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{'item': 'W173 2125414-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.04.2017 GeschäftszahlW173 2125414-1 SpruchW173 2125414-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Mösling

Art. 133Abs.

1 Z. 2 BVG, zumal das Bundesverwaltungsgericht seiner sechsmonatigen Entscheidungspflicht nicht nachgekommen sei. Die in der Beschwerde vom 11.4.2016 gestellten Anträge würden aufrechterhalten bleiben. Dem Primärantrag entsprechend sei der Bund dem BF gegenüber leistungspflichtig.6. Mit Schriftsatz vom 19.1.2017

Artikel 133

, Absatz eins, Ziffer 2, BVG, zumal das Bundesverwaltungsgericht seiner sechsmonatigen Entscheidungspflicht nicht nachgekommen sei. Die in der Beschwerde vom 11.4.2016 gestellten Anträge würden aufrechterhalten bleiben. Dem Primärantrag entsprechend sei der Bund dem BF gegenüber leistungspflichtig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.1.Der am XXXX geborene BF steht seit XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und ist gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.1.1.Der am römisch 40 geborene BF steht seit römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und ist gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. 1.2.Der Vorstandvorsitzende der Österreichischen Post AG hat keinen Kollektivvertrag mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft der Post - und Fernmeldebediensteten iSd § 22a Abs. 5 GehG abgeschlossen.1.2.Der Vorstandvorsitzende der Österreichischen Post AG hat keinen Kollektivvertrag mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft der Post - und Fernmeldebediensteten iSd Paragraph 22 a, Absatz 5, GehG abgeschlossen. 1.3.Weiters erfolgte von der Österreichischen Post AG keine überbetriebliche Pensionskassenzusage für die der Österreichischen Post AG gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten iSd § 22a Abs. 5 Z 1 GehG.1.3.Weiters erfolgte von der Österreichischen Post AG keine überbetriebliche Pensionskassenzusage für die der Österreichischen Post AG gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten iSd Paragraph 22 a, Absatz 5, Ziffer eins, GehG. 1.4.Mit Schriftsatz vom 10.4.2015 stellte der BF an die belangte Behörde den Feststellungsantrag mit folgendem Begehren: "Der Antragsteller hat - gegenüber dem Bund, in eventu gegenüber der Österreichischen Post AG - Anspruch auf Leistungen (Zahlungen) im Ausmaß jener Pensionsleistungen, welche er ab Beginn seines Ruhestandes von einer Pensionskasse erhalten würde, wenn § 22a GehG in Bezug auf ihn gehörig umgesetzt worden wäre, d.h. durch Abschluss eines Vertrages mit einer Pensionskasse mit der Maßgabe, dass ab 01.01.2006 laufend Beiträge in der Höhe von (mindestens) 0,75 % der Bemessungsgrundlage iSd § 22 GehG 1965 geleistet worden wären. Der Höhe nach ist hierbei von einem Abschluss mit jener Pensionskasse auszugehen, mit welchem der Bund im Sinne des Kollektivvertrages PK-KollV vom 10.07.2009 in der jeweils gültigen Fassung abgeschlossen hat. Auch in allen anderen nicht unmittelbar gesetzlich geregelten Aspekten ist dieser Kollektivvertrag als Maßstab anzusehen. Dieser Anspruch entfällt insoweit als Pensionszahlungen an den Antragsteller durch eine Pensionskasse erwirkt werden." Nach Einbringung der Säumnisbeschwere vom 21.12.2015 wies die belangte Behörde den Feststellungantrag vom 10.4.2015 mit Bescheid vom 17.3.2016 ab. Gegen den abweisenden Bescheid vom 17.3.2016 erhob der BF Beschwerde mit Schriftsatz vom 11.4.
  2. Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 28.4.2016 zur Entscheidung vorgelegt. Am 20.1.2017

Art. 133Abs.

1 Z 2 B-VG.1.4.Mit Schriftsatz vom 10.4.2015 stellte der BF an die belangte Behörde den Feststellungsantrag mit folgendem Begehren: "Der Antragsteller hat - gegenüber dem Bund, in eventu gegenüber der Österreichischen Post AG - Anspruch auf Leistungen (Zahlungen) im Ausmaß jener Pensionsleistungen, welche er ab Beginn seines Ruhestandes von einer Pensionskasse erhalten würde, wenn Paragraph 22 a, GehG in Bezug auf ihn gehörig umgesetzt worden wäre, d.h. durch Abschluss eines Vertrages mit einer Pensionskasse mit der Maßgabe, dass ab 01.01.2006 laufend Beiträge in der Höhe von (mindestens) 0,75 % der Bemessungsgrundlage iSd Paragraph 22, GehG 1965 geleistet worden wären. Der Höhe nach ist hierbei von einem Abschluss mit jener Pensionskasse auszugehen, mit welchem der Bund im Sinne des Kollektivvertrages PK-KollV vom 10.07.2009 in der jeweils gültigen Fassung abgeschlossen hat. Auch in allen anderen nicht unmittelbar gesetzlich geregelten Aspekten ist dieser Kollektivvertrag als Maßstab anzusehen. Dieser Anspruch entfällt insoweit als Pensionszahlungen an den Antragsteller durch eine Pensionskasse erwirkt werden." Nach Einbringung der Säumnisbeschwere vom 21.12.2015 wies die belangte Behörde den Feststellungantrag vom 10.4.2015 mit Bescheid vom 17.3.2016 ab. Gegen den abweisenden Bescheid vom 17.3.2016 erhob der BF Beschwerde mit Schriftsatz vom 11.4.2016. Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 28.4.2016 zur Entscheidung vorgelegt. Am 20.1.2017

Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG.

  1. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt Beweis erhoben. Der Sachverhalt in Bezug auf das Dienstverhältnis des BF und seine Zuweisung zur Österreichischen Post AG zur Dienstleistung ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist unbestritten. Ebenso ergeben sich die Feststellungen, dass der Vorstandsvorsitzende der Österreichischen Post AG keinen Kollektivvertrag mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten, iSd § 22a Abs. 5 GehG abgeschlossen hat und keine überbetriebliche Pensionskassenzusage für die der Österreichischen Post AG gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten vorliegt, aus den diesbezüglichen übereinstimmenden Angaben des BF und der belangten Behörde im Zuge des gesamten Verfahrens sowie aus den amtswegigen Recherchen des Bundesverwaltungsgerichtes.Ebenso ergeben sich die Feststellungen, dass der Vorstandsvorsitzende der Österreichischen Post AG keinen Kollektivvertrag mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten, iSd Paragraph 22 a, Absatz 5, GehG abgeschlossen hat und keine überbetriebliche Pensionskassenzusage für die der Österreichischen Post AG gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten vorliegt, aus den diesbezüglichen übereinstimmenden Angaben des BF und der belangten Behörde im Zuge des gesamten Verfahrens sowie aus den amtswegigen Recherchen des Bundesverwaltungsgerichtes.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen: Poststrukturgesetz, BGBl. Nr. 201/1996 in der Fassung vor der Novelle BGBl I Nr. 147/2015 (PTSG):Poststrukturgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2015, (PTSG): Übernahme der Beamten und der Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger § 17.

(1)Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder einem der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält, zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse dieser Beamten abstellen, bleibt mit der Maßgabe unberührt, dass im § 24 Abs. 5 Z 2 sowie im ersten Satz des § 229 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und jeweils im letzten Satz des § 105 Abs. 3 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 die Worte "im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler”, und die Zustimmung des Bundeskanzlers oder des Bundesministers für Finanzen im § 15 des Gehaltsgesetzes 1956, im § 75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und im § 68 der Reisegebührenvorschrift 1955 entfallen, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden sind.Paragraph 17,
(1)Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder einem der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält, zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse dieser Beamten abstellen, bleibt mit der Maßgabe unberührt, dass im Paragraph 24, Absatz 5, Ziffer 2, sowie im ersten Satz des Paragraph 229, Absatz 3, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und jeweils im letzten Satz des Paragraph 105, Absatz 3 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 die Worte "im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler”, und die Zustimmung des Bundeskanzlers oder des Bundesministers für Finanzen im Paragraph 15, des Gehaltsgesetzes 1956, im Paragraph 75, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und im Paragraph 68, der Reisegebührenvorschrift 1955 entfallen, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden sind.
(1a)Die gemäß Abs. 1 zugewiesenen Beamten werden, wenn sie überwiegend im Unternehmensbereich
(1a)Die gemäß Absatz eins, zugewiesenen Beamten werden, wenn sie überwiegend im Unternehmensbereich
  1. der Gebühren Info Service GmbH oder der Österreichischen Post Aktiengesellschaft beschäftigt sind, letzterer,
  2. der Telekom Austria Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser, oder
  3. der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser auf die Dauer ihres Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen. Eine Verwendung der zugewiesenen Beamten bei einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangenen ist, sowie bei der Gebühren Info Service GmbH ist zulässig.
(2)Beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft, beim Vorstand der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft und beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft wird jeweils ein Personalamt eingerichtet, dem die Funktion einer obersten Dienst- und Pensionsbehörde für die dem jeweiligen Unternehmen zugewiesenen Beamten zukommt. Das beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt ist oberste Pensionsbehörde für die in Abs. 8 Z 2 genannten Beamten sowie deren Angehörige und Hinterbliebene. Das Personalamt wird vom Vorsitzenden des Vorstandes des jeweiligen Unternehmens geleitet.
(2)Beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft, beim Vorstand der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft und beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft wird jeweils ein Personalamt eingerichtet, dem die Funktion einer obersten Dienst- und Pensionsbehörde für die dem jeweiligen Unternehmen zugewiesenen Beamten zukommt. Das beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt ist oberste Pensionsbehörde für die in Absatz 8, Ziffer 2, genannten Beamten sowie deren Angehörige und Hinterbliebene. Das Personalamt wird vom Vorsitzenden des Vorstandes des jeweiligen Unternehmens geleitet.
(3)Zur Wahrnehmung der bisher den Post- und Telegraphendirektionen zugekommenen Funktionen einer nachgeordneten Dienstbehörde werden folgende nachgeordnete Personalämter eingerichtet: 1. Graz für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in der Steiermark; . Gehaltsgesetz 1956,BGBl. Nr. 54/1956 idgF (GehG):Gehaltsgesetz 1956,Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, idgF (GehG): Pensionskassenvorsorge § 22a.
(1)Der Bund hat allen nach dem 31. Dezember 1954 geborenen Beamten eine betriebliche Pensionskassenzusage im Sinne des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990, und des § 3 Abs. 1 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, zu erteilen. Zu diesem Zweck kann der Bund einen Kollektivvertrag nach Abs. 2 in Verbindung mit § 3 BPG mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft Öffentlicher Dienst sowie einen Pensionskassenvertrag nach § 15 PKG abschließen. Das BPG ist unbeschadet dessen § 1 Abs. 1 auf die im ersten Satz angeführten Beamten anzuwenden.Paragraph 22 a,
(1)Der Bund hat allen nach dem 31. Dezember 1954 geborenen Beamten eine betriebliche Pensionskassenzusage im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Betriebspensionsgesetzes (BPG), Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,, und des Paragraph 3, Absatz eins, des Pensionskassengesetzes (PKG), Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, zu erteilen. Zu diesem Zweck kann der Bund einen Kollektivvertrag nach Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 3, BPG mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft Öffentlicher Dienst sowie einen Pensionskassenvertrag nach Paragraph 15, PKG abschließen. Das BPG ist unbeschadet dessen Paragraph eins, Absatz eins, auf die im ersten Satz angeführten Beamten anzuwenden.
(2)Soweit dies zur Regelung der Pensionskassenvorsorge der Beamten erforderlich ist, ist abweichend von § 1 Abs. 2 Z 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, und von § 3 Abs. 1a Z 1 BPG ein Kollektivvertrag abzuschließen. Der Kollektivvertrag hat insbesondere Regelungen über das Beitrags- und Leistungsrecht entsprechend dem BPG und PKG zu enthalten. Im Übrigen finden auf diesen Kollektivvertrag die Bestimmungen des 1. Hauptstückes des I. Teiles des ArbVG Anwendung. Der Bund hat den Kollektivvertrag und dessen Änderungen auf geeignete Art kundzumachen.
(2)Soweit dies zur Regelung der Pensionskassenvorsorge der Beamten erforderlich ist, ist abweichend von Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, und von Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer eins, BPG ein Kollektivvertrag abzuschließen. Der Kollektivvertrag hat insbesondere Regelungen über das Beitrags- und Leistungsrecht entsprechend dem BPG und PKG zu enthalten. Im Übrigen finden auf diesen Kollektivvertrag die Bestimmungen des 1. Hauptstückes des römisch eins. Teiles des ArbVG Anwendung. Der Bund hat den Kollektivvertrag und dessen Änderungen auf geeignete Art kundzumachen.
(3)Der Bund wird beim Abschluss des Kollektivvertrages und des Pensionskassenvertrages durch den Bundeskanzler vertreten.
(4)
(5)Die Abs. 1 bis 3 sind auf nach § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, zur Dienstleistung zugewiesene Beamte mit den Maßgaben anzuwenden, dass
(4)
(5)Die Absatz eins bis 3 sind auf nach Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes (PTSG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, zur Dienstleistung zugewiesene Beamte mit den Maßgaben anzuwenden, dass
  1. vom jeweiligen Unternehmen auch eine überbetriebliche Pensionskassenzusage erteilt werden kann,
  2. an die Stelle des in Abs. 3 angeführten Bundeskanzlers der Vorstandsvorsitzende des jeweiligen Unternehmens tritt und der Kollektivvertrag nach den Abs. 1 und 2 mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten abzuschließen ist, und
  3. an die Stelle des in Absatz 3, angeführten Bundeskanzlers der Vorstandsvorsitzende des jeweiligen Unternehmens tritt und der Kollektivvertrag nach den Absatz eins und 2 mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten abzuschließen ist, und
  4. die Regelungen des Kollektivvertrages des Bundes über die Einbeziehung von Beamten in die Pensionskasse, über das Beitragsrecht und über das Leistungsrecht auch für die nach § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten gelten.
  5. die Regelungen des Kollektivvertrages des Bundes über die Einbeziehung von Beamten in die Pensionskasse, über das Beitragsrecht und über das Leistungsrecht auch für die nach Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten gelten. Betriebspensionsgesetz, BGBl. Nr. 282/1990 in der Fassung vor der Novelle BGBl I Nr. 34/2015 (BPG):Betriebspensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, (BPG): Arten der Leistungszusagen §
  6. Leistungszusagen im Sinne des § 1 Abs. 1 sind Verpflichtungen des Arbeitgebers aus einseitigen Erklärungen, Einzelvereinbarungen oder aus Normen der kollektiven Rechtsgestaltung,Paragraph 2, Leistungszusagen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, sind Verpflichtungen des Arbeitgebers aus einseitigen Erklärungen, Einzelvereinbarungen oder aus Normen der kollektiven Rechtsgestaltung,
  7. Beiträge an eine Pensionskasse oder an eine Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 Pensionskassengesetz (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, zugunsten des Arbeitnehmers und seiner Hinterbliebenen zu zahlen; Prämien für eine betriebliche Kollektivversicherung an ein zum Betrieb der Lebensversicherung im Inland berechtigtes Versicherungsunternehmen (§ 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG, BGBl. Nr. 569/1978) zugunsten des Arbeitnehmers und seiner Hinterbliebenen zu zahlen; Pensionskassenzusagen oder betriebliche Kollektivversicherungen haben jedenfalls eine Altersversorgung und Hinterbliebenenversorgung zu enthalten;
  8. Beiträge an eine Pensionskasse oder an eine Einrichtung im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, Pensionskassengesetz (PKG), Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, zugunsten des Arbeitnehmers und seiner Hinterbliebenen zu zahlen; Prämien für eine betriebliche Kollektivversicherung an ein zum Betrieb der Lebensversicherung im Inland berechtigtes Versicherungsunternehmen (Paragraph 18 f, des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,) zugunsten des Arbeitnehmers und seiner Hinterbliebenen zu zahlen; Pensionskassenzusagen oder betriebliche Kollektivversicherungen haben jedenfalls eine Altersversorgung und Hinterbliebenenversorgung zu enthalten; Alterspensionen sind lebenslang, Hinterbliebenenpensionen entsprechend der im Pensionskassenvertrag oder Versicherungsvertrag festgelegten Dauer zu leisten;
  9. .. Pensionskasse Voraussetzungen für Errichtung, Beitritt und Auflösung § 3.
(1)Die Errichtung einer betrieblichen Pensionskasse oder der Beitritt zu einer betrieblichen oder überbetrieblichen Pensionskasse bedarf mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Fälle nach Maßgabe des § 15 Abs. 4 PKG, zur Rechtswirksamkeit des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung oder in den Fällen des Abs. 1a eines Kollektivvertrages. Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung haben jedenfalls zu regeln:Paragraph 3,
(1)Die Errichtung einer betrieblichen Pensionskasse oder der Beitritt zu einer betrieblichen oder überbetrieblichen Pensionskasse bedarf mit Ausnahme der in Absatz 2, genannten Fälle nach Maßgabe des Paragraph 15, Absatz 4, PKG, zur Rechtswirksamkeit des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung oder in den Fällen des Absatz eins a, eines Kollektivvertrages. Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung haben jedenfalls zu regeln:
  1. Die Mitwirkung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten an der Verwaltung der Pensionskasse oder Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 PKG;
  2. Die Mitwirkung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten an der Verwaltung der Pensionskasse oder Einrichtung im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, PKG;
  3. das Leistungsrecht, dazu gehören insbesondere die Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten; die Höhe der vom/von der Arbeitgeber/in zu entrichtenden Beiträge, die im Falle beitragsorientierter Vereinbarungen mit der Pensionskasse betragsmäßig oder in fester Relation zu laufenden Entgelten oder Entgeltbestandteilen festzulegen sind; zusätzlich können bei beitragsorientierten Vereinbarungen variable Beiträge bis zur Höhe der vom/von der Arbeitgeber/in verpflichtend zu entrichtenden Beiträge oder, sofern sich der/die Arbeitgeber/in zur Leistung eines Beitrages für Arbeitnehmer/innen von mindestens 2 vH des laufenden Entgelts verpflichtet, variable Beiträge in fester Relation zu einer oder mehreren betrieblichen Kennzahlen im Sinne des Abs. 1 Z 2a bis zur Höhe des sich aus § 4 Abs. 4 Z 2 lit. a EStG 1988 ergebenden Betrages vorgesehen werden; die allfällige Verpflichtung des/der Arbeitgebers/in zur Beitragsanpassung bei Auftreten von zusätzlichen Deckungserfordernissen; die allfällige Vereinbarung von Wahlrechten gemäß § 12 Abs. 7 PKG;
  4. das Leistungsrecht, dazu gehören insbesondere die Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten; die Höhe der vom/von der Arbeitgeber/in zu entrichtenden Beiträge, die im Falle beitragsorientierter Vereinbarungen mit der Pensionskasse betragsmäßig oder in fester Relation zu laufenden Entgelten oder Entgeltbestandteilen festzulegen sind; zusätzlich können bei beitragsorientierten Vereinbarungen variable Beiträge bis zur Höhe der vom/von der Arbeitgeber/in verpflichtend zu entrichtenden Beiträge oder, sofern sich der/die Arbeitgeber/in zur Leistung eines Beitrages für Arbeitnehmer/innen von mindestens 2 vH des laufenden Entgelts verpflichtet, variable Beiträge in fester Relation zu einer oder mehreren betrieblichen Kennzahlen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2 a bis zur Höhe des sich aus Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, EStG 1988 ergebenden Betrages vorgesehen werden; die allfällige Verpflichtung des/der Arbeitgebers/in zur Beitragsanpassung bei Auftreten von zusätzlichen Deckungserfordernissen; die allfällige Vereinbarung von Wahlrechten gemäß Paragraph 12, Absatz 7, PKG; 2a Der Kollektivvertrag über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete, der zwischen dem Bund und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft öffentlicher Dienst, abgeschlossen wurde, idgF lautet auszugsweise wie folgt: "Präambel Dieser Kollektivvertrag wird in Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben für die Pensionskassenzusage für BeamtInnen und Vertragsbedienstete des Bundes (im Folgenden: Bundesbedienstete) nach § 22a des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) und nach § 78a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG) gemäß dem Bundesgesetz über die Gründung einer Bundespensionskasse AG, dem Betriebspensionsgesetz (BPG) sowie dem Pensionskassengesetz (PKG) abgeschlossen. Es herrscht Übereinstimmung, dass es in einer mittelfristigen Perspektive im Rahmen der budgetären Möglichkeiten zu einem stufenweisen Ansteigen der gegenwärtigen Dienstgeberbeiträge auf branchenübliches vergleichbares durchschnittliches Niveau kommen soll. Die einheitliche Behandlung der Bundesbediensteten ist Ziel dieses Kollektivvertrages.Dieser Kollektivvertrag wird in Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben für die Pensionskassenzusage für BeamtInnen und Vertragsbedienstete des Bundes (im Folgenden: Bundesbedienstete) nach Paragraph 22 a, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) und nach Paragraph 78 a, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG) gemäß dem Bundesgesetz über die Gründung einer Bundespensionskasse AG, dem Betriebspensionsgesetz (BPG) sowie dem Pensionskassengesetz (PKG) abgeschlossen. Es herrscht Übereinstimmung, dass es in einer mittelfristigen Perspektive im Rahmen der budgetären Möglichkeiten zu einem stufenweisen Ansteigen der gegenwärtigen Dienstgeberbeiträge auf branchenübliches vergleichbares durchschnittliches Niveau kommen soll. Die einheitliche Behandlung der Bundesbediensteten ist Ziel dieses Kollektivvertrages.
  5. Abschnitt Allgemeiner Teil Betriebliche Pensionskasse §
  6. Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Durchführung der Pensionskassenvorsorge für die Bundesbediensteten der Bundespensionskasse AG übertragen wird.Paragraph eins, Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Durchführung der Pensionskassenvorsorge für die Bundesbediensteten der Bundespensionskasse AG übertragen wird. . Pensionskassenvertrag § 3a. Der Dienstgeber verpflichtet sich, zugunsten der vom Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages erfassten Personen mit der Bundespensionskasse AG (im Folgenden: Pensionskasse) einen Pensionskassenvertrag abzuschließen, der die Umsetzung der in diesem Kollektivvertrag enthaltenen Regelungen zum Inhalt hat.Paragraph 3 a, Der Dienstgeber verpflichtet sich, zugunsten der vom Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages erfassten Personen mit der Bundespensionskasse AG (im Folgenden: Pensionskasse) einen Pensionskassenvertrag abzuschließen, der die Umsetzung der in diesem Kollektivvertrag enthaltenen Regelungen zum Inhalt hat.
  7. Abschnitt Einbeziehung in den Kollektivvertrag Zeitlicher Geltungsbereich §
  8. Dieser Kollektivvertrag tritt rückwirkend mit
  9. Jänner 2009 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er tritt ab diesem Zeitpunkt an die Stelle des Kollektivvertrages vom
  10. September 2008 sowie des Kollektivvertrages vom
  11. September 1999.Paragraph 4, Dieser Kollektivvertrag tritt rückwirkend mit
  12. Jänner 2009 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er tritt ab diesem Zeitpunkt an die Stelle des Kollektivvertrages vom
  13. September 2008 sowie des Kollektivvertrages vom
  14. September
  15. Persönlicher Geltungsbereich §
  16. Dieser Kollektivvertrag gilt für die in § 22a GehG und in § 78a Abs. 1 VBG angeführten Bundesbediensteten, soweit sie nicht gemäß § 17 PTSG zur Dienstleistung zugewiesen sind. Weiters gilt dieser Kollektivvertrag, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, für Leistungsberechtigte und ausgeschiedene Anwartschaftsberechtigte. Für ausgeschiedene Anwartschaftsberechtigte aber nur, wenn für sie nicht aufgrund einer Ausgliederung ein anderer Pensionskassen-Kollektivvertrag wirksam wird.Paragraph 5, Dieser Kollektivvertrag gilt für die in Paragraph 22 a, GehG und in Paragraph 78 a, Absatz eins, VBG angeführten Bundesbediensteten, soweit sie nicht gemäß Paragraph 17, PTSG zur Dienstleistung zugewiesen sind. Weiters gilt dieser Kollektivvertrag, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, für Leistungsberechtigte und ausgeschiedene Anwartschaftsberechtigte. Für ausgeschiedene Anwartschaftsberechtigte aber nur, wenn für sie nicht aufgrund einer Ausgliederung ein anderer Pensionskassen-Kollektivvertrag wirksam wird.
  17. Abschnitt Beitragsrecht Beiträge des Dienstgebers § 7
(1)Der Dienstgeber hat nach Ablauf der Wartezeit für die weitere Dauer des beitragspflichtigen Dienstverhältnisses einen laufenden monatlichen Beitrag in der Höhe von 0,75 % der Bemessungsgrundlage an die Pensionskasse zu leisten.Paragraph 7,
(1)Der Dienstgeber hat nach Ablauf der Wartezeit für die weitere Dauer des beitragspflichtigen Dienstverhältnisses einen laufenden monatlichen Beitrag in der Höhe von 0,75 % der Bemessungsgrundlage an die Pensionskasse zu leisten.
(2)." 3.
  1. Zu Spruchpunkt A): 3.2.
  2. Bestehen einer Pensionskassenzusage und Interpretation von § 22a GehG3.2.
  3. Bestehen einer Pensionskassenzusage und Interpretation von Paragraph 22 a, GehG Wie sich aus dem Bericht des Verfassungsausschusses zu § 22a GehG ergibt (vgl 1031 BlgNR 22.GP), sollte eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, um Beamte sowie die bisher nicht erfassten Vertragsbediensteten durch Abschluss eines Kollektivvertrages in eine entsprechende Pensionskassenvorsorge einzubeziehen. Dafür sollte in einem Kollektivvertrag - abgeschlossen zwischen der Bundesregierung und der Gewerkschaft öffentlicher Dienst - neben Regelungen zum Zeitpunkt der Wirksamkeit und dem Geltungsbereich, Regelungen zum Beitrags- und Leistungsrecht der Pensionskassenvorsorge geschaffen werden.Wie sich aus dem Bericht des Verfassungsausschusses zu Paragraph 22 a, GehG ergibt vergleiche 1031 BlgNR 22.GP), sollte eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, um Beamte sowie die bisher nicht erfassten Vertragsbediensteten durch Abschluss eines Kollektivvertrages in eine entsprechende Pensionskassenvorsorge einzubeziehen. Dafür sollte in einem Kollektivvertrag - abgeschlossen zwischen der Bundesregierung und der Gewerkschaft öffentlicher Dienst - neben Regelungen zum Zeitpunkt der Wirksamkeit und dem Geltungsbereich, Regelungen zum Beitrags- und Leistungsrecht der Pensionskassenvorsorge geschaffen werden. § 22a Abs. 1 GehG stellt damit die Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Erteilung einer betrieblichen Pensionskassenzusage für von dieser Bestimmung erfasste Beamte, nämlich nach dem 31.12.1954 geborene Beamte dar. Die grundsätzliche Verpflichtung, allen nach dem 31.12.1954 geborenen Beamten eine betriebliche Pensionskassenzusage iSd § 2 Z 1 BPG zu erteilen, trifft den Bund (vgl OGH 25.5.2016, 9ObA72/15a). Zur Umsetzung dieser gesetzlich festgelegten Verpflichtung wird der Bund ermächtigt, mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft öffentlicher Dienst einen Kollektivvertrag sowie in der Folge einen Pensionskassenvertrag gemäß § 15 PKG abzuschließen.Paragraph 22 a, Absatz eins, GehG stellt damit die Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Erteilung einer betrieblichen Pensionskassenzusage für von dieser Bestimmung erfasste Beamte, nämlich nach dem 31.12.1954 geborene Beamte dar. Die grundsätzliche Verpflichtung, allen nach dem 31.12.1954 geborenen Beamten eine betriebliche Pensionskassenzusage iSd Paragraph 2, Ziffer eins, BPG zu erteilen, trifft den Bund vergleiche OGH 25.5.2016, 9ObA72/15a). Zur Umsetzung dieser gesetzlich festgelegten Verpflichtung wird der Bund ermächtigt, mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft öffentlicher Dienst einen Kollektivvertrag sowie in der Folge einen Pensionskassenvertrag gemäß Paragraph 15, PKG abzuschließen. § 22a Abs. 2 GehG enthält nähere Bestimmungen zu diesem Kollektivvertrag. Ausdrücklich wird festgelegt, dass dieser insbesondere Regelungen über das Beitrags- und Leistungsrecht gemäß dem BPG und PKG zu enthalten hat. Einen solchen Kollektivvertrag stellt für Bundesbedienstete mit Gültigkeit ab 1.1.2009 der Kollektivvertrag über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete dar. Bereits in der Präambel des genannten, oben auszugsweise wiedergegebenen Kollektivvertrages wird darauf hingewiesen, dass dieser in Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben für die genannte Pensionskassenzusage nach dem § 22a GehG abgeschlossen worden ist.Paragraph 22 a, Absatz 2, GehG enthält nähere Bestimmungen zu diesem Kollektivvertrag. Ausdrücklich wird festgelegt, dass dieser insbesondere Regelungen über das Beitrags- und Leistungsrecht gemäß dem BPG und PKG zu enthalten hat. Einen solchen Kollektivvertrag stellt für Bundesbedienstete mit Gültigkeit ab 1.1.2009 der Kollektivvertrag über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete dar. Bereits in der Präambel des genannten, oben auszugsweise wiedergegebenen Kollektivvertrages wird darauf hingewiesen, dass dieser in Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben für die genannte Pensionskassenzusage nach dem Paragraph 22 a, GehG abgeschlossen worden ist. Der 3.Abschnitt des genannten Kollektivvertrages enthält die Bestimmungen über das Beitragsrecht. In dessen § 7 Abs. 1 ist die vom Dienstgeber in die Pensionskasse laufend monatlich zu zahlenden Beitragshöhe festgelegt. Von diesem genannten Kollektivvertrag sind allerdings auf Grund der Bestimmung über den persönlichen Geltungsbereich gemäß § 5 Bundesbedienstete, die gemäß § 17 PTSG zur Dienstleistung zugewiesen sind, ausgenommen. Zu diesen vom Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages ausgenommenen Bundesbediensteten zählt damit der BF, zumal er gemäß 17 PTSG zur Dienstleistung der österreichischen Post AG zugewiesen ist. Auf Grund dieses expressis verbis erfolgten Ausschlusses der genannten Gruppe der Bundesbediensteten – damit auch der BF - aus dem persönlichen Geltungsbereich des genannten Kollektivvertrages kann auch nicht auf die in § 7 Abs. 1 zitierte Regelung über die vom Dienstgeber monatlich laufend zu zahlenden Beiträge an die Pensionskasse zurückgegriffen werden.Der 3.Abschnitt des genannten Kollektivvertrages enthält die Bestimmungen über das Beitragsrecht. In dessen Paragraph 7, Absatz eins, ist die vom Dienstgeber in die Pensionskasse laufend monatlich zu zahlenden Beitragshöhe festgelegt. Von diesem genannten Kollektivvertrag sind allerdings auf Grund der Bestimmung über den persönlichen Geltungsbereich gemäß Paragraph 5, Bundesbedienstete, die gemäß Paragraph 17, PTSG zur Dienstleistung zugewiesen sind, ausgenommen. Zu diesen vom Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages ausgenommenen Bundesbediensteten zählt damit der BF, zumal er gemäß 17 PTSG zur Dienstleistung der österreichischen Post AG zugewiesen ist. Auf Grund dieses expressis verbis erfolgten Ausschlusses der genannten Gruppe der Bundesbediensteten – damit auch der BF - aus dem persönlichen Geltungsbereich des genannten Kollektivvertrages kann auch nicht auf die in Paragraph 7, Absatz eins, zitierte Regelung über die vom Dienstgeber monatlich laufend zu zahlenden Beiträge an die Pensionskasse zurückgegriffen werden. Damit liegt zwar eine grundsätzliche Verpflichtung des Bundes gemäß § 22a Abs. 1 GehG vor, allen nach dem 31.12.1954 geborenen Beamten eine betriebliche Pensionskassenzusage iSd § 2 Z 1 BPG zu erteilen. Hinsichtlich der Umsetzung, insbesondere im Hinblick auf die zu zahlende monatliche Beitragshöhe durch den Dienstgeber, kann jedoch auf Grund der ausdrücklichen Ausnahmebestimmung nicht die zitierte Bestimmung des § 7 Abs. 1 des genannten Kollektivvertrages herangezogen werden.Damit liegt zwar eine grundsätzliche Verpflichtung des Bundes gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, GehG vor, allen nach dem 31.12.1954 geborenen Beamten eine betriebliche Pensionskassenzusage iSd Paragraph 2, Ziffer eins, BPG zu erteilen. Hinsichtlich der Umsetzung, insbesondere im Hinblick auf die zu zahlende monatliche Beitragshöhe durch den Dienstgeber, kann jedoch auf Grund der ausdrücklichen Ausnahmebestimmung nicht die zitierte Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, des genannten Kollektivvertrages herangezogen werden. § 22a Abs. 5 GehG sieht ohnehin für Bundesbeamte, die gemäß 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung der österreichischen Post AG zugewiesen sind, eine Sondernorm vor (vgl in diesem Zusammenhang Alois Obereder, Kollektivvertrag als "Durchführungsverordnung"?, DRdA 2012, 437). Einerseits wird für diese Beamtengruppe die Möglichkeit eröffnet (§ 22a Abs. 5 Z 1 GehG), dass vom jeweiligen Unternehmen auch eine überbetriebliche Pensionskassenzusage als weitere Alternative erteilt werden kann. Eine solche liegt derzeit nicht vor. Andererseits tritt für einen Abschluss des Kollektivvertrages iSd § 22a Abs. 1 und 2 mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten statt des ermächtigten Bundeskanzlers (§ 22a Abs.3 GehG) der Vorstandsvorsitzende des jeweiligen Unternehmens auf, wobei die Regelungen des Kollektivvertrages des Bundes neben denen über die Einbeziehung von Beamten in die Pensionskasse und über das Leistungsrecht insbesondere auch jene zum Beitragsrecht auch für die Beamtengruppe, die gemäß 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung der österreichischen Post AG zugewiesen sind, umzusetzen sind.Paragraph 22 a, Absatz 5, GehG sieht ohnehin für Bundesbeamte, die gemäß 17 Absatz eins a, PTSG zur Dienstleistung der österreichischen Post AG zugewiesen sind, eine Sondernorm vor vergleiche in diesem Zusammenhang Alois Obereder, Kollektivvertrag als "Durchführungsverordnung"?, DRdA 2012, 437). Einerseits wird für diese Beamtengruppe die Möglichkeit eröffnet (Paragraph 22 a, Absatz 5, Ziffer eins, GehG), dass vom jeweiligen Unternehmen auch eine überbetriebliche Pensionskassenzusage als weitere Alternative erteilt werden kann. Eine solche liegt derzeit nicht vor. Andererseits tritt für einen Abschluss des Kollektivvertrages iSd Paragraph 22 a, Absatz eins und 2 mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten statt des ermächtigten Bundeskanzlers (Paragraph 22 a, Absatz 3, GehG) der Vorstandsvorsitzende des jeweiligen Unternehmens auf, wobei die Regelungen des Kollektivvertrages des Bundes neben denen über die Einbeziehung von Beamten in die Pensionskasse und über das Leistungsrecht insbesondere auch jene zum Beitragsrecht auch für die Beamtengruppe, die gemäß 17 Absatz eins a, PTSG zur Dienstleistung der österreichischen Post AG zugewiesen sind, umzusetzen sind. Die Bestimmung des § 22a Abs. 5 GehG modifiziert damit die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 des § 22a GehG (vgl dazu André Alvarado-Dupuy, Der versprochene Beamten-KollV in § 22 Abs. 5 GehG – eine unendliche Geschichte?, DRaA 2017, 116ff). Der Bund erfüllt die ihm gemäß § 22a Abs. 1 GehG obliegende Verpflichtung zur Erteilung einer betrieblichen Pensionskassenzusage auf diese Weise auch gegenüber den gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten (vgl OGH 25.5.2016, 9ObA72/15a). Die Umsetzung erfolgt für diese Gruppe der Beamten durch einen abzuschließenden Kollektivvertrag durch die gemäß § 22a Abs.5 Z 2 GehG Ermächtigten. Als Vertragsabschlusspartner treten dabei einerseits der Vorstandsvorsitzende des jeweiligen Unternehmens (statt dem Bundeskanzler) und andererseits der Österreichische Gewerkschaftsbund –Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten (statt dem Österreichischen Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft öffentlicher Dienst) auf. In einem solchen abzuschließenden Kollektivvertrag für diese Gruppe der Beamten müssen jedenfalls auch die Regelungen des Kollektivvertrages des Bundes über die Einbeziehung von Beamten in die Pensionskasse, über das Beitragsrecht und über das Leistungsrecht umgesetzt werden (§ 22a Abs. 5 Z 3 GehG).Die Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 5, GehG modifiziert damit die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 des Paragraph 22 a, GehG vergleiche dazu André Alvarado-Dupuy, Der versprochene Beamten-KollV in Paragraph 22, Absatz 5, GehG – eine unendliche Geschichte?, DRaA 2017, 116ff). Der Bund erfüllt die ihm gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, GehG obliegende Verpflichtung zur Erteilung einer betrieblichen Pensionskassenzusage auf diese Weise auch gegenüber den gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten vergleiche OGH 25.5.2016, 9ObA72/15a). Die Umsetzung erfolgt für diese Gruppe der Beamten durch einen abzuschließenden Kollektivvertrag durch die gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, Ziffer 2, GehG Ermächtigten. Als Vertragsabschlusspartner treten dabei einerseits der Vorstandsvorsitzende des jeweiligen Unternehmens (statt dem Bundeskanzler) und andererseits der Österreichische Gewerkschaftsbund –Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten (statt dem Österreichischen Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft öffentlicher Dienst) auf. In einem solchen abzuschließenden Kollektivvertrag für diese Gruppe der Beamten müssen jedenfalls auch die Regelungen des Kollektivvertrages des Bundes über die Einbeziehung von Beamten in die Pensionskasse, über das Beitragsrecht und über das Leistungsrecht umgesetzt werden (Paragraph 22 a, Absatz 5, Ziffer 3, GehG). Diese erörterte Sonderregelung in § 22a Abs.5 GehG steht damit auch im Einklang mit der Regelung zum persönlichen Geltungsbereich des Kollektivvertrages über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete in § 5, wonach die Gruppe der gemäß § 17 Abs. 1a PSTG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten, vom genannten Kollektivvertrag über die Pensionskassenzage für Bundesbedienstete nicht erfasst sind. Es liegt damit zwar grundsätzlich eine Pensionskassenzusage des Bundes gegenüber der Gruppe der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten vor. Da aber kein Kollektivvertrag zwischen dem Vorstandsvorsitzenden der österreichischen Post AG und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund –Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten -iSd § 22a Abs.5 GehG abgeschlossen worden ist, sind die zur Umsetzung dieser gesetzlich festgelegten Verpflichtung des Bundes gemäß § 22a Abs.5 Z 2 leg.cit. Ermächtigten gegenüber der Gruppe der gemäß § 17 Abs. 1a PSTG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten derzeit noch nicht nachgekommen.Diese erörterte Sonderregelung in Paragraph 22 a, Absatz 5, GehG steht damit auch im Einklang mit der Regelung zum persönlichen Geltungsbereich des Kollektivvertrages über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete in Paragraph 5,, wonach die Gruppe der gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PSTG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten, vom genannten Kollektivvertrag über die Pensionskassenzage für Bundesbedienstete nicht erfasst sind. Es liegt damit zwar grundsätzlich eine Pensionskassenzusage des Bundes gegenüber der Gruppe der gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten vor. Da aber kein Kollektivvertrag zwischen dem Vorstandsvorsitzenden der österreichischen Post AG und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund –Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten -iSd Paragraph 22 a, Absatz 5, GehG abgeschlossen worden ist, sind die zur Umsetzung dieser gesetzlich festgelegten Verpflichtung des Bundes gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, Ziffer 2, leg.cit. Ermächtigten gegenüber der Gruppe der gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PSTG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten derzeit noch nicht nachgekommen. Diese Umsetzung wäre aber erforderlich, um sich auf eine rechtliche Grundlage im Hinblick auf die zu zahlende Dienstgeberbeiträge stützen zu können. Auch wenn in § 22a Abs.5 Z 3 GehG zu gewährende Rahmenbedingungen für den abzuschließenden Kollektivvertrag für die betroffene Gruppe der Beamten als Mindeststandard vorliegen, nämlich jedenfalls die Regelungen des Kollektivvertrages des Bundes über die Einbeziehungen von Beamten in die Pensionskasse, über das Beitragsrecht und über das Leistungsrecht umgesetzt werden müssen, bedarf es noch dieser Umsetzung in Form des Abschlusses eines Kollektivvertrages durch die in § 22a Abs. 5 Z 2 GehG dafür Ermächtigten.Diese Umsetzung wäre aber erforderlich, um sich auf eine rechtliche Grundlage im Hinblick auf die zu zahlende Dienstgeberbeiträge stützen zu können. Auch wenn in Paragraph 22 a, Absatz 5, Ziffer 3, GehG zu gewährende Rahmenbedingungen für den abzuschließenden Kollektivvertrag für die betroffene Gruppe der Beamten als Mindeststandard vorliegen, nämlich jedenfalls die Regelungen des Kollektivvertrages des Bundes über die Einbeziehungen von Beamten in die Pensionskasse, über das Beitragsrecht und über das Leistungsrecht umgesetzt werden müssen, bedarf es noch dieser Umsetzung in Form des Abschlusses eines Kollektivvertrages durch die in Paragraph 22 a, Absatz 5, Ziffer 2, GehG dafür Ermächtigten. Diese aufgezeigten gesetzlichen Vorgaben in § 22a Abs. 5 Z 2 und 3 GehG iVm der Bestimmung des § 5 des Kollektivvertrages über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete zu dessen persönlichem Geltungsbereich stehen einer unmittelbaren Anwendung der Bestimmungen des § 7 Abs. 1 des Kollektivvertrages über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete zu der vom Dienstgeber zu leistende Beitragshöhe an eine Pensionskasse entgegen.Diese aufgezeigten gesetzlichen Vorgaben in Paragraph 22 a, Absatz 5, Ziffer 2 und 3 GehG in Verbindung mit der Bestimmung des Paragraph 5, des Kollektivvertrages über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete zu dessen persönlichem Geltungsbereich stehen einer unmittelbaren Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, des Kollektivvertrages über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete zu der vom Dienstgeber zu leistende Beitragshöhe an eine Pensionskasse entgegen. Auch aus dem letzten Satz der Bestimmung des § 22a Abs.1 GehG, wonach das BPG unbeschadet dessen § 1 Abs. 1 auf die im ersten Satz angeführten Beamten anzuwenden ist, kann kein Grundlage für eine vom Dienstgeber zu leistende Beitragshöhe für die Pensionskassenvorsorge für die Gruppe der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten abgeleitet werden. Vielmehr ergibt sich aus § 3 BPG, dass für die Errichtung einer betrieblichen Pensionskasse, dem Beitritt zu einer solchen oder einer überbetrieblichen Pensionskasse es zur Rechtswirksamkeit des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung bzw. eines Kollektivvertrages bedarf, in denen unter anderem nach § 3 Abs. 1 Z 2 die Höhe der vom Arbeitgeber (hier: Dienstgeber) zu entrichtenden Beiträge festzulegen sind. Auch diese Bestimmung spricht dafür, dass es zur Umsetzung einer betrieblichen Pensionskassenzusage einer Betriebsvereinbarung bzw. eines Kollektivvertrages mit Bestimmungen zur Höhe der Dienstgeberbeiträge bedarf. An solchen Grundlagen fehlt es jedoch in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation.Auch aus dem letzten Satz der Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz eins, GehG, wonach das BPG unbeschadet dessen Paragraph eins, Absatz eins, auf die im ersten Satz angeführten Beamten anzuwenden ist, kann kein Grundlage für eine vom Dienstgeber zu leistende Beitragshöhe für die Pensionskassenvorsorge für die Gruppe der gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten abgeleitet werden. Vielmehr ergibt sich aus Paragraph 3, BPG, dass für die Errichtung einer betrieblichen Pensionskasse, dem Beitritt zu einer solchen oder einer überbetrieblichen Pensionskasse es zur Rechtswirksamkeit des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung bzw. eines Kollektivvertrages bedarf, in denen unter anderem nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, die Höhe der vom Arbeitgeber (hier: Dienstgeber) zu entrichtenden Beiträge festzulegen sind. Auch diese Bestimmung spricht dafür, dass es zur Umsetzung einer betrieblichen Pensionskassenzusage einer Betriebsvereinbarung bzw. eines Kollektivvertrages mit Bestimmungen zur Höhe der Dienstgeberbeiträge bedarf. An solchen Grundlagen fehlt es jedoch in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation. 3.2.
  4. Das Feststellungsbegehren des BF Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Anträge ausschließlich nach dem objektiven Erklärungswert zu interpretieren (VwGH 5.9.2008, 2005/12/0068, 3.10.2013, 2012/06/0185). Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss (VwGH 6.11.2001, 97/18/0160, 19.1.2011, 2009/08/0058). Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind hingegen davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe grundsätzlich ohne Belang (VwGH 19.3.2013, 2012/21/0082, 30.6.2004, 2004/04/0014). Unter Zugrundlegung dieser Vorgaben in der Judikatur des VwGH zur Interpretation von Anträgen ist das Feststellungsbegehren des BF im
  5. Satz auf die Feststellung seines Anspruch auf Zahlung eines Ausmaßes einer Pensionsleistung ausgerichtet, der an seinen in Zukunft liegenden Ruhestandsbeginn gegenüber einer Pensionskasse und an die Bedingung geknüpft ist, dass § 22a GehG in Bezug auf die Person des BF "gehörig umgesetzt" worden wäre. Die festzustellende Umsetzungsform präzisiert der BF in der Form, dass ein Vertrag mit einer Pensionskasse mit der Vorgabe abzuschließen ist, dass ab 1.1.2006 laufend Beiträge in der Höhe von (mindestens) 0,75 % der Bemessungsgrundlage iSd § 22 GehG geleistet worden sind. Die letzten Sätze des Begehrens des BF stellen darauf ab, dass als festzustellender Maßstab für die Höhe und für die übrigen gesetzlich nicht geregelten Aspekten beim Pensionskassenabschluss der Kollektivvertrag PK-KollV vom 10.7.2009 idjF heranzuziehen ist.
  6. Satz auf die Feststellung seines Anspruch auf Zahlung eines Ausmaßes einer Pensionsleistung ausgerichtet, der an seinen in Zukunft liegenden Ruhestandsbeginn gegenüber einer Pensionskasse und an die Bedingung geknüpft ist, dass Paragraph 22 a, GehG in Bezug auf die Person des BF "gehörig umgesetzt" worden wäre. Die festzustellende Umsetzungsform präzisiert der BF in der Form, dass ein Vertrag mit einer Pensionskasse mit der Vorgabe abzuschließen ist, dass ab 1.1.2006 laufend Beiträge in der Höhe von (mindestens) 0,75 % der Bemessungsgrundlage iSd Paragraph 22, GehG geleistet worden sind. Die letzten Sätze des Begehrens des BF stellen darauf ab, dass als festzustellender Maßstab für die Höhe und für die übrigen gesetzlich nicht geregelten Aspekten beim Pensionskassenabschluss der Kollektivvertrag PK-KollV vom 10.7.2009 idjF heranzuziehen ist. Abgesehen davon, dass § 22a GehG nicht auf eine Umsetzung für die Person des BF abzielt, sondern die Gruppe der nach dem 31.12.1954 geborenen Beamten erfasst, geht das Feststellungsbegehren des BF selbst von einer bisher nicht erfolgte Umsetzung von § 22a GehG aus. Das Fehlen einer Umsetzung trifft – wie oben ausgeführt - gemäß § 22a Abs. 5 GehG nur die Gruppe der Bundesbedienstete, die gemäß § 17 PTSG zur Dienstleistung zugewiesen sind, zu der auch der BF zählt. Damit fehlt es aber auch an einer Rechtsgrundlage für die vom BF begehrte Feststellung zum Zahlungsanspruch für das Ausmaß seiner Pensionsleistung, die an seinen zukünftigen Ruhestandsbeginn gegenüber einer Pensionskasse knüpft. In der Folge läuft das Feststellungsbegehren des BF auf eine unmittelbare Anwendung des oben zitierten Kollektivvertrages über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete auf den BF hinaus. Einer solchen unmittelbaren Anwendung steht aber schon – wie oben dargestellt - die Bestimmung über den persönlichen Geltungsbereich gemäß § 5 des genannten Kollektivvertrages entgegen, wonach Bundesbedienstete, die gemäß § 17 PTSG zur Dienstleistung zugewiesen sind, ausgenommen sind, ebenso entgegen wie auch dessen § 7 (Dienstgeberbeitragshöhe von 0,75%) in Verbindung mit § 22a Abs. 5 GehG. Damit kann schon vor diesem Hintergrund dem Feststellungsbegehren des BF nicht stattgegeben werden.Abgesehen davon, dass Paragraph 22 a, GehG nicht auf eine Umsetzung für die Person des BF abzielt, sondern die Gruppe der nach dem 31.12.1954 geborenen Beamten erfasst, geht das Feststellungsbegehren des BF selbst von einer bisher nicht erfolgte Umsetzung von Paragraph 22 a, GehG aus. Das Fehlen einer Umsetzung trifft – wie oben ausgeführt - gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, GehG nur die Gruppe der Bundesbedienstete, die gemäß Paragraph 17, PTSG zur Dienstleistung zugewiesen sind, zu der auch der BF zählt. Damit fehlt es aber auch an einer Rechtsgrundlage für die vom BF begehrte Feststellung zum Zahlungsanspruch für das Ausmaß seiner Pensionsleistung, die an seinen zukünftigen Ruhestandsbeginn gegenüber einer Pensionskasse knüpft. In der Folge läuft das Feststellungsbegehren des BF auf eine unmittelbare Anwendung des oben zitierten Kollektivvertrages über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete auf den BF hinaus. Einer solchen unmittelbaren Anwendung steht aber schon – wie oben dargestellt - die Bestimmung über den persönlichen Geltungsbereich gemäß Paragraph 5, des genannten Kollektivvertrages entgegen, wonach Bundesbedienstete, die gemäß Paragraph 17, PTSG zur Dienstleistung zugewiesen sind, ausgenommen sind, ebenso entgegen wie auch dessen Paragraph 7, (Dienstgeberbeitragshöhe von 0,75%) in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz 5, GehG. Damit kann schon vor diesem Hintergrund dem Feststellungsbegehren des BF nicht stattgegeben werden. Es kann daher auch nicht die vom BF in seiner Beschwerde vertretene Ansicht, wonach die belangte Behörde von einer vertretbaren Gesetzesinterpretation abgesehen, sich mit dem Unternehmensziel der Österreichischen Post AG vollständig identifiziert und sich der Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung entzogen hätte, nicht nachvollzogen werden. Einer Feststellung der Frage seines Anspruches dem Grunde nach, wie der BF in seiner Beschwerde vorbringt, steht schon die Formulierung des Feststellungsbegehrens des BF und die mangelnde Trennbarkeit im Hinblick auf den inneren Zusammenhang entgegen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es auch unzulässig, entgegen dem erklärten Willen einer Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann (VwGH 6.11.2006, 2006/09/0094, 3.10.2013, 2012/06/0185). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  7. Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 3
  8. Satz VwGVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3,
  9. Satz VwGVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Somit steht auch Art. 6 EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Somit steht auch Artikel 6, EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. 3.
  10. Zu Spruchpunkt B): Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Eine Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Eine Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In der gegenständlichen Fallkonstellation konnte die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes unter Spruchpunkt A. nicht auf im Rahmen der Judikatur des VwGH entwickelte Grundsätze zu § 22a Abs. 5 GehG gestützt werden (vgl VwGH 3.7.2015, Ra 2015/08/0055). Vielmehr liegt eine Rechtsfrage zur Interpretation von § 22a Abs. 5 GehG vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal sie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und die Entscheidung über die Revision von der Lösung der Rechtsfrage abhängt (vgl VwGH 24.6.2014, Ra 2014/05/0004; 24.2.2015, Ro 2014/05/0097). Die Revision ist daher zulässig.In der gegenständlichen Fallkonstellation konnte die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes unter Spruchpunkt A. nicht auf im Rahmen der Judikatur des VwGH entwickelte Grundsätze zu Paragraph 22 a, Absatz 5, GehG gestützt werden vergleiche VwGH 3.7.2015, Ra 2015/08/0055). Vielmehr liegt eine Rechtsfrage zur Interpretation von Paragraph 22 a, Absatz 5, GehG vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal sie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und die Entscheidung über die Revision von der Lösung der Rechtsfrage abhängt vergleiche VwGH 24.6.2014, Ra 2014/05/0004; 24.2.2015, Ro 2014/05/0097). Die Revision ist daher zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W173.2125414.1.00

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