← Österreich

{'item': 'W118 2115602-1'}

Obsah (15)Art. 133Art. 73Art. 130Art. 131§ 6§ 1§ 17§ 28§ 24Art. 2Art. 8Artikel 50§ 7Art. 51§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.04.2017 GeschäftszahlW118 2115602-1 SpruchW118 2115602-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Ei

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Datum vom 06.04.2009 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Darüber hinaus nutzte der BF im Antragsjahr 2009 anteilig Almfutterflächen der Alm mit der BNr. XXXX (XXXX) und trieb Tiere auf seine eigene Alm, BNr. XXXX, auf. Im Antragsjahr 2009 wurde hinsichtlich der Alm des BF (Wallneralm) eine Almfutterfläche im Ausmaß von 11,33 ha beantragt.Darüber hinaus nutzte der BF im Antragsjahr 2009 anteilig Almfutterflächen der Alm mit der BNr. römisch 40 (römisch 40 ) und trieb Tiere auf seine eigene Alm, BNr. römisch 40 , auf. Im Antragsjahr 2009 wurde hinsichtlich der Alm des BF (Wallneralm) eine Almfutterfläche im Ausmaß von 11,33 ha beantragt. 2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104602453, wurde dem BF für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.024,95 gewährt. Dabei wurden 72,37 Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche im Ausmaß von 54,23 ha, davon 35,92 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 54,23 und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 54,23 ha zugrunde gelegt. 3. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/09-115606077, wurde dem BF für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.998,73 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 26,22 rückgefordert. Dabei wurden 72,37 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 54,23 ha, davon 35,92 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 54,23, eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 53,76 ha, davon 35,92 ha Almfläche und eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,47 ha zugrunde gelegt. Begründend wurde ausgeführt, im Rahmen eines durchgeführten Vergleichs der Flächen der Jahre 2007 bis 2010 seien Flächenabweichungen im Ausmaß von höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden. 4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.05.2012, AZ II/7-EBP/09-117176808, wurde dem BF für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.009,11 gewährt. Dabei wurden 72,37 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 54,23 ha, davon 35,92 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 54,23, eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 53,96 ha, davon 35,92 ha Almfläche und eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,27 ha zugrunde gelegt. Begründend wurde neuerlich ausgeführt, im Rahmen eines durchgeführten Vergleichs der Flächen der Jahre 2007 bis 2010 seien Flächenabweichungen im Ausmaß von höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden. Hiegegen wurde kein Rechtsmittel eingebracht. 5. Mit Datum vom 05.11.2012 erfolgte betreffend die XXXX, BNr. XXXX, eine Korrektur der beantragten Almfutterfläche von 81,50 ha auf 70,60 ha.5. Mit Datum vom 05.11.2012 erfolgte betreffend die römisch 40 , BNr. römisch 40 , eine Korrektur der beantragten Almfutterfläche von 81,50 ha auf 70,60 ha. 6. Mit Datum vom 29.07.2013 fand eine Vor-Ort-Kontrolle der Flächen der Alm des BF statt. Im Zuge dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden für die Antragsjahre bis 2009 Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche festgestellt. Der bezughabende Kontrollbericht wurde dem BF mit Schreiben der AMA vom 06.08.2013 zur allfälligen Stellungnahme übermittelt. 7. Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013 wurde dem BF für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.048,26 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 960,85 rückgefordert. Dabei wurden 72,37 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 50,94 ha, davon 32,63 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 50,94, eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 46,20 ha, davon 28,16 ha Almfläche und eine Differenzfläche im Ausmaß von 4,74 ha zugrunde gelegt. In einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung unter Verweis auf Art. 9 VO 1290/2005 i.V.m. Art. 5b VO 885/2006 ausgeschlossen.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013 wurde dem BF für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.048,26 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 960,85 rückgefordert. Dabei wurden 72,37 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 50,94 ha, davon 32,63 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 50,94, eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 46,20 ha, davon 28,16 ha Almfläche und eine Differenzfläche im Ausmaß von 4,74 ha zugrunde gelegt. In einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung unter Verweis auf Artikel 9, VO 1290 aus 2005, in Verbindung mit Artikel 5 b, VO 885 aus 2006, ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 29.07.2013 und im Rahmen von internen Überprüfungen (Flächenabgleich) seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden. Der Beihilfebetrag habe daher um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen. 8. Mit Schreiben vom 20.11.2013 erhob der BF Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 14.11.2013 und beantragte: 1. die ersatzlose Aufhebung des Bescheides, andernfalls 2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass

  1. a)die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolgt und
  2. b)jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, 3. die Aufschiebung der Rückzahlung bis zur Beendigung des Verfahrens, 4. die Vorlage sämtlicher Prüfberichte der kontrollierten Alm(
  3. en)im Rahmen des Parteiengehörs, 5. die Durchführung eines Augenscheins an Ort und Stelle und 6. die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Alm-Referenzfläche. Der BF führte begründend im Wesentlichen aus, die beihilfefähige Fläche sei grundsätzlich immer sorgfältig nach den örtlichen Verhältnissen und nach den Vorgaben des Almleitfadens bzw. nach bestem Wissen und Gewissen unter Zuhilfenahme aller vorhandenen Unterlagen beantragt worden. Die aufgetriebenen Tiere würden auf der beantragten Almfutterfläche weiden, die Futtergrundlage sei zufriedenstellend und die Tiere hätten weder Mangelerscheinungen noch Gewichtsverlust in der Zeit der Alpung aufgewiesen. Die Einstufung der Fläche (im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle) sei aus der subjektiven Einschätzung des Prüfers erfolgt, wobei es für den BF nicht eindeutig beweisbar sei, ob diese Flächen zu 79 % oder zu 80 % überschirmt seien. Da die Flächenfeststellung teilweise nicht nachvollziehbar sei, sei für den BF schon aus diesem Grund die Sanktion ungerechtfertigt. Eine baumbewachsene und mit Steinen und anderen NLN-Anteilen durchzogene Fläche sei sehr schwierig festzustellen. Die technischen Hilfsmittel wie Anwendung von Überschirmungsprozenten und der erst mit MFA 2010 eingeführte NLN-Faktor würden zeigen, dass jedenfalls ein subjektiver Anteil an der Schlagbildung und Vergabe von Überschirmungsprozenten bzw. NLN-Faktor bestehe. Dass je nach Vergabe der Überschirmungsprozente am gebildeten Schlag 70 % oder 30 % Futterfläche gerechnet würden, zeige, dass dazwischen eine Differenz von 40 % liege. Allein dieser Umstand führe schon zwangsläufig zu einer Verringerung der Futterfläche und könne nicht zwingend als keine landwirtschaftliche Nutzfläche gewertet werden. Ein weiterer Problempunkt bestehe in der Anwendung des NLN-Faktors, der in Abhängigkeit der gebildeten Schlaggröße aufgrund der vorgegebenen 10-er Schritte mit mindestens 10 % Abzug schon gegenüber der bisherigen Vorgangsweise des händischen Pauschalabzugs von Fläche eine geringere Futterfläche ausweise. Der BF habe sich immer an die Richtlinien der AMA gehalten sowie alle Prüfergebnisse zur Kenntnis genommen und müsse mit Bedauern feststellen, dass er Sanktionen auferlegt bekomme, obwohl er sich bei der Antragstellung immer auf die amtlich festgestellten Futterflächen der AMA verlassen habe und sich nach § 9 der IINVEKOS-GIS-VO auch darauf verlassen habe können.Der BF habe sich immer an die Richtlinien der AMA gehalten sowie alle Prüfergebnisse zur Kenntnis genommen und müsse mit Bedauern feststellen, dass er Sanktionen auferlegt bekomme, obwohl er sich bei der Antragstellung immer auf die amtlich festgestellten Futterflächen der AMA verlassen habe und sich nach Paragraph 9, der IINVEKOS-GIS-VO auch darauf verlassen habe können. Die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch. Es werde beantragt, die genannten Punkte bei der Beurteilung der Berechnung der Almförderungen zu berücksichtigen bzw. die Flächensanktion aufzuheben. Der BF habe im Jahr 2009 auf die Alm BNr. XXXX 11,2 Rinder-GVE aufgetrieben und dafür anteilige Almfutterfläche angerechnet bekommen. Diese Fläche habe sich im Nachhinein geändert und sei somit eine Rückforderung ausgesprochen worden.Der BF habe im Jahr 2009 auf die Alm BNr. römisch 40 11,2 Rinder-GVE aufgetrieben und dafür anteilige Almfutterfläche angerechnet bekommen. Diese Fläche habe sich im Nachhinein geändert und sei somit eine Rückforderung ausgesprochen worden. Medienberichterstattung zu Almfutterflächen und Vor-Ort-Kontrollen sowie Diskussionen und Unsicherheiten hätten "anscheinend" den Almbewirtschafter sowie auch den BF dazu bewogen, die Almfutterfläche für 2009 zu reduzieren. Die Rückforderung sei aus Sicht des BF jedoch nicht gerechtfertigt, da der Almbewirtschafter und der BF als Auftreiber immer mit der notwendigen Sorgfalt gehandelt hätten.

Art. 73Abs.

5 VO (EG) 796/2004 gelte die Verpflichtung zur Rückzahlung nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der Behörde erfahren habe, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt worden sei, mehr als zehn bzw. bei gutem Glauben mehr als vier Jahre vergangen seien. Die Zahlung sei im Oktober 2009 erfolgt, der Abänderungsbescheid, mit dem die Rückforderung ausgesprochen worden sei, sei am 18.11.2013 zugestellt worden. Da der BF bei der Vor-Ort-Kontrolle nicht anwesend gewesen sei und auch den Kontrollbericht nicht kenne, könne es für die Berechnung der Verjährung nur auf den Zeitpunkt des Erhalts des Rückforderungsbescheides ankommen. Erst zu diesem Zeitpunkt habe der BF im Sinne dieser Bestimmung erfahren, dass ein bestimmter Teil der Beihilfe zu Unrecht gewährt worden sei und in welcher Höhe die Rückforderung ausgesprochen werde. Da guter Glauben vorliege und zwischen dem Tag der Zahlung und dem Tag, an dem der BF von der Behörde von einer Gewährung eines Teils der Beihilfe zur Unrecht erfahren habe, mehr als vier Jahre vergangen seien, gelte für ihn die Rückzahlungsverpflichtung nicht.

Artikel 73

, Absatz 5, VO (EG) 796 aus 2004, gelte die Verpflichtung zur Rückzahlung nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der Behörde erfahren habe, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt worden sei, mehr als zehn bzw. bei gutem Glauben mehr als vier Jahre vergangen seien. Die Zahlung sei im Oktober 2009 erfolgt, der Abänderungsbescheid, mit dem die Rückforderung ausgesprochen worden sei, sei am 18.11.2013 zugestellt worden. Da der BF bei der Vor-Ort-Kontrolle nicht anwesend gewesen sei und auch den Kontrollbericht nicht kenne, könne es für die Berechnung der Verjährung nur auf den Zeitpunkt des Erhalts des Rückforderungsbescheides ankommen. Erst zu diesem Zeitpunkt habe der BF im Sinne dieser Bestimmung erfahren, dass ein bestimmter Teil der Beihilfe zu Unrecht gewährt worden sei und in welcher Höhe die Rückforderung ausgesprochen werde. Da guter Glauben vorliege und zwischen dem Tag der Zahlung und dem Tag, an dem der BF von der Behörde von einer Gewährung eines Teils der Beihilfe zur Unrecht erfahren habe, mehr als vier Jahre vergangen seien, gelte für ihn die Rückzahlungsverpflichtung nicht.

Art. 73Abs.

6 VO (EG) 796/2004 gelte für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen zurückgezahlt werden müssten, eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Beginn der Verjährungsfrist könne nur jenes Datum sein, an dem die Zahlung an den Förderungsempfänger tatsächlich erfolgt sei. Dies müsse auch für Sanktionen gelten. Die Zahlung für das Antragsjahr 2009 sei bereits zu 70 % am 28.10.2009 erfolgt. Der Abänderungsbescheid, mit dem die Sanktionen ausgesprochen worden seien, sei am 18.11.2013 zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien die vier Jahre bereits abgelaufen gewesen, Kürzungen und Ausschlüsse seien somit nicht zu verhängen.

Artikel 73

, Absatz 6, VO (EG) 796 aus 2004, gelte für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen zurückgezahlt werden müssten, eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Beginn der Verjährungsfrist könne nur jenes Datum sein, an dem die Zahlung an den Förderungsempfänger tatsächlich erfolgt sei. Dies müsse auch für Sanktionen gelten. Die Zahlung für das Antragsjahr 2009 sei bereits zu 70 % am 28.10.2009 erfolgt. Der Abänderungsbescheid, mit dem die Sanktionen ausgesprochen worden seien, sei am 18.11.2013 zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien die vier Jahre bereits abgelaufen gewesen, Kürzungen und Ausschlüsse seien somit nicht zu verhängen.

  1. Mit Datum vom 09.10.2015 wurden dem BVwG die Verfahrensakten vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (Sachverhalt): Der BF beantragte mit Mehrfachantrag-Flächen vom 06.04.2009 die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Darüber hinaus nutzte der BF im Antragsjahr 2009 anteilig Almfutterflächen der Alm mit der BNr.XXXX sowie eigene Almfutterflächen der Alm mit der BNr. XXXX. In Summe wurde vom BF – unter Berücksichtigung der rückwirkenden Korrektur vom 29.07.2013 betreffend die Alm mit der BNr. XXXX – eine Fläche im Ausmaß von 50,94 ha beantragt. Dem BF standen 72,37 Zahlungsansprüche zur Antragstellung zur Verfügung.Der BF beantragte mit Mehrfachantrag-Flächen vom 06.04.2009 die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Darüber hinaus nutzte der BF im Antragsjahr 2009 anteilig Almfutterflächen der Alm mit der BNr.XXXX sowie eigene Almfutterflächen der Alm mit der BNr. römisch 40 . In Summe wurde vom BF – unter Berücksichtigung der rückwirkenden Korrektur vom 29.07.2013 betreffend die Alm mit der BNr. römisch 40 – eine Fläche im Ausmaß von 50,94 ha beantragt. Dem BF standen 72,37 Zahlungsansprüche zur Antragstellung zur Verfügung. Im Zuge eines seitens der AMA durchgeführten Abgleichs der Flächen der Jahre 2007 bis 2010 wurde eine Reduktion der beantragten Flächen des Heimgutes des BF festgestellt. Auf den Feldstücken 5, 6 und 7 war in Summe eine Flächenabweichung (mit Sanktion) im Ausmaß von 0,27 ha festzustellen. Mit Datum vom 29.07.2013 fand auf der Alm des BF, BNr. XXXX, eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der eine zusätzliche Differenzfläche im Ausmaß von 4,47 ha ermittelt wurde.Mit Datum vom 29.07.2013 fand auf der Alm des BF, BNr. römisch 40 , eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der eine zusätzliche Differenzfläche im Ausmaß von 4,47 ha ermittelt wurde.
  4. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die im Rahmen des Flächenabgleichs betreffend den Heimbetrieb des BF ermittelten Flächenabweichungen wurden vom BF nicht bestritten. Die diesbezüglichen Ermittlungsergebnisse wurden im Übrigen auch bereits dem nicht bekämpften Bescheid der AMA vom 30.05.2012 zugrunde gelegt. Zur strittigen Alm des BF mit der BNr. XXXX (XXXX) wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Einsicht in die Internet-Applikation INVEKOS-GIS genommen (Luftbilddaten 30.09.2002, 16.07.2007 sowie 11.07.2010):Zur strittigen Alm des BF mit der BNr. römisch 40 (römisch 40 ) wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Einsicht in die Internet-Applikation INVEKOS-GIS genommen (Luftbilddaten 30.09.2002, 16.07.2007 sowie 11.07.2010): Die Alm des BF besteht aus zwei Feldstücken, wobei weite Teile der beantragten Fläche baumbestanden sind. Auf mehreren als Almfutterfläche beantragten Schlägen entsteht der Eindruck einer großflächigen, dichten Bewaldung – wie beispielsweise auf dem unten abgebildeten, mit 30 % Futterfläche beantragten Schlag des Feldstücks 3 im Ausmaß von 14,42 ha (lt. Mehrfachantrag-Flächen 2009): Bild kann nicht dargestellt werden Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2013 wurde eine exaktere Schlagbildung vorgenommen und die Prüferfeststellungen erweisen sich bei Einsichtnahme in das INVEKOS-GIS als durchaus differenziert und nachvollziehbar (Luftbilddatum 16.07.2007): Bild kann nicht dargestellt werden Das hinsichtlich der Flächenabweichungen vage Beschwerdevorbringen war im Ergebnis daher nicht geeignet, die nachvollziehbaren Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle in Zweifel zu ziehen, zumal diese auch mit den eingesehen Orthofotos durchwegs in Einklang zu bringen waren. Der BF hat nicht detailliert dargetan, aufgrund welcher konkreten Umstände von der Unrichtigkeit des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle auszugehen wäre und welche Überschirmungs- bzw. NLN-Faktoren dem Bescheid aus welchem Grund richtigerweise zugrunde zu legen gewesen wären. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom 15.09.2011, Zl. 2011/17/0123, unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Parteien im Verfahren nach dem AVG bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes ausgesprochen, dass die belangte Behörde ohne konkrete nähere Angaben des Berufungswerbers nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Die Behörde ist insbesondere nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541).Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom 15.09.2011, Zl. 2011/17/0123, unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Parteien im Verfahren nach dem AVG bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes ausgesprochen, dass die belangte Behörde ohne konkrete nähere Angaben des Berufungswerbers nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Die Behörde ist insbesondere nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen vergleiche VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541).
  5. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl.

I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

§ 1AMA-Gesetz, BGBl.

376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992,, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 17Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2013,, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Zu A) a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom

  1. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom
  2. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009: "Artikel 33 Zahlungsansprüche

(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ], erhalten haben. [ ]. Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [ ]. Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf. [ ]." Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom
  1. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004:Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom
  2. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, Amtsblatt L 141, 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004:

Art. 2

Z 22 VO (EG) 796/2004 wird die "ermittelte Fläche" definiert als die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.

Artikel 2

, Ziffer 22, VO (EG) 796 aus 2004, wird die "ermittelte Fläche" definiert als die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.

Art. 8Abs.

2 VO (EG) 796/2004 werden Flächen bei gemeinschaftlicher Nutzung fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese aufgeteilt.

Artikel 8

, Absatz 2, VO (EG) 796 aus 2004, werden Flächen bei gemeinschaftlicher Nutzung fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese aufgeteilt. "Artikel 11 Einreichung des Sammelantrags

(1)Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [ ].
(2)Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. [ ]. Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere (
  1. a)die Identifizierung des Betriebsinhabers; (
  2. b)die betreffenden Beihilferegelungen; (
  3. c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem nach Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung, aufgeschlüsselt nach Ansprüchen bei Flächenstilllegung und anderen Ansprüchen; (
  4. d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird; (
  5. e)gegebenenfalls die Olivenanbaufläche in Oliven-GIS-ha

Anhang XXIV Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004;(e) gegebenenfalls die Olivenanbaufläche in Oliven-GIS-ha

Anhang römisch 24 Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973 aus 2004,; (f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat. [ ]." "Artikel 22 Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1)Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Macht ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 Gebrauch, so kann er vorsehen, dass die Meldung eines Tieres, das den Betrieb verlassen hat, an die elektronische Datenbank für Rinder als schriftliche Rücknahme gilt. Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(2)Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand." "Artikel 30 Bestimmung der Flächen
(1)Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit Mitteln bestimmt, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist. Es wird eine Toleranzmarge festgelegt mit einem auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von höchstens 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten. Die Toleranzmarge nach Unterabsatz 2 gilt nicht für Ölbaumparzellen, deren Fläche entsprechend Anhang XXIV Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 in Oliven-GIS-ha berechnet wird.Die Toleranzmarge nach Unterabsatz 2 gilt nicht für Ölbaumparzellen, deren Fläche entsprechend Anhang römisch 24 Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973 aus 2004, in Oliven-GIS-ha berechnet wird.
(2)Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt. Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten können nach vorheriger Mitteilung an die Kommission eine größere Breite als zwei Meter zulassen, wenn die betreffenden Flächen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen bei der Festsetzung der Erträge der betreffenden Regionen berücksichtigt wurden.
(3)Über die Bestimmungen des Absatzes 2 hinaus sind alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 5 und Anhang IV derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.
(3)Über die Bestimmungen des Absatzes 2 hinaus sind alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 5 und Anhang römisch vier derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle. 4) Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt." "Artikel 50 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak

Titel IV

Kapitel 6, 9 bzw.

10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak

Titel römisch vier Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

(2)Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak

Titel IV

Kapitel 6, 9 bzw.

10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak

Titel römisch vier Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [ ]. Artikel 51 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1)Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak

Titel IV

Kapitel 6, 9 bzw.

10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der

Artikel 50

Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

(1)Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak

Titel römisch vier Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, über der

Artikel 50

Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. [ ].

(2a)Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung. Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in den Absätzen 1 und 2 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen. [ ]." "Artikel 68 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1)Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. [ ]." "Artikel 73 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der

Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [ ].

(4)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. [ ]." Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), BGBl. II Nr. 335/2004:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), BGBl. römisch zwei Nr. 335/2004: "Sammelantrag §

  1. Angaben im Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) zu Lage, Ausmaß und Nutzung beihilfenrelevanter landwirtschaftlich genutzter Flächen, insbesondere im Flächenbogen, sowie sonstige damit im Zusammenhang stehende Flächenangaben erfolgen nach den Bestimmungen dieses Abschnitts.Paragraph 2, Angaben im Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) zu Lage, Ausmaß und Nutzung beihilfenrelevanter landwirtschaftlich genutzter Flächen, insbesondere im Flächenbogen, sowie sonstige damit im Zusammenhang stehende Flächenangaben erfolgen nach den Bestimmungen dieses Abschnitts. Begriffsbestimmungen §
  2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:Paragraph 3, Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
  3. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart

§ 7, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt.1.

Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart

Paragraph 7,, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt. [ ] 4. Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet wird oder auf der jegliche Kultur fehlt. [ ] Flächenidentifizierung § 4.

(1)Für die Ermittlung der Lage und des Ausmaßes landwirtschaftlich genutzter Grundstücke zur Feststellung ihrer Beihilfefähigkeit bilden die Grundstücksdaten der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geführten digitalen Katastralmappe (im Folgenden DKM) die Grundlage. Enthält die DKM die einschlägigen Grundstücke aufgrund eines Zusammenlegungsverfahrens nicht, ist der Abfindungsausweis der Agrarbehörde heranzuziehen.Paragraph 4,
(1)Für die Ermittlung der Lage und des Ausmaßes landwirtschaftlich genutzter Grundstücke zur Feststellung ihrer Beihilfefähigkeit bilden die Grundstücksdaten der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geführten digitalen Katastralmappe (im Folgenden DKM) die Grundlage. Enthält die DKM die einschlägigen Grundstücke aufgrund eines Zusammenlegungsverfahrens nicht, ist der Abfindungsausweis der Agrarbehörde heranzuziehen. [ ] Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag § 5.
(1)Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag erfolgen ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Nicht beihilfefähige Flächen wie insbesondere für Weg- oder Gebäudeflächen sind von der Grundstücksfläche abzuziehen, ebenso Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern, soweit in Abs. 2 nicht anderes geregelt ist.Paragraph 5,
(1)Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag erfolgen ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Nicht beihilfefähige Flächen wie insbesondere für Weg- oder Gebäudeflächen sind von der Grundstücksfläche abzuziehen, ebenso Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern, soweit in Absatz 2, nicht anderes geregelt ist.
(2)Landschaftsmerkmale im Sinne des Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gelten unbeschadet beihilfenspezifischer Regelungen dann als Teil der tatsächlich genutzten Fläche, wenn sie insbesondere eine Breite von zwei Metern oder im Verhältnis zur Gesamtfläche des Feldstücks eine signifikante Größe nicht überschreiten."
(2)Landschaftsmerkmale im Sinne des Artikel 30, der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, gelten unbeschadet beihilfenspezifischer Regelungen dann als Teil der tatsächlich genutzten Fläche, wenn sie insbesondere eine Breite von zwei Metern oder im Verhältnis zur Gesamtfläche des Feldstücks eine signifikante Größe nicht überschreiten." "Hofkarte Definition §
  1. Die Hofkarte ist eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage. Dabei sind auf Orthophotobildern von den landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebs jedenfalls ersichtlich gemacht:Paragraph 8, Die Hofkarte ist eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage. Dabei sind auf Orthophotobildern von den landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebs jedenfalls ersichtlich gemacht:
  2. der graphische Datenbestand der einzelnen Grundstücke laut DKM (Grenzen, Nummern, Nutzungslinien und Nutzungssymbole);
  3. die Feldstücksgrenzen aufgrund von Digitalisierungen im Auftrag des Antragstellers bzw. bei deren Fehlen ein Vorschlag für eine Feldstücksbildung anhand der letzten Antragstellung vor Erstellung der Hofkarte. Verwendung § 9.
(1)Die Hofkarte dient dem Antragsteller als Hilfsmittel bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilfenrelevanter Flächen.Paragraph 9,
(1)Die Hofkarte dient dem Antragsteller als Hilfsmittel bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilfenrelevanter Flächen.
(2)Die Hofkarte ist von der Agrarmarkt Austria für Vor-Ort-Kontrollen heranzuziehen." b) Rechtliche Würdigung: Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist nach Maßgabe des Art. 22 VO (EG) Nr. 796/2004 berechtigt, seinen Antrag jederzeit einzuschränken, zurückzunehmen oder zu korrigieren.Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist nach Maßgabe des Artikel 22, VO (EG) Nr. 796 aus 2004, berechtigt, seinen Antrag jederzeit einzuschränken, zurückzunehmen oder zu korrigieren. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Korrektur hinsichtlich der vom BF bestoßenen Alm erfolgt, sodass die Behörde verpflichtet war, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern. Dies gilt auch bei einer rückwirkenden Korrektur durch den Almbewirtschafter, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist (vgl. VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224). Die Einschränkungen des Beihilfeantrages für die genannte Alm ist dem BF daher zuzurechnen. Dass sich der BF bzw. der Almbewirtschafter bei der Einschränkung auf Grund irrtümlicher Angaben der Behörde geirrt habe, wurde nicht behauptet. Auch Anhaltspunkte für einen offensichtlichen Irrtum im Sinne von Art. 19 VO (EG) 796/2004 sind im vorliegenden Fall nicht zu erkennen, zumal es sich bei einer allenfalls überschießenden Korrektur der beihilfefähigen Fläche keineswegs um einen Fehler handelt, der etwa bei einer grundlegenden Prüfung anhand der übrigen Angaben ins Auge fallen würde oder im Rahmen einer Kohärenzkontrolle zu erkennen wäre (vgl. zum Begriff des offensichtlichen Irrtums das Arbeitsdokument Nr. AGR 49533/2002 der Europäischen Kommission, GD Landwirtschaft).Im vorliegenden Fall ist eine derartige Korrektur hinsichtlich der vom BF bestoßenen Alm erfolgt, sodass die Behörde verpflichtet war, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern. Dies gilt auch bei einer rückwirkenden Korrektur durch den Almbewirtschafter, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist vergleiche VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224). Die Einschränkungen des Beihilfeantrages für die genannte Alm ist dem BF daher zuzurechnen. Dass sich der BF bzw. der Almbewirtschafter bei der Einschränkung auf Grund irrtümlicher Angaben der Behörde geirrt habe, wurde nicht behauptet. Auch Anhaltspunkte für einen offensichtlichen Irrtum im Sinne von Artikel 19, VO (EG) 796 aus 2004, sind im vorliegenden Fall nicht zu erkennen, zumal es sich bei einer allenfalls überschießenden Korrektur der beihilfefähigen Fläche keineswegs um einen Fehler handelt, der etwa bei einer grundlegenden Prüfung anhand der übrigen Angaben ins Auge fallen würde oder im Rahmen einer Kohärenzkontrolle zu erkennen wäre vergleiche zum Begriff des offensichtlichen Irrtums das Arbeitsdokument Nr. AGR 49533 aus 2002, der Europäischen Kommission, GD Landwirtschaft). Das Ermittlungsverfahren vor dem BVwG hat des Weiteren ergeben, dass sowohl die Heimfläche als auch insbesondere die Almfutterfläche des BF auf dessen eigener Alm in der Vergangenheit überbeantragt wurde. Da im Hinblick auf das Antragsjahr 2009 Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche im Ausmaß zwischen 3 und 20 % festgestellt wurden, war der Auszahlungsbetrag

Art. 51VO (EG) 796/2004 um das Doppelte der festgestellten Differenz zu kürzen.Das Ermittlungsverfahren vor dem BVw

G hat des Weiteren ergeben, dass sowohl die Heimfläche als auch insbesondere die Almfutterfläche des BF auf dessen eigener Alm in der Vergangenheit überbeantragt wurde. Da im Hinblick auf das Antragsjahr 2009 Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche im Ausmaß zwischen 3 und 20 % festgestellt wurden, war der Auszahlungsbetrag

Artikel 51, VO (EG) 796 aus 2004, um das Doppelte der festgestellten Differenz zu kürzen. Ein mangelndes Verschulden i

Sd Art. 68 Abs. 1 VO (EG) 796/2004, das die Abstandnahme von der verhängten Sanktion rechtfertigen könnte, wurde seitens des BF nicht nachgewiesen.Ein mangelndes Verschulden iSd Artikel 68, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004,, das die Abstandnahme von der verhängten Sanktion rechtfertigen könnte, wurde seitens des BF nicht nachgewiesen. Das diesbezügliche Vorbringen des BF im Rahmen der Rechtsmittelschrift vermag in Anbetracht der massiven Überbeantragung auf der Alm mit der BNr. 9650474 im Ausmaß von mehr als 65 % der ermittelten Almfutterfläche keineswegs zu überzeugen, zumal es sich um die eigene Alm des BF handelt. Soweit sich der BF diesbezüglich auf die Änderung des Messsystems bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass nach den oben angeführten Rechtsvorschriften nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig ist. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").Soweit sich der BF diesbezüglich auf die Änderung des Messsystems bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass nach den oben angeführten Rechtsvorschriften nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig ist. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen vergleiche Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche"). Im Jahr 2010 stellte die AMA über die jeweilige Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit. Soweit sich der BF in seiner Beschwerde auf die Verjährung des Rückforderungsanspruches beruft, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Vor-Ort-Kontrolle die Verjährung unterbricht; vgl. VwGH 29.05.2015, 2012/17/

  1. Im vorliegenden Fall sind vom Zeitpunkt der Gewährung der Prämien bis zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle weniger als vier Jahre vergangen, weshalb weder hinsichtlich der Verhängung der Sanktionen noch hinsichtlich der Rückforderung der zu Unrecht gewährten Prämien Verjährung eingetreten ist; vgl. Art. 73 Abs. 5 und 6 VO (EG) 796/2004.Soweit sich der BF in seiner Beschwerde auf die Verjährung des Rückforderungsanspruches beruft, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Vor-Ort-Kontrolle die Verjährung unterbricht; vergleiche VwGH 29.05.2015, 2012/17/
  2. Im vorliegenden Fall sind vom Zeitpunkt der Gewährung der Prämien bis zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle weniger als vier Jahre vergangen, weshalb weder hinsichtlich der Verhängung der Sanktionen noch hinsichtlich der Rückforderung der zu Unrecht gewährten Prämien Verjährung eingetreten ist; vergleiche Artikel 73, Absatz 5 und 6 VO (EG) 796 aus 2004,. Hinweise auf einen Irrtum der Behörde iSd Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 liegen nicht vor.Hinweise auf einen Irrtum der Behörde iSd Artikel 73, Absatz 4, VO (EG) 796 aus 2004, liegen nicht vor. Zu dem in der Rechtsmittelschrift relevierten Vorbringen, die verhängte Sanktion sei "unangemessen hoch", ist auszuführen, dass der EuGH bereits in mehreren Urteilen ausgesprochen hat, dass die Kürzungsbestimmungen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zuwiderlaufen (vgl. mit weiteren Nachweisen aus dem Flächenbereich aus der jüngeren Vergangenheit in Zusammenhang mit einem Strafbetrag bei einer Abweichung größer als 30 %: EuGH 05.05.2012, C-489/10, Bonda; vgl. auch VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216, mwH).Zu dem in der Rechtsmittelschrift relevierten Vorbringen, die verhängte Sanktion sei "unangemessen hoch", ist auszuführen, dass der EuGH bereits in mehreren Urteilen ausgesprochen hat, dass die Kürzungsbestimmungen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zuwiderlaufen vergleiche mit weiteren Nachweisen aus dem Flächenbereich aus der jüngeren Vergangenheit in Zusammenhang mit einem Strafbetrag bei einer Abweichung größer als 30 %: EuGH 05.05.2012, C-489/10, Bonda; vergleiche auch VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216, mwH). Mit der Delegierten Verordnung (EU) 1393/2016 der Kommission vom 04.05.2016 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 2016/225, S. 41, im Folgenden VO (EU) 1393/2016 wurden die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen gemildert; vgl. Art. 19a VO (EU) 640/2014.

Art. 2Abs.

2 VO (EG, Euratom) 2988/95 sind bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen rückwirkend anzuwenden. Das Günstigkeitsprinzip ist jedoch dann nicht anzuwenden, wenn die Neuregelung in einen anderen Regelungszusammenhang eingebettet ist (vgl. EuGH 11.03.2008, Rs. C-420/06, Jager, Rz 73). Im Gegensatz zur Vergangenheit ist nunmehr bei der Bemessung von Sanktionen regelmäßig auf das Folgejahr – in welchem die Behörde Nachkontrollen durchzuführen hat, Bedacht zu nehmen. Dabei handelt es sich um eine Anforderung, der rückwirkend nicht entsprochen werden kann. Darüber hinaus wird im 7. Erwägungsgrund der VO (EU) 1393/2016 auf den (fortgeschrittenen) Entwicklungsstand des INVEKOS hingewiesen. Schon aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass die neuen Sanktionen in einen neuen Regelungszusammenhang eingebettet sind, weshalb das Günstigkeitsprinzip im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangt.Mit der Delegierten Verordnung (EU) 1393 aus 2016, der Kommission vom 04.05.2016 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Amtsblatt L 2016/225, S. 41, im Folgenden VO (EU) 1393 aus 2016, wurden die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen gemildert; vergleiche Artikel 19 a, VO (EU) 640 aus 2014,.

Artikel 2

, Absatz 2, VO (EG, Euratom) 2988/95 sind bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen rückwirkend anzuwenden. Das Günstigkeitsprinzip ist jedoch dann nicht anzuwenden, wenn die Neuregelung in einen anderen Regelungszusammenhang eingebettet ist vergleiche EuGH 11.03.2008, Rs. C-420/06, Jager, Rz 73). Im Gegensatz zur Vergangenheit ist nunmehr bei der Bemessung von Sanktionen regelmäßig auf das Folgejahr – in welchem die Behörde Nachkontrollen durchzuführen hat, Bedacht zu nehmen. Dabei handelt es sich um eine Anforderung, der rückwirkend nicht entsprochen werden kann. Darüber hinaus wird im 7. Erwägungsgrund der VO (EU) 1393 aus 2016, auf den (fortgeschrittenen) Entwicklungsstand des INVEKOS hingewiesen. Schon aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass die neuen Sanktionen in einen neuen Regelungszusammenhang eingebettet sind, weshalb das Günstigkeitsprinzip im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangt. Die Entscheidung der Agrarmarkt Austria erfolgte somit zu Recht und die zu Unrecht ausgezahlten Beträge waren

Art. 73

VO (EG) 796/2004 rückzufordern.Die Entscheidung der Agrarmarkt Austria erfolgte somit zu Recht und die zu Unrecht ausgezahlten Beträge waren

Artikel 73, VO (EG) 796 aus 2004, rückzufordern.

Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Hinsichtlich des Antrags auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Referenzalmfläche ist auf die ständige Judikatur des VwGH zu verweisen. Dieser hat die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216; vgl. ausführlich BVwG 21.05.2014, W118 2007172-1/2E).Hinsichtlich des Antrags auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Referenzalmfläche ist auf die ständige Judikatur des VwGH zu verweisen. Dieser hat die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216; vergleiche ausführlich BVwG 21.05.2014, W118 2007172-1/2E). Soweit der BF ins Treffen führt, ihm seien bis dato keine Prüfberichte übermittelt worden, ist auf das Schreiben der AMA vom 06.08.2013 hinzuweisen, mit dem der Kontrollbericht übermittelt wurde. Im Übrigen ist jedenfalls davon auszugehen, dass der BF zwischenzeitlich vom Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle Kenntnis erhalten hat und ausreichend Gelegenheit hatte, zu diesem Stellung zu nehmen, zumal die Ergebnisse der Digitalisierung durch die zuständigen Prüfer über die Internet-Plattform der AMA (eAMA) in der Applikation INVEKOS-GIS, auf die auch das BVwG unmittelbar zugreifen kann, ersichtlich ist. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte abgesehen werden, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Die beschwerdeführende Partei ist den Feststellungen der belangten Behörde nicht konkret entgegengetreten und auch bei einer Einschau in das INVEKOS-GIS haben sich keine Zweifel an dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt ergeben. Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH 27.06.2013, Rs. C-93/12, Agrokonsulting).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte abgesehen werden, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Die beschwerdeführende Partei ist den Feststellungen der belangten Behörde nicht konkret entgegengetreten und auch bei einer Einschau in das INVEKOS-GIS haben sich keine Zweifel an dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt ergeben. Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH 27.06.2013, Rs. C-93/12, Agrokonsulting). Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu Rückforderungen im Rahmen des INVEKOS in Zusammenhang mit Almen liegen mittlerweile zahlreiche Entscheidungen des VwGH vor; vgl. zusammenfassend VwGH 09.09.2013, 2011/17/0215.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu Rückforderungen im Rahmen des INVEKOS in Zusammenhang mit Almen liegen mittlerweile zahlreiche Entscheidungen des VwGH vor; vergleiche zusammenfassend VwGH 09.09.2013, 2011/17/0215. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W118.2115602.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.