RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.04.2017 GeschäftszahlW142 2152211-1 SpruchW142 2152211-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene Holzschuster bet
Art. 21
, 22 und 29 aufzunehmen;a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat,
Artikel 21
, 22 und 29 aufzunehmen; b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält,
Art. 23
, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält,
Artikel 23
, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen; c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält,
Art. 23
, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält,
Artikel 23
, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen; d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält,
Art. 23
, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen."d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält,
Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen." Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 Asyl
G hatte das Bundesamt von Amts wegen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach § 57 AsylG zu prüfen, da sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (aufhielt) und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt. Diese Prüfung wurde durchgeführt und hat ergeben, dass keiner der in der oben zitierten Bestimmung genannten Gründe vorlag.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG hatte das Bundesamt von Amts wegen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach Paragraph 57, AsylG zu prüfen, da sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (aufhielt) und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt. Diese Prüfung wurde durchgeführt und hat ergeben, dass keiner der in der oben zitierten Bestimmung genannten Gründe vorlag. Im Zusammenhang mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung ist auch eine Prüfung von Art. 3 EMRK geboten. Dies folgt aus der BestimmungIm Zusammenhang mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung ist auch eine Prüfung von Artikel 3, EMRK geboten. Dies folgt aus der Bestimmung des § 46 Abs. 1 FPG 2005 ("Fremde, gegen die eine ......Anordnungdes Paragraph 46, Absatz eins, FPG 2005 ("Fremde, gegen die eine ......Anordnung zur Außerlandesbringung,......) iVm § 50 FPG 2005 (Verbot derzur Außerlandesbringung,......) in Verbindung mit Paragraph 50, FPG 2005 (Verbot der Abschiebung). Nach dieser Bestimmung ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Abschiebung). Nach dieser Bestimmung ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Die Behörde hat ihrer Art. 3 EMRK-Prüfung Länderberichte herangezogen, wobei der aktuellste Bericht vom September 2015 stammt. Die herangezogenen Länderfeststellungen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vom 16.03.2017 waren somit bereits über 17 Monate alt. Es ist daher notwendig, dass sich das Bundesamt auf der Grundlage von entsprechenden Berichten mit der aktuellen Lage in Ungarn, insbesondere auch dem Rechtsschutz einschließlich der Rechtsprechung des Höchstgerichtes, auseinandersetzt und die Frage klärt, ob in Ungarn systemische Mängel vorliegen und eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Ungarn zu einer Grundrechtsverletzung nach Art. 3 EMRK (bzw. Art. 4 GRC) führen könnte (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120). Dabei ist insbesondere auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen.Die Behörde hat ihrer Artikel 3, EMRK-Prüfung Länderberichte herangezogen, wobei der aktuellste Bericht vom September 2015 stammt. Die herangezogenen Länderfeststellungen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vom 16.03.2017 waren somit bereits über 17 Monate alt. Es ist daher notwendig, dass sich das Bundesamt auf der Grundlage von entsprechenden Berichten mit der aktuellen Lage in Ungarn, insbesondere auch dem Rechtsschutz einschließlich der Rechtsprechung des Höchstgerichtes, auseinandersetzt und die Frage klärt, ob in Ungarn systemische Mängel vorliegen und eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Ungarn zu einer Grundrechtsverletzung nach Artikel 3, EMRK (bzw. Artikel 4, GRC) führen könnte (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120). Dabei ist insbesondere auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a iVm Abs. 7 BFA-VG idgF unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, in Verbindung mit Absatz 7, BFA-VG idgF unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W142.2152211.1.00