RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.04.2017 GeschäftszahlW161 2146134-1 SpruchW161 2146134-1/11E W161 2146138-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika L
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der mj. Zweitbeschwerdeführerin. Beide stellten am 08.07.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
- Eine EURODAC-Anfrage ergab zwei Treffer zu Ungarn und zwar einen Treffer der Kategorie 1 vom 03.07.2016 sowie einen Treffer der Kategorie 2 vom 02.07.2016 und einen Treffer der Kategorie 1 vom 24.06.2016 zu Bulgarien.
- Im Zuge der Erstbefragung am 08.07.2016 gab die Erstbeschwerdeführerin zunächst an, keine Beschwerden oder Krankheiten zu haben und der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können. Sodann führte sie zusammengefasst aus, sie sei über den Irak und die Türkei nach Bulgarien gelangt. Nach einem Aufgriff von der Polizei sei sie in die Türkei zurückgeschickt worden und in der Folge neuerlich von der Türkei über Griechenland und Serbien nach Ungarn gekommen. In Bulgarien seien sie und ihr Kind schlecht behandelt worden. Man habe ihnen kein Essen gegeben und sie hungern lassen. Sie möchte in keines der durchreisten Länder zurückkehren. Sie hätte eigentlich kein bestimmtes Reiseziel gehabt, sie wolle nur in einem sicheren Land der EU leben.
- Am 07.07.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 603/2013 des Rates (infolge Dublin-II-VO) an Bulgarien. Mit Schreiben vom 26.07.2016 teilten die österreichischen Dublin-Behörden den bulgarischen Behörden mit, dass in Folge Verfristung die Zuständigkeit Bulgariens, beginnend mit 22.07.2016 eingetreten wäre.
- Am 07.07.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 603 aus 2013, des Rates (infolge Dublin-II-VO) an Bulgarien. Mit Schreiben vom 26.07.2016 teilten die österreichischen Dublin-Behörden den bulgarischen Behörden mit, dass in Folge Verfristung die Zuständigkeit Bulgariens, beginnend mit 22.07.2016 eingetreten wäre.
- Aufgrund der Ortsabwesenheit der Beschwerdeführerinnen wurde die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf 18 Monate erstreckt. Hiervon wurden die bulgarischen Behörden am 23.08.2016 in Kenntnis gesetzt.
- Aufgrund der Ortsabwesenheit der Beschwerdeführerinnen wurde die Überstellungsfrist gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO auf 18 Monate erstreckt. Hiervon wurden die bulgarischen Behörden am 23.08.2016 in Kenntnis gesetzt.
- Im Zuge der Einvernahme vom 28.09.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie fühle sich geistig und körperlich in der Lage die Einvernahme durchzuführen. Ihre Angaben würden auch für ihre Tochter gelten. Die Frage nach schwerwiegenden Krankheiten bei ihr oder ihrer Tochter wurde von ihr verneint. Die Erstbeschwerdeführerin gab in der Folge an, sie sei körperlich gesund, habe aber viel Stress, es gehe ihr psychisch nicht so gut. Sie sei nicht in psychologischer Behandlung. Die Erstbeschwerdeführerin legte eine ärztliche Bestätigung über einen Suizidversuch vor. Sie gab Weiters an, sie habe keine Dokumente zur Bestätigung ihrer Identität und sie habe keine Angehörigen oder Verwandten in Österreich. Sie sei ca. zwei Wochen in Bulgarien aufhältig gewesen. Dort hätte sie unter Druck etwas unterschreiben müssen, da sie sonst in den Iran zurückgeschickt würde. Alle ihre Sachen wären gestohlen worden. Die Polizei habe ihre Tochter gestoßen und sei diese am Kopf verletzt worden. Die Polizei habe ihr alle Sachen abgenommen. Die Polizei habe sie und ihre Tochter über den Zaun wieder zurück in die Türkei geschmissen. Dabei habe sich ihre Tochter die Verletzung zugefügt. Als sie in der Folge in der Wohnung des Schleppers gewesen wäre, habe dieser versucht, sie zu vergewaltigen. Sie gehe nicht zurück nach Bulgarien. Sie habe dort eine schwierige Zeit verbracht. Sie hätte einfach nur einen sicheren Platz für sich und ihre Tochter gewollt. Sie hoffe hier bleiben zu können. Sie habe Angst. Es sei alles richtig und vollständig protokolliert worden.
- In der Folge wurde Dr. XXXX mit der Erstellung einer gutachterlichen Stellungnahme gem. § 52 Abs. 4 AVG beauftragt.
- In der Folge wurde Dr. römisch 40 mit der Erstellung einer gutachterlichen Stellungnahme gem. Paragraph 52, Absatz 4, AVG beauftragt. In ihrem Sachverständigengutachten vom 14.11.2016 nach einer Untersuchung am 06.10.2016 kommt die Sachverständige zu folgender Beantwortung der an sie gestellten Fragen: "Leidet die ASt an einer/mehreren Erkrankung/en? Wenn ja, an welcher/welchen? Ja. Die ASt leidet an weiderholten depressiven Störungen (s.a. Diagnosen) im Zuge von psychischen Belastungssituationen.
- Ist die Ast aufgrund von Erkrankungen in ihrer Geschäftsfähigkeit soweit beeinträchtigt dass sie ihre Interessen im Verfahren nicht wahrnehmen kann? Nein.
- Welche medizinischen Behandlungsnotwendigkeiten bestehen aktuell bei der ASt.? Die ASt ist unter der o.g. Medikation kompensiert und soll diese weiterführen. Empfohlen werden zudem medizinische Verlaufskontrollen und eine Psychotherapie. Die FÄ Kontrollen erbrachten zuletzt keine unmittelbare Interventionsnotwendigkeit.
- Benötigt die ASt eine dauerhafte, d.h. länger als drei Monate dauernde medizinische Behandlung, und besteht daher ein medizinisches Behandlungserfordernis im Ankunfts-/Heimatland? Ja. Die unter Pkt 3 angeführte medizinische Behandlung bzw. Betreuung soll auch im Ankunfts-/Heimatland weitergeführt werden.
- Würde d ASt in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten, wenn ihr/ihm aktuell verordnete Medikamente/Therapien nicht mehr zur Verfügung stehen würden? Nein. Es käme möglicherweise zu einer Verschlechterung der Krankheitssymptomatik (z.B Selbstverletzung), ein lebensbedrohliches Zustandsbild, ist bisher nicht dokumentiert.
- Ist die ASt aus aktueller medizinischer Sicht in der Lage, für ihren Lebensunterhalt selbständig zu sorgen und das Alltagsleben selbständig zu bestreiten? Wenn nicht, welche Unterstützungsmaßnahmen bzw. Betreuungsleistungen benötigt die ASt? Die ASt ist nicht nur in der lage, das Alltagsleben selbständig zu bestreiten, darüberhinaus "gelingt" ihr auch "die Versorgung der Tochter" (s.o.).
- Ist die Überstellbarkeit der ASt im Sinne der Reisefähigkeit gegeben? Ja."
- Am 06.12.2016 erfolgt eine neuerliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dabei gab sie an, sie fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Über Vorhalt des eingeholten medizinischen Gutachtens gab sie an, dort stehe, dass die Möglichkeit eines lebensbedrohlichen Zustandes nicht dokumentiert sei, aber sie habe sich ein paar Mal verletzt und ihre Hände geschnitten. Das sei so nicht richtig, was da stehe. Über die beabsichtigte Außerlandesbringung nach Bulgarien gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie könne nicht nach Bulgarien und das bedeute nicht, dass sie nicht wolle, sondern sie könne das nicht wegen der Sicherheitslage. Sie sei dort vergewaltigt worden, ihre Tochter sei krank geworden und bewusstlos vor Hunger und Krankheit gewesen. Sie habe Angst, wieder nach Bulgarien zurückzugehen. Die Polizisten hätten sie belästigt und alle ihre Sachen seien ihr gestohlen worden. Es sei ihr lieber hier zu sterben, als wieder nach Bulgarien zurückzugehen. Es sei alles richtig und vollständig protokolliert worden. Die Erstbeschwerdeführerin legte in der Folge einen Arztbrief einer Gruppenpraxis für Psychiatrie vor in welchem als Diagnose "depressive Störung schwer mit Suizidalität, posttraumatische Belastungsstörung" festgehalten wird und als Therapie die Einnahme der Medikamente Escitalopram und Quetiapin empfohlen werden. Weiters wurden vorgelegt eine Überweisung in das XXXX zur stationären Betreuung, eine ärztliche Bestätigung eines Allgemeinmediziners vom 26.09.2016 mit der Diagnose Suizidalität, multiple Schnittwunden links UA, eine Zuweisung für eine EKG-Kontrolle und ein Bericht eines Psychotherapeuten, wonach die Erstbeschwerdeführerin an schweren depressiven Symptomen und einer starken posttraumatischen Belastungsstörung leide.Die Erstbeschwerdeführerin legte in der Folge einen Arztbrief einer Gruppenpraxis für Psychiatrie vor in welchem als Diagnose "depressive Störung schwer mit Suizidalität, posttraumatische Belastungsstörung" festgehalten wird und als Therapie die Einnahme der Medikamente Escitalopram und Quetiapin empfohlen werden. Weiters wurden vorgelegt eine Überweisung in das römisch 40 zur stationären Betreuung, eine ärztliche Bestätigung eines Allgemeinmediziners vom 26.09.2016 mit der Diagnose Suizidalität, multiple Schnittwunden links UA, eine Zuweisung für eine EKG-Kontrolle und ein Bericht eines Psychotherapeuten, wonach die Erstbeschwerdeführerin an schweren depressiven Symptomen und einer starken posttraumatischen Belastungsstörung leide. 9.
- Vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen wurde am 18.10.2016 eine Stellungnahme zu den übermittelten Länderinformationen übermittelt. 9.
- Am 07.12.2016 brachte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen eine Stellungnahme zum eingeholten medizinischen Gutachten Dr.is XXXX ein und verweist darin auf das Gutachten der Ärztin der Gruppenpraxis für Psychiatrie, Dr. XXXX .9.
- Am 07.12.2016 brachte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen eine Stellungnahme zum eingeholten medizinischen Gutachten Dr.is römisch 40 ein und verweist darin auf das Gutachten der Ärztin der Gruppenpraxis für Psychiatrie, Dr. römisch 40 .
- Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen und die Außerlandesbringung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt.
- Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen und die Außerlandesbringung nach Bulgarien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG für zulässig erklärt. Das Bundesamt führte unter anderem an, dass die Erstbeschwerdeführerin an einer rezidivierenden depressiven Störung und einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Erstbeschwerdeführerin sich in einem Gesundheitszustand befände, welcher die Annahme rechtfertige, dass sie unter einer Erkrankung leide, die im Zielland nicht ausreichend behandelbar wäre. Es hätten sich keine medizinisch belegbaren Tatsachen ergeben, die einer Außerlandesbringung entgegenstehen würden und bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würden. Die Zuständigkeit Bulgariens ergäbe sich aufgrund des Schreibens vom 26.07.2016, Vorliegen von Verfristung gemäß Art. 18 Abs. 1 lit.b i. V.m. Art.
- Abs. 2 Dublin III- Verordnung.Das Bundesamt führte unter anderem an, dass die Erstbeschwerdeführerin an einer rezidivierenden depressiven Störung und einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Erstbeschwerdeführerin sich in einem Gesundheitszustand befände, welcher die Annahme rechtfertige, dass sie unter einer Erkrankung leide, die im Zielland nicht ausreichend behandelbar wäre. Es hätten sich keine medizinisch belegbaren Tatsachen ergeben, die einer Außerlandesbringung entgegenstehen würden und bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würden. Die Zuständigkeit Bulgariens ergäbe sich aufgrund des Schreibens vom 26.07.2016, Vorliegen von Verfristung gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, i. römisch fünf.m. Artikel 25, Absatz 2, Dublin III- Verordnung.
- Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird insbesondere vorgebracht, die Überstellungsfrist habe sich keineswegs im Sinne der Dublin-VO auf 18 Monate verlängert. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe keine Einzelfallzusicherung Bulgariens eingeholt, obwohl es sich bei den Beschwerdeführerinnen um besonders vulnerable Personen handle. Es werde auf diverse im Verfahren vorgelegte Befunde verwiesen, insbesondere jenen der Fachärztin für Psychiatrie Dr. XXXX , die sich ausdrücklich gegen eine Überstellung nach Bulgarien ausspreche.
- Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird insbesondere vorgebracht, die Überstellungsfrist habe sich keineswegs im Sinne der Dublin-VO auf 18 Monate verlängert. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe keine Einzelfallzusicherung Bulgariens eingeholt, obwohl es sich bei den Beschwerdeführerinnen um besonders vulnerable Personen handle. Es werde auf diverse im Verfahren vorgelegte Befunde verwiesen, insbesondere jenen der Fachärztin für Psychiatrie Dr. römisch 40 , die sich ausdrücklich gegen eine Überstellung nach Bulgarien ausspreche. 12.
- Am 01.02.2017 wurde eine Beschwerdeergänzung eingebracht. Gleichzeitig mit dieser wurde ein Privatgutachten Dr.is XXXX vorgelegt.12.
- Am 01.02.2017 wurde eine Beschwerdeergänzung eingebracht. Gleichzeitig mit dieser wurde ein Privatgutachten Dr.is römisch 40 vorgelegt. 12.
- Am 01.03.2017 legte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen einen "fachärztlichen Zwischenbericht" Dr.is XXXX vor und brachte vor, die Erstbeschwerdeführerin sei am 18.02.2017 wegen Suizidgefahr stationär aufgenommen worden.12.
- Am 01.03.2017 legte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen einen "fachärztlichen Zwischenbericht" Dr.is römisch 40 vor und brachte vor, die Erstbeschwerdeführerin sei am 18.02.2017 wegen Suizidgefahr stationär aufgenommen worden. 12.
- Am 23.03.2017 langte eine weitere Stellungnahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerinnen ein in welchem darauf verwiesen wurde, dass es im Rahmen einer versuchten Abschiebung am 16.03.2017 zu einem dramatischen Vorfall gekommen wäre, in dem die Erstbeschwerdeführerin von den Beamten am Boden liegend fixiert worden und in das Auto geschleppt worden wäre, dies alles vor den Augen der mj. Zweitbeschwerdeführerin. Der Amtsarzt der Polizei habe die Transportunfähigkeit festgestellt. Diese Ereignisse wären für die Beschwerdeführerinnen sehr anstrengend gewesen, was sich auch umgehend auf ihren Gesundheitszustand ausgewirkt habe. Da bei einer Überstellung nach Bulgarien mit einer Verletzung des Art. 2 und 3 EMRK zu rechnen sei, sei ein Antrag auf vorläufige Maßnahme an den EGMR gestellt worden.12.
- Am 23.03.2017 langte eine weitere Stellungnahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerinnen ein in welchem darauf verwiesen wurde, dass es im Rahmen einer versuchten Abschiebung am 16.03.2017 zu einem dramatischen Vorfall gekommen wäre, in dem die Erstbeschwerdeführerin von den Beamten am Boden liegend fixiert worden und in das Auto geschleppt worden wäre, dies alles vor den Augen der mj. Zweitbeschwerdeführerin. Der Amtsarzt der Polizei habe die Transportunfähigkeit festgestellt. Diese Ereignisse wären für die Beschwerdeführerinnen sehr anstrengend gewesen, was sich auch umgehend auf ihren Gesundheitszustand ausgewirkt habe. Da bei einer Überstellung nach Bulgarien mit einer Verletzung des Artikel 2 und 3 EMRK zu rechnen sei, sei ein Antrag auf vorläufige Maßnahme an den EGMR gestellt worden.
- Der EGMR erließ gem. Art. 39 der Verfahrensordnung des EGMR eine einstweilige Maßnahme, wonach die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen zuletzt bis 03.05.2017 ausgesetzt wurde.
- Der EGMR erließ gem. Artikel 39, der Verfahrensordnung des EGMR eine einstweilige Maßnahme, wonach die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen zuletzt bis 03.05.2017 ausgesetzt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
- Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBGl I 2013/144).Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung BGBGl römisch eins 2013/144). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: "§ 5
(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, lautet: "§ 21
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Artikel 49, (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden: Art. 49Artikel 49 Inkrafttreten und Anwendbarkeit Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003,. Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013,, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000,, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG. Da die Dublin III-VO am 29.06.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, trat sie am 19.07.2013 in Kraft und gilt jedenfalls für Anträge wie die vorliegenden, die nach dem 01.01.2014 (nach dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der VO) gestellt wurden.
- Die gegenständlichen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sind auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen hatte:
- Die gegenständlichen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sind auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zu erfolgen hatte: Zwar ist hinsichtlich der Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens dem Bundesamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Bulgariens ergibt. Nichtsdestotrotz gibt es Gründe, die einer Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Bulgarien entgegenstehen. Die Erstbeschwerdeführerin leidet aufgrund ihrer Erlebnisse in der Heimat und der Flucht aktuell an wiederholten depressiven Episoden und einer suizidalen Krise. Die gutachterliche Stellungnahme vom 14.11.2016 scheint überholt. Darin wurde festgehalten, dass im Fall einer Überstellung der Genannten nicht die reale Gefahr bestehe, dass diese aufgrund ihrer Erkrankung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtern würde, jedoch hat sich gerade das Gegenteil gezeigt. So musste die Erstbeschwerdeführerin mit ihrer Tochter am 18.02.2017 wegen Suizidgefahr stationär im Spital aufgenommen werden. Und kam es während einer versuchten Außerlandesbringung am 14.03.2017 zu als Suizidgedanken interpretierbaren Aussagen der Erstbeschwerdeführerin, welche in der Folge ein Vorgehen im Sinne des Unterbringungsgesetzes erforderlich machten. Die Erstbeschwerdeführerin wurde in der Folge in den XXXX -Campus überstellt und dort stationär aufgenommen.Die Erstbeschwerdeführerin leidet aufgrund ihrer Erlebnisse in der Heimat und der Flucht aktuell an wiederholten depressiven Episoden und einer suizidalen Krise. Die gutachterliche Stellungnahme vom 14.11.2016 scheint überholt. Darin wurde festgehalten, dass im Fall einer Überstellung der Genannten nicht die reale Gefahr bestehe, dass diese aufgrund ihrer Erkrankung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtern würde, jedoch hat sich gerade das Gegenteil gezeigt. So musste die Erstbeschwerdeführerin mit ihrer Tochter am 18.02.2017 wegen Suizidgefahr stationär im Spital aufgenommen werden. Und kam es während einer versuchten Außerlandesbringung am 14.03.2017 zu als Suizidgedanken interpretierbaren Aussagen der Erstbeschwerdeführerin, welche in der Folge ein Vorgehen im Sinne des Unterbringungsgesetzes erforderlich machten. Die Erstbeschwerdeführerin wurde in der Folge in den römisch 40 -Campus überstellt und dort stationär aufgenommen. Zwar übersieht das erkennende Gericht nicht und ist den diesbezüglichen Feststellungen der Behörde zuzustimmen, dass in Bulgarien psychische Erkrankungen behandelbar sind und die Versorgung für Asylwerber in Bulgarien gewährleistet ist, doch lassen die zuletzt vorgelegten medizinischen Schreiben auf eine starke Selbstgefährdung schließen. Jedenfalls ist es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, aufgrund der vorliegenden Unterlagen zu beurteilen, ob die Erstbeschwerdeführerin aktuell überstellungsfähig ist oder ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die bei einer Überstellung zu einer Verletzung gemäß Art. 3 EMRK führen könnten. Demnach erscheint es im konkreten Einzelfall aufgrund des schweren Krankheitsbildes, der aktuellen Suizidalität, die offensichtlich durch die bevorstehende Überstellung nach Bulgarien erneut ausgelöst wurde, sowie in Anbetracht der letzten Spitalsaufenthalte der Erstbeschwerdeführerin, in einer Gesamtbetrachtung all dieser Faktoren angezeigt, ein weiteres, Gutachten über den Gesundheitszustand und die Überstellungsfähigkeit der Erstbeschwerdeführerin einzuholen sowie Erkundigungen dahingehend anzustellen, ob die Erstbeschwerdeführerin gleich nach ihrer Ankunft in Bulgarien mit den für sie notwendigen Medikamenten versorgt werden kann und die notwendigen Betreuung für sich und ihr Kind gewährleistet ist.Zwar übersieht das erkennende Gericht nicht und ist den diesbezüglichen Feststellungen der Behörde zuzustimmen, dass in Bulgarien psychische Erkrankungen behandelbar sind und die Versorgung für Asylwerber in Bulgarien gewährleistet ist, doch lassen die zuletzt vorgelegten medizinischen Schreiben auf eine starke Selbstgefährdung schließen. Jedenfalls ist es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, aufgrund der vorliegenden Unterlagen zu beurteilen, ob die Erstbeschwerdeführerin aktuell überstellungsfähig ist oder ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die bei einer Überstellung zu einer Verletzung gemäß Artikel 3, EMRK führen könnten. Demnach erscheint es im konkreten Einzelfall aufgrund des schweren Krankheitsbildes, der aktuellen Suizidalität, die offensichtlich durch die bevorstehende Überstellung nach Bulgarien erneut ausgelöst wurde, sowie in Anbetracht der letzten Spitalsaufenthalte der Erstbeschwerdeführerin, in einer Gesamtbetrachtung all dieser Faktoren angezeigt, ein weiteres, Gutachten über den Gesundheitszustand und die Überstellungsfähigkeit der Erstbeschwerdeführerin einzuholen sowie Erkundigungen dahingehend anzustellen, ob die Erstbeschwerdeführerin gleich nach ihrer Ankunft in Bulgarien mit den für sie notwendigen Medikamenten versorgt werden kann und die notwendigen Betreuung für sich und ihr Kind gewährleistet ist. Bei einer Überstellungsfähigkeit der Erstbeschwerdeführerin wird aufgrund ihrer besonderen Vulnerabilität und im Hinblick darauf, dass sie gemeinsam mit ihrem dreijährigen minderjährigen Kind unterwegs ist, eine Einzelfallzusicherung von den bulgarischen Behörden einzuholen sein. Aus einer Mitteilung des Bundeskanzleramtes ergibt sich zwar, dass die bulgarischen Behörden über den Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin informiert worden wären. Diese Informationen sowie dort erwähnte Einzelfallzusicherung wurden dem Gericht jedoch bis dato nicht vorgelegt. Zunächst wird jedoch, wie dargelegt, der aktuelle Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin und deren Überstellungsfähigkeit durch Einholung eines ausführlichen Gutachtens unter Einbeziehung aller vorliegenden ärztlichen Berichte und auch unter Einbeziehung des vorgelegten Privatgutachtens abzuklären sein. Im Anschluss werden die bulgarischen Behörden bei Bejahung der Überstellungsfähigkeit umfassend zu informieren und dafür Sorge zu tragen sein, dass eine Überstellung unter möglichster Schonung und unter ärztlicher Aufsicht erfolgt.
- Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs.6a und 7 BFA-VG unterbleiben.
- Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung vergleiche OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W161.2146134.1.00