueller Abwägung der privaten (Aufenthaltsdauer, sprachliche, soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Integration, sowie Familienleben) und öffentlichen Interessen (geordnetes Fremdenwesen, illegale Einreise, fehlende Integration) - das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer, mangelnder wirtschaftlicher und sozialer Integration) und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Gründe, die gegen die Zulässigkeit einer Abschiebung des Antragstellers nach Pakistan sprechen würden, seien nicht ersichtlich und auch nicht behauptet worden. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, weil besondere Umstände, welche die beschwerdeführende Partei bei der Regelung der persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.In der Begründung wurde ausgeführt, die beschwerdeführende Partei erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe - nach umfassender individueller Abwägung der privaten (Aufenthaltsdauer, sprachliche, soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Integration, sowie Familienleben) und öffentlichen Interessen (geordnetes Fremdenwesen, illegale Einreise, fehlende Integration) - das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer, mangelnder wirtschaftlicher und sozialer Integration) und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Gründe, die gegen die Zulässigkeit einer Abschiebung des Antragstellers nach Pakistan sprechen würden, seien nicht ersichtlich und auch nicht behauptet worden. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, weil besondere Umstände, welche die beschwerdeführende Partei bei der Regelung der persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerde werden unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. 18.
  2. Zusammengefasst wurde nach Darlegung der Verfahrens moniert, dass die belangte Behörde die Feststellungen angeblich auf Basis der Aktenlage, jedoch ohne erkennbare Beweiswürdigung, ohne den BF persönlich anzuhören und ohne adäquate Recherchen treffe. In Bezug auf die Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass der BF bereits seit über vier Jahren in Österreich lebe und sich in der Zeit seines Aufenthaltes intensiv um eine Integration bemüht habe. Er könne sich im Alltag auf Deutsch verständigen, wünsche jedoch die deutsche Sprache noch besser zu erlernen und sei er unbescholten. Die diesbezügliche Prüfung sei im Widerspruch zu Art. 8 EMRK erfolgt. Es seien keine konkreten Recherchen durchgeführt worden. Insbesondere hätte der BF zu seiner Integration in Österreich persönlich angehört werden müssen bzw. hätten auf das konkrete Vorbringen und zu den Befürchtungen des BF bezüglich einer Rückkehr hin Recherchen angestellt werden müssen. Dem BF sei es, abgesehen vom Erwerb der deutschen Sprache bereits gelungen, ein Netz sozialer Kontakte aufzubauen, welches ihm bei seiner weiteren Integration in Österreich sehr behilflich sein werde und wäre er im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels auf jeden Fall selbsterhaltungsfähig. Die Rückkehrentscheidung hätte in Anbetracht der Integration des BF für unzulässig erklärt werden müssen. Die belangte Behörde hätte es verabsäumt sich mit der konkreten Situation des BF auseinanderzusetzen, sodass auch eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF nicht möglich gewesen sei.Die diesbezügliche Prüfung sei im Widerspruch zu Artikel 8, EMRK erfolgt. Es seien keine konkreten Recherchen durchgeführt worden. Insbesondere hätte der BF zu seiner Integration in Österreich persönlich angehört werden müssen bzw. hätten auf das konkrete Vorbringen und zu den Befürchtungen des BF bezüglich einer Rückkehr hin Recherchen angestellt werden müssen. Dem BF sei es, abgesehen vom Erwerb der deutschen Sprache bereits gelungen, ein Netz sozialer Kontakte aufzubauen, welches ihm bei seiner weiteren Integration in Österreich sehr behilflich sein werde und wäre er im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels auf jeden Fall selbsterhaltungsfähig. Die Rückkehrentscheidung hätte in Anbetracht der Integration des BF für unzulässig erklärt werden müssen. Die belangte Behörde hätte es verabsäumt sich mit der konkreten Situation des BF auseinanderzusetzen, sodass auch eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF nicht möglich gewesen sei. 18.
  3. Es wurden die Anträge gestellt, -Strichaufzählung einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen; -Strichaufzählung festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig sei; -Strichaufzählung festzustellen, dass die Abschiebung nach Pakistan unzulässig sei -Strichaufzählung eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen 18.
  4. Hinsichtlich des detaillierten Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH
  5. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
  6. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Verfahrensbestimmungen 1.
  8. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 1.3. Prüfungsumfang

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Absatz 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

  1. Zur Entscheidungsbegründung: Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides, des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.09.2016, GZ: L508 1431841-1/26E sowie des Beschwerdeschriftsatzes. 2.
  2. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen: 2.1.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger aus Bangladesch, gehört der Volksgruppe der Bengalen an und ist sunnitischen Glaubens. Der BF ist ein in Bangladesch verheirateter, arbeitsfähiger Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem angegebenen Datum geboren. Der Beschwerdeführer verbrachte nach eigenen Angaben den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat. Erst im Dezember August 2012 reiste er illegal nach Österreich ein und hält sich seither nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keine relevanten Bindungen zu Österreich. Er hat keine Familienangehörigen in Österreich und führt auch keine Ehe oder Lebensgemeinschaft. Stattdessen leben seine Ehegattin, sein Sohn, seine Eltern und mehrere Geschwister in Bangladesch. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über entsprechende Deutschkenntnisse verfügt. Der Beschwerdeführer hat keinen relevanten Deutschkurs absolviert.

einer Teilnahmebestätigung des Wiener Hilfswerks vom November 2016 nimmt der BF seit Oktober 2016 wöchentlich an zwei Konversationsrunden und dem "Deutsch Cafe" teil. Er verfügt über sehr geringe Deutschkenntnisse (vgl. Verhandlungsschrift Seite 12 und 13 vom 14.09.2016). Die Beantwortung der Frage nach der Freizeitgestaltung in deutscher Sprache scheiterte aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers und wurde von ihm in der Sprache Bengali beantwortet. Auch eine Bestätigung über eine weitere Kursteilnahme und/oder den erfolgreichen Abschluss eines Deutschkurses wurde nicht in Vorlage gebracht.Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über entsprechende Deutschkenntnisse verfügt. Der Beschwerdeführer hat keinen relevanten Deutschkurs absolviert.

einer Teilnahmebestätigung des Wiener Hilfswerks vom November 2016 nimmt der BF seit Oktober 2016 wöchentlich an zwei Konversationsrunden und dem "Deutsch Cafe" teil. Er verfügt über sehr geringe Deutschkenntnisse vergleiche Verhandlungsschrift Seite 12 und 13 vom 14.09.2016). Die Beantwortung der Frage nach der Freizeitgestaltung in deutscher Sprache scheiterte aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers und wurde von ihm in der Sprache Bengali beantwortet. Auch eine Bestätigung über eine weitere Kursteilnahme und/oder den erfolgreichen Abschluss eines Deutschkurses wurde nicht in Vorlage gebracht.

einer vom BF in Vorlage gebrachten Arbeitsbescheinigung der MA48 vom 14.11.2016 war er von 01/2013 bis 10/2016 als geringfügig beschäftigter Stundenaushelfer bei der Straßenreinigung beschäftigt und bezog von November 2013 bis April 2014 für diese Tätigkeit Einkünfte in der Höhe zwischen Euro 26,53 und Euro 238,78 pro Monat hat.

einer vom BF in Vorlage gebrachten Arbeitsbescheinigung der MA48 vom 14.11.2016 war er von 01 aus 2013, bis 10 aus 2016, als geringfügig beschäftigter Stundenaushelfer bei der Straßenreinigung beschäftigt und bezog von November 2013 bis April 2014 für diese Tätigkeit Einkünfte in der Höhe zwischen Euro 26,53 und Euro 238,78 pro Monat hat.

seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 14.09.2016 ist/war der Beschwerdeführer seit Februar 2016 als Zeitungszusteller tätig. Er verfügt jedoch über keinen Gewerbeschein und führt/e diese Tätigkeit sohin illegal aus.

seinen Angaben war er auch schon vor Februar 2016 illegal in Vertretungsfunktion als Zeitungszusteller tätig. Der Beschwerdeführer bezieht/bezog trotz (unerlaubter) Beschäftigung Unterstützung aus der Grundversorgung. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer leistet keine offizielle ehrenamtliche Tätigkeit. Er verfügt über einen gewissen Freundes- und Bekanntenkreis im Inland. Unterstützungserklärungen von Personen seiner Staatsangehörigkeit wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 14.09.2016 in Vorlage gebracht. Es konnte letztlich nicht festgestellt werden, dass sich der BF in sozialer Hinsicht besonders engagiert. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Der Beschwerdeführer litt

medizinischer Befundberichte vom November und Dezember 2016 an Gastritis, Hyperlipidämie (erhöhter Cholesterinspiegel), Bronchitis und Kypholoskoliose HWS-beidseits (Verkrümmung der Wirbelsäule) und befand sich in ärztlicher Behandlung. Etwaige Erkrankungen oder eine Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers in Österreich wurden in der Beschwerde nicht mehr vorgebracht. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung. Es konnte keine entscheidungsrelevante Veränderung oder Verschlechterung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten in Bangladesch seit der Entscheidung des BVwG vom 15.09.2016, GZ: L508 1431841-1/26E, festgestellt werden. In Bezug auf die individuelle Lage des BF im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch konnte keine im Hinblick auf den Zeitpunkt, an dem über seinen Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich geänderte Situation festgestellt werden. Es konnten somit auch keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch unzulässig wäre. 2.1.

  1. Zur abschiebungsrelevanten Lage in Bangladesch wird auf die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getroffenen Feststellungen zur abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat verwiesen (Seite 9 bis 26 des angefochtenen Bescheides) und werden diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben. 2.
  2. Das BVwG stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen: 2.2.
  3. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.2.
  4. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.2.
  5. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des BF ergeben sich aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie seinen Sprach- und Ortskenntnissen. Aufgrund der im Verfahren in Vorlage gebrachten Identitätsdokumente konnte die Identität des BF festgestellt werden. 2.2.
  6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Das BVwG schließt sich im entscheidungswesentlichen Umfang diesen Ausführungen mit den nachstehenden Erwägungen an. 2.2.
  7. Die festgestellten Tatsachen zur Person des BF, seinem Aufenthalt und seinem Privat- und Familienleben in Österreich ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes, sowie dem Erkenntnis des BVwG vom 15.09.2016, GZ: L508 1431841-1/26E, und wurden diese von der beschwerdeführenden Partei auch nicht substantiiert bestritten. Die von der belangten Behörde und auch in der gegenständlichen Entscheidung getroffenen Feststellungen beruhen gänzlich auf den im Laufe des Verfahrens getätigten Angaben des Beschwerdeführers. Den Feststellungen zu den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers ist der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nicht hinreichend konkret entgegengetreten, sondern wurden seine persönlichen Lebensumstände im Rahmen der Beschwerdeschrift größtenteils wiederholt. Ferner ergeben sich die Feststellungen betreffend die privaten und familiären Verhältnisse und die persönlichen Lebensumstände des BF in Österreich sowie zur fehlenden Integration des BF aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vom 14.09.2016, der Einvernahme vor dem BFA am 22.11.2016 sowie den von ihm in Vorlage gebrachten Unterlagen. Die Feststellung betreffend den Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes sowie den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (Einsicht in das GVS-Betreuungsinformationssystem). 2.2.4.
  8. Sofern der BF moniert, dass die in Art. 8 EMRK genannten schützenswerten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet nur ungenügend erhoben worden wären bzw. aufgrund falscher Schlüsse von der belangten Behörde getroffen wurden bzw. im Rahmen der Verhältnismäßigkeit folglich unrichtig bewertet wurden, kann die erkennende Richterin diesen Erläuterungen nicht folgen.2.2.4.
  9. Sofern der BF moniert, dass die in Artikel 8, EMRK genannten schützenswerten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet nur ungenügend erhoben worden wären bzw. aufgrund falscher Schlüsse von der belangten Behörde getroffen wurden bzw. im Rahmen der Verhältnismäßigkeit folglich unrichtig bewertet wurden, kann die erkennende Richterin diesen Erläuterungen nicht folgen. Dem BF wurde im vorliegenden Fall im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände vorzubringen. Die belangte Behörde hat die Angaben des BF der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt und hat anschließend die Rechtsfragen grundsätzlich übersichtlich zusammengefasst. Vom BF wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum er vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch die belangte Behörde ausgeht. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen des BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden. Der Sachverhalt bezüglich der entscheidungswesentlichen Fragen ist als geklärt anzusehen, weshalb nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des BF unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG).Der Sachverhalt bezüglich der entscheidungswesentlichen Fragen ist als geklärt anzusehen, weshalb nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des BF unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu Paragraph 52, AVG). Soweit in der Beschwerde moniert wird, dass sich das BFA mangels persönlicher Anhörung des BF und adäquater Recherchen nicht ausreichend mit dem persönlichen Vorbringen des BF bzw. mit aktuellen Länderfeststellungen zu Bangladesch auseinandergesetzt habe, so ist dem zu entgegnen, dass sich die belangte Behörde auf die schriftlichen Stellungnahmen der rechtsfreundlichen Vertretung des BF und die nun vom BFA in das Verfahren eingeführten aktuellen Länderfeststellungen stützen konnte. Die Feststellung, dass in Bezug auf den BF bzw. die Lage im Herkunftsstaat des BF seit der abschließenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes keine wesentliche Änderung eintrat, ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass der BF diesbezüglich im gegenständlichen Verfahren kein substantiiertes Vorbringen erstattet hat. Darüber hinaus konnte auch den nunmehr vom BFA herangezogenen Feststellungen zur Lage in Bangladesch im Vergleich zu den Feststellungen im inhaltlichen Verfahren keine wesentliche Änderung entnommen werden bzw. wurde ihnen auch nicht substantiiert entgegen getreten. Zudem ist in nochmals festzuhalten, dass nach Ansicht des ho. Gerichts die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, den Feststellungen, der Beweiswürdigung sowie der rechtlichen Würdigung der belangten Behörde dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an deren Inhalt aufgekommen wären. Sofern nun in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, dass sich der Beschwerdeführer bemühe seine Deutschkenntnisse zu verbessern, so ist diesbzgl. festzuhalten, dass der Beschwerdeführer etwaige Bestätigungen für die Teilnahme an relevanten Sprachkursen nicht in Vorlage gebracht hat und wurde auch nicht belegt, dass der Beschwerdeführer über umfassende Kenntnisse der Deutschen Sprache verfügt. Auch hat er keinen Nachweis über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 erbracht, was aber

§ 55Absatz 1 Ziffer 2 Asyl

G (Hinweis auf das Modul 1 der Integrationsvereinbarung) eine Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK darstellt.Sofern nun in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, dass sich der Beschwerdeführer bemühe seine Deutschkenntnisse zu verbessern, so ist diesbzgl. festzuhalten, dass der Beschwerdeführer etwaige Bestätigungen für die Teilnahme an relevanten Sprachkursen nicht in Vorlage gebracht hat und wurde auch nicht belegt, dass der Beschwerdeführer über umfassende Kenntnisse der Deutschen Sprache verfügt. Auch hat er keinen Nachweis über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 erbracht, was aber

Paragraph 55, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG (Hinweis auf das Modul 1 der Integrationsvereinbarung) eine Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK darstellt. Was seine Berufstätigkeit (geringfügiger Stundenaushelfer bei der Straßenreinigung von November 2013 bis April 2014 sowie illegale Beschäftigung seit Februar 2016 als Zeitungszusteller – da ohne Gewerbeschein), betrifft so ist festzuhalten, dass auch daraus nicht auf eine hinreichende berufliche Integration geschlossen werden kann. Zwar kommt dieser Tätigkeit des BF im Rahmen der Interessensabwägung eine gewisse Bedeutung zu, wobei es zu bedenken gilt, dass der BF die Tätigkeit als Zeitungszusteller illegal ausübte, dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass der BF sich während der Aufnahme dieser Tätigkeit seines unsicheren Aufenthaltes in Österreich bewusst sein musste. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer laut der in Vorlage gebrachten Bestätigung der MA48 insgesamt nur 5 Monate geringfügig beschäftigt war und er die Tätigkeit als Zeitungszusteller illegal ausübte. Aber auch selbst wenn der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren einer legalen Beschäftigung nachgegangen wäre, so würde dieser Umstand nichts an der Interessensabwägung ändern, musste er sich doch stets seines unsicheren Aufenthaltes in Österreich bewusst sein. Diesbezüglich ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass der Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612 und VwGH 29.06.2010, 2010/18/0195 jeweils mit weiteren Nachweisen). Die unbestrittene strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt hat an sich keine positive Relevanz, sondern ist als neutral zu bewerten (vgl dazu AsylGH 11.07.2011, A2 410.936-3/2011, mit Hinweis auf EGMR im Erkenntnis Nunez vom 28.06.2011, Rz 71 am Ende: "Against this background, the applicant's argument to the effect that the public interest in an expulsion would be preponderant only in instances where the person concerned has been convicted of a criminal offence, be it serious or not, must be rejected.").Die unbestrittene strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt hat an sich keine positive Relevanz, sondern ist als neutral zu bewerten vergleiche dazu AsylGH 11.07.2011, A2 410.936-3/2011, mit Hinweis auf EGMR im Erkenntnis Nunez vom 28.06.2011, Rz 71 am Ende: "Against this background, the applicant's argument to the effect that the public interest in an expulsion would be preponderant only in instances where the person concerned has been convicted of a criminal offence, be it serious or not, must be rejected."). Es ergeben sich aus der Beschwerde keine weiteren beachtlichen Indizien für das Vorliegen eines der Rückkehrentscheidung entgegenstehenden Sachverhalts. Aus dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer gerne in Österreich leben wolle, ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Integration des Beschwerdeführers. Mangels Darlegung von fundiert auf eine Integration hindeutenden Umstände ist darauf zu schließen, dass Aspekte einer tatsächlichen Integration zum derzeitigen, entscheidungsrelevanten Zeitpunkt nicht vorliegen. Aus diesen Gründen ist nach Ansicht der erkennenden Richterin davon auszugehen, dass sich in den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers im Laufe der Verfahren vor dem Bundesasylamt, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine entscheidungsrelevante Änderung ergeben hat. Daher gelangt auch das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Beurteilung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Ergebnis, dass im Verfahren keine relevanten Aspekte einer schützenswerten Integration des Beschwerdeführers hervorgekommen sind. Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in diesem Zusammenhang vorgenommene Würdigung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Bei dem vom Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 22.11.2016 vorgebachten Erkrankungen (Gastritis, Hyperlipidämie (erhöhter Cholesterinspiegel), Bronchitis und Kypholoskoliose HWS-beidseits (Verkrümmung der Wirbelsäule)) handelt es sich zweifelsfrei um keine schweren körperlichen Erkrankungen welche eine dringende Behandlungsbedürftigkeit in Österreich erforderlich machen und ein Abschiebehindernis darstellen. Ferner ist festzuhalten, dass etwaige Erkrankungen oder eine Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers in der Beschwerde nicht mehr vorgebracht wurden. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bangladesch beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bangladesch beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (Paragraph 52, Absatz 9, FPG). 2.2.

  1. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zur Auswahl der Quellen wird weiters angeführt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin um ausreichend ausgewogenes Material. Der BF trat den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht konkret und substantiiert entgegen. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen. 2.2.
  2. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerdeschrift eine mündliche Verhandlung. Hierbei wurde aber nicht angeführt, was bei einer weiteren persönlichen Einvernahme konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (z.B. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt, nicht substantiiert entgegengetreten wird.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) (Spruchpunkt I)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins) 3.
  4. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§ 57 AsylG sowie § 52 FPG):3.
  5. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Paragraph 57, AsylG sowie Paragraph 52, FPG): 3.1.1.

§ 10. Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.3.1.1.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. 3.1.2.

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:3.1.2.

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. 3.1.2.
  4. Der Beschwerdeführer befindet sich seit Dezember 2012 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.3.1.2.1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit Dezember 2012 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde. Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht

§ 8Abs. 3a Asyl

G 2005 und ist auch keine Aberkennung

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist. 3.1.3.

§ 52Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.3.1.3.

Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. 3.1.3.

  1. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Bangladesch kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.3.1.3.
  2. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Bangladesch kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden. 3.1.
  2. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:3.1.
  3. Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). 3.1.4.
  1. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens. Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert. In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte. 3.1.4.
  2. Der Beschwerdeführer ist seit Dezember 2012 in Österreich aufhältig. Die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers beträgt rund vier Jahre und vier Monate, ist somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch relativ kurz, um bereits jetzt von einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration zu sprechen. Dass das Asylverfahren in Österreich, welches ab 2012 Grundlage für den hiesigen Aufenthalt des BF gewesen war, ab Dezember 2012 rund vier Jahre und vier Monate bis zur nunmehrigen Entscheidung andauerte, kann dem BF jedenfalls nicht angelastet werden; es handelt sich um keine Folgeantragsstellung. In Anbetracht des Umstandes, dass der Antrag auf internationalen Schutz unbegründet war, er versuchte diesen mit einem nicht glaubhaften Sachverhalt zu begründen und der Beschwerdeführer zur Antragstellung illegal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist war, sind aber gravierende öffentliche Interessen festzustellen, die für eine aufenthaltsbeendende Rückkehrentscheidung sprechen. Diese Interessen überwiegen in ihrer Gesamtheit das private Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib, selbst wenn er im Bundesgebiet über Bekannte und Freunde verfügen sollte, er durch eine Arbeit als Zeitungszusteller oder geringfügig Beschäftigter für seinen Unterhalt aufkommen sollte, gewisse Deutschkenntnisse erlangt hat, sein zukünftiges Leben hier gestalten will und ihm die Dauer des Verfahrens nicht zuzurechnen ist. Private und familiäre Interessen von Fremden am Verbleib im Gastland sind jedenfalls weniger stark zu gewichten, wenn diese während eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz begründet werden, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht von vornherein von einem positiven Ausgang des Verfahrens ausgehen konnte und sein Status bis zum Abschluss des Verfahrens ungewiss ist. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN). Der Beschwerdeführer reiste Anfang Dezember 2012 in das Bundesgebiet ein, bereits am 05.12.2012 erging der erste negative Bescheid des BAA. Der Beschwerdeführer durfte daher

der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz bereits rund eine Woche nach seiner Einreise seinen zukünftigen Aufenthalt nicht mehr als gesichert betrachten und nicht mehr darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können (vgl. VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085).3.1.4.2. Der Beschwerdeführer ist seit Dezember 2012 in Österreich aufhältig. Die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers beträgt rund vier Jahre und vier Monate, ist somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch relativ kurz, um bereits jetzt von einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration zu sprechen. Dass das Asylverfahren in Österreich, welches ab 2012 Grundlage für den hiesigen Aufenthalt des BF gewesen war, ab Dezember 2012 rund vier Jahre und vier Monate bis zur nunmehrigen Entscheidung andauerte, kann dem BF jedenfalls nicht angelastet werden; es handelt sich um keine Folgeantragsstellung. In Anbetracht des Umstandes, dass der Antrag auf internationalen Schutz unbegründet war, er versuchte diesen mit einem nicht glaubhaften Sachverhalt zu begründen und der Beschwerdeführer zur Antragstellung illegal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist war, sind aber gravierende öffentliche Interessen festzustellen, die für eine aufenthaltsbeendende Rückkehrentscheidung sprechen. Diese Interessen überwiegen in ihrer Gesamtheit das private Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib, selbst wenn er im Bundesgebiet über Bekannte und Freunde verfügen sollte, er durch eine Arbeit als Zeitungszusteller oder geringfügig Beschäftigter für seinen Unterhalt aufkommen sollte, gewisse Deutschkenntnisse erlangt hat, sein zukünftiges Leben hier gestalten will und ihm die Dauer des Verfahrens nicht zuzurechnen ist. Private und familiäre Interessen von Fremden am Verbleib im Gastland sind jedenfalls weniger stark zu gewichten, wenn diese während eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz begründet werden, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht von vornherein von einem positiven Ausgang des Verfahrens ausgehen konnte und sein Status bis zum Abschluss des Verfahrens ungewiss ist. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN). Der Beschwerdeführer reiste Anfang Dezember 2012 in das Bundesgebiet ein, bereits am 05.12.2012 erging der erste negative Bescheid des BAA. Der Beschwerdeführer durfte daher

der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz bereits rund eine Woche nach seiner Einreise seinen zukünftigen Aufenthalt nicht mehr als gesichert betrachten und nicht mehr darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können vergleiche VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Soweit der BF über private Bindungen in Österreich verfügt, ist darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Abschiebung nach Pakistan gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der BF hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahe stehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch kurzfristige Urlaubsaufenthalte) aufrecht zu erhalten. Was die Deutschkenntnisse des BF betrifft, so befinden sich diese - trotz des bereits mehrjährigen Aufenthalts in Österreich und der von ihm geschilderten Berufstätigkeit - auf einem niedrigen Niveau und hat er noch keinen Deutschkurs positiv absolviert, obwohl der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Die gesamte Stufe "A" (A1 und A2) bezieht sich nach dem Amtswissen des Gerichts auf den Standard der elementaren Sprachverwendung und reichen die derartigen Ausbaustufen aber bis zum Stand "C2", welcher einer nahezu muttersprachlichen Verwendung der jeweiligen Sprache - hier Deutsch - gleichkommt. Insgesamt liegen die Deutschkenntnisse des BF somit doch deutlich unter dem Durchschnitt von Asylwerbern mit ähnlicher Aufenthaltsdauer und hat sich der BF somit tatsächlich nur relativ geringe Deutschkenntnisse angeeignet. Was seine Berufstätigkeit betrifft, so ist festzuhalten, dass auch daraus nicht auf eine hinreichende berufliche Integration geschlossen werden kann. Zwar kommt dieser Tätigkeit des BF im Rahmen der Interessensabwägung eine gewisse Bedeutung zu, dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass sich der BF während der Aufnahme dieser Tätigkeit seines unsicheren Aufenthaltes in Österreich bewusst sein musste, auch wenn der Beschwerdeführer behauptet seit mehreren Jahren geringfügig beschäftigt zu sein sowie als Zeitungszusteller (obzwar illegal) tätig gewesen zu sein. Insofern fällt seine Erwerbstätigkeit - insbesondere auch in Verbindung mit seinen mangelnden Deutschkenntnissen - bei der gegenständlichen Abwägungsentscheidung nicht besonders stark ins Gewicht. Diesbezüglich ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass der Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612 und VwGH 29.06.2010, 2010/18/0195 jeweils mit weiteren Nachweisen). Es ergeben sich aus der Beschwerde keine weiteren beachtlichen Indizien für das Vorliegen eines der Rückkehrentscheidung entgegenstehenden Sachverhalts. Aus dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer gerne in Österreich leben wolle, ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Integration des Beschwerdeführers. Mangels Darlegung von fundiert auf eine Integration hindeutenden Umstände ist darauf zu schließen, dass Aspekte einer tatsächlichen Integration zum derzeitigen, entscheidungsrelevanten Zeitpunkt nicht vorliegen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112). Auch der Verfassungsgerichtshof erblickte in der Ausweisung eines kosovarischen (ehemaligen) Asylwerbers keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl dieser im Laufe seines rund achtjährigen Aufenthaltes seine Integration u.a. durch gute Kenntnisse der deutschen Sprache, Besuch von Volkshochschulkursen in den Fachbereichen Rechnen, Computer, Deutsch, Englisch, Engagement in einem kirchlichen Verein, erfolgreiche Kursbesuche des Ausbildungszentrums des Wiener Roten Kreuzes und ehrenamtliche Mitarbeit beim Österreichischen Roten Kreuz sowie durch die Vorlage einer bedingten Einstellungszusage eines Bauunternehmers unter Beweis stellen konnte (VfGH 22.09.2011, U 1782/11-3, vgl. ähnlich auch VfGH 26.09.2011, U 1796/11-3).Auch der Verfassungsgerichtshof erblickte in der Ausweisung eines kosovarischen (ehemaligen) Asylwerbers keine Verletzung von Artikel 8, EMRK, obwohl dieser im Laufe seines rund achtjährigen Aufenthaltes seine Integration u.a. durch gute Kenntnisse der deutschen Sprache, Besuch von Volkshochschulkursen in den Fachbereichen Rechnen, Computer, Deutsch, Englisch, Engagement in einem kirchlichen Verein, erfolgreiche Kursbesuche des Ausbildungszentrums des Wiener Roten Kreuzes und ehrenamtliche Mitarbeit beim Österreichischen Roten Kreuz sowie durch die Vorlage einer bedingten Einstellungszusage eines Bauunternehmers unter Beweis stellen konnte (VfGH 22.09.2011, U 1782/11-3, vergleiche ähnlich auch VfGH 26.09.2011, U 1796/11-3). Auch nennenswerte soziale Beziehungen wurden nicht vorgebracht und kann auch aufgrund der nicht übermäßig langen Abwesenheit (rund 7 Jahre und 9 Monate) aus seinem Heimatland Bangladesch nicht davon ausgegangen werden, dass bereits eine völlige Entwurzelung vom Herkunftsland stattgefunden hat und somit bestehen nach wie vor Bindungen des BF zu Bangladesch. Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan und verfügte er auch nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Es ist davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort seine Familienangehörigen leben und der Beschwerdeführer auch eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrscht. Das Bundesverwaltungsgericht kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers erkennen: Der Beschwerdeführer beherrscht nach wie vor die Sprachen Bengali, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort seine engsten Familienangehörigen (Ehefrau, Sohn, Eltern und mehrere Geschwister) leben. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurecht finden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Bangladesch - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).Das Bundesverwaltungsgericht kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers erkennen: Der Beschwerdeführer beherrscht nach wie vor die Sprachen Bengali, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort seine engsten Familienangehörigen (Ehefrau, Sohn, Eltern und mehrere Geschwister) leben. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurecht finden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Bangladesch - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055). Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt somit, dass der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 10Abs. 1 Z 3 i

Vm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG wider den Beschwerdeführer keine gesetzlich normierten Hindernisse entgegenstehen.Aus den vorstehenden Erwägungen folgt somit, dass der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wider den Beschwerdeführer keine gesetzlich normierten Hindernisse entgegenstehen. 3.1.5.

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.3.1.5.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. 3.1.5.

  1. Die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.09.2016, GZ: L508 1431841-1/26E. Denn nach den die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten tragenden Feststellungen, liegen keine Gründe vor, die zu einer Unzulässigkeit der Abschiebung nach Bangladesch im Sinn des § 50 FPG führen würden. Es liegt diesbezüglich sohin eine rechtskräftige Entscheidung des BVwG vom 15.09.2016 vor. Bei dem vom Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 22.11.2016 vorgebachten Erkrankungen (Gastritis, Hyperlipidämie (erhöhter Cholesterinspiegel), Bronchitis und Kypholoskoliose HWS-beidseits (Verkrümmung der Wirbelsäule)) handelt es sich zweifelsfrei um keine schweren körperlichen Erkrankungen, welche eine dringende Behandlungsbedürftigkeit in Österreich erforderlich machen und ein Abschiebehindernis darstellen. Ferner ist festzuhalten, dass etwaige Erkrankungen oder eine Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers in der Beschwerde nicht mehr vorgebracht wurden.3.1.5.
  2. Die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.09.2016, GZ: L508 1431841-1/26E. Denn nach den die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten tragenden Feststellungen, liegen keine Gründe vor, die zu einer Unzulässigkeit der Abschiebung nach Bangladesch im Sinn des Paragraph 50, FPG führen würden. Es liegt diesbezüglich sohin eine rechtskräftige Entscheidung des BVwG vom 15.09.2016 vor. Bei dem vom Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 22.11.2016 vorgebachten Erkrankungen (Gastritis, Hyperlipidämie (erhöhter Cholesterinspiegel), Bronchitis und Kypholoskoliose HWS-beidseits (Verkrümmung der Wirbelsäule)) handelt es sich zweifelsfrei um keine schweren körperlichen Erkrankungen, welche eine dringende Behandlungsbedürftigkeit in Österreich erforderlich machen und ein Abschiebehindernis darstellen. Ferner ist festzuhalten, dass etwaige Erkrankungen oder eine Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers in der Beschwerde nicht mehr vorgebracht wurden. Abschließend bleibt auch festzuhalten, dass die vom BFA nunmehr herangezogenen und dem Bundesverwaltungsgericht bekannten Länderberichte hinsichtlich Bangladesch auch keine sonstigen Anhaltspunkte bieten um zur Annahme zu gelangen, dass der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung Gefahr läuft in seinen durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt zu werden. Ferner ist auch eine aktuelle Verschlechterung der Sicherheits- oder Versorgungslage oder der allgemeinen Situation in Bangladesch nicht evident. Überdies wurde derartiges vom Beschwerdeführer auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert dargetan.Abschließend bleibt auch festzuhalten, dass die vom BFA nunmehr herangezogenen und dem Bundesverwaltungsgericht bekannten Länderberichte hinsichtlich Bangladesch auch keine sonstigen Anhaltspunkte bieten um zur Annahme zu gelangen, dass der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung Gefahr läuft in seinen durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechten verletzt zu werden. Ferner ist auch eine aktuelle Verschlechterung der Sicherheits- oder Versorgungslage oder der allgemeinen Situation in Bangladesch nicht evident. Überdies wurde derartiges vom Beschwerdeführer auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert dargetan. 3.1.6.

§ 55Abs.

1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.3.1.6.

Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. 3.1.6.1. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden. Zu A) (Spruchpunkt II)Zu A) (Spruchpunkt römisch zwei) Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 Soweit in der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 55 AsylG 2005 gestellt wurde, war dieser Antrag mangels sachlicher Zuständigkeit zurückzuweisen, zumal ein solcher Antrag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl persönlich als sachlich zuständige Behörde zu stellen gewesen wäre (vgl. § 58 Abs. 5 AsylG 2005).Soweit in der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 55, AsylG 2005 gestellt wurde, war dieser Antrag mangels sachlicher Zuständigkeit zurückzuweisen, zumal ein solcher Antrag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl persönlich als sachlich zuständige Behörde zu stellen gewesen wäre vergleiche Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005). Die belangte Behörde hat in ihrer Entscheidung zutreffend keine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 vorgenommen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101, dargelegt hat, bietet das Gesetz keine Grundlage dafür, in Fällen, in denen – wie hier – eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 FPG erlassen wird, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 Asyl

G 2005 abzusprechen.Die belangte Behörde hat in ihrer Entscheidung zutreffend keine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 vorgenommen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101, dargelegt hat, bietet das Gesetz keine Grundlage dafür, in Fällen, in denen – wie hier – eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen wird, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach Paragraph 55, AsylG 2005 abzusprechen. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu Paragraph 67 d, AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt. Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).Die in Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht (mehr). Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch: trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des Paragraph 24, VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben Paragraph 24, Absatz eins bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen. Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: * der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und * bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen * die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und * das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen * in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.* in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind unabhängig davon die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt, wobei das Anführen weiterer ? das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender ? Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet (vgl. VwGH 18.?6.?2014, 2014/20/0002-7). Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die verwaltungsbehördliche Entscheidung in Frage zu stellen. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues entscheidungswesentliches Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe.Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind unabhängig davon die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt, wobei das Anführen weiterer ? das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender ? Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet vergleiche VwGH 18.?6.?2014, 2014/20/0002-7). Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die verwaltungsbehördliche Entscheidung in Frage zu stellen. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues entscheidungswesentliches Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe. Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist vergleiche dazu auch Paragraph 27, VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Die beweiswürdigenden Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis weichen in ihren entscheidungsrelevanten Teilen inhaltlich nicht von jenen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ab und beinhalten überdies keine rechtlich relevanten Neuerungen. Im Ergebnis bestand daher kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wobei im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte. Letztlich ist auch nochmals auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.06.2014, Zl. Ra 2014/20/0002-7 hinzuweisen, in welchem dieser nunmehr auch explizit festhält, dass, insoweit das Erstgericht die die Beweiswürdigung tragenden Argumente der Verwaltungsbehörde teilt, das im Rahmen der Beweiswürdigung ergänzende Anführen weiterer - das Gesamtbild nur abrundenden, aber nicht für die Beurteilung ausschlaggebenden - Gründe, nicht dazu führt, dass die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018 dargestellten Kriterien für die Abstandnahme von der Durchführung der Verhandlung

dem ersten Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht erfüllt sind.Letztlich ist auch nochmals auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.06.2014, Zl. Ra 2014/20/0002-7 hinzuweisen, in welchem dieser nunmehr auch explizit festhält, dass, insoweit das Erstgericht die die Beweiswürdigung tragenden Argumente der Verwaltungsbehörde teilt, das im Rahmen der Beweiswürdigung ergänzende Anführen weiterer - das Gesamtbild nur abrundenden, aber nicht für die Beurteilung ausschlaggebenden - Gründe, nicht dazu führt, dass die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018 dargestellten Kriterien für die Abstandnahme von der Durchführung der Verhandlung

dem ersten Tatbestand des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nicht erfüllt sind. Abschließend ist auch auf nachfolgend angeführte Entscheidungen des Verwaltungsgerichts-hofes sowie des Verfassungsgerichtshofes, in welchen insbesondere die Frage der Zulässigkeit vom Absehen der Verhandlungspflicht thematisiert wird, zu verweisen. In diesen Entscheidungen wurden, gegen Erkenntni

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.