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{'item': 'W174 2153508-1'}

Obsah (23)§ 76§ 22a§ 35Art. 133§ 8§ 12a§ 15a§ 23§ 19aArt. 1§ 77§ 58§ 12§ 6§ 17Art. 130§ 27§ 9§ 13§§ 56§ 57§ 83§ 21

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.04.2017 GeschäftszahlW174 2153508-1 SpruchW174 2153508-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Mag. Viktoria MU

§ 76Abs.

2 Z 1 FPG in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 22a Abs. 1 BFA-VG in der geltenden Fassung als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft seit 12.04.2017 für rechtmäßig erklärt.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in der geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in der geltenden Fassung als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft seit 12.04.2017 für rechtmäßig erklärt. II.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 76 FPG in der geltenden Fassung wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in der geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 76, FPG in der geltenden Fassung wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen; der Beschwerdeführer hat

§ 35Abs. 3 Vw

GVG in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV in der geltenden Fassung dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, VwGVG abgewiesen; der Beschwerdeführer hat

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in der geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV in der geltenden Fassung dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Vorgeschichte: 1.1.
  3. Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 24.08.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge belangte Behörde) vom 19.09.2016 negativ entschieden, dem Beschwerdeführer kein internationaler Schutz zuerkannt, gegen ihn eine Rückkehrent-scheidung getroffen und die Abschiebung für zulässig erklärt wurde. Mangels aufrechter Zustelladresse wurde dieser Bescheid, ohne vorherigem Zustellversuch am 19.09.2016

§ 8Abs. 2 in Verbindung mit § 23 Zustell

G bei der Behörde durch Hinterlegung zugestellt. Diese Entscheidung ist seit 04.10.2016 rechtskräftig.1.1.1. Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 24.08.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge belangte Behörde) vom 19.09.2016 negativ entschieden, dem Beschwerdeführer kein internationaler Schutz zuerkannt, gegen ihn eine Rückkehrent-scheidung getroffen und die Abschiebung für zulässig erklärt wurde. Mangels aufrechter Zustelladresse wurde dieser Bescheid, ohne vorherigem Zustellversuch am 19.09.2016

Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG bei der Behörde durch Hinterlegung zugestellt. Diese Entscheidung ist seit 04.10.2016 rechtskräftig. 1.1.

  1. Nachdem der Beschwerdeführers am 18.10.2016 von Organen des Sicherheitsdienstes festgenommen worden war, stellte er im Zuge der Einvernahme zur Verhängung der Schubhaft am selben Tag einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 1.1.
  2. Der in der Folge von der belangten Behörde erlassene Mandatsbescheid vom 18.10.2016, Zl. 1127446101 / 161431255, mit dem erstmals

§ 76Abs.

2 Z. 1 FPG zur Sicherung des Verfahrens einer asylrechtlichen Entscheidung und der Abschiebung über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt wurde, wurde nach dagegen erhobener Beschwerde, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2016, Zl. W171 2138119-1/3E bestätigt. Unter einem stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass

§ 22aAbs.

3 BFA-VG in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorgelegen sind.1.1.3. Der in der Folge von der belangten Behörde erlassene Mandatsbescheid vom 18.10.2016, Zl. 1127446101 / 161431255, mit dem erstmals

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zur Sicherung des Verfahrens einer asylrechtlichen Entscheidung und der Abschiebung über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt wurde, wurde nach dagegen erhobener Beschwerde, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2016, Zl. W171 2138119-1/3E bestätigt. Unter einem stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorgelegen sind. 1.1.

  1. Am 08.11.2016, 13:00 Uhr, ordnete die belangte Behörde mit Entlassungsschein, Zl. 1127446101 - 161413255 (SIM) - 161471745 (HRZ) die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft wegen Wegfall des Schubhaftgrundes (die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung ist nicht mehr gegeben) an. 1.1.
  2. Am 11.11.2016, Zl. I406 2138919-1/2E erklärte das Bundesverwaltungsgericht die von der belangten Behörde verkündete Entscheidung vom 03.11.2016, Zl. IFA: 1127446101 / 161171024, mit welcher der faktische Abschiebeschutz betreffend den Beschwerdeführer für aufgehoben erklärt worden war,

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 für rechtmäßig. Entgegen der auch in diesem Verfahren ihm wieder zur Kenntnis gebrachten Meldeverpflichtung

§ 15aAsyl

G 2005, unterließ es der Beschwerdeführers die mittlerweile, nach Entlassung aus der Schubhaft am 08.11.2016 eingetretene Änderung seiner Abgabestelle, unverzüglich der belangten Behörde bekannt zu geben und war somit wegen fehlender Bekanntgabe seines aktuellen Aufenthaltsortes und mangels aktueller polizeilicher Meldung, nicht ausfindig zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht ordnete daher die Zustellung der Entscheidung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustell-versuch an, der genannte Beschluss wurde

§ 8Abs. 2 Zustell

G am 11.11.2016 ohne vorherigem Zustellversuch beim Bundesverwaltungsgericht hinterlegt, galt

§ 23Abs. 4 Zustell

G als mit diesem Tag zugestellt und wurde am 27.12.2016 rechtskräftig.1.1.5. Am 11.11.2016, Zl. I406 2138919-1/2E erklärte das Bundesverwaltungsgericht die von der belangten Behörde verkündete Entscheidung vom 03.11.2016, Zl. IFA: 1127446101 / 161171024, mit welcher der faktische Abschiebeschutz betreffend den Beschwerdeführer für aufgehoben erklärt worden war,

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 für rechtmäßig. Entgegen der auch in diesem Verfahren ihm wieder zur Kenntnis gebrachten Meldeverpflichtung

Paragraph 15 a, AsylG 2005, unterließ es der Beschwerdeführers die mittlerweile, nach Entlassung aus der Schubhaft am 08.11.2016 eingetretene Änderung seiner Abgabestelle, unverzüglich der belangten Behörde bekannt zu geben und war somit wegen fehlender Bekanntgabe seines aktuellen Aufenthaltsortes und mangels aktueller polizeilicher Meldung, nicht ausfindig zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht ordnete daher die Zustellung der Entscheidung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustell-versuch an, der genannte Beschluss wurde

Paragraph 8, Absatz 2, ZustellG am 11.11.2016 ohne vorherigem Zustellversuch beim Bundesverwaltungsgericht hinterlegt, galt

Paragraph 23, Absatz 4, ZustellG als mit diesem Tag zugestellt und wurde am 27.12.2016 rechtskräftig. 1.1.6. Seit 28.11.2016 verfügt der Beschwerdeführer über eine Obdachlosenmeldung

§ 19aMelde

G beim XXXX.1.1.6. Seit 28.11.2016 verfügt der Beschwerdeführer über eine Obdachlosenmeldung

Paragraph 19 a, MeldeG beim römisch 40 . 1.

  1. Am 15.3.2017, Zl. IFA-Zl. 1127446101 - VerfZl. 170326531 verfügte die belangte Behörde, gestützt auf § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG den Auftrag zur Festnahme des Beschwerdeführers. Begründend wurde angegeben, der Beschwerdeführer sei erstmals am 03.11.2016 der algerischen Delegation vorgeführt und zunächst als Algerier identifiziert worden. Nunmehr sei dessen Staatsangehörigkeit durch die algerischen Behörden am 08.02.2017 explizit bestätigt worden.1.
  2. Am 15.3.2017, Zl. IFA-Zl. 1127446101 - VerfZl. 170326531 verfügte die belangte Behörde, gestützt auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG den Auftrag zur Festnahme des Beschwerdeführers. Begründend wurde angegeben, der Beschwerdeführer sei erstmals am 03.11.2016 der algerischen Delegation vorgeführt und zunächst als Algerier identifiziert worden. Nunmehr sei dessen Staatsangehörigkeit durch die algerischen Behörden am 08.02.2017 explizit bestätigt worden. 1.
  3. Am 12.04.2017 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Personenkontrolle von den Sicherheitsbehörden, in 1010 Wien, XXXX angehalten, vorläufig festgenommen, in das Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert und der belangten Behörde vorgeführt, die ihn am selben Tag niederschriftlich einvernahm.1.
  4. Am 12.04.2017 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Personenkontrolle von den Sicherheitsbehörden, in 1010 Wien, römisch 40 angehalten, vorläufig festgenommen, in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 eingeliefert und der belangten Behörde vorgeführt, die ihn am selben Tag niederschriftlich einvernahm. Während dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetsches für die Sprache Arabisch im Wesentlichen an, er wisse nicht, dass sein Asylverfahren negativ abgeschlossen worden sei. Er habe eine Unterkunft in Wien 20, wo sich auch seine Effekten befänden. Die genaue Adresse wisse er nicht, aber ein Freund könne ihm seine Sachen vorbeibringen. Vor seiner Einreise in Österreich, vor sieben Monaten über die Balkanroute, habe er in Algerien gewohnt. Seinen Aufenthalt im Bundesgebiet finanziere ihm seine in China wohnhafte Schwester, die ihm immer wieder Geld schicke. In Linz habe er als Tischler gearbeitet und pro Auftrag ca. Euro 200,00 bekommen. Dokumente habe er keine, seinen Reisepass habe er auf dem Weg entsorgt. In Österreich gebe es keine Angehörigen, seine Verlobte lebe in Ungarn, seine Mutter in Tunesien und sein Vater sei verstorben. Befragt zu seiner Gesundheit gab der Beschwerdeführer insbesondere an, er habe Probleme mit seiner Herzfrequenz, bekomme Medikamente, habe aber sonst keine gesundheitlichen Einschränkungen. Befragt zu seinen persönlichen Verhältnissen wies der Beschwerdeführer nochmals auf seine Verlobung hin, gab an, keine Kinder und keine Dokumente zu haben und über lediglich Euro 14,00 zu verfügen. Wegen seiner Herzerkrankung wolle er nicht allzu lange in Schubhaft bleiben, werde keine Probleme machen und freiwillig fliegen. 1.
  5. Im Anschluss an diese Einvernahme wurde über den Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid

§ 76Abs.

2 Z. 1 FPG in Verbindung mit § 57 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Mandatsbescheid und die Verfahrensanordnung, mit welcher dem Beschwerdeführer, der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, von Amts wegen als Rechtsberater beigegeben wurde, wurden dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am 12.04.2017, um 21:40 Uhr, ordnungsgemäß zugestellt.1.4. Im Anschluss an diese Einvernahme wurde über den Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Mandatsbescheid und die Verfahrensanordnung, mit welcher dem Beschwerdeführer, der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, von Amts wegen als Rechtsberater beigegeben wurde, wurden dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am 12.04.2017, um 21:40 Uhr, ordnungsgemäß zugestellt. Die belangte Behörde begründete die Verhängung der Schubhaft und das Bestehen einer Fluchtgefahr damit, dass der vom Beschwerdeführer eingebrachte Asylantrag rechtskräftig entschieden worden und er der damit verbundenen Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachgekommen sei. Er sei im Bundesgebiet nicht gemeldet und habe im Bundesgebiet keine starken familiären Bindungen, denn die Familie des Beschwerdeführers sei in Tunesien bzw. China, seine Verlobte halte sich in Ungarn auf. Auf freiem Fuß belassen, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer neuerlich illegal untertauchen und seinen legalen Aufenthalt weiterhin im Verborgenen fortsetzen werde. Die Schubhaft sei verhältnismäßig, notwendig und erforderlich. Der Beschwerdeführer habe weder berufliche, noch sonstige soziale Kontakte in Österreich, gehe keiner legalen Beschäftigung nach, missachte die österreichische Rechtsordnung und eine verfahrensrelevante Integration sei nicht erkennbar. Jüngst habe die algerische Botschaft in zahlreichen Gesprächen mit dem Bundesministerium für Inneres zugesichert, zur Rückübernahme algerischer Staatsbürger bereit zu sein und Heimreisezertifikate auszustellen. Auch die belangte Behörde habe in den letzten Wochen und Monaten zahlreiche Schritte bei der Zusammenarbeit mit der Botschaft der Demokratischen Volksrepublik Algerien im Bereich der Dokumentenbeschaffung gesetzt und laufend Gespräche geführt, sodass eine kontinuierliche Zusammenarbeit gegeben sei und bereits einige positive Identifizierungen durch die algerische Botschaft erfolgt seien. Zu diesem Zweck sei beabsichtigt, den Beschwerdeführer der algerischen Delegation zur Feststellung seiner Identität vorzuführen. Basierend auf der mit der algerischen Botschaft vereinbarten Vorgehensweise, sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Heimatland wahrscheinlich und keinesfalls aussichtslos. Die Anordnung einer eines gelinderen Mittels, in Form einer finanziellen Sicherheitsleistung käme wegen der finanziellen Situation des Beschwerdeführers von vornherein nicht in Betracht und auch mit einer Unterkunftnahme des Beschwerdeführers in bestimmten Räumlichkeiten bzw. einer periodischen Meldeverpflichtung könne im vorliegenden Fall nicht das Auslangen gefunden werden. Der Beschwerdeführer habe sich bereits mehrfach in Schubhaft befunden und das Bundesgebiet trotzdem nicht verlassen. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens, womit der Zweck der Schubhaft – die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung – vereitelt werden würde. Nach dessen Gesundheitszustand, sei die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers gegeben. Sollte der Beschwerdeführer ärztlicher Hilfe bedürfen, könne diese ihm auch im Stande der Schubhaft gewährt werden. 1.5. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 12.04.2017, 20:31 Uhr, im Polizeianhaltezentrum Wien, XXXX, in Schubhaft.1.5. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 12.04.2017, 20:31 Uhr, im Polizeianhaltezentrum Wien, römisch 40 , in Schubhaft. 1.6. Mit Schriftsatz vom 20.04.2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen ihm von Amts wegen beigegeben Rechtsberater, rechtzeitig Beschwerde gegen die mit Mandatsbescheid vom 12.04.2017 angeordnete sowie die Anhaltung in Schubhaft. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Anhaltung des Beschwerdeführers sei im Hinblick auf sein verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit

Art. 1Abs. 3 BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit (Pers

FRBVG) außer Verhältnis. Es habe keine Notwendigkeit, Schubhaft über den Beschwerdeführer zu verhängen, bestanden. Es seien keine zur Überprüfung der Fluchtgefahr ausreichenden Ermittlungen getroffen worden. Der Beschwerdeführer sei am 03.11.2016 einer Delegation der algerischen Botschaft in Wien vorgeführt worden, wobei dessen algerische Staatsange-hörigkeit nicht verifiziert habe werden können, weshalb der Beschwerdeführer nur wenige Tage später, am 08.11.2016, aufgrund des Wegfalls des Zwecks der Schubhaft aus dieser entlassen worden sei. Die gesetzliche Neuregelung zur Aufnahme von Algerien in die Liste der sicheren Herkunftsstaaten sei, zu diesem Zeitpunkt schon mehrere Monate lang in Kraft gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde davon ausgehe, dass nunmehr – anders als wenige Monate zuvor – die Identität des Beschwerdeführers als algerischer Staatsangehöriger durch die algerischen Behörden verifiziert und ein Heimreisezertifikat ausgestellt werde. Die belangte Behörde hätte genauere Angaben zu den konkret geplanten Schritten zur Erlangung Heimreise Zertifikat machen müssen (vgl. BVwG 31.10.2016, W186 2138032-1). Auch werde übersehen, dass der Beschwerdeführer seit 28.11.2016 über eine Hauptwohnsitzbestätigung

§ 19aMelde

G in XXXX verfüge. Dort wäre er für die Behörden erreich- und greifbar. Selbst wenn er ausreiseunwillig sei, stelle dieser Umstand nach der Rechtsprechung für sich alleine keinen Grund für die Annahme eines Sicherungsbedarfs dar (vgl. VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498). Die Ausführungen im Zusammenhang mit der Nichtanwendung eines gelinderen Mittels

§ 77

FPG seien in der bekämpften Entscheidung allgemein gehalten und gingen nicht erkennbar auf den konkreten Sachverhalt ein. Gegenüber dem Beschwerdeführer sei bislang kein gelinderes Mittel angeordnet worden, die Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung als gelinderes Mittel sei zur Sicherung der Abschiebung ausreichend gewesen, zumal der Beschwerdeführer über eine Meldung

§ 19aMelde

G verfüge und er angewiesen werden könne, sich regelmäßig bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion zu melden. Auch eine angeordnete Unterkunftsnahme

§ 77Abs.

3 Z. 1 FPG käme in Betracht, wofür entsprechende Räumlichkeiten etwa an den Adressen: XXXX, oder XXXX, zur Verfügung stünden. Dem Beschwerdeführer könne zudem

§ 77Abs.

5 FPG aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten, er sei kooperationsbereit und würde einem gelinderen Mittel Folge leisten.Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Anhaltung des Beschwerdeführers sei im Hinblick auf sein verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit

Artikel eins, Absatz 3, BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit (PersFRBVG) außer Verhältnis. Es habe keine Notwendigkeit, Schubhaft über den Beschwerdeführer zu verhängen, bestanden. Es seien keine zur Überprüfung der Fluchtgefahr ausreichenden Ermittlungen getroffen worden. Der Beschwerdeführer sei am 03.11.2016 einer Delegation der algerischen Botschaft in Wien vorgeführt worden, wobei dessen algerische Staatsange-hörigkeit nicht verifiziert habe werden können, weshalb der Beschwerdeführer nur wenige Tage später, am 08.11.2016, aufgrund des Wegfalls des Zwecks der Schubhaft aus dieser entlassen worden sei. Die gesetzliche Neuregelung zur Aufnahme von Algerien in die Liste der sicheren Herkunftsstaaten sei, zu diesem Zeitpunkt schon mehrere Monate lang in Kraft gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde davon ausgehe, dass nunmehr – anders als wenige Monate zuvor – die Identität des Beschwerdeführers als algerischer Staatsangehöriger durch die algerischen Behörden verifiziert und ein Heimreisezertifikat ausgestellt werde. Die belangte Behörde hätte genauere Angaben zu den konkret geplanten Schritten zur Erlangung Heimreise Zertifikat machen müssen vergleiche BVwG 31.10.2016, W186 2138032-1). Auch werde übersehen, dass der Beschwerdeführer seit 28.11.2016 über eine Hauptwohnsitzbestätigung

Paragraph 19 a, MeldeG in römisch 40 verfüge. Dort wäre er für die Behörden erreich- und greifbar. Selbst wenn er ausreiseunwillig sei, stelle dieser Umstand nach der Rechtsprechung für sich alleine keinen Grund für die Annahme eines Sicherungsbedarfs dar vergleiche VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498). Die Ausführungen im Zusammenhang mit der Nichtanwendung eines gelinderen Mittels

Paragraph 77, FPG seien in der bekämpften Entscheidung allgemein gehalten und gingen nicht erkennbar auf den konkreten Sachverhalt ein. Gegenüber dem Beschwerdeführer sei bislang kein gelinderes Mittel angeordnet worden, die Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung als gelinderes Mittel sei zur Sicherung der Abschiebung ausreichend gewesen, zumal der Beschwerdeführer über eine Meldung

Paragraph 19 a, MeldeG verfüge und er angewiesen werden könne, sich regelmäßig bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion zu melden. Auch eine angeordnete Unterkunftsnahme

Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, FPG käme in Betracht, wofür entsprechende Räumlichkeiten etwa an den Adressen: römisch 40 , oder römisch 40 , zur Verfügung stünden. Dem Beschwerdeführer könne zudem

Paragraph 77, Absatz 5, FPG aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten, er sei kooperationsbereit und würde einem gelinderen Mittel Folge leisten. Aus den genannten Gründen werde daher beantragt, den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung des Beschwerdeführer seit 12.04.2017 in rechtswidriger Weise erfolge, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" auszusprechen, dass die Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung nicht vorliegen, eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts durchzuführen, der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers

VwG-Aufwandsersatzverordnung sowie der Kommissions-gebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, aufzulegen und eventualiter die ordentliche Revision zuzulassen. 1.

  1. Am 20.04.2017 langten insbesondere die vorliegende Schubhaftbeschwerde, Teile des Verwaltungsaktes sowie die Stellungnahme der belangten Behörde vom selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 21.
  2. und am 24.04.2017 wurden weitere Aktenteile, sowie diesbezügliche ergänzende Angaben der belangten Behörde übermittelt. Soweit entscheidungsrelevant wurden unter anderem vorlegt (Reihung datumsbezogen): -) die endgültige Identifizierung des Beschwerdeführers als algerischer Staatsangehöriger mit dem NamenXXXX, geb. XXXX, durch die algerischen Behörden vom 08.02.2017,-) die endgültige Identifizierung des Beschwerdeführers als algerischer Staatsangehöriger mit dem NamenXXXX, geb. römisch 40 , durch die algerischen Behörden vom 08.02.2017, -) der den Beschwerdeführer betreffende von der belangten Behörde am 18.04.2017 erlassene Abschiebeauftrag samt zugehöriger schriftlicher Einvernahme des Beschwerde-führers vom selben Tag, in welcher der Beschwerdeführer unter Beisein eines Dolmetsches für die arabische Sprache über die endgültige positive Identifizierung seiner Person als algerischer Staatsbürger, die Zusage der algerischen Behörden ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer auszustellen und die für den 10.05.2017 vorgesehene Abschiebung per Flug in Kenntnis gesetzt wurde. Ergänzend gab der Beschwerdeführer bei dieser Einvernahme auf Nachfrage an, keine Dokumente zu haben, sein Reisepass befände sich in der Wohnung eines Freundes, der ihm seine Sachen vorbeibrächte, -) das an die Botschaft der Demokratischen Volksrepublik Algerien gerichtete Schreiben der belangten Behörde vom 19.04.2017, worin diese über die für die dortige Ausstellung des den Beschwerdeführer betreffenden Heimreisezertifikats erforderlichen Flugdaten informiert wird und -) die amtsärztliche Stellungnahme zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vom 20.04.2017, wonach der Beschwerdeführer ab 16.04.2017 in den Hungerstreik getreten sei, er diesen am 17.04.2017 wieder freiwillig beendet habe und er sich regelmäßig in psychiatrischer Betreuung durch die Ärzte des XXXX befände;-) die amtsärztliche Stellungnahme zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vom 20.04.2017, wonach der Beschwerdeführer ab 16.04.2017 in den Hungerstreik getreten sei, er diesen am 17.04.2017 wieder freiwillig beendet habe und er sich regelmäßig in psychiatrischer Betreuung durch die Ärzte des römisch 40 befände; -) dem gleichzeitig übermittelten Anhalteprotokoll III, Polizeiamtsärztliches Gutachten, Stand 20.04.2017, ist weiters zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als haftfähig beurteilt worden sei und bei seiner weiterer Anhaltung von amtsärztlicher Seite eine psychiatrische bzw. psychologische Betreuung für erforderlich erachtet werde; seit 13.04.2017 erhalte der Beschwerdeführer Quetiapin, Seractil und Pregabalin, letzteres insbesondere wegen seit Jahren in der rechten Schulter bestehender Schmerzen; am 19.
  3. und 20.04.habe der Beschwerdeführer die morgendliche Medikamenteneinnahme verweigert und am 20.04.2017 gegenüber dem Amtsarzt ausdrücklich angegeben, keine Morgenmedikamente mehr nehmen zu wollen, jedoch schlecht zu schlafen, weshalb die Gabe von Quetiapin erhöht worden sei.-) dem gleichzeitig übermittelten Anhalteprotokoll römisch drei, Polizeiamtsärztliches Gutachten, Stand 20.04.2017, ist weiters zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als haftfähig beurteilt worden sei und bei seiner weiterer Anhaltung von amtsärztlicher Seite eine psychiatrische bzw. psychologische Betreuung für erforderlich erachtet werde; seit 13.04.2017 erhalte der Beschwerdeführer Quetiapin, Seractil und Pregabalin, letzteres insbesondere wegen seit Jahren in der rechten Schulter bestehender Schmerzen; am 19.
  4. und 20.04.habe der Beschwerdeführer die morgendliche Medikamenteneinnahme verweigert und am 20.04.2017 gegenüber dem Amtsarzt ausdrücklich angegeben, keine Morgenmedikamente mehr nehmen zu wollen, jedoch schlecht zu schlafen, weshalb die Gabe von Quetiapin erhöht worden sei. In der am 20.04.2017 erstatteten Stellungnahme und der ergänzenden Darstellung vom 24.04.2017 führte die belangte Behörde insbesondere aus, der Beschwerdeführer sei am 03.11.2016 der algerischen Delegation vorgeführt und als algerischer Staatsangehöriger identifiziert worden. Da das Heimreisezertifikat aber erst nach nochmaliger Überprüfung des Beschwerdeführers im Heimatland ausgestellt werde, was bis zu drei Monaten in Anspruch nehme, sei der Beschwerdeführer am 08.11.2016 wieder aus der Schubhaft entlassen worden. Am 08.02.2017 habe die algerische Botschaft mittels übermittelter Identifikations-liste mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer positiv identifiziert und als algerischer Staatsangehöriger bestätigt worden sei. Ein Heimreisezertifikat werde nach bestätigter Flugbuchung ausgestellt werden. Betreffend den Beschwerdeführer sei der Flugtermin für den 10.05.2017 vorgesehen. Zur Nichtanwendung eines gelinderen Mittels wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, obwohl er über eine Meldeadresse in der XXXX verfüge, in seiner niederschriftlichen Einvernahme angegeben habe, in Wien
  5. Unterkunft genommen zu haben, er aber die genaue Adresse nicht habe nennen können und die ihm gewährte Möglichkeit der Effekteneinholung damit abgelehnt, seine Sachen würden ihm von einem Bekannten vorbei gebracht werden. Indem der Beschwerdeführer seinen Reisepass auf dem Weg nach Österreich nach eigenen Angaben entsorgt habe, habe er bereits im Vorfeld konkrete Maßnahmen ergriffen, um in allen Verfahren seine Außerlandesbringung zu erschweren, wenn nicht gar unmöglich zu machen. Deshalb sei davon auszugehen, dass er, auf freiem Fuß belassen, untertauchen und sich seiner Abschiebung entziehen werde. Der Beschwerdeführer habe sich in den Verfahrensabläufen als nicht kooperativ und mit der Rechtsordnung verbundener Mensch erwiesen. Schon die Zustellung der Entscheidung betreffend seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz habe

§ 23Abs. 2 Zustell

G bewirkt werden müssen, weil sich die Adresse als Scheinadresse erwiesen habe. Nach Bekanntwerden des konkreten Abschiebetermins, über welchen der Beschwerdeführer nachweislich

§ 58

FPG belehrt worden sei, sei im Hinblick auf sein Vorverfahren, im Falle seiner Freilassung die konkrete Befürchtung evident und begründbar, dass der Beschwerdeführer untertauchen werde.Zur Nichtanwendung eines gelinderen Mittels wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, obwohl er über eine Meldeadresse in der römisch 40 verfüge, in seiner niederschriftlichen Einvernahme angegeben habe, in Wien 20. Unterkunft genommen zu haben, er aber die genaue Adresse nicht habe nennen können und die ihm gewährte Möglichkeit der Effekteneinholung damit abgelehnt, seine Sachen würden ihm von einem Bekannten vorbei gebracht werden. Indem der Beschwerdeführer seinen Reisepass auf dem Weg nach Österreich nach eigenen Angaben entsorgt habe, habe er bereits im Vorfeld konkrete Maßnahmen ergriffen, um in allen Verfahren seine Außerlandesbringung zu erschweren, wenn nicht gar unmöglich zu machen. Deshalb sei davon auszugehen, dass er, auf freiem Fuß belassen, untertauchen und sich seiner Abschiebung entziehen werde. Der Beschwerdeführer habe sich in den Verfahrensabläufen als nicht kooperativ und mit der Rechtsordnung verbundener Mensch erwiesen. Schon die Zustellung der Entscheidung betreffend seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz habe

Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG bewirkt werden müssen, weil sich die Adresse als Scheinadresse erwiesen habe. Nach Bekanntwerden des konkreten Abschiebetermins, über welchen der Beschwerdeführer nachweislich

Paragraph 58, FPG belehrt worden sei, sei im Hinblick auf sein Vorverfahren, im Falle seiner Freilassung die konkrete Befürchtung evident und begründbar, dass der Beschwerdeführer untertauchen werde. Abschließend beantragte die belangte Behörde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den Beschwerdeführer zum Kostenersatz in Höhe von Euro 426,20 zu verpflichten.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  2. Getroffene Feststellungen: 2.1.
  3. Zur Person der Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist vor seinem ersten Antrag auf internationalem Schutz am 24.08.2016, nach seinen eigenen Angaben im diesbezüglich eingeleiteten Verwaltungsverfahren, schon im März 2016 illegal nach Österreich eingereist. Seine Identität steht, basierend auf der mittlerweile vorliegenden Identifizierung durch die algerischen Behörden am 08.02.2017 fest. Er ist algerischer Staatsangehöriger und somit Fremder im Sinne des FPG. Er verfügt über keinen gesicherten dauerhaften Aufenthaltstitel für Österreich. Nachdem zunächst der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.09.2016 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat erlassen und rechtskräftig gewordene ist, wurde in weiterer Folge die von der belangten Behörde am 03.11.2016 beschlossene Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes – zwischenzeitlich hatte der Beschwerdeführer während der erstmaligen Anhaltung in Schubhaft am 19.10.2016 neuerlich einen Antrag auf die Gewährung von internationalen Schutz gestellt – mit Beschluss des Bundesver-waltungsgericht vom 11.11.2016

§ 12a Abs. 2 Asyl

G als rechtmäßig bestätigt.Der volljährige Beschwerdeführer ist vor seinem ersten Antrag auf internationalem Schutz am 24.08.2016, nach seinen eigenen Angaben im diesbezüglich eingeleiteten Verwaltungsverfahren, schon im März 2016 illegal nach Österreich eingereist. Seine Identität steht, basierend auf der mittlerweile vorliegenden Identifizierung durch die algerischen Behörden am 08.02.2017 fest. Er ist algerischer Staatsangehöriger und somit Fremder im Sinne des FPG. Er verfügt über keinen gesicherten dauerhaften Aufenthaltstitel für Österreich. Nachdem zunächst der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.09.2016 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat erlassen und rechtskräftig gewordene ist, wurde in weiterer Folge die von der belangten Behörde am 03.11.2016 beschlossene Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes – zwischenzeitlich hatte der Beschwerdeführer während der erstmaligen Anhaltung in Schubhaft am 19.10.2016 neuerlich einen Antrag auf die Gewährung von internationalen Schutz gestellt – mit Beschluss des Bundesver-waltungsgericht vom 11.11.2016

Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG als rechtmäßig bestätigt. Der Beschwerdeführer ist unbescholten, hat in Österreich keine Familienangehörigen und nach eigenen Angaben auch keine weiteren sozialen Kontakte. Zwar hat er im Zuge seiner Einvernahme am 12.04.2017 ausgesagt, in Wien

  1. Unterkunft genommen zu haben, die genaue Wohnadresse oder den Namen, jenes Freundes, der ihm seine Sachen vorbei-bringen werde, konnte bzw. wollte der Beschwerdeführer jedoch nicht nennen. Nach der Aktenlage, verfügt der Beschwerdeführer über keinen Zugang zum Arbeitsmarkt und war demnach im Bundesgebiet illegal erwerbstätig, als er nach seinen Angaben in Linz als Tischler arbeitete. Die dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel rekrutieren sich aus dessen illegalen Beschäftigung und jenen Barmitteln, die ihm seine in China lebende Schwester zukommen lässt. Er ist weder sozialversichert, noch verfügt er über wesentliche Barmittel und er brachte bis zuletzt, kein Reisedokument oder ein anderes identitätsbezeugendes Dokument aus eigenem in Vorlage. Zum Zeitpunkt seiner Festnahme hatte der Beschwerdeführer neben einer Geldbörse, zwei Mobiltelefonen, einem Meldezettel, einer Silberkette und einer Schubtasche mit Kleidung, Barmittel in Höhe von gesamt Euro 30,00 bei sich (vgl. Auszug aus der Anhaltedatei vom 12.04.2017, OZ 1).Der Beschwerdeführer ist unbescholten, hat in Österreich keine Familienangehörigen und nach eigenen Angaben auch keine weiteren sozialen Kontakte. Zwar hat er im Zuge seiner Einvernahme am 12.04.2017 ausgesagt, in Wien
  2. Unterkunft genommen zu haben, die genaue Wohnadresse oder den Namen, jenes Freundes, der ihm seine Sachen vorbei-bringen werde, konnte bzw. wollte der Beschwerdeführer jedoch nicht nennen. Nach der Aktenlage, verfügt der Beschwerdeführer über keinen Zugang zum Arbeitsmarkt und war demnach im Bundesgebiet illegal erwerbstätig, als er nach seinen Angaben in Linz als Tischler arbeitete. Die dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel rekrutieren sich aus dessen illegalen Beschäftigung und jenen Barmitteln, die ihm seine in China lebende Schwester zukommen lässt. Er ist weder sozialversichert, noch verfügt er über wesentliche Barmittel und er brachte bis zuletzt, kein Reisedokument oder ein anderes identitätsbezeugendes Dokument aus eigenem in Vorlage. Zum Zeitpunkt seiner Festnahme hatte der Beschwerdeführer neben einer Geldbörse, zwei Mobiltelefonen, einem Meldezettel, einer Silberkette und einer Schubtasche mit Kleidung, Barmittel in Höhe von gesamt Euro 30,00 bei sich vergleiche Auszug aus der Anhaltedatei vom 12.04.2017, OZ 1). Der Beschwerdeführer hat den am 16.04.2017 begonnenen Hungerstreik, am 17.04.2017 wieder freiwillig beendet und ist laut den vorliegenden amtsärztlichen Unterlagen vom 20.04.2017 haftfähig. Er bedarf der psychiatrischen bzw. psychologischen Betreuung, welche während seiner Anhaltung im Polizeianhaltezentrum genauso gewährleistet ist, wie die nach amtsärztlicher Beurteilung gebotene medikamentöse Versorgung (der Beschwerdeführer bekommt seit 13.04.2017 folgende Medikamente unter ärztlicher Aufsicht: Quetiapin, Seractil und Pregabalin). 2.1.
  3. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft und dem Sicherungsbedarf im Besonderen: Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über keinen ordentlichen Wohnsitz, er ist seit 28.11.2016

§ 19aMelde

G beim XXXX, als Obdachlos angemeldet, gab aber dennoch an, bis zu seiner Festnahme Unterkunft in Wien 20., genommen zu haben. Trotz Aufforderung machte er weder zu dieser von ihm als tatsächlichen Aufenthaltsort benannten Räumlichkeit, noch zu jenen Personen, die er im Zuge der beiden Einvernahmen als "Freunde" bezeichnete, und die ihm nach seinen Abgaben, seine persönlichen Sachen in das Polizeianhaltezentrum bringen würden bzw. bei denen sich sein Paß befände, weiterführende Angaben. Der Beschwerdeführer war seit seiner illegalen Einreise in Österreich, nach eigenen Angaben im Asylverfahren im März 2016, und dem ersten Antrag auf internationalem Schutz am 24.08.2016 sowie seiner erstmaligen Anhaltung in Schubhaft vom 18.10.2016 bis 08.11.2016 für die Behörden für zumindest mehr als ein halbes Kalenderjahr bis zu seiner Obdachlosenmeldung im November 2016 nicht wirklich erreichbar oder greifbar. Sowohl der, das erste eingeleitete Asylverfahren abschließende Bescheid der belangten Behörde vom 19.09.2016, als auch der infolge des weiteren Antrages auf internationalen Schutz getroffene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2016, konnten dem Beschwerdeführer, jeweils wegen fehlender aufrechter Zustelladresse nur durch Hinterlegung ohne vorherigen Zustellversuch

§ 8Abs. 2 in Verbindung mit § 23 Zustell

G zugestellt werden. Beide Entscheidungen wurden nach Ablauf der jeweiligen Rechtsmittelfrist rechtskräftig, ohne dass der Beschwerdeführer die Behörde oder das Bundesverwaltungsgericht, zumindest über seine erstmalige getätigte polizeiliche Anmeldung ab 28.11.2016 als Obdachlos

§ 19aMelde

G oder über seine tatsächlichen Aufenthalts- bzw. Wohnorte informiert hätte. Lediglich während der ersten Anhaltung in Schubhaft vom 18.10.2016 bis zum 08.11.2016 war es der belangten Behörde daher möglich, dem Beschwerdeführer jenen Beschluss, mit dem der faktische Abschiebeschutz in I. Instanz aufgehoben worden war, persönlich zu verkünden.Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über keinen ordentlichen Wohnsitz, er ist seit 28.11.2016

Paragraph 19 a, MeldeG beim römisch 40 , als Obdachlos angemeldet, gab aber dennoch an, bis zu seiner Festnahme Unterkunft in Wien 20., genommen zu haben. Trotz Aufforderung machte er weder zu dieser von ihm als tatsächlichen Aufenthaltsort benannten Räumlichkeit, noch zu jenen Personen, die er im Zuge der beiden Einvernahmen als "Freunde" bezeichnete, und die ihm nach seinen Abgaben, seine persönlichen Sachen in das Polizeianhaltezentrum bringen würden bzw. bei denen sich sein Paß befände, weiterführende Angaben. Der Beschwerdeführer war seit seiner illegalen Einreise in Österreich, nach eigenen Angaben im Asylverfahren im März 2016, und dem ersten Antrag auf internationalem Schutz am 24.08.2016 sowie seiner erstmaligen Anhaltung in Schubhaft vom 18.10.2016 bis 08.11.2016 für die Behörden für zumindest mehr als ein halbes Kalenderjahr bis zu seiner Obdachlosenmeldung im November 2016 nicht wirklich erreichbar oder greifbar. Sowohl der, das erste eingeleitete Asylverfahren abschließende Bescheid der belangten Behörde vom 19.09.2016, als auch der infolge des weiteren Antrages auf internationalen Schutz getroffene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2016, konnten dem Beschwerdeführer, jeweils wegen fehlender aufrechter Zustelladresse nur durch Hinterlegung ohne vorherigen Zustellversuch

Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG zugestellt werden. Beide Entscheidungen wurden nach Ablauf der jeweiligen Rechtsmittelfrist rechtskräftig, ohne dass der Beschwerdeführer die Behörde oder das Bundesverwaltungsgericht, zumindest über seine erstmalige getätigte polizeiliche Anmeldung ab 28.11.2016 als Obdachlos

Paragraph 19 a, MeldeG oder über seine tatsächlichen Aufenthalts- bzw. Wohnorte informiert hätte. Lediglich während der ersten Anhaltung in Schubhaft vom 18.10.2016 bis zum 08.11.2016 war es der belangten Behörde daher möglich, dem Beschwerdeführer jenen Beschluss, mit dem der faktische Abschiebeschutz in römisch eins. Instanz aufgehoben worden war, persönlich zu verkünden. Seit 12.04.2017 befindet sich der Beschwerdeführer durchgehend in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum Wien,XXXXvollzogen wird. Der Beschwerdeführer, der seinen am 16.04.2017 begonnen Hungerstreik, am 17.04.2017 freiwillig wieder beendet hat, ist laut amtsärztlicher Unterlagen vom 20.04.2017 haftfähig, bedarf aber bei weiterer Anhaltung in Schubhaft der psychologischen bzw. psychiatrischen Betreuung, welche – wie im übrigen auch die seit 13.04.2017 angeordnete medikamentöse Versorgung – im Polizeianhaltezentrum gewährleistet ist. Die algerische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführer wurde am 08.02.2017 von den algerischen Behörden endgültig bestätigt, der Abschiebauftrag der belangten Behörde für den Flug am 10.05.2017 datiert vom 18.04.2017 und die Botschaft der Demokratischen Republik Algerien wurde bereits mit Schreiben der belangten Behörde über die den Beschwerdeführer betreffenden Flugdaten zur Ermöglichung einer zeitnahen Ausstellung eines Heimreisezertifikats informiert. Da nach den Angaben der belangten Behörde, die Ausstellung des Heimreisezertifikats durch die algerischen Behörden regelmäßig eine Woche vor Abflug erfolge, ist die rechtzeitige Ausstellung des Heimreisezertifikats nicht nur absehbar, sondern steht vielmehr unmittelbar bevor. 2.2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die hierzu sowie zur Person des Beschwerdeführers, den Voraussetzungen für die Schubhaft und zum Sicherungsbedarf getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts (siehe etwa Einsichtnahme bzw. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Grundversorgungsinformationssystem und dem Strafregister). Der Beschwerdeführer ist diesem Akteninhalt im Verfahren und insbesondere in der vorliegenden Beschwerde nicht substantiiert entgegnet getreten, das Bundesverwaltungsgericht geht von der Richtigkeit dieser Angaben aus. Aufgrund der diesbezüglichen Identifizierung durch die algerischen Behörden steht fest, dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsangehöriger ist, den NamenXXXX, alias XXXX, führt und am XXXX geboren ist.Aufgrund der diesbezüglichen Identifizierung durch die algerischen Behörden steht fest, dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsangehöriger ist, den NamenXXXX, alias römisch 40 , führt und am römisch 40 geboren ist. Die Angaben zum Vollzug der Schubhaft ergeben sich aus der Anhaltedatei bzw. dem Anhalteprotokoll III.Die Angaben zum Vollzug der Schubhaft ergeben sich aus der Anhaltedatei bzw. dem Anhalteprotokoll römisch drei. Die unzureichenden Mittel zur Eigenversorgung ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 12.04.2017 vor den Sicherheitsbehörden in Zusammenhang mit dem im Akt einliegenden Auszug aus der Anhaltedatei, wonach der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nur Barmittel in der Höhe von gesamt Euro 30,00 bei sich hatte. Barmittel in dieser Höhe reichen keinesfalls dazu aus, sich den Aufenthalt im Bundesgebiet auch nur mittelfristig zu sichern. Dies trifft also auch auf den Beschwerdeführer in diesem Fall zu. Die Feststellungen betreffend den gegebenen polizeilichen Meldestatus bzw. den tatsächlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers bevor er in Schubhaft genommen wurde, ergeben sich insbesondere aus dem Zentralen Melderegister sowie den Angaben des Beschwerdeführers. Diese stimmen im Übrigen mit jenen der belangten Behörde überein. Im Übrigen stellte der Beschwerdeführer nicht in Abrede, dass er seit seiner Einreise in Österreich im März 2016, außer seiner Obdachlosenmeldung

§ 19aMelde

G seit 28.11.2016, über keine andere aufrechte Meldeadresse verfügt.Die Feststellungen betreffend den gegebenen polizeilichen Meldestatus bzw. den tatsächlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers bevor er in Schubhaft genommen wurde, ergeben sich insbesondere aus dem Zentralen Melderegister sowie den Angaben des Beschwerdeführers. Diese stimmen im Übrigen mit jenen der belangten Behörde überein. Im Übrigen stellte der Beschwerdeführer nicht in Abrede, dass er seit seiner Einreise in Österreich im März 2016, außer seiner Obdachlosenmeldung

Paragraph 19 a, MeldeG seit 28.11.2016, über keine andere aufrechte Meldeadresse verfügt. Nachdem der Beschwerdeführer, zuerst ab März 2016 bis zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz am 24.08.2016 und danach sowie auch nicht unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Anhaltung in Schubhaft am 08.11.2016, von der Möglichkeit der Obdachlosenmeldung

§ 19aMelde

G Gebrauch gemacht hat, vernachlässigte er über mehrere Monate, die ihm bereits erstmals anlässlich seines ersten Antrages auf die Gewährung von internationalen Schutz im August 2016 und danach, zumindest ein zweites Mal, bei seinem weiteren Antrag auf die Gewährung vom internationalen Schutz im Oktober 2016, ihm also wiederholt bekannt gemachten Mitwirkungs- und Meldepflichten gröblich. Dass er somit wissentlich seiner Verpflichtung zur polizeilichen Meldung über mehrere Monate nicht nachgekommen ist, kann nur dahingehend gewertet werden, dass er sich dem Zugriff der Behörde entziehen und ein Leben im Verborgenen führen wollte.Nachdem der Beschwerdeführer, zuerst ab März 2016 bis zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz am 24.08.2016 und danach sowie auch nicht unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Anhaltung in Schubhaft am 08.11.2016, von der Möglichkeit der Obdachlosenmeldung

Paragraph 19 a, MeldeG Gebrauch gemacht hat, vernachlässigte er über mehrere Monate, die ihm bereits erstmals anlässlich seines ersten Antrages auf die Gewährung von internationalen Schutz im August 2016 und danach, zumindest ein zweites Mal, bei seinem weiteren Antrag auf die Gewährung vom internationalen Schutz im Oktober 2016, ihm also wiederholt bekannt gemachten Mitwirkungs- und Meldepflichten gröblich. Dass er somit wissentlich seiner Verpflichtung zur polizeilichen Meldung über mehrere Monate nicht nachgekommen ist, kann nur dahingehend gewertet werden, dass er sich dem Zugriff der Behörde entziehen und ein Leben im Verborgenen führen wollte. Die Feststellungen zur gegebenen Hafttauglichkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden amtsärztlichen Unterlagen. Die Feststellungen betreffend die familiären und sozialen Kontakte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stützen sich primär auf dessen Angaben sowie die diesbezüglichen Hinweise, die im Zuge des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht hervor gekommen sind. Die Angaben zu den beiden Asylverfahren und dem ersten Schubhaftverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorliegenden Akten, ebenso die Angaben zur Rückkehrentscheidung bzw. Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes und zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats. Von einer Durchsetzbarkeit dieser bereits im Jahr 2016 rechtskräftig gewordenen Entscheidungen ist auszugehen. Der Termin für die Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Algerien, per Flugzeug ist bereits für den 10.05.2017 vorgesehen. Da die algerischen Behörden um die Ausstellung eines Heimreisezertifikats seitens der belangten Behörde schon am 19.04.2017 ersucht worden sind, kann jedenfalls damit gerechnet werden, dass die Abschiebung innerhalb der gesetzlich determinierten Höchstgrenzen für die Schubhaft erfolgen wird. Die Feststellungen betreffend die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere dem Strafregisterauszug. Weitere Beweise waren wegen der bereits im Zuge des Ermittlungsverfahrens erlangten Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. In diesem Sinne war auch von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen. 2.3. Rechtliche Beurteilung: 2.3.1. Verfahrensrechtliche Voraussetzungen, insbesondere Zuständigkeit: 2.3.1.1.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.3.1.1.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorge-sehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungs-gerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungs-gerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein. 2.3.1.2.

§ 22aAbs.

1 BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung (Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft) hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.2.3.1.2.

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung (Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft) hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Abs 1a leg. cit gelten für Beschwerden

Abs. 1 die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Absatz eins a, leg. cit gelten für Beschwerden

Absatz eins, die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Abs. 2 leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

Absatz 2, leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht

Abs 3 leg. cit. jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht

Absatz 3, leg. cit. jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist

Abs. 4 leg.cit die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist

Absatz 4, leg.cit die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

Abs. 5 leg. cit. ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig."

Absatz 5, leg. cit. ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig." Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

§ 22aAbs.

1 BFA-VG für die Entscheidung in der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung in der gegenständlichen Beschwerde zuständig. 2.3.

  1. Zu Spruchpunkt A) I. Schubhaftanhaltung und Bestätigung der Behördenentscheidung:2.3.
  2. Zu Spruchpunkt A) römisch eins. Schubhaftanhaltung und Bestätigung der Behördenentscheidung: Der Beschwerdeführer wird auf Grund des Mandatsbescheides der belangten Behörde vom 12.04.2017, Zl. 1127446101 / 170451492, in Schubhaft angehalten. 2.3.2.
  3. Voraussetzungen für die Schubhaft:

§ 76Abs.

1 FPG Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

Paragraph 76, Absatz eins, FPG Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf

Abs. 2 leg. cit nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2).Die Schubhaft darf

Absatz 2, leg. cit nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer eins,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 2,). Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger, kein österreichischer Staatsbürger und sohin Fremder im Sinne des § 76 Abs. 1 FPG. Er ist volljährig und verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich.Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger, kein österreichischer Staatsbürger und sohin Fremder im Sinne des Paragraph 76, Absatz eins, FPG. Er ist volljährig und verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Auf Grund des Bescheides der belangten Behörde vom 19.09.2016 besteht betreffend den Beschwerdeführer einerseits in Bezug auf sein Heimatland Algerien eine rechtskräftige und sohin durchführbare bzw. grundsätzlich durchsetzbare Rückkehrentscheidung und zum anderen wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2016, welcher gleichfalls in Rechtskraft erwachsen ist, die von der belangten Behörde am 03.11.2016 verkündete Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, als rechtmäßig bestätigt. Nach der Rechtsprechung ist die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Nach der Rechtsprechung ist die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Zuzustimmen ist dem Vorbringen in der Beschwerde, dass allein die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen vermag. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein und solche sind im vorliegenden Fall, worauf die belangte Behörde in ihrer Entscheidung, wenn auch nur relativ knapp, aber dennoch zutreffend hingewiesen hat, durchaus gegeben. Nach der Rechtsprechung zählen dazu neben etwa einer mangelnden sozialen Verankerung in Österreich, auch insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, welche die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen können. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich, ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Im vorliegenden Fall liegen weitere und zwar mehrere verschiedene Umstände tatsächlich vor, die zum Teil in derselben Rechtsprechung ausdrücklich angeführt werden, was dazu führt, dass das Risiko, der Beschwerdeführer werde Untertauchen, als schlüssig anzusehen ist. Der Beschwerdeführer hat weder eine berufliche, noch eine familiäre oder anderweitige soziale Verankerung im Inland und auch sein Verhalten bis zu seinem erneuten Aufgriff durch die Sicherheitsbehörden am 12.04.2017, insbesondere, dass er sich nach seiner Entlassung aus der Schubhaft am 08.11.2016 weder unmittelbar ordnungsgemäß polizeilich angemeldet hat, sondern vielmehr fast drei Wochen verstreichen hat lassen, bis er eine Anmeldung

§ 19aMelde

G tätigte und darüber hinaus aus eigenem keinerlei Kontakt zur Behörde aufgenommen hat, obwohl ihm der Umstand, dass ein weiteres Verfahren auf die Gewährung von internationalen Schutz seine Person eingeleitet wurde und er dabei zum wiederholten Male über seine Melde- und Mitwirkungspflichten informiert worden war, wenn schon nicht tatsächlich bewusst war, aber jedenfalls bewusst sein hätte müssen, vergrößern das öffentliche Interesse an der Sicherstellung einer baldigen Durchsetzung seiner Abschiebung maßgeblich. Zudem stehen die Beteuerungen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme am 12.04.2017, keine Schwierigkeiten zu bereiten und ohnehin freiwillig das Bundesgebiet verlassen zu wollen, im klaren Widerspruch zu der Tatsache, dass er am 16.04.2017, in den Hungerstreik getreten ist und damit weiterhin durchaus nichts unversucht lässt, um sich der Behörde zu entziehen. Dabei übersieht das Bundesverwaltungsgericht auch nicht, dass der Beschwerdeführer diesen Hungerstreik am 17.04.2017 aus eigenem beendet hat, denn allein die Bereitschaft, wenn auch nur vorübergehend in den Hungerstreik zu treten, zeigt auf, dass der Beschwerdeführer, wenn er dazu Gelegenheit bekäme, mit großer Wahrscheinlichkeit wieder untertauchen würde und bestätigt somit im Ergebnis das Vorliegen von Fluchtgefahr.Im vorliegenden Fall liegen weitere und zwar mehrere verschiedene Umstände tatsächlich vor, die zum Teil in derselben Rechtsprechung ausdrücklich angeführt werden, was dazu führt, dass das Risiko, der Beschwerdeführer werde Untertauchen, als schlüssig anzusehen ist. Der Beschwerdeführer hat weder eine berufliche, noch eine familiäre oder anderweitige soziale Verankerung im Inland und auch sein Verhalten bis zu seinem erneuten Aufgriff durch die Sicherheitsbehörden am 12.04.2017, insbesondere, dass er sich nach seiner Entlassung aus der Schubhaft am 08.11.2016 weder unmittelbar ordnungsgemäß polizeilich angemeldet hat, sondern vielmehr fast drei Wochen verstreichen hat lassen, bis er eine Anmeldung

Paragraph 19 a, MeldeG tätigte und darüber hinaus aus eigenem keinerlei Kontakt zur Behörde aufgenommen hat, obwohl ihm der Umstand, dass ein weiteres Verfahren auf die Gewährung von internationalen Schutz seine Person eingeleitet wurde und er dabei zum wiederholten Male über seine Melde- und Mitwirkungspflichten informiert worden war, wenn schon nicht tatsächlich bewusst war, aber jedenfalls bewusst sein hätte müssen, vergrößern das öffentliche Interesse an der Sicherstellung einer baldigen Durchsetzung seiner Abschiebung maßgeblich. Zudem stehen die Beteuerungen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme am 12.04.2017, keine Schwierigkeiten zu bereiten und ohnehin freiwillig das Bundesgebiet verlassen zu wollen, im klaren Widerspruch zu der Tatsache, dass er am 16.04.2017, in den Hungerstreik getreten ist und damit weiterhin durchaus nichts unversucht lässt, um sich der Behörde zu entziehen. Dabei übersieht das Bundesverwaltungsgericht auch nicht, dass der Beschwerdeführer diesen Hungerstreik am 17.04.2017 aus eigenem beendet hat, denn allein die Bereitschaft, wenn auch nur vorübergehend in den Hungerstreik zu treten, zeigt auf, dass der Beschwerdeführer, wenn er dazu Gelegenheit bekäme, mit großer Wahrscheinlichkeit wieder untertauchen würde und bestätigt somit im Ergebnis das Vorliegen von Fluchtgefahr. 2.3.2.2. Fluchtgefahr:

§ 76Abs.

3 FPG liegt Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).

Paragraph 76, Absatz 3, FPG liegt Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,).

Abs 4 leg. cit. ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Absatz 4, leg. cit. ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Abs 5 leg. cit. wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Absatz 5, leg. cit. wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder

Abs. 6 leg. cit. während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.Stellt ein Fremder

Absatz 6, leg. cit. während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Der Beschwerdeführer hat sich nachdem sein Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz erstmals in erster Instanz rechtskräftig negativ entschieden wurde und ihm dieser Bescheid, mangels aufrechter Meldeadresse lediglich ohne vorherigen Zustellversuch mittels behördlicher Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt hatte werden können – wie auch der Beschluss des Bundesverwaltungsgericht vom 11.11.2016 über die Rechtmäßigkeit der von der belangten Behörde am 03.11.2016 dem Beschwerdeführer persönlich, damals im aufrechten Stande der Schubhaft, verkündeten Beschluss über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dem Beschwerdeführer nur in derselben Form ordnungsgemäß durch gerichtliche Hinterlegung ohne vorherigen Zustellversuch hatte zugestellt werden können – nach seinen am 12.04.2017 getätigten und niederschriftlich festgehaltenen Angaben, weiterhin im österreichischen Staatsgebiet aufgehalten, ohne einen einzigen Versuch zu unternehmen, mit der Behörde in Kontakt zu treten. Er ist damit der in Rechtskraft erwachsenen, wenn auch zunächst freiwilligen Verpflichtung in seinen Herkunftsstaat Algerien zurück zu kehren, in der dafür vorgesehenen vierzehntätigen Frist weder nachgekommen, noch hat er – neben der erst am 28.11.2016 vorgenommenen Obdachlosenmeldung

§ 19aMelde

G – irgendwelche Anstrengungen im Sinne der ihm bekannt gegebenen Melde- und Mitwirkungspflichten unternommen. Fluchtgefahr besteht daher sowohl

§ 76Abs 3 FPG im Sinne der Ziffer 1 (keine Mitwirkung an bzw.

Umgehung der Rückkehr), der Ziffer 3 (Entziehung der durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme, hier der durchführbaren Rückkehrentscheidung nach Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes) sowie der Ziffer 9 (mangelnder Grad der sozialen Verankerung). Zudem verfügt der Beschwerdeführer über keine ausreichenden existenzsichernden Mittel, hat keinen gesicherten Wohnsitz, übt keine legale Erwerbstätigkeit aus und kam auch nach seiner erneuten Festnahme im Verwaltungsverfahren und im Zuge der Ausfolgung des Mandatsbescheides seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nur unzureichend nach, indem er weder die Adresse der von ihm bis dahin angeblich genutzten Unterkunft bzw. die Namen jener Freunde nannte, die er in anderem Zusammenhang erwähnte.Der Beschwerdeführer hat sich nachdem sein Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz erstmals in erster Instanz rechtskräftig negativ entschieden wurde und ihm dieser Bescheid, mangels aufrechter Meldeadresse lediglich ohne vorherigen Zustellversuch mittels behördlicher Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt hatte werden können – wie auch der Beschluss des Bundesverwaltungsgericht vom 11.11.2016 über die Rechtmäßigkeit der von der belangten Behörde am 03.11.2016 dem Beschwerdeführer persönlich, damals im aufrechten Stande der Schubhaft, verkündeten Beschluss über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dem Beschwerdeführer nur in derselben Form ordnungsgemäß durch gerichtliche Hinterlegung ohne vorherigen Zustellversuch hatte zugestellt werden können – nach seinen am 12.04.2017 getätigten und niederschriftlich festgehaltenen Angaben, weiterhin im österreichischen Staatsgebiet aufgehalten, ohne einen einzigen Versuch zu unternehmen, mit der Behörde in Kontakt zu treten. Er ist damit der in Rechtskraft erwachsenen, wenn auch zunächst freiwilligen Verpflichtung in seinen Herkunftsstaat Algerien zurück zu kehren, in der dafür vorgesehenen vierzehntätigen Frist weder nachgekommen, noch hat er – neben der erst am 28.11.2016 vorgenommenen Obdachlosenmeldung

Paragraph 19 a, MeldeG – irgendwelche Anstrengungen im Sinne der ihm bekannt gegebenen Melde- und Mitwirkungspflichten unternommen. Fluchtgefahr besteht daher sowohl

Paragraph 76, Absatz 3, FPG im Sinne der Ziffer 1 (keine Mitwirkung an bzw. Umgehung der Rückkehr), der Ziffer 3 (Entziehung der durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme, hier der durchführbaren Rückkehrentscheidung nach Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes) sowie der Ziffer 9 (mangelnder Grad der sozialen Verankerung). Zudem verfügt der Beschwerdeführer über keine ausreichenden existenzsichernden Mittel, hat keinen gesicherten Wohnsitz, übt keine legale Erwerbstätigkeit aus und kam auch nach seiner erneuten Festnahme im Verwaltungsverfahren und im Zuge der Ausfolgung des Mandatsbescheides seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nur unzureichend nach, indem er weder die Adresse der von ihm bis dahin angeblich genutzten Unterkunft bzw. die Namen jener Freunde nannte, die er in anderem Zusammenhang erwähnte. Zwar ist der Beschwerde dahingehend beizupflichten, dass die belangte Behörde im Mandatsbescheid zum Teil ein gewissenhaftes und genaues Arbeiten vermissen ließ. Die in der Entscheidung in Bezug auf das Vorliegen der Fluchtgefahr enthaltenen, eher knapp gehaltenen Ausführungen, lassen jedoch nicht den Schluss zu, die belangte Behörde habe keine ausreichenden Ermittlungen zur Überprüfung der Fluchtgefahr getätigt. Vielmehr hat die belangte Behörde klar und nachvollziehbar in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, aufgrund welcher Sachverhaltselemente sie den Sicherungsbedarf und die Fluchtgefahr im Falle des Beschwerdeführers als gegeben erachtete (siehe deren Übereinstimmung zu den obigen Ausführungen), sodass dies nicht zu einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit der Entscheidung gereicht. Der Wunsch des Beschwerdeführers nach ausführlicherer Begründung erscheint zudem auch im Lichte des hier zu beurteilenden Mandatsverfahrens als überspannt. Es ist daher festzustellen, dass im Falle des Beschwerdeführers weiterhin erhebliche Fluchtgefahr besteht und sich diese Fluchtgefahr mittlerweile noch dadurch verstärkt hat, dass der Beschwerdeführer mittlerweile nicht nur von den algerischen Behörden eindeutig als algerischer Staatsangehöriger identifiziert wurde, sondern er auch, nach der nunmehr zu erwartenden alsbaldigen Ausstellung eines entsprechenden Heimreisezertifikat, mit seiner Außerlandesbringung, bereits am 10.05.2017 zu rechnen hat. 2.3.2.

  1. Verhältnismäßigkeit: Eine Abwägung zwischen den persönlichen Interessen der Freiheit des Beschwerdeführers und den Interessen der Öffentlichkeit hinsichtlich eines geordneten Fremdenwesens (Verhältnismäßigkeit) hat ergeben, dass in diesem Fall den öffentlichen Interessen der Vorzug zu gewähren ist. Der Beschwerdeführer war bei Inschubhaftnahme haftfähig und ist dies – wie aus den vorliegenden amtsärztlichen aktuellen Unterlagen hervorgeht – auch weiterhin. Wie bereits festgestellt, verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei nennenswerte Sozialkontakte, ausreichende finanzielle Mittel zur Existenzsicherung und auch keinen Wohnsitz. Der Beschwerdeführer hat seine Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise ignoriert und es unterlassen, unmittelbar bzw. zumindest in der gesetzlich gebotenen zeitlichen Nähe nach Rechtskraft der Behördenentscheidung seiner Ausreiseverpflichtung selbstständig nachzu-kommen. Soweit vorgebracht wird, die Anhaltung in Schubhaft sei unverhältnismäßig und die belangte Behörde hätte es unterlassen, sich ausreichend mit der für die Anordnung bzw. Anhaltung in Schubhaft geforderte Verhältnismäßigkeit im vorliegenden Fall auseinander zu setzen, ist darauf aufmerksam zu machen, dass das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers seit seiner illegalen Einreise im österreichischen Bundesgebiet, im März 2016, also seit insgesamt mittlerweile mehr als einem Jahr, mit wenigen von Amts wegen herbei geführten Unterbrechungen (Anhaltung und Festnahme), nämlich bewusst ein Leben im Verborgenen bzw. in der Illegalität zu führen, das öffentliche Interesse an einer baldigen Außerlandesbringung vergrößern. Dieser Umstand ist, wie dem Mandatsbescheid klar zu entnehmen ist, neben den obig nochmals erwähnten Tatsachen, der fehlenden oder zumindest unzureichenden Mitwirkung und Integration des Beschwerdeführers, in die Entscheidung der belangten Behörde eingeflossen. Dass die belangte Behörde, ihre Darlegungen zur Identifikation des Beschwerdeführers durch die algerischen Behörden bzw. zur Erlangung eines Heimreisezertifikats, allein auf offensichtlich aus dem ersten gegenüber den Beschwerdeführer erlassenen Mandatsbescheid übernommene Passagen beschränkte, ist in Anbetracht der am 08.02.2017 endgültigen Identifizierung des Beschwerdeführers als algerischer Staatsangehöriger, dem darauf basierenden und am 15.03.2017 angeordneten Festnahmeauftrag und der bereits für 10.05.2017 erfolgten Flugbuchung samt gehöriger Information der algerischen Behörden hierüber vom 19.04.2017, nur als Versehen einzustufen und nicht als Verkennung der Rechtslage. Aus dem angefochtenen Mandatsbescheid in seiner Gesamtheit, kann aus Sicht der erkennenden Richterin keine mangelhafte Prüfung des Einzelfalls erkannt werden. Dass der Beschwerdeführer zur polizeilichen Meldung verpflichtet ist, wurde ihm, wie sich aus dem Beschwerdeakt klar ergibt, schon anlässlich seines ersten Antrages im August 2016 auf die Gewährung von internationalem Schutz und wiederholend und zwar zumindest anlässlich der neuerlichen Einleitung eines Verfahrens auf die Gewährung von internationalen Schutz im Oktober 2016, jeweils im Zuge der niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht. Dass er zur Rückkehr in sein Heimatland verpflichtet ist, wurde von ihm im Zuge seiner Einvernahme im gegenständlichen Verwaltungsverfahren am 12.04.2017 ausdrücklich bestätigt. Nicht glaubhaft demgegenüber, ist jedoch die Aussage des Beschwerdeführers, er werde freiwillig zurückkehren. Dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung handelt, belegt nicht nur der Umstand, dass der Beschwerdeführer danach sogar vorübergehend in Hungerstreik getreten ist, sondern vor allem auch, dass er im gegenständlich zu beurteilenden und für den Beschwerdeführer zweiten Schubhaftverfahren, nach wie vor Antworten etwa zu seiner Unterkunft schuldig blieb, sowie dass er zum Verbleib seines Reisepasses einander klar widersprechende und im Ergebnis damit unwahre Angaben gemacht hat. Dass der Beschwerdeführer am 12.04.2017 angibt, seinen Reisepass bewusst weggeworfen zu haben und wenige Tage später, am 18.04.2017 aussagt, dasselbe Reisedokument befände sich bei einem Freund, legt unmissverständlich nahe, dass er weiterhin nicht gewillt sein wird, die auch für ihn in Österreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten und er sich – wenn er dazu Gelegenheit erhalten würde – wiederum dem Zugriff der Behörde nachhaltig zu entziehen versuchen würde. Vergleichbar unplausibel bzw. falsch, stellt sich schließlich das Beschwerdevorbringen dar, wonach der Beschwerdeführer, dem nachweislich am 18.04.2017 sowohl die Identifizierung als algerischer Staatsangehöriger vom 08.02.2017 und die für den 10.05.2017 geplante Flugabschiebung samt entsprechender Belehrung von der belangten Behörde während einer niederschriftlich festgehaltenen Einvernahme zur Kenntnis gebracht wurde, sich trotzdem darauf beruft, seine Identität wäre im Oktober 2016 von den algerischen Behörden nicht bestätigt worden und die belangte Behörde hätte seither keine Schritte unternommen, die die Verhängung einer neuerlichen Schubhaft rechtfertigen würden. Auch wurde nicht, wie von Seiten des Beschwerdeführers vorgebracht, die erstmals ab 18.10.2016 verhängte Schubhaft am 08.11.2016 wegen Wegfalls des Zwecks beendet, sondern, wie dem Entlassungsschein entnommen werden kann, wegen Wegfalls der Verhältnismäßigkeit. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer aufgrund der ersten Befassung der algerischen Behörden am 04.11.2016 zwar schon grundsätzlich als Algerier identifiziert worden, die nähere Überprüfung werde aber laut der damaligen Stellungnahme der algerischen Behörden bis zu 4 weitere Monate in Anspruch nehmen, weshalb die belangte Behörde die Entlassung aus der Ausschubhaft anordnete (siehe OZ 3, Entlassungsschein vom 08.11.2016). Schließlich wurde der Beschwerdeführer, erst wieder am 12.04.2017 im Rahmen einer Zufallskontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes angetroffen und konnte in weiterer Folge festgenommen werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer dieses Verhalten in Zukunft ändern und er sich, im Falle der Entlassung aus der Schubhaft, den gegebenen rechtlichen Rahmen entsprechend verhalten und auf diese Weise den Zugriff der Behörde ermöglichen würde, wurden im Zuge des gerichtlich durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht erkennbar. Selbst in der gegenständlichen Beschwerde wurden keine solchen Hinweise sichtbar. Das Vorbringen in diesem Zusammenhang beschränkt sich im Ergebnis auf bloße Behauptungen und bleibt jegliche nähere Begründung schuldig. Dies alles spricht deutlich für das Überwiegen des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesens gegenüber den persönlichen Interessen der Freiheit des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer wird durch die Maßnahmen der belangten Behörde nicht in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt, sodass von einer Verhältnismäßigkeit der Maßnahme auszugehen ist. 2.3.2.4.
  2. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).2.3.2.4.
  3. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Nach den dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Informationen ist das Verfahren zur Überprüfung der Identität des Beschwerdeführers in Algerien abgeschlossen und Hinweise für Probleme bei der Ausstellung des Heimreisezertifikats von den algerischen Behörden, welche spätestens eine Woche vor der für den 10.05.2017 geplanten Abschiebung per Flugzeug zu gewärtigen ist, sind aufgrund des aktuellen, sehr weit fortgeschrittenen Verfahrensstandes gleichfalls nicht zu erwarten. Dafür spricht ebenso der gegebene laufende gute Austausch zwischen den österreichischen und algerischen Behörden. Mit der praktischen Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann somit innerhalb der Schubhafthöchstdauer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gerechnet werden. Dass es mit Sicherheit zur Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme kommt, wird für die Schubhaft nicht gefordert (VwGH 07.02.2008, 2006/21/0389). 2.3.2.4.
  4. Die Dauer der Schubhaft ist nicht unverhältnismäßig. Die belange Behörde führte und führt das Verfahren des Beschwerdeführers rasch und zügig durch. Das im Oktober 2016 eingeleitete Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats bei den algerischen Behörden wurde unmittelbar nach der neuerlichen Festnahme des Beschwerdeführers von der belangten Behörde fortgeführt. Verfahrensverzögerungen, die die Aufrechterhaltung der Schubhaft unverhältnismäßig machen würden, liegen sohin aktuell keine vor (vgl. VwGH 27.01.2011, 2008/21/0595; 2009/21/0049; 2008/21/0670) und sind nicht zu erwarten.Das im Oktober 2016 eingeleitete Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats bei den algerischen Behörden wurde unmittelbar nach der neuerlichen Festnahme des Beschwerdeführers von der belangten Behörde fortgeführt. Verfahrensverzögerungen, die die Aufrechterhaltung der Schubhaft unverhältnismäßig machen würden, liegen sohin aktuell keine vor vergleiche VwGH 27.01.2011, 2008/21/0595; 2009/21/0049; 2008/21/0670) und sind nicht zu erwarten. 2.3.2.
  5. Gelinderes Mittel:

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins FPG.

Abs. 2 leg. cit. ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Absatz 2, leg. cit. ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Abs. 3 leg. cit sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Absatz 3, leg. cit sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde

Abs. 4 leg. cit. seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde

Absatz 4, leg. cit. seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird. Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht

Abs. 5 leg. cit. der für die Durch-setzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht

Absatz 5, leg. cit. der für die Durch-setzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten. Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde

Abs. 6 leg. cit. in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde

Absatz 6, leg. cit. in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Abs. 7 leg. cit. können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Absatz 7, leg. cit. können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Abs. 8 leg. cit. ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Absatz 8, leg. cit. ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Abs. 9 leg. cit. können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Absatz 9, leg. cit. können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Im vorliegenden Fall kommt die Verhängung einer finanziellen Sicherheitsleistung wegen der weitgehenden Mittellosigkeit des Beschwerdeführers nicht in Betracht. Auf Grund des vom Beschwerdeführer gezeigten nicht vertrauenswürdigen Verhaltens, sowohl im bereits abgeschlossenen Asylverfahren, als auch im Zuge des nach wie laufenden zweiten Asylverfahrens sowie nach der erstmaligen Entlassung aus der Schubhaft am 08.11.2016 und selbst im aktuellen Schubhaftverfahren, kann entgegen der Meinung des Beschwerdeführers weder mit der Anordnung einer Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten, noch mit einer periodischen Meldeverpflichtung das Auslangen gefunden werden. Der Beschwerdeführer ist, wie bereits oben aufgezeigt, seinen Mitwirkungspflichten nachweislich und wiederholt nicht bzw. nur unzureichend nachgekommen. Er verfügt über keinen aufrechten Wohnsitz, sondern nur eine Obdachlosenmeldeadresse, an der ihm grundsätzlich behördliche Schriftstücke zugestellt werden könnten, war aber im gegenständlichen Verwaltungsverfahren dennoch, trotz mehrmaliger Nachfrage, nicht bereit, nachvollziehbar Auskunft darüber zu geben, wo er sich bis zu seiner Festnahme tatsächlich im Bundesgebiet illegal aufgehalten hat. Unterstrichen wird dieses – entgegen den in der Beschwerde enthaltenen Beteuerungen, der Beschwerdeführer wäre bezüglich eines angeordneten gelinderen Mittels sich als kooperativ erweisen – nach wie vor nicht vertrauenswürdige und somit unkooperative Verhalten des Beschwerdeführers, nicht zuletzt durch den Umstand, dass er während seiner Einvernahme am 12.04.2017 auch betreffend seiner tatsächlichen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet keine korrekten Aussagen machte. Im klaren Widerspruch zu seinen eigenen Angaben im ersten Asylverfahren (er wäre im März 2016 illegal nach Österreich eingereist) und den aktenkundigen Tatsachen (der erste Antrags des Beschwerdeführers auf die Gewährung von internationalen Schutz datiert vom August 2016) gab der Beschwerdeführer nämlich mehrfach an, sich erst seit 7 Monaten in Österreich aufzuhalten. Zutreffend verweist die Beschwerde darauf, dass die Verhängung der Schubhaft nach der Rechtsprechung stets nur eine "ultima ratio" sein dürfe, lässt aber andererseits unberücksichtigt, dass der Verwaltungsgerichtshof auch festgestellt hat, dass "je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, es umso weniger einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel bedarf" und dass "das diesbezügliche Begründungserfordernis dagegen größer sein wird, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt" (vgl. VwGH 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391). Zum einen liegen im vorliegenden Fall, keine Umstände vor, die laut dieser Rechtsprechung gegen ein Untertauchen sprechen – der Beschwerdeführer ist gesund und nicht ernsthaft krank, er hat keinerlei familiäre bzw. berufliche Bindungen und keinen festen Wohnsitz – und zum anderen kann auf Grund seines fortgesetzten Verhaltens nicht erkannt werden, dass er nunmehr einer Verpflichtung, angesichts der schon in 14 Tagen geplanten Flugabschiebung, wie in der Beschwerde angedacht, sich periodisch an einer von der Behörde dafür vorgesehenen Adresse zu melden oder sich bis dahin an einer ihm zugewiesenen Unterkunft aufzuhalten, tatsächlich nachkommen wird.Zutreffend verweist die Beschwerde darauf, dass die Verhängung der Schubhaft nach der Rechtsprechung stets nur eine "ultima ratio" sein dürfe, lässt aber andererseits unberücksichtigt, dass der Verwaltungsgerichtshof auch festgestellt hat, dass "je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, es umso weniger einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel bedarf" und dass "das diesbezügliche Begründungserfordernis dagegen größer sein wird, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt" vergleiche VwGH 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391). Zum einen liegen im vorliegenden Fall, keine Umstände vor, die laut dieser Rechtsprechung gegen ein Untertauchen sprechen – der Beschwerdeführer ist gesund und nicht ernsthaft krank, er hat keinerlei familiäre bzw. berufliche Bindungen und keinen festen Wohnsitz – und zum anderen kann auf Grund seines fortgesetzten Verhaltens nicht erkannt werden, dass er nunmehr einer Verpflichtung, angesichts der schon in 14 Tagen geplanten Flugabschiebung, wie in der Beschwerde angedacht, sich periodisch an einer von der Behörde dafür vorgesehenen Adresse zu melden oder sich bis dahin an einer ihm zugewiesenen Unterkunft aufzuhalten, tatsächlich nachkommen wird. 2.3.2.5. Zusammenfassend ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass im Fall des Beschwerdeführers sowohl der Sicherungsbedarf als auch die Verhältnismäßigkeit für die Anhaltung in der Schubhaft vorliegen. Die Anwendung eines gelinderen Mittels war nicht als erfolgsversprechend und somit ausreichend zu beurteilen und die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abzuweisen. 2.3.3. Zu Spruchpunkt A) II. Fortsetzung bzw. Fortbestehen der Schubhaft:2.3.3. Zu Spruchpunkt A) römisch zwei. Fortsetzung bzw. Fortbestehen der Schubhaft: Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch

§ 83Abs.

4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs

§ 83Abs. 4 FPG a

F nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch

Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs

Paragraph 83, Absatz 4, FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG übertragbar. Für die Durchsetzung der Rückkehrentscheidung (Abschiebung) ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers notwendige Voraussetzung. Der Beschwerdeführer verfügt über keine feststellbaren substantiellen sozialen Anknüpfungspunkte und auch keine ausreichenden Geldmittel für einen, wenn auch nur mehr bis zu seinem geplanten Abschiebungstermin, eher kurzfristigen Aufenthalt. Angesichts seines bisherigen über mehrere Monate andauernden Verhaltens kann nicht davon ausgegangen werden, dass er sich nicht wie zuvor und damit zum wiederholten Male dem behördlichen Zugriff durch Untertauchen entziehen würde, sollte sich ihm dazu Gelegenheit bieten. Sein Untertauchen im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft ist durch die bereits erfolgte Identifizierung als algerischer Staatsangehöriger, die alsbaldige und rechtzeitige Ausstellung eines Heimreisezertifikats und die demnächst bevorstehende Abschiebung noch wahrscheinlicher, als es bislang war. Im Ermittlungsverfahren sind keine Gründe hervor gekommen, die es nahe legen würden, dass sie den Beschwerdeführer davon abhalten würden, sich der Abschiebung soweit dies ihm grundsätzlich möglich ist, nochmal zu entziehen. In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall eine erhebliche Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung – somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - zu bejahen ist. Das staatliche Interesse an einer Sicherstellung von Abschiebungen ist – auch angesichts der aktuellen Entwicklungen der Antragszahlen betreffend internationalen Schutz – deutlich gewachsen. Es erscheint daher umso mehr geboten, bereits durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahmen auch konsequent durchzusetzen. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft gegeben sind. 2.3.4. Zu Spruchpunkt A) III. Kostenbegehren:2.3.4. Zu Spruchpunkt A) römisch drei. Kostenbegehren:

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Abs 4 leg. cit. gelten als Aufwendungen

Abs. 1:

Absatz 4, leg. cit. gelten als Aufwendungen

Absatz eins :

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat

Abs. 5 leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat

Absatz 5, leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Abs. 7 leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Absatz 7, leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in § 1 der Vw

G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in Paragraph eins, der Vw

G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
  6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
  7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro. Sowohl der Beschwerdeführer, als auch die Behörde haben einen Antrag auf Ersatz der Aufwendungen

§ 35Vw

GVG gestellt.Sowohl der Beschwerdeführer, als auch die Behörde haben einen Antrag auf Ersatz der Aufwendungen

Paragraph 35, VwGVG gestellt. Aufgrund der Beschwerdeabweisung steht allein der belangten Behörde als obsiegende Partei der Ersatz von Aufwendungen nach den im Spruch genannten gesetzlichen Bestimmungen dem Grunde nach zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten ergibt sich aus den zitierten Regelungen. Der Vollständigkeit halber wird ergänzend festgestellt, dass im gegenständlichen Verfahren keine Aufwendungen für Übersetzungen bzw. die Bestellung eines Dolmetschers angefallen sind. 2.3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht

Abs 1 leg. cit. auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen hat.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht

Absatz eins, leg. cit. auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen hat. Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.

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